Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - 26 K 5876/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Stadtobersekretär im Dienst der Stadt E. .
3Er nahm zum 01.09.2010 das Bachelor-Studium Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) – Zweigstelle E. - für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst auf. Im Rahmen der Abschlussprüfung wurde am 21.12.2011 eine Klausur im Modul 6.5, Rechnungswesen II geschrieben, die als nicht ausreichend bewertet wurde. Am 22.02.2012 erhielt der Kläger die Gelegenheit, an einer landesweit gestellten Wiederholungsklausur teilzunehmen. Mit Bescheid vom 04.04.2012 teilte das Prüfungsamt der FHöV dem Kläger mit, dass auch die Wiederholerprüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Gemäß § 4 der einschlägigen Studienordnung könne einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Klausur ein zweites Mal wiederholt werden. Am 25.04.2012 erhielt der Kläger die Gelegenheit, an einer weiteren landesweit gestellten Wiederholungsklausur teilzunehmen. Mit Bescheid vom 06.06.2012 teilte das Prüfungsamt der FHöV dem Kläger mit, dass auch die Wiederholungsklausur mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden sei. Damit habe er das Teilmodul Theorie und mithin die Bachelor Prüfung endgültig nicht bestanden.
4Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.06.2012 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 17.07.2012 wie folgt begründete: Aus der Bewertung der Prüfung ergebe sich, dass nach Auffassung der Korrektoren bei der Aufgabe 5 die Deckungsspanne richtig bestimmt worden sei, während die übrigen Lösungen (5.1 und 5.2) falsch seien bzw. fehlen würden (5.3 und 5.5). Die diesbezügliche Aufgabenstellung sei jedoch fehlerhaft bzw. unvollständig und somit für ihn, den Kläger, verwirrend gewesen. In Tabelle 1 der Aufgabe 5 sei ein Ausschnitt aus der Betriebsabrechnung mit den Kostenstellen Material, Fertigung, Verwaltung und Vertrieb dargestellt. Anschließend seien die Primärkosten der einzelnen Kostenstellen aufgeführt. Diese wiederum seien aufgeteilt in Einzel- und Gemeinkosten. Weitere Angaben, z.B. über die Verteilung der sekundären Kosten, seien jedoch nicht gemacht worden. Eine Berechnung der Zuschlagssätze im Rahmen der differenzierten Zuschlagskalkulation sei allein anhand der angegebenen Primärkosten nicht möglich. Hierfür werde mindestens die Summe der primären und sekundären Kosten benötigt. Diese Angabe fehle jedoch in der Aufgabenstellung, was ihn, den Kläger, zeitaufwändig zu einem längeren Lösungsweg geführt habe. Im Ergebnis habe er im Rahmen der Zuschlagskalkulation die ausgewiesenen Gemeinkosten aus Tabelle 1 auf die Einzelkosten der Tabelle 2 aufgeschlagen. Dadurch habe das Prüfungsziel im Rahmen der Bewertung nicht erreicht werden können. Da die Prüfungsaufgabe mit 30% in die Beurteilung eingeflossen sei, müsse ihm, dem Kläger, die Möglichkeit gegeben werden, ihn zur Wiederholungsklausur im Modul 6.5, Rechnungswesen II, zuzulassen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei mit dem behaupteten Mangel des Prüfungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt präkludiert, weil er die behaupteten Mängel der Aufgabenstellung nicht unverzüglich der Prüfungsbehörde vorgetragen habe, wozu er jedoch verpflichtet gewesen sei, damit die Prüfungsbehörde die Möglichkeit zur Abhilfe habe. Der Kläger habe erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung – also fast 3 Monate, nachdem die Klausur geschrieben worden sei - dem Prüfungsamt die Rüge vorgetragen. Ferner sei auch nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen eingeräumten prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätten, dass sie allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze außer Acht gelassen hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen.
6Der Kläger hat am 21.08.2012 Klage erhoben.
7Er trägt vor: Beanstandet werde, dass die Aufgabenstellung in der 5. Aufgabe der Klausur missverständlich und daher verwirrend gewesen sei. Laut Aufgabenstellung sei eine Betriebsabrechnung die Grundlage für die Kalkulation. Die Betriebsabrechnung erfolge auf einem bestimmten Vordruck, dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Es gebe 2 Arten von BAB, den einfachen BAB und den erweiterten BAB. Tabelle 1 der Aufgabe 5 stelle somit einen Ausschnitt aus einem einfachen BAB dar. In der Klausuraufgabe werde nicht klar differenziert zwischen dem einfachen und dem erweiterten Betriebsabrechnungsbogen, so wie dies im Lehrstoff und in den Lehrbüchern erfolge. Es könne zwar sein, dass ein der Aufgabenstellung entsprechender Betriebsabrechnungsbogen in der Praxis verwendet werde, jedoch sei dies mit dem entsprechenden Lehrstoff nicht vermittelt worden. Grundlage des Prüfungsstoffs sei der vermittelte Lehrstoff und nicht etwaiges Praxiswissen. Diese unklare Aufgabenstellung, die sich vielleicht für einen erfahreneren Praktiker logisch darstelle, sei bei der Bewertung der Klausur nicht berücksichtigt worden. Erst bei Einsichtnahme in die Prüfungsakte habe er die unklare Aufgabenstellung erkennen können. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass eine unverzügliche Rüge erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei er mit seiner Rüge auch deshalb nicht präkludiert, weil in der Studienordnung der Bachelor-Studiengänge an der FHÖV NRW keine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelrüge festgeschrieben sei. Des Weiteren sei die Aufgabenstellung nicht so offensichtlich falsch, dass der Fehler dort erkennbar gewesen sei, um die fehlerhafte Aufgabenstellung noch während der Prüfung zu rügen. Eine Berechnung der Zuschlagssätze im Rahmen der differenzierten Zuschlagskalkulation sei allein auf Angabe der Primärkosten nicht möglich. Hierfür werde mindestens die Summe der primären und sekundären Kosten benötigt. Diese Angaben fehlten in der Aufgabenstellung. Es sei davon auszugehen, dass die Prüfer bei ihrer Entscheidung dies nicht berücksichtigt hätten und eine Bewertung vorgenommen hätten, obwohl mit den Angaben der Aufgabenstellung ein entsprechendes Ergebnis nicht habe erzielt werden können. Bei der Bewertung durch den Prüfer sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Bearbeitung der wichtigen 5. Aufgabe fast völlig misslungen sei und besonders negativ auffalle, dass die differenzierende Zuschlagskalkulation völlig undurchsichtig ausgeführt werde und letztlich mit falschem Ergebnis ende.
8Es bestünden ferner Zweifel daran, dass die Regelungen über das Nichtbestehen des Studiums rechtskonform seien. Durch die Regelungen in der Prüfungsordnung werde in das Grundrecht aus Art. 12 GG eingegriffen. Er, der Kläger, habe die von dem Beklagten angeführten Module mit entsprechenden Prüfungen ganz überwiegend bestanden. Lediglich Modul 6.5, Rechnungswesen II, also einen Teilausschnitt des Studiums, habe er nicht bestanden. Hieraus könne jedoch nicht konkret auf mangelnde Berufseignung des Klägers geschlossen werden.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seines Prüfungsamtes vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 zu verpflichten, ihn – den Kläger – zur Wiederholungsklausur im Modul 6.5-Rechnungswesen II zuzulassen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er wendet unter Vorlage einer Stellungnahme der Klausurerstellerinnen Dipl.-Volkswirt X. und Prof. Dr. C. N. vom 28.08.2012 ein: Dem Kläger hätte bekannt sein müssen, dass die Unterscheidung Primär- und Sekundärkosten bei der differenzierenden Zuschlagskalkulation keine Rolle spiele. Dieses Kalkulationsverfahren könne man auch dann durchführen, wenn keine Sekundärkosten angefallen seien. Sekundärkosten fielen an, wenn bei der Betriebsabrechnung die Kosten der Vorkostenstellen auf die Endkostenstellen verrechnet würden. Bräuchte man immer Sekundärkosten, um eine differenzierende Zuschlagskalkulation durchführen zu können, hieße das, dass die privaten und öffentlichen Unternehmen, die keine Vorkostenstellen eingerichtet hätten, auch keine Zuschlagskalkulation vornehmen könnten. Dies sei falsch. Ausschlaggebend für die geforderte differenzierende Zuschlagskalkulation sei das Vorliegen von Einzel- und Gemeinkosten. Alle Angaben, die für die Lösung der Aufgabe erforderlich seien, seien in der Aufgabenstellung enthalten. Vom Studierenden könne erwartet werden, dass er derartige Aufgaben lösen könne. Im Übrigen beziehe sich die Beschwerde nur auf die erste von 5 Aufgabenteilen der Aufgabe 5. Die Aufgabenteile 3 bis 5 seien davon völlig unabhängig und hätten problemlos bearbeitet werden können, da sie nicht die differenzierende Zuschlagskalkulation zum Gegenstand hätten. Aufgabenteil 2 hinge zwar mit Aufgabenteil 1 zusammen, allerdings hätte – so der Beklagte - auch hier eine Teillösung erfolgen können. Einzige Voraussetzung für die Lösbarkeit des Aufgabenteils 2 sei die Kenntnis vom Prinzip der differenzierenden Zuschlagskalkulation. Festzuhalten sei, dass kein anderer Prüfungsteilnehmer die Aufgabenstellung 5 oder eine andere Aufgabe gerügt hätte. Soweit erstmals geltend gemacht werde, dass durch die Regelungen in der Prüfungsordnung rechtswidrig in das Grundrecht aus Art. 12 GG eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, dass der Modul Aufbau des Bachelorstudiums vorsehe, dass jede zu erbringende Prüfungsleistung zu bestehen ist. Durch die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung zu wiederholen, werde gewährleistet, dass das Grundrecht auf freie Berufswahl nicht übermäßig eingeschränkt werde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Rubrum war von Amts wegen hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu berichtigen.
17Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger die Modulprüfung Rechnungswesen II – und mithin die Bachelorprüfung insgesamt - nicht bestanden hat. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist (auch dann) gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 – juris.
19Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor) im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor - VAPgD BA) vom 5. August 2008 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502).
20Gemäß § 12 Abs. 1 VAPgD BA besteht die Bachelorprüfung aus Modulprüfungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums. Das Studium ist nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Abs. 1 jeweils mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurden und die ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienleistungen ohne Leistungsnachweis erfolgt ist. Nach § 8 Abs. 1 VAPgD BA kann eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden. Einmalig kann eine im zweiten oder dritten Studienjahr als Klausur zu erbringende Prüfungsleistung, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden.
21Ergänzend hierzu regelt § 13 Abs. 2 S. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung–Bachelor - StudO-BA) i.d.F. des Änderungsbeschlusses vom 14.06.2011, genehmigt durch Erlass vom 12.08.2011, dass Prüfungsleistungen in Modulen, die schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wurden, nicht bestanden sind und einmal wiederholt werden können, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Wird in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) nicht erreicht, so ist nach Abs. 2 S. 3 der Vorschrift die Prüfung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (Abs. 2 S. 4).
22Die nach der VAPgD BA sowie der StudO BA vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf grundsätzlich eine Wiederholung, ausnahmsweise zwei Wiederholungen, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
23Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
24BVerwG, Beschuss. vom 7. März 1991 - 7 B 178/90 - juris.
25Für ihre Rechtfertigung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip in dem Sinne, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen.
26BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris.
27Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
28Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 - juris; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 – juris mit weiteren Nachweisen und Beschluss vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 – juris.
29Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums.
30OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – juris und Beschluss vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 – juris, jeweils zur VAPPol II Bachelor.
31Da auch die Zahl der Prüfungsversuche geeignet ist, Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers für einen Beruf zu geben, darf die Prüfungsordnung dieser Einsicht Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten beschränkt. Zudem steht dem individuellen Interesse des Prüflings an einer zweiten oder gar unbeschränkten Widerholungsmöglichkeit das höher zu bewertende Allgemeininteresse gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für die Studierenden zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen konnten.
32Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 – 2 K 1376/11 – juris, m.w.N.
33Es trifft auch auf keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, dass beim wiederholten Nichtbestehen lediglich eines (Teil-)Moduls die Bachelorprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten ist. Dazu hat das OVG NRW ausgeführt, dass derartige Regelungen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden sind.
34OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 a.a.O. und Beschluss vom 6. September 2013 a.a.O..
35Eine Unvereinbarkeit mit Art. 12 GG ist hiernach im Allgemeinen nur gegeben, wenn die Einschätzung, gerade durch die nicht bestandene Prüfung werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, offenkundig sachlich nicht vertretbar erscheint,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 – juris.
37Durch die hier in Rede stehende Teilprüfung (Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung) soll eine Fähigkeit nachgewiesen werden, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der mit der Prüfung insgesamt nachzuweisenden Qualifikation für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst anzusehen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 StudO-BA ist die „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ ein Schwerpunkt innerhalb des Mindestinhalts „Wirtschaftswissenschaften“ der Ausbildung zur Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Dass das Rechnungswesen eine unerlässliche Fähigkeit im Rahmen der angestrebten Qualifikation ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Modulbeschreibung 6.5 zum Bachelor-Studiengang Kommunaler Verwaltungsdienst -Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (B.A.) – nennt als Kompetenzziele:
38„Die Studierenden
391. kennen die Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung, können sie beschreiben und voneinander abgrenzen
402. kennen die Ziele des internen und externen Rechnungswesens und können Gemeinsamkeiten und Unterschiede beschreiben
413. unterscheiden den Aufbau- und die Funktionsweise der Kosten- und Leistungsrechnung und können diese beispielhaft erläutern
424. sind in der Lage, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedenen Methoden anzuwenden, können sie auf Praxisbeispiele anwenden und die Ergebnisse bewerten
435. können die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben, können sie im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen sowie für Zwecke der Steuerung und des Controllings und zur Gebührenermittlung anwenden“
44Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen soll und daher ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist.
45Der Kläger hat keinen Anspruch nach der mithin verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 2 VAPgD BA auf nochmalige Wiederholung der Modulklausur Rechnungswesen II, weil die Bewertung der in Rede stehenden Klausur weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, noch an einem materiellen Bewertungsfehler leidet.
46Mit seiner Rüge, die Aufgabenstellung sei unklar bzw. verwirrend gewesen, ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil er diesen angeblichen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.
47Vgl. zur Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 14 E 995/12 – juris, m.w.N.
48Bei der Forderung einer zeitnahen Rüge ist zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits zu unterscheiden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge bei einem unerwünschten Prüfungsergebnis eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren.
49BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 – BVerwGE 96, 126.
50Hingegen kann der Prüfling eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung - bei rechtzeitiger Klageerhebung - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen.
51BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 – juris.
52Die dargestellten zwei Kategorien von Rechtsverstößen lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Mängel im Prüfungsverfahren ziehen in der Regel eine Prüfungswiederholung nach sich, während materielle/inhaltliche Bewertungsfehler mit der regelmäßigen Folge der Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung verbunden sind.
53BVerwG vom 22. Juni 1994 a.a.O.; BayVGH vom 8. September 1999 - 7 B 99.292 - BayVBl 2000, 529 und vom 20. Januar 1999 - 7 B 98.2357 - juris.
54Verfahrensmängel werden dahingehend charakterisiert, dass durch solche Verstöße ein Prüfling überhaupt gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, während es bei materiellen Bewertungsfehlern um die Anwendung materiellen Prüfungsrechts auf eine verfahrensfehlerfrei ermittelte Leistung geht.
55VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005 – AN 2 K 04.01309 – juris, m.w.N..
56Das BVerwG unterscheidet zudem zwischen materiellen Beurteilungsfehlern im engeren Sinne und im weiteren Sinne. Letztere sind diejenigen Fälle, in denen als Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Prüflings entweder als solche oder aber in ihren Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, so dass die Leistungsfähigkeit schon deshalb nicht zutreffend materiell beurteilt werden kann. Wird der Prüfling bereits im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistungen durch Mängel im Prüfungsverfahren hieran gehindert, so bilden seine - derart beeinträchtigten - Prüfungsleistungen schon deshalb, bevor sie von den Prüfern materiell beurteilt werden (und dabei materielle Beurteilungsfehler im engeren Sinne unterlaufen können), keine hinreichende und geeignete Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, "schlagen auf diese durch", und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Mängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens.
57BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 a.a.O.
58Im vorliegenden Fall macht der Kläger keinen materiellen Bewertungsfehler im engeren Sinne geltend, sondern einen Verfahrensfehler, der auf die Bewertung seiner Leistungsfähigkeit durchschlägt. Der Kläger hat eingeräumt, bei Aufgabe 5 zu einem nicht zutreffenden Ergebnis gelangt zu sein. Damit wendet er sich bei genauer Betrachtung nicht gegen die Beurteilung seiner Lösung der Klausuraufgabe 5 durch die Prüfer, auch wenn er geltend macht, die Prüfer hätten bei der Beurteilung die ungeeignete Aufgabenstellung nicht berücksichtigt. Der Kläger rügt vielmehr die Aufgabenstellung selbst, die seiner Ansicht nach einerseits unvollständige und daher irreführende Angaben enthalten habe, andererseits eine Prüfungsleistung erfordert habe, die vom Lernstoff der einschlägigen Lehrbücher nicht erfasst sei. Wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, beruft er sich mit dem zweiten Teil seiner Rüge darauf, dass der Prüfungsstoff über den Lehrstoff hinausgegangen sei. Dies verdeutlicht, dass es nicht um die Anwendung materiellen Beurteilungsrechts geht, sondern darum, dass dem Kläger eine korrekte und nachvollziehbare Lösung der gestellten Aufgabe wegen deren Unvollständigkeit bzw. Missverständlichkeit und aufgrund der Überschreitung des Prüfungsstoffes nicht möglich gewesen sei. Der geltend gemachte Fehler – sein Vorliegen unterstellt - betrifft damit nicht allein und im Speziellen die Bewertung der klägerischen Klausur, sondern hätte ungeachtet der Frage, ob andere Klausurbearbeiter diese Rüge erhoben haben, das Prüfungsverfahren insgesamt beeinträchtigt, weil der Fehler die Klausurbearbeiter an der Erarbeitung einer ordnungsgemäßen Lösung gehindert hätte.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 14 A 2873/06 – juris.
60Folglich wäre auch in der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Ungeeignetheit der Aufgabenstellung bzw. eine Überschreitung des Prüfungsstoffes gerügt wird,
61vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O. und VG Mainz, Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ – juris, jeweils zur Überschreitung des Prüfungsstoffs,
62der Kläger gehalten gewesen, den vermeintlichen Mangel unverzüglich nach der Prüfung, zumindest aber noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses, gegenüber der zuständigen Stelle zu rügen. Auch eine verwirrende Aufgabenstellung, die die Aufgabe für die konkrete Prüfung als ungeeignet erscheinen lässt, hat einen Anspruch auf Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zur Folge.
63OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 14 A 2604/07 – juris
64Sie stellt mithin einen Verfahrensfehler dar, der rechtzeitig gerügt werden muss.
65Dem Ausschluss des Rügerechts steht nicht entgegen, dass der Kläger einwendet, er sei unmittelbar nach Ableistung der Klausur innerhalb der Ausschlussfrist – noch – nicht in der Lage gewesen, den in Frage stehenden Mangel im Prüfungsverfahren zu erkennen, weshalb er eine entsprechende substantiierte Rüge nicht hätte erheben können. Zur Geltendmachung des Verfahrensmangels zwecks Vermeidung eines Rügeausschlusses hätte es keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführung oder gar der Kenntnis der Lösung bedurft. Es hätten vielmehr schon Hinweise auf die Problematik genügt, insbesondere, dass der Kläger der Meinung war, dass bei Aufgabe 5 notwendige Angaben gefehlt hätten bzw. dass die Aufgabenlösung im Studium nicht erlernte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert habe. Von einem verantwortungsbewussten Prüfling muss verlangt werden, dass er sich im Anschluss an die Prüfungsablegung darüber bewusst wird, ob er sich vorschriftswidrig gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit einer entsprechenden Rüge jedenfalls noch vor Ergebnisbekanntgabe an das Prüfungsamt zu wenden.
66Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O.
67Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass ihn die Tabelle in Aufgabe 5 völlig verwirrt hätte, weil er „so etwas im Leben noch nicht gesehen habe“. Ein solcher Betriebsabrechnungsbogen sei in keinem ihm bekannten Lehrbuch dargestellt. Mithin war ihm schon während der Prüfung bewusst, dass hier möglicherweise eine Überschreitung des Prüfungsstoffes vorlag. Jedenfalls hätte er den notwendigen Abgleich mit den Lehrbüchern unmittelbar nach Beendigung der Klausur vornehmen können.
68Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch auf Wiederholung der Klausur für den Kläger auch deshalb nicht, weil die Prüfungsentscheidung der Beklagten keine Rechtsfehler erkennen lässt. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger die Klausur Rechnungswesen II-Kosten- und Leistungsrechnung nicht bestanden hat.
69Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
70Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - NJW 1991, 2005,
71der die Verwaltungsgerichte gefolgt sind,
72vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - NVwZ 1993, 677; OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 40 und Urteil vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 - m.w.N.,
73sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei "prüfungsspezifischen" Wertungen,
74vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - DVBl 1998, 404,
75ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären.
76Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328, sowie Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - a.a.O.
77Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt.
78Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 ‑ 22 A 201/93 - NVwZ-RR 1994, 585 m.w.N.
79Der Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) ‑ notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ‑ (weiter) aufzuklären ist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,
80vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - DÖV 1994, 392 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - a.a.O.
81Zudem haben die Gerichte auch nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden können. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie auch bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt.
82BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28/98 – juris, m.w.N.
83Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der Klausur vom 25.04.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Aufgabenstellung der allein gerügten Prüfungsaufgabe 5 zu keinen rechtsrelevanten Fehlern seitens der Beklagten gekommen ist.
84Die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenstellung liegt unter Beachtung der Lehr-/ und Lerninhalte im freien Ermessen der Beklagten. Die gerügte Aufgabe 5 bewegt sich im Rahmen der durch die Modulbeschreibung vorgegebenen Kompetenzziele und der Lehr-/und Lerninhalte. Hiernach kennen die Studierenden die Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung, unterscheiden den Aufbau und die Funktionsweise der Kosten- und Leistungsrechnung und können diese beispielhaft erläutern, sind in der Lage, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedene Methoden anzuwenden, können sie auf Praxisbeispiele anwenden und die Ergebnisse bewerten und können die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben und im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen.
85Dass die Aufgabe 5 wegen der fehlenden Angabe und daher wegen fehlender Kenntnis von den Sekundärkosten nicht lösbar gewesen sei, hat der Kläger substantiiert nicht dargetan. Vielmehr wird dem von Seiten der Klausurerstellerinnen durch die Stellungnahme und den darin enthaltenen Verweis auf die einschlägige Fachliteratur entgegen getreten. Ausdrücklich heißt es in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.08.2012, dass die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärkosten bei der differenzierenden Zuschlagskalkulation keine Rolle spiele. Die Aufgabenerstellerin, Frau Prof. Dr. N. , hat dies in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert und schlüssig dargelegt. Diese Sichtweise stimmt auch mit den übrigen, dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen überein.
86Hiernach ist die Kostenträgerrechnung eine besondere Art der Kalkulation im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens. Die Kostenträgerrechnung steht am Ende der Kostenrechnung und soll klären, wofür die Kosten entstanden sind. Für die Durchführung dieser Kostenträgerrechnung gibt es verschiedene Verfahren, wobei in Mehrproduktunternehmen mit heterogenem Produktionsprogramm die Zuschlagskalkulation anwendbar ist.
87http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschlagskalkulation, http://de.wikipedia.org/wiki/Kostentr%C3%A4gerrechnung.
88Das Prinzip der Zuschlagskalkulation besteht darin, die Einzelkosten den Erzeugnissen direkt zu belasten und die Gemeinkosten mit Hilfe prozentualer wertorientierter Zuschlagssätze zu verrechnen. Dies setzt zunächst voraus, dass in der Kostenartenrechnung eine Trennung in (Kostenträger)Einzelkosten und (Kostenträger)Gemeinkosten vorgenommen wird. Als summarische Zuschlagskalkulation wird ein Verfahren bezeichnet, bei der die gesamten Gemeinkosten mit einem Zuschlag auf eine Einzelkostenbasis verrechnet werden. Wird der Gemeinkostenblock aufgespalten und mit Hilfe mehrerer Zuschlagssätze verrechnet, kann von einer differenzierten Zuschlagskalkulation gesprochen werden. Bei dieser Methode werden die Gemeinkosten in Teilbeträge aufgebrochen und mit gesonderten Zuschlagssätzen auf die Erzeugnisse verrechnet.
89Vgl. z.B. http://www.gaechter.cc/uploads/media/Zsfg_Joos-Sachse.pdf.
90Genau ein solcher Rechenweg ist durch Aufgabe 5 in der Klausur Rechnungswesen II vorgegeben worden.
91Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen solchen Betriebsabrechnungsbogen, wie in Aufgabe 5 dargestellt, noch nie gesehen, hat sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen von Frau Prof. Dr. N. herausgestellt, dass der Kläger die abgebildete Tabelle offenbar missverstanden hat. Denn es handelte sich hier nicht etwa um einen Betriebsabrechnungsbogen, sondern um die Darstellung der Kosten auf Kostenstellen mit Unterteilungen in Einzel- und Gemeinkosten. Dies wäre aber für den Kläger auch unter Berücksichtigung der in Aufgabe 5 gewählten Formulierung erkennbar gewesen, wenn es dort heißt: „Grundlage für die Kalkulation des Betriebes soll die Betriebsabrechnung des vergangenen Jahres sein.“
92Der Betriebsabrechnungsbogen ist ein Instrument der Kostenrechnung in Form einer Tabelle, die in den Zeilen die verschiedenen (Gemein-)Kostenarten und in den Spalten die Kostenstellen auflistet. Er ist das Bindeglied zwischen der Kostenartenrechnung, die die Kosten z.B. in primäre und sekundäre Kosten trennt, und der Kostenträgerrechnung, welche speziell in der differenzierenden Zuschlagskalkulation Kostenträger kalkuliert.
93https://www.wiwiweb.de/kostenrechnung/kostenstelle/betriebsabre/bindeglied.html.
94Die Betriebsabrechnung kann tabellarisch-statistisch mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogens durchgeführt werden. Sie kann aber auch nach den traditionellen Prinzipien der Buchführung erstellt werden.
95http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/betriebsabrechnung/betriebsabrechnung.htm
96Diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten, insbesondere Betriebsabrechnung und Betriebsabrechnungsbogen, hätten dem Kläger gewärtig sein müssen, denn sie gehören zum Grundlagenwissen des Rechnungswesens bzw. der Kosten- Leistungsrechnung. Deshalb geht auch der Einwand ins Leere, die gestellte Aufgabenform – also die Durchführung einer Kostenträgerrechnung ohne Betriebsabrechnungsbogen - sei vom Prüfungsstoff nicht erfasst gewesen. Denn nach der zur Studienordnung gehörenden Modulbeschreibung ist es gerade Lehr- und Lernziel, dass die Studenten in der Lage sind, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedene Methoden anzuwenden, sie auf Praxisbeispiele anzuwenden, die Ergebnisse bewerten zu können und die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben und im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen zu können.
