Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 K 7702/14
Gericht
Tenor
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Kostenerstattungsforderung den Betrag von 654,48 EUR übersteigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 6/10 und die Klägerin zu 4/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, der vollstreckt werden soll.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin den Ersatz von Kosten in Höhe von 1.561,17 EUR für Maßnahmen an der Anschlussleitung zu verlangen, die vom streitgegenständlichen Grundstück zum öffentlichen Kanal führt.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „J.----straße 161 a“ in S. . Das Grundstück ist an die öffentliche Mischwasser-Kanalisation in der Straße angeschlossen. Der Anschlusskanal besteht aus Steinzeug und wurde nach Angaben der Beklagten etwa im Jahre 1956 verlegt.
4Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen am öffentlichen Kanal ließ die Beklagte im August 2013 die ca. 7,4 m lange Anschlussleitung per Kamera auf ihren Zustand untersuchen. Dabei wurden – gegen Fließrichtung gemessen – folgende Mängel festgestellt (vgl. Prüfbericht Bl. 4 Beiakte Heft 1):
5- bei Stationen 1,5 m und 3,5 m: vertikaler Versatz um 1 cm;
6- bei Station 4,5 m: Querriss im gesamten Umfang von 0,1 cm;
7- bei Stationen 0,1 m, 4,5 m, 5,5 m und 7,0 m: Wurzeleinwuchs im Umfang von 1 % bis 3 %;
8- bei Station 6,5 m: Wurzeleinwuchs im Umfang von 10 %.
9Die Anschlussleitung verläuft auf annähernd ihrer gesamten Länge im öffentlichen Straßenraum, da der Revisionsschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt (vgl. Plan Bl. 2 Beiakte Heft 1).
10Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kanalfernsehuntersuchung habe ergeben, dass die Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal mit einem Inliner saniert werden müsse. Ferner wies die Beklagte die Klägerin in dem Schreiben darauf hin, dass die Sanierung in diesem Bereich durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgeführt werde.
11Im März 2014 wurde die Anschlussleitung auf ihrer gesamten Länge durch ein Fachunternehmen freigefräst, inlinersaniert und anschließend einer Dichtheitsprüfung unterzogen (vgl. Bl. 9 ff. Beiakte Heft 1).
12Unter dem Datum des 27. März 2014 stellte das Unternehmen der Beklagten für die Ausführung der Sanierung der Anschlussleitung im öffentlichen Bereich auf einer Länge von 7,4 m einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.561,17 Euro in Rechnung (vgl. Bl. 12 ff. Beiakte Heft 1).
13Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die Sanierung der Anschlussleitung im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze in Höhe eines Betrages von 1.561,17 Euro heran (vgl. Bl. 15 ff. Beiakte Heft 1).
14Im Zuge der sich daran anschließenden Korrespondenz mit dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen einer eventuellen teilweisen Kostenübernahme durch die Beklagte teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mit, dass sie die Vollstreckung aus dem Bescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines vergleichbaren anstehenden Gerichtsverfahrens, längstens aber bis zum 10. Juni 2018 aussetze, damit nicht zwingend eine fristgerechte Klage eingereicht werden müsse. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich die Klägerin am 11. Juli 2014 einverstanden.
15Mit Urteil vom 15. September 2014 – 8a C 208/13 – wies das AG S. die Klage des Eigentümers eines anderen S1. Grundstückes gegen die Beklagte auf Ersatz von Inlinersanierungskosten, die nach dem eigentumsstörenden Eindringen von Wurzeln in die dortige Anschlussleitung und deren Beseitigung durch den Eigentümer selbst angefallen waren, mit der Begründung ab, ein Anspruch, der über die beklagtenseits dort erstatteten Kosten einer Wurzelfräsung hinausgingen, bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
16Im Hinblick auf dieses Urteil teilte die Beklagte der Klägerin mit elektronischer Post vom 10. November 2014 mit, dass sie demnach nur zur Übernahme der Wurzelfräsungskosten verpflichtet sei. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Kostenerstattung wegen der Inlinersanierung geltend machen wolle, müsse sie den Klageweg gehen und den Veranlagungsbescheid anfechten. Die Beklagte müsse auf der Begleichung der Forderung abzüglich eines Anteiles für die Wurzelbeseitigungskosten bestehen.
17Daraufhin hat die Klägerin am 20. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie Folgendes vorgetragen: Sie sei nicht kostenersatzpflichtig, weil die Schäden, die das Sanierungsbedürfnis verursacht hätten, durch das Einwurzeln stadteigener Bäume hervorgerufen worden seien. Die Kosten der Beseitigung der von ihr selbst verursachten Schäden am Anschlusskanal habe die Beklagte selbst zu tragen.
18Die Klägerin beantragt,
19den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2014 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass von den Kostenpositionen, die das beauftragte Unternehmen in Rechnung gestellt hat, lediglich die Positionen 10.20.0120,10.30.0120 und 10.30.0200 auf die Inlinersanierung entfielen; die übrigen Kostenpositionen seien allein für die Wurzelfräsung angefallen.
23Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
26Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, denn die an sich gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe des Bescheides lief hier nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids (§ 58 Abs. 1 VwGO) ist nämlich bezüglich der Belehrung über die Frist unrichtig, weil sie für den Fristbeginn auf die Zustellung (als besondere Form der Bekanntgabe) des Bescheides abstellt, der Bescheid aber nur durch einfachen Brief bekannt gegeben wurde.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2012 - 14 B 1566 / 11 -, veröffentlicht unter anderem in juris (s. dort insbesondere Rn. 2); Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Auflage (2014), zu § 58 Rn. 56.
28Infolgedessen gilt nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO eine einjährige Klagefrist, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
29Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; nur soweit die Festsetzung den dort genannten Betrag überschreitet, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt er die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im übrigen ist er rechtmäßig.
30Die Heranziehung der Klägerseite zum Kostenersatz für die hier durchgeführten (Sanierungs-)Arbeiten an dem Grundstücksanschlusskanal findet ihre Rechtsgrundlage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in § 10 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der „Entwässerungssatzung der Stadt S. für Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage“ vom 17. Dezember 1990 in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung der Änderung durch Satzung vom 8. April 2014 (EWS - § 11 Abs. 5 EWS war durch diese Änderung nicht betroffen und galt so schon nach vorherigen Fassungen) und §§ 8 - 12 der „Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt S. für Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage... (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der für das Jahr 2014 geltenden Fassung der Satzung vom 16. Dezember 2013 (EGS). Die Satzungsvorschriften in den genannten Fassungen sind hier anzuwenden, weil sie in dem für die Entstehung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommenden Zeitpunkt im Jahre 2014 galten.
31Nach § 11 Abs. 5 EWS in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 EGS sind der Gemeinde u.a. die Kosten für die Reparatur einer Grundstücks-Anschlussleitung, – das ist gemäß § 2 EWS die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörende Leitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze und bis zu einem Meter auf dem Grundstück, – von demjenigen, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist, nach der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.
32Es unterliegt dabei keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte es sich in § 11 Abs. 5 EWS vorbehalten hat, u.a. die Reparatur von Grundstücksanschlussleitungen auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst auszuführen oder durch ein beauftragtes Unternehmen ausführen zu lassen. Schon die Kostenersatzvorschrift des § 10 KAG, wonach die Gemeinden bestimmen können, dass ihnen die Kosten für u.a. die Erneuerung oder Unterhaltung von Haus- oder Grundstücksanschlüssen an Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden, zeigt, dass der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, diese Aufgabe auf Kosten des anschlusspflichtigen Grundstückseigentümers selbst auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Ihre innere Rechtfertigung findet die Entscheidung für diese Option darin, dass zum einen die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) mit ihrer der Gemeinde übertragenen Aufgabe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung die Sorge für die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitungen mit umfasst und dass zum anderen Arbeiten an Anschlussleitungen in der Regel mit Eingriffen in die Straßensubstanz und/oder an dem öffentlichen Kanal einhergehen, in den die Anschlussleitung mündet. Dies rechtfertigt es, dass die Gemeinde Maßnahmen an den Anschlussleitungen – insbesondere auch im Bereich der öffentlichen Straße – unter unmittelbar eigener Kontrolle durchführen will.
