Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin betreibt unter der Anschrift G. -X. -Straße 00 in 00000 E. Räumlichkeiten, in denen sie Sportwetten vermittelt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Wettbürosteuer durch die Beklagte.
4Die Beklagte erließ am 29. September 2014 die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (im Folgenden: Wettbürosteuersatzung), die am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Die Wettbürosteuersatzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
5„§ 1 Steuergegenstand
6(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt E. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen.
7(2) Einrichtungen, in denen Wetten lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.
8(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben.
9§ 2 Steuerschuldner
10(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
11(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
12§ 3 Bemessungsgrundlage
13Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in m² bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Als Fläche der genutzten Räume gelten die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Nicht berücksichtigt werden die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume.
14§ 4 Steuersatz
15Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je angefangenen Quadratmeter 10,00 Euro.
16…
17§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
18(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
19(2) Die Stadt E. ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
20(3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“
21Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass ab dem 1. Januar 2015 eine Steuer auf das Betreiben von Wettbüros erhoben werde, und bat zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, gemäß § 3 Wettbürosteuersatzung die Flächen der genutzten Räume zu erklären und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 einen Flächenplan ein, mit dem sie einen genutzten Kundenraum von 219,79 m² ermittelte. Dabei brachte die Klägerin bei der Flächenberechnung Theken-, Technik-, Schaufenster- und Möbelbereiche von den Gesamtflächen der Räume 2 und 7 in Abzug.
22Bei der Betriebsbegehung am 17. März 2015 in den Räumlichkeiten G. ‑X. ‑Straße 00, 00000 E. stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich in den Räumlichkeiten mit der Bezeichnung Raum 2 die Servicetheke befinde, wo die Wettabgabe möglich sei. Desweiteren befänden sich dort mehrere Flachbildschirme, welche Live-Wetten sowie aktuelle Pferderennen darstellten. In Raum 2 befänden sich ferner 4 Wett-Terminals, 3 Geldspielgeräte und 1 zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 befinde sich eine Wettannahmestelle mit Servicetheke, an der eine Wettabgabe möglich sei. Mehrere vorhandene Flachbildschirme stellten Live-Wetten und aktuelle Sportveranstaltungen dar. In Raum 7 stünden desweiteren 4 Wett-Terminals für die Wettabgabe zur Verfügung. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und der bei der Betriebsbegehung gewonnenen Erkenntnisse ermittelte die Beklagte die Fläche des genutzten Raumes mit 268,43 m², wobei die von der Klägerin in Abzug gebrachten Thekenbereiche als Veranstaltungsfläche hinzugerechnet wurden.
23Mit Bescheid über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten für das ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten im Hause G. -X. -Straße 00, 00000 E. für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 zu Wettbürosteuer in Höhe von 32.280,00 Euro herangezogen. Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass die gerundete Veranstaltungsfläche von 269 m² mit dem Steuersatz von 10,00 Euro multipliziert wurde; dies ergab einen Steuerbetrag je angefangenen Kalendermonat von 2.690,00 Euro. Der Steuerbescheid vom 19. Oktober 2015 wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 20. Oktober 2015 zugestellt.
24Die Klägerin hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei wegen Verletzung des § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung ‑ BekanntmVO - nichtig. Ferner handele es sich bei der Wettbürosteuer insbesondere in Ermangelung wie auch immer gearteter kundenseitiger Aufwendungen nicht um eine Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes – GG –, da sie denselben Aufwand besteuere wie die Sportwettensteuer nach § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG –. Die Regelungen liefen darüber hinaus mit ihrem Lenkungszweck dem im Landesrecht als zentralem Spielerschutzelement verankerten Kanalisierungsauftrag des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes vom Online Spiel zum stationären Spiel und vom Glücksspiel mit hohem Suchtpotenzial zum Glücksspiel mit niedrigem Suchtpotenzial zuwider. Die Wettbürosteuer verstoße weiter gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie ohne erkennbaren und rechtfertigenden Grund zwischen Wettbüros, Wettannahmestellen und dem Internetangebot differenziere. Der Flächenmaßstab sei untauglich. Die angestrebte Lenkung – die Dämpfung des Spielbetriebes und Eindämmung des Angebots – sei durch die Besteuerung der Wettbüros nicht geeignet realisierbar. Die isolierte Mehrbelastung der stationären Wettbüros im Vergleich zu den Spielsucht gefährdenderen Geldspielautomaten und den Vertriebskanälen im Internet erweise sich als nicht folgerichtig, damit sei auch die Angemessenheit des Eingriffs nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf § 37 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottGABest – ergebe sich schließlich durch die Wettbürosteuer eine systemwidrige Doppelbelastung.
