Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2014 - 25 K 2163/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks X. , N.--------platz 8 (Gemarkung O. , Flur 12, Flurstücke 1898, 1899, 1968). Der Grundbesitz wurde von dem Beigeladenen 1997 erworben. Das Grundstück ist südlich der an die Straße N1.--------platz angrenzenden Grundstücke gelegen und wird durch eine Stichstraße erschlossen, die in südlicher Richtung von der Straße N1.--------platz abzweigt. Das Flurstück 1899 ist im westlichen Bereich mit dem X1. bebaut; östlich vorgelagert befindet sich erreichbar über die Stichstraße der zugehörige Parkplatz. Gemäß Betriebsbeschreibung mit dem Az.: 000/1997 wurde die Nutzung des Saalgebäudes genehmigt für folgende Veranstaltungen: Vorstandsversammlungen mit 12 Personen und einer Häufigkeit von ca. 6 Mal im Jahr, Beiratssitzungen mit 20 Personen 2 Mal pro Jahr, eine Generalversammlung mit max. 199 Personen einmal im Jahr und Luftgewehr-Sportschießen mit 15‑20 Personen 2 Mal je Woche.
3Die Klägerinnen sind Wohnungseigentümerinnen in der auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 12, Flurstück 1990 errichteten Wohnungseigentumsanlage. Das Flurstück 1990 grenzt südlich an den Grundbesitz des Beigeladenen. Zum Wohnungseigentum der Klägerin zu 1. gehören die im Erdgeschoss des Objekts gelegenen und im Aufteilungsplan als Nr. L 1‑L 5 bezeichneten Ladenflächen, in denen u.a. ein L. -Lebensmittelmarkt betrieben wird. Dieser befindet sich im Eckbereich der Straßen S.---weg /N1.--------platz . Die Klägerin zu 2. ist u.a. Eigentümerin der im Dachgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes N.--------platz 10 gelegenen und im Aufteilungsplan als Nr. W 30 bezeichneten Eigentumswohnung. Die Wohnung grenzt mit ihrer nördlichen Außenwand unmittelbar an das im Eigentum des Beigeladenen stehende und als Parkplatz für den X1. genutzte Flurstück 1968. Der Balkon und die Fenster der hinteren Wohnräume sind nach Nordwesten in Richtung X1. und die angrenzende Freifläche der Flurstücke 1898 und 1899 ausgerichtet. Die vorderen Fenster der Wohnung weisen in Richtung auf den N1.--------platz . Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Deutsche Grundkarte in den Gerichtsakten Bezug genommen.
4Die Grundstücke der Klägerinnen und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6 I N – N.--------platz – der Stadt X. ; dieser Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerinnen Kerngebiet und für das des Beigeladenen Mischgebiet fest.
5Auf Grund von Nachbarbeschwerden legte der Beigeladene auf Betreiben der städtischen Verwaltung den Antrag auf Nutzungsänderung vom 17. November 2008 vor. Mit diesem Bauantrag vom 17. November 2008 begehrte der Beigeladene die Nutzungsänderung des Baugrundstücks N.--------platz 8, X. von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine und Privatpersonen. Ausweislich der zugehörigen Baubeschreibung, überarbeitet am 20. August 2009, sind 18 Stellplätze auf dem Baugrundstück geplant. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 19. Dezember 2008 nennt als Art des Betriebes die Saal-Vermietung an Vereine und Privatpersonen mit Getränkeausschank und Verkauf. Die beigefügte Anlage zur Betriebsbeschreibung, überarbeitet am 20. August 2009, enthält, dass zu der gemäß Betriebsbeschreibung Az.: 000/1997 genehmigten Nutzung hinzukommen sollen Übungen/Proben von Tanzgruppen und Fahnenschwenkern mit einer Personenzahl von 10‑25 und einer wöchentlichen Häufigkeit. Daneben sind Vermietungen an Vereine/Privatpersonen für unter 200 Personen 2 Mal pro Monat und Vermietungen an Vereine/Privatpersonen/Schützenfest mit einer Personenanzahl von über 200 Personen 5 Mal im Jahr geplant. Hinsichtlich der Betriebstage der Vermietungen ist enthalten, dass diese schwerpunktmäßig samstags/vor Feiertagen und evtl. werktags bzw. sonn- und feiertags erfolgen sollen. Veranstaltungen mit über 200 Personen finden gehäuft im Winter statt (Neujahrsempfänge, Karneval). Betriebszeiten sind an den Veranstaltungstagen von 18.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages (mit Abweichungen). Der nutzbare Bereich der Saalfläche beträgt 216,48 qm; dies ermöglicht eine max. Belegung mit 432 Personen stehend bzw. Sitzplätze für 216 Personen.
6Der Beigeladene reichte ferner ein die Schalltechnische Untersuchung X1. in X. -O. vom 15. Dezember 2009, erstellt durch das Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. S1. .
7Durch Bescheid vom 6. Mai 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung Nr. 1355/08. In Ziffer 3 ist die Auflage enthalten, dass die höchstzulässige Zahl der Nutzer für den Versammlungsraum auf max. 432 Besucher festgelegt wird. Die Auflage Ziffer 7 beinhaltet, dass 18 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Hinsichtlich der Differenz zu dem errechneten Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen sah die Beklagte die Beanspruchung des öffentlichen Parkplatzes am Schloss bzw. am Technischen Rathaus durch Besucher des Saals als ausreichend an. Aus den als zugehörig zur Baugenehmigung 1355/08 grün gestempelten Plänen ‑ insbesondere auch dem Plan des Erdgeschosses - ist zu entnehmen, dass der Zugang zu dem X1. über den Parkplatz zu dem Eingang auf der nördlichen Gebäudeseite erfolgt.
8Die Klägerin des Parallelverfahrens 25 K 2720/14 hat am 29. Mai 2010 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 1355/08 vom 6. Mai 2010 erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, sie habe über das Schallschutzunternehmen Q. Schallimmissionsmessungen vornehmen lassen vom 30. April 2012 bis 1. Mai 2012; die Schallmessungen hätten von 2.00 Uhr bis nachts 3.00 Uhr zu deutlichen Überschreitungen der zulässigen Werte geführt (Verfahren VG Düsseldorf, 25 K 4192/12).
9In diesem Verfahren hat die Berichterstatterin am 5. September 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 5. September 2012 Bezug genommen.