33Die Beklagte macht mit dem angefochtenen Bescheid den Ersatz von Kosten geltend, die für die Inliner-Sanierung der 7,4 m langen Grundstücks-Anschlussleitung im Sinne des § 2 EWS angefallen sind.
34Der für diese Sanierungsmaßnahme geltend gemachte Kostenersatzanspruch besteht dem Grund nach (I.); er ist allerdings der Höhe nach nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet (II.). Insoweit ist die Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 EGS als diejenige, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheid ist Eigentümer des Grundstückes war, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist, auch Schuldner des Ersatzanspruches.
35I.
36Die Beklagte hat im März 2014 durch die Fräsung und Inliner-Sanierung der Grundstücks-Anschlussleitung eine dem Grunde nach zum Kostenersatz verpflichtende Reparaturmaßnahme durchführen lassen, denn die Anschlussleitung war dringend reparaturbedürftig. Die Reparatur des Anschlusskanals war notwendig geworden, weil er jedenfalls infolge des Mangels der Einwurzelung schadhaft und undicht war und damit den technischen Anforderungen an Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 2. Alt WHG, mit der Folge nicht mehr entsprach, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen, d.h. hier auch kurzfristig durchzuführen waren.
37Der Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen, die wie hier nicht allein der Ableitung von Niederschlags(-ab-)wasser dienen und nicht in dichten Schutzrohren verlegt sind, sind zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs und der sich daraus ergebenden Sanierungsfristen die Regeln des Teils 2 der landesrechtlichen „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“ vom 17. Oktober 2013 (SGV NRW 77 – im Folgenden: SüwVO Abw) zugrunde zu legen.
38Dort ist für den hier interessierenden Zusammenhang Folgendes bestimmt:
39„Teil 2
40Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
41Kapitel 1
42Anforderungen an die Selbstüberwachung
43§ 7
44Geltungsbereich
45Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil gilt nicht für Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung unterliegen.
§ 8
Überwachungsumfang
46(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
47...
§ 10
Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt
48(1) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend.
49(2) Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.“
50Der hier betroffene private Mischwasser-Anschlusskanal fällt in den Geltungsbereich der Verordnung nach § 7 SüwVO Abw. Dementsprechend ist die Leitung gemäß § 8 Abs. 1 SüwVO Abw nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu unterhalten, die sich u.a. aus der DIN 1986 Teil 30, d.h. der „DIN 1986: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung (Stand: Februar 2012)“ ergeben, soweit in der Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
51In Anhang A., Tabelle A.1 der DIN 1986 Teil 30 werden die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in die Schadensklassen A, B und C eingeteilt. Daran anknüpfend werden in Anhang B., Tabellen B.1 und B.2 der DIN Sanierungsprioritäten mit den Stufen I (Sanierungsumfang: sehr hoch/hoch), II (Sanierungsumfang: mittel/gering) und III (Sanierungsumfang: sehr gering/kein) und zugeordnete Sanierungszeiträume [„sofort/kurzfristig (bis maximal 6 Monate), „mittelfristig (bis maximal 5 Jahre)“ bzw. „langfristig/kein (nächste Wiederholungsprüfung)“] „definiert“.
52Bzgl. der Fragen der Art der Schäden und der Schadensklassen sind in der SüwVO Abw keine von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Regelungen getroffen. Lediglich bzgl. der Sanierungsprioritäten-/fristen ist in § 10 SüwVO Abw („Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt“) bestimmt, dass „große Schäden“ an Abwasserleitungen kurzfristig und „mittelgroße Schäden“ in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren oder sanieren zu lassen sind und für „Bagatellschäden“ eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich ist. Zudem ist in § 10 Abs. 2 SüwVO Abw bestimmt, dass über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden kann und § 60 Absatz 1 und 2 WHG zu beachten sind.
53Da kein Anlass besteht, den Begriff
54- der „großen Schäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse A zugehören,
55- der „mittelgroßen Schäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse B zugehören, und
56- der „Bagatellschäden“ nicht mit Schäden gleichzusetzen, die nach der DIN 1986 Teil 30 der dortigen Schadensklasse C zugehören,
57weicht die SüwVO Abw bzgl. der Art der Schäden, der Schadensklassen und der Sanierungsprioritäten/Sanierungszeiträume lediglich in letzterer Frage von der DIN 1986 Teil 30 ab und ist jedenfalls bzgl. der gewährten Sanierungszeiträume für die „mittelgroßen Schäden“ großzügiger.
58So sieht es im Übrigen auch der „NRW-Bildreferenzkatalog – Private Abwasserleitungen – (Stand: Juni 2014)“, den das „Institut für unterirdische Infrastruktur gGmbH“ im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Orientierungs- und Arbeitshilfe für Hausbesitzer, für Sachkundige und für Städte und Gemeinden im Umgang mit den Ergebnissen von Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen gemäß §§ 60, 61 WHG erstellt hat (vgl. Vorwort des Kataloges) und der dem Erlass des Ministeriums „Abwasserbeseitigung – Zustands und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen “ vom 08. Juli 2014 unter der Bitte, den Bildreferenzkatalog bei der Bewertung von Schäden an privaten Abwasserleitungen zugrunde zu legen, beigefügt war. Denn in den „Anwendungshinweisen“ des NRW-Bildreferenzkataloges ist Folgendes angeführt:
59„Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt sind in der SüwVO Abw NRW abweichend von DIN 1986-30 geregelt (vgl. § 10 (1) SüwVO Abw NRW):
60Große Schäden: kurzfristig
61(i.d.R. Schadensklasse A
62gemäß DIN 1986-30)
63Mittelgroße Schäden: innerhalb von 10 Jahren
64(i.d.R. Schadensklasse B
65gemäß DIN 1986-30)
66Bagatellschäden: i.d.R. nicht vor der Wiederholungsprüfung
67(i.d.R. Schadensklasse C
68gemäß DIN 1986-30)
69Die in DIN 1986-30 genannte Aufsummierung von Schäden mit der Schadensklasse B zu kurzfristigen Sanierungszeiträumen (vgl. Tab. B.2 in DIN 1986-30) findet somit keine Anwendung.“
70Da die bundesrechtliche Vorgabe in § 60 Abs. 2 WHG, wonach Abwasseranlagen innerhalb angemessener Fristen zu sanieren sind, wenn sie den Betriebs- und Unterhaltungsanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, ausreichenden Spielraum lässt, konnte der landesrechtliche Verordnungsgeber auf der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 2 LWG (in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 und Abs. 3 WHG) fußend den Begriff der „angemessenen (Sanierungs-)Frist“ in § 10 SüwVO Abw konkretisierend ausfüllen. Im Rahmen der SüwVO Abw gehen demgemäß die in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Verordnungs-Regelungen des § 10 SüwVO Abw zu „Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt“ denen der privaten DIN 1986 Teil 30 vor.
71Bei Anwendung der mithin maßgeblichen Bewertungsvorgaben der SüwVO Abw in Verbindung mit der DIN 1986 Teil 30 sicherte der hier betroffene Anschlusskanal keinen unschädlichen Betrieb (mehr), weil er tatsächlich schadhaft und undicht war und damit die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers nicht mehr gewährleistete. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen waren auch kurzfristig durchzuführen.
72Nach den – durch die Süw VO Abw im o.g. Sinne modifizierten – Kriterien der DIN 1986 Teil 30 und gemäß den dortigen Tabellen Anhang A., Tabelle A.1 (Schadensklassen) sowie Anhang B., Tabellen B.1 und B.2 (Sanierungsprioritäten und Sanierungszeiträume) sowie gemäß DIN EN 13508-2 (Kodiersystem) gehörte jedenfalls der 10-%-ige Wurzeleinwuchs nämlich der Schadensklasse A an.
73Ein Schaden der Schadensklasse A nach DIN 1986 Teil 30 ist nach dem oben Dargelegten als „großer Schaden“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Süw VO Abw zu bewerten und als solcher kurzfristig zu sanieren; die DIN sieht für solche kurzfristig zu sanierenden Schäden einen Sanierungszeitraum von maximal 6 Monaten vor.
74Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen stehen im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Gemeinde, die dabei die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen hat. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitung betriebssicher beschaffen ist und ordnungsgemäß funktioniert, damit die Gemeinde ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser unschädlich in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt.
75Die Gemeinde hat hier ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt, da sie sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die betriebsnotwendig erforderlichen Maßnahmen beschränkt hat.