25Die Klägerin beantragt,
26den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen,
29wobei sie unter Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung vorträgt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
34Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014. Diese Wettbürosteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden (I.), die Satzungsbestimmungen sind wirksam, indem sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen (II.), und die konkrete Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten (III.).
35I.
36Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 wurde formell den rechtlichen Vorgaben entsprechend erlassen.
37Der Ablauf des Satzungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Der Rat der Stadt E. hat den Satzungsbeschluss in der öffentlichen Sitzung am 29. September 2014 gefasst. Die schriftliche Bestätigung, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S. 307) – BekanntmVO – verfahren worden ist, ist – ohne Datum – durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. unterzeichnet worden. Ebenfalls am 29. September 2014 hat der Oberbürgermeister M1. eigenhändig die Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3, 4 BekanntmVO unterschrieben. Die Wettbürosteuersatzung ist sodann nebst Bekanntmachungsanordnung in dem Amtsblatt für die Stadt E. vom 15. Oktober 2014 veröffentlicht worden.
38Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des formellen Zustandekommens der Wettbürosteuersatzung bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO. Gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Es ist unbedenklich, dass dieser Prüfungs- und Bestätigungsvermerk im Sinne von § 2 Abs. 1 und 3 BekanntmVO von dem damaligen Kämmerer und Beigeordneten Herrn Dr. M. und nicht von dem Oberbürgermeister M1. unterzeichnet worden ist. Die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung sind im Lichte der Gemeindeordnung auszulegen, die in § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung – GO – bestimmt, dass die Beigeordneten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet vertreten. Diese Vertretungsmacht der Beigeordneten besteht ständig und damit unabhängig von einer Verhinderung des Bürgermeisters.
39Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Dezember 2015, § 68 Abschnitt 5, S. 6 f.
40§ 2 Abs. 3 BekanntmVO ist unter Berücksichtigung dessen dahin zu verstehen, dass dem Bürgermeister hinsichtlich der Bestätigung lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesen ist, somit eine Vertretung auch im Rahmen der an der Ortsgesetzgebung im Bekanntmachungsverfahren beteiligten Personen statthaft ist.
41Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 7. September 1977 – II A 392/75 – und vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn. 43.
42Der Geschäftskreis der Beigeordneten wird im Rahmen der Geschäftsverteilung durch den Bürgermeister festgelegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO). Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Dezernatsverteilungsplans der Stadtverwaltung der Beklagten zählt zu dem Arbeitsgebiet des Dezernats I – Dezernat für Finanzen, Beteiligungen und Europaangelegenheiten –, für das der Stadtkämmerer Dr. M. zuständig war, u.a. der Aufgabenbereich Rechnungswesen und Steuern. Stellung und Arbeitsbedingungen der Beigeordneten sind im Übrigen bestimmt durch die von dem Bürgermeister erlassenen allgemeinen Dienstanweisungen.
43Vgl. Held/Winkel/Wansleben, aaO., § 68 Abschnitt 6, S. 7 f.
44Entsprechend dem Gliederungspunkt 1.4.5.2 der von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten erlassenen Allgemeinen Dienstanweisung ist dem Fachdezernenten die Zuständigkeit für den Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragen. Die Kammer hat keine Zweifel an der zeitlichen Abfolge, dass der Bestätigungsvermerk durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. nach dem Ratsbeschluss und vor der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung unterschrieben worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 ist durch die Vertreterin der Beklagten eine Stellungnahme des stellvertretenden Amtsleiters Herrn F. vom 18. Mai 2016 überreicht worden, die den Verfahrensablauf bei dem Zustandekommen der Wettbürosteuersatzung schildert. Ausweislich der vorgelegten Unterlage unterschrieb der Stadtkämmerer nach dem Ratsbeschluss während einer nachfolgenden pausenbedingten Sitzungsunterbrechung den mitgebrachten Bestätigungsvermerk und legte dem Oberbürgermeister den nunmehr beschlossenen und von ihm autorisierten Satzungstext mit der Bekanntmachungsanordnung zur Unterschrift vor. Sodann unterzeichnete der Oberbürgermeister M1. die Satzung mit der Bekanntmachungsanordnung. Anhaltspunkte dafür, dass diese zeitliche Abfolge unzutreffend geschildert worden ist, ergeben sich nicht; sie entspricht vielmehr der ständig geübten Verwaltungspraxis.