10Mit weiterem Beschluss vom 5. September 2012 hat die Kammer beschlossen, Beweis zu erheben zu der Frage, welche Immissionen am Wohnhaus dieser Klägerin N1.--------platz 6, X. zu erwarten sind durch die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen N1.--------platz 8 gemäß der diesem erteilten Baugenehmigung vom 6. Mai 2010 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. , Bericht Nr. 0000/10-12-1 Teil 1 Geräusche aus dem Außenbereich/Spitzenpegelkriterium, vom 6. November 2012 Bezug genommen.
11Die Kammer hat durch Urteil vom 26. November 2012 in dem Verfahren 25 K 4192/12 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2010 aufgehoben; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Zur Begründung wurde – zusammengefasst – im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Maßgeblich war, dass gemäß der Freizeitlärm-Richtlinie Nr. 4.1 die Immissionsrichtwerte „außen“ für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in u. a. Mischgebieten nachts 45 dB(A) betragen; gemäß Nr. 4.3 – Maximalpegel – sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte „außen“ nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Aus der Gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen C. vom 6. November 2012 ergab sich, dass hinsichtlich der Parkplatznutzung das – nächtliche – Spitzenpegelkriterium durch die genehmigte Baumaßnahme überschritten würde; desgleichen durch menschliches Verhalten bei nächtlichem Verlassen des Saals. Desweiteren führte zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 6. Mai 2010, dass die dieser beigefügte Auflage Ziffer 4 – der Halleninnenpegel sei auf einen Wert von Li = 90 dB(A) zu begrenzen – nicht geeignet war, zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Im Übrigen wird auf die Gründe des Urteils VG Düsseldorf, 25 K 4192/12, Bezug genommen.
12Mit Bauantrag vom 12. April 2013 begehrte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine, Firmen und Privatpersonen, für Veranstaltungen innerhalb der Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Von 18 notwendigen Stellplätzen waren 16 Stellplätze auf dem Baugrundstück vorgesehen; 2 Stellplätze auf dem N1.--------platz per Baulast gesichert. Zugrunde gelegt wurde eine Besucheranzahl von 432 Personen.
13Zur Beurteilung der Geräuschsituation wurde zugrunde gelegt die Schalltechnische Untersuchung zum Veranstaltungsbetrieb im und am X1. , N1.--------platz 8 in X. , erstellt durch den TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH am 22. Februar 2013 (im Folgenden: TÜV-Gutachten); dabei wurde für die Veranstaltungen der Kategorie 2 (Veranstaltungen des Beigeladenen, von Vereinen und Privatpersonen tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr – auch keine Abfahrten von Pkw nach 22.00 Uhr) in den Ruhezeiten tags zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr abends als Szenario angesetzt Diskothekenbetrieb innerhalb des X2. , 20 Personen (z. B. Raucher), die sich vor dem Eingang unterhalten, und Nutzung des Grundstücks N1.--------platz 8 als Diskothekenparkplatz. Das TÜV-Gutachten gelangte für den Immissionsort 1 (Wohnhaus N1.--------platz 10) zu einem Beurteilungspegel von 54 dB(A); für den Immissionsort 2 (Wohnhaus N1.--------platz 6) zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des TÜV-Gutachtens verwiesen. Weitere Fragen der Beklagten wurden in der Ersten Fortschreibung der Schalltechnischen Untersuchung zum Veranstaltungsbetrieb im und am X1. , N1.--------platz 8 in X. , vom 11. September 2013 beantwortet (im Folgenden: Erste Fortschreibung).
14Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung Nr. 357/13. Gemäß Auflage Nr. 3 wurde die höchstzulässige Zahl der Nutzer für den Versammlungsraum auf maximal 432 Besucher festgelegt. Unter Auflage Ziffer 4b wurde gefordert, dass die gemäß TÜV-Prognose zur Sperrung vorgesehene Fläche im südlichen Grundstücksbereich gegen Benutzung zu sichern ist. Diese Fläche sei im Außengestaltungsplan als „Fläche für Begrünung/Beetfläche mit Bepflanzung“ dargestellt. Auflage Ziffer 4b beruht auf dem TÜV-Gutachten Ziffer 7.2, dass dann, wenn eine Person auf dem Grundstück N1.--------platz 8 unmittelbar am Immissionsort 1 (Wohnhaus N1.--------platz 10) sehr laut schreit, das Spitzenpegelkriterium um 1 dB überschritten wird; nur lautes Schreien hält dagegen das Spitzenpegelkriterium ein. Um das Spitzenpegelkriterium sicher einhalten zu können, dürfe ein Teil des Grundstücks N1.--------platz 8 während der Veranstaltungen nicht genutzt werden (quasi eine Sperrzone für den Immissionsort 1). Eine praktische Lösung wäre, die Fläche während der Veranstaltungen für Gäste abzusperren.
15Als Auflage Ziffer 4c ist der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 beigefügt, dass als Maßnahme zur Vermeidung schädlicher Geräusche das Veranstaltungsende auf 21.00 Uhr festgesetzt wird. Ziffer 6 enthält die Auflage, dass 16 notwendige Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herzustellen sind.
16Die Klägerin des Parallelverfahrens 25 K 2720/14 hat gegen die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 Klage erhoben (Verfahren VG Düsseldorf, 25 K 8924/13) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Verfahren VG Düsseldorf, 25 L 2377/13); sie rügt wiederum unzumutbare Geräuschbeeinträchtigungen.
17In dem Verfahren 25 L 2377/13 hat die Kammer am 20. Januar 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Sachverständigen Herr K. (TÜV Rheinland) und Herr C. zu dem erstellten TÜV-Gutachten und der Ersten Fortschreibung befragt worden sind; auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 20. Januar 2014 wird Bezug genommen. Als nicht berücksichtigt bei den Lärmeinwirkungen ergab sich, dass die bei Veranstaltungsende 432 den X1. verlassenden Personen in dem Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hatten. Daraufhin hat die Beklagte die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 8924/13 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 angeordnet. In der Folgezeit wurde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 aufgehoben.
18Mit Bauantrag vom 7. Februar 2014 begehrte der Beigeladene für das Baugrundstück X. , N1.--------platz 8, die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine, Firmen und Privatpersonen für Veranstaltungen innerhalb der Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei einer Beschränkung der Nutzerzahl auf 250 Personen und einem Veranstaltungsende bis 21.00 Uhr. Als Anzahl der notwendigen Stellplätze werden 18 Stellplätze angegeben, von denen sich 16 Stellplätze auf dem Baugrundstück befinden und 2 Stellplätze per Baulast auf dem N1.--------platz gesichert wurden.