97Schließlich ist nicht substantiiert dargelegt, dass sich der behauptete Fehler bei der Aufgabenstellung überhaupt auf das Bestehen der Prüfung ausgewirkt hätte. In den Prüfervermerken wird ausgeführt:
98„Die Bearbeitung der 1. Aufgabe ist ebenfalls misslungen. (…) auch bei der 3. Aufgabe ist die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter der Klausur eindeutig gescheitert. (…) Damit wird der überwiegende Teil der Klausur nicht gelöst. Zu den Aufgaben 2 und 4 finden sich Lösungsanteile. Zufriedenstellend wir allerdings auch bei diesen beiden Aufgaben nicht gearbeitet. Auch hier unterlaufen (…) gravierende Fehler. (…) Es handelt sich damit eindeutig um eine nicht ausreichende Leistung“
99„In Aufgabe 1 wird der bilanzielle Gewinn zwar richtig ermittelt, das Betriebsergebnis aber nicht ansatzweise festgestellt. In Aufgabe 2 wird bei richtiger Berechnung des Endbestands und der jeweiligen Durchschnittspreise der Verbrauch falsch bewertet. Die geforderten Erläuterungen Primär- und Sekundärkostenverrechnung fehlen in Aufgabe 3. Nur die Gleichung im mathematischen Verfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise wird richtig aufgestellt. Aufgabe 4 gelingt mit Einschränkungen. In Aufgabe 5 wird die Deckungsspanne (5.4) richtig bestimmt. Die übrigen Lösungen sind falsch (5.1, 5.2) oder fehlen (5.3, 5.5)“
100Nach der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Klausurerstellerinnen waren weite Teile der Aufgabe 5 unabhängig von der vom Kläger erhobenen Rüge, es hätte die Angabe der Primär- und Sekundärkosten gefehlt, lösbar. Insoweit sei es nicht auf die Unterscheidung Primär/- Sekundärkosten angekommen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klausur ohne Bewertung der Aufgabenteile 5.1 und 5.2. mit ausreichend bewertet werden könnte, obwohl die Aufgaben 1 (15% Anteil), 2 (15%) und 3 (20%) ganz überwiegend nicht gelöst worden sind und die Bearbeitung der mit 20% bewertete Aufgabe 4 nur „Lösungsanteile“ enthielt bzw. nur „mit Einschränkungen“ gelungen ist.
101Die streitbefangene Prüfung unterliegt – ungeachtet dessen, dass keine weiteren Rügen erhoben sind - auch keinen sonstigen Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Insbesondere haben die Prüfer ihrer Bewertung der streitbefangenen Klausur eine im Sinne der Rechtsprechung,
102vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 22 A 3876/93 - NWVBl 1995, 480, m.w.N.,
103genügende Begründung beigefügt. Beide Korrektoren bewerteten die streitbefangene Klausur in der Gesamtleistung im Rahmen des Bachelorbewertungssystems eindeutig mit 5,0 "nicht ausreichend" und haben diese Beurteilung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung der Leistungen verständlich begründet.
104Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts,
105BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 und Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84/93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331,
106unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden. In seiner in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen, typischen Form ermöglicht das Widerspruchsverfahren eine umfassende "Richtigkeitskontrolle" der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil die Überprüfung sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre "Zweckmäßigkeit" erstreckt. Das Widerspruchsverfahren lässt daher auch Raum für das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer mit dem Ziel einer größtmöglichen Bewertungsgerechtigkeit und ermöglicht damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz. Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen und der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann. Macht der Prüfling substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen geltend, hat die Prüfungsbehörde die Einwände unverzüglich den Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer Bewertung zuzuleiten. Sodann haben die Prüfer die gerügten Bewertungen unverzüglich zu überdenken, ggfls. zu korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden.
107BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O.
108Ein Vorverfahren hat der Beklagte durchgeführt. Einer Beteiligung der Prüfer hieran bedurfte es allerdings nicht, weil der Kläger sich mit seinem Widerspruch nicht gegen die Bewertung der Lösung durch die Prüfer, sondern gegen die – nicht von den Prüfern entworfene - Aufgabenstellung wendete. Bei Fragen der Aufgabenstellung geht es gerade nicht um Bewertungsgrundsätze und um das Überdenken der Klausurbewertung seitens der Prüfer.
109Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
110Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - 26 K 5876/12
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - 26 K 5876/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder in Bezug auf den Haupt- noch im Bezug auf den Hilfsantrag glaubhaft gemacht.
4Für den Anordnungsanspruch in Bezug auf den Hauptantrag, der auf Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit für die als nicht bestanden bewertete praktische Prüfung des Antragstellers im Fachmodul 3 gerichtet ist, verweist die Beschwerde allein darauf, die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO BA stehe mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Dem ist nicht zu folgen. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch die Regelungen der VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV NRW 553) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 - ausgeführt:
6Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
7Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
8Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird.
9Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
10Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
11Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
12vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
13gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
14Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
15An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
16Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
17Daran ist festzuhalten. Entsprechendes gilt für die im Streitfall in Rede stehende fachpraktische Kompetenz in dem Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit und dabei der Kontrolle von am Straßenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeugen, einer Kernaufgabe polizeilichen Handelns. An der Vertretbarkeit der Einschätzung, insoweit werde eine als unerlässlich einzustufende Qualifikation abgeprüft, änderte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nichts, wenn die Prüfungsordnung inzwischen für fachpraktische Leistungen unter bestimmten Umständen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eröffnete. Im Übrigen trifft das eben für die fachpraktischen Leistungen nicht zu. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor i.d.F. vom 16. August 2012 (GV NRW S. 303) kann einmalig (nur) eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als ausreichend bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden (Hervorhebung nur hier). Ebensowenig stellt es die Vertretbarkeit der abstrakt-generellen Einschätzung des Normgebers in Frage, wenn - was die Beschwerde betont - in einem anderen (Einzel-)Fall ein Kandidat nach dem endgültigen Nichtbestehen eines Moduls noch für einige Monate im Dienst geblieben ist und das auf dem nicht bestandenen Modul aufbauende nächste Modul mit einer sehr guten Note bestanden hat.
18Auch das Beschwerdevorbringens des Antragstellers zum Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung greift nicht durch. Dies beruht mindestens für einen Teil der erhobenen Rügen - Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, Nichtvorliegen einer Einzelprüfung, unzulässige Beteiligung des Teampartners, Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip - schon darauf, dass diese nicht geeignet sind, die begehrte Rechtsfolge zu tragen. Aber auch abgesehen hiervon bleibt der Vortrag ohne Erfolg.
19Die Beschwerde macht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung zunächst geltend, es liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, weil eine "Prüfung im Rahmen eines Rollenspiels als Form der Leistungsüberprüfung nirgendwo festgelegt" sei, insbesondere nicht auf der vom Verwaltungsgericht angeführten Seite 27 der Modulbeschreibung. Die Art und der Umfang des Leistungsnachweises sei vielmehr auf Seite 28 der Modulbeschreibung geregelt. Dort sei für den Bereich GE 3.1 bis GE 3.3 eine Klausur, ein Fachgespräch oder ein Referat festgelegt. Für den Bereich GE 3 T werde ein Leistungsschein gefordert, bestehend aus einer Einzelprüfung und einer Prozessbewertung der persönlich-sozialen Kompetenz. Beides habe im Streitfall nicht vorgelegen.
20Das geht fehl. Welche Prüfungsleistung zu erbringen ist, ist hinreichend geregelt. § 6 Abs. 2 LBG NRW normiert eine Ermächtigung, für Laufbahnbewerber Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten - unter anderem über die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Verfahren der Prüfung, die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses sowie die Wiederholung von Prüfungsleistungen - durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) geschehen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO BA). Gemäß Teil A § 12 Abs. 6 StudO BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil der Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden muss. Teil A § 12 Abs. 1 lit. f StudO BA ("Modulprüfungen und Studienleistungen") sieht ferner vor, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Streitgegenständlich ist die praktische Prüfung des Antragstellers im Fachmodul 3, die im Kernbereich VS (Verkehrssicherheit) erfolgt ist. Hier legt die Modulbeschreibung Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst ab Einstellungsjahrgang 2009 zu Art und Umfang des Leistungsnachweises für "VS 3 T" fest: "Leistungsschein (siehe GE 3 T)". Unter "VS 3 T" sind als Lehr- bzw. Lerninhalte unter anderem vorgesehen die Überprüfung von Führerscheinen, die Feststellungen von Verkehrsunsicherheiten sowie von alkohol- bzw. drogenbedingten Ausfallerscheinungen bei Verkehrsteilnehmern, die Anwendung von Atemalkoholtestgeräten und Drogenvortests und die Überprüfungen von Fahrzeugdokumenten und Kennzeichen. Dies wird - da es sich um das fachpraktische Teilmodul "Training" handelt - unter anderem in simulativen Verfahren wie Übungen mit Rollenspielern gelehrt bzw. erlernt, wie unter GE 3 T sowie VS 3 T "Methodik des Präsenzstudiums" bestimmt ist. Die Art der Leistungserbringung im Wege der streitgegenständlichen Einsatzsimulation ist damit hinreichend festgelegt.
21Der Antragsteller dringt auch nicht mit der Beanstandung durch, es liege keine Einzelprüfung vor. In Teil B § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu Teil A § 12 Abs. 1 lit. f“ der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst BA ist allerdings bestimmt, dass die "Fachliche Kompetenz" in den Fachmodulen 1 bis 4 jeweils nach Beendigung der drei Teilmodule Training GE, KK und VS bewertet wird und Bewertungsgrundlage die Leistung des Studierenden in einer Einzelprüfung ist. Es kann auf sich beruhen, ob die Prüfung im Wege einer Einsatzsimulation unter Beteiligung von zwei Studierenden als Teampartner sowie einem (oder mehreren) Rollenspielern auch dann als Einzelprüfung angesehen werden kann, wenn in derselben Prüfung beide Teampartner bewertet werden. Denn in der streitgegenständlichen Prüfung ist auch nach dessen eigenem Vorbringen nur der Antragsteller, nicht sein Teampartner geprüft worden.
22Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, seine Leistung habe nicht losgelöst von der Leistung seines Teampartners bewertet werden können, was unzulässig sei. Die Gestaltung der vorliegenden Einzelprüfung im Team, in der eine polizeiliche Verkehrskontrolle simuliert wurde, unterliegt keinen Bedenken. Auch wenn dabei entsprechend den Gegebenheiten in der Praxis zwei Studierende als Polizeibeamte im Team agieren, erscheint es ohne Weiteres möglich, die jeweilige individuelle Einzelleistung zu beobachten und zu bewerten. Es lässt sich auch nicht grundsätzlich sagen, dass dabei diejenigen, die mit leistungsschwächeren Teampartnern gekoppelt werden, schlechtere Ausgangsbedingungen für ihre Prüfung hätten. Unabhängig davon, dass die Prüfer dergleichen bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen haben, kann gerade die Leistung eines Prüflings mit einem schwächeren Partner ersterem Gelegenheit geben, sich günstiger darzustellen, während die Leistungen eines Kandidaten mit einem herausragenden Teampartner im Vergleich verblassen können.
23Ein Prüfungsmangel wird auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, der Antragsteller habe sich aufgrund eines Missverständnisses in einem Irrtum befunden, den die Prüfer hätten aufklären müssen. Die Beschwerde führt hierzu aus, der Antragsteller habe im Prüfungsverlauf seinem Teamkollegen gesagt, er solle nachfragen, was der Rollenspieler für einen Führerschein besitze, ob es der alte oder neue (Kartenführerschein) sei. Der Rollenspieler habe dann zu dem Kollegen gesagt, es sei ein neuer Führerschein und er sei vom letzten Jahr. Der Antragsteller habe dies lediglich auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins bezogen und nicht auf den Erwerb der Fahrerlaubnis. Auch der Teamkollege habe nicht darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis erst im letzten Jahr erworben worden sei.
24Es ist schon nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller dieses Sachverhaltselement tatsächlich nicht mitgeteilt wurde. Das Gegenteil ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden, anschaulichen und mithin glaubhaften Stellungnahmen der Prüfer POKin C. vom 20. März 2013 und vom 21. Juni 2013 und POK I. vom 22. März 2013 und vom 24. Juni 2013. Darin führen die Prüfer jeweils aus, sowohl der Teampartner als auch der Antragsteller seien von dem Rollenspieler explizit mit der Frage konfrontiert worden, ob ihm - dem Rollenspieler - dadurch ein Nachteil entstehe, dass er den Führerschein erst vor ca. einem Jahr "gemacht" habe. POKin C. ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2013 hierzu, der Antragsteller habe die Frage verneint und betont, dass der Wert ja noch unter der 0,5-Promille-Grenze liege und er - der Rollenspieler - somit keine Probleme zu erwarten habe. Mit der Beschwerde selbst wird - in anderem Zusammenhang - jene Angabe der Prüferin in Teilen referiert, ohne dass ihre Richtigkeit in Abrede gestellt würde. Beide Prüfer geben in ihren Stellungnahmen ferner an, der Antragsteller habe sich unmittelbar nach der Prüfung und - ohne eine weitere Information erhalten zu haben - lautstark darüber geärgert, die Probezeit übersehen zu haben. Die Angabe erscheint besonders glaubhaft, weil danach nicht gefragt worden war und die Prüfer teils bildhafte Einzelheiten ("hielt sich die Hände vor sein Gesicht") schildern.
25Abgesehen von alldem hätte es sich für den Antragsteller - hätte er tatsächlich lediglich die Information erhalten, der Führerschein sei im Jahr 2012 ausgestellt worden, wie er sie in dem in der Prüfung gefertigten Kontrollbericht selbst niedergelegt hat - aufgedrängt nachzufragen, wann die Fahrerlaubnis erworben wurde. Es ist jedenfalls rechtsfehlerfrei, die Ermittlung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts als zu erbringende Prüfungsleistung zu erachten. POK I1. legt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 - nachvollziehbarerweise - dar, dass die Lehrenden, die den Antragsteller in dem Fachmodul unterrichtet hätten, betont hätten, bei leicht alkoholisierten Personen, die bei Verkehrskontrollen ihren Führerschein nicht mitführten, sei bei der Datenübermittlung seitens der Leitstelle auf das genaue Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis zu achten.
26Entgegen der Ansicht des Antragstellers war es auch nicht aus Rechtsgründen geboten, diesen im Verlauf der Prüfung auf den behaupteten Fehler aufmerksam zu machen. Wie eine Prüfung gestaltet wird, liegt weitgehend im Ermessen der Prüfer.
27Die Beschwerde beruft sich ferner erfolglos auf einen Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip (vgl. Teil A § 13 Abs. 5 Satz 4 StudO BA) bzw. – richtiger - auf einen Verfahrensfehler, der nach dem Vorbringen des Antragstellers darin liegt, dass die Prüferin C. seine Leistungen teilweise nicht habe wahrnehmen können. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2013 behauptet, die Prüferin habe aus einer Entfernung von 6 bis 8 Metern das im Streifenwagen geführte Gespräch nicht mithören können, und in einer nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 2013 darüber hinaus, am fraglichen Tag hätten auf dem Prüfungsgelände mehrere Prüfungen stattgefunden, "die durch laute Hintergrundgeräusche entstanden" seien; insbesondere seien häufiger Martinshörner von anderen Prüfungen zu vernehmen gewesen.
28Davon, dass die Prüferin nicht wahrnehmen konnte, was der Antragsteller bei geöffneter Tür im Streifenwagen gesagt hat, kann nicht ausgegangen werden. Die Angabe des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2013, während seiner Prüfung am 18. Januar 2013 habe sich die Prüferin C. ca. 6 bis 8 Meter von ihm entfernt aufgehalten und daher insbesondere die Prüfungsleistungen, die er im Streifenwagen sitzend erbracht habe, nicht nachverfolgen können, belegt das nicht hinreichend. Die Prüferin selbst hat in ihren Stellungnahmen vom 20. März 2013, vom 21. Juni 2013 und vom 7. November 2013 jeweils angegeben, sie habe sich auf der Beifahrerseite im unmittelbaren Nahbereich des Funkstreifenwagens aufgehalten, während der Antragsteller bei geöffneter Beifahrertür im "Fustkw" (Funkstreifenkraftwagen) gesessen habe, und versichert, sie habe das Prüfungsgeschehen vollständig erfassen können. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, geben auch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers nicht. Soweit dies - was bei einem in üblicher Sprechlautstärke geführten Gespräch, dem aus einer Entfernung mehreren Metern zugehört wird, nicht der Fall ist - nicht völlig auszuschließen ist, wird in erster Linie der Zuhörende beurteilen können, ob er ein bestimmtes Geschehen akustisch hinreichend verfolgen konnte. Die mit der eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 2013 bekräftigte Behauptung des Antragstellers, die Prüferin habe seine Ausführungen schon wegen lauter Hintergrundgeräusche am Prüfungstage nicht wahrnehmen können, ist überdies nicht nur zu spät geltend gemacht, sondern darüber hinaus schon aufgrund des erstmaligen Vortrags zu diesem späten Zeitpunkt als gesteigertes Vorbringen wenig glaubhaft und trifft endlich auch keine konkrete Aussage zum Zeitpunkt des Gesprächs im Streifenwagen. Das Gleiche gilt - erst recht - für die mit Schriftsatz vom 28. November 2013 erstmals aufgestellte Behauptung, die Prüferin POKin C. habe sich "teilweise" sogar mit dem ebenfalls anwesenden Personalrat unterhalten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der sinngemäß begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache und der Bestandskraft der Bescheide vom 14. Juni 2013 sowie 24. Juni 2013 eine Wiederholung der Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis, zu gewähren. Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller habe auch in der Wiederholung der Prüfung im Teilmodul Praxis des Fachmoduls 4 keine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ erreicht und damit die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW – StudO-BA –). Die Gewährung einer zweiten Wiederholungsprüfung sei von Verfassungs wegen nicht erforderlich. Die Kammer schließe sich insoweit im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, an.
5Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
6Der Antragsteller stützt sein auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung „Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis“ gerichtetes Begehren insbesondere darauf, dass die maßgebliche Norm des § 5 Teil B der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst rechts- und verfassungswidrig sei. Es sei mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass das Nichtbestehen der hier streitigen Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führe. Die Teilprüfung biete keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings, weil sie die Beurteilungsgrundlage unverhältnismäßig verenge.
7Diese vom Antragsteller näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA, § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 553) – auch mit Blick auf die zahlreichen zu absolvierenden Teilprüfungen, deren Nichtbestehen jeweils zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt – mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausführlich dargestellt.
8Die in § 5 StudO-BA, Teil B (Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) ergänzende Regelungen) enthaltene Bestimmung verlangt keine abweichende Einschätzung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA, Teil B wird in dem Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 der Kompetenzbereich „fachliche Kompetenz“ anhand einer Einzelübung (Einsatzbewertung) bewertet. Der Antragsteller will aus dem Umstand, dass die danach durchzuführende Einsatzbewertung ausschließlich das Kernaufgabenfeld GE (Gefahrenabwehr/Einsatz) betroffen habe, eine unverhältnismäßige Verengung der Beurteilungsgrundlage herleiten. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb nicht auch die beiden weiteren Kernaufgabengebiete VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) prüfungsrelevant gewesen seien.