45Rechtliche Bedenken resultieren schließlich nicht daraus, dass die Unterzeichnung des Prüfungs- und Bestätigungsvermerks durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. ohne Datumsangabe erfolgt ist. § 2 Abs. 4 Ziffer 4 BekanntmVO schreibt lediglich vor, dass die Bekanntmachungsanordnung Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister enthalten muss; entsprechende Vorgaben für die schriftliche Bestätigung sind in § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht normiert. § 2 Abs. 3 BekanntmVO lassen sich über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen, weil der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens im Gegensatz zu der Bekanntmachungsanordnung lediglich internen Charakter hat.
46Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 –, juris Rn. 16, wonach keine Bedenken gegen die bloße Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe bestehen.
47Die Wettbürosteuersatzung ist demgemäß formell rechtmäßig zu Stande gekommen.
48II.
49Die Satzungsbestimmungen der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 sind auch materiell wirksam, weil sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen.
50In dem den Prozessbevollmächtigen der Klägerin bekannten Urteil vom 13. April 2016– 14 A 1599/15 – (juris) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – umfassend mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung der Stadt E1. auseinandergesetzt und entschieden, dass die Satzungsbestimmungen verfassungsgemäß seien und auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stünden. Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [Urteil vom 11. Februar 2016 – 2 S 1025/14 – (juris)] kommt das OVG NRW danach zu dem Ergebnis, dass ein durch eine Aufwandsteuer besteuerbarer Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gegeben sei.
51Zusammenfassend hat das OVG NRW in oben genanntem Urteil entschieden,
52- dass die Wettbürosteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (juris Rn. 23 ff.). Die Wettbürosteuer der Beklagten trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer ist allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll, mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient. Zu Unrecht wird der Charakter der Steuer als Aufwandsteuer in Frage gestellt, weil eine Teilleistung, nämlich die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse, unentgeltlich und deshalb kein Aufwand als Steuergut vorhanden sei. Tatsächlich wird die Bereitstellung der Mitverfolgungsmöglichkeit von demjenigen finanziert, der einen Wetteinsatz tätigt, denn der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers wird im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden. Durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse soll gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll;
53- dass die Wettbürosteuer nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2 a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot verstößt, insbesondere sich wesentlich von der Pferde- und Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterscheidet (juris Rn. 51 ff.). Bei der Wettbürosteuer geht es nicht um die Besteuerung von Wettumsätzen allgemein. Vielmehr ist Steuergegenstand nur die Vermittlungsleistung oder Wettveranstaltung des Wettbürobetreibers in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung. Der Kreis der von der Wettbürosteuer erfassten Steuerträger ist nur ein spezifischer Ausschnitt der die Renn- und Sportwettensteuer tragenden Wetter. Der Differenzierungsgrund für die Steuerbarkeit von Wettbüros in Abgrenzung zu reinen Wettannahmestellen liegt darin, dass Wettbüros eine qualitativ gesteigerte Ausweitung des Wettens bezwecken. Während die reine Wettannahmestelle lediglich das Wettangebot des Wettanbieters lokal in die Gemeinden hinein verlagert, verlagert das Wettbüro durch die gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. In dem regelmäßig durch Mittel angenehmerer Aufenthaltsgestaltung (Tische, Stühle, Dekorationen, Angebot von Getränken und Snacks) verstärkten kommunikativen Umfeld, befeuert durch den damit geförderten Gruppenaustausch über die Wettereignisse und die Wettchancen, sind sowohl der Anreiz, überhaupt Wetten abzuschließen, als auch der Anreiz, gerade dort Wetten abzuschließen, sowie der Anreiz, in der Erregung des sportlichen Wettkampfs vermehrt und höher zu wetten, qualitativ gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigert. Dieser und nur dieser durch das Wettbüro im Verhältnis zur reinen Wettannahmestelle gesteigert generierte Wettaufwand soll abgeschöpft werden, und nur die daran beteiligten Wetter sollen die Steuer tragen. Der Konsumaufwand im Wettbüro entspricht dem durch den speziellen Vertriebsweg generierten Mehraufwand, der sich nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt. Gerade für solche nicht präzise bezifferbaren Aufwände ist der Maßstab der Veranstaltungsfläche vorgesehen;
54- dass die Besteuerung keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (juris Rn. 89 ff.), insbesondere eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar ist;
55- dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vorliegt, weil die Satzung nur das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, während vor allem das Betreiben von reinen Wettannahmestellen keiner Besteuerung unterliegt (juris Rn. 103 ff.). Der Kern des Geschäftsmodells Wettbüro liegt in der Schaffung einer Wettkampfatmosphäre in den Kommunen, die zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten ausgenutzt wird und eine Steigerung des Wettumsatzes bewirken soll. Es geht um die Anfeuerung der Wettleidenschaft, auch durch Schaffung eines Anreizes, sich in dem Wettbüro mit Dritten zu treffen. Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse. Dieser Unterschied rechtfertigt als sachlicher Grund die Besteuerung nur der Wettbüros;
56- dass die Wettbürosteuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, abwälzbar ist, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt (juris Rn. 109 ff.);
57- dass die Besteuerung weder den Zielen in § 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – noch der sonstigen Konzeption des Glückspielrechts zuwiderläuft und deshalb die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegensteht (juris Rn. 116 ff.);
58- dass der Flächenmaßstab sich als wirksame Bemessungsgrundlage darstellt (juris Rn. 160 ff.).