76Die Fräsung und der Einzug eines Inliners waren die hier gebotenen Sanierungsmaßnahmen, da sie geeignet waren, die Einwurzelungsschäden an dem Anschlusskanal auf möglichst kostengünstige Weise zu beheben.
77Da die (Sanierungs-)Maßnahme im März 2014 beendet war, war damit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 10 EGS ein Kostenersatzanspruch dem Grunde nach entstanden.
78II.
79Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.
80Ausgangspunkt für die Ermittlung der zu ersetzenden - hier nach der Satzung maßgeblichen - tatsächlich entstandenen Kosten sind bei einer Durchführung der Arbeiten durch ein Unternehmen die Kosten, die der Gemeinde in Rechnung gestellt worden sind. Die Gemeinde kann diese Kosten aber nur insoweit erstattet verlangen, als sie durch die konkrete Maßnahme an dem einzelnen Anschluss verursacht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Maßnahme stehen. Der Anspruch ist mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde eine eigentlich dem Grundstückseigentümer obliegende Aufgabe vornimmt, der die Durchführung durch die Gemeinde hinnehmen muss, auf die Aufwendungen zu begrenzen, die die Gemeinde für erforderlich halten durfte.
81Vgl. Dietzel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 10, Rdnrn. 39 - 41.
82Die Gemeinde muss nach verständigem Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden. Dabei hat sie sich an den Belangen der Grundstückseigentümers und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Sie kann nicht Ersatz verlangen für Kosten, die für eine ohne triftigen Grund gewählte besonders aufwendige Lösung entstanden sind, wenn auch eine kostengünstigere Ausführung möglich gewesen wäre.
83Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme gerecht. Die gewählte Lösung der Fräsung und Inlinersanierung ist die kostengünstigste geeignete Maßnahme.
84Hinsichtlich der Höhe der für diese Sanierungsmaßnahme angefallenen Kosten von 1.561,17 EUR sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beklagte hat die entstandenen tatsächlichen Kosten anhand der Rechnung der ausführenden Firma auf Richtigkeit geprüft.
85Die Veranlagung der Klägerin zum Ersatz der Kosten in voller Höhe ist hier aber insoweit rechtswidrig, als die festgesetzte Kostenerstattungsforderung den Betrag von 654,48 EUR übersteigt. Denn insoweit fehlt es an dem erforderlichen Sonderinteresse der Klägerin an der Durchführung der Sanierungsmaßnahme auf ihre eigenen Kosten.
86Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) setzt die Entstehung eines Kostenersatzanspruches neben der Durchführung einer die Ersatzpflicht begründenden Maßnahme aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine von der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zudem ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme voraus.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86, NVwZ-RR 1988, S. 119 (120) NWVBl. 1988, S. 46 ff.; Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92.
88Das Sonderinteresse besteht, sobald die Maßnahme für das Grundstück von konkreter Nützlichkeit ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn – wie hier – auf einem bebauten Grundstück Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird oder dorthin abzuleiten ist.
89Vgl. Dietzel in Driehaus u.a., Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, zu § 10, Rn. 30 (Stand: März 2008); OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86, NVwZ-RR 1988, S. 119 (120), NWVBl 1988, S. 46 ff.; Urteil vom 17. Januar 1996 – 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, S. 599 (600); Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92.
90Darüber hinaus ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage, was im Sonderinteresse Grundstückseigentümers liegt, die von der Rechtsordnung vorgenommene Aufgabenverteilung zwischen der Kommune und den Anschlussnehmern.
91Vgl. OVG NRW a.a.O.
92Danach sind Maßnahmen zur Herstellung des Kanalanschlusses oder zur Beseitigung von Störungen der Abwasserbeseitigung grundsätzlich dem Aufgabenbereich des Anschlussnehmers zuzurechnen, weil er nach §§ 7, 8 EWS verpflichtet ist, die öffentliche Kanalisation zu benutzen. Zu diesem Zweck muss er die Anschlussleitung in einem funktionsfähigen Zustand halten,
93vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1993 – 22 A 2169/91, KStZ 1995, S. 118(119),
94weil die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören (vgl. § 2 EWS) und damit dem privaten Anschlussinteresse der einzelnen Anschlussnehmer / Grundstückseigentümer dienen.
95Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall überlagert sein durch von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisungen.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1995 – 22 A 2742/94, NWVBl. 1996, S.13.
97Das ist der Fall, wenn die Maßnahme nicht f ü r den Grundstückseigentümer in Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Instandsetzung/-haltung, sondern von der Kommune im Rahmen des ihr von der Rechtsordnung zugewiesenen (ureigenen) Pflichtenkreises durchgeführt wird. In diesem Sinne kann eine (ur-)eigene Verpflichtung der Kommune beispielsweise durch vorangegangene rechtswidrige Einwirkungen auf die Grundstücksleitung ausgelöst werden, die der Kommune zuzurechnen sind, und deren Folgen sie beseitigen muss.
98Vgl. OVG NRW Urteil vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, S. 419(420).
99So liegt der Fall hier insoweit, als das mit der Anschlussnahme verbundene Sonderinteresse der Klägerseite an der Instandhaltung der Anschlussleitung nach den Wertungen der Rechtsordnung teilweise, aber eben auch nur teilweise durch eine Pflichtenzuweisung an die Beklagte überlagert wird.
100Nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung fiel die Sanierung des schadhaften Anschlusskanals nicht allein kraft der Regelung in § 11 Abs. 5 EWS, nach der sich die Beklagte die Herstellung, Erneuerung, Veränderung Reparatur und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer – allerdings auf Kosten des Grundstückseigentümers –vorbehalten hat, in den Pflichtenkreis der Beklagten. Vielmehr erfüllte die Beklagte nach den hier gegebenen Umständen mit der Sanierung eine ihr gegenüber der Klägerseite auf teilweise eigene Kosten obliegende Rechtspflicht. Die Beklagte war nämlich nach den Wertungen der Rechtsordnung der Klägerseite gegenüber nach § 1004 BGB zur Beseitigung des Mangels an dem Kanal insoweit auf eigene Kosten verpflichtet, als die Sanierungskosten den Betrag von 654,48 EUR übersteigen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
101Der Klägerseite stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Einwurzelung städtischer Bäume eingetretenen Beeinträchtigungen an dem Anschlusskanal nach § 1004 Abs. 1 BGB zu (a.). Der Anspruch umfasste nicht nur die Wurzelfräsung, sondern auch die Inliner-Sanierung (b.). Die Klägerseite ist allerdings mit Blick auf Gegenrechte der Beklagten gegen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Sanierungskosten teilweise doch selbst zu tragen – insoweit besteht das Sonderinteresse der Klägerseite an der Maßnahme trotz gesetzlicher Beseitigungspflicht der Beklagten fort; das hat zur Folge, dass sie der Beklagten insoweit einen teilweisen Kostenersatz zu leisten hat (c.)
102a.
103In § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Folgendes bestimmt: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die Anforderungen, die danach an einen Störungsbeseitigungsanspruch der Klägerseite gegenüber der Beklagten wegen Beeinträchtigung des Kanaleigentums gestellt sind, sind hier erfüllt.
104aa. Die Klägerseite ist Eigentümer des betroffenen Anschlusskanals ihres Grundstückes. Da eine im Straßengrundstück verlegte Ver-/Entsorgungsleitung Scheinbestandteil eines Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB sein kann und als solche eigenständig eigentumsfähig ist,
105vgl. zu den Anforderungen an die Scheinbestandteilseigenschaft von Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 35/05 –, NJW 2006, 990,
106und ein – wie hier nicht zum Teil der öffentlichen Einrichtung bestimmter – Anschlusskanal im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Erschließung seines Grundstückes verlegt wird (und der Anschlusskanal hier zudem seinerzeit auf Kosten eines Voreigentümers des Grundstücks verlegt worden sein dürfte), ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die betroffene Anschlussleitung im Eigentum der Klägerseite steht. Sie wurde ggf. bei Erwerb des Grundstückes konkludent vom Rechtsvorgänger mit übereignet.
107bb. Dieses Eigentum am Anschlusskanal wurde durch das Eindringen der Baumwurzeln im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestört.