9Der Antragsteller fasst mit dieser Auffassung den dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen bzw. der zu erbringenden Studienleistungen zukommenden Einschätzungsspielraum zu eng. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
10vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
11gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
12Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen – nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung – seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
13Dies zu Grunde gelegt, trifft es zunächst auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Normgeber im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder eine Prüfung in Form einer Einzelübung (Einsatzbewertung) vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit den ihm zustehenden weit gefassten Einschätzungsspielraum überschritten hat. Prüfungen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass mit ihnen notwendigerweise lediglich stichprobenartig ein schmaler Ausschnitt der vorausgegangenen Lehr- und Lerninhalte abgeprüft werden kann. Dass eine umfassende Kontrolle des im Studium erworbenen Wissens sowie – wie hier – dessen Transfer in die Praxis die Grenzen der Praktikabilität überschreiten würde, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich vertretbar, wenn der Normgeber für das Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 trotz der drei Kernaufgabenfelder lediglich eine Prüfungsleistung in einem dieser Bereiche vorsieht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder keine genügende Aussagekraft zukommt bzw. keine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Befähigungsurteil über den Studierenden hinsichtlich der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in den Modulbeschreibungen für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (ab Einstellungsjahrgang 2009) aufgeführten Lehr- und Lerninhalte, die in den drei verschiedenen Kernaufgabenfeldern GE (Gefahrenabwehr/Einsatz), VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) im jeweiligen Praxisteil 4 vermittelt werden sollen, inhaltlich unterscheiden. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder ist vertretbar, weil die vorgesehenen Kompetenzziele im Praxisteil 4 für alle drei Bereiche gleichermaßen in der praktischen Umsetzung der theoretisch erarbeiteten Inhalte und der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegen. Ebenso ist es angesichts der verschiedenen nach der Modulbeschreibung (prüfungs-)relevanten Einsatzlagen im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz (nämlich sämtliche Einsatzsituationen der Teilmodule GE 4.1 – 4.4) vom Einschätzungsspielraum gedeckt, wenn wegen des Stichprobencharakters der Prüfung nur eine dieser Einsatzlagen (hier: Einsatzanlass häusliche Gewalt) zum Gegenstand der Prüfung gemacht wird. Auch dass der Antragsteller einen Einsatz im Bereich häusliche Gewalt noch nie durchgeführt und bearbeitet hatte, ist angesichts der Kompetenzziele im Praxisteil 4, deren Schwerpunkt im Wissenstransfer in die Praxis liegt, nicht zu beanstanden.
14Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz bei der Einzelübung (Einsatzbewertung) im Praxisteil 4 erzielte Prüfungsergebnis auch als maßgebliche (Teil-)Modulnote für die Praxisteile 4 in den Bereichen Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit in die jeweiligen Gesamtmodulnoten einfließt. Mit Blick auf die – wie oben dargestellt – im Vordergrund stehende Überprüfung der Kompetenz, die erarbeiteten Inhalte, erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis zu transferieren, ist die zu Grunde liegende Annahme des Normgebers, die Prüfungsleistung in einem Aufgabenfeld lasse Rückschlüsse auf die Befähigung auch in den anderen Bereichen zu, sachlich vertretbar. Aber selbst wenn das Einfließen des im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz erreichten Prüfungsergebnisses in die Gesamtfachmodulnoten der anderen Bereiche (Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit) eine Überschreitung des dem Normgeber zustehenden Einschätzungsspielraums darstellen sollte, würde dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn allein das wiederholte Nichtbestehen der Teilmodulprüfung (im Bereich GE) führte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA zum endgültigen Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Die Schaffung zusätzlicher Prüfungsmöglichkeiten in den anderen Kernaufgabenfeldern würde daran nichts ändern, weil der Normgeber keine Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen hat.
15Es trifft auch auf keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, dass das wiederholte Nichtbestehen lediglich eines (Teil-)Moduls dazu führt, dass die Bachelorprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten ist. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausgeführt, dass die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind: Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt.
16Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Prüfung hat der Antragsgegner zudem in nachvollziehbarer Weise in seinem Schriftsatz vom 6. August 2013 (vgl. S. 5) ausgeführt, dass die Kompetenzen des Teilmoduls Praxis im Fachmodul 4 wesentliche Voraussetzung sind, um den Polizeiberuf auszuüben. Es gehöre zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, die erworbenen Kompetenzen gerade auch in der praktischen Anwendung zu beherrschen. Daher sei der Leistungsnachweis im Fachmodul 4 – Praxis von besonderer Bedeutung. Hinzu komme, dass der Prüfling nach der Prüfung im Fachmodul 4 – Praxis nur noch die Bachelorarbeit samt Kolloquium bestehen müsse und demnach binnen weniger Wochen das erworbene Wissen im täglichen Dienst, ohne einen an die Seite gestellten Tutor, je nach Einsatzlage anzuwenden habe.
17Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, das Nichtbestehen des Teilmoduls Praxis 4 könne auch deswegen nicht zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen, weil er in den Teilmodulen Praxis 1 bis 3 jeweils ausreichende oder bessere Noten erreicht habe. Darüber hinaus berücksichtigt er damit nicht hinreichend, dass die Prüfungsanforderungen in den vorangegangenen Modulen geringere oder jedenfalls andere als im abschließenden Modul waren und schon deswegen nicht zwingend Rückschlüsse auf das Bestehen weiterer Modulprüfungen oder den Studienerfolg insgesamt zulassen müssen.
18Die hinsichtlich der Bewertung der Prüfung erhobenen Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie lassen keine Bewertungsfehler erkennen.
19Mit der Rüge der Bewertung im Bereich „Initiative und Selbständigkeit“ ist nicht aufgezeigt, dass der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt oder in sonstiger Weise seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Bewertungen in den Bereichen „Planung und Disposition“ sowie „Aktionskompetenz“ bemängelt. Dass er selbst der Auffassung ist, er habe die notwendigen Entscheidungen problem- und praxisorientiert getroffen und habe stets den Überblick behalten und immer genau gewusst, was zu tun gewesen sei, ist angesichts dessen, dass er damit prüfungsspezifische Wertungen aufgreift, für die allein die Einschätzung des Prüfers maßgeblich ist, nicht entscheidend. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller für den Bereich „Eigensicherung“ der Ansicht ist, er habe die Vorgaben des LS 371 handlungssicher umgesetzt und habe im Bereich „Taktik“ seines Erachtens die taktischen Grundsätze der einschlägigen PDV 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ beachtet.
20Dafür, dass der Prüfer bei der Beantwortung von (grundsätzlich überprüfbaren, nicht dem Beurteilungsspielraum unterfallenden) fachlichen Fragen bzw. dem Treffen fachlicher Entscheidungen, Richtiges bzw. Vertretbares zu Unrecht als falsch bzw. unvertretbar angesehen hat, ist nichts Konkretes dargelegt. Das betrifft auch den Punkt „Nachbereitung im Team“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, es gebe bei der Aufnahme von Strafanträgen Unterschiede in der praktischen Handhabung, so folgen allein aus dem Umstand, dass der Prüfer nachgefragt hat, warum der Antragsteller keine Strafanzeige aufgenommen habe, keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler. Es ist damit weder aufgezeigt, dass der Prüfer zu Unrecht eine vertretbare Entscheidung als unvertretbar angesehen hat, noch dass er in diesem Zusammenhang seine Bewertung auf sachwidrige Erwägungen gestützt haben könnte.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung.
- 2
Sie unterzog sich im Herbst 2011 im Widerholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung und erzielte in den sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten folgende Ergebnisse:
- 3
Öffentliches Recht 1
5,0 Punkte
Öffentliches Recht 2
3,5 Punkte
Strafrecht 1
3,5 Punkte
Zivilrecht 1
3,0 Punkte
Zivilrecht 2
5,5 Punkte
Zivilrecht 3
2,0 Punkte
Summe
22,5 Punkte
- 4
Dies ergibt eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung von 3,75 Punkten.
- 5
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage weniger als 4,00 Punkte, weshalb sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei. Sie habe die Prüfung gemäß § 7 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Juristische Ausbildung – JAG – wiederholt nicht bestanden.
- 6
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Prüfungsaufgabe Zivilrecht 1 sei zu umfangreich gewesen und habe die Grenze des zulässigen Prüfungsstoffs überschritten. Die Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung eines Dritten sei kein Standardproblem, das im ersten Examen verlangt werden könne. Darüber hinaus rügte die Klägerin die Bewertungen der Klausur Zivilrecht 1 durch den Erst- und Zweitkorrektor sowie der Klausur Öffentliches Recht 2 durch den Zweitkorrektor.
- 7
Der Beklagte legte den Widerspruch – soweit er ihn für relevant hielt – auszugsweise den Zweitprüfern der betreffenden Klausuren vor, die daraufhin jeweils eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Bewertung abgaben, ohne dass es zu einer Änderung der vergebenen Note kam. Die Erstprüferin der Zivilrechtsklausur wurde im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht beteiligt.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 – zugestellt am 5. Juli 2012 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rügen, die Klausur Zivilrecht 1 habe unzulässigen Prüfungsstoff enthalten und sei – weil zu umfangreich – als Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen, habe sie nicht rechtzeitig erhoben, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen seien. Es handele sich hierbei um Mängel des Prüfungsverfahrens, die – anders als materielle Bewertungsfehler – gemäß § 12 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs-und Prüfungsordnung – JAPO - innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen seien. Mit einer fristgemäßen Rüge werde auch nichts Unzumutbares verlangt. Dem Prüfling obliege es, sich über die für das Prüfungsrechtverhältnis geltenden Rechtsvorschriften zu informieren, was auch in Bezug auf Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln gelte. Es sei insbesondere auch zumutbar gewesen, den vermeintlichen Verfahrensfehler „aus der Erinnerung heraus“ geltend zu machen. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Soweit bei der Klausur Zivilrecht 1 eine fehlerhafte Gewichtung von Aufgabe 1 und 2 angesichts des zu großen Umfangs von Aufgabe 1 und des unzulässigen Prüfungsstoffs bei Aufgabe 2 durch die Erstprüferin bemängelt werde, sei dies nicht fristgerecht geltend gemacht worden. An dem Rügeausschluss ändere auch nichts, dass mit dem Einwand nicht der Verfahrensfehler als solcher, sondern ein hieraus resultierender materieller Bewertungsfehler kritisiert worden sei. Im Übrigen wurde bezüglich der einzelnen Rügen der Klägerin unter Einbeziehung der Prüferstellungnahmen im Überdenkungsverfahren festgestellt, dass die Prüfer nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen darüber hinaus vom Bewertungsspielraum der Prüfer abgedeckt seien.
