Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Juni 2015 - 2 L 464/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO Lehrer/in (gehobener Dienst) bzw. Lehrkraft TV-L (EG 13 TV-L) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt.
7Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als formell und materiell rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N.
10Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
12Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
13Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung liegen nicht vor.
14Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, es sei für sie anhand der Stellenausschreibung nicht erkennbar gewesen, ob die ausgeschriebenen insgesamt zehn Beförderungsstellen der in der jeweiligen Ausschreibung genannten Schule konkret zugeordnet worden seien oder ob unter Zusammenfassung aller zehn Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung losgelöst von der Zuweisung an eine bestimmte Schule erfolgt sei. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 5. März 2015 erläutert, dass die Beförderungsstellen zwecks Vermeidung von Versetzungen eigentlich unabhängig von der Zuweisung an eine bestimmte Schule hätten ausgeschrieben werden sollen, technische Gründe es aber erfordert hätten, in der jeweiligen Ausschreibung eine bestimmte Schule anzugeben; die Ausschreibungen seien deswegen um einen entsprechenden klarstellenden Hinweis, wonach eine Versetzung bei erfolgreicher Bewerbung um eine Stelle an einer fremden Schule nicht zwingend sei, ergänzt worden. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin käme in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer unklaren Ausschreibungsformulierung nur auf die ihrer Schule „zugeordnete“ Stelle beworben hätte, nicht aber auch – in der irrtümlichen Annahme einer dann gegebenen Notwendigkeit einer Versetzung – auf die neun weiteren Stellen an anderen Schulen. Dies ist indes angesichts des Umstandes, dass sich die Antragstellerin auf sämtliche der zehn ausgeschriebenen Stellen beworben hat, nicht der Fall.
15Der Antragsgegner hat die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.
16Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 868/10 –, juris, Rn. 3 m. w. N.
17Gemessen an diesen Vorgaben ist die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners (noch) zureichend. Zwar fehlt es an einem eigenständigen, die Auswahlerwägungen zusammenfassenden Auswahlvermerk. Die tragenden Erwägungen ergeben sich aber aus dem übrigen Akteninhalt. Auf den im Verwaltungsvorgang vorzufindenden Bewerberübersichten sind zunächst die persönlichen Daten der Bewerber und das jeweilige Datum und Ergebnis der (letzten) dienstlichen Beurteilung festgehalten. Es folgen Angaben zum Beförderungsdienstalter. In dem Anschreiben an den Personalrat vom 1. Dezember 2014 wird ausgeführt, dass „die Auswahl [...] nach Bestbeurteilung und als Hilfskriterium Beförderungsdienstalter getroffen“ wurde. In der an die Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 21. Januar 2015 heißt es in diesem Zusammenhang: „Die Auswahlentscheidung ist unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: höheres Beförderungsdienstalter bei ansonsten gleicher Qualifikation) erfolgt.“
18Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Informationen wird hinreichend deutlich, dass die beiden Bewerberinnen als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen werden, weil die aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil ausweisen und auch ansonsten ein Leistungsvorsprung nicht feststellbar ist, und dass die Beigeladene der Antragstellerin deshalb vorgezogen worden ist, weil zu ihren Gunsten das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters eingreift. Damit sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert.
19Die gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW vorgesehene Beteiligung des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E. ist erfolgt, der unter dem 18. Dezember 2014 seine Zustimmung erteilt hat. Ebenfalls hat die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unter dem 22. Januar 2015 stattgefunden.
20Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung.
21Der Antragsgegner hat den zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 10. Mai 2014 und der Beigeladenen vom 25. November 2013 rechtsfehlerfrei keinen Qualifikationsvorsprung einer der beiden Bewerberinnen entnommen. Beide Beurteilungen schließen mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" ab. Soweit es in der Beurteilung der Antragstellerin heißt, ihre Leistungen „entsprechen“ den Anforderungen in besonderem Maße, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, wie auch die Verwendung des Klammerzusatzes „sehr gut“ und die dadurch zum Ausdruck kommende Intention, die Bestnote zu vergeben, belegen.
22Die Einschätzung des Antragsgegners, ein Qualifikationsvorsprung könne auch nicht durch eine inhaltliche Ausschöpfung der übrigen textlichen Bestandteile der Beurteilung ermittelt werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich dienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N.
24Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 13 m. w. N.
26Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen - wie hier - gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 – 6 B 1303/14 –, juris, Rn. 17, und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 22 m. w. N.
28Gemessen an diesen Vorgaben ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers festgestellt hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 24 ff.
30Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner habe nach seinen Ausführungen in der Antragserwiderung
31– wonach aus näher dargelegten Gründen „[...] eine objektive Binnendifferenzierung oder eine qualitative Ausschärfung nicht angestellt werden [kann]“ (Seite 3, 3. Absatz des Schriftsatzes vom 5. März 2015) –
32eine vergleichende Betrachtung der Einzelmerkmale schon gar nicht erst vorgenommen und es mithin pflichtwidrig unterlassen, die textlichen Bestandteile der Beurteilungen auszuwerten, bevor er erst danach einen Beurteilungsgleichstand hätte annehmen können. Ein für die Auswahlentscheidung erheblicher Fehler käme hier in Betracht, wenn der Antragsgegner die inhaltlichen Ausführungen zu den Einzelmerkmalen gar nicht zur Kenntnis genommen und sich deren Berücksichtigung von vornherein verschlossen hätte. In diesem Fall wäre er seiner nach den obigen Ausführungen bestehenden Verpflichtung, eine inhaltliche Ausschöpfung ernsthaft in Betracht zu ziehen und bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen, nicht nachgekommen. Hierfür bestehen aber nach der Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Auswahlentscheidung, wie sie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 5. März 2015 ergibt, keine Anhaltspunkte. Bei verständiger Würdigung letztgenannter Ausführungen des Antragsgegners im Gesamtkontext aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts kommt zum Ausdruck, dass er die jeweiligen Beurteilungen gesichtet hat und auf dieser Basis zu dem Schluss gelangt ist, den Einzelfeststellungen aufgrund der freien Formulierung durch unterschiedliche Beurteilungsverfasser keine auswahlerhebliche Bedeutung beizumessen. Ohne Kenntnisnahme der textlichen Ausführungen in den Beurteilungen wäre es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen, eine mangelnde Aussagekraft derselben anzunehmen. Jedenfalls wird aber deutlich, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die grundsätzliche Notwendigkeit einer inhaltlichen Ausschöpfung erkannt und die gebotene Auseinandersetzung hiermit vorgenommen, er indes die Möglichkeit, durch sie einen Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin für das Beförderungsamt zu ermitteln, aus den genannten Gründen verneint hat. Damit hat der Antragsgegner den an ihn gestellten Anforderungen genügt und die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
33Zu einer vergleichenden Betrachtung der Einzelmerkmale zwingt nicht das Vorhandensein der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
34Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 ‑ BASS 21-02 Nr. 2 ‑ ,
35denen sich nach der Auffassung der Antragstellerin einheitliche Grundsätze entnehmen lassen, die trotz freier Formulierung der Beurteilungen durch unterschiedliche Verfasser einen Vergleich der Einzelfeststellung ermöglichen. Den Richtlinien sind in erster Linie Vorgaben zum Verfahren bei der Erstellung von Beurteilungen (Ziffer 2, 3 und 5) und zu deren Form (Ziffer 4.1 i.V.m. Anlage 2) sowie zur Struktur einer Beurteilung unter Aufzählung der zu berücksichtigenden Einzelmerkmale (Ziffer 4.3, Anlage 2) zu entnehmen, nicht aber einheitliche Maßstäbe oder Begrifflichkeiten zur inhaltlichen Ausfüllung der einzelnen Merkmale. Eine Ausnahme stellen nur die Vorgaben zur Formulierung des zu bildenden Gesamturteils in Ziffer 4.6 der Richtlinien dar, die hier von den jeweiligen Beurteilungsverfassern beachtet wurden.
36Es besteht auch kein Raum für die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, den Schulleitern weitergehende Grundlagen für eine einheitliche Maßstabsbildung bei der Abfassung der Beurteilungen an die Hand zu geben, weswegen das Auswahlverfahren von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen sei, unter den bestbenoteten Bewerbern eine Entscheidung nur nach Dienstaltersgesichtspunkten zu treffen. Die zugrunde zu legenden Beurteilungsrichtlinien sehen solch dezidierte Vorgaben inhaltlicher Art bei der Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht vor, sondern überlassen die Bewertung der freien Formulierung durch den jeweiligen Beurteilungsverfasser. Zudem hat sich der Antragsgegner – wie dargelegt – vor der Heranziehung des Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters mit der Frage der von der Antragstellerin geforderten Vornahme einer inhaltlichen Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungsbestandteile auseinandergesetzt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Entscheidung gelangt, den Einzelmerkmalen keine Bedeutung für die Auswahlentscheidung beizumessen.
37Die Antragstellerin macht schließlich vergeblich zum Beleg des von ihr angenommenen Leistungsvorsprungs geltend, sie sei im Zeitraum von 1990 bis 1993 im Auslandsschuldienst in der Türkei tätig gewesen und verfüge über das Montessori-Diplom und das Montessori-Zusatzzertifikat für die Sekundarstufe I. Der Antragsgegner hatte von dieser Tätigkeit bzw. von diesen Zusatzqualifikationen, die in der der Beurteilung der Antragstellerin als Anlage beigefügten Übersicht genannt waren, bei der Auswahlentscheidung Kenntnis. Dass sich hieraus ein wesentlicher Unterschied ergibt, bei dem sich ein Leistungsvorsprung zugunsten der Antragstellerin für die zu besetzende Beförderungsstelle aufdrängt und wodurch die Einschätzung des Antragsgegners, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums den Einzelfeststellungen keine Bedeutung beizumessen, durchgreifend in Frage gestellt wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
38Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Antragstellerin der Beigeladenen im Hinblick auf frühere dienstliche Beurteilungen vorzuziehen. Allerdings kann für Auswahlentscheidungen im Grundsatz auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Es handelt sich hierbei um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 6 B 2321/03 –, juris, Rn. 5 m. w. N.
40In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Dabei kommt es aber darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
42Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2007 – 6 B 680/07 –, juris, Rn. 6 m. w. N.
44Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie verweist zwar zutreffend darauf, dass sie bereits in der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1997 mit Bestnote abgeschlossen hat. Demgegenüber wurden die Leistungen der Beigeladenen in ihrer vorletzten Beurteilung vom 30. Januar 1997 nur mit der schlechteren Note („Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut))“ beurteilt. Der Antragsgegner bewegt sich mit seiner Einschätzung, diese früheren dienstlichen Beurteilungen lägen zu lange zurück, um angesichts der nachfolgenden Entwicklung eine hinreichende Aussagekraft für den aktuellen Qualifikationsvergleich zu besitzen, im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass ältere Beurteilungen im Laufe der Zeit, etwa aufgrund deutlicher Veränderungen des Leistungsbildes des Beamten, ihre Aufgabe, Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung zu ermöglichen, einbüßen können. Demgemäß wird für Verwaltungsbereiche, in denen Beamte regelmäßig beurteilt werden, unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung im Allgemeinen lediglich ein Zeitraum in den Blick genommen, auf den sich die vorletzte und die vorvorletzte Regelbeurteilung erstrecken.
45BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, Rn. 25.
46Bei einem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung von drei Jahren (vgl. etwa Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol) entspricht das einem Rückblick auf die letzten neun Jahre. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen lagen aber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits ca. 17 Jahre zurück. Zudem ist die Beigeladene in der jüngsten Beurteilung vom 25. November 2013 – ebenso wie die Antragstellerin – mit Bestnote beurteilt worden und kann somit seit der vorletzten Beurteilung auf eine positive Leistungsentwicklung zurück blicken, in deren Rahmen sie zur Antragstellerin aufgeschlossen hat. Ein relevanter Leistungsvorsprung im Hinblick auf die Vergabe der streitigen Beförderungsstelle kann aus der Vorbeurteilungssituation mithin nicht abgeleitet werden.
47Konnte nach alledem von einem Leistungsgleichstand der Mitbewerberinnen ausgegangen werden, durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung auf das Hilfskriterium „Beförderungsdienstalter“ stützen.
48Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 3.
49Bei einem Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber kann der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 6 B 728/08 –, juris, Rn. 7.
51Den so verstandenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner hier gewahrt, indem er sich auf das Hilfskriterium „Beförderungsdienstalter“ gestützt hat. Dieses Hilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu beachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen Unterschied den Ausschlag geben.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 6 B 728/08 –, juris, Rn. 8 m. w. N.
53Insoweit ergibt sich ein Vorsprung zu Gunsten der Beigeladenen. Ihr Beförderungsdienstalter, das sich nach § 14 Abs. 2 der Laufbahnverordnung
54Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014, GV.NRW. S. 21 (LVO)
55von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe rechnet, beginnt am 1. Februar 1983, dasjenige der Antragstellerin hingegen erst am 8. Februar 1988. Auf das allgemeine Dienstalter, das die Antragstellerin wohl irrtümlich in ihrer Antragsbegründung zugrunde legt und bei dessen Berechnung die Zeiten als angestellte Lehrkraft vom 26. August 1985 bis zum 21. Januar 1987 Berücksichtigung finden könnten (vgl. auch § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO), kommt es mithin nicht an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Beschäftigungszeitraum im Rahmen der Anwendung des Hilfskriteriums „Beförderungsdienstalter“ keineswegs vollkommen unberücksichtigt bleibt. Denn er führt zu einer Verkürzung der Probezeit der Antragstellerin auf 12 Monate und zu einem früheren Eintritt in das derzeitige statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
57Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Juni 2015 - 2 L 464/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Juni 2015 - 2 L 464/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Besetzung von zwei an der F. -T. -Realschule in L. ausgeschriebenen Beförderungsstellen (BesGr A13 BBesO) mit den Beigeladenen zu untersagen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass durch die Auswahlentscheidung zugunsten der beiden Beigeladenen ihr Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt werde. Zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens, in dem zunächst die Besetzung der Stelle mit der Antragstellerin beabsichtigt gewesen war, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, da damals rechtswidrig ihre Tätigkeit im Lehrerrat in der dienstlichen Beurteilung mitbewertet worden sei. Bei der jetzt angegriffenen Bewerberauswahl habe der Antragsgegner eine „Ausschärfung“ der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, zu der er bei den gleichlautenden Gesamturteilen im Grundsatz verpflichtet gewesen sei. Bei der Würdigung der Einzelfeststellungen komme ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den er in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt habe. Die Beigeladenen lägen in allen Bereichen mit der Antragstellerin zumindest gleichauf. Zudem hätten in dem Bereich „Leitungs- und Koordinationstätigkeit“ die Beigeladene zu 1. und im Bereich „Leistung als Lehrerin“ beide Beigeladene ihr gegenüber einen Vorsprung.
5Gegen diese näher begründeten Erwägungen dringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Anhaltspunkte für eine fehlerhaft zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
61. Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, sie habe nach dem für sie günstigen Verlauf des abgebrochenen ersten Auswahlverfahrens „eine Art schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen“ können. Aus dem Beschwerdevorbringen geht schon nicht hervor, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses „schutzwürdige Vertrauen“ dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Im Übrigen konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, die neue, nunmehr rechtmäßige Auswahlentscheidung werde wiederum zu ihren Gunsten ausfallen, nicht entstehen, weil die erste Auswahlentscheidung nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war.
7Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner - wie die Beschwerde meint - gehalten gewesen wäre, die Antragstellerin in Bezug auf die Möglichkeit, ein vollständig neues Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, besonders zu beraten oder zu informieren.
8Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ergibt sich keine allgemeine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden oder für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Besondere Fallgestaltungen können eine Belehrungspflicht auslösen, so etwa, wenn der Dienstherr erkennt oder erkennen kann, dass sich der Beamte in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn. 4 f.
10Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass eine solche besondere Fallgestaltung vorgelegen hätte. In dem von ihr in Bezug genommenen Schreiben vom 20. Mai 2014 war der Antragstellerin mitgeteilt worden, das Auswahlverfahren sei abgeschlossen