108Vgl. so ausdrücklich für den Fall von Einwurzelungen in Anschlusskanäle: BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, veröffentlicht u.a. in NJW 1991, S. 2826 (2827) und juris, s.dort insbesondere Rdnr. 12.
109Die Eigentumsstörung ergibt sich aus der funktionsbeeinträchtigenden Wirkung der Verwurzelung und für sie spricht auch, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Abwasseranlagen wie Anschlusskanäle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben sind. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügte die hier betroffene Anschlussleitung aufgrund des Wurzeleinwuchses nicht mehr. Das Abwasser konnte zum einen nicht mehr ungehindert durch die Anschlussleitung vom klägerischen Grundstück aus abfließen – eine betriebssicher störungsfreie Abwasserbeseitigung ist nicht damit mehr möglich;
110vgl. in diesem Sinne zur Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB durch den Wurzeleinwuchs in einen Anschlusskanal: BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, NJW 1991, S. 2826 f., veröffentlicht auch in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 13; Urteil vom 2. Dezember 1988, – V ZR 26/88 –, NJW 1989, S. 1032;
111zum anderen war die Anschlussleitung infolge des Wurzeleinwuchses auch nicht mehr dicht (vgl. zur Dichtheitsanforderung und zu ihrer Beeinträchtigung durch Einwurzelungen: DIN 1986 Teil 30 („Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung“), Kapitel 6 und Kap. 10.1.1 Absatz 3 in Verbindung mit der Schadenstabelle Anhang A. Tabelle A.1).
112cc. Die Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie für die störende Einwirkung auf den Kanal ursächlich verantwortlich ist.
113Die Beklagte hat auf ihrem (Straßen-)Grundstück einen Baum gepflanzt und unterhalten, dessen Wurzeln unstreitig in den Anschlusskanal der Klägerseite eindrangen. Darauf, ob der Baum vor oder nach Verlegung des Hausanschlusses gepflanzt worden war, kommt es für die Eigentumsverletzung nicht an.
114Vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, NJW 1991, S. 2826 f., veröffentlicht auch in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 13.
115Diese Frage könnte sich bei einer verschuldensabhängigen Verpflichtung stellen, der hier betrachtete Anspruch setzt aber gerade kein Verschulden voraus.
116Die Störereigenschaft der Beklagten entfällt auch nicht dadurch, dass die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerseite im Bereich des Straßengrundstücks erfolgte.
117Vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, NJW 1991, S. 2826 f., veröffentlicht auch in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 13.
118In das Eigentumsrecht der Klägerseite ist durch das Wurzelwachstum auch unabhängig davon seitens der Beklagten störend eingegriffen worden, ob das Eindringen der Baumwurzeln durch undichte Rohrverbindungen oder durch die Verwendung von Material, das nicht baumwurzel-resistent ist, ermöglicht oder begünstigt wurde. Denn die Störung der Abwasserbeseitigung ist auf die Verwurzelung und nicht auf eine mögliche Undichtigkeit der Anschlussleitung zurückzuführen. Mit anderen Worten: Die Entwässerung wird durch die wurzelbedingte Verstopfung der Leitung und nicht durch einen Abwasserverlust im Bereich möglicherweise (altersbedingt) undichter Muffenverbindungen beeinträchtigt.
119Vgl. so für den parallelen Fall der Eigentumsstörung nach § 1004 BGB durch Wurzeleinwuchs in einen Anschlusskanal: BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 13, sowie Urteil vom 21. Oktober 1994 – V ZR 12/94 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 7.
120Dem störenden Eingriffscharakter der Einwurzelung steht auch nicht entgegen, dass es sich dabei um einen natürlichen Vorgang gehandelt hat. Denn auch durch das Naturereignis des Wurzelwuchses ausgelöste (Eigentums-)Störungen können dem Eigentümer eines Baumes zurechenbar sein. Dabei mag die Zurechnung nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu dem Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB erst dort beginnen, wo die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, wo sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt, und die Beeinträchtigung daher nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung liegt.
121Vgl. zu diesem Gedanken als Begrenzung des Anspruchs auf Beseitigung einer Eigentumsstörung nach § 1004 BGB durch Wurzeleinwuchs in einen Anschlusskanal: BGH, Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99 /03 –, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rdnr. 12.
122Aber auch von diesem Ansatz aus ist dem Eigentümer eines Baumes, dessen Wurzeln in fremdes Eigentum einwachsen, die damit verbundene Störung als Eingriff zuzurechnen. Denn nach dem in § 903 BGB zum Ausdruck gelangenden Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Baumeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Eigentums hinaus und in das Eigentum eines Dritten hinein wachsen.
123Vgl. so ausdrücklich zur Pflicht des Eigentümers eines Baums, dafür Sorge zu tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen: BGH, Urteil vom 28. November 2003– V ZR 99 /03 –, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rdnr. 12.
124An dieser Stelle sei angemerkt, dass es nichts an der (Mit-)Störereigenschaft der Beklagten änderte, wenn die Funktionsfähigkeit des Anschlusskanales auch durch eine klägerseits zu verantwortende Ursache beeinträchtigt sein sollte. Eine – nicht ganz überwiegende – Mitverursachung einer Störung durch den Eigentümer der beeinträchtigten Sache selbst führt nämlich nicht zu einem Ausschluss des Störungsbeseitigungsanspruches. Die sich aus einer solchen Mitverursachung ergebende Problematik ist vielmehr durch die entsprechende Anwendung des § 254 BGB, der die Behandlung des Mitverschuldens eines Schädigers betrifft, zu lösen, d.h. durch eine verursachungsanteilige Beteiligung des Eigentümers an den Beseitigungskosten.
125Vgl. zum Störungsbeseitigungsanspruch eines Eigentümers trotz eigener Mitverursachung der Störung, zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB und zur Beschränkung des Beseitigungsanspruches durch Kostenbeteiligung des Eigentümers: BGH, Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12.
126Bei dieser Gelegenheit sei zudem angemerkt, dass ein neben dem Störeranteil einer Gemeinde stehender eigener Mitverursachungsanteil des Eigentümers an dem Sanierungsbedarf seines Anschlusskanales zur Folge hat, dass in Übertragung der Grundsätze des § 254 BGB auf den Kostenersatz nach § 10 KAG das Sonderinteresse des Eigentümers an der Sanierungsmaßnahme am Anschlusskanal nur zu den Anteilen durch eigene Pflichten der Gemeinde überlagert wird, zu denen die Gemeinde den Sanierungsbedarf selbst verursacht und damit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung des Kanaleigentums verursachungsanteilig auf dauerhaft eigene Kosten zu beheben hat. Das Sonderinteresse des Anschlussnehmers an der Sanierungsmaßnahme, das den Kostenersatzanspruch der Gemeinde trägt, entfällt damit nur im Umfang des gemeindlichen Mitverursachungsanteiles am Sanierungsbedürfnis. Mit anderen Worten: Bei einer Mitverursachung der Sanierungsbedürftigkeit eines Anschlusskanales durch Gemeinde und Eigentümerseite beschränkt sich der Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach Maßgabe der sich aus § 254 BGB ergebenden Grundsätze anteilig auf die eigentümerseitig zu vertretenden, (mit-)verursachten Kosten. Einer eigentumsstörenden Gemeinde steht ein Kostenersatz nach § 10 KAG in dieser Höhe zu, weil insoweit gemäß den Wertungen der Rechtsordnung mangels Kostenübernahmepflicht der Gemeinde ein Sonderinteresse der Anschlussnehmerseite an der Sanierung ihres Anschlusskanales bestehen bleibt.
127dd. Die Klägerseite war auch nicht zur Duldung der Beeinträchtigung des Eigentums verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
128Eine Verpflichtung der Klägerseite, die Störung ihrer Abwasserbeseitigung und ihres Eigentums am Anschlusskanal durch Einwurzelung seitens gemeindlicher Bäume zu dulden, besteht nicht.
129Eine Duldungspflicht ergibt sich (für die hier betroffen Straßenbäume) insbesondere nicht aus dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG). Zwar müssen die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StrWG grundsätzlich Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers dulden. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 StrWG gilt dies aber nur eingeschränkt für übergreifendes Zweig- und Wurzelwerk, das nach vorheriger Anzeige bei der Straßenbaubehörde durch den Grundstückseigentümer abgeschnitten werden darf. Daraus ergibt sich, dass die Anlieger den Überwuchs in den Bereich ihres Grundstücks (oder gar in ihre Anschlussleitung) entfernen könnten und gerade nicht dulden müssen.
130Vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1986 – V ZR 92/85 –, BGHZ 97, S. 231 (235 f.) und allgemein Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89 –, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rdnrn. 16 ff.; Walprecht/Cosson, Strassen- und Wegerecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 32, Rn. 282.
131Erst recht sind sie nicht verpflichtet, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit von Kanalanschlussleitungen durch Wurzeleinwuchs zu dulden. Das muss umso mehr gelten, wenn der Grundstückseigentümer das übergreifende Wurzelwerk nicht abschneiden kann, weil der Überwuchs – wie hier mit Blick auf den Umstand, dass sich der Revisionsschacht des Anschlusskanals jeweils nahe der Grundstücksgrenze befindet, – im öffentlichen Straßenraum stattfindet, den der Anschlussnehmer nicht in eigener Regie zum Beschneiden der Wurzeln öffnen kann.
132Auch im Hinblick auf den Nutzen, den das Straßenbegleitgrün in ökologischer Hinsicht hat, sind Anschlussnehmer nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Duldung der Einwirkungen verpflichtet. Dieser Aspekt rechtfertigt nicht eine Sonderbelastung der Anlieger von mit Bäumen begrünten Straßen, denn die ökologischen Vorteile des Straßenbegleitgrüns, wie etwa die Luftverbesserung, kommen der Allgemeinheit zugute und dienen nicht ausschließlich den Anliegern einer mit Bäumen bepflanzten Straße.
133Vgl. ebenso unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender allgemeiner Interessen: BGH, Urteil vom 26.4.1991 – V ZR 346/89 –, NJW 1991, S. 2826 (2827); Urteil vom 7. März 1986 – V ZR 92/85 –, BGHZ 97, S. 231 (236).
134Der Annahme einer Duldungspflicht steht ferner entgegen, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis im öffentlichen Straßenraum Eingriffe in die Entwässerung der zum Anschluss und zur Benutzung berechtigten Anschlussnehmer abwenden muss.
135Vgl. OVG NW Urteil vom 14. Juni 1995 – 22 A 2742/94, NWVBl. 1996, S.12 (13); vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 346/89, NJW 1991, S. 2826 (2827); Urteil 7. März 1986 – V ZR 92/85, BGHZ 97, S. 231 (236).
136Soweit in § 11 Abs. 5 EWS geregelt ist, dass der Anschlussnehmer die (vollen) Kosten für die Sanierung des Anschlusskanals trägt, ist diese Satzungsbestimmung für den hier in Rede stehenden Sonderfall, in dem die Beklagte den Sanierungsbedarf selbst (mit-)verursacht hat, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht, nämlich gegen § 10 KAG mit seinem (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal des Sonderinteresses, (teil-) unwirksam und bildet daher keinen Rechtsgrund dafür, dass die Klägerseite die Sanierungskosten insgesamt selbst zu tragen hätte.
137b.
138Der Anspruch auf Beseitigung der Störung durch die Beklagte umfasste sowohl die Wurzelfräsung als auch die (Inliner-)Sanierung des beschädigten Anschlusskanals.
139Zur Erfüllung des Störungsbeseitigungsanspruchs gehörte hier nicht nur die dazu unzweifelhaft notwendige Beseitigung der Wurzeln aus dem Anschlusskanal (durch Fräsung), die zur Behebung der verwurzelungsbedingten Verstopfung des Anschlusskanals zwecks Wiederherstellung der durch die Einwirkung der Wurzeln akut und gegenwärtig behinderten Ableitungsfähigkeit des Anschlusskanals geboten war.
140Zur Erfüllung des Störungsbeseitigungsanspruchs gehört in den Verwurzelungsfällen auch eine weitergehende Kanalsanierung mit dem Ziel, die einwurzelungsbedingt eingetretene Undichtheit des Anschlusskanals zu beseitigen.
141Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, zu § 1004 Rn. 227.
142Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Störer nämlich die – von ihm verursachte, aktuell – fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, dass er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.
143Vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 – V ZR 142/04 –, juris Rn. 8.
144Allerdings gewährt die genannte Vorschrift dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks lediglich ein „Recht auf Aufhören der (störenden) Einwirkung für die Zukunft“; eine darüber hinaus gehende Beseitigung der bereits eingetretenen Einwirkungsfolgen kann nicht auf Grund von § 1004 BGB, sondern nur - sofern die besonderen Voraussetzungen (Verschulden) erfüllt sind - unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 823 ff., 249 ff. BGB verlangt werden.
145Vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1958 – V ZR 202/57 –, BGHZ 28, 110-117, juris Rn 2.
146Dementsprechend ist für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Gegenwärtigkeit der störenden Einwirkung zwingend erforderlich.
147Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 -, NJW 2004, 1035 (1036, linke Spalte).
148Zur Beendigung (Beseitigung) der fortdauernden, gegenwärtigen verwurzelungsbedingten Einwirkungen auf den Anschlusskanal gehört aber mehr als nur eine wurzelbeseitigende Fräsung.
149Nach dem dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand hat ein Anschlusskanal dicht zu sein [vgl. zum Dichtheitserfordernis für Grundstücksentwässerungsanlagen: §§ 7 ff. Süw VO Abw i.V.m. DIN 1986 Teil 30 („Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung“), Kapitel 6]. Diesem Zustand entsprach der Anschlusskanal nicht mehr. Aufgrund des Ergebnisses der Kanal-Fernsehuntersuchung, die zur Feststellung der im Tatbestand genannten, diversen, über die gesamte Länge der Leitung verteilten, zwischen 1 % und 10 % starken Wurzeleinwüchse führten, konnte der Anschlusskanal nicht mehr als dicht gelten (vgl. DIN 1986 - Teil 30, Kap. 10.1.1 Absatz 3 in Verbindung mit der Schadenstabelle Anhang A Tabelle A. 1). Auch nach einer Wurzelfräsung bleibt der Anschlusskanal an den Stellen, an denen die Wurzeln eingedrungen sind und mangels Entfernung aus dem umgebenden Erdreich weiter eindringen werden, undicht; die durch das störende Wurzelwachstum bedingte negative Einwirkung auf den Anschlusskanal war damit auch nach der Fräsung noch gegenwärtig, zumal die weiterwachsenden Wurzeln auch nach der Fräsung über die undichten Stellen ohne weiteres jederzeit wieder in den Anschlusskanal eindringen konnten. Mit Blick auf die mit der Einwurzelung hier verbundene akut andauernde gegenwärtige Funktionsbeeinträchtigung des Anschlusskanals durch das Wurzelwachstum über die einwurzelungsbedingt undichten Stellen war also über die Fräsung hinaus eine – im Übrigen der in Reaktion auf das Ergebnis der Kanal-Fernsehuntersuchung getroffenen Maßnahme der Beklagten entsprechende – (Inliner-)Kanalsanierung notwendig, um neben der Ablauffähigkeit auch die durch den umfänglichen Wurzeleinwuchs fortdauernd und mit Blick auf die Gefahr des Wiedereinwurzelns mit störender Zukunftswirkung beeinträchtigte Dichtheit des Anschlusskanals wiederherzustellen, also den Zustand wiederherzustellen, der dem - einwurzelungsbedingt aktuell gestörten - Inhalt des Eigentums entspricht.
150Selbst wenn der Auffassung zu folgen wäre, dass der Klägerseite mit einer über die Wurzelfräsung hinausgehenden Kanalsanierung mehr zugewandt würde, als ihr nach dem Beseitigungsrecht im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zustünde, d.h. statt eines „Rechtes auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunft“ der Sache nach ein Schadensersatzanspruch zugestanden würde, änderte dies im Ergebnis nichts daran, dass die Beklagte selbst auch zur Inliner-Sanierung verpflichtet wäre.
151Diese Pflicht ergäbe sich dann aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der Klägerseite stand jedenfalls ein Anspruch auf (Inliner-)Sanierung des Anschlusskanals gegen die Beklagte mit Blick auf ihr Recht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung künftiger Störungen zu.
152Der in Rede stehende Anspruch gibt dem Eigentümer das Recht, künftige weitere rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigungen im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehren.
153Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 8.
154Angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum an dem Anschlusskanal durch die Einwurzelungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
155Vgl. für den Fall, in dem ein Anspruch auf Beseitigung eines Baumes zuerkannt wurde, der über sein Wurzelwerk bereits schädigend auf eine Nachbargarage eingewirkt hatte: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 9.
156Für eine Wiederholungsgefahr der eigentumsbeeinträchtigenden Einwurzelung spricht hier zudem, dass die Wurzeln des nach wie vor vorhandenen Baumes auch nach der Fräsung über die undichten Stellen ohne weiteres jederzeit wieder in die Anschlussleitung eindringen und sie störend verstopfen können.
157Die Beklagte schuldet zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Verpflichtung zur Unterlassung künftiger wiedereinwurzelungsbedingter Störungen des Kanaleigentums der Klägerseite nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB unter den gegebenen Umständen auch die Inlinersanierung des Anschlusskanals.
158Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich eine Unterlassungspflicht trifft. Lässt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung – wie hier – nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun.
159Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 14.
160Ebenso wenig steht dem entgegen, dass der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwenden will.
161Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, juris, Rn. 14.
162Um zu verhindern, dass die Wurzeln ihres (Straßen-)Baumes über die einwurzelungsbedingt undichten Stellen wieder in den Anschlusskanal einwachsen, musste die Beklagte hier aktiv werden. Da sie davon abgesehen hat, die Störungsquelle, d.h. den einwurzelnden Baum und seine Wurzeln im Bereich des Anschlusskanals zu beseitigen, hatte sie zudem anderweitig aktiv zu werden, um den Unterlassungsanspruch der Klägerseite aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen. Das ist durch die hier getroffene Sanierungsmaßnahme geschehen. Durch den Einzug eines Inliners hat die Beklagte eine Maßnahme gewählt, die geeignet ist, gemäß ihrer Pflichtenstellung die Gefahr einer ihr zuzurechnenden Wiedereinwurzelung und damit einer durch sie zu verantwortenden wiederholten Störung des Anschlusskanals wirksam zu unterbinden. Da die Einwurzelungspunkte über die gesamte Leitungslänge verteilt waren, war auch eine die gesamte Leitungslänge umfassende (Inliner-)Sanierung erforderlich.
163c.
164Die nach dem Ausgeführten nach § 1004 BGB bestehenden Störungsbeseitigungsansprüche der Klägerseite gegen die Beklagte ziehen allerdings keinen – vollständigen – Ausschluss von Kostenerstattungsansprüche nach § 10 KAG nach sich, weil diese Ansprüche das Sonderinteresse der Klägerseite an der Sanierung ihres Anschlusskanals nicht – vollständig – entfallen lassen.
165Nach den Wertungen der Rechtsordnung ist unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles die Beklagte im Verhältnis zur Klägerseite nämlich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht verpflichtet, die Sanierungskosten insgesamt allein zu tragen. Vielmehr ist die Klägerseite mit Blick auf „Gegenrechte“ der Beklagten gegen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Sanierungskosten teilweise doch selbst zu tragen. Soweit die Klägerseite die Sanierungskosten danach selbst zu tragen hat, besteht - gemäß dem oben unter II. a., cc. a.E Ausgeführten - ihr Sonderinteresse an der Sanierungsmaßnahme trotz der gesetzlichen Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten fort; insoweit steht der Beklagten auch ein Anspruch auf teilweisen Kostenersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Das hat hier zur Folge, dass die Klägerseite der Beklagten einen teilweisen Kostenersatz zu leisten hat, der sich auf die sich aus dem Tenor ergebende Summe von 654,48 EUR beschränkt.
166In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist anerkannt, dass aus § 1004 BGB resultierende Ansprüche auf Beseitigung einer Störung in entsprechender Anwendung des § 254 BGB sowohl wegen einer Mitverursachung der Störung durch den Eigentümer als auch unter dem Gesichtspunkt des Abzuges „neu für alt“ beschränkt sein können,
167vgl. zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 8 ff.,
168und die Beschränkung in einer (anteiligen) Beteiligung des Eigentümers an den Kosten der Beseitigungsmaßnahmen ihren Niederschlag finden kann.
169Vgl. zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB und zur Beschränkung des Beseitigungsanspruches durch Kostenbeteiligung des Eigentümers: BGH, Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12..
170Die Beklagte kann in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang von „Gegenrechten“ zwar nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen einer Mitverursachung der störungsbedingten Sanierungsbedürftigkeit durch die Klägerseite nicht verpflichtet sei, die Sanierungskosten vollständig selbst zu tragen (aa.). Dazu ist sie aber unter dem Gesichtspunkt des Abzuges „neu für alt“ teilweise nicht verpflichtet (bb.)
171aa.
172Zur Begründung eines teilweise fortbestehenden Sonderinteresses der Klägerseite an der Sanierungsmaßnahme, das einen entsprechenden anteiligen Kostenersatzanspruch auslöste, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit Blick auf eine Mitverursachung der störungsbedingten Sanierungsbedürftigkeit durch die Klägerseite nicht verpflichtet sei, die Sanierungskosten vollständig selbst zu tragen.
173Soweit der Anschlusskanal nach der Fernsehuntersuchung neben der Verwurzelung, die nach den anerkannten Regeln der Technik, die sich aus der SüwVO Abw in Verbindung mit der DIN 1986-30 ergeben, z.T. der Schadensklasse A angehörten und damit als großer Schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw einen kurzfristigen Sanierungsbedarf auslösten, weitere Schäden aufwies, nämlich vertikale Versätze um 1 cm bei Stationen 1,5 m und 3,5 m sowie einen Querriss im gesamten Umfang von 0,1 cm bei Station 4,5 m, sind diese Mängel so geringfügig, dass sie als Bagatellschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw keinen oder – wie der Querriss – als mittelgroßer Schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw allenfalls einen mittelfristigen Sanierungsbedarf innerhalb von 10 Jahren auslösen (vgl. zur Sanierungsdringlichkeit: § 10 SüwVO Abw in Verbindung mit DIN 1986-30, Anhänge A und B sowie Tabellen A.1, B.1 und B.2).
174Da die – nicht von der Beklagten zu verantwortenden – weiteren Schäden am Anschlusskanal keinen aktuellen Sanierungsbedarf auslösten, können sie auch keine anteilige Anspruchsminderung wegen Mitverursachung der Sanierungsbedürftigkeit durch die Eigentümerseite nach sich ziehen; da die akute Sanierungsbedürftigkeit allein beklagtenseits zu verantworten ist, fehlt es jedenfalls insoweit an einem Sonderinteresse der Klägerseite an der im Jahre 2014 durchgeführten Sanierungsmaßnahme.
175Der Mitverursachungseinwand greift hier auch nicht mit Blick auf die Frage durch, ob das Eindringen der Baumwurzeln durch eine eventuelle altersbedingte Undichtheit der Kanalrohre erst ermöglicht oder begünstigt wurde.
176Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer undichten Abwasserleitung der entscheidende Verursachungsbeitrag nicht von der Pflanze, sondern von der Undichtigkeit ausgeht, weil sich das unterirdische Wachstum von Pflanzen nicht beeinflussen lasse, besteht nicht. Vielmehr ist nicht zu übersehen, dass ursächlich beide Umstände sind, die (anspruchsmaßgebliche) Beeinträchtigung durch die Einwurzelung/Verstopfung aber von der natürlichen Entwicklung des Wurzelbereichs, also aus dem vom Willen des Baum-Eigentümers getragenen natürlichen Wachstum, ausgegangen ist.
177Vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – V ZR 12/94 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 17.
178Vor diesem Hintergrund mag eine Mitverursachung durch die Eigentümerseite angenommen werden, wenn das Vertrauen der Beklagten in die ordnungsgemäße Herstellung und Unterhaltung der Anschlussleitung verletzt worden ist; ein weitergehender Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die bereits im Hineinwachsen der Wurzeln in das fremde Eigentum liegenden Störung kann aber bei ordnungsgemäßer Herstellung und Unterhaltung der Anschlussleitung verneint werden.
179Vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – V ZR 12/94 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 17.