19Die öffentliche Stellplatzanlage am N1.--------platz wird von dem S.---weg erschlossen, befindet sich auf dem städtischen Flurstück 2036 und liegt – nur getrennt durch die schmale Straße bzw. den Weg N1.--------platz – dem Eingang zu dem Flurstück des Beigeladenen 1899, auf dem sich der X1. befindet, schräg gegenüber. Auf der öffentlichen Stellplatzanlage N1.--------platz befinden sich 90 Parkplätze, von denen 60 Stellplätze per Baulast für das Lebensmittelgeschäft L. vorgesehen sind, 2 Stellplätze sind per Baulast für den Beigeladenen, 3 Stellplätze für eine Apotheke gesichert, so dass 25 Parkplätze frei für die Öffentlichkeit vorhanden bleiben. Dem Bauantrag desweiteren beigefügt und sodann grün abgestempelt ist die Erläuterung organisatorischer Maßnahmen für die Beschränkung der maximalen Nutzerzahl auf 250 Personen und die Gewährleistung, dass das Gebäude im Veranstaltungsbetrieb nur über den nördlichen Ein- und Ausgang erschlossen sowie verlassen wird.
20Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des X2. wurde die Zweite Fortschreibung der Schalltechnischen Untersuchung zum Veranstaltungsbetrieb im und am X1. , N1.--------platz 8 in X. , seitens des TÜV‑Rheinland Energie und Umwelt GmbH unter dem Datum vom 29. Januar 2014 erstellt (im Folgenden: Zweite Fortschreibung). Dabei werden 250 Personen berücksichtigt, die nach dem Ende der Veranstaltung nach 21.00 Uhr den Saal und das Grundstück verlassen. Das Gutachten führt zu Beurteilungspegeln am Immissionsort 1 (Wohnhaus N1.--------platz 10) von 53 dB(A), am Immissionsort 2 (Wohnhaus N1.--------platz 6) von 54 dB(A).
21Durch Bescheid vom 25. Februar 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung Nr. 179/14. Entsprechend dem Antrag wird die Anzahl der Nutzer auf 250 Personen begrenzt. Auflage Ziffer 4 regelt, dass das TÜV-Gutachten nebst beider Fortschreibungen bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten ist sowie insbesondere die Immissionsrichtwerte „Tag außerhalb der Ruhezeit von 60 dB(A)“ und „Tag innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 55 dB(A)“ einzuhalten sind. Die Auflage Ziffer 4b sieht vor, dass die gemäß TÜV-Prognose zur Sperrung vorgesehene Fläche im südlichen Grundstücksbereich gegen Benutzung zu sichern ist. Diese Fläche werde im Außengestaltungsplan als „Fläche für Begrünung/Beetfläche mit Bepflanzung“ dargestellt. Die Außengestaltung sei, wie dargestellt, bis zum 15. April 2014 umzusetzen. Ziffer 4c setzt das Veranstaltungsende auf 21.00 Uhr fest. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 und die als zugehörig grün abgestempelten Bauantragsunterlagen und Baupläne Bezug genommen. Zugleich wurde dem Beigeladenen der Befreiungsbescheid vom 25. Februar 2014 und der Abweichungsbescheid vom 25. Februar 2014 erteilt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 nebst Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid wurde den Klägerinnen am 28. Februar 2014 zugestellt.
22Die Klägerinnen haben am 27. März 2014 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. macht ‑ zusammengefasst - zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend, mit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung gehe ein Stellplatzbedarf einher, der bei Weitem nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen gedeckt werden könne und der infolgedessen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem gravierenden Mangel an Stellplätzen führe. Als Eigentümerin des Ladenlokals müsse die Klägerin zu 1. gegenüber dem Betreiber des L. -Marktes gewährleisten, dass die an diesen vermieteten und eigens dafür hergestellten Stellplätze auf dem N1.--------platz für die Kunden des Lebensmittelmarktes nutzbar seien. Da auf dem Grundstück des Beigeladenen lediglich 16 Stellplätze nachzuweisen seien, tatsächlich aber bis zu 54 Stellplätzen benötigt würden, sei auch und gerade während der Geschäftszeiten des L. -Marktes mit einer weitreichenden Belegung der Stellplätze auf dem N1.--------platz durch Gäste des Beigeladenen zu rechnen. Die Belastung, die mit der erheblichen Verknappung des Parkraums und der dadurch bedingten Verschärfung des Parksuchverkehrs einhergehe, treffe die Klägerin zu 1. unter Abwägung aller Belange unzumutbar. Darüber hinaus erweise sich das Vorhaben aus Gründen des nicht gewährleisteten Lärmschutzes gegenüber der Klägerin zu 2. als rücksichtslos. Die Feststellungen der Gutachten seien nicht geeignet, die Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte zu belegen. Das von dem Gutachter zugrunde gelegte Nutzungsszenario sei zum einen völlig lebensfremd und spekulativ, decke zum anderen die tatsächlich genehmigte Nutzung nicht annähernd ab. Ferner sei der aufgrund mangelnder Deckung des Stellplatzbedarfs zu erwartende zusätzliche Parksuchverkehr nicht berücksichtigt worden. Die zeitliche Beschränkung auf eine Stunde sei unzutreffend, ferner dass die Tür zum X1. nur 10 Minuten geöffnet bleibe. Die gewählte Zahl der Personen, die sich vor dem Eingang unterhielten, sei mit 20 Personen beliebig gewählt. Angenommen werde, dass diese Personen sich nur vor dem Eingang aufhielten, nicht berücksichtigt sei ein Aufenthalt auf der weiteren Parkplatzfläche. Die angenommenen Werte für die das Grundstück verlassenden Personen stellten sich als willkürlich dar. Bei der Berechnung der Geräuschemissionen durch das Parkplatzgeschehen sei nicht berücksichtigt, dass durch die bei Weitem nicht ausreichende Zahl von Stellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen in erheblichem Umfang zusätzlicher Parksuchverkehr entstehen werde und infolgedessen mit erhöhten Immissionen zu rechnen sei. Dieser An- und Abfahrtsverkehr werde sich zusätzlich auch noch auf den N1.--------platz erstrecken. Die Einhaltung des ermittelten Spitzenpegels werde nicht sichergestellt. Die Anlegung eines Beetes reiche nicht aus, die Fläche während der Veranstaltungen für Gäste zu sperren. Bei lautem Schreien von zwei oder mehr Personen sei zudem die Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels die notwendige Folge. Schließlich gewährleiste die Baugenehmigung nicht hinreichend, dass von dem Betrieb des X2. für die Klägerin zu 2. keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräusche ausgingen.
