Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin betreibt unter der Anschrift G. -X. -Straße 00 in 00000 E. Räumlichkeiten, in denen sie Sportwetten vermittelt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Wettbürosteuer durch die Beklagte.
4Die Beklagte erließ am 29. September 2014 die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (im Folgenden: Wettbürosteuersatzung), die am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Die Wettbürosteuersatzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
5„§ 1 Steuergegenstand
6(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt E. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen.
7(2) Einrichtungen, in denen Wetten lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.
8(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben.
9§ 2 Steuerschuldner
10(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
11(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
12§ 3 Bemessungsgrundlage
13Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in m² bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Als Fläche der genutzten Räume gelten die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Nicht berücksichtigt werden die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume.
14§ 4 Steuersatz
15Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je angefangenen Quadratmeter 10,00 Euro.
16…
17§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
18(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
19(2) Die Stadt E. ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
20(3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“
21Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass ab dem 1. Januar 2015 eine Steuer auf das Betreiben von Wettbüros erhoben werde, und bat zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, gemäß § 3 Wettbürosteuersatzung die Flächen der genutzten Räume zu erklären und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 einen Flächenplan ein, mit dem sie einen genutzten Kundenraum von 219,79 m² ermittelte. Dabei brachte die Klägerin bei der Flächenberechnung Theken-, Technik-, Schaufenster- und Möbelbereiche von den Gesamtflächen der Räume 2 und 7 in Abzug.
22Bei der Betriebsbegehung am 17. März 2015 in den Räumlichkeiten G. ‑X. ‑Straße 00, 00000 E. stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich in den Räumlichkeiten mit der Bezeichnung Raum 2 die Servicetheke befinde, wo die Wettabgabe möglich sei. Desweiteren befänden sich dort mehrere Flachbildschirme, welche Live-Wetten sowie aktuelle Pferderennen darstellten. In Raum 2 befänden sich ferner 4 Wett-Terminals, 3 Geldspielgeräte und 1 zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 befinde sich eine Wettannahmestelle mit Servicetheke, an der eine Wettabgabe möglich sei. Mehrere vorhandene Flachbildschirme stellten Live-Wetten und aktuelle Sportveranstaltungen dar. In Raum 7 stünden desweiteren 4 Wett-Terminals für die Wettabgabe zur Verfügung. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und der bei der Betriebsbegehung gewonnenen Erkenntnisse ermittelte die Beklagte die Fläche des genutzten Raumes mit 268,43 m², wobei die von der Klägerin in Abzug gebrachten Thekenbereiche als Veranstaltungsfläche hinzugerechnet wurden.
23Mit Bescheid über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten für das ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten im Hause G. -X. -Straße 00, 00000 E. für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 zu Wettbürosteuer in Höhe von 32.280,00 Euro herangezogen. Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass die gerundete Veranstaltungsfläche von 269 m² mit dem Steuersatz von 10,00 Euro multipliziert wurde; dies ergab einen Steuerbetrag je angefangenen Kalendermonat von 2.690,00 Euro. Der Steuerbescheid vom 19. Oktober 2015 wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 20. Oktober 2015 zugestellt.
24Die Klägerin hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei wegen Verletzung des § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung ‑ BekanntmVO - nichtig. Ferner handele es sich bei der Wettbürosteuer insbesondere in Ermangelung wie auch immer gearteter kundenseitiger Aufwendungen nicht um eine Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes – GG –, da sie denselben Aufwand besteuere wie die Sportwettensteuer nach § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG –. Die Regelungen liefen darüber hinaus mit ihrem Lenkungszweck dem im Landesrecht als zentralem Spielerschutzelement verankerten Kanalisierungsauftrag des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes vom Online Spiel zum stationären Spiel und vom Glücksspiel mit hohem Suchtpotenzial zum Glücksspiel mit niedrigem Suchtpotenzial zuwider. Die Wettbürosteuer verstoße weiter gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie ohne erkennbaren und rechtfertigenden Grund zwischen Wettbüros, Wettannahmestellen und dem Internetangebot differenziere. Der Flächenmaßstab sei untauglich. Die angestrebte Lenkung – die Dämpfung des Spielbetriebes und Eindämmung des Angebots – sei durch die Besteuerung der Wettbüros nicht geeignet realisierbar. Die isolierte Mehrbelastung der stationären Wettbüros im Vergleich zu den Spielsucht gefährdenderen Geldspielautomaten und den Vertriebskanälen im Internet erweise sich als nicht folgerichtig, damit sei auch die Angemessenheit des Eingriffs nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf § 37 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottGABest – ergebe sich schließlich durch die Wettbürosteuer eine systemwidrige Doppelbelastung.
25Die Klägerin beantragt,
26den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen,
29wobei sie unter Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung vorträgt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
34Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014. Diese Wettbürosteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden (I.), die Satzungsbestimmungen sind wirksam, indem sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen (II.), und die konkrete Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten (III.).
35I.
36Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 wurde formell den rechtlichen Vorgaben entsprechend erlassen.
37Der Ablauf des Satzungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Der Rat der Stadt E. hat den Satzungsbeschluss in der öffentlichen Sitzung am 29. September 2014 gefasst. Die schriftliche Bestätigung, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S. 307) – BekanntmVO – verfahren worden ist, ist – ohne Datum – durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. unterzeichnet worden. Ebenfalls am 29. September 2014 hat der Oberbürgermeister M1. eigenhändig die Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3, 4 BekanntmVO unterschrieben. Die Wettbürosteuersatzung ist sodann nebst Bekanntmachungsanordnung in dem Amtsblatt für die Stadt E. vom 15. Oktober 2014 veröffentlicht worden.
38Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des formellen Zustandekommens der Wettbürosteuersatzung bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO. Gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Es ist unbedenklich, dass dieser Prüfungs- und Bestätigungsvermerk im Sinne von § 2 Abs. 1 und 3 BekanntmVO von dem damaligen Kämmerer und Beigeordneten Herrn Dr. M. und nicht von dem Oberbürgermeister M1. unterzeichnet worden ist. Die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung sind im Lichte der Gemeindeordnung auszulegen, die in § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung – GO – bestimmt, dass die Beigeordneten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet vertreten. Diese Vertretungsmacht der Beigeordneten besteht ständig und damit unabhängig von einer Verhinderung des Bürgermeisters.
39Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Dezember 2015, § 68 Abschnitt 5, S. 6 f.
40§ 2 Abs. 3 BekanntmVO ist unter Berücksichtigung dessen dahin zu verstehen, dass dem Bürgermeister hinsichtlich der Bestätigung lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesen ist, somit eine Vertretung auch im Rahmen der an der Ortsgesetzgebung im Bekanntmachungsverfahren beteiligten Personen statthaft ist.
41Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 7. September 1977 – II A 392/75 – und vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn. 43.
42Der Geschäftskreis der Beigeordneten wird im Rahmen der Geschäftsverteilung durch den Bürgermeister festgelegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO). Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Dezernatsverteilungsplans der Stadtverwaltung der Beklagten zählt zu dem Arbeitsgebiet des Dezernats I – Dezernat für Finanzen, Beteiligungen und Europaangelegenheiten –, für das der Stadtkämmerer Dr. M. zuständig war, u.a. der Aufgabenbereich Rechnungswesen und Steuern. Stellung und Arbeitsbedingungen der Beigeordneten sind im Übrigen bestimmt durch die von dem Bürgermeister erlassenen allgemeinen Dienstanweisungen.
43Vgl. Held/Winkel/Wansleben, aaO., § 68 Abschnitt 6, S. 7 f.
44Entsprechend dem Gliederungspunkt 1.4.5.2 der von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten erlassenen Allgemeinen Dienstanweisung ist dem Fachdezernenten die Zuständigkeit für den Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragen. Die Kammer hat keine Zweifel an der zeitlichen Abfolge, dass der Bestätigungsvermerk durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. nach dem Ratsbeschluss und vor der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung unterschrieben worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 ist durch die Vertreterin der Beklagten eine Stellungnahme des stellvertretenden Amtsleiters Herrn F. vom 18. Mai 2016 überreicht worden, die den Verfahrensablauf bei dem Zustandekommen der Wettbürosteuersatzung schildert. Ausweislich der vorgelegten Unterlage unterschrieb der Stadtkämmerer nach dem Ratsbeschluss während einer nachfolgenden pausenbedingten Sitzungsunterbrechung den mitgebrachten Bestätigungsvermerk und legte dem Oberbürgermeister den nunmehr beschlossenen und von ihm autorisierten Satzungstext mit der Bekanntmachungsanordnung zur Unterschrift vor. Sodann unterzeichnete der Oberbürgermeister M1. die Satzung mit der Bekanntmachungsanordnung. Anhaltspunkte dafür, dass diese zeitliche Abfolge unzutreffend geschildert worden ist, ergeben sich nicht; sie entspricht vielmehr der ständig geübten Verwaltungspraxis.
45Rechtliche Bedenken resultieren schließlich nicht daraus, dass die Unterzeichnung des Prüfungs- und Bestätigungsvermerks durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. ohne Datumsangabe erfolgt ist. § 2 Abs. 4 Ziffer 4 BekanntmVO schreibt lediglich vor, dass die Bekanntmachungsanordnung Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister enthalten muss; entsprechende Vorgaben für die schriftliche Bestätigung sind in § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht normiert. § 2 Abs. 3 BekanntmVO lassen sich über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen, weil der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens im Gegensatz zu der Bekanntmachungsanordnung lediglich internen Charakter hat.
46Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 –, juris Rn. 16, wonach keine Bedenken gegen die bloße Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe bestehen.
47Die Wettbürosteuersatzung ist demgemäß formell rechtmäßig zu Stande gekommen.
48II.
49Die Satzungsbestimmungen der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 sind auch materiell wirksam, weil sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen.
50In dem den Prozessbevollmächtigen der Klägerin bekannten Urteil vom 13. April 2016– 14 A 1599/15 – (juris) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – umfassend mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung der Stadt E1. auseinandergesetzt und entschieden, dass die Satzungsbestimmungen verfassungsgemäß seien und auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stünden. Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [Urteil vom 11. Februar 2016 – 2 S 1025/14 – (juris)] kommt das OVG NRW danach zu dem Ergebnis, dass ein durch eine Aufwandsteuer besteuerbarer Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gegeben sei.
51Zusammenfassend hat das OVG NRW in oben genanntem Urteil entschieden,
52- dass die Wettbürosteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (juris Rn. 23 ff.). Die Wettbürosteuer der Beklagten trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer ist allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll, mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient. Zu Unrecht wird der Charakter der Steuer als Aufwandsteuer in Frage gestellt, weil eine Teilleistung, nämlich die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse, unentgeltlich und deshalb kein Aufwand als Steuergut vorhanden sei. Tatsächlich wird die Bereitstellung der Mitverfolgungsmöglichkeit von demjenigen finanziert, der einen Wetteinsatz tätigt, denn der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers wird im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden. Durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse soll gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll;
53- dass die Wettbürosteuer nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2 a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot verstößt, insbesondere sich wesentlich von der Pferde- und Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterscheidet (juris Rn. 51 ff.). Bei der Wettbürosteuer geht es nicht um die Besteuerung von Wettumsätzen allgemein. Vielmehr ist Steuergegenstand nur die Vermittlungsleistung oder Wettveranstaltung des Wettbürobetreibers in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung. Der Kreis der von der Wettbürosteuer erfassten Steuerträger ist nur ein spezifischer Ausschnitt der die Renn- und Sportwettensteuer tragenden Wetter. Der Differenzierungsgrund für die Steuerbarkeit von Wettbüros in Abgrenzung zu reinen Wettannahmestellen liegt darin, dass Wettbüros eine qualitativ gesteigerte Ausweitung des Wettens bezwecken. Während die reine Wettannahmestelle lediglich das Wettangebot des Wettanbieters lokal in die Gemeinden hinein verlagert, verlagert das Wettbüro durch die gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. In dem regelmäßig durch Mittel angenehmerer Aufenthaltsgestaltung (Tische, Stühle, Dekorationen, Angebot von Getränken und Snacks) verstärkten kommunikativen Umfeld, befeuert durch den damit geförderten Gruppenaustausch über die Wettereignisse und die Wettchancen, sind sowohl der Anreiz, überhaupt Wetten abzuschließen, als auch der Anreiz, gerade dort Wetten abzuschließen, sowie der Anreiz, in der Erregung des sportlichen Wettkampfs vermehrt und höher zu wetten, qualitativ gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigert. Dieser und nur dieser durch das Wettbüro im Verhältnis zur reinen Wettannahmestelle gesteigert generierte Wettaufwand soll abgeschöpft werden, und nur die daran beteiligten Wetter sollen die Steuer tragen. Der Konsumaufwand im Wettbüro entspricht dem durch den speziellen Vertriebsweg generierten Mehraufwand, der sich nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt. Gerade für solche nicht präzise bezifferbaren Aufwände ist der Maßstab der Veranstaltungsfläche vorgesehen;
54- dass die Besteuerung keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (juris Rn. 89 ff.), insbesondere eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar ist;
55- dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vorliegt, weil die Satzung nur das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, während vor allem das Betreiben von reinen Wettannahmestellen keiner Besteuerung unterliegt (juris Rn. 103 ff.). Der Kern des Geschäftsmodells Wettbüro liegt in der Schaffung einer Wettkampfatmosphäre in den Kommunen, die zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten ausgenutzt wird und eine Steigerung des Wettumsatzes bewirken soll. Es geht um die Anfeuerung der Wettleidenschaft, auch durch Schaffung eines Anreizes, sich in dem Wettbüro mit Dritten zu treffen. Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse. Dieser Unterschied rechtfertigt als sachlicher Grund die Besteuerung nur der Wettbüros;
56- dass die Wettbürosteuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, abwälzbar ist, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt (juris Rn. 109 ff.);
57- dass die Besteuerung weder den Zielen in § 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – noch der sonstigen Konzeption des Glückspielrechts zuwiderläuft und deshalb die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegensteht (juris Rn. 116 ff.);
58- dass der Flächenmaßstab sich als wirksame Bemessungsgrundlage darstellt (juris Rn. 160 ff.).
59Die Kammer folgt den überzeugenden Gründen dieser Rechtsprechung.
60Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung einwendet, der Flächenmaßstab sei untauglich, und insoweit Beweisanträge - Beweisanträge zu 1.) und 2.) – stellt, waren diese abzulehnen.
61Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1.), der darauf zielt, dass ein zumindest lockerer Bezug zwischen Umsatz und Fläche bei den Wettbüros im Allgemeinen und bei dem Wettbüro der Klägerin im Besonderen nicht gegeben sei, und der als Beweisthema Abweichungen der monatlichen Wetteinsätze je Quadratmeter im Vergleich von Wettbüros in E. um über 50 % beinhaltet, war abzulehnen. Der Beweisantrag zu 1.) ist rechtlich unerheblich, weil es für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie dem Flächenmaßstab allein auf eine pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise ankommt und nicht auf die Bewertung konkreter Einzelfälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 25. April 2012 – 9 B 10/12 – (juris) den pauschalen Maßstab der Veranstaltungsfläche gerade in solchen – vergleichbaren – Fällen als gerechtfertigt angesehen, in denen für das steuerpflichtige Vergnügen kein gesondertes Entgelt erhoben wird. Eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung könne auch so organisiert werden, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen erwirtschaftet werde. Dann werde der wirtschaftliche Aufwand für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung nicht oder nur teilweise in dem Eintrittspreis abgebildet, als pauschaler Ersatzmaßstab komme für die Bemessung der Vergnügungssteuer die Raumgröße der Veranstaltungsstätte in Betracht.
62Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2008 – 2 BvR 927/04 –, n.v., nicht zur Entscheidung angenommen.
63Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Geldgewinnspielautomaten,
64vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 ff.
65Die Wettbürosteuer beinhaltet nicht die Besteuerung von Wetten, sondern der Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro mit Steigerung der Wettleidenschaft soll erfasst werden. Ein solcher erhöhter Wettumsatz ist nur kalkulatorisch einzuschätzen. Der besteuerte Aufwand ist damit der Spielgerätesteuer nicht vergleichbar, weil sich der Aufwand des Spielenden unmittelbar aus dem Geldeinwurf in den Automaten ergibt, damit konkret zu erfassen ist und deshalb der Stückzahlmaßstab keine zulässige Bemessungsgrundlage mehr darstellt.
66Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 2.) war ebenfalls abzulehnen. Dies ergibt sich aus den zuvor aufgeführten Ablehnungsgründen hinsichtlich des Beweisantrags zu 1.). Entscheidend ist darüber hinaus, dass für die Frage, ob der Maßstab der Veranstaltungsfläche den gebotenen Bezug zu dem Vergnügungsaufwand wahrt, maßgeblich auf das Stadtgebiet der Beklagten abzustellen ist, auf das sich allein die Regelungsreichweite des örtlichen Satzungsgebers erstreckt.
67Gleichermaßen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 3.) abzulehnen, mit dem die Klägerin eine Überprüfung dahingehend begehrt, dass das Finanzamt G1. III bei Überwälzung von Wettbürosteuer auf den Kunden im Wege einer Erhöhung der Wettscheingebühren wiederum hierauf gemäß § 37 RennwLottGABest i.V.m. § 17 RennwLottG Sportwettsteuer erhebt. Dieser Beweisantrag ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden ist, dass im Jahre 2015 die Wettscheingebühren wegen Überwälzung von Wettbürosteuer erhöht worden sind. Schon deshalb scheidet auch unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 RennwLottGABest eine systemwidrige Doppelbelastung aus. Darüber hinaus sind steuerliche Doppelbelastungen dem Steuerrecht nicht unbekannt,
68vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 14 A 525/15 –, juris Rn. 4 ff.
69Schließlich war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 4.) ebenfalls als unsubstantiiert abzulehnen. Mit diesem Beweisantrag begehrt die Klägerin eine Überprüfung dahingehend, dass von den im Internet von europäischen Konzessionsbewerbern bei dem HMdlS angebotenen Einzelwetten und Kombiwetten höhere Spielsuchtgefahren ausgehen als von den seitens dieser europäischen Konzessionsbewerbern stationär angebotenen Wetten, und dass im Falle schlechterer Konditionen bei stationär angebotenen Wetten (höherer Wettscheingebühren oder schlechtere Quoten) die Kunden auf das spielsuchtgefährlichere Internetangebot ausweichen werden. Insoweit lag ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag (Ausforschungsantrag) vor, weil nämlich der Beweisführer Tatsachen, die ihm selbst unbekannt sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln wollte. Dieser Beweisantrag ist zudem unerheblich, weil die Wettbürosteuer sich unbeschadet eines Lenkungszwecks allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen,
70vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 –, juris Rn. 100.
71In Bezug auf die Satzung der Beklagten ergeben sich Unterschiede zu dem Urteil des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (juris) insoweit, als die dem Urteil des OVG NRW zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. in § 2 dieser Satzung den Steuergegenstand dahingehend formuliert, dass die Einrichtungen auch das Mitverfolgen der “Wettereignisse“ ermöglichen, während § 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten auf das Mitverfolgen der “Wettergebnisse“ abstellt und damit der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 entspricht, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – mit gemeinsamem Schreiben der Ministerien für Inneres und Kommunales sowie für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 genehmigt worden ist. Rechtlich bedeutsame Unterschiede ergeben sich aus der Verwendung der Begriffe einerseits “Wettereignisse“, andererseits “Wettergebnisse“ allerdings nicht. Das OVG NRW hat in dem bereits angeführten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – zu den Anforderungen an das Mitverfolgen der Wettereignisse zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt (juris Rn. 144 ff.):
72“Auch wenn diese Sportereignisse nicht alle gleichzeitig stattfinden, so ist es doch nur möglich, einige ausgewählte, die auch nur übertragen werden, zum Mitverfolgen zu präsentieren, wie es etwa durch Sportfernsehkanäle geschieht. Sinnvoll ist daher nur eine Auslegung, die das Merkmal dahin versteht, dass das Mitverfolgen einer Auswahl von Wettereignissen ausreicht.
73…
74Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals zwingen weiter dazu, dass eine solche Dichte der Übertragung der Wettereignisse erreicht werden muss, dass sie dem Wettbüro den für ihn prägenden Charakter gibt.
75…
76Es muss sich um ein Mitverfolgensangebot handeln, das geeignet ist, Wettkampfatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen.
77Daraus ergibt sich zuvörderst, dass die bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung nicht ausreicht. Der spezifische Charakter eines Wettbüros gegenüber einer Wettannahmestelle erfordert als konstituierendes Merkmal, dass Wettereignisse beobachtet werden können, also eine Fernsehübertragung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein ständiges Angebot von live übertragenen Wettereignissen geboten werden müsste. Zwar ist gerade das Live-Wettereignis in besonderem Maße geeignet, die das Wetten anheizende Wettkampfatmosphäre zu schaffen. Jedoch hindert schon die nur beschränkte Anzahl von Liveübertragungen, dass ständig solche Angebote verfügbar sind. Auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel ist geeignet, den besonderen Charakter des Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen zu begründen. Denn sie bietet die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und das Spiel unter dem Gesichtspunkt bereits getätigter oder zukünftig beabsichtigter Wetten zu verfolgen und in Kommunikation mit anderen zu bewerten. Daher schließt erst ein vollständiger Verzicht auf die Präsentation live übertragener Wettereignisse das genannte Tatbestandsmerkmal sicher aus. Insgesamt erfordert das genannte Merkmal unter dem Gesichtspunkt seines Sinns und Zwecks, dass eine Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten wird.“
78Der Schwerpunkt liegt mithin auf dem Merkmal des “Mitverfolgen“, welches bedeutet, dass etwas gemeinsam mit anderen verfolgt wird. Im Lichte obiger Auslegung genügt § 1 Abs. 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.
79Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe – in gewissem Umfang – vorausberechnen kann. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 4 ff.
81Für den Inhalt einer Norm ist dabei entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 (157).
83Ein “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ setzt das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ voraus. Das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ ermöglicht allein, während das Ereignis andauert, den Weg zu dem Endresultat, den “Wettergebnissen“ nachzuvollziehen, selbige mithin “mitzuverfolgen“.
84Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, juris Rn. 131.
85Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung, hier der Satzung, können unterstützend und insgesamt insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 14 A 1948/13 –, juris Rn. 50.
87In der Wettbürosteuersatzung der Beklagten hat Niederschlag gefunden, dass ebenfalls die “Wettereignisse“ maßgeblich sind, denn § 3 der Wettbürosteuersatzung bestimmt als Fläche der genutzten Räume u.a. die Fläche der “Verfolgung der Wettereignisse“. “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ bedeutet mithin “Mitverfolgen der Wettereignisse“ im Lichte vorgenannter Rechtsprechung des OVG NRW, das in das “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ mündet, sodass das Zustandekommen der Wettergebnisse gemeinsam erlebt wird.
88Die Ausführungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (a.a.O.), der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, weil eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar sei, werden für das Stadtgebiet der Beklagten bestätigt durch die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung über die Anzahl der Wettbüros seit der Einführung der Wettbürosteuer vom 17. Mai 2016. Diese Aufstellung gibt die Anzahl der Wettbüros für die einzelnen Monate des Jahres 2015 und für die Monate Januar bis Mai 2016 wieder. Daraus ist zu entnehmen, dass bei Einführung der Wettbürosteuer zum 1. Januar 2015 im Stadtgebiet der Beklagten im Januar 2015 insgesamt 31 Wettbüros vorhanden waren. Nach geringem Rückgang ist die Anzahl der Wettbüros sodann im August 2015 auf 33 sowie weiter fortlaufend bis Mai 2016 auf 42 Wettbüros angestiegen. Diese Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobetreiberbranche erkennbar werden; dies ist nicht der Fall.
89Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung betr. die Spielgeräteaufstellerbranche BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 9 B 77/10 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 93 ff., und Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 –, juris Rn. 3 ff., und vom 3. Februar 2016 – 14 A 2225/15 –, juris Rn. 19 ff.
90Die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung der Beklagten sind darüber hinaus mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar, indem den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – genügt wird.
91Einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KAG bedurfte es nicht, da die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 von dem Innenministerium und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Juni 2014 genehmigt wurde.
92Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Kreis der Abgabeschuldner wird durch § 2 Wettbürosteuersatzung bestimmt, der die Abgabe begründende Tatbestand ist in § 1 Wettbürosteuersatzung geregelt, § 3 Wettbürosteuersatzung gibt den Maßstab, § 4 Wettbürosteuersatzung den Satz der Abgabe an, und § 8 Wettbürosteuersatzung bestimmt die Fälligkeit.
93III.
94Die Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf der zutreffenden Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten. Insbesondere ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung erfüllt, da es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Klägerin ist Wettvermittlerin und damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung, weil sie das Wettbüro betreibt. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Wettbürosteuer. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt, indem die Thekenbereiche einbezogen worden sind. Gemäß § 3 Satz 2 Wettbürosteuersatzung gelten als Fläche der genutzten Räume die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Wie die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Betriebsbegehung am 17. März 2015 festgestellt haben, befinden sich in Raum 2 die Servicetheke, wo die Wettabgabe möglich ist, sowie ein zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 ist ebenfalls eine Servicetheke mit der Möglichkeit zur Wettabgabe vorhanden. Die Thekenbereiche stellen mithin Flächen der Wettannahme sowie des Getränke- und Speiseausschanks im Sinne von § 3 Wettbürosteuersatzung dar. Die satzungsmäßig vorgenommene Einbeziehung dieser Flächen ist materiell rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Theken werden für die Wettabgabe genutzt oder tragen zu der maßgeblichen Attraktivität des Wettbüros bei.
95Vgl. zur Einbeziehung von Thekenbereichen im Rahmen der Bordellsteuer VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 24 K 5470/11 –, juris Rn. 43 ff.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
97Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Klärung der Frage, ob für das Verfolgen der Wettergebnisse in einem Wettbüro eine Wettbürosteuer erhoben werden darf, noch aussteht, nämlich voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen.
98Beschluss:
99Der Streitwert wird auf 32.280,00 Euro festgesetzt.
100Gründe:
101Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.656,25 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2013 ist unbegründet.
4Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
5Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass dieser Beschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992– 4 N 1.92 –, BauR 1993, 59.
7Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6170/64 „G.----straße /I.-----straße “ ist am 26. Juni 2013 beschlossen worden. Der Aufstellungsbeschluss ist wirksam bekanntgemacht worden. Seine am 13. Juli 2013 erfolgte Bekanntmachung genügt den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung.
8Nach § 52 Abs. 3 GO NRW finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift.
9§ 52 Abs. 3 GO NRW verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung.
10Entgegen der Beschwerdebegründung liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet.
11Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung – beziehungsweise der Beschluss – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Es handelt sich nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013
13– 10 B 1239/12 –, BauR 2013, 746.
14Die vorliegende Bestätigung genügt den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung. Allerdings ist der Wortlaut des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses insoweit nicht mit dem Wortlaut des später bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses identisch, als im Beschlusstext ‑ offenbar aus sprachlichen Gründen ‑ ein Satzteil umgestellt und geringfügige Wortänderungen und Ergänzungen vorgenommen worden sind. Diese textlichen Umgestaltungen, die den Aussagegehalt des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht im Geringsten verändern, sind jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen, die letztlich gewährleisten sollen, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich.
15Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergibt die Auslegung der §§ 2 Abs. 3 und 3 BekanntmVO nicht, dass die Bestimmungen, wonach der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmen und Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut bekannt gemacht werden müssen, jegliche Abweichung im Wortlaut generell ausschließen. Dass ein derart enges Verständnis des Übereinstimmungserfordernisses nicht geboten ist, lässt sich – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – bereits der Formulierung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO entnehmen, der eine Übereinstimmung des Wortlautes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen, nicht aber ausdrücklich mit deren Wortlaut verlangt. Soweit nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO die Bekanntmachung der Satzung in vollem Wortlaut zu veranlassen ist, meint dies nur die Bekanntmachung der vollständigen Satzung, nachdem die Übereinstimmung ihres Wortlautes mit den Ratsbeschlüssen gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bereits bestätigt worden ist. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass den Formulierungen in dem von ihr zitierten Beschluss des Senats vom 8. Februar 2013 im Verfahren 10 B 1239/12 möglicherweise eine davon abweichende Interpretation des § 3 Abs. 1 BekanntmVO entnommen werden kann. Allerdings stand im Vordergrund dieser Entscheidung die Frage, ob auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW sinngemäß Anwendung finden. Der Senat hat dies bejaht. Danach stand die fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, um den es ging, außer Frage, denn es fehlte sowohl der Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO als auch die Bekanntmachungsanordnung. Soweit der Senat darüber hinaus formuliert hat, der Text der amtlichen Bekanntmachung stimme auch nicht, wie es § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlange, mit dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses überein, hat er sich am Normtext orientiert. Einer weiteren Auslegung bedurfte es im konkreten Fall nicht.
16Der zutreffende Hinweis der Antragstellerin, dass dem Bürgermeister im Rahmen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO eine notarielle Bestätigungsfunktion zukomme, schließt unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sinn und Zwecks der Vorschriften über die Bekanntmachung die hier vorgenommene Veränderung des Wortlautes des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht aus. Die von der Antragstellerin wegen des Risikos einer Falscheinschätzung des Aussagegehaltes der jeweiligen Ratsbeschlüsse befürchtete Belastung der Ausfertigung mit erheblichen Unwägbarkeiten besteht jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht. Soweit sie unter Berufung auf Ziegler (Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 312, Berlin 1976, Seite 193 ff.) die Bekanntmachung einer zusammenfassenden Inhaltsangabe als typisches Beispiel einer unwirksamen Verkündung anführt, steht hier eine derart gravierende Abweichung des Wortlautes des bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses von dem von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschluss nicht in Rede.
17Schließlich ist auch die Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 3 BekanntmVO sieht für die Bestätigungen, die der Bürgermeister danach vorzunehmen hat, die Schriftform vor. Während § 2 Abs. 4 BekanntmVO für die Bekanntmachungsanordnung ausdrücklich Ort und Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister verlangt, lassen sich § 2 Abs. 3 BekanntmVO über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen.
18Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, die Vorgaben des § 2 Abs. 3 BekanntmVO dienten dazu, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gebe, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernehme, gibt das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit klarzustellen, dass das Unterschriftserfordernis allein für die Bekanntmachungsanordnung gilt. Mit dieser Unterschrift wird die Verantwortung für die Bekanntmachung übernommen; nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO erhält die Satzung in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens hat demgegenüber internen Charakter, sodass keine Bedenken gegen dessen bloße Abzeichnung mit einer Paraphe bestehen.