59Die Kammer folgt den überzeugenden Gründen dieser Rechtsprechung.
60Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung einwendet, der Flächenmaßstab sei untauglich, und insoweit Beweisanträge - Beweisanträge zu 1.) und 2.) – stellt, waren diese abzulehnen.
61Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1.), der darauf zielt, dass ein zumindest lockerer Bezug zwischen Umsatz und Fläche bei den Wettbüros im Allgemeinen und bei dem Wettbüro der Klägerin im Besonderen nicht gegeben sei, und der als Beweisthema Abweichungen der monatlichen Wetteinsätze je Quadratmeter im Vergleich von Wettbüros in E. um über 50 % beinhaltet, war abzulehnen. Der Beweisantrag zu 1.) ist rechtlich unerheblich, weil es für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie dem Flächenmaßstab allein auf eine pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise ankommt und nicht auf die Bewertung konkreter Einzelfälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 25. April 2012 – 9 B 10/12 – (juris) den pauschalen Maßstab der Veranstaltungsfläche gerade in solchen – vergleichbaren – Fällen als gerechtfertigt angesehen, in denen für das steuerpflichtige Vergnügen kein gesondertes Entgelt erhoben wird. Eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung könne auch so organisiert werden, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen erwirtschaftet werde. Dann werde der wirtschaftliche Aufwand für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung nicht oder nur teilweise in dem Eintrittspreis abgebildet, als pauschaler Ersatzmaßstab komme für die Bemessung der Vergnügungssteuer die Raumgröße der Veranstaltungsstätte in Betracht.
62Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2008 – 2 BvR 927/04 –, n.v., nicht zur Entscheidung angenommen.
63Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Geldgewinnspielautomaten,
64vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 ff.
65Die Wettbürosteuer beinhaltet nicht die Besteuerung von Wetten, sondern der Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro mit Steigerung der Wettleidenschaft soll erfasst werden. Ein solcher erhöhter Wettumsatz ist nur kalkulatorisch einzuschätzen. Der besteuerte Aufwand ist damit der Spielgerätesteuer nicht vergleichbar, weil sich der Aufwand des Spielenden unmittelbar aus dem Geldeinwurf in den Automaten ergibt, damit konkret zu erfassen ist und deshalb der Stückzahlmaßstab keine zulässige Bemessungsgrundlage mehr darstellt.
66Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 2.) war ebenfalls abzulehnen. Dies ergibt sich aus den zuvor aufgeführten Ablehnungsgründen hinsichtlich des Beweisantrags zu 1.). Entscheidend ist darüber hinaus, dass für die Frage, ob der Maßstab der Veranstaltungsfläche den gebotenen Bezug zu dem Vergnügungsaufwand wahrt, maßgeblich auf das Stadtgebiet der Beklagten abzustellen ist, auf das sich allein die Regelungsreichweite des örtlichen Satzungsgebers erstreckt.
67Gleichermaßen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 3.) abzulehnen, mit dem die Klägerin eine Überprüfung dahingehend begehrt, dass das Finanzamt G1. III bei Überwälzung von Wettbürosteuer auf den Kunden im Wege einer Erhöhung der Wettscheingebühren wiederum hierauf gemäß § 37 RennwLottGABest i.V.m. § 17 RennwLottG Sportwettsteuer erhebt. Dieser Beweisantrag ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden ist, dass im Jahre 2015 die Wettscheingebühren wegen Überwälzung von Wettbürosteuer erhöht worden sind. Schon deshalb scheidet auch unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 RennwLottGABest eine systemwidrige Doppelbelastung aus. Darüber hinaus sind steuerliche Doppelbelastungen dem Steuerrecht nicht unbekannt,
68vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 14 A 525/15 –, juris Rn. 4 ff.