180Hat dementsprechend die Beklagte Sorge dafür zu tragen, dass die Baumwurzeln nicht in den Anschlusskanal hinein wachsen, oblag es der Klägerseite nicht, über die Abdichtung, die bei der Verlegung des Anschlusskanals dem Stand der Technik entsprach (Teer-/Hanfstrickdichtung), aber inzwischen „vergangen“ sein dürfte, hinausgehend Vorkehrungen gegen Wurzeleinwuchs in den Anschlusskanal zu treffen, um sich gegen den Einwand der zurechenbaren Mitverursachung zu wappnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anschlusskanäle hier entgegen dem Stand der Technik erstellt worden wären, bestehen angesichts der langen Nutzungsdauer der Anschlusskanäle nicht.
181Angesichts dieser Rechtslage ist die Frage für den Ausgang des Rechtstreits unerheblich, ob die von einer anderen Gemeinde in einem früher vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren erhobene Behauptung zutrifft, dass Wurzeln nur in vorgeschädigte Anschlusskanäle einwachsen, oder nicht. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass gegen diese Behauptung die einschlägigen Untersuchungen des „IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur gGmbH“ sprechen dürften, die auf der Internetseite des Instituts zu finden sind (s. www.ikt.de – downloads – Forschungsberichte – Bericht: Wurzeleinwuchs in Abwasserleitungen und Kanäle, Juli 2004). Danach sind Nährstoffe bzw. eine nährstoffreiche Umgebung nicht als treibende Kraft für das Einwachsen von Wurzeln in Abwasserleitungen anzusehen (s. Bl. 32 des Kurzberichts). Selbst wenn aber der Einwuchs durch Leckagen am Anschlusskanal mitverursacht sein sollte, ändert dies nichts an der Pflichtenstellung der Beklagten. Denn die Klägerseite trifft kein Mitverursachungsvorhalt, weil kein Zweifel daran besteht, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgänger den Anschlusskanal nach dem seinerzeitigen Stand der Technik – möglicherweise sogar durch die Beklagte selbst – haben herstellen lassen und die „Sicherungspflicht“ gegenüber nachfolgendem Wurzeleinwuchs aus den genannten Gründen der Beklagten obliegt.
182bb.
183Zur Begründung eines teilweise fortbestehenden Sonderinteresses der Klägerseite an der Sanierungsmaßnahme, das einen entsprechenden anteiligen Kostenersatzanspruch auslöst, kann sich die Beklagte demgegenüber mit Erfolg darauf berufen, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Abzuges „neu für alt“ nicht verpflichtet ist, die Sanierungskosten vollständig selbst zu tragen, sondern nur in dem über den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag hinausgehenden Umfang.
184Können aus § 1004 BGB resultierende Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Abzuges „neu für alt“ beschränkt sein, weil derjenige, dessen Eigentum im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das störende Ereignis nicht eingetreten wäre, da anderes über das Pflichtenprogramm der Störungsbeseitigung hinausginge,
185vgl.: BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 9 ff,
186und kann die Beschränkung in einer (anteiligen) Beteiligung des Eigentümers an den Kosten der Beseitigungsmaßnahmen ihren Niederschlag finden,
187vgl. zur Beschränkung des Beseitigungsanspruches durch Kostenbeteiligung des Eigentümers: BGH, Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96 –, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12.,
188hat diese Beschränkung der Störungsbeseitigungs- und Kostentragungspflicht einer das Kanaleigentum störenden Gemeinde im Rahmen des Kostenersatzes nach § 10 KAG zur Folge, dass das einen Kostenersatzanspruch der Gemeinde begründende Sonderinteresse des Eigentümers an der Sanierung des reparaturbedürftigen Anschlusskanales insoweit nicht entfällt, als der in seinem Eigentum am Anschlusskanal gestörte Eigentümer unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ nach § 1004 BGB kostenbeteiligungspflichtig bleibt und die Kostentragungspflicht nicht auch insoweit nach der Rechtsordnung auf den Störer übergeht.
189Keinem „neu für alt“-Ausgleich unterliegt hier allerdings der Anteil der „Sanierungskosten“, der allein durch die wurzelbeseitigende Fräsung verursacht ist. Denn durch diese Maßnahme der Störungsbeseitigung wurde dem Eigentümer kein „neu für alt“-Vorteil zugewandt, sondern durch die Fräsung wurde nur die aktuelle Funktionsfähigkeit des vorhandenen Kanalbestandes wiederhergestellt. Ein ggf. ausgleichsbedürftiger „neu für alt“-Vorteil ist lediglich mit der Inlinersanierung verbunden, weil nur sie einen auch zukunftsgerichteten finanziellen „neu für alt“-Nutzen vermittelt.
190Da von den Kostenpositionen, die das mit Fräsung und Inlinersanierung beauftragte Unternehmen in Rechnung gestellt hat (vgl. Bl. 12 ff. Beiakte 1), unstreitig lediglich die Positionen 10.20.0120,10.30.0120 und 10.30.0200 auf die Inlinersanierung entfallen, belaufen sich die übrigen, allein für die Wurzelfräsung angefallen Sanierungskosten auf einen Betrag in Höhe von [1.311,91 EUR (Nettogesamtkosten) - 824,98 EUR (Inliner-Kostenpositionen 10.20.0120,10.30.0120 und 10.30.0200 netto) = 486,93 EUR netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer =] 579,45 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Diese Kosten hat die Beklagte als Störerin im Verhältnis zur Klägerseite ungeschmälert selbst zu tragen. Ein „neu für alt“-Ausgleich kommt lediglich wegen der Restkosten in Betracht, d.h. wegen der reinen Inliner-Sanierungskosten in Höhe von [1.311,91 EUR (Nettogesamtkosten) zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.561,17 EUR (Bruttogesamtkosten) - 579,45 EUR (Wurzelfräsungskosten einschließlich Mehrwertsteuer) =] 981,72 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.
191Unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des „neu für alt“-Vorteils verteilt sich die (endgültige) Pflicht zur Tragung des (reinen Inliner-)Sanierungsaufwands zwischen dem Eigentümer und dem Störer dabei wie folgt:
192Ausgangspunkt ist die zu erwartende Lebensdauer des sanierten Kanals. Denn diese Nutzungszeit repräsentiert den wirtschaftlichen Gesamtvorteil, der dem Eigentümer durch die Sanierung objektiv zuwächst. Dem ist die Zeit gegenüberzustellen, um die der Anschlusskanal gegenüber seiner hypothetischen (Rest-)Lebensdauer, die ihm bis zu seiner voraussichtlichen Erneuerungs- bzw. Sanierungsbedürftigkeit ohne Eintritt des störenden Ereignisses – d.h. hier ohne Eintritt der Wurzelschäden – beschieden gewesen wäre, wegen des Störungseintritts früher zu sanieren war. Denn diese „Lebenszeitverkürzung“ repräsentiert den wirtschaftlichen Nachteil, der dem Eigentümer durch die störende Eigentumsbeeinträchtigung selbst entstanden ist. Daher ist nur der durch die Zeit der „Lebenszeitverkürzung“ repräsentierte Sanierungsaufwand störerseits anteilig zu tragen. Den restlichen Sanierungsaufwand, der durch die Zeit repräsentiert wird, die sich aus der Differenz zwischen der Zeit der zu erwartenden Lebensdauer des sanierten Kanals und der Zeit der „Lebenszeitverkürzung“ im dargelegten Sinne ergibt, hat der Eigentümer zu tragen. Denn die über die Spanne der „Lebenszeitverkürzung“ hinausreichende Lebensdauer des sanierten Kanales dient nicht mehr dem Störungsausgleich, sondern kommt dem Eigentümer als überschießender „Sanierungsgewinn“ (= „neu für alt“-Vorteil) zugute.
193vgl. zur Anwendung des Grundsatzes „neu für alt“ für den „umgekehrten“ Fall, dass der Eigentümer die Eigentumsstörung selbst behoben hat und vom Störer Kostenersatz fordert, im Ergebnis sinnentsprechend wohl: BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 13, und das dieser Revisionsentscheidung zugrunde liegende Urteil des LG Aachen vom 3. Mai 2011 – 7 S 38/10 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnr. 14.
