Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 25. Okt. 2013 - 23 K 7862/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war bis zum 14. Juli 1985 mit Frau V. M. verheiratet. Diese verstarb am Sonntag, dem 1. April 2012 im B. Hospiz in O. . Frau M. war alleinstehend, ohne Angehörige und vermögenslos.
3Auf Bitten der Oberin des Hospizes veranlasste der Kläger am 2. April 2012 die Beisetzung von Frau M. , nachdem es ihm am 1. April 2012 nicht gelungen war, die Beklagte von dem Todesfall und den Umständen zu unterrichten. Hierfür sind ihm Kosten in Höhe von 1.639,50 Euro entstanden, die er verauslagte.
4Nachfolgend stellte der Kläger zunächst beim Sozialamt der Beklagten einen Erstattungsantrag, der abgelehnt wurde, da der Kläger aus Rechtsgründen nicht bestattungspflichtig sei.
5Unter dem 13. August 2012 wandte sich der Kläger an das Ordnungsamt der Beklagte mit der Bitte um Kostenerstattung im Hinblick darauf, dass das Ordnungsamt mangels öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtiger zur Bestattung verpflichtet gewesen sei.
6Mit Scheiben vom 22. August 2012 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich nicht um eine ordnungsbehördliche Bestattung. Es bestehe ein rund um die Uhr erreichbarer Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes, der eine bestattungsrechtliche Gefahr kurzfrist beseitigen könne. Ein Einschreiten sei aber entbehrlich gewesen, da mit der vom Kläger in Auftrag gegebene Bestattung die Gefahr beseitigt gewesen sei. Ein rechtmittelfähiger Bescheid könne mangels Ermächtigungsgrundlage nicht ergehen.
7Mit der am 14. November 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor: ein Anspruch ergebe sich aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag, nachrangig auch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; bei einem Anruf an einem Sonntag (Todestag) bei der Beklagten ertöne nur die Bandansage, die auf die Notfallnummern von Polizei und Feuerwehr verweise, nicht jedoch auf einen Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes; in Ermangelung eines Bestattungspflichtigen nach § 8 Bestattungsgesetz (BestG NRW) sei die Ordnungsbehörde zur Bestattung verpflichtet gewesen; damit liege ein fremdes Geschäft vor, welches er für die Ordnungsbehörde ohne Auftrag übernommen; die Geschäftsführung habe auch dem Interesse der Beklagten entsprochen, da damit eine unaufschiebbare Gefahr beseitigt worden sei; der Fremdgeschäftsführungswille bestehe, da dieser aufgrund der tatsächlichen Vornahme des Geschäfts bei objektiv fremden Geschäften vermutet werde; letztlich werde er belegt durch den Kostenerstattungsantrag beim Sozialamt, die Geschehnisse am Todestag, dem Ablauf der Bestattungsfrist; auch habe er bereits im Mai 2012 mit der Beklagten (Sozialamt) Kontakt aufgenommen; selbst wenn er zeitnah das Ordnungsamt informiert hätte, wäre es bei einer Kostentragungspflicht der Beklagten geblieben, da diese die Bestattung hätte veranlassen müssen; im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch räume selbst die Beklagte ein, ihre Gefahrenabwehraufgabe habe sich durch die Wahrnehmung seitens des Klägers erledigt, so dass sie um die ersparten Kosten bereichert sei.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.639,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt hierzu unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, es sei vom Kläger nach dem 1. April 2012 und bis August 2012 nicht versucht worden, Kontakt mit dem Ordnungsamt aufzunehmen. Eine Freistellung des Ordnungsamtes sei letztlich deshalb nicht eingetreten, da dieses erreichbar gewesen sei und selbst habe eingreifen können, wenn der Bestattungsfall bekannt gewesen wäre. Eine Gefahr habe nicht vorgelegen, da der Kläger die Bestattung innerhalb der Bestattungsfrist übernommen habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. März 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
16Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das angefragte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung mittels Urteil hat der Kläger nicht erteilt; der letzte Schriftsatz seines Bevollmächtigten bezieht sich erneut nur auf dessen Erklärung vom 12. April 2013, nach der das (nicht erforderliche) Einverständnis besteht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die Bestattung seiner von ihm geschiedenen Frau.
20Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
211.
22Die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 Sätze 1 und 2, 670, 679 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind nicht erfüllt.
23Einem Anspruch auf öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag steht entgegen, dass weder ein fremdes Geschäft (ein Geschäft der Beklagten) vorlag noch war der Kläger als Geschäftsführer zur Geschäftsführung (Bestattung) berechtigt.
24Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind analog anwendbar. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können,
25OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 41); BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, in: juris (Rn. 13).
26Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Er kann nach § 683 Satz 1 BGB wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht,
27OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 49).
28Nach §§ 683 Satz 2 i.V.m. 679 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, aber ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte,
29OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 50).
30Danach sind die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Der Kläger hat mit der Bestattung seiner geschiedenen Ehefrau ein fremdes Geschäft besorgt, es handelt sich jedoch nicht um ein Geschäft der Beklagten.
31Der Kläger war weder zivilrechtlich als Erbe oder einer bestehenden Totenfürsorgepflicht noch öffentlich-rechtlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG NRW) verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen oder die Kosten hierfür zu tragen. Insofern war das Geschäft für den Kläger fremd.
32Bei der in Auftrag gegebenen Bestattung handelt es sich aber nicht um ein Geschäft der Beklagten. Dies lässt sich insbesondere nicht aus § 8 BestG NRW ableiten.
33Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW „hat“ die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen, sofern die Hinterbliebenen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
34Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Ordnungsbehörde in jeden Fall, in dem die öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen (Hinterbliebenen) ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen. Es handelt sich - insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenzuweisung an die Ordnungsbehörde - immer um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW begründet somit keine Verpflichtung, sondern eine rechtliche Möglichkeit für ein Einschreiten.
35Mag der Wortlaut der Vorschrift zunächst auf eine Pflicht zum Einschreiten hindeuten, ist jedoch von diesem auch eine Auslegung gedeckt, die nur eine Eingriffsbefugnis vorsieht.
36Gegen das klägerische Verständnis der Vorschrift, die Ordnungsbehörde habe aufgrund des Fehlens von Hinterbliebenen einschreiten müssen, sprechen maßgeblich systemtische Erwägungen. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hinaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen muss, und zum anderen die Vorschrift sich in das Gesamtkonzept der Bestattungspflicht einfügen muss.
37Die Zuweisung der Aufgabe an die örtliche Ordnungsbehörde spricht maßgeblich dafür, dass neben dem Fehlen eines bestattungspflichtigen oder bestattungswilligen Hinterbliebenen zugleich die Gefahr zu besorgen ist, dass eine Bestattung innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 BestG NRW (acht Tage) nicht stattfindet. Nur für den Fall, dass niemand die Bestattung in Auftrag gibt, liegt die öffentlich-rechtliche Gefahr vor, dass die öffentliche Sicherheit durch ein Überschreiten der Bestattungsfrist verletzt wird.
38Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht vorrangig und allein aus Gründen der Gefahrenabwehr,
39BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (Rn. 12); VG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2011 - 1 K 900/05 -, in: juris (Rn. 30).
40Das Eingreifen des Staates ist erst gerechtfertigt, wenn es darum geht, zu verhüten, dass durch die mangelnde Behandlung des Leichnams die sittlichen Gefühle größerer Kreise der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden,
41Gaedke, Handbuch der Friedhofs- und Bestattungsrechts (10. Auflage), Teil II Kap. 2 (Rn. 3).
42Vor diesem Hintergrund bleibt das Bestattungsrecht durch Zuweisung der Aufgaben an die örtliche Ordnungsbehörde Gefahrenabwehrrecht. Folglich muss aufgrund der Aufgabenzuweisung für ein Einschreiten zugleich eine Gefahr zu besorgen sein, also eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheid und Ordnung im Sinne von § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW). Das setzt neben dem Ausfallen von bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW weiter voraus, dass eine Bestattung tatsächlich nicht innerhalb der in § 13 Abs. 3 BestG NRW genannten Frist durchgeführt wird. Die öffentliche Sicherheit ist erst dann gefährdet, wenn dieser Gesetzesverstoß zu besorgen ist, ohne dass es darauf ankommt, wer die Bestattung durchführt. Insofern entspricht es nicht der Aufgabe der Ordnungsbehörde, dafür Sorge zu tragen, dass ein Totenfürsorgeberechtigter die Bestattung durchführt. Es geht allein um die öffentlich-rechtliche Pflicht, eine Bestattung zeitnah durchzuführen, was sich aus Pietätsgesichtspunkten mit dem Begriff öffentlichen Ordnung deckt.
43Die Ermächtigung an die Ordnungsgehörde besteht so zum einen nur, wenn Hinterbliebene ausfallen, und zum anderen nur, „um“ Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
44BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (Rn. 12).