23Die Klägerinnen beantragen,
24die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Februar 2014 in Verbindung mit dem zugehörigen Abweichungs- und Befreiungsbescheid vom 25. Februar 2014 aufzuheben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen,
27wobei sie insbesondere darauf verweist, dass sich die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen nunmehr erteilten Baugenehmigung aus dem weiteren Sachverständigengutachten ergebe. Danach werde durch die Geräusche, welche die Besucher beim Verlassen der Veranstaltungen verursachten, der zulässige Lärmimmissionsrichtwert in der Ruhezeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unterschritten. Wegen der sonstigen immissionsschutzrechtlichen Aspekte hätten die beiden befragten Sachverständigen im Erörterungstermin am 20. Januar 2014 die Art und Weise der Messungen und Prognoseberechnungen fachgerecht und plausibel belegt.
28Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
29In der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 sind die Sachverständigen Herr K. TÜV Rheinland und Herr C. umfänglich zu dem TÜV-Gutachten und dessen Erster sowie Zweiter Fortschreibung befragt worden. Die Beklagte hat die angefochtene Baugenehmigung um eine weitere Auflage ergänzt; der Beigeladene hat diese akzeptiert. Insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25. August 2014 Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Verfahren 25 K 4192/12, 25 L 950/12, 25 K 8924/13 und 25 L 2377/13, sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. ist zulässig. Die Klägerinnen sind Wohnungseigentümerinnen in der auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 12, Flurstück 1990 errichteten Wohnungseigentumsanlage. Das Wohnungseigentum, das nach § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt grundsätzlich eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Demgegenüber kann sich ein Sondereigentümer nicht auch auf eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer am Grundstück berufen. Insoweit wäre allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagebefugt. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen,
33vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 ‑.
34Die Klägerinnen können sich jeweils auf eine in Betracht kommende Verletzung von Rechten aus ihrem Sondereigentum berufen. Die Klägerin zu 2. ist u.a. Eigentümerin der im Dachgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes N.--------platz 10 gelegenen und im Aufteilungsplan als Nr. W 30 bezeichneten Eigentumswohnung; als solche rügt sie die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzulässige Lärmimmissionen; die Klägerin zu 1. macht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge einer Verschärfung der Verkehrs- und Parkplatzsituation geltend – beide Rechtspositionen folgen aus dem Sondereigentum der Klägerinnen.
35Die Klage ist unbegründet, denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerinnen als Nachbarinnen zu dienen bestimmt sind.
36Die Klägerin zu 2. rügt insoweit, dass an ihrer Eigentumswohnung N.--------platz 10 in X. die durch das Bauvorhaben des Beigeladenen verursachten Geräuschimmissionen die zulässigen Werte überschreiten; dies ist nicht der Fall.
37Das mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 15. Februar 2014 genehmigte Vorhaben (Nutzungsänderung von Vereinsnutzung in Vereinsnutzung und Vermietung an Vereine, Firmen und Privatpersonen für Veranstaltungen innerhalb der Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Veranstaltungsende bis 21.00 Uhr, Beschränkung der Nutzerzahl auf 250 Personen) verstößt nicht gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB greift die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein. Beurteilt sich ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB, ist ergänzend § 15 BauNVO zu prüfen, wonach ein Vorhaben, das an sich den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder zu Belästigungen oder Störungen führt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil durch die zugrunde liegenden Gutachten (TÜV-Gutachten sowie Erste und Zweite Fortschreibung) sichergestellt wird, dass die Klägerin zu 2. durch die Genehmigung nicht rücksichtslos beeinträchtigt wird. Die Baugenehmigung gewährleistet hinsichtlich der von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten orientierten Schutzniveaus.
38Die Beurteilung der von dem X1. ausgehenden Geräuschimmissionen erfolgt nach der Freizeitlärm-Richtlinie. Gemäß Ziffer 4.1c – Immissionsrichtwerte Außen – betragen die Immissionsrichtwerte Außen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A). Gemäß Ziffer 4.3 – Maximalpegel – sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte Außen tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Kammer legt der Beurteilung der Frage, ob die gemäß Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 genehmigte Nutzung mit für die Klägerin zu 2. unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden ist, die Freizeitlärm-Richtlinie zugrunde,
39vgl. insofern eingehend OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011, BauR 2012, Seite 602 ff, wonach die Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen eines Pilger- und Begegnungszentrums einschlägig ist,
40zumal diese für die Klägerin zu 2. günstigere Beurteilungspegel als die TA Lärm normiert.
41Wie sich aus der Ersten Fortschreibung ergibt, hat der Sachverständige für die Veranstaltungen der Kategorie 2 (tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) in dem TÜV-Gutachten folgendes Nutzungsszenario (in den Ruhezeiten tags beispielsweise zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr) angesetzt: Diskothekenbetrieb innerhalb des X2. , 20 Personen (z. B. Raucher), die sich vor dem Eingang unterhalten, Nutzung des Grundstücks N1.--------platz 8 als Diskothekenparkplatz. Entsprechend dem TÜV-Gutachten führt dies zu Beurteilungspegeln an dem Wohnhaus N1.--------platz 10 von 54 dB(A), an dem Wohnhaus N1.--------platz 6 von 55 dB(A); der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) wird mithin eingehalten. Wie das TÜV-Gutachten zeigt, sind als maßgebliche Betriebsvorgänge zutreffend zugrunde gelegt worden die Geräusche, die sich ergeben aus den Lüftungsanlagen, dem Saal, dem Parkplatz und den Personen vor dem Eingang. Hinsichtlich der Beurteilungszeiten wird zutreffend ausgeführt, dass dieser Fall bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung alle denkbaren anderen Szenarien tagsüber abdeckt, da in der Ruhezeit 5 dB(A) niedrigere Richtwerte als am übrigen Tag gelten und zudem durchgängiger Betrieb ohne Pausen über den gesamten Beurteilungszeitraum von 2 Stunden unterstellt wird. Gemäß Ziffer 3.4 – Beurteilungszeiten – Freizeitlärm-Richtlinie gilt an Sonn- und Feiertagen für Geräuscheinwirkungen tags von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden; damit in Übereinstimmung ist die Begutachtung erfolgt. Die längere Beurteilungszeit von 9 Stunden (tags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr) führte zu keiner anderen immissionsschutzrechtlichen Beurteilung, da der Gutachter einen durchgängigen Betrieb ohne Pausen über den gesamten Beurteilungszeitraum von 2 Stunden unterstellt hat.