69Schließlich war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 4.) ebenfalls als unsubstantiiert abzulehnen. Mit diesem Beweisantrag begehrt die Klägerin eine Überprüfung dahingehend, dass von den im Internet von europäischen Konzessionsbewerbern bei dem HMdlS angebotenen Einzelwetten und Kombiwetten höhere Spielsuchtgefahren ausgehen als von den seitens dieser europäischen Konzessionsbewerbern stationär angebotenen Wetten, und dass im Falle schlechterer Konditionen bei stationär angebotenen Wetten (höherer Wettscheingebühren oder schlechtere Quoten) die Kunden auf das spielsuchtgefährlichere Internetangebot ausweichen werden. Insoweit lag ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag (Ausforschungsantrag) vor, weil nämlich der Beweisführer Tatsachen, die ihm selbst unbekannt sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln wollte. Dieser Beweisantrag ist zudem unerheblich, weil die Wettbürosteuer sich unbeschadet eines Lenkungszwecks allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen,
70vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 –, juris Rn. 100.
71In Bezug auf die Satzung der Beklagten ergeben sich Unterschiede zu dem Urteil des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (juris) insoweit, als die dem Urteil des OVG NRW zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. in § 2 dieser Satzung den Steuergegenstand dahingehend formuliert, dass die Einrichtungen auch das Mitverfolgen der “Wettereignisse“ ermöglichen, während § 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten auf das Mitverfolgen der “Wettergebnisse“ abstellt und damit der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 entspricht, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – mit gemeinsamem Schreiben der Ministerien für Inneres und Kommunales sowie für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 genehmigt worden ist. Rechtlich bedeutsame Unterschiede ergeben sich aus der Verwendung der Begriffe einerseits “Wettereignisse“, andererseits “Wettergebnisse“ allerdings nicht. Das OVG NRW hat in dem bereits angeführten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – zu den Anforderungen an das Mitverfolgen der Wettereignisse zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt (juris Rn. 144 ff.):
72“Auch wenn diese Sportereignisse nicht alle gleichzeitig stattfinden, so ist es doch nur möglich, einige ausgewählte, die auch nur übertragen werden, zum Mitverfolgen zu präsentieren, wie es etwa durch Sportfernsehkanäle geschieht. Sinnvoll ist daher nur eine Auslegung, die das Merkmal dahin versteht, dass das Mitverfolgen einer Auswahl von Wettereignissen ausreicht.
73…
74Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals zwingen weiter dazu, dass eine solche Dichte der Übertragung der Wettereignisse erreicht werden muss, dass sie dem Wettbüro den für ihn prägenden Charakter gibt.
75…
76Es muss sich um ein Mitverfolgensangebot handeln, das geeignet ist, Wettkampfatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen.
77Daraus ergibt sich zuvörderst, dass die bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung nicht ausreicht. Der spezifische Charakter eines Wettbüros gegenüber einer Wettannahmestelle erfordert als konstituierendes Merkmal, dass Wettereignisse beobachtet werden können, also eine Fernsehübertragung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein ständiges Angebot von live übertragenen Wettereignissen geboten werden müsste. Zwar ist gerade das Live-Wettereignis in besonderem Maße geeignet, die das Wetten anheizende Wettkampfatmosphäre zu schaffen. Jedoch hindert schon die nur beschränkte Anzahl von Liveübertragungen, dass ständig solche Angebote verfügbar sind. Auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel ist geeignet, den besonderen Charakter des Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen zu begründen. Denn sie bietet die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und das Spiel unter dem Gesichtspunkt bereits getätigter oder zukünftig beabsichtigter Wetten zu verfolgen und in Kommunikation mit anderen zu bewerten. Daher schließt erst ein vollständiger Verzicht auf die Präsentation live übertragener Wettereignisse das genannte Tatbestandsmerkmal sicher aus. Insgesamt erfordert das genannte Merkmal unter dem Gesichtspunkt seines Sinns und Zwecks, dass eine Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten wird.“
78Der Schwerpunkt liegt mithin auf dem Merkmal des “Mitverfolgen“, welches bedeutet, dass etwas gemeinsam mit anderen verfolgt wird. Im Lichte obiger Auslegung genügt § 1 Abs. 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.
79Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe – in gewissem Umfang – vorausberechnen kann. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 4 ff.
81Für den Inhalt einer Norm ist dabei entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 (157).
83Ein “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ setzt das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ voraus. Das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ ermöglicht allein, während das Ereignis andauert, den Weg zu dem Endresultat, den “Wettergebnissen“ nachzuvollziehen, selbige mithin “mitzuverfolgen“.
84Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, juris Rn. 131.
85Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung, hier der Satzung, können unterstützend und insgesamt insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 14 A 1948/13 –, juris Rn. 50.
87In der Wettbürosteuersatzung der Beklagten hat Niederschlag gefunden, dass ebenfalls die “Wettereignisse“ maßgeblich sind, denn § 3 der Wettbürosteuersatzung bestimmt als Fläche der genutzten Räume u.a. die Fläche der “Verfolgung der Wettereignisse“. “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ bedeutet mithin “Mitverfolgen der Wettereignisse“ im Lichte vorgenannter Rechtsprechung des OVG NRW, das in das “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ mündet, sodass das Zustandekommen der Wettergebnisse gemeinsam erlebt wird.
88Die Ausführungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (a.a.O.), der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, weil eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar sei, werden für das Stadtgebiet der Beklagten bestätigt durch die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung über die Anzahl der Wettbüros seit der Einführung der Wettbürosteuer vom 17. Mai 2016. Diese Aufstellung gibt die Anzahl der Wettbüros für die einzelnen Monate des Jahres 2015 und für die Monate Januar bis Mai 2016 wieder. Daraus ist zu entnehmen, dass bei Einführung der Wettbürosteuer zum 1. Januar 2015 im Stadtgebiet der Beklagten im Januar 2015 insgesamt 31 Wettbüros vorhanden waren. Nach geringem Rückgang ist die Anzahl der Wettbüros sodann im August 2015 auf 33 sowie weiter fortlaufend bis Mai 2016 auf 42 Wettbüros angestiegen. Diese Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobetreiberbranche erkennbar werden; dies ist nicht der Fall.
89Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung betr. die Spielgeräteaufstellerbranche BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 9 B 77/10 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 93 ff., und Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 –, juris Rn. 3 ff., und vom 3. Februar 2016 – 14 A 2225/15 –, juris Rn. 19 ff.
90Die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung der Beklagten sind darüber hinaus mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar, indem den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – genügt wird.
91Einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KAG bedurfte es nicht, da die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 von dem Innenministerium und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Juni 2014 genehmigt wurde.
92Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Kreis der Abgabeschuldner wird durch § 2 Wettbürosteuersatzung bestimmt, der die Abgabe begründende Tatbestand ist in § 1 Wettbürosteuersatzung geregelt, § 3 Wettbürosteuersatzung gibt den Maßstab, § 4 Wettbürosteuersatzung den Satz der Abgabe an, und § 8 Wettbürosteuersatzung bestimmt die Fälligkeit.
93III.
94Die Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf der zutreffenden Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten. Insbesondere ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung erfüllt, da es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Klägerin ist Wettvermittlerin und damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung, weil sie das Wettbüro betreibt. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Wettbürosteuer. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt, indem die Thekenbereiche einbezogen worden sind. Gemäß § 3 Satz 2 Wettbürosteuersatzung gelten als Fläche der genutzten Räume die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Wie die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Betriebsbegehung am 17. März 2015 festgestellt haben, befinden sich in Raum 2 die Servicetheke, wo die Wettabgabe möglich ist, sowie ein zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 ist ebenfalls eine Servicetheke mit der Möglichkeit zur Wettabgabe vorhanden. Die Thekenbereiche stellen mithin Flächen der Wettannahme sowie des Getränke- und Speiseausschanks im Sinne von § 3 Wettbürosteuersatzung dar. Die satzungsmäßig vorgenommene Einbeziehung dieser Flächen ist materiell rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Theken werden für die Wettabgabe genutzt oder tragen zu der maßgeblichen Attraktivität des Wettbüros bei.
95Vgl. zur Einbeziehung von Thekenbereichen im Rahmen der Bordellsteuer VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 24 K 5470/11 –, juris Rn. 43 ff.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
97Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Klärung der Frage, ob für das Verfolgen der Wettergebnisse in einem Wettbüro eine Wettbürosteuer erhoben werden darf, noch aussteht, nämlich voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen.
98Beschluss:
99Der Streitwert wird auf 32.280,00 Euro festgesetzt.
100Gründe:
101Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.
(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn
- 1.
die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder - 2.
der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.