45Eine ordnungsbehördliche Pflicht zum Einschreiten besteht folglich erst dann, wenn „niemand“ für die Bestattung sorgt,
46BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (Rn. 12); AG Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2013 - 35 C 16/13 -, in: juris (Rn. 30).
47Fehl geht - zum dortigen Landesrecht - die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein,
48OVG SH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 LB 10/05 -, in: juris (Rn. 35); ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 19 E 313/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 5).
49Ausgeführt ist dort, eine erforderliche konkrete Gefahr, die Anlass einer ordnungsbehördlichen Maßnahme sein könnte, liege nach dem Tode einer Person nur dann vor, wenn „kein Angehöriger“ von seinem Recht der Totenfürsorge Gebrauch macht und die erforderlichen Maßnahmen zur Bestattung veranlasst.
50Bereits die nachfolgende Argumentation des Gerichts zeigt dabei den gedanklichen Fehler auf. Das Gericht argumentiert, eine entsprechende behördliche Anordnung, die sogleich nach dem Tode einer Person erginge, verletzte das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge und wäre ermessensfehlerhaft. Das ist zutreffend, verwechselt aber die Tatbestandseite der Ermächtigungsgrundlage mit deren möglichen Rechtsfolgen. Eine Gefahr liegt erst vor, wenn sich niemand um die Bestattung kümmert. An wen eine mögliche Ordnungsverfügung ergehen könnte, um der Bestattung nachzukommen, ist davon unabhängig. Dass diese nur an die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW genannten Hinterbliebenen ergehen kann, liegt - öffentlich-rechtlich - auf der Hand. Die daraus gezogene Folge, der Tatbestand der Eingriffsnorm sei aber bereits deshalb erfüllt, ergibt sich daraus gerade nicht.
51Eine solche Auslegung wäre auch mit dem Recht der Totenfürsorge nicht vereinbar. Obliegt die Totenfürsorge gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen zu, kann sie gleichwohl einem anderen dann zustehen, wenn der Verstorbene ihn ausdrücklich mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut hat, auch wenn es sich nicht um einen Angehörigen handelt,
52Gaedke, Handbuch der Friedhofs- und Bestattungsrechts (10. Auflage), Teil II Kap. 2 (Rn. 5).
53Das Recht der Totenfürsorge betont auch das OVG NRW im genannten Beschluss vom 2. Mai 2013. Argumentativ wird im Hinblick auf die Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW darauf abgestellt, dass der Bestattungspflicht nicht nachgekommen wird und alle zumutbaren Maßnahmen zu Ermittlung und Benachrichtigung Bestattungspflichtiger erfolglos geblieben sind; vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoße,
54OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 19 E 313/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 5).
55Dass das OVG NRW dabei argumentativ allein auf die Angehörigen des Verstorbenen abstellt, greift allerdings - wie ausgeführt - zu kurz. Nicht angesprochen wird - weil es der Fall nicht hergab - das Recht auf Totenfürsorge der sonst zivilrechtlich Verpflichteten. So entspricht es von alters her der Pietät und den sittlichen Anschauungen, dass etwa bei der Auswahl der letzten Ruhestätte oder einer Umbettung tunlichst der Wille des Verstorbenen gewahrt wird, gleichviel, ob er formgerecht erklärt oder sonstwie zu ermitteln ist. Das gebietet die Pietät aber auch das Recht, weil das Recht der Persönlichkeit eines Verstorbenen noch in seinem Leichnam als fortwirkend angesehen wird,
56RG, Urteil vom 28. Oktober 1920 - VI 261/20 -, in: RGZ 100, 171 (172); BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 -, in: juris (Rn. 7); OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11-, unter: nrwe.de (Rn. 51, 56); OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 19 E 313/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 5).
57Entsprechend fügt sich allein die Auffassung, die Ermächtigung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW greife erst, wenn niemand die Bestattung übernimmt, in das Normengeflecht ein. Allein diese Auslegung lässt sich systematisch mit den parallel bestehenden zivilrechtlichen Bestattungspflichten in Einklang bringen.
58Die öffentliche-rechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW besteht unabhängig von zivilrechtlichen Pflichten, der Erbenstellung oder dem Totenfürsorgerecht,
59BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (Rn. 12).
60Die gesetzgeberische Wertung, Bestattungspflichten zivilrechtlich und zugleich öffentlich-rechtlich auszugestalten, ist von der Verwaltung zu respektieren.