42In der Zweiten Fortschreibung legt der Gutachter ebenfalls das Betriebsszenario für den kritischsten Beurteilungszeitraum in der Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zugrunde; anstelle von einer zweistündigen Musikveranstaltung (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) wird von einer Musikveranstaltung innerhalb des X2. von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr ausgegangen – die Musikveranstaltung ist gemäß Baugenehmigung auf 21.00 Uhr begrenzt –, daneben werden 250 Personen berücksichtigt, die nach dem Ende der Veranstaltung nach 21.00 Uhr den Saal und das Grundstück verlassen – Beschränkung der Nutzerzahl auf 250 Personen gemäß Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 –. Dies führt an dem Immissionsort Wohnhaus N1.--------platz 10 zu einem Beurteilungspegel von 53 dB(A), an dem Immissionsort Wohnhaus N1.--------platz 6 zu einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) – der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ist somit ebenfalls eingehalten. Gegenüber dem in dem TÜV-Gutachten beschriebenen Szenario ergeben sich damit um ca. 1 dB(A) niedrigere Geräuschimmissionen. Der Grund dafür ist, dass die Musikgeräusche aus dem Saal die pegelbestimmende Quelle darstellt und diese aufgrund der halbierten Einwirkzeit um 3 dB(A) niedrigere Geräuschimmissionen verursacht. Das Geräuschniveau der sprechenden Personen, die das Gelände verlassen, liegt unter Berücksichtigung der zeitlichen Einwirkung unterhalb der Musikgeräusche, wodurch insgesamt eine Reduzierung der Gesamtgeräuschsituation entsteht.
43Für die Überprüfung der Beurteilung der durch den Sachverständigen berücksichtigten Geräuschemissionsansätze ist maßgeblich, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. November 2013 – 2 A 1227/13 – (Baurecht 2014, Seite 975) herausgestellt hat, dass sich Lärmgutachten an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen zu orientieren haben. Nach Auffassung der Kammer scheiden damit übersteigerte Anforderungen aus.
44Die Ansätze für die 250 Personen, die nach der Veranstaltung den Saal bzw. das Grundstück verlassen, ergeben sich aus Ziffer b, Tabelle 1 der Zweiten Fortschreibung. Diese sind zutreffend. Der Sachverständige K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 auf Nachfragen der Kammer die Geräuschemissionsansätze der sprechenden Personen im Einzelnen erläutert; danach ist die Bewertung rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Sachverständige C. hat bestätigt, dass die Berechnung der zeitlichen Einwirkung der sprechenden Personen mit den von dem Sachverständigen K. zugrunde gelegten Annahmen den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen entspricht. Im Gegenteil ist aus den Ausführungen von Herrn C. zu entnehmen, dass die in der Tabelle 1/Geräuschemissionsansätze sprechende Personen zugrunde gelegten Werte von 70 dB(A) sowie der Spitzenpegel von 115 dB(A) zu hoch angesetzt sind – dies führt zu erhöhten Ansätzen zugunsten der Klägerin zu 2 –.
45Die gleichen erhöhten Ansätze zugunsten der Klägerin zu 2 ergeben sich bei den Geräuschemissionsansätzen der auf dem Betriebsgrundstück sich aufhaltenden Personen, wobei in der Berechnung zugrunde gelegt wird, dass sich 20 Personen (u.a. Raucher) vor dem Eingangsbereich des X2. aufhalten und sich miteinander unterhalten (vgl. Ziffer 8.3/Tabelle 8.1 TÜV-Gutachten). Der Gutachter ist dabei davon ausgegangen, dass die Eingangstür des X2. in jeder Betriebsstunde 10 Minuten geöffnet und 50 Minuten geschlossen ist. Diesbezügliche Bedenken der Klägerin zu 2. an der zugrunde gelegten Öffnungszeit der Tür hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 dadurch ausgeräumt, dass im Einvernehmen mit dem Beigeladenen die Baugenehmigung mit der weiteren Auflage versehen worden ist, dass die Eingangstür geschlossen zu halten ist, abgesehen von Zeiten des Betretens oder des Verlassens des Veranstaltungssaals. Ausweislich der Erklärung der in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 anwesenden Vertreterin des Beigeladenen wird die Tür derzeit ohnehin regelmäßig geschlossen gehalten außer in den Zeiten, in denen Raucher den Raum betreten oder wieder verlassen. Es befindet sich eine Feder an der Tür, die dazu führt, dass die Tür von selbst zufällt.
46Die Geräuschemissionsansätze der 20 sich auf dem Betriebsgrundstück aufhaltenden Personen sind zutreffend, nach Vorgesagtem eher zu hoch erfolgt. Der Sachverständige K. hat erläuternd in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, dass bei den Gesprächen ein Zuschlag von 5 dB(A) für Impulshaltigkeit angesetzt worden sei; dieser sei vorsorglich in einer großen Höhe veranschlagt worden. Unter Zugrundelegung der Anforderungen des OVG NRW hinsichtlich der Orientierung an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen erweisen sich die Geräuschemissionsansätze auch insoweit als rechtsfehlerfrei, eher zugunsten der Klägerin zu 2. zu hoch angenommen. Die dem Beigeladenen durch Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 genehmigten Veranstaltungen mit insbesondere dem Veranstaltungsende bis 21.00 Uhr sind nach Auffassung der Kammer mit Diskothekenveranstaltungen nicht vergleichbar; soweit darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass als Nutzungsszenario desweiteren - zugunsten der Klägerin zu 2. ‑ Diskothekenbetrieb innerhalb des X2. zugrunde gelegt wurde. Bei Veranstaltungen, die um 21.00 Uhr enden, ist ein anderes, ruhigeres Besucherverhalten zu erwarten als bei Diskothekennutzung. Der Sachverständige K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 nochmals betont, dass bei den Geräuschen des X2. der Innenpegel mit 100 dB(A) angesetzt worden sei; dies sei ein zugunsten der Klägerin zu 2. gewählter sehr hoch angesetzter Pegel.
47Die Geräuschemissionen durch den Parkplatz des Baugrundstücks, auf dem 16 Stellplätze genehmigt worden sind, ergeben sich aus Ziffer 8 TÜV-Gutachten, insbesondere Ziffer 8.2. Die Berechnung der Geräuschemissionen durch das Parkplatzgeschehen erfolgte – zutreffend – auf Basis der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage, Augsburg 2007). Die Bayerische Parkplatzlärmstudie ist als zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmemissionen fachlich geeignete Orientierungshilfe anerkannt,
48vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –.
