Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 25 L 964/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.
2Die Berichterstatterin trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
3Die Vertreterin der Beigeladenen erhält Doppel des Schriftsatzes vom 22. August 2014 in den Verfahren 25 K 2720/14 und 25 L 964/14.
4Die Beteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kammer sich im Rahmen der Vorberatung bei der Beklagten nach der Parkplatzsituation hinsichtlich des L Supermarktes erkundigt hat.
5Frau S legt 2 Pläne vor, auf denen die vorhandenen Parkplätze eingezeichnet sind sowie einen weiteren mit der Umgebungsbebauung.
6Frau S erklärt:
7Auf dem Nplatz sind 90 Parkplätze vorhanden, 60 davon sind per Baulast fürdas Lebensmittelgeschäft L vorgesehen, 2 sind per Baulast an die Bruderschaft gesichert und 3 sind für die Apotheke per Baulast gesichert, die sich im Erdgeschoss des Gebäudes neben dem L Markt befindet, 25 Parkplätze sind frei für die Öffentlichkeit. Es gibt ferner 130 freie Parkplätze am Schloss und am Technischen Rathaus, ferner 29 an Straßen in der Nähe. Zum Teil sind die Parkplätze durch Parkscheibenregelung bewirtschaftet, zum Teil sind sie frei nutzbar.
8Frau S1 erklärt:
9Unser freies Grundstück neben unserem Wohnhaus wird seit einiger Zeit regelmäßig vom allgemeinen Verkehr beparkt, seitdem der Nplatz umgestaltet worden ist, auch vorhandene Fußgängerstreifen werden beparkt.
10Frau S verweist darauf, dass hier das Parken verboten sei.
11Im Hinblick hierauf wird angesprochen die Klagebegründung im Verfahren der Frau U, der Klägerin zu 1) im Verfahren 25 K 2163/14, die Eigentümerin des Ladenlokals ist, in dem sich der L Supermarkt befindet.
12Erörtert wird, dass 25 Plätze unmittelbar auf dem Nplatz frei sind und dass eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin Frau U insoweit nicht gegeben sein dürfte. Die Frage des Stellplatzbedarfes ist grundsätzlich ohnehin eine nicht nachbarschützende Norm. Die Voraussetzungen, unter denen das Oberverwaltungsgericht in einigen extremen Ausnahmefällen einen Nachbarschutz bejaht hatte, dürften hier nicht vorliegen.
13Erörtert werden sodann die Angriffe gegen die Lärmschutzgutachten. Insoweit wird zunächst auf die jüngste Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts verwiesen, Beschluss vom 27. November 2013 – 2 A 1227/13 –, wonach bei Lärmschutzgutachten ein realistisches Szenario zugrunde zu legen ist.
14Herr C erklärt zunächst:
15Ich habe die der angefochtenen Baugenehmigung zugehörigen Lärmschutzgutachten durchgesehen. Ich würde an 2 Stellen eventuell anders vorgehen. Ich würde als Lärm von sprechenden Personen nicht 70 dB(A) ansetzen. Das ist ein Wert, der für Sportanlagen gilt, z. B. für die Besucher auf der Terrasse eines Tennis-Clubs, die Spielen zusehen und jeden einzelnen Schlag kommentieren. Anders sind Werte etwa bei kleinen Biergärten, die etwa mit 65 dB(A) angesetzt werden. Die im angefochtenen Gutachten zugrunde gelegten 70 dB(A) erscheinen mir recht hoch.
16Ferner erklärt Herr C:
17Der zugrunde gelegte Spitzenpegel von 115 dB(A) ist meines Erachtens ebenfalls zu hoch angesetzt. 115 dB(A) entsprechen dem Lärm von10 anfahrenden LKW. Es handelt sich um einen Faktor 100 gegenüber einem Wert von 95 dB(A).
18Sodann wird angesprochen die zweite Fortschreibung des Lärmschutzgutachtens mit dem Ansatz von 70 dB(A) für sprechende Personen, die den Saal in der Zeit von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr verlassen. Angesprochen wird, dass hier ein Zuschlag für Impulshaltigkeit angesetzt worden ist, dann ist ferner ausgeführt, dass ein Delta L von 0 dB(A) gebildet wird.