194Hier ist – in Ausübung der dem Gericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO im Zusammenhang mit dem Umfang einer „Schadenshaftung“ zustehenden Schätzungsbefugnis – festzustellen, dass es durch dieInliner-Sanierung zu einer greifbaren Verlängerung der Lebensdauer des Anschlusskanales über die Lebensdauer hinaus gekommen ist, die für den Kanal unter Hinwegdenken der Einwurzelungsschäden ohne die Sanierung zu erwarten gewesen wäre; nur eine solche greifbare Verlängerung der Lebensdauer muss sich die Klägerseite als „neu für alt-Vorteil“ anteilig anrechnen lassen.
195Die Einschätzung, dass es zu einer greifbaren Verlängerung der Lebensdauer des Anschlusskanales durch die erforderlich gewordene Sanierung gekommen ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
196Einerseits besteht der Anschlusskanal aus Steinzeugrohren. Er ist etwa im Jahre 1956 verlegt worden; im Sanierungszeitpunkt des Jahres 2014 war er also ca. 60 Jahre alt. Die durchschnittliche technische Lebensdauer einer Anschlussleitung aus Steinzeugrohr beträgt nach dem Stand des bautechnischen Wissens 80 bis 100 Jahre.
197Der Stand des auf entsprechenden bautechnischen Grundlagen beruhenden Bewertungswissens ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der „Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken“ des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 („Technische Lebensdauer von Außenanlagen“). Danach war der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes von Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren zugrunde zu legen. Die heutigen Wertermittlungsrichtlinien (Immobilienwertermittlungsverordnung 2010) enthalten zwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer von Außenanlagen mehr, weil es zur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten ankommt; die Erkenntnisse über die Nutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten „Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes“ (Stand: Juni 2011 – veröffentlicht im Internet unter www.arbeitshilfen-abwasser.de – Stichwort: Texte) zwecks Vermögensbewertung übernommen und weitergeführt worden. Auch danach haben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren.
198Könnte von den weiteren aufgrund der Fernsehuntersuchung festzustellenden Schäden an dem Anschlusskanal abgesehen werden, spräche hier einerseits nichts dafür, dass der ca. 60 Jahre alte Anschlusskanal ohne die Schädigung durch die Einwurzelungen bereits jetzt an die Grenze der technischen Lebendauer gelangt wäre oder diese Grenze in den nächsten 40 Jahren, d.h. bis zum Ende seiner hypothetischen (Rest-)Lebensdauer erreicht hätte. Nach den – anlässlich einschlägiger Verfahren – gewonnenen Erfahrungen des Gerichtes können Steinzeug-Anschlusskanäle nämlich durchaus auch länger als 100 Jahre gebrauchsfähig bleiben.
199Könnten die weiteren aufgrund der Fernsehuntersuchung festzustellenden Schäden außer Betracht bleiben, spräche also nichts dagegen, dass der Anschlusskanal ohne die Einwurzelungsschäden seinen Dienst auch noch für rund 40 Jahre beanstandungsfrei hätte versehen können, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Leitung in dieser Zeit ohne den Wurzeleinwuchs einer Funktionsprüfung nach der „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“ vom 17. Oktober 2013 - SüwVO Abw (GV NRW 2013, 602 ff.) zu unterziehen gewesen wäre. Da das „altangeschlossene“ Grundstück außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegt, das Abwasser nicht der Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und die Gemeinde keine Satzung im Sinne des § 53 Abs. 1e S. 1 Nr. 1 LWG erlassen hat, gibt es für die Anschlussleitung keine Frist zur Erstprüfung (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw) und infolgedessen auch keine Pflicht zu einer Wiederholungsprüfung im Sinne des §§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw.
200Andererseits zählen Sanierungen im Inliner-Verfahren zu den Renovierungsmaßnahmen, soweit (wie hier) keine Kurzliner verwandt werden,
201vgl. Stein, Instandhaltung von Kanalisationen, 3. Auflage, 1998, Kapitel 5.2 und 5.3 (s. etwa S. 427 und 568),
202und die Nutzungsdauer renovierter Leitungen wird in der Literatur mit 25 – 40 (50) Jahren angegeben.
203Vgl. z.B. Zech, Übersicht der Techniken und Erfahrungen in der Kanalsanierung, 3R internstional (48) Heft 10/2009, S. 562 (570) unter Bezugnahme auf LAWA-Leitlinien (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser)
204Da sich das Inliner-Verfahren als neues Sanierungsverfahren noch nicht lange im Praxiseinsatz befindet und daher nur geringe Langzeiterfahrungen vorliegen, ist bei der Einschätzung der bei Anwendung dieser Sanierungsform gewonnenen Verlängerung der Lebensdauer eher Vorsicht walten zu lassen.
205Ist also nicht davon auszugehen, dass die hier vorgenommene Sanierung die Lebensdauer der Anschlusskanäle vom Sanierungszeitpunkt an um deutlich mehr als 30 Jahre steigert, wäre angesichts der Tatsache, dass ohne die Einwurzelungsschäden – und ohne die weiteren festzustellenden Schäden – die Möglichkeit einer tatsächlichen Restnutzungsdauer des Anschlusskanales von ca. 40 Jahren auch nicht fern gelegen hätte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein „neu für alt“-Vorteil der Klägerseite und damit kein daraus resultierender Kostenbeteiligungsanspruch der Beklagten festzustellen.
206Bei dieser Feststellung kann es aber hier nicht sein bewenden haben. Denn die Fernsehuntersuchung des Anschlusskanales hat die weiteren, sich aus dem Tatbestand ergebenden Schäden, die nicht durch die Beklagte verursacht und damit von der Klägerseite als anschlussnehmende Eigentümerin des Anschlusskanals zu vertreten sind, zu Tage gefördert.
207Während die übrigen Schäden allerdings nur Bagatellcharakter haben, handelt es sich bei dem Querriss im gesamten Umfang von 0,1 cm nach der DIN 1986 Teil 30, Anhang A Tabelle A.1 um einen Schaden der Schadensklasse B (unterer Bereich) und damit um einen mittelgroßen Schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. Dieser Schaden löst bereits für sich genommen einen mittelfristigen Sanierungsbedarf innerhalb von 10 Jahren aus (vgl. zur Sanierungsdringlichkeit: § 10 SüwVO Abw in Verbindung mit DIN 1986 Teil 30, Anhänge A und B sowie Tabellen A.1, B.1 und B.2). Die Klägerin wäre also infolge dieses Schadens ohnehin gehalten gewesen, den - im unteren Bereich der Schadensklasse B gelegenen - Schaden in zehn Jahren zu beheben.
208Auch zur Beseitigung dieses Schadens läge der Einsatz der Inlinertechnik nahe, da diese gegenüber Sanierungsmaßnahmen in offener Bauweise regelmäßig deutlich billiger ist.
209Müsste die Klägerin also ohnehin in zehn Jahren Sanierungsmaßnahmen ergreifen, die der hier angewandten Sanierungsqualität entsprechen, ist dieser Umstand der Betrachtung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges „neu für alt“ zu Grunde zu legen. Wäre der Anschlusskanal auch ohne die Schädigung durch die Einwurzelungen in zehn Jahren sanierungsbedürftig, hat die Klägerseite durch die jetzt durchgeführte Sanierungsmaßnahme nämlich einen greifbaren „neu für alt“-Vorteil.
210Dieser Vorteil wird nach dem oben Dargelegten durch die Differenz zwischen der Zeit der zu erwartenden Lebensdauer des sanierten Kanals und der Zeit der „Lebenszeitverkürzung“ durch die von der Beklagten zu vertretenden Eigentumsstörung repräsentiert.
211Da nach dem soeben Dargelegten die zu erwartende Lebensdauer des sanierten Kanals ca. 30 Jahre beträgt und die (Rest-)Lebensdauer des alten Kanals bis zu seiner einwurzelungsunabhängigen Sanierungsbedürftigkeit bei 10 Jahren lag, repräsentiert die Zeitspanne von 20 Jahren den „neu für alt“-Vorteil der Klägerseite; er umfasst mithin 2/3 der (reinen) Inliner-Sanierungskosten, d.s. (2/3 von 981,72 EUR =) 654,48 EUR.
212Nach allem lag mithin die Sanierungsmaßnahme nur in Höhe dieses Betrages mit der Folge im Sonderinteresse der Klägerin, dass sich der berechtigte Kostenersatzanspruch der Beklagten auf diesen Betrag beschränkt.
213Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
214Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.