49Die in dem TÜV-Gutachten angesetzten Werte sind als auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogene Mittelungswerte angesetzt. Aus Ziffer 8.2 TÜV-Gutachten ist ersichtlich, dass bei der Parkplatzbetrachtung Diskothekenwerte zugrunde gelegt worden sind. Der Sachverständige C. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 erläutert, dass nach der Parkplatzlärmstudie unterschiedliche Zuschläge gemacht werden. Bei Diskotheken werden Werte von 4 Personen pro Auto zugrunde gelegt, die sich unterhalten; bei diesen Autos erfolgt auch erhöhtes Türenschlagen. Der Wert für den Parkplatz sei sehr hoch angesetzt. Legt man die Berechnung der Geräuschemissionen durch das Parkplatzgeschehen zugrunde, ergibt sich, dass bei Berücksichtigung der 16 Stellplätze und Autos mit der Besetzung von 3 bis 4 Personen auf das Wohnhaus der Klägerin einwirkende Immissionen einer Personenanzahl von mindestens 48 Besuchern berücksichtigt worden sind. Der Sachverständige K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 erklärt, dass die zuvor beurteilten 20 Personen im Aufenthaltsbereich gemäß Schallquellenplan Nr. 2 berücksichtigt worden sind, dass aber durch die Zugrundelegung der Diskothekenwerte bei der Parkplatzbetrachtung ein zusätzlicher Wert für sprechende Personen eingestellt worden sei. Zudem sind Zuschläge für Impulshaltigkeiten für Diskotheken in den Emissionswerten des Parkplatzes und der sprechenden Personen berücksichtigt. Der Ansatz eines Diskotheken-Parkplatzes (Zuschlag für die Parkplatzart von Diskotheken Kpa = 4,1 dB) berücksichtigt, dass sich auf der Parkplatzfläche auch sprechende Personen aufhalten. Nach Auffassung der Kammer haben damit sich auf dem Betriebsgrundstück im Freien aufhaltende Besucher rechtsfehlerfrei Eingang in die Begutachtung gefunden. Bei Orientierung an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen ist ohnehin infrage zu stellen, wie viele Personen sich während der Veranstaltungen nicht in dem Eingangsbereich, sondern auf der vorgelagerten Freifläche befinden, denn diese ist durch 16 Stellplätze belegt und stellt sich als klein dar; die Personen werden darüber hinaus dem Fortgang der Veranstaltung folgen wollen.
50Die Berechnung des Schallleistungspegels für den Parkplatz enthält desweiteren einen Zuschlag für den Durchfahr- und Parkplatzsuchverkehr in den Fahrgassen von 5,3 dB(A). Der Sachverständige K. hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 erläutert, es gebe einen Schallleistungspegel zunächst für den Parkvorgang und des Weiteren für den Parksuchverkehr. Diesen könne man in unterschiedlicher Weise bestimmen, nach der Gastraumfläche oder nach der Zahl der Stellplätze. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass die Gastraumfläche zugrunde gelegt worden sei. Dies sei deutlich ungünstiger für den Bauherrn, als wenn der Berechnung nur 16 Stellplätze zugrunde gelegt worden seien. Bei den genehmigten 18 Stellplätzen wäre ein Zuschlag nur mit einer Höhe von 2,4 dB(A) anzusetzen gewesen. Nach Auffassung der Kammer ist damit Parkplatzsuchverkehr entsprechend der genehmigten Saalfläche zutreffend berücksichtigt, wodurch rechnerisch nicht die genehmigte Anzahl der Stellplätze, sondern die erforderliche zugrunde gelegt wird. Bei typischem, realistischem Betriebsgeschehen ist zudem zweifelhaft, ob in dem angenommenen Maße Parkplatzsuchverkehr entstehen wird. Angesichts der Lage der Stellplätze gemäß grün als zugehörig zur Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 abgestempeltem Lageplan befinden sich 3 Stellplätze nördlich des Wohnhauses N1.--------platz 10, 3 Stellplätze östlich des X2. und 10 Stellplätze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Durchfahrverkehr in Fahrgassen wird mithin nicht entstehen, weil solche Fahrgassen nicht vorhanden sind. Desgleichen ist nicht mit nennenswertem Parkplatzsuchverkehr auf dem Flurstück 1899 zu rechnen. Wie der Kammer aus dem Ortstermin in dem Verfahren 25 K 4192/12 vom 5. September 2012 bekannt ist, lässt sich die dem X1. vorgelagerte Stellplatzfläche, die eine nur geringe Größe aufweist, problemlos überblicken, sobald man die Toranlage der Zufahrt erreicht; damit kann festgestellt werden, ob auf dem Flurstück 1899 freie Parkplätze vorhanden sind. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 unter Zugrundelegung entsprechender Pläne erläutert, dass auf dem östlich gelegenen N1.--------platz 90 Parkplätze vorhanden sind, 60 davon sind per Baulast für das Lebensmittelgeschäft L. vorgesehen, 2 sind per Baulast für den Beigeladenen, 3 weitere für die Apotheke per Baulast gesichert. 25 Parkplätze sind zur Benutzung für die Öffentlichkeit frei. Legt man dem Stellplatzbedarf für das Vorhaben des Beigeladenen als Anhaltspunkt die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf zugrunde, erscheint bei ungünstiger Betrachtungsweise ein Mittelwert der für Tanzlokale, Diskotheken vorgeschriebenen Zahl der Stellplätze vertretbar (Ziffer 6.4 Tanzlokale, Diskotheken 1 Stellplatz je 4 bis 8 qm Gastraum). Für das Vorhaben des Beigeladenen ergäbe sich damit ein angenommener Stellplatzbedarf von 36 Stellplätzen (216,48 qm Saalfläche dividiert durch 6). Selbst wenn mithin von 18 zusätzlich erforderlichen Stellplätzen für das Vorhaben des Beigeladenen ausgegangen wird, können die 25 für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätze auf dem N1.--------platz benutzt werden. Es entspricht typischer Betrachtungsweise, dass die Besucher der Veranstaltungen des Beigeladenen eher den Parkplatz auf dem N1.--------platz ansteuern werden, wo genügend freie Stellplätze zur Verfügung stehen, als sich der Enge auf dem Flurstück 1899 auszusetzen, wo zudem Rücksicht auf die Zahl der Besucher bei deren Ankunft bzw. Verlassen der Veranstaltung zu nehmen ist. Der Parkplatz auf dem N1.--------platz befindet sich in fußläufig geringer Entfernung schräg gegenüber dem Baugrundstück. Desweiteren sind 130 Parkplätze den Gebäuden der Stadtverwaltung, des Rathauses und Schloss O. vorgelagert; der X1. ist von dort über die fußläufige Verbindung N1.--------platz schnell erreichbar. Angesichts vorbeschriebener Umstände ist unter Ziffer 8.2 TÜV-Gutachten bei der Berechnung der Geräuschemissionen durch das Parkplatzgeschehen ein sehr hoher Zuschlag für den Parksuchverkehr berücksichtigt worden, der diese Verkehrsvorgänge eher zugunsten der Klägerin zu 2. zu hoch ansetzt. Durch den hohen Zuschlag wird zugleich abgedeckt, dass vereinzelt Taxen und abholende Pkw auf das Betriebsgrundstück fahren mögen.