19Herr K erläutert hierzu:
20Je mehr Leute reden, desto weniger impulshaltig sind die Geräusche. Bei 125 Leuten, die sprechen, gibt es praktisch keine Impulshaltigkeit mehr. Das ist anders, als wenn 2 Leute reden. Bei den 28 Personen habe ich vorsorglich den Zuschlag von 3 dB(A) gemacht, der 28 sprechenden Personen entspricht.
21Herr C erklärt hierzu:
22Die von Herrn K zugrunde gelegte Formel stammt von Herrn Dr. Q. Sie stammt aus einem Gutachten zu Sportlärm B 2 – 94. Diese Formel ist jetzt in die VDI 3770 übernommen worden. Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken.
23Es handelt sich hierbei letztlich um eine Rückrechnung von den 250 Personen, die während 1 Stunde den Raum verlassen. Der gleiche Wert würde sich ergeben, wenn man etwa 20 Leute ansetzt, die jeweils über 5 Minuten hinausgehen. Gegen die Berechnung bestehen keine Bedenken.
24Angesprochen werden dann die hieran anschließenden weiteren Bedenken hinsichtlich der zugrunde gelegten Personen, die ab 21.00 Uhr den Veranstaltungssaal verlassen. Hier hat der Gutachter gerechnet mit einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h und einer Strecke von 50 m. Diese Strecke stimmt. Hieraus ergibt sich eine Zeit von 1 Minute. Der Gutachter hat wegen etwaigen zwischendurch Stehenbleibens mit 5 Minuten gerechnet. Hierdurch ergab sich die Gruppe von 28 Personen.
25Herr C erklärt, dass diese Berechnung zutreffend sei. Es sei auch ein Zeitkorrekturfaktor von 13,8 dB(A) eingestellt in die Berechnung. Dieser sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
26Herr K erklärt auf Befragen des Gerichts:
27Ich habe bei der zweiten Fortschreibung die gleichen Berechnungsverfahren verwendet wie in dem ersten Gutachten und in der ersten Fortschreibung.
28Angesprochen wird sodann der Angriff gegen das Lärmschutzgutachten, dass ein unrealistisches Nutzungsszenario zugrunde gelegt worden sei, nämlich nur 1 StundeEinwirkzeit statt 13 Stunden Einwirkzeit. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass nach Nr. 3. 4 der Freizeitlärmrichtlinie die Beurteilungszeit auf den Zeitpunkt von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, nämlich die stärkste empfindliche Zeit zu betrachten ist. Hiernach sind nach Auffassung der Kammer im Lärmschutzgutachten die richtigen Zeiträume angesetzt.
29Herr C erläutert:
30Es würde sich letztlich nichts anderes ergeben, wenn man nach der TA Lärm vorginge. Dann wäre ein Beurteilungszeitraum von 16 Stunden anzusetzen und es wären Korrekturfaktoren anzusetzen. Die erhöhten Werte für empfindliche Zeiten gelten nicht im Mischgebiet. Es ergeben sich nach der TA Lärm geringere Korrekturfaktoren als nach der Freizeitlärmrichtlinie. Die Freizeitlärmrichtlinie ist generell strenger als die TA Lärm.
31Rechtsanwalt Dr. N1 fragt, ob es hiernach zutrifft, dass man diese beschränkten Zeiten von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie die anderen geschützten Zeiträume aus der Freizeitlärmrichtlinie zugrunde zu legen hat.
32Herr C erläutert:
33Man muss in der Tat diese getrennten Zeiträume nehmen. Bei der TA Lärm rechnet man nachts mit dem Nachtwert sowie dem Wert für die eine besonders empfindliche Stunde. Am Tag rechnet man über die gesamte Zeit mit den Zeiten erhöhter Empfindlichkeit. Diese werden über den gesamten Tag gemittelt. Als Beispiel möchte ich nennen, das Beispiel eines durchlaufenden Ventilators. Dieser ergäbe nach der TA Lärm einen Korrekturwert von 1,9 und einen Korrekturwert von 5 nach der Freizeitlärmrichtlinie. Als weiteres Beispiel nenne ich etwa ein Fußballspiel, was einmal zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr stattfindet und einmal zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfindet. Dies macht einen Unterschied von über 10 dB(A) aus.
