Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 L 1284/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen,
4der den „hilfsweise“ geltend gemachten Aspekt der vorläufigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ohne Weiteres mitumfasst, hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Untersuchungsaufforderung keine Zweifel.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223.
8Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Untersuchung in Folge des an den Gutachter bereits erteilten Auftrags unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, NVwZ-RR 2013, 139,
10ist ein Anordnungsgrund gegeben.
11Dem Antragsteller ist es allerdings nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
12Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 116 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.
13Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt worden. Der Personalrat hat zugestimmt. Soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unsubstantiiert bestreitet, kommt dem keine Bedeutung zu. Die Personalratsvorlage zur Untersuchungsanforderung ist der Gleichstellungsbeauftragten zur Mitzeichnung/Stellungnahme vorgelegt worden. Die Paraphe „Bl 07/05“ ist eindeutig der Gleichstellungsbeauftragten, Polizeihauptkommissarin C. , zuzuordnen. Zweifel an der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners auf die gerichtliche Verfügung vom 19. August 2014 sind nicht angebracht.
14Der Antragsgegner hat auch die weiteren Verfahrensvorschriften, insbesondere die im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2006 – Gz.: 45.2/3 – 42.01.09 (3004/2 H) – geregelten, eingehalten.
15Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung – aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend – nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen.
16BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483 (Polizeivollzugsbeamter), Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 (Realschullehrerin), und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 -,NVwZ 2014, 892 (Rechtspfleger). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223.
17Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, d.h. die Anordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW - geheilt werden.
18Diesen Anforderungen wird die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung vom 20. Mai 2014 gerecht. Darin ist der Anlass für die Untersuchung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers konkret benannt worden. Inhaltlich wird eine mündliche Angabe des Antragstellers wiedergegeben, die er anlässlich einer anderen Untersuchung gegenüber der örtlichen Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium E. gemacht hat. Demzufolge sehe er sich nicht in der Lage, sich in neue Inhalte einzuarbeiten, Aufgaben mit hohem Verantwortungsniveau sowie Lehr- und Führungsaufgaben zu übernehmen. Dass der Antragsteller diese Äußerungen tatsächlich getätigt hat, steht nach seinen Einlassungen in der Antragsschrift fest. Allerdings führt er diesen Zustand darauf zurück, dass er die dafür erforderliche Aus- und Fortbildung nicht vorweise. Damit kann er im Ergebnis aber nicht durchdringen. Grundsätzlich ist der Beamte in der Lage, die mit dem statusrechtlichen Amt seiner Laufbahn verbunden Aufgaben zu erfüllen. Bei einem Dienstpostenwechsel liegt es auf der Hand, dass den Besonderheiten der neuen Aufgabe Rechnung getragen werden muss. Am Anfang steht ein Einarbeitungsprozess, der naturgemäß damit verbunden ist, dass noch nicht die volle Leistungsfähigkeit des Beamten abrufbar ist. Je nach Ausgestaltung des Dienstpostens kommt insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Betracht. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht auf die in § 42 LBG NRW normierte Pflicht des Beamten hin, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Im Falle des Antragstellers ist besonders zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits im Bereich der Informationstechnik eingesetzt gewesen ist, und zwar sowohl als Sachbearbeiter als auch Lehrender in der Aus- und Fortbildung. Wenn der Antragsgegner zusammenfassend vorträgt, eine Ausbildung in der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben gebe es nicht, die nötige Erfahrung gewinne man sozusagen „on the job“, ist dem nichts hinzuzufügen. Im Übrigen ist der Anlass vom Antragsgegner sachgerecht gewählt worden, weil er dem bereits diagnostizierten „krankheitsbedingt eingeschränkten Umstellungs- und Anpassungsvermögen“ korrespondiert. Basierend auf einem Befundbericht im Anschluss an eine im Jahr 2012 beim Antragsteller durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme findet dieser Fachbegriff Eingang sowohl in einen früheren Arztbericht des örtlichen Polizeiarztes beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums N. als auch in den aktuellen Bericht der bereits erwähnten örtlichen Polizeiärztin beim Polizeipräsidium E. . Wenn der Antragsteller ohne nähere Begründung ausführt, auf seine Angabe gegenüber der örtlichen Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium E. könne nicht zurückgegriffen werde, so irrt er schlicht. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner im Zuge der Untersuchungsanordnung nicht auf die langjährige Erkrankung des Antragstellers abgestellt hat.
19Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
20Auch insoweit ist die Untersuchungsanordnung vom 20. Mai 2014 nicht zu beanstanden. Die Grundzüge des Untersuchungsprogramms sind durch den Anlass vorherbestimmt. Das von den vorgeschalteten örtlichen Polizeiärzten beim Antragsteller übereinstimmend festgestellte „krankheitsbedingt eingeschränkte Umstellungs- und Anpassungsvermögen“, hat seine Wurzeln im geistig-seelischen Bereich. Folglich kommt nur eine fachpsychiatrische Begutachtung in Betracht. Zwar ist in der Untersuchungsaufforderung an den Antragsteller nicht ausdrücklich davon die Rede, dass eine fachpsychiatrische Untersuchung durchgeführt werden soll. Nachvollziehbar im Sinne der höchstrichterlichen Vorgaben ist dieser Schluss für den Antragsteller dennoch. Denn der vom Antragsgegner konkret benannte Untersuchungsanlass bietet offenkundig keinen Raum für Spekulationen. Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, dass eine „detailgetreue Aufschlüsselung“ nicht erforderlich sei. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm eine weitergehende Differenzierung nicht möglich sei. Seine in der Untersuchungsaufforderung ausgesprochene Empfehlung, bereits vorhandene Untersuchungsberichte dem beauftragten Vollzugsarzt vorzulegen, ist geeignet, die Untersuchungsanordnung ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren. Da dem Antragsgegner selbst entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann es nur dem Antragsteller obliegen, hier konkrete Schritte zu unternehmen.
21Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 13 L 1953/13 -, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
24Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.