19Das Unterschriftserfordernis folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des OVG NRW vom 12. Februar 1969 – II A 1305/67 –. Die Entscheidung betrifft das Erfordernis der Unterzeichnung der Bekanntmachung einer Steuerordnung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 GO NRW a.F. und ist damit nicht auf die hier einschlägige Regelung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragbar.
20Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin zu dem Schriftlichkeitsgebot für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gründe
- 1
-
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
- 2
-
1. Die Frage,
-
"ob die erhöhte Besteuerung der Darbietung von Filmen mit pornographischem Inhalt im Verhältnis zur Darbietung von Filmen mit nichtpornographischem Inhalt durch einen kommunalen Satzungsgeber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers eingreift, dies jedenfalls dann, wenn auch Darbietungen von Filmen mit pornographischem Inhalt in Räumen, in denen der Jugendschutz in besonderer Weise, z.B. wegen strenger Einlasskontrollen und mangelnder Möglichkeit der Einsichtnahme von außen gewährleistet ist, in diesem Sinne erhöht besteuert werden,"
-
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage an tatsächliche Vorkehrungen zur Gewährleistung des Jugendschutzes anknüpft, lässt sie sich bereits nicht fallübergreifend beantworten. Sie ist insoweit auch nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf tatsächliche Verhältnisse bezieht (strenge Einlasskontrolle; keine Möglichkeit zur Einsichtnahme von außen), die nicht durch entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gedeckt sind.
- 3
-
Im Übrigen ist ein Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraussetzt. Allerdings darf dies nicht zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führen. Greift die steuerliche Lenkung auf eine anderweitig geregelte Sachmaterie über, dürfen daher die steuerrechtlichen Vorschriften den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen - und zwar sowohl der Gesamtkonzeption als auch den konkreten Einzelregelungen - nicht widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 10 und Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49 Rn. 20).
- 4
-
Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, dass bundesgesetzlich die Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt zwar nicht generell verboten sei, andererseits solche Filme aber auch nicht gefördert würden. Höherrangiges Recht hindere den Satzungsgeber daher nicht, Filme mit pornographischem Inhalt zu Lenkungszwecken einer höheren Steuer zu unterwerfen als andere Filme. Der Jugendschutz spiele dabei keine Rolle, da es ohnehin verboten sei, Jugendlichen Filme mit pornographischem Inhalt zugänglich zu machen. Daher könne auch der Einwand der Klägerin, durch strenge Einlasskontrollen sei sichergestellt, dass Jugendliche die Sauna nicht aufsuchen könnten, einer höheren Besteuerung nicht entgegenstehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb es gleichwohl höherrangigen Regelungen widersprechen sollte, wenn die Vorführung von Pornofilmen mit einer höheren Aufwandsteuer belastet wird als die Vorführung anderer Filme. Sie sieht einen Widerspruch zum bundesgesetzlich normierten Jugendschutz darin, dass infolge der höheren Besteuerung die Vorführung von Pornofilmen in Bereiche abgedrängt werde, in denen der Jugendschutz nicht mehr - wie nach Auffassung der Beschwerde etwa im Etablissement der Klägerin - bestmöglich gewährleistet sei. Das ist so nicht nachvollziehbar. Denn der höhere Steuersatz gilt für jede - gewerbliche - Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt unabhängig davon, wo und unter welchen Umständen dies geschieht oder ob und auf welche Weise der Jugendschutz gewährleistet ist. Es erschließt sich daher nicht, weshalb allein der höhere Steuersatz die von der Beschwerde befürchteten Verdrängungseffekte auslösen sollte. Jedenfalls sind solche Effekte vom Oberverwaltungsgericht ebenso wenig festgestellt wie der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass Einrichtungen wie diejenige der Klägerin den Anforderungen des Jugendschutzes in besonderer Weise entsprechen.
- 5
-
2. Auch die Fragen,
-
"ob eine Vergnügungssteuer nach Raumgröße unabhängig von der Höhe, Zusammensetzung und dem Abgeltungsbereich eines etwa erhobenen Eintrittspreises für die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung erhoben werden darf," und
-
"ob eine Vergnügungssteuer unabhängig davon nach Raumgröße bemessen werden kann, ob der jeweilige Raum bestimmungsgemäß nur einzelnen Personen zur Verfügung steht",
-
können nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 6
-
Die erste Frage verfehlt - wörtlich genommen - bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Denn das Gericht hat in Auslegung und Anwendung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten angenommen, dass die Vergnügungssteuer nur dann nach der Raumgröße bemessen werden darf, wenn für das zu versteuernde Vergnügen kein gesondertes Eintrittsgeld erhoben wird.
- 7
-
Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung kein Bedarf an einer revisionsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen erkennbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Normgeber nicht darauf beschränkt, die Steuer nach dem individuell tatsächlich getätigten Vergnügungsaufwand zu bemessen. Er hat vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum, der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung zulässt. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist umso höher, je weiter sich dieser von dem Belastungsgrund des individuellen Vergnügungsaufwands entfernt. In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22 m.w.N.). Der vom Besucher einer Veranstaltung zu entrichtende Eintrittspreis ist danach ein besonders sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Vergnügungssteuer, soweit er den individuellen Vergnügungsaufwand wiedergibt. Eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung kann jedoch auch so organisiert werden, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen erwirtschaftet wird. Dann wird der wirtschaftliche Aufwand für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung nicht oder nur teilweise im Eintrittspreis abgebildet. Als pauschaler Ersatzmaßstab für die Bemessung der Vergnügungssteuer kommt die Raumgröße der Veranstaltungsstätte in Betracht. Einer solchen Pauschalierung fehlt auch grundsätzlich nicht der gebotene Bezug zum Vergnügungsaufwand der Konsumenten. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche steigen typischerweise auch die Einnahmen, weil mehr Gäste aufgenommen werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der Umsatz steht seinerseits - ebenso wie die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern - in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Besucher der Veranstaltung (vgl. Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 <182 f., 185 f.>).
- 8
-
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Anlass für eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Sie sieht einen Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit darin, dass die Vergnügungssteuer für die Vorführung von pornographischen Filmen auch für Nachtlokale, Bars und Swinger-Clubs nach der Veranstaltungsfläche bemessen werde, obwohl deren Eintrittspreise um ein Vielfaches höher lägen als bei der Sauna der Klägerin, deren Eintrittspreise denjenigen herkömmlicher Saunen ohne Filmvorführungen entsprächen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde legt schon nicht nachvollziehbar dar, dass der wirtschaftliche Aufwand der Besucher für den Konsum pornographischer Filme typischerweise mit dem Eintrittspreis ansteigt. Eine solche Annahme ist auch keineswegs zwingend. Zum einen wird die Höhe des Eintrittspreises von der Art und dem Umfang der Leistungen abhängen, die im jeweiligen Etablissement angeboten werden. Zum anderen ist es, wie bereits ausgeführt, Sache des Veranstalters, aufgrund einer Einschätzung der Marktlage im Rahmen einer Gesamtkalkulation zu entscheiden, in welchem Verhältnis der Eintrittspreis einerseits und etwaige Entgelte für Nebenleistungen andererseits zu den Einnahmen beitragen sollen, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung notwendig sind. Gerade diese Unwägbarkeiten rechtfertigen die Anknüpfung der Vergnügungssteuer an den pauschalen Maßstab der Veranstaltungsfläche in Fällen, in denen für das steuerpflichtige Vergnügen kein gesondertes Entgelt erhoben wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Entgelte regelmäßig so kalkuliert sind, dass die Einnahmen die Unkosten des Veranstalters decken und noch einen Gewinn abwerfen (vgl. Urteil vom 3. März 2004 a.a.O. S. 187). Daher kann entgegen der Auffassung der Beschwerde allein aus dem von ihr behaupteten - allerdings vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellten - Umstand, dass (im Gebiet der Beklagten) die Eintrittspreise von Saunen mit und ohne Filmvorführungen gleich hoch sind, nicht gefolgert werden, dass das Filmangebot nicht in den etwa für den Eintritt in die Sauna der Klägerin zu entrichtenden Preis einkalkuliert wurde. Die Beschwerde übersieht hierbei, dass für die Kalkulation des Eintrittspreises eine Vielzahl von Faktoren bestimmend sein kann.
- 9
-
Mit der zweiten Frage macht die Beschwerde geltend, es verstoße gegen die steuerliche Belastungsgleichheit, dass die Vergnügungssteuer auch für Filmvorführungen in Einzelkabinen nach der Größe des benutzten Raumes bemessen werde. Insoweit fehle der gebotene Bezug zum Umsatz und damit auch zum individuellen Vergnügungsaufwand, weil die Anzahl der Nutzer nicht von der Raumgröße abhänge. Auch diese Grundsatzrüge dringt nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist derart von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägt, dass sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. So könnte nur dann von einer ungleichen Belastung des Vergnügungsaufwandes ausgegangen werden, wenn die Fläche solcher Einzelkabinen typischerweise in erheblichem Umfang über die Fläche hinausgeht, die den einzelnen Konsumenten in gemeinschaftlich nutzbaren Vorführräumen zur Verfügung steht, und wenn außerdem Einzelkabinen im Regelfall höchstens im selben Umfang frequentiert werden wie die Plätze in gemeinschaftlich nutzbaren Räumen. Hierfür sind, abgesehen von der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung, im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte aufgezeigt oder erkennbar. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Größe der Einzelkabinen von nur etwa 2 m x 1,6 m spricht vielmehr bezogen auf die Vergleichbarkeit der den Filmkonsumenten jeweils zur Verfügung stehenden Fläche gegen eine relevante Ungleichheit der steuerlichen Belastung.
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.
(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn
- 1.
die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder - 2.
der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 132.657,95 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, welcher Vortrag welchem Zulassungsgrund zugeordnet werden soll. Der Senat versteht ihren Vortrag dahin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine Abweichung des Urteils von übergeordneter Rechtsprechung geltend gemacht werden sollen.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Soweit die Klägerin die Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer beklagen will, ist nicht erkennbar, was daran rechtlich bedenklich sein soll. Steuerliche Doppelbelastungen sind dem Steuerrecht nicht unbekannt.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 ‑ 14 A 2592/13 ‑, NRWE Rn. 9 f.
7Auch unionsrechtlich ist die Kumulation von Umsatz- und Vergnügungssteuer unbedenklich.
8EuGH, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, juris Tenor Nr. 1.
9Die Meinung der Klägerin, diese Entscheidung sei unrichtig, weil sie zu Unrecht davon ausgehe, die Vergnügungssteuer habe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, ist falsch. Die hier erhobene Spielgerätesteuer hat weder den Charakter von Umsatzsteuern noch ist sie eine umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen, so dass sie weder gegen Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG bzw. die vorhergehende Regelung des Art. 33 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG noch gegen Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG bzw. heute Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG verstößt.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 ‑ 9 B 43.13 ‑, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 31 ff.
11Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind oder zweifelsfrei bejaht werden können, bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) - keine Veranlassung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
12Es ist auch unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑), und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m. w. N.
14Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer fordert, kann daraus kein Gleichheitsverstoß abgeleitet werden. Die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Für die gewerberechtlich mit Rücksicht auf die von den jeweiligen Vergnügen ausgehenden Gefahren unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität.
15Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 53 ff.
16Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht deshalb geweckt, weil das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Prüftestgelder auf Grund der "pauschalen und durch nichts belegten Angaben" nicht abgezogen hat. Wenn die Klägerin einen Abzug von dem nach dem Geräteausdruck ausgewiesenen Einsatz geltend machen will, muss sie, soweit sich eine Ermittlung von Amts wegen nicht aufdrängt, die zugrunde liegenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Das ist ihr nach den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des angegriffenen Urteils auf S. 6 f. nicht gelungen.
17Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. Die Klägerin zitiert aus vermeintlich entgegenstehenden Entscheidungen von Gerichten, die nicht zu den divergenzfähigen Gerichten nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gehören (Gerichtshof der Europäischen Union, Bundesfinanzhof, Finanzgericht Hamburg). Im Übrigen wird den zitierten Passagen auch kein Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung entgegengestellt, mit dem das Verwaltungsgericht von den zitierten Passagen abgewichen sein soll.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt im Stadtgebiet der Beklagten Wetten entgegen. Mit Bescheid vom °°°°°°°°°°, berichtigt mit Bescheid vom °°°°°°°°°°°°°, setzte die Beklagte die Wettbürosteuer für die klägerischen Wettbüros für das Jahr 2015 auf insgesamt 48.000,00 Euro fest. Hiervon entfielen auf die Wettbüros unter den Anschriften M.-----allee °°, A.-------straße ° – ° sowie L. Straße °°° jeweils 14.400,00 Euro und auf das in der I.----straße °° betriebene Wettbüro 4.800,00 Euro.
3Am 27. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Wettbürosteuer verstoße gegen höherrangiges Recht.
4Die Klägerin beantragt,
5den Wettbürosteuerbescheid der Beklagten vom °°°°°°°°°° in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom °°°°°°°°°° aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie verteidigt die Wettbürosteuersatzung und die auf ihr beruhenden Steuerfestsetzungen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (A.) und ist formell und materiell rechtmäßig (B.).
12A.
13Rechtsgrundlage der Wettbürosteuer ist die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt F. (Wettbürosteuersatzung) vom 27. November 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015 (WStS).
14Nach § 1 Abs. 1 WStS unterliegt das im Gebiet der Stadt F. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Einrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros), der Besteuerung. Die Steuer beträgt nach § 4 WStS je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei der Vermittlung/ Veranstaltung von Pferdewetten 100,00 Euro, bei der Vermittlung/Veranstaltung von Sportwetten 200,00 Euro und bei der Vermittlung/Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten 230,00 Euro. Steuerschuldner ist nach § 2 Abs. 1 WStS der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
15Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen Verfassungsrecht (I.) noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (II.).
16I.
17Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht. Die Wettbürosteuer ist formell (1.) und materiell (2.) verfassungsmäßig.
181.
19Die Satzung wurde formell verfassungsgemäß erlassen.
20Die Beklagte war zum Erlass der Wettbürosteuersatzung befugt.
21Nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gem. § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf die Kommunen übertragen.
22Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (a), die anderen bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (b). Schließlich scheitert die Befugnis zum Erlass der Wettbürosteuer auch nicht am Lenkungszweck der Steuer (c).
23a)
24Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer.
25Eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Örtliche Steuern sind solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 ‑ 2 BvR 1275/79 ‑, BVerfGE 65, 325 (349); OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 A 692/13 –, Rdnr. 95, juris.
27Die Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie an die Wettvermittlung und die Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die Wetten platziert werden, im Gemeindegebiet an.
28Dabei ist es unerheblich, wenn der Wettvertrag zivilrechtlich am Standort des Buchmachers zustande kommen sollte, da die Wette durch den Wettbürobetreiber im Wettbüro im Gemeindegebiet vermittelt wird. Die Willenserklärung zum Abschluss des Wettvertrags wird im Wettbüro abgegeben.
29Bei der Wettbürosteuer handelt es sich auch um eine Aufwandsteuer.