34Herr Dr. N1 fragt, wie es sich mit dem Zeitraum von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr verhält.
35Das Gericht verweist insoweit darauf, dass dies im ersten Gutachten und in der ersten Fortschreibung bereits entsprechend berücksichtigt ist.
36Angesprochen wird sodann das Nutzungsszenario, was dem Lärmschutzgutachten zugrunde liegt, dass die Eingangstür 10 Minuten in der Stunde offen steht und dass 20 Raucher sich vor der Tür versammeln.
37Angesprochen wird, dass insoweit seitens der Klägerinnen angegriffen wird, dass nicht gesichert ist, dass die Tür wirklich nur 10 Minuten offen steht. Die Tür könne doch auch die ganze Zeit über offen stehen.
38Angesprochen wird sodann, dass das nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legende realistische Benutzungsszenario sich nicht genau fassen lässt.
39Die Vertreter der Beklagten erklären:
40Wir ergänzen gegenüber der Beigeladenen die Baugenehmigung um die Auflage: Die Eingangstür ist geschlossen zu halten, abgesehen von Zeiten des Betretens oder des Verlassens des Veranstaltungssaales.
41Abgespielt und genehmigt.
42Die anwesende Vertreterin des Beigeladenen erklärt:
43Mit dieser Nebenbestimmung bin ich einverstanden. Die Tür wird derzeit ohnehin regelmäßig geschlossen gehalten außer in den Zeiten, wo Raucher den Raum betreten oder wieder verlassen. Es befindet sich eine Feder an der Tür, die dazu führt, dass die Tür von selbst zufällt.
44Erörtert wird sodann das Szenario des Lärmschutzgutachtens, dass 20 Personen angesetzt werden, die als Raucher vor der Tür stehen. Das ist Seite 18 des Ausgangsgutachtens. Zugrunde gelegt sind Werte von 70 dB(A) bzw. der Spitzenwert von 115 dB(A).
45Herr K erläutert:
46Insoweit ist bei den Gesprächen für Impulshaltigkeit ein Zuschlag von 5 dB(A) angesetzt worden. Dieser ist vorsorglich so in dieser großen Höhe angesetzt worden.
47Angesprochen wird sodann seitens des Gerichts, dass ein realistisches Szenario zugrunde zu legen ist und dass bei Veranstaltungen, die um 21.00 Uhr enden, ein anderes Besucherverhalten zu erwarten ist, als bei Veranstaltungen, die nachts um 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr enden, sodass die seitens der Klägerinnen zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts etwa zu Diskothekennutzungen nicht übertragbar sein dürfte.
48Dr. N1 spricht den Standplatz der sich draußen aufhaltenden Raucher an.
49Herr K erläutert, dass im Plan Seite 31 hierfür ein Aufenthaltsbereich vorgesehen ist.
50Herr K erläutert ferner, dass bei der Parkplatzbetrachtung bereits ein zusätzlicher Wert für sprechende Personen eingestellt worden ist. Hierbei seien die Diskothekenwerte zugrunde gelegt worden.
51Frau S1 erklärt, dass sie die Berechnung nicht richtig verstehen könne. Für sie sei als Anwohnerin der Betrieb des Saales maßgeblich.
52Herr K erläutert:
53Bei den Geräuschen des Saales haben wir den Innenpegel von 100 dB(A) angesetzt. Das ist ein sehr hoch angesetzter Pegel. Dieser ist deshalb insgesamt pegelbestimmend. Wir haben letztlich die Geräusche auch zweimal angesetzt für die sprechenden Leute, nämlich einmal bei dem Parkplatz und einmal die Leute, die draußen vor der Tür stehen und eventuell rauchen. Die Geräusche vom Parkplatz und die Personen sind zusammengefasst. Dies sieht man auch aus der Tabelle auf Seite 4 der zweiten Fortschreibung.
54Herr C erklärt:
55Wenn man etwa an dem Immissionsort 2 die Lüftungsanlage heraus rechnet, ergibt sich dann eine Pegelreduzierung von 54 dB(A) um nur Minus 0,7 dB(A). Wenn der Saal tatsächlich bei 100 dB(A) Innenpegel betrieben würde, so würde er die Lüftung übertönen. Herr K hat nach meiner Auffassung bei seinem Gutachten konservativ gerechnet und die Werte addiert. Die Impulse werden eigentlich tatsächlich geringer.