- 9
Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben.
- 10
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die nur auszugsweise Weiterleitung ihrer Einwendungen an die Prüfer und die gänzlich fehlende Beteiligung der Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 am Überdenkungsverfahren stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Der Einwand der zu umfangreichen Prüfungsaufgabe und des unzulässigen Prüfungsstoffs in Bezug auf die Klausur Zivilrecht 1 sei nicht verspätet erhoben worden. Insoweit seien die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge überspannt. Sie habe erst nach Einsicht in ihr Klausurenheft erkennen können, dass ein übermäßiger Stoffumfang und Rechtskenntnisse verlangt worden seien, über die sie, auch mangels entsprechender Vermittlung im Rahmen der Universitätsausbildung und trotz Selbststudiums, nicht habe verfügen können. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass ein Prüfling sich nach Abgabe der Klausuren an die einzelnen Prüfungsaufgaben in einem Umfang erinnern könne, der substantiierte Rügen ermögliche. Es stelle im Übrigen einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge dar, wenn in einem Examenstermin nur Standardprobleme verlangt, in einem anderen aber weit darüber hinausgehende Anforderungen gestellt würden.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, sie anstelle der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 erneut eine Aufsichtsarbeit im Fach Zivilrecht anfertigen zu lassen und die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen,
- 13
hilfsweise,
- 14
die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.
- 15
Der Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bestehe im Fall eines Widerspruchs kein genereller Anspruch auf Durchführung eines sogenannten „Überdenkungsverfahrens“. Im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge könne nicht jeder Einwand zu einer erneuten Prüferbeteiligung führen. Hierfür seien vielmehr substantiierte Einwände von Mängeln im Prüfungsgeschehen oder gegen fachwissenschaftliche Wertungen erforderlich. Einwände gegen prüfungsspezifische Wertungen führten allenfalls dann zu einer erneuten Prüferbeteiligung, wenn normative Vorgaben nicht beachtet würden oder die Bewertung aus der Sicht von Fachkundigen unhaltbar erscheine. Insoweit bestehe die Befugnis des Landesprüfungsamts zur Vorprüfung des Widerspruchs.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten einschließlich des Klausurenhefts der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 19
Die zulässige Klage hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Neuanfertigung einer Klausur im Fach Zivilrecht noch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –. Danach ist ein Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens vier Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung nicht mindestens 24 Punkte beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat, dass die Klägerin in der schriftlichen Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl von 24 Punkten nicht erreicht hat.
- 21
Die von der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
- 22
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Neuanfertigung einer Prüfungsarbeit im Fach Zivilrecht. Ihre Rügen, die Prüfungsarbeit Zivilrecht 1 sei bezüglich der Prüfungsanforderung bei Aufgabe 1 zu umfangreich – und damit ungeeignet - gewesen und bei dem Aufgabenteil 2 sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten worden, bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
- 23
Nach § 12 Satz 1 JAPO sind Mängel des Prüfungsverfahrens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrem Eintritt schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend zu machen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin ihre diesbezüglichen Einwendungen erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhoben und deshalb ihr Rügerecht verloren hat.
- 24
Bei den von der Klägerin gerügten Fehlern in Form der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffs sowie einer zu umfangreichen Prüfungsaufgabe handelt es sich um „Mängel im Prüfungsverfahren“ im Sinne des § 12 Satz 1 JAPO, die – im Falle ihres Vorliegens – als Verfahrensfehler eine Prüfungswiederholung zur Folge haben. Dies wurde in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 bereits umfassend und zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Ansbach vom 24. Februar 2005 (AN 2 K 04.01309, juris, Rn. 35 bis 38) – dem die Kammer folgt - dargelegt. Wegen der weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden, die sich die Kammer nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird von dem Prüfling mit dem Erfordernis der Geltendmachung der Prüfungsstoffüberschreitung bzw. einer ungeeigneten, weil zu umfänglichen Prüfungsaufgabe innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 JAPO als Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge nichts Unzumutbares verlangt. Nach dem auch im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses geltenden Grundsatz von Treu und Glauben obliegt es dem Prüfling, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich auch in Bezug auf die Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, BVerwGE 96, 126 und juris, Rn. 21).
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei unmittelbar nach Ableistung der Klausur innerhalb der Ausschlussfrist – noch – nicht in der Lage gewesen, überhaupt zu erkennen, ob die in Frage stehenden Mängel im Prüfungsverfahren vorgelegen hätten, weshalb sie entsprechende substantiierte Rügen nicht hätte erheben können. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es zur bloßen Geltendmachung des Verfahrensmangels zur Vermeidung eines Rügeausschlusses keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführungen oder gar der Kenntnis der Lösung bedurft hätte. Es hätten vielmehr schon Hinweise auf die Problematik genügt. Jedenfalls ist es von einem verantwortungsbewussten Prüfling zu verlangen, dass er sich im Anschluss an die Prüfungsablegung bewusst werden muss, ob er sich vorschriftswidrig gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit entsprechenden Rügen oder selbst schon bei bloßen Zweifeln, auch hinsichtlich der gebotenen Vorgehensweise, alsbald an das Prüfungsamt zu wenden (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O, juris, Rn. 42).
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Für die Rechtfertigung einer Präklusionsregelung wie derjenigen des § 12 Satz 1 JAPO genügt es, dass damit entweder verhindert werden soll, dass ein Prüfling, indem er in Kenntnis – oder bei Zweifeln – des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, oder dass sie dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellst möglichen Aufklärung und unter Umständen sogar noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Ließe man die fristlose Geltendmachung des Mangels einer Überschreitung des Prüfungsstoffes zu, wäre dem Prüfling die Möglichkeit eröffnet, sich erst über den Erfolg seiner Bearbeitung kundig zu machen und sich dann zu entscheiden, ob er sich damit zufrieden geben will oder unter Beseitigung dieses Ergebnisses einen neuen Prüfungsversuch anstrebt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeuten würde. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Prüfungsbehörde nur bei einer zeitnahen Geltendmachung eines derartigen Mangels in die Lage versetzt wird, dem nachzugehen und darauf in einer Form zu reagieren, die das Prüfungsgeschehen möglichst wenig beeinträchtigt, etwa durch eine zeitnahe Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung, ohne dass es überhaupt zur Bewertung der fehlerhaft ermittelten Leistung gekommen ist oder zumindest die dabei erzielten Ergebnisse herausgegeben sind (VG Ansbach, a.a.O., juris, Rn. 41). Allein schon um diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen, wäre die Klägerin, auch wenn ihr zunächst detaillierte Ausführungen nicht möglich gewesen sind, zu einer rechtzeitigen Rüge verpflichtet gewesen.
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Die Klägerin wäre im Übrigen mit ihren Rügen von Verfahrensmängeln auch dann ausgeschlossen, wenn diese nicht bereits nach § 12 Satz 1 JAPO verspätet erhoben worden wären. Dieses Ergebnis folgt im Hinblick auf die obigen Erwägungen zur Chancengleichheit und das daraus folgende Gebot der Unverzüglichkeit einer derartigen Rüge jedenfalls noch vor Ergebnisbekanntgabe aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O., Rn. 47).
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Der auf Neubewertung der Klausur Zivilrecht 1 gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit.
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Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsarbeit nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht deshalb nur dem Prüfer und nicht den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur letztverbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung ist demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat. Darüber hinaus sind aber im Rahmen des „Antwortspielraums“ auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist. Wird unter Anwendung dieser Grundsätze ein Bewertungsfehler durch das Gericht festgestellt, kann das Gericht demzufolge die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen und damit gleichsam die Aufgabe des Prüfers übernehmen. Es kann vielmehr nur den Prüfungsbescheid aufheben mit der Folge, dass der zuständige Prüfer – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen muss (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 -58).
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Hinsichtlich der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 – 2 C 146.62 –, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) erfahren hat, auszugehen. Danach unterliegt die Bewertung von Prüfungsleistungen nur einer eingeschränkten Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsleistung nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht dem Prüfer (und nicht den Verwaltungsgerichten) die Befugnis zur (letzt-) verbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat.
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Demgegenüber sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262, 266). Der so umrissene, gegen den Bewertungsspielraum des Prüfers abzugrenzende sog. „Antwortspielraum“ des Prüflings darf indessen nicht überdehnt werden. So gehören die Einschätzungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als „durchschnittlich“ zu betrachten ist und darüber hinaus überhaupt Benotungsfragen zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein dem jeweiligen Prüfer zustehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 1992 – 4 S 11065/92 –, VBlBW 1993, 143, 144).