51Soweit auf möglichen Parkplatzsuchverkehr auf der zu dem Baugrundstück führenden Straße N1.--------platz – Flurstück 1906 – abgestellt wird – Gleiches gilt für evtl. Taxiverkehr und abholende Personen –, handelt es sich insoweit um öffentliche Verkehrsfläche. Gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm, der für die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen zugrunde zu legen ist, sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück auch in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelöste Verkehrsaufkommen auf der Parzelle 1906 hält sich in einem Rahmen, der keinerlei Veranlassung zu der Annahme gibt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Gleiches gilt für den durch die Besucher des X2. ausgelösten Verkehr auf der öffentlichen Parkfläche N1.--------platz . Zum einen fehlt es an der bereits genannten zuvor aufgeführten Bedingung Nr. 7.4 TA Lärm, zum anderen sind insoweit auch die weiteren beiden Bedingungen nicht erfüllt. In Anbetracht dessen, dass sich insgesamt 90 Parkplätze auf der öffentlichen Parkfläche N1.--------platz befinden, ist bei der Nutzung durch die Besucher des X2. eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr, der mengenmäßig überwiegt, erfolgt. Desweiteren wird der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht, denn praktisch bedeutet diese Bedingung, dass etwa die Hälfte des gesamten Verkehrs auf dem öffentlichen Platz durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen sein muss. Dies ist nicht der Fall, da die Benutzer des Parkplatzes, die das Lebensmittelgeschäft L. aufsuchen, deutlich überwiegen. Dementsprechend geht das TÜV-Gutachten unter Ziffer 10.3 – Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straße – zutreffend davon aus, dass ohne besonderen rechnerischen Nachweis zugrunde gelegt werden kann, dass der anlagenbedingte Verkehr der Veranstaltungen der Kategorie 2 zu keinen unzulässigen Geräuschemissionen auf öffentlichen Straßen i. S. v. Ziffer 7.4 TA Lärm führen wird.
52Die Festsetzung des Veranstaltungsendes auf 21.00 Uhr gemäß der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 trägt dem Rechnung, dass Immissionsrichtwerte nachts nicht in die Betrachtung eingestellt werden müssen. Ist eine Veranstaltung um 21.00 Uhr zu Ende, verbleibt genügend Zeit, die Gäste aus dem störungsrelevanten räumlichen Bereich zu entfernen, so dass der Nachtruhe der Klägerin zu 2 ab 22.00 Uhr umfassend und effektiv Geltung verschafft wird,
53vgl. zum Vorstehenden VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 2 L 181/11 –.
54Schließlich führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 25. Februar 2014, dass eine Bestimmung zur Begrenzung tieffrequenter Geräusche nicht aufgenommen worden ist. In dem TÜV-Gutachten findet sich insoweit unter Ziffer 10.2 – tieffrequente Geräusche –, auf der Grundlage der durchgeführten Messungen könnten schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche i. S. v. Nr. 7.3 TA Lärm nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten durch basshaltige Musik im X1. innerhalb der schutzbedürftigen Räume der zu betrachtenden Immissionsorte auftreten. Sollte der Betrieb zeigen, dass eine Reduzierung der Schalldruckpegel erforderlich werde, könne z. B. die Musikanlage in den entsprechenden Frequenzen eingepegelt und limitiert werden. Dazu befragt, hat der Sachverständige K. in dem Erörterungstermin in dem Verfahren 25 L 2377/13 ausgeführt, diese tieffrequenten Geräusche seien nicht zu prognostizieren, man stelle sie nachträglich mit Messungen fest. Diese Geräusche würden auch nicht vor dem Fenster des Immissionsortes gemessen, sondern im Wohnraum. Wenn solche tieffrequenten Geräusche dann festgestellt würden, könne man einen Begrenzer an der Anlage einbauen, der dies entsprechend regele. Der Sachverständige C. hat diese Ausführungen bestätigt und ergänzend erläutert, die tieffrequenten Geräusche seien auch abhängig von Resonanzen aus dem Raum selbst, die abhängig davon seien, wie der Raum baulich ausgestaltet sei. Es sei praktisch nicht möglich, diese tieffrequenten Geräusche in der Baugenehmigung selbst zu regeln, ggfs. sei es sinnvoll, einen Vorbehalt in der Baugenehmigung zu machen. Diese Ausführungen sind von den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 bekräftigt worden. Der Sachverständige C. hat darauf verwiesen, dass gemäß Ziffer 7.3 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm rechtlich zulässig ist, die Durchführung geeigneter Minderungsmaßnahmen hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche auszusetzen, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Diese rechtliche Bestimmung wird ebenfalls damit begründet, dass sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten,
55vgl. Hansmann, TA Lärm, Kommentar, Nr. 7.4 TA Lärm Randnote 34, 35.
56Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 – ausgeführt, die besondere Problematik des tieffrequenten Lärms zeichne sich dadurch aus, dass sich das Auftreten solcher Immissionen häufig kaum konkret und zuverlässig prognostizieren lasse. Ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, hängt u. a. von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und auch des Immissionsortes ab. Vor diesem Hintergrund sei vor Erteilung einer Genehmigung im Regelfall keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern (vgl. juris, Randnote 147). Dem entspricht die angefochtene Baugenehmigung vom 25. Februar 2014. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OVG NRW an.