56Herr K erklärt auf weiteres Befragen von Rechtsanwalt Dr. N1:
57Wenn die Raucher weiter weg stehen von dem dafür vorgesehenen Platz, etwa auf der Mitte des Parkplatzes, dann mag es sein, dass der Pegel sich dadurch etwas erhöht.
58Herr C erläutert:
59Nach der Parkplatzlärmstudie werden unterschiedliche Zuschläge gemacht. So gibt es Werte für Park and Ride Parkplätze, wo 2 Personen zugrunde gelegt werden. Bei Diskotheken werden Werte von 4 Personen pro Auto zugrunde gelegt, die reden. Bei diesen Autos kommt es dann zu mehr Türenschlagen. Bei Lebensmittelmärkten wird ein zusätzlicher Wert für Kofferraumschlagen und für Einkaufswagen angesetzt. In den hier zugrunde liegenden 16 Parkplätzen sind in den Autos drei- bis viermal so viele Personen darin. Insgesamt erscheint der Wert für den Parkplatz sehr hoch angesetzt.
60Angesprochen wird sodann der Einwand hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche. Insoweit wird angeschlossen an den Erörterungstermin vom 20. Januar 2014 im Verfahren 25 L 2377/13. Dort haben die Sachverständigen Herr K und Herr C bereits Ausführungen zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche gemacht. Die entsprechenden Ausführungen aus dem Protokoll werden verlesen. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass derzeit keine Veranlassung bestand, hierzu Regelungen in die jetzt angefochtene Baugenehmigung aufzunehmen.
61Herr C verweist darauf, dass nach der TA Lärm Minderungsmaßnahmen, die gegen tieffrequente Geräusche eventuell vorgesehen sind, gegebenenfalls auch auszusetzen sind, bis in der Realität festgestellt wird, ob die tieffrequenten Geräusche tatsächlich auftreten.
62Das Gericht weist darauf hin, dass es für die Anordnung nachträglicher Maßnahmen Rechtsgrundlagen z. B. in § 61 Abs. 2 BauO und § 24 BImschG gibt.
63Rechtsanwalt Dr. N1 verweist auf die abweichende Rechtsprechung, die er in der Klagebegründung zitiert habe, z. B. des VG Minden und des VG Köln.
64Herr C erläutert:
65Die tieffrequenten Geräusche werden innen gemessen. Bei jedem Raum ist gegebenenfalls ein anderes Ergebnis möglich. Dies erscheint mir bei einer Baugenehmigung unverhältnismäßig. Bei einer Genehmigung nach dem BImschG, z. B. für ein Heizkraftwerk, kann es sein, dass man da bereits solche Anordnungen treffen muss. Eine Musikanlage wie hier ist aber leichter regelbar, als es etwa bei einem Blockheizkraftwerk der Fall ist, wenn dieses vollständig fertig errichtet ist. Die DIN 45680 regelt verschiedene Anhaltswerte für den Frequenzbereich zwischen 6 bis 90 Hz. Hier ist eine Kurve vorgesehen. Einzelne Werte für einzelne Frequenzbereiche in diesem gesamten Bereich können gegebenenfalls überschritten werden.
66Das Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidungen des VG Minden und des VG Köln jeweils andere Sachverhalte betroffen haben.
67Herr Dr. N1 verweist darauf, dass die Gerichte aber gesagt haben, dass Regelungen jedenfalls möglich seien.
68Erörtert wird sodann der Einwand hinsichtlich des Parkplatzsuchverkehrs.
69Herr Dr. N1 hat insoweit beanstandet, dass der Nplatz nicht berücksichtigt worden sei.
70Insoweit wird erörtert, dass der Nplatz öffentlicher Verkehr ist. Insoweit dürften die Anforderungen nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt sein. Über die Hälfte des Verkehrs entsteht nicht durch die Anlage. Dies ergibt sich daraus, dass, wenn man für die Anlage selbst einen Stellplatzbedarf von 36 ausrechnet unter Zugrundelegung eines Wertes für Diskotheken, davon 16 auf dem Platz vor der Halle selbst gedeckt werden und 20 weitere überbleiben, die etwa auf dem Nplatz gedeckt würden. Demgegenüber stehen 60 Stellplätze, die für den L Laden vorgesehen sind. Insoweit dürfte bereits an dieser Stelle die Anforderung der Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt sein.