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Zunächst ist die Vorgehensweise des Landesprüfungsamts für Juristen des Beklagten, den Widerspruch des Klägers den beteiligten Prüfern nur auszugsweise zur Kenntnis zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr besteht nach rheinland-pfälzischem Landesrecht die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs mit der Folge, dass die Prüfer nur hinsichtlich der relevanten Teile des Widerspruchs eingeschaltet oder im Einzelfall sogar überhaupt nicht beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wird gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 3 JAG Widerspruch eingelegt, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung, wenn ein Bewertungsfehler bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Widerspruch die Einschaltung der betreffenden Prüfer verlangt. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG steht unter dem Vorbehalt der näheren Regelung durch die Justizausbildungs- und Prüfungsordnung. Eine derartige speziellere und daher vorrangigere Regelung enthält § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO, wonach der Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderungen der Bewertung erhält, wenn sich nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers überhaupt ergibt (grundlegend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG –, juris).
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Die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1392, 132 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 – juris, Rn. 27) hat klargestellt, dass ein Anspruch des Kandidaten auf verwaltungsinterne Überprüfung seiner Einwendungen gegen die Bewertung nur besteht, sofern es sich um substantiierte Einwände handelt. Insoweit dient die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO dazu, die Anforderungen an die Substantiierungslast des Kandidaten zu kontrollieren und zu verhindern, dass auch unsubstantiierte Einwände die Chance einer Zweitbewertung eröffnen, da der Prüfling hierauf keinen Anspruch hat. Der Anspruch des Kandidaten geht lediglich dahin, dass seine Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht bewertet wird. Eine erneute Beteiligung der Prüfer bei jeder Art von Einwendungen wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit sogar bedenklich. Da die gerechte Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten auf der Grundlage des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems von dem Quervergleich mit den Leistungen der übrigen Prüflingen abhängt, darf nicht ohne rechtfertigenden Grund in dieses Bewertungsgefüge eingegriffen werden. Es wäre grundsätzlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, wenn ein Kandidat die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielte. Diese Gefahr wäre indes gegeben, wenn die Prüfer auf jedwede Einwendung erneut ein Überdenken ihrer Erstbewertung durchführen würden und der Kandidat hierdurch die Chance einer Zweitbeurteilung erhielte. Zur Vermeidung von Chancenungleichheiten ist es deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, eine Beteiligung der Prüfer erst dann vorzusehen, wenn die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers hinreichend substantiiert dargelegt ist (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Landesprüfungsamt des Beklagten berechtigt, die von der Klägerin mit ihrem Widerspruch erhobenen Rügen den betroffenen Prüfern nur auszugsweise vorzulegen, soweit es sich um substantiierte Einwendungen handelte.
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Danach wurde die Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 zu Recht nicht am Überdenkungsverfahren beteiligt, weil Bewertungsfehler bereits nach summarischer Prüfung ausgeschossen sind (§ 7 Abs. 6 Satz 1 JAPO).
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Mit ihrem Einwand, die Erstprüferin habe die Aufgabe 1 und 2 der Klausur zu Unrecht gleich gewichtet, weil Aufgabe 1 zu umfangreich gewesen sei und Aufgabe 2 unzulässigen Prüfungsstoff enthalten habe, hat die Klägerin schon keinen materiellen Bewertungsfehler geltend gemacht, der zu einer Neubewertung der Klausur führen könnte. Bei einer hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Bewertungsfehler, sondern um eine mittelbare Folge der Mängel im Prüfungsverfahren, die als solche gerügt werden müssen und nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr gerügt werden können. Behoben werden können solche Mängel damit nur durch eine Wiederholung der Prüfungsleistung, nicht aber durch eine Neubewertung. Eine solche kann nur bei materiellen Bewertungsfehlern auf der Grundlage einer frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O., juris, Leitsatz 4 und Rn. 25).
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Soweit die Klägerin weiter beanstandet, es werde durch die Erstprüferin zu Unrecht bemängelt, dass sie die Vorschrift des § 894 BGB nicht geprüft habe, hat sie damit einen Bewertungsfehler nicht dargelegt. Die Prüferkritik ist berechtigt, da eine Prüfung dieser Vorschrift tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist auch nicht zutreffend, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – die Erstprüferin bemängelt hat, § 883 Abs. 2 BGB sei von ihr überhaupt nicht berücksichtigt worden. Denn die entsprechende Passage des Prüfervotums bezieht sich nur auf die Aufgabe 1 b, bei der § 883 Abs. 2 BGB „nicht mehr“ berücksichtigt worden sei. Eine erneute Prüferbeteiligung musste damit auch im Hinblick auf die genannten Rügen nicht erfolgen, da bereits bei summarischer Prüfung Bewertungsfehler auszuschließen sind.
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Es ist auch nicht als bewertungsfehlerhaft anzusehen, dass der Zweitprüfer der Klausur Zivilrecht 1 einerseits die Aufgaben 1 und 2, was den Anteil an den Rohpunkten angeht, als „in etwa gleichwertig“ bezeichnet, bei der Gesamtbewertung den Schwerpunkt mit einer Gewichtung von 2/3 jedoch auf die Aufgabe 1 gelegt und den zweiten Aufgabenteil auf einen Anteil von 1/3 an der Gesamtnote reduziert hat. Diese Gewichtung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar näher erläutert. Im Übrigen betrifft die Frage der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen den Kernbereich des Beurteilungsspielraums, in den das Gericht nur im Ausnahmefall, der hier nicht gegeben ist, eingreifen darf. Zudem hat der Prüfer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die bei Teil 2 der Prüfungsaufgabe gar keine Rohpunkte erzielen konnte, durch die von ihm vorgenommene Schwerpunktsetzung ausschließlich profitiert habe. Sie ist von daher durch die seitens des Prüfers vorgenommenen Gewichtung schon nicht beschwert.
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Auch der Einwand der Klägerin, der Zweitprüfer hätte bei Aufgabe 1 a) die für die Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB vorgesehenen 10 Rohpunkte vergeben müssen, weil sie die Vorschrift „indirekt“ geprüft habe und sich die Einigung zudem bereits aus dem Sachverhalt ergeben habe, rechtfertigt keine Korrektur der Bewertung. Wie bereits in dem ergangenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, unterfällt die Wertung, ob das Erfordernis der Einigung hätte geprüft werden müssen, als Bewertung der Argumentations- und Begründungstiefe ebenfalls dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Wenn ein Prüfer die vollständige Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Rechts verlangt, bewegt sich dies im zulässigen Rahmen des Erwartungshorizonts des Prüfers an eine juristisch saubere Subsumtionstechnik und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze dar.
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Mit ihrem weiteren Vortrag, für ihre Ausführungen zu Aufgabe 1 c) – vom Prüfer als „zu knapp“ kritisiert – hätten auch mehr als 10 Rohpunkte vergeben werden können, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Auch die Anforderungen des Prüfers an die Begründungstiefe fallen in das vom Gericht nicht überprüfbare Prüferermessen. Mit ihrem Einwand legt die Klägerin keinen Bewertungsfehler dar, sondern ersetzt lediglich die Prüferbewertung durch ihre eigene Wertung, was ihr nicht zusteht.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit Öffentliches Recht 2.
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Der Zweitprüfer hat in seinem Votum zu Recht beanstandet, dass das Aufwerfen der Staatsangehörigkeits-Problematik im Rahmen der „Beschwerdeberechtigung“ ohne erkennbaren Grund erfolgt ist. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht falsch, sondern vertretbar, wenn die Frage der Staatsangehörigkeit bei dem Prüfungspunkt der Beschwerdeberechtigung festgestellt, diskutiert und richtig gelöst werde, geht fehl. Der Zweitprüfer hat im Rahmen des Überdenkungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er die in Frage stehenden Ausführungen nicht als falsch angesehen, sondern mit seiner Anmerkung (nur) kritisiert habe, dass es an einem sinnvollen Prüfungsaufbau gefehlt habe. Es hätte ausgeführt werden müssen, warum es problematisch sein könnte, den Beschwerdeführer als „Jedermann“ anzusehen. Der Anlass der Prüfung der Staatsangehörigkeit an dieser Stelle und die Notwendigkeit, auf den Unionsbürgerstatus abzustellen, bleibe unklar. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Prüfer hat, anders als die Klägerin meint, nicht – auch nicht im Ausgangsvotum – Vertretbares als falsch angesehen und bewertet, sondern in nachvollziehbarer Weise das Fehlen eines juristisch korrekten Prüfungsaufbaus bemängelt. Dieser Gesichtspunkt, der die Argumentations- und Begründungstiefe betrifft, unterfällt jedoch ebenfalls dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen.
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Auch mit ihrem Vortrag, die Beschwerdebefugnis sei unproblematisch gewesen, weshalb insoweit keine längeren Ausführungen erforderlich gewesen seien und kein Punktabzug hätte erfolgen dürfen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Prüferkritik bezog sich nicht darauf, dass längere Ausführungen erforderlich gewesen seien, sondern monierte, dass die Beschwerdebefugnis „in keiner Weise konkretisiert“ werde. Dies räumt die Klägerin allerdings in ihrem Widerspruchsschreiben auch selbst ein. Dass insoweit kein Punktabzug hätte vorgenommen werden dürfen, stellt erneut eine – unzulässige – eigene Wertung der Klägerin unter Eingriff in den Beurteilungsspielraum des Prüfers dar.
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Dasselbe gilt für ihren Einwand, die als zu oberflächlich bemängelte Subsumtion zu Art. 5 Abs. 3 GG sei zwar knapp, aber richtig und deshalb im ausreichenden Bereich anzusiedeln.
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Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer bei der Aufgabe 2 der Klausur Öffentliches Recht 2 über die geübte Kritik hinaus ihre Bearbeitung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
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1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.03.2013
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Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.