57Allerdings hat das OVG NRW vorstehende Rechtsauffassung dahingehend eingeschränkt, dass dann, wenn Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen werden, im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien nach der DIN 45680 und dem zugehörigen Beiblatt 1 zu prüfen und gegebenenfalls durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen sicherzustellen sei (vgl. juris, Randnote 149). Denn in Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm würden – ebenso wie im Anhang A Beiblatt 1 zu DIN 45680 – exemplarisch Schallquellen genannt, die dazu neigten, tieffrequente Geräusche zu verursachen. Vor allem dann, wenn danach schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten seien, müsse vor Erteilung der Genehmigung geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Minderungsmaßnahmen ergriffen werden könnten. Dabei lag ein Sachverhalt zugrunde, dass zur Überzeugung des OVG NRW feststand, dass durch den Betrieb der Anlage tieffrequente Geräusche verursacht wurden (vgl. juris, Randnote 145). Dem ist die der Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar. In dem TÜV-Gutachten findet sich insoweit nur, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten – dies vor dem Hintergrund, dass Veranstaltungen der Kategorien 1, 2 und 3 sowie nächtlicher Betrieb geprüft wurden –, der Sachverständige hat aber nicht im Haus der Klägerin zu 2. entsprechend der Fallkonstellation des dem Urteil des OVG NRW zugrunde liegenden Sachverhalts tieffrequente Geräuschimmissionen festgestellt. Auch in dem Erörterungstermin vom 20. Januar 2014 in dem Verfahren 25 L 2377/13 haben die Sachverständigen K. und C. nicht darauf verwiesen, dass solche tieffrequenten Geräusche – erst recht nicht in der Wohnung der Klägerin zu 2. – gemessen worden sind, sondern im Gegenteil herausgestellt, dass sie nicht zu progostizieren seien. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, den das OVG NRW in dem Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 – aufgestellt hat, nämlich dass im Regelfall vor Erteilung einer Genehmigung keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern ist.
58Dem Schutzbedürfnis der Klägerin zu 2 wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass nachträgliche Maßnahmen gemäß § 61 Abs. 2 BauO NRW bzw. §§ 24, 22, 3 BImSchG getroffen werden können,
59vgl. so auch Hansmann, TA Lärm, Kommentar, Nr. 7.4 TA Lärm, Randnote 35.
60Letztendlich führt nicht zum Erfolg der Nachbarklage der Klägerin zu 2., dass gerügt wird, die Einhaltung des Spitzenpegels sei nicht sichergestellt. In dem TÜV-Gutachten (Ziffer 7.2 Lärmminderungsmaßnahmen für die Veranstaltungen der Kategorie 2) heißt es insoweit, die schalltechnischen Berechnungen zeigten, dass, wenn eine Person auf dem Grundstück N.--------platz 8 unmittelbar an dem Wohnhaus N.--------platz 10 sehr laut schreie ‑ Schallleistungspegel 115 dB(A) - das Spitzenpegelkriterium um 1 dB(A) überschritten werde. Das TÜV-Gutachten betont, nur lautes Schreien -Schallleistungspegel 108 dB(A) - halte dagegen das Spitzenpegelkriterium ein. Bei Zugrundelegung eines typischen, realistischen Betriebsgeschehens ist ernsthaft in Frage zu stellen, ob es an dem Wohnhaus N.--------platz 10 dazu kommen wird, dass sehr laut geschrien wird. Der Sachverständige C. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2014 ausgeführt, der zugrunde gelegte Spitzenpegel von 115 dB(A) sei seines Erachtens zu hoch angesetzt, 115 dB(A) entsprächen dem Lärm von 10 anfahrenden Lkw. Realistischerweise ist insoweit nach Auffassung der Kammer zugrunde zu legen, dass es allenfalls zu lautem Schreien kommen wird, durch welches das Spitzenpegelkriterium aber eingehalten wird. Um das Spitzenpegelkriterium sicher einhalten zu können, ist der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 25. Februar 2014 die Auflage Ziffer 4b beigefügt worden, dass die gemäß TÜV-Prognose zur Sperrung vorgesehene Fläche im südlichen Grundstücksbereich gegen Benutzung zu sichern sei. Im zugehörigen, grün abgestempelten Außengestaltungsplan ist diese Fläche als „Fläche für Begrünung/Beetfläche mit Bepflanzung“ dargestellt worden; des Weiteren wird ausgeführt, die Fläche werde gärtnerisch als Pflanzbeet angelegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um die nach oben Ausgeführtem ohnehin nicht sehr wahrscheinliche Möglichkeit auszuschließen, dass das Spitzenpegelkriterium überschritten wird. Bei der Orientierung an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen und den zu erwartenden eher ruhigen Veranstaltungen mit entsprechendem Besucherkreis ist nicht anzunehmebn, dass die Besucher des X2. dieses angelegte Pflanzbeet bewusst betreten und die weitere Voraussetzung erfüllen, nämlich dort sehr laut schreien; dies insbesondere, wenn ein Aufenthalt auf der freien Parkplatzfläche möglich wäre.
61Nach alledem ergibt sich, dass die durch das Bauvorhaben des Beigeladenen verursachten Geräuschimmissionen die zulässigen Werte an dem Wohnhaus N.--------platz 10 nicht überschreiten; die Klage der Klägerin zu 2. mithin abzuweisen ist.
62Gleichermaßen ist die Klage der Klägerin zu 1. unbegründet; die Baugenehmigung verstößt auch insoweit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin zu 1. als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Die Klägerin zu 1. macht insoweit geltend, mit der geänderten Nutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen gehe ein Stellplatzbedarf einher, der nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen gedeckt werden könne und der infolgedessen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem gravierenden Mangel an Stellplätzen führe; dieser Mangel an Stellplätzen habe eine für die Klägerin zu 1. unzumutbare Verschärfung der Verkehrs- und Parkplatzsituation zur Folge. Dass dies schon tatsächlich nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus vorstehenden Ausführungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht (§ 51 BauO NRW) grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter haben, sodass ein Verstoß gegen sie kein nachbarliches Abwehrrecht begründet,
63vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 ‑.
64Allerdings kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft,
65vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 ‑.
66Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor: Auf dem östlich gelegenen N1.--------platz sind 90 Parkplätze vorhanden, 60 davon sind per Baulast für das Lebensmittelgeschäft L. vorgesehen, 2 sind per Baulast für den Beigeladenen, 3 weitere für die Apotheke per Baulast gesichert. 25 Parkplätze sind zur Benutzung für die Öffentlichkeit frei. Wie bereits ausgeführt, können diese 25 für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätze auf dem N1.--------platz durch Besucher des X2. benutzt werden, selbst wenn von 18 zusätzlich erforderlichen Stellplätzen für das Vorhaben des Beigeladenen ausgegangen wird – die 60 für das Lebensmittelgeschäft L. per Baulast gesicherten Parkplätze werden mithin nicht beansprucht. Aus den bereits ausgeführten Gründen ist desgleichen kein für die Klägerin zu 1. unzumutbarer Parkplatzsuchverkehr zu erwarten, sodass auch deren Klage erfolglos bleibt.
67Da die Verletzung weiterer, Nachbarschutz zugunsten der Klägerinnen enthaltener Normen weder von Amts wegen ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht ist, war die Klage mithin abzuweisen.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.