71Herr C verweist darauf, dass es korrekt nicht Anforderungen sondern Bedingungen der TA Lärm Nr. 7.4 heißen müsse. Er verweist ferner darauf, dass die Werte nach der 16. BImschV deutlich höher lägen, als die nach der TA Lärm.
72Angesprochen wird sodann, dass in dem Gutachten Seite 17 ein Zuschlag von 5,3 dB(A) für den Parksuchverkehr gemacht worden ist.
73Herr K erläutert:
74Je nach Größe des Parkplatzes muss das Auto dorthin fahren. Es gibt einen Schallleistungspegel zunächst für den Parkvorgang und es gibt einen Schallleistungspegel für den Parksuchverkehr. Diesen kann man in unterschiedlicher Weise bestimmen, etwa nach der Gastraumfläche oder nach der Zahl der Stellplätze. Wir haben hier in dem Gutachten, wie dort ersíchtlich, die Gastraumfläche zugrunde gelegt. Dies ist deutlich ungünstiger für den Bauherrn, als wenn wir 16 Stellplätze genommen hätten. Von den ursprünglich 18 Stellplätzen, die ausgerechnet worden sind (2 sind per Baulast auf den Nplatz angesetzt), wäre der Zuschlag nur mit einer Höhe von 2,4 anzusetzen.
75Herr Rechtsanwalt Dr. N1 verweist darauf, dass aber mehr Verkehr anzusetzen ist als wenn ausreichende Parkplätze vorhanden wären.
76Herr C verweist auf die Situation bei Parkplätzen etwa von B Betrieben. Dort würden deutlich höhere Zeiten für den Parksuchverkehr angesetzt. Dies sei hier nicht notwendig gewesen.
77Herr K verweist ebenfalls nochmals darauf, dass ein sehr hoher Zuschlag für den Parksuchverkehr berücksichtigt worden sei, der nicht notwendig zu machen gewesen wäre.
78Abschließend wird nochmals die Frage erörtert, ob tieffrequente Geräusche bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren.
79Herr C erklärt nochmals, dass es eigentlich nicht möglich ist, dies vorher zu berücksichtigten. Er weist ferner darauf hin, dass Herr K bereits vorher Messungen gemacht hatte.
80Die Berufsrichter neigten in ihrer Vorberatung dazu, dass nachträgliche Anordnungen gegebenenfalls ausreichen könnten.
81Rechtsanwalt Dr. N1 stellt im Verfahren 25 K 2163/14
82den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2014.
83Rechtsanwalt Dr. A stellt im Verfahren 25 K 2720/14 und im Verfahren 25 L 964/14
84die Anträge aus der Klageschrift und aus der Antragsschrift.
85Der Vertreter der Beklagten/Antragsgegnerin beantragt,
86die Klagen und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzuweisen bzw. den Antrag abzulehnen.
87Die Vertreterin des Beigeladenen stellt keinen Antrag.
88Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, die Anträge zu begründen.
89Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
90Nach nicht öffentlicher Beratung wird in öffentlicher Sitzung
91IM NAMEN DES VOLKES
92im Verfahren 25 K 2163/14 das
93URTEIL
94verkündet:
95Die Klage wird abgewiesen.
96Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
97Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
98Ferner ergeht der
99Beschluss
100Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
101Im Verfahren 25 K 2720/14 ergeht
102IM NAMEN DES VOLKES
103das
104URTEIL
105Die Klage wird abgewiesen.
106Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
107Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
108Ferner ergeht der
109Beschluss
110Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
111Im Verfahren 25 L 964/14 ergeht der
112Beschluss
113Der Antrag wird abgelehnt.
114Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
115Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
116Gründe:
117Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragstellerin von den Auswirkungen der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben und den Interessen des Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung zu nutzen, geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Genehmigung Nachbarrechte nicht verletzt, wie sich aus dem zuvor verkündeten Urteil ergibt.
118Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-festsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.