61Geklärt ist, dass die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen nicht unabänderlich feststeht. Es geht nicht um die strikte Anwendung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW bestimmten Reihenfolge. Vielmehr ist für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht zunächst der Wille des Erblassers maßgeblich. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn diese nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt,
62BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 -, in: juris (Rn. 15).
63Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers entsteht somit dann ein Wertungswiderspruch, wenn nach dem Willen des Verstorbenen eine Person die Totenfürsorge übernehmen soll (und will), der nicht zum Kreis der in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW genannten Hinterbliebenen gehört. Nach Auffassung des Klägers „hat“ in diesem Fall die Ordnungsbehörde die Bestattung zu übernehmen - und damit auch die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen -, ohne dass sie sich dieser Verpflichtung entledigen kann. Der aufgezeigte Widerspruch zwischen einer so verstandenen öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und dem nach dem maßgeblichen Willen des Verstorbenen auszuübenden Totenfürsorgerecht bliebe unauflöslich. Demgegenüber entsteht bei einer Auslegung, dass die ordnungsbehördliche Bestattungspflicht erst einsetzt, wenn niemand für die Bestattung sorgt, der aufgezeigte Widerspruch erst gar nicht.
64Aber selbst bei unterstellter Wahrnehmung eines Geschäfts der Beklagten (Geschäftsherr) war der Kläger als Geschäftsführer gegenüber dieser zur Geschäftsführung (Bestattung) nicht berechtigt.
65Eine solche Berechtigung liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB analog). Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn schließt jedoch analog § 683 Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (§ 679 BGB analog),
66OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 92).
67Dabei kann die Frage, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, bei der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilt werden,
68BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, in: juris (Rn. 16); OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 95).
69Ein öffentliches Interesse muss danach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass diese in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Zu eng ist danach eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, etwa durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch - parallel dazu - das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Von Bedeutung ist auch und insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist.
70Die anzustellende Gesamtabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus; ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung durch ihn bestand nicht.
71Die vom Kläger veranlasste Bestattung verkürzte zunächst die der Behörde zustehenden Handlungsspielräume. Über die Art und Weise entscheidet der Bestattungspflichtige unter Berücksichtigung des maßgeblichen Willens des Verstorbenen. Lag - wie hier - ein solcher nicht vor, darf der Bestattungspflichtige, mithin die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW zuständig gewordenen Ordnungsbehörde - unter Berücksichtigung sonstiger öffentlich-rechtlicher Maßstäbe - die Art der Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) bestimmen und den Ort der Bestattung von Sarg oder Urne festlegen. Dabei ist die Bestattungsart nicht nur Ausdruck der Wahlfreiheit, sondern beeinflusst unmittelbar auch die Höhe der entstehenden Kosten. Entsprechend wirkt es sich auch vor dem Hintergrund einer gebotenen sparsamen und wirtschaftlichen öffentlichen Haushaltsführung
72- OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 101) -
73als gewichtig aus, dass der Kläger mit seinem Handeln diesen Entscheidungsspielraum der Beklagten verkürzt hat. Insofern dürfen die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten,
74BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, in: juris (Rn. 17).
75Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Einschreiten des Klägers bereits am 2. April 2012 unter keinem Gesichtspunkt geboten war. Seine geschiedene Frau war erst am Tag zuvor verstorben, so dass die Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW frühestens am 9. April 2012 endete. Bis zum 2. April 2012 wäre der Kläger folglich - wenn überhaupt - berechtigt gewesen, Maßnahmen zur Aufbewahrung des Leichnams zu treffen, sofern dieser nicht vorübergehend im Hospiz hätte verbleiben können. Ein „Notstand“, die Bestattung bereits am 2. April 2012 in Auftrag geben zu müssen, lag so ersichtlich nicht vor; eine wie auch immer geartete sachliche oder zeitliche Dringlichkeit ist nicht zu erkennen.
76Ins Gewicht fällt dabei, dass die Ordnungsbehörde seinerzeit eine Bestattung - mangels Kenntnis ‑ gerade nicht abgelehnt hatte. Dem Kläger stand folglich die Möglichkeit zu, die Ordnungsbehörde auch noch am 2. April 2012 über einen Verstorbenen ohne Angehörige zu informieren. Es wäre dann abzuwarten gewesen, wie die Beklage auf diese Mitteilung reagiert und ob sie gleichwohl ihre Bestattungspflicht verneint.