30Eine Aufwandsteuer knüpft an ein bestimmtes Verhalten an. Dieses Verhalten indiziert die Leistungsfähigkeit desjenigen, den die Steuer treffen soll. Die Leistungsfähigkeit rechtfertigt die besondere steuerliche Belastung. Die Wettbürosteuer zielt als Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für Wetteinsätze in Wettbüros ab, in denen ein Mitverfolgen der Sportveranstaltung möglich ist, auf die die Wette platziert wurde. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, welche darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht. Neben dem finanzpolitischen Zweck der Erhöhung der Einnahmen der Gemeinde wird mit der Steuer ein ordnungspolitischer Zweck verfolgt, das Wettgeschäft einzudämmen und die Spielsucht zu bekämpfen. Obwohl der Vermittler der Sportwette der Steuerschuldner ist, knüpft die Wettbürosteuer als indirekte Steuer an den Wettkunden an, der diesen besonderen Aufwand tätigt. In dieser Absicht des Normgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer.
31A. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2015 – 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13 –, juris.
32Die Wettbürosteuer besteuert die Veranstaltung eines Vergnügens. Sportwetten werden nicht zur Einkommenserzielung abgegeben, sondern zum Vergnügen. Es schadet nicht, dass der Wettkunde glauben mag, dass seine Expertise in Bezug auf das sportliche Ereignis die Wette weniger riskant machen könnte.
33Auch wenn der Wettende über gewisse Kenntnisse verfügt, hängt das Ergebnis der Wette maßgeblich vom Zufall ab. Das Spannungselement ist zudem ein wesentlicher Grund für den Abschluss einer Sportwette.
34Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014‑ 2 K 805/13 ‑.
35b)
36Die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer verstößt nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot.
37Wie ausgeführt haben nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
38Das Gleichartigkeitsverbot bestimmt, dass eine bereits existierende Bundessteuer nicht als örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer ein zweites Mal erhoben werden darf. Das Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Die Funktion des Gleichartigkeitsverbots besteht darin, die Kompetenzen des Bundes und der Länder bzw. der Kommunen bezüglich der Steuererhebung klar voneinander zu trennen. Das Gleichartigkeitsverbot soll ferner den Steuerschuldner vor übermäßiger Belastung desselben Steuerobjekts durch unterschiedliche Steuergläubiger schützen. Um zu prüfen, ob eine Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG vorliegt, sind der Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Dabei hat es der kommunale Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik, die Gleichartigkeit zu vermeiden.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301, Rdnr. 22.
40Der Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG stimmt jedoch nicht mit dem zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung verwendeten Begriff der Gleichartigkeit überein. Die Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG sind nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil andernfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe. Eine Steuer ist nach alledem nicht mit einer anderen Steuer gleichartig i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der anderen Steuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
41BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, BVerfGE 65, 325; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 – 2 K 85/13 (1) –, Rdnr. 134; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11–, BVerwGE 143, 301-314. jeweils juris.
42Die Wettbürosteuer ist weder der Sportwettensteuer nach § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG) noch der Konzessionsabgabe nach § 4d des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen gleichartig.
43Die Wettbürosteuer weist eine Anzahl von Merkmalen auf, die sie von der Sportwettensteuer unterscheiden. Unterschiede zwischen der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer ergeben sich hinsichtlich des Tatbestands, des Steuerschuldners und der Bemessungsgrundlage. Ferner wird nach einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht dieselbe Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit erschöpft. Insgesamt überwiegen die Unterschiede erheblich, die – gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG – die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen.
44Die Tatbestände der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer unterscheiden sich erheblich und schließen eine Gleichartigkeit der Steuer aus.
45Nach § 17 Abs. 2 RWLG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) einer Steuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Wettbürosteuer unterliegt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
46Der Tatbestand der Wettbürosteuer ist einmal weiter und einmal enger als der der Sportwettensteuer. Zum einen besteuert die Wettbürosteuer nicht nur das Veranstalten, sondern auch das reine Vermitteln von Wetten. Andererseits besteuert die Wettbürosteuer nur solche Wetten, die in Wettbüros abgegeben werden. Dabei werden Wettbüros als Orte definiert, wo neben dem Wettabschluss zudem die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wette gegeben ist (§ 1 Abs. 1 WStS). Die Wettbürosteuer knüpft also an den zusätzlichen Aufwand an, den der Wettkunde hat, um an einem bestimmten Ort, an dem er das Ereignis auch mitverfolgen kann, die Wette abzuschließen.
47VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑.
48Die Sportwettensteuer besteuert alle Wetten aus Anlass eines Sportereignisses, während die Wettbürosteuer aus diesem Kreis des steuerpflichtigen Ereignisses nur einen Teilbereich herausnimmt, nämlich das Wetten in den Fällen, in welchen ein Mitverfolgen von Sportereignissen möglich ist, auf die die Wetten platziert wurden. Der Aufwand für das Wetten wird nur in den Fällen der Verweilmöglichkeit doppelt besteuert. Dies genügt, um die Gleichartigkeit der Steuer zu vermeiden. Es schadet nicht, wenn die gemeindliche Aufwandsteuer einen Teilbereich einer Bundessteuer erneut besteuert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Trierer Bettensteuer. Dort heißt es zwar:
49„Genauso wenig genügt es zur Vermeidung der Gleichartigkeit in dem vorgenannten traditionellen Sinne, wenn nur ein Teilbereich mit einer Bundessteuer deckungsgleich ist“ - BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 22, juris.
50Mit der Gleichartigkeit im „vorgenannten traditionellen Sinne“ ist aber der Gleichartigkeitsbegriff aus Art. 71 Abs. 1 GG gemeint, welcher gerade nicht mit dem Gleichartigkeitsbegriff aus Art. 105 Abs. 2a GG übereinstimmt. Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG ist mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten sollte, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Das kommunale Steuerfindungsrecht darf nicht derart beschnitten werden, dass die Gemeinden neue Steuern nicht erheben können. Im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a GG schadet es nicht, wenn ein begrenzter Teil des auch von der Bundessteuer erfassten Steuertatbestandes erneut durch eine Gemeindesteuer belastet wird, da dies nicht automatisch einen Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes darstellt.
51BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 28, juris.
52Der zusätzliche Aufwand des Kunden beim Besuch eines Wettbüros im Unterscheid zum Besuch einer Wettannahmestelle muss sich dabei für den Wettkunden nicht finanziell bemerkbar machen, um Unterschiede im Tatbestand der Steuern zu begründen, da der Tatbestand der Wettbürosteuer allein an die Tatsache der vorhandenen Möglichkeit des Mitverfolgens des Wettereignisses knüpft. Das Vorhandensein der Mitverfolgungsmöglichkeit ist ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, welches den Steuertatbestand der Wettbürosteuer komplettiert und vom Steuertatbestand der Sportwettensteuer unterscheidet. Ob dies die einzelne Wette für den Wettkunden teurer macht, ist für die Unterscheidung der Tatbestände der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer mit Blick auf das Gleichartigkeitsverbot unbeachtlich.
53A.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2015 – 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13 –, juris.
54Die Steuern unterscheiden sich auch hinsichtlich des Steuerschuldners. Der Steuerschuldner der Wettbürosteuer ist der Betreiber des Wettbüros (§ 2 Abs. 1 WStS), während Steuerschuldner der Sportwettensteuer der Veranstalter der Sportwette, also der Buchmacher, ist (§ 19 Abs. 2 RWLG).
55Auch die Bemessungsgrundlagen von Sportwettensteuer und Wettbürosteuer unterscheiden sich erheblich. Denn die Sportwettensteuer wird auf den Spieleinsatz erhoben (§ 17 Abs. 2 S. 2 RWLG). Die Wettbürosteuer wird als Pauschsteuer erhoben (§ 4 WStS). Steuermaßstab und Berechnungsgrundlage sind die Fläche des besteuerten Wettbüros. Dieser Unterschied in der Bemessungsgrundlage ist auch ein Merkmal, welches die Gleichartigkeit der Steuer ausschließt. Denn die Wettbürosteuer könnte nicht ohne weiteres wie die Sportwettensteuer auf den Spieleinsatz erhoben werden. Sie soll den Aufwand „Wetten und Mitverfolgen“ erfassen. Durch eine Steuer auf den Spieleinsatz würde allein das Wetten besteuert. Dadurch, dass die Wettbürosteuer anhand der Fläche des Wettbüros erhoben wird, wird der Unterschied der Tatbestände der zu vergleichenden Steuern in der Bemessungsgrundlage abgebildet.
56Die Größe des Wettbüros ist maßgeblich davon abhängig, wie viele Personen sich regelmäßig dort aufhalten, um die Sportereignisse mitzuverfolgen. Denn es ist fernliegend, dass ein Betreiber eines Wettbüros Flächen für das Mitverfolgen der Ereignisse vorhält, die von seinen Kunden nicht genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise für ein sehr kleines Wettbüro, in dem sehr viele Menschen wetten, von denen jedoch nur wenige das Ereignis im Wettlokal mitverfolgen, nur eine geringe Wettbürosteuer aber eine vergleichsweise hohe Sportwettensteuer anfällt. Durch die Bemessungsgrundlage wird sichergestellt, dass der richtige Tatbestand erfasst wird.
57Bei wertender Gesamtbetrachtung knüpfen Wettbürosteuer und Sportwettensteuer schließlich nicht an dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an.
58Zwar ist der Steuergegenstand beider Steuern die Wette aus Anlass von Sportereignissen. Aber es wird nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert, weil die Wette von unterschiedlichen Seiten besteuert wird. Die Wettbürosteuer ist eine spezielle Aufwandsteuer, die den Wettkunden treffen soll, während die Sportwettensteuer eine spezielle Verkehrssteuer auf Wetten ist, die den Unternehmer trifft.
59Unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werden auch bei Besteuerung eines einheitlichen Tatbestandes dann besteuert, wenn die eine Steuer den Unternehmer unmittelbar belastet, während die andere Steuer jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung den Verbraucher treffen soll.
60Vgl. zur Schankerlaubnissteuer, BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 36.93 ‑, juris.
61Während die Wettbürosteuer als Aufwandsteuer die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen soll, ist die Sportwettensteuer keine Aufwand- sondern eine spezielle Verkehrssteuer. Eine Verkehrssteuer wird auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben und knüpft an die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen im Rechtsverkehr an, also nicht an bloße Realakte wie den Aufwand. Besteuerungstatbestand einer Verkehrsteuer ist nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber kann auch Verkehrsvorgänge besteuern, die keine besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen voraussetzen. Eine Aufwandsteuer knüpft demgegenüber an die Leistungsfähigkeit desjenigen an, der den besonderen Aufwand betreibt.
62BFH, Beschluss vom 22. März 2005 – II B 14/04 –; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2006 ‑ 3 K 23/05, 3 K 023/05 ‑; LSG Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 – L 4 AS 222/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 14 A 1457/07 –, sämtlich unter juris; Tipke/Lang § 8 Rdnr. 23.
63Die Steuern knüpfen nach diesen Kriterien bei wertender Betrachtung nicht an dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an, obwohl sie beide den Zweck verfolgen, die Wettsucht einzudämmen, weil sie dies durch unterschiedliche Mittel tun, nämlich einmal durch Gewinnabschöpfung und einmal durch Verteuerung der Wette selbst.
64Sinn und Zweck der Sportwettensteuer ist die Gewinnabschöpfung beim Betreiber der Sportwette, also dem Unternehmer, während die Wettbürosteuer die Wette für den Wettkunden teuer machen soll. Neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen sollen mit der Sportwettensteuer auch Gefahren abgewehrt werden, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen, bezweckt ist also der Schutz der Bevölkerung vor dem Unternehmer. Die Wettbürosteuer soll nicht den Kunden vor dem Unternehmer, sondern vor sich selbst schützen.
65Vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 ‑ II B 14/04 ‑, juris.
66Die Wettbürosteuer ist auch der Konzessionsabgabe nach § 4d des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen nicht gleichartig, da es sich bei der Konzessionsabgabe schon nicht um eine Steuer handelt. Denn bei der Konzessionsabgabe gibt es eine Gegenleistung, die Konzession, während Wesensmerkmal einer Steuer ist, dass diese ohne Gegenleistung erhoben wird.
67c)
68Die Satzungskompetenz der Beklagten scheitert auch nicht am Lenkungszweck der Wettbürosteuer. Es schadet nicht, dass die Besteuerung nach dem Willen des Satzungsgebers den Zweck erfüllen soll, das Glücksspiel einzudämmen.
69Eine steuerliche Regelung, die neben der Einkommenserzielung eine gewisse Lenkungswirkung entfalten soll, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Dieser ist zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein.
70Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 –, Rdnr. 8, juris.
712.
72Die Satzung ist auch materiell verfassungsmäßig.
73Die Satzungsbestimmungen sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (a). Sie erfüllt ferner die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG (b). Die Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (c). Schließlich ist die Satzung mit dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (d).
74a)
75Die Wettbürosteuer verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liegt zwar vor, die Steuer wirkt aber nicht erdrosselnd und der Eingriff ist im Übrigen gerechtfertigt.
76Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist eine Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts. Steuerliche Sonderregelungen für bestimmte Berufe betreffen, sofern sie nicht erdrosselnd wirken, die Berufsausübungsfreiheit und sind durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird.
77Die Wettbürosteuer der Beklagten ist nach diesen Kriterien mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
78Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit liegt vor, wenn eine Steuer erdrosselnd wirkt. Das ist der Fall, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dabei ist nicht das im konkreten Einzelfall betroffene Unternehmen, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.
79OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 A 692/13 –, Rdnr. 41; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 31. Januar 2012 – 19 K 997/11 –, Rdnr. 9 und vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 28, alle bei juris.
80Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das hier zu beurteilende Gewerbe bei dem angesetzten Steuersatz generell nicht mehr wirtschaftlich im Stadtgebiet der Beklagten betrieben werden kann, liegen nicht vor. Vielmehr kann die Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden (dazu sogleich).
81Denn auch wenn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit und das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Erdrosselungsverbot rechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, decken sie sich wirtschaftlich in dem Punkt, dass eine Steuer, solange sie nicht erdrosselnd wirkt, abwälzbar ist, weil sie als Kostenpunkt in die Kalkulation des Unternehmens einbezogen werden kann, und durch den Wettkunden erwirtschaftet werden kann. Deshalb sind die unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch.
82OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 14 A 2854/11 –, Rdnr. 8, juris.
83Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch im Übrigen gerechtfertigt. Es gibt hinreichende Gründe des Gemeinwohls für die Einführung der Wettbürosteuer und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Der Zweck der Besteuerung ist, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen. Dies ist ein legitimer Gemeinwohlzweck.
84Vgl. für die Sportwettensteuer BFH, 22. März 2005, Az. II B 14/04, juris.
85Die Steuer ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn mit ihrer Hilfe die Erreichung des angestrebten Ziels zumindest gefördert werden kann. Das Ziel, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen, kann durch die Wettbürosteuer gefördert werden. Das Wetten auf Sportereignisse in einem Wettbüro kann durch die Steuer unattraktiver werden, weil der Wettbürobetreiber durch verschiedene Maßnahmen die Steuer an den Wettkunden weitergeben kann und das Vergnügen dadurch verteuern kann. Es spricht alles dafür, dass eine Verteuerung zumindest einige Wettkunden davon abhalten könnte, weiter zu wetten. Die Wettbürosteuer ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel als eine Steuer nicht ersichtlich ist, und auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, weil der Satzungsgeber durch die Steuer einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Allgemeinwohlzweck der Spielsuchtbekämpfung und der Berufsfreiheit der Wettbürobetreiber geschaffen hat.
86b)
87Die Wettbürosteuer erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abwälzbarkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG.
88Danach muss eine Steuer, die nicht bei dem Vergnügungssuchenden, den sie eigentlich treffen soll, sondern indirekt bei einem Dritten erhoben wird, grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Insoweit genügt eine kalkulatorische Abwälzbarkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG. Denn die Voraussetzung der Abwälzbarkeit einer Steuer hat nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag – etwa wie einen durchlaufenden Posten – von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Demnach ist die kalkulatorische Abwälzbarkeit so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche Hindernisse völlig ausgeschlossen ist. Insoweit genügt die Möglichkeit einer Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
89OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 14 A 1192/12 –, Rdnr. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 26, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 2 L 1512/08 –, Rdnr. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2009 – 2 K 2295/08 –, Rdnr. 61, sämtlich unter juris.
90Die Wettbürosteuer der Beklagten ist nach diesen Kriterien jedenfalls kalkulatorisch abwälzbar.
91Es schadet nicht, dass der Wettbürobetreiber nur Vermittler der Wette ist und quasi als Erklärungsbote den Vertrag zwischen dem Buchmacher und dem Kunden schließt. Es schadet ferner nicht, dass der Buchmacher die Quote vorgibt. Letztlich schadet es auch nicht, wenn der Wettbürobetreiber die Steuer zunächst von der Provision, die er vom Buchmacher erhält, zahlen muss.
92Unabhängig von der vom Wettanbieter vorgegebenen Wettquote und der Höhe der mit dem Wettanbieter vereinbarten Provision kann der Wettbürobetreiber den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und geeignete Maßnahmen treffen, um sein Unternehmen weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können.
93So kann er seine Kosten senken, indem er die Ausstattung des Wettbüros (z. B. Größe und Qualität der Bildschirme, Gestaltung der Boden- und Wandbeläge, Dekoration) verändert. Auch steht es ihm frei, die Öffnungszeiten zu optimieren und den gebotenen Service (z. B. Getränke, Klimatisierung) einzuschränken. Zudem steht es ihm grundsätzlich auch frei, seine Einnahmen zu erhöhen, indem er mit dem Wettanbieter eine Erhöhung der für die Vermittlung gezahlten Provision vereinbart. Sollte der Wettanbieter zu einer Erhöhung der Provision nicht bereit sein, ist dieses faktische Hindernis für die Möglichkeit einer Abwälzung ohne Belang.
94c)
95Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Differenzierung zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Grundsatz der Folgerichtigkeit, welcher sich aus dem Gleichheitssatz ergibt, wird durch die Wettbürosteuer und den in der Satzung geregelten Flächenmaßstab der Besteuerung nicht verletzt.
96Die Differenzierung des Satzungsgebers zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
97Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt.
98OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 557/13 –, Rdnr. 48, juris.
99Es liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG vor, weil ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen gegeben ist.
100Wettbüros sind nach der Satzung der Beklagten solche Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (§ 1 Abs. 1 WStS). Demgegenüber werden in Wettannahmestellen die Wettscheine nur entgegengenommen.
101Die zusätzliche Besteuerung der Wettbüros dient der Eindämmung der Wettbüros gegenüber den Wettannahmestellen. Diese Eindämmung hat ihren sachlichen Grund in dem unterschiedlich großen Suchtpotential der Wetten in den verschiedenen Einrichtungen. Denn Wettbüros weisen nach den Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein deutlich höheres Suchtpotential auf, da sie den Kunden das Mitverfolgen des Ereignisses, auf das die Wette abgegeben wird, ermöglichen. Die Spannung beim Mitverfolgen des Ereignisses, die durch die hohe Ereignisfrequenz und das häufige Auftreten von „Fastgewinnen“ erzeugt wird, sowie die sozialen Kontakte, die zur Teilnahme an Wetten anreizen, können nach den Studien bereits vorhandene Wettneigungen verstärken. Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an.
102Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; Landtag NRW, Drs. 16/17, S. 42; Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 ‑ 8 C 13.09 ‑, juris.
103Es schadet nicht, dass in Wettannahmestellen mitunter oddset-Terminals stehen. Denn auf diesen ist das Mitverfolgen des Wettereignisses gerade nicht möglich, auch nicht durch einen Live-Ticker. Auch die Möglichkeit des Wettkunden, das Sportereignis auf dem Smartphone mitzuverfolgen, spricht nicht für eine Gleichbehandlung von Wettannahmestellen und Wettbüros, denn diese Möglichkeit wird nicht von dem Anbieter der Wette geschaffen und ist nicht an den Raum der Wette geknüpft, sondern von diesem völlig unabhängig, so dass nicht von einem besonderen Aufwand des Wettkunden gesprochen werden kann.
104Auch im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG ist unerheblich, ob das Wetten im Wettbüro aufgrund des hiermit verbundenen zusätzlichen Aufwands für den Wettkunden teurer ist als das Wetten in der Wettannahmestelle. Der Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung von Wettannahmestellen und Wettbüros ist nicht darin begründet, was den Wettkunden beim einzelnen Spiel finanziell mehr gefährdet. Für den sachlichen Grund der Ungleichbehandlung ist die größere Suchtgefahr ausreichend, unabhängig davon, ob das Glücksspiel den Wettkunden im Wettbüro oder in der Wettannahmestelle mehr kostet.
105Die Ungleichbehandlung von Pferde- und Sportwetten (bei der Vermittlung/Veranstaltung von Pferdewetten beträgt der Steuersatz 100 Euro, bei der Vermittlung/Veranstaltung von Sportwetten 200 Euro je angefangene 20 m²) ist ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sachlicher Grund ist auch insoweit das unterschiedliche Suchtpotential. Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten.
106Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111.
107Der in § 4 WStS für die Erhebung der Steuer gewählte Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
108Bei der Erhebung einer Steuer gilt der Grundsatz der Folgerichtigkeit. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Dabei ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bereichsspezifisch anzuwenden, es kommt also auf die Art der Steuer an. Nach diesem Grundsatz muss sich eine Aufwandsteuer wie die Wettbürosteuer der Beklagten an der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners orientieren, welche in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommt. Die Steuer muss sich demnach nach dem Vergnügungsaufwand des Steuerpflichtigen bemessen. Ein höherer Vergnügungsaufwand muss eine höhere Steuer zur Folge haben. Nur dann wird der Grundsatz der Belastungsgleichheit, also der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, gewahrt.
109VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 2 L 297/07 –, juris.
110Der Maßstab, nach dem die Wettbürosteuer berechnet ist, muss also den Vergnügungsaufwand des Wettkunden abbilden. Grundsätzlich soll der wirkliche Vergnügungsaufwand herangezogen werden. Jedoch hat die Beklagte als Satzungsgeberin einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einen pauschalierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Art. 3 Abs. 1 GG setzt erst dort eine Grenze, wo ein sachlicher Grund für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden, aufweisen. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab vom eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist sachlich gerechtfertigt, wenn wirklichkeitsnähere Maßstäbe entweder nicht handhabbar oder mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären.
111Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 46, und vom 31. Januar 2012 – 19 K 997/11 –, Rdnr. 79, juris.
112Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten gewählte Flächenmaßstab sowohl grundsätzlich als auch in seiner Abstufung nach zwanzig Quadratmetern zulässig.
113Der Flächenmaßstab der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist grundsätzlich zulässig, weil er den Vergnügungsaufwand der Wettkunden abzubilden vermag. Er stellt einen zumindest lockeren Bezug zum wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand her. Wirklichkeitsnähere Maßstäbe – insbesondere die Berechnung nach dem Nennwert der Wettscheine – sind nicht möglich, da diese mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären.
114Die Fläche des Wettbüros kann den Vergnügungsaufwand der Wettkunden abbilden. Der besteuerte Vergnügungsaufwand ist das Wetten auf ein Ereignis, welches über Bildschirme oder sonstige von dem Wettbürobetreiber zur Verfügung gestellte Medien mitverfolgt werden kann. Der Flächenmaßstab weist – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegte Übersicht zu den Umsätzen dreier Wettbüros in F. , L. und N. – den erforderlichen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf. Denn je mehr Fläche in dem Wettbüro zur Verfügung steht, desto mehr Wettkunden haben die Möglichkeit, ihre Wette mit dem Mitverfolgen des Ereignisses zu verbinden. Die daraus folgende höhere Umsatzerwartung des Veranstalters genügt für den lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum besteuerten Vergnügen. Wenn die Fläche des Wettbüros sehr klein ist, werden die meisten Wettkunden dort nicht verweilen können und daher nicht den durch die Satzung erfassten Aufwand betreiben. Je mehr Fläche vorhanden ist, desto mehr Wettkunden können sich in dem von der Vergnügungssteuersatzung erfassten Sinne vergnügen.
115VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2012 – 19 K 5858/10 –, juris.
116Diese grundsätzliche Zulässigkeit des Flächenmaßstabs scheitert auch nicht daran, dass eine Besteuerung nach dem Nennwert der Wettscheine oder nach dem Umsatz der Wettbüros einen wirklichkeitsnäheren Maßstab böte.
117Wenn der gesamte Umsatz, beziehungsweise der gesamte Nennwert der Wettscheine erfasst würde, würde nur der Aufwand „Wetten“ abgebildet werden, unabhängig davon, ob der Wettkunde in dem Wettbüro die Wette mitverfolgt oder nicht.
118Ein größerer Umsatz ist kein zwingendes Indiz für ein größeres Vergnügen im Sinne der Satzung der Beklagten (Wetten und Mitverfolgen), während eine größere zur Verfügung stehende Fläche mehr Wettkunden im Sinne der Vergnügungssteuersatzung indiziert.
119Das o.g. kleine Wettbüro hätte dann bei gleichem Umsatz die gleichen Steuern zu zahlen wie ein sehr großes Wettbüro, obwohl in letzterem sehr viel mehr Wettkunden die Sportveranstaltungen mitverfolgen, auf die Wetten platziert sind.
120Nur den Nennwert der Wettscheine zur Grundlage der Besteuerung zu machen, nach deren Abgabe die Wettkunden im Wettbüro verbleiben, scheitert an einer mit dem Flächenmaßstab vergleichbar manipulationssicheren Erfassung dieser Wettscheine.
121Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Wetteinsätze an der Kasse fehlerhaft gebucht werden.
122Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑.
123Nach § 4 WStS ist der Steuersatz je Kalendermonat nach je angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche gestaffelt. Diese Staffelung ist nicht zu beanstanden. Der Steuersatz ist nicht deshalb rechtswidrig, weil beispielsweise 21 m² genau so hoch besteuert werden wie 40 m².
124Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine quadratmetergenauer Abmessung der Fläche der Wettbüros. Vielmehr lässt Art. 3 Abs. 1 GG – in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität – auch gröbere Gebührenmaßstäbe zu. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist bei festgestellter Ungleichbehandlung – hier der Wettbüros mit 19 m² im Vergleich zu den Wettbüros ab 21 m² – zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dem Ortsgesetzgeber ist auch hier ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt. Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben, wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Steuerbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach umso mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Besteuerung im Vergleich zu den vorhandenen Wettbüros sind.
125Vgl. für das Gebührenrecht BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 21.92 –, Rdnr. 12, juris.
126Im Übrigen ist der Normgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
127OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris.
128Eine grobe Abstufung kann dazu dienen, Streitfälle bei der Ermittlung der maßgeblichen Flächen zu reduzieren, weil die Fläche der Wettbüros nicht in jedem Einzelfall quadratmetergenau ermittelt werden muss.
129Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 – 2 K 805/13 -.
130Die gewählte Staffelung ist angesichts der großen Flächenunterschiede der Wettbüros, die der Satzungsgeber bei seiner Entscheidung in den Blick zu nehmen hatte, nicht zu beanstanden. Bei der Kammer sind oder waren Verfahren anhängig, die Wettbüros mit einer Größe von 13 m² bis annähernd 400 m² betrafen. Eine Staffelung von 20 m² ist bei einer solchen Größendifferenz noch zulässig, da keine Einheitssteuer vorliegt. Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug.
131d)
132Die Wettbürosteuer der Beklagten verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, Art. 20 Abs. 1 GG.
133Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, verpflichtet alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen. Die Rechtsordnung darf nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich werden. Da das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Gebot zur bundesstaatlichen Rücksichtnahme nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Gemeinden verpflichtet, gilt der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für gemeindliche Satzungen. Bei der Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich dürfen keine Regelungen herbeigeführt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen.
134OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 C 11408/10 –, Rdnr. 66; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 – 14 A 2401/13 –, Rdnr. 5, juris.
135Die Einführung einer Wettbürosteuer mit dem Ziel der Eindämmung der Wettlokale steht nicht im Widerspruch zum Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das Regelungskonzept der Bundesländer zur Vergnügungsbranche verbietet nicht die Eindämmung von Wettbüros. Im Gegenteil deckt sich der mit der Wettbürosteuer verfolgte Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestands an Wettbüros mit der Zielrichtung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag.
136Ziel des Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspielstaatsvertrag ist es, gemäß § 1 GlüSpStV das Entstehen von Wettsucht zu verhindern und die Spielsucht zu bekämpfen. Dies soll durch ein begrenztes Glücksspielangebot geschehen, welches den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen lenken soll und der Ausbreitung von Schwarzmärkten entgegen wirken soll.
137Somit werden Sportwetten nur deshalb und nur in Maßen auf Grundlage eines Konzessionssystems erlaubt, um das illegale Wettgeschäft einzudämmen, vgl. § 13 GlüSpStV. Dem Glücksspielstaatsvertrag kann nicht entnommen werden, dass die Verbreitung kommerzieller Sportwetten in Deutschland gefördert werden sollte, denn das Glückspielangebot soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrags nur begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Selbst legale Wettbüros und Wettannahmestellen sollen nur insoweit existieren, als dass sie den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung abdecken, ohne diesen durch ein Ausbreiten des Angebots zu verstärken. Das Regelungskonzept der Bundesländer verlangt geradezu eine Eindämmung des Glücksspielangebots, da nur so ein „begrenztes“ und somit kontrollierbares Angebot an gewerblichem Glücksspiel als Alternative zu illegalem Glücksspiel geboten werden kann.
138Das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag entspricht im Übrigen der generellen Vorgehensweise des deutschen Gesetzgebers, unerwünschtes Gewerbe deshalb in Maßen zu erlauben, damit er dieses kontrollieren kann. Dies ändert jedoch nichts an der Unerwünschtheit der geregelten Gewerbearten, da diese nach wie vor als für die Bevölkerung schädlich angesehen werden.
139Auch kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch eine weitergehende Steuer ausgeschlossen sein sollte. Die Normen des Glücksspielstaatsvertrags sind – wie die des Rennwett- und Lotteriegesetzes – nicht abschließend zu verstehen.
140e)
141Die Vorschriften der Satzung sind auch bestimmt.
142Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.
143OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 1993 ‑ 7 A 2021/92 ‑, Rdnr. 36, und vom 23. April 1993 ‑ 22 A 3850/92 ‑, Rdnr. 26, jeweils juris.
144Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.
145Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 WStS macht hinreichend deutlich, dass alle Betriebe der Steuer unterliegen sollen, in denen es nicht nur möglich ist, Wetten zu platzieren, sondern die darüber hinaus (insbesondere durch das Aufstellen von Bildschirmen, auf denen Sportübertragungen gezeigt werden), die Möglichkeit bieten, die Sportereignisse mitzuverfolgen, auf die sich die Wetten beziehen. Indem der Satzungsgeber an das Mitverfolgen der Wettergebnisse angeknüpft hat, hat er verdeutlicht, dass es für die Erfüllung des Steuertatbestands nicht ausreicht, wenn die Kunden nach Beendigung der Sportereignisse, auf die sich die Wetten beziehen, – sei es durch Aushänge oder durch Nachfrage im Einzelfall – die Endresultate erfahren können. Ein Mitverfolgen erfordert sprachlich darüber hinaus, dass es auch möglich sein muss, während das Ereignis andauert den Weg zum Endresultat nachzuvollziehen.
146II.
147Die hier einschlägigen Vorschriften der Wettbürosteuersatzung sind ferner mit einfachem Recht (sonstigem höherrangigem Recht) vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
148Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten führt die Wettbürosteuer nicht erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen ein. Eine solche Steuer wurde bereits zum 1. August 2014 durch die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juni 2014 im Land Nordrhein-Westfalen eingeführt. Diese wurde vom Innenministerium und vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Juni 2014 genehmigt.
149Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sind ebenfalls erfüllt, denn die Satzung normiert den Kreis der Abgabeschuldner, den Zeitpunkt der Fälligkeit, den die Abgabe begründenden Tatbestand sowie den Maßstab und den Satz der Abgabe.
150Der Kreis der Abgabenschuldner wird in § 2 WStS bestimmt. Danach ist in erster Linie der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler) Steuerschuldner. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ergibt sich aus § 8 WStS. Der Steuertatbestand ist in § 1 Abs. 1 WStS geregelt. Danach unterliegt das im Gebiet der Stadt F. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros), der Besteuerung. Der Steuersatz ist in § 4 WStS geregelt.
151B.
152Die konkrete Heranziehung zur Wettbürosteuer beruht auf einer formell und materiell rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten.
153Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 WStS ist erfüllt, da es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift handelt. Die klagende Partei ist Wettvermittler und damit Steuerschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 WStS, weil sie das Wettbüro betreibt.
154Fehler der konkreten Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
155Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
156Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob für das Verfolgen der Wettergebnisse in einem Wettbüro eine Wettbürosteuer erhoben werden darf und der gewählte Flächenmaßstab in der Abstufung nach zwanzig Quadratmetern zulässig ist, ist bisher nicht obergerichtlich geklärt und bedarf einer grundsätzlichen Klärung.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger übt in der G.------straße in Oberhausen die Tätigkeit einer gewerblichen Zimmervermietung an Prostituierte aus. Insgesamt befinden sich dort sechzehn Häuser mit etwa 230 Zimmern, die von Prostituierten angemietet werden können.
3Mit Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2008 erließ die Stadt Oberhausen erstmalig eine Vergnügungssteuersatzung, mit der die Besteuerung des Angebots sexueller Handlungen gegen Entgelt vergnügungssteuerpflichtig wurde. Die Satzung sollte am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
4Nach § 1 der Vergnügungssteuersatzung unterliegen die im Gebiet der Stadt Oberhausen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) der Vergnügungssteuer. In der folgenden Auflistung ist unter Nr. 6 genannt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. Steuermaßstab ist nach § 4 der Satzung hier der Flächenmaßstab. Nr. 7 betrifft das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen. In diesem Fall beträgt die Steuer nach § 8 der Satzung für jede/n Prostituierte/n 6,00 Euro pro Veranstaltungstag.
5Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung auch derjenige Steuerschuldner sei, der die Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stelle. Abweichend von der grundsätzlichen Regelung, dass jede Prostituierte eine Steueranmeldung monatlich einreichen müsse, werde ihm - dem Kläger - als gewerblichem Zimmervermieter die Möglichkeit angeboten, für den Betrieb eine zusammengefasste Steueranmeldung je Kalendermonat einzureichen. In der Folgezeit reichte der Kläger zusammengefasste Vergnügungssteueranmeldungen für die Monate Januar bis Juni 2009 ein. In den diesbezüglichen Vordrucken sind unter anderem die Namen der einzelnen Prostituierten sowie die diesen zuzurechnenden Veranstaltungstage aufgeführt.
6Gegen die Anmeldungen hat der Kläger Klage erhoben.
7Die Beklagte hob nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts die eingereichten Vergnügungssteueranmeldungen/Vergnügungssteuerbescheide wegen einer widersprüchlichen Fälligkeitsregelung auf.
8Durch Urteil vom 18. Juni 2009 ‑ 14 A 1577/07 ‑ hat der Senat entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen der ministeriellen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ bedarf.
9Nachdem das Innenministerium und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 10. Mai 2010 zwei Satzungen, die eine Steuer auf sexuelle Vergnügungen vorsahen, genehmigt hatten, beschloss der Rat der Beklagten am 12. Juli 2010 eine Vergnügungssteuersatzung (VS), die auch die Besteuerung sexueller Vergnügungen vorsah, erneut. Die Satzung wurde am 2. August 2010 bekanntgemacht. Sie sollte rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Diese Satzung ist, was die hier in Rede stehende Besteuerung betrifft, wortgleich mit den entsprechenden Regelungen in der Satzung vom Dezember 2008.
10Mit drei Vergnügungssteuerbescheiden vom 29. September 2010 zog die Beklagte den Kläger für die Monate Januar 2009 bis August 2010 zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 46.554,00 Euro für die Veranstaltungen (Angebot sexueller Handlungen in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Nr. 7 VS) heran.
11Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat.
12Nachdem der Senat in einem zu einem Parallelverfahren gehörenden Aussetzungsverfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet und einen Erörterungstermin durchgeführt hatte, hob die Beklagte die drei Vergnügungssteuerbescheide vom 29. September 2010 auf.
13Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das von ihm betriebene Bordell als ähnliche Einrichtung nach § 1 Nr. 6 VS der Vergnügungssteuersatzung vom 12. Juli 2010 nach dem Flächenmaßstab zu besteuern sei. Es wurden Verhandlungen auch über die Frage geführt, ob die Flächen der Flure in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen seien. Nachdem der Kläger angegeben hatte, er werde die Veranstaltungsfläche nicht mitteilen, zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 für den Zeitraum vom 3. August 2010 bis zum 31. Oktober 2012 für das Haus G.------straße zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 90.576,00 Euro heran. Hierbei legte er den Flächenmaßstab nach § 4 VS zugrunde. § 4 Abs. 1 VS ordnet die Erhebung der Steuer für Veranstaltungen unter anderem nach § 1 Nr. 6 nach der Größe der Veranstaltungsfläche an. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten und Garderobenräume. Gemäß § 4 Abs. 3 VS beträgt die Steuer für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 6 je Veranstaltungstag für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche 3,00 Euro. Die Beklagte schätzte die Fläche auf 367 qm. Hierbei wurden die Flure ganz berücksichtigt und die Zimmer entsprechend einer geschätzten Belegungsquote.
14Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, in dem genannten Erörterungstermin sei der Beklagten vom OVG NRW nahegelegt worden, eine neue Satzung zu erlassen. Dies sei nicht geschehen. § 1 Nr. 6 VS sei unbestimmt. Bordelle als klassische Form von Einrichtungen, in denen sexuelle Vergnügungen angeboten würden, seien in der Aufzählung gerade nicht genannt. § 1 Nr. 6 und Nr. 7 VS, im Zusammenhang betrachtet, lasse als folgerichtig erscheinen, dass der Satzungsgeber Bordelle als Beherbergungsbetriebe habe erfassen wollen. Mit Beherbergungsbetrieben seien vor allem Bordelle gemeint. Die Schätzung sei nicht nachvollziehbar. Es dürften nur die von den Prostituierten gemieteten Zimmer in Ansatz gebracht werden, weil nur diese unmittelbar dem sexuellen Vergnügen dienten.
15Der Kläger hat beantragt,
16den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 aufzuheben.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei das Bordell als ähnliche Einrichtung nach dem einrichtungsbezogenen Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VS zu besteuern. Unter Beherbergungsbetrieben nach § 1 Nr. 7 VS seien Hotels und Pensionen zu verstehen. Dort stattfindende Prostitution werde auch besteuert. Der Flächenmaßstab sei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sachlich gerechtfertigt. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 VS nicht nachgekommen sei, sei eine Schätzung notwendig geworden, wobei die Flächen aus den Bauakten ermittelt worden seien.
20Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
21Hiergegen hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 26. September 2013 entsprochen hat.
22Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Der Flächenmaßstab in Form einer Pauschbesteuerung sei kein geeignetes Kriterium, Steuergerechtigkeit herzustellen. Ein lockerer Bezug des Vergnügungsaufwands zu dem gewählten Ersatzmaßstab sei nicht feststellbar. Wenn alle Zimmer vermietet worden seien, könne der Umsatz nicht mehr steigen, auch wenn die anderen Flächen des Beherbergungsbetriebes vergrößert würden. Zu Unrecht werde der Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VS angewandt. Anders als bei den dort aufgezählten Clubs und sonstigen Einrichtungen stehe bei Einrichtungen, in denen das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt besteuert werden solle, nicht das Vergnügen beider im Vordergrund, sondern das Austauschgeschäft der Prostituierten mit dem Gast. Dieser Vergnügungsaufwand sei genau kalkulierbar. Es würden wegen der Besteuerung nach dem Düsseldorfer Verfahren Listen geführt, die für das Steueraufkommen von der Beklagten in der Vergangenheit auch anerkannt worden seien. Bei den in § 1 Nr. 6 VS aufgezählten Etablissements sei hingegen der Konsumaufwand schwer zu greifen, so dass hier eine pauschale Flächenbesteuerung geeignet sei. Nach dem Willen des Satzungsgebers sei ein Bordell unter Beherbergungsbetrieb im Sinne der Satzung zu subsumieren. Es komme auf den milieutypischen Sprachgebrauch an. Die Tatbestände des § 1 Nr. 6 und Nr. 7 VS seien danach abzugrenzen, ob entweder die sich Vergnügenden üblicherweise kein Entgelt für die Vergnügung entrichteten oder die sexuellen Handlungen gegen Entgelt stattfänden. Hier sei daher § 1 Nr. 7 VS anzuwenden. Da die Zimmer regelmäßig größer als 10 qm seien und auch noch die Fläche für die Flure in Ansatz gebracht worden sei, werde durch die Anwendung des falschen Tatbestands des § 1 Nr. 6 VS der in Wirklichkeit anzuwendende Steuersatz von 6 Euro nach § 8 VS regelmäßig überschritten. Jedenfalls dürften die Flure nicht mit berücksichtigt werden, da diese nicht der Kontaktaufnahme dienten. Dort finde insoweit kein Konsumaufwand statt.
23Die Steuer sei nicht abwälzbar. Da das Zimmerentgelt, die Miete, nur von den Prostituierten erhoben werde, könne die Steuer nicht auf die sich Vergnügenden abgewälzt werden. Eine mittelbare Abwälzung von ihm, dem Kläger, über die Prostituierten auf die Freier sei nur in engen Grenzen möglich. Der wirtschaftliche Vorteil bei der Vermietung der Räume an Prostituierte ergebe sich nicht aus der Beziehung zum Steuergegenstand, sondern knüpfe an die Verhältnisse des Immobilienmarkts an. Zwischen Vermieter und Freier bestünden keine vertraglichen Beziehungen, die es dem Kläger erlaubten, von dem Freier etwas zu erlangen.
24Es liege ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung in der Stadt Oberhausen vor. Es sei nicht richtig, dass sich aus den Gewerbeanmeldungen Rückschlüsse auf die Anzahl der Prostituierten herleiten ließen. Das Gewerbe "Prostitution" oder ähnliches werde nämlich in der Regel nicht bei einer Gewerbeanmeldung akzeptiert. Eine Liste von Wohnungsprostituierten habe die Beklagte nicht von der Kriminalpolizei erhalten. Hier werde der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt. Die Beklagte habe nichts unternommen, um eine steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten zu schaffen. Eine Steuererklärungspflicht begründe die Satzung nicht. Die Beklagte habe erst kürzlich in Erwägung gezogen, wegen illegal tätiger Prostituierten mit der Kriminalpolizei Kontakt aufzunehmen. Informationen habe die Beklagte jedoch dann nicht eingeholt. Die spärlich durchgeführten Außendienstkontrollen hätten nicht mehr als Alibiqualität. Bei einer Kalkulation des beabsichtigen zusätzlichen Steueraufkommens seien mindestens 80 bis 100 illegal tätige Prostituierte nicht berücksichtigt worden, wie sich aus der in der G.------straße tätigen Anzahl der Prostituierten und dem Steueraufkommen hierfür ergebe. Ausweislich einer Veröffentlichung in der "Welt" vom 4. November 2013 habe die Beklagte auf Anfrage der Zeitung die Anzahl der in Oberhausen tätigen Prostituierten mit 180 angegeben. Weitere Prostituierten seien nicht einkalkuliert worden und die Beklagte habe auch keine Vorkehrungen getroffen, die illegal tätigen Prostituierten zur Vergnügungssteuer heranzuziehen. Die Satzung sei ausschließlich gemacht worden, um die Vermieter in der G.------straße zur Vergnügungssteuer heranzuziehen. Auch nur diese seien zu einem Informationstreffen Anfang des Jahres 2009 eingeladen worden.
25Der Begriff "illegal" bezeichne in erster Linie solche Prostituierten, die von der Beklagten nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen würden. Aus Sicht der Finanzverwaltung sei ein Teil dieser Prostituierten nicht als illegal anzusehen, weil sie am Düsseldorfer Verfahren teilnähmen. Andere Prostituierte hätten keine Arbeitserlaubnis oder gefälschte Ausweispapiere.
26Die Steuer habe erdrosselnde Wirkung. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung zeige, dass die Überschüsse durch die Steuer aufgezehrt würden. Ein angemessener Unternehmerlohn entsprechend einem Geschäftsführergehalt im Hotelgewerbe verbleibe nicht.
27Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen geänderten Vergnügungssteuerbescheid für den Zeitraum vom 3. August 2010 bis 31. Oktober 2012 vom 24. September 2013 erlassen, mit dem der Kläger zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 75.735,00 Euro veranlagt wurde. Dieser Bescheid änderte die Steuerfestsetzung vom 11. Dezember 2012 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ‑ AO ‑. Der Bescheid berücksichtigte die nachgereichten Angaben des Klägers zu der Fläche der Zimmer, die kalendertäglich von den Prostituierten in dem oben genannten Zeitraum belegt waren.
28Der Kläger beantragt,
29das angegriffene Urteil zu ändern und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 24. September 2013 aufzuheben.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie macht geltend: Eine Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche sei zulässig, weil die Größe eines Bordells einen Rückschluss auf die Attraktivität und die Besucherzahlen zulasse. Der Vermieter der Zimmer profitiere davon, wenn dort der Prostitution nachgegangen werde. Die Miete werde nämlich deutlich gesenkt, wenn die Prostituierten nicht ihrer Arbeit nachgingen und tatsächlich vorübergehend nur dort wohnten. Da das Bordell als Ganzes besteuert werde, seien auch die Flure zu berücksichtigen. Es hätten auch sämtliche Zimmer täglich der Besteuerung unterworfen werden können. Dennoch habe sie - die Beklagte - nur die täglich konkret zum Zwecke der Prostitution vermieteten Zimmer berücksichtigt.
33Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Die Prostituierten könnten sich in der Gewerbekartei der Stadt Oberhausen anmelden. Auf diese Gewerbekartei könne zurückgegriffen werden. Die mannigfachen Suchergebnisse seien vom Fachbereich Steuern zusammengestellt worden und könnten vorgelegt werden. In der G.------straße gebe es seit jeher 18 Häuser mit einer Gesamtveranstaltungsfläche von 2.015 qm. Vor Einführung der Steuer im Jahre 2009 sei von 250 bis 300 tätigen Prostituierten im Bereich G.------straße mit rückläufiger Tendenz auszugehen. Grundlage der Erkenntnis seien Zahlen aus dem Gesundheitsamt aus Zeiten, in denen noch Untersuchungen nach dem Infektions- und Seuchenschutzgesetz für Prostituierte vorgeschrieben gewesen seien. Im Jahre 2009 seien in der G.------straße ca. 200 Prostituierte monatlich beschäftigt gewesen. Da nicht alle Prostituierten täglich arbeiteten, habe die Zahl der Aktiven pro Kalendertag zwischen 90 und 125 gelegen. Diese Zahlen hätten sich aus den ursprünglichen Steueranmeldungen ergeben. Im Jahre 2010 seien noch ca. 150 Prostituierte gemeldet gewesen. Im Zeitraum 2009 bis 2013 seien im Stadtgebiet außerhalb der G.------straße zwei weitere Bordelle erfasst gewesen, in denen jeweils durchschnittlich fünf Prostituierte monatlich beschäftigt gewesen seien. Außerdem habe es in dem Zeitraum zwei Bars mit einer Veranstaltungsfläche von 60 qm und 76 qm und drei Massagestudios mit einer Fläche von jeweils 50 qm gegeben. 2009 seien fünfzehn Prostituierte in Wohnungen gemeldet gewesen, im Zeitraum 2010 bis 2013 seien etwa zehn Wohnungsprostituierte steuerlich erfasst worden. Die Erfassung neuer Steuerfälle erfolge durch Ermittlungen im Internet durch den Fachbereich Steuern, Ermittlungen über Kontakte mit der Polizei, über Gewerbeanmeldungen und den kommunalen Ordnungsdienst. Ferner werde Hinweisen von Steuerpflichtigen und Informanten nachgegangen. Seit dem Jahr 2009 seien dem kommunalen Ordnungsdienst ca. 30 Aufträge erteilt worden, in denen Ermittlungen durchgeführt worden seien.
34Ferner hat der Senat Auskünfte zu der Anzahl der in Oberhausen vorhandenen Bordelle oder bordellähnlichen Betrieben und der in Oberhausen tätigen Prostituierten durch die Finanzverwaltung und die Kriminalpolizei erbeten. Auf die übersandten Auskünfte wird verwiesen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Parteien im Hinblick auf die Reduzierung der Steuerforderung von 90.576,00 Euro auf 75.735,00 Euro durch den Bescheid vom 24. September 2013 die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und die teilweise Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils auszusprechen.
38Die Berufung im Übrigen hat keinen Erfolg.
39Der Steuerbescheid vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 24. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
40Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 12. Juli 2010, die am 2. August 2010 bekannt gemacht worden ist, und den hier in Rede stehenden Steuerzeitraum vom 3. August 2010 bis zum 31. Oktober 2012 erfasst.
41Das von dem Kläger betriebene Bordell in der G.------straße in Oberhausen erfüllt den Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VS. Es handelt sich um eine Einrichtung, in der gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird. Bordelle sind zwar in der Aufzählung in § 1 Nr. 6 VS nicht ausdrücklich genannt, sie sind aber als Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs ähnliche Einrichtungen anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt hingegen der Betrieb des Bordells nicht den Steuertatbestand des § 1 Nr. 7 VS, weil dort - wie der Kläger meint - in einem Beherbergungsbetrieb sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten würden. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der in § 1 Nr. 6 und 7 VS genannten, sich gegenseitig ausschließenden Steuertatbestände. § 1 Nr. 6 VS schafft einen einrichtungsbezogenen Steuergegenstand. Er erfasst das Steuergut, den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen in dafür bestimmten Einrichtungen stattfindet. § 1 Nr. 7 VS erfasst hingegen den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen auf einem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beruht und es nicht in den vorgenannten Einrichtungen, also einrichtungslosgelöst stattfindet. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet mit dem Begriff Beherbergungsbetrieb kein Bordell, sondern eine Unterkunft, namentlich ein Hotel.
42Vgl. zur Herkunft des Begriffs Herberge und zu seiner Verfestigung auf "Gasthaus" und "Unterkunft" Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1877, Nachdruck 1984, Bd. 10, Sp. 1060 ff. (Stichwort: Herberge).
43So ist auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, auf Bordelle nicht anzuwenden.
44Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2012 ‑ 1 K 2723/10 ‑, juris.
45Das Finanzgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, die Prostituierten zahlten ihre "Tagesmiete" nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern im Wesentlichen für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Gewerbes (juris Rn. 24). Beherbergen sei grundsätzlich nicht nur nach allgemeinem Sprachgebrauch das Bereitstellen einer Unterkunft oder Schlafstelle und nicht die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution (juris Rn. 26). Der Einwand des Klägers, im "Milieu" sei der Begriff Beherbergungsbetrieb als Bordell zu verstehen, verfängt nicht. Es geht hier nicht um die Auslegung einer unter Bordellbetreibern und Prostituierten geäußerten Erklärung nach deren Empfängerhorizont, sondern um die Auslegung einer Satzung, also von Ortsrecht. Dafür mag ein dem Regelungsgegenstand angepasster spezieller juristischer Sprachgebrauch zu berücksichtigen sein, nicht aber der Sprachgebrauch des Rotlichtmilieus.
46Auch die Systematik der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 12. Juli 2010 spricht gegen die Annahme, Bordelle seien Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 7 VS. Die Satzung differenziert mit den unterschiedlichen Steuertatbeständen nicht nach prostitutionsbezogenen und nicht prostitutionsbezogenen Steuergegenständen, sondern schafft in § 1 Nr. 6 VS einen einrichtungsbezogenen und in § 1 Nr. 7 VS einen einrichtungslosgelösten personenbezogenen Steuergegenstand zur Besteuerung des Aufwandes für sexuelle Vergnügungen. Die in § 1 Nr. 7 VS nur beispielhaft genannten Räumlichkeiten zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. In einem Beherbergungsbetrieb nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch mag auch Prostitution stattfinden (Hotelprostitution), aber die Prostituierten haben dort in der Regel kein Zimmer angemietet, um ihre Leistungen anzubieten. Besondere Räumlichkeiten zu einer Anbahnung der sexuellen Kontakte finden sich dort typischerweise nicht. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist nicht vorhanden.
47Vgl. zu diesem Begriff, FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2012, juris Rn. 24.
48Entsprechendes gilt für Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen. So können zwar Wohnwagen speziell für die Ausübung der Prostitution angeschafft und hergerichtet werden, aber üblicherweise werden Wohnwagen für Freizeitzwecke, insbesondere zum Camping genutzt. Entsprechendes gilt für Wohnungen, die auch für Zwecke der Prostitution angemietet werden, aber in der Regel der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses dienen. In einem Bordell wird hingegen die Prostitution erwartet, das Bordell dient von seiner Eigenart her der Ausübung der Prostitution, während die in § 1 Nr. 7 VS namentlich bezeichneten Einrichtungen eine solche begriffliche Zweckbestimmung nicht haben.
49Die Meinung des Klägers, der von § 1 Nr. 6 VS nicht prostitutionsbezogene Vergnügungen und von § 1 Nr. 7 VS prostitutionsbezogene Vergnügungen erfasst sieht, überzeugt nicht. So findet in den in § 1 Nr. 6 VS genannten Bars Prostitution und nicht etwa Sexualverkehr unter Gleichgesinnten statt. In § 1 Nr. 7 VS wird ausdrücklich Prostitution in den in Nr. 6 erwähnten Einrichtungen als nicht Nr. 7 unterfallend ausgeschlossen und damit anerkannt, dass in solchen Einrichtungen Prostitution zu erwarten ist und nur nach Nr. 6 zu besteuern ist.
50Zur Stützung seiner Meinung, der Begriff des Beherbergungsbetriebes erfasse auch Bordelle, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rat der Beklagten habe bei Erlass der Satzung eine solche Einstufung vornehmen wollen, wie auch der zunächst unternommene Versuch der Verwaltung zeige, eine Besteuerung nach § 1 Nr. 7 VS für seinen Betrieb durchzusetzen. Es kommt nämlich für die Auslegung nicht auf die subjektiven Meinungen der Ratsmitglieder oder der Verwaltung an. Für den Inhalt einer Norm ist vielmehr entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 ‑ 2 BvR 794/95 ‑, BVerfGE 105, 135 (157).
52Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung, hier der Satzung, sollen mit Vorsicht, lediglich unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektivem Norminhalt gleichzusetzen.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.2.1983 ‑ 2 BvE 1‑4/83 ‑, BVerfGE 62, 1 (45); OVG NRW, Urteil vom 15.9.2004 ‑ 15 A 4544/02 ‑, NRWE Rn. 25 ff.
54Einen solchen Niederschlag im Normtext hat die Auffassung, Bordelle seien als Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung anzusehen, nicht gefunden. Im Gegenteil sprechen Wortlaut und Sinnzusammenhang gerade für die Verneinung einer solchen Einordnung. Daher kommt es auf die subjektiven Vorstellungen der am Erlass der Satzung Beteiligten nicht an.
55Die Steuer ist der Höhe nach richtig festgesetzt worden. Nach § 4 VS richtet sich die Steuer bei der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche. § 4 Abs. 1 Satz 2 VS bestimmt, dass als Veranstaltungsfläche alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume gelten. Die Steuer beträgt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VS je Veranstaltungstag für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche 3,00 Euro. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VS).
56Dieser Maßstab erfasst den Vergnügungsaufwand nicht genau. Eigentliches Steuergut ist der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Da eine konkrete Besteuerung des Aufwandes des sich Vergnügenden, insbesondere des sich vergnügenden Freiers, (Wirklichkeitsmaßstab) praktisch nicht möglich ist,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2012 ‑ 14 B 1520/11 ‑, NRWE Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2011 ‑ 2 S 196/10 ‑, KStZ 2011, 231 (233),
58kann die Steuer pauschal bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben werden. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber jedenfalls einen lockeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand haben.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2011‑ 9 B 78.10 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N.
60Der Satzungsgeber ist dabei nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑, NVwZ 2009, 968 (971); OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 68.
62Diesen Anforderungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Er weist den erforderlichen lockeren Bezug auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst. Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand der Besucher der Veranstaltung. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise aber die Einnahmen steigen, weil mehr Freier aufgenommen werden können und so im Regelfall insgesamt auch ein höherer Aufwand betrieben wird. Es ist einleuchtend, dass je mehr Raum für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung steht, ihn auch desto mehr Personen gleichzeitig nutzen können. Außerdem kann die Größe des zur gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung gestellten Raumes auch ein Merkmal großzügig-gehobener Ausstattung sein, die sich in einem tendenziell höheren Aufwand zur Erlangung des Vergnügens niederschlägt. Die Größe des genutzten Raums ist deshalb als zulässiger Vergnügungssteuermaßstab seit langem üblich und anerkannt.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2004 ‑ 9 C 3.03 ‑, BVerwGE 120, 175 (185 f.).
64Bei der Berücksichtigung der Veranstaltungsfläche hat die Beklagte zutreffend nicht nur die Zimmer, sondern auch die Flure einbezogen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VS Veranstaltungsfläche, weil sie für das Publikum zugänglich sind. Dies ist im Sinne der grundsätzlich gestatteten Pauschalierung zulässig, auch wenn die Flure ausschließlich dem bloßen Zu- und Abgang zu und von den Zimmern dienen sollten. Feinsinnige satzungsrechtliche Unterscheidungen etwa zwischen Bettbereichen, Aufenthaltsräumen, Kontaktzonen, Ruhezonen, Fluren mit und ohne Aufenthaltsfunktion müssen nach höherrangigem Recht nicht vorgenommen werden. Im Übrigen stehen auch die Flure in Zusammenhang mit der Zimmerzahl, weil um so mehr Flure erforderlich sind, je mehr Zimmer zu erschließen sind. Damit haben die Flure grundsätzlich einen ähnlichen Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand wie die Zimmer selbst.
65Vgl. zur Zulässigkeit eines pauschalierenden Flächenmaßstabs VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2011 ‑ 2 S 196/10 ‑, KStZ 2011, 231 (233).
66Es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht gerügt, dass die Flächen unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien im konkreten Fall, also bei Berücksichtigung der je Tag genutzten Zimmer und der Flurflächen in dem Bordell, falsch berechnet worden wären. Die Beklagte hat in dem die Steuer ermäßigenden Bescheid vom 24. September 2013 entsprechend den Angaben des Klägers nur die Fläche der Zimmer in Ansatz gebracht, die tageweise an die Prostituierten vermietet und damit dem Publikum zugänglich waren. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte - wie sie und das Verwaltungsgericht meinen - alle Zimmer, auch dann, wenn sie nicht an Prostituierte vermietet waren, hätte berücksichtigen dürfen. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der Steuermaßstab (Größe der dem Publikum zugängliche Fläche) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VS je Veranstaltungstag anzuwenden ist. Die Steuer erhöht sich nach § 4 Abs. 3 VS bei über 1.00 Uhr nachts hinausgehenden Veranstaltungen. Für mehrtägige Veranstaltungen enthält § 4 Abs. 3 VS ebenfalls eine Sonderregelung. Hiervon ausgehend dürften ‑ wie in dem Bescheid vom 24. September 2013 geschehen ‑ tägliche Einzelveranstaltungen anzunehmen sein mit der Folge, dass auch die jeweils täglich dem Publikum zugängliche, nicht etwa die für das Publikum bestimmte Fläche maßgeblich ist und damit täglich variieren kann. Dass eine solche Abhängigkeit der Steuer von nur schwer überprüfbaren Angaben des Steuerpflichtigen wenig praktikabel und zuverlässig ist, liegt auf der Hand und hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg zutreffend beschrieben. Die Beklagte hat sich jedoch mit ihrer Satzung für diesen Steuermaßstab entschieden.
67Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ liegt nicht deshalb vor, weil Prostituierte, die nicht in einer Einrichtung nach § 1 Nr. 6 VS tätig sind, gemäß § 1 Nr. 7 VS i. V. m. § 8 VS je Person und Tag mit einem Steuersatz von 6,00 Euro veranlagt werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Artikels 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können ‑ insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen ‑ durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerliche Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine von der Norm vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelenden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 ‑ 11 C 8.99 ‑, BVerwGE 110, 265 (272).
69Hier erfasst die Satzung ‑ wie dargelegt wurde ‑ einrichtungsgebundene und einrichtungslosgelöste Prostitution. Bei einer einrichtungsgebundenen Prostitution ist der Flächenmaßstab wie allgemein bei einrichtungsgebundenen Vergnügungen ein geeigneter Maßstab, während er bei einer Prostitution außerhalb von Einrichtungen nicht sinnvoll anwendbar ist. Dies rechtfertigt die Anwendung eines anderen, ebenfalls pauschalen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, nämlich den eines festen Satzes pro Veranstaltungstag.
70Vgl. dazu, dass dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab angesichts des für unterschiedliche Prostituierte unterschiedlich hohen täglichen Aufwands ebenfalls sehr pauschal ist, OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2012 - 14 B 835/12 ‑, NRWE Rn. 36.
71Auch die weitere Voraussetzung für die Erhebung der Sexsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, dass der Steuerschuldner die Steuer auf den sich Vergnügenden abwälzen kann, ist gegeben. Steuergegenstand (Steuerobjekt) ist das Steuergut mit dem Inhalt und Umfang der Tatbestandsverwirklichung. Steuergut ist hier der Konsumaufwand in Form des vom Steuerträger, dem sich sexuell Vergnügenden, aufgewandten Betrags zur Erlangung der Gelegenheit des sexuellen Vergnügens.
72Vgl. zum Begriff Steuergegenstand und Steuergut Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Auflage, § 6 Rn. 36 ff., und Hey, ebd., § 3 Rn. 52, 70 ff.
73Daraus ergibt sich, dass der Steuerschuldner (Betreiber der Einrichtung), der keinen besteuerbaren Aufwand betreibt, die Steuer grundsätzlich auf den Steuerträger abwälzen können muss. Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer, soweit sie indirekt erhoben wird, gebietet somit die Abwälzbarkeit der Steuer.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12/08 ‑, NVwZ 2010, 784 Rn. 28 ff.
75Diese Abwälzbarkeit der Steuer vom Steuerschuldner auf den Steuerträger hat aber nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten werden muss, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag ‑ etwa wie einen durchlaufenden Posten ‑ von dem von der Steuernorm ins Auge gefassten Steuerträger auch ersetzt erhalten. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und die hiernach zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen ‑ Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten ‑ treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
76Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑ , NVwZ 2009, 968 (972)
77Die Abwälzbarkeit setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die Steuer im Voraus exakt berechnen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass er die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann.
78Vgl. BVerwGE, Urteil vom 10. Dezember 2009 ‑ 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784 Rn. 30.
79Diese Überwälzung ist hier möglich, weil der Bordellbesitzer die Steuer, die er sogar im Voraus exakt berechnen kann, in den Mietpreis der Zimmer, die er den Prostituierten zur Verfügung stellt, einkalkulieren kann. Die Prostituierten ihrerseits können über eine Erhöhung der Preise für ihre Dienstleistungen die Steuer auf die Steuerträger, ihre Kunden, abwälzen. Der Bordellbetreiber kann die Steuer auch unmittelbar auf die Steuerträger abwälzen, indem er einen Eintritt für den Bordellbesuch verlangt. Das alles unterliegt der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den drei beteiligten Personengruppen der Bordellbetreiber, der Prostituierten und der Kunden.
80Die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung wird nicht unter dem Gesichtspunkt der Erdrosselungswirkung der Steuer in Frage gestellt. Eine erdrosselnde Steuer verletzt die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Das ist dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971 ‑ 1 BvL 22/67‑, BVerfGE 31, 8 (29); Urteil vom 22.5.1963 ‑ 1 BvR 78/56 ‑, BVerfGE 16, 147 (165).
82Daraus folgt, dass es nicht auf die wirtschaftliche Situation des Klägers ankommt, so dass dessen vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung rechtlich irrelevant ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine steuerbedingte Tendenz zum Absterben der Bordellbranche in Oberhausen erkennbar ist. Hierfür ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Zahl der Bordellbetriebe in der G.------straße seit langer Zeit unverändert. Außerhalb der G.------straße ist es zwar zu einem Rückgang bordellähnlicher Betriebe in Oberhausen gekommen. Diese Entwicklung setzte jedoch schon vor Erhebung der hier in Rede stehenden Sexsteuer ein.
83Legt man die nicht verifizierten Angaben des Klägers zu Grunde, so ergibt sich, dass die Sexsteuer in Oberhausen weit von jeder Erdrosselungswirkung entfernt ist. Veranlagt wurde der Kläger für sein Bordell zu einer Steuer von 75.735 Euro für 27 Monate. Unter Berücksichtigung der Schließungszeiten des Bordells ergibt dies eine Steuer von etwa 94 Euro pro Tag. Bei der von dem Kläger angegebenen Belegungsquote von durchschnittlich neun Zimmern folgt daraus eine Steuer von etwas mehr als zehn Euro pro Tag und Zimmer. Wird angenommen, dass durchschnittlich nur fünf Kunden eine Prostituierte aufsuchen, so beträgt die Steuer pro Kunde etwa 2,00 Euro, bewegt sich also in der Preisklasse eines Bieres. Tatsächlich dürfte die Steuer pro Kunde sogar niedriger liegen. Nach der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung, die sicher nicht zu hohe Erlöse ausweist, erzielte der Kläger 1.108.160,50 Euro in 34 Monaten. Pro Tag wurden somit 1.086 Euro eingenommen, was bei durchschnittlich neun vermieteten Zimmern einem Mietpreis von 120 Euro pro vermietetem Zimmer und Tag entspricht. Legt man einen Preis von 30,00 Euro für die sexuelle Dienstleistung zugrunde, sind allein vier Kunden erforderlich, um überhaupt die Miete zu erwirtschaften. Hinzu kommen Umsatz- und Einkommensteuer bei Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren, wie es hier der Fall ist.
84Vgl. dazu das Merkblatt des Finanzministeriums NRW, Grundlegende Informationen zur Besteuerung für ein verschwiegenes Gewerbe, Januar 2010.
85Dies zeigt, dass entweder mehr Kunden bedient werden oder von weniger Kunden höhere Entgelte für die sexuellen Dienstleistungen entrichtet werden. In jedem Falle ist die auf den Kunden abgewälzte Steuer bei großer Kundenanzahl absolut und bei geringer Kundenzahl relativ zum an die Prostituierte gezahlten Gesamtentgelt vernachlässigbar. Ein in das Gewand einer Steuernorm gekleidetes Berufsverbot für Bordellbetreiber ist danach mit Sicherheit auszuschließen.
86Die Steuererhebung ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil ein gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit vorläge. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht auch, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet.
87Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 ‑ 2 BvR 1493/89 ‑, BVerfGE 84, 239 (Leitsatz 1).
88Die steuerliche Lastengleichheit fordert mithin, dass das materielle Steuergesetz die Gewähr einer regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt. Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung.
89Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 ‑ 2 BvR 1493/89 ‑, BVerfGE 84, 239 (271 f.).
90Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
91Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 ‑ 2 BvR 1493/89 ‑, BVerfGE 84, 239 (273).
92Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelungen. Die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen ist für die Gleichheitswidrigkeit unerheblich; erheblich wäre erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
93Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 ‑ 2 BvL 17/02 ‑, BVerfGE 110, 94 (113).
94Für die hier in Rede stehenden Einrichtungen ist die Steuerpflicht leicht feststellbar, da diese bekannt sind und auf Bekanntheit angewiesen sind. Für sie besteht eine Anmelde- und Anzeigepflicht nach § 12 VS. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass es in Oberhausen Einrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 6 VS gibt, die von der Beklagten nicht zur Steuer veranlagt wurden.
95Für die einrichtungslosgelöst tätigen Einzelprostituierten gilt, dass sie nach § 12 VS die Veranstaltung anmelden und nach § 8 VS die Steuer selbst errechnen müssen. Ob die Beklagte über die Begründung solcher Erklärungspflichten hinaus bezüglich der Einzelprostituierten ausreichend Kontrollen durchführt, um hinsichtlich des Kreises der Einzelprostituierten eine gleiche Besteuerung durchzusetzen, kann dahinstehen. Defizite bei der Durchsetzung gleichmäßiger Besteuerung bezüglich des Steuergegenstandes nach § 1 Nr. 7 VS können von vorneherein keine Unwirksamkeit des gleichheitsgerecht durchgesetzten einrichtungsbezogenen Steuergegenstands nach § 1 Nr. 6 VS begründen. Da der Satzungsgeber nicht verpflichtet ist, den Aufwand für jegliches sexuelle Vergnügen im Stadtgebiet der Besteuerung zu unterwerfen, könnte er sich auch auf solche in dazu bestimmten Einrichtungen beschränken, so wie es auch tatsächlich praktiziert wird.
96S. etwa § 1a der Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt Dorsten vom 20. Mai 2010.
97Daher kann ein - unterstelltes ‑ strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Einzelprostituierten unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zur Verfassungswidrigkeit der ‑ gleichheitsgerecht durchgesetzten ‑ Steuervorschriften führen, die die Besteuerung von zu sexuellem Vergnügen bestimmten Einrichtungen regeln.
98Der Kläger durfte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VS als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Nach dieser Vorschrift ist der Unternehmer der Veranstaltung Steuerschuldner. Der Kläger ist Unternehmer der Veranstaltung "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" in der von ihm betriebenen, dem Steuertatbestand unterfallenden Einrichtung.
99Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 43 Satz 1 AO bestimmt die Satzung, wer Steuerschuldner ist. Dem Satzungsgeber wird damit ein Spielraum eröffnet. Allerdings ist er begrenzt: Der Satzungsgeber ist an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes gebunden, insbesondere daran, dass es für das Entstehen der Abgabeschuld an einen Abgabetatbestand anknüpft.
100Vgl. Holtbrügge in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2013), § 2 Rn. 52; Lenz in: Hamacher u. a., KAG NRW, Loseblattsammlung (Stand: März 2013), § 2 Rn. 50 f.
101Das gilt auch für die Steuer. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Daher muss die Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG den die Abgabe begründenden Tatbestand angeben. Diese Grundentscheidung des Kommunalabgabengesetzes, das Entstehen der Steuerschuld an die Verwirklichung eines Steuertatbestands zu knüpfen, begrenzt den Kreis der in der Satzung zu bestimmenden möglichen Steuerschuldner. Nur wem die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden kann, darf zum Steuerschuldner bestimmt werden. Daher ist es zumindest erforderlich, dass der Steuerschuldner in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 ‑ 14 A 316/13 ‑, NRWE Rn. 121 ff. m. w. N.
103Hier geht es um den Konsumaufwand des sich in einer zu sexuellem Vergnügen bestimmten Einrichtung Vergnügenden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger als Betreiber der Einrichtung, des Bordells, zu diesem Steuergegenstand die notwendige enge Beziehung aufweist. Das ergibt sich im übrigen auch daraus, dass er mit der Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten abwickelt.
104Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil er sich trotz Aufforderung (ausdrücklich) geweigert hat, die notwendigen Angaben zur Besteuerung nach dem Flächenmaßstab zu machen. Die Beklagte war deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO zur Schätzung berechtigt, wie es geschehen ist.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
106Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
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1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
- 2
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a) Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).
- 3
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aa) Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die Frage,
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ob eine Besteuerung auf der Grundlage des Einsatzes noch den geforderten lockeren Bezug zu dem steuerbaren Aufwand aufweist, wenn eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Einsatzes bereits aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten unmöglich ist,
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der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand des Spielers nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, 24). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten Spieleinsatzes im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten. Aus einem im Auslesestreifen dokumentierten hohen Einsatz könne daher - ebenso wie aus hohen Einspielergebnissen - auf einen hohen Spieleraufwand geschlossen werden. Die Beschwerde zeigt nicht in Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auf, weshalb gleichwohl in Bezug auf den Maßstab des im Auslesestreifen von Punktespeichergeräten dokumentierten Spieleinsatzes Anlass für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dem nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebotenen Zusammenhang zwischen Steuermaßstab und Spieleraufwand bestehen sollte. Weshalb sich aus der Feststellung im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 19. Februar 2010 (II B 122/09 - juris Rn. 23), dass sich im Falle der Einsatzbesteuerung die Bemessungsgrundlage der Steuer problemlos ermitteln lässt, wenn die Kontrolleinrichtung, die ein Spielgerät nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 SpielV beinhalten muss, korrekt funktioniert, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich diese Frage gerade auf den Fall technischer Defizite bezieht.
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bb) Darüber hinaus hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam,
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ob Feststellungen hinsichtlich der Standort- und Geräteentwicklung allein geeignet sind, eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer zu verneinen, ohne dass die übrigen Kriterien wie eine marktgerechte kostensparende Betriebsführung, Zahl und Größe der Automatenaufstellunternehmen, Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet aufzuklären sind.
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht fallübergreifend beantwortet werden kann. Welche Daten vorliegen müssen, um auf die erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer schließen zu können, lässt sich nicht allgemein beurteilen, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Es ist vor allem eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe Rückschlüsse auf die erdrosselnde Wirkung zulassen kann (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).
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Hier ist das Oberverwaltungsgericht von einem "zum Teil drastischen" Anstieg der Zahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Spielgeräte ausgegangen. Fallübergreifende Bedeutung gewinnt die aufgeworfene Frage im Übrigen auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf die Möglichkeit einer Quersubventionierung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb nicht fortführen würde, wenn er nicht die Erwartung hätte, Gewinn zu erzielen, und dass die wirtschaftlich schwächeren Betriebe auch nicht in der Lage seien, eine solche Art der Finanzierung jahrelang durchzustehen. Mit dessen - nachvollziehbaren - Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
- 8
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cc) Außerdem hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam,
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ob die 50%ige Bezugsgröße grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem Spieleraufwand und der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsbesteuerung Anwendung findet.
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Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es schon deshalb nicht, weil es bei einer Revisionsentscheidung auf die gestellte Frage nicht ankommen kann. Die in der aufgeworfenen Frage genannte Bezugsgröße diente in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218) dazu zu ermitteln, ob der pauschale Stückzahlmaßstab einen ausreichenden Bezug zum Spieleraufwand aufweist, indem die Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mit den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten einer Gemeinde verglichen werden. Im vorliegenden Fall orientiert sich der Steuermaßstab von vornherein an dem an den Spielgeräten jeweils getätigten Spieleraufwand, so dass sich die Frage des Abweichens von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde nicht stellt.
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b) Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dringen nicht durch. Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 a.a.O.) geltend macht, genügt diese Rüge schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil mit ihr kein divergierender abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeichnet wird. Im Übrigen betreffen die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab, während die Besteuerung im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Spieleinsatzes erfolgt. Die Beschwerde zeigt auch keinen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 13.08 - juris) auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Dieser Entscheidung kann nicht der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass die Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer in keinem Fall allein anhand der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Spielgeräte im Gemeindegebiet seit Geltung des beanstandeten Steuermaßstabs beurteilt werden kann. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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c) Einen Aufklärungsmangel legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
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Sie zeigt nicht auf, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die Frage aufzuklären, ob ein angemessener Unternehmerlohn sowie eine angemessene Kapitalverzinsung unter Beachtung der Vergnügungsbesteuerung möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass seit Einführung des neuen Steuermaßstabs im Jahre 2005 sowohl bei der Anzahl der Spielhallen als auch bei der Zahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte ein kontinuierlicher, zum Teil sogar drastischer Anstieg zu verzeichnen ist. Diese tatsächliche Entwicklung schließe es aus, dass der neue Steuermaßstab und -satz zu einer Steuer mit Erdrosselungswirkung geführt hat. Denn ansonsten müssten jedenfalls vier Jahre nach der Änderung wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Die Beschwerde meint, der Anstieg der Anzahl der Spielgeräte in den Spielhallen sei auf die seit 2006 geltende Spielverordnung zurückzuführen, die die notwendige Spielfläche je Geldspielgerät verringert habe. Die Betreiber hätten diese Neuregelung genutzt, um die Attraktivität der Standorte zu steigern und so insbesondere auch vor dem Hintergrund der hohen Vergnügungsbesteuerung weiter existieren zu können. Die Beschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb diese Annahme die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts erschüttern und als Anhaltspunkt für eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungsbesteuerung geeignet sein sollte.
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d) Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 25. März 2011 über eine Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hinaus eine weitere Grundsatzrüge geltend machen wollte, wäre diese erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben und daher unbeachtlich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.