77Darüber hinaus war die Gefährdung individueller Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum eines Bürgers nicht zu besorgen. Der Zustand (Leiche ohne Angehörige) verursachte weder am 1. noch am 2. April 2012 eine solche Gefährdung. Auch seitens des Hospizes, wo die Person verstarb, war eine solche nicht eingetreten. Gefährdet war allein die Pietät und die laufende Bestattungsfrist. Beide Gesichtspunkte erforderten ein Tätigwerden des Klägers bereits am 2. April 2012 nicht.
782.
79Ein Anspruch besteht auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der in Tatbestand und Rechtsfolgen grundsätzlich dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch entspricht und grundsätzlich voraussetzt, dass zu Lasten des Anspruchsberechtigten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist, für die ein Rechtsgrund fehlt oder später weggefallen ist,
80BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, in: juris (Rn. 41).
81Der Kläger hat auch aus diesem Rechtgrund keinen Anspruch auf Erstattung der seitens der Beklagten ersparten Beträge für eine Bestattung. Dem Anspruch steht § 814 BGB (analog) sowie der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen.
82Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist bereits analog § 814 BGB ausgeschlossen.
83Nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB, der auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Anwendung findet,
84BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 2 C 23.02 -, in: juris (Rn. 27),
85kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
86Der Kläger hatte die im Zeitpunkt der Leistung erforderliche positive Kenntnis von seiner fehlenden Leistungsverpflichtung, von seiner fehlenden Bestattungspflicht. Für die erforderliche positive Kenntnis reichen bloße Zweifel nicht aus. Für die erforderliche positive Kenntnis der Nichtschuld genügt ebenfalls nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet,
87Bay.VGH, Urteil vom 16. November 2009 - 4 BV 07.1902 -, in: juris (Rn. 73).
88Eine solche positive Kenntnis lag beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung, also der Beauftragung der Bestattung am 2. April 2012 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger - nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 12. April 2013 - bereits zuvor versucht, die Ordnungsbehörde telefonisch zur Übernahme der Bestattung zu bewegen. Dies geschah aus dem Grund, dass der Kläger „die Bestattungsaufgabe nicht als seine übernommen hat und übernehmen wollte“. Er ist nach seinem Vortrag der Übernahme gerade entgegengetreten und hat versucht, die von ihm öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtete Beklagte zu erreichen. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger am 2. April 2012 positiv wusste, dass er rechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet ist.
89Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers ist zudem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zählt, ausgeschlossen,
90Bay.VGH, Urteil vom 16. November 2009 - 4 BV 07.1902 -, in: juris (Rn. 74).
91Das Klagebegehren scheitert an dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, prägt die gesamte Rechtsordnung und gilt auch im öffentlichen Recht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt er auch den öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch,
92BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, in: juris (Rn. 27), und vom 6. September 1988 ‑ 4 C 5.86 -, in: juris (Rn. 25).
93Dem entsprechend stellt sich das Rückerstattungsverlangen des Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich dar. Es liegen besondere, im Verhalten des Erstattung begehrenden Klägers liegende Umstände vor, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen,
94BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, in: juris (Rn. 25).
95Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Frau am 1. April 2012 erkennbar treuwidrig verhalten, da er bereits am 2. April 2012 die Bestattung in Auftrag gegeben hat, ohne dass er an diesem Montag, einem Werktag, versucht hat, mit der dem Ordnungsamt der Beklagten (erneut) Kontakt aufzunehmen.
96Ein solches Verhalten war durch nichts geboten, zumal die allein gefährdete Bestattungspflicht nicht vor dem 9. April 2012 ablief. Gerade der Vortrag des Klägers unter dem 12. April 2013, dass er sich bereits am 1. April 2012 der Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde bewusst gewesen sei und versucht habe, diese telefonisch („vor Kontaktierung der Bestattungshilfe“) zu unterrichten, diese jedoch nicht erreicht habe, da an diesem Sonntag - wie jeden Sonn- oder Feiertag - nur ein Band gelaufen habe, zeigt, dass es der Kläger für seine (Treue-)Pflicht hielt, die Ordnungsbehörde vorab zu unterrichten, damit diese die gebotenen Maßnahmen einleiten kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erkennbar, weshalb der Kläger hingegen am darauffolgenden Werktag, dem 2. April 2012, nicht mehr an dieser Pflicht festhielt und stattdessen die Bestattung selbst in Auftrag gab. Verlangt er hierfür nun Ersatz, setzt sich sein treuwidriges Verhalten kostenrechtlich fort.
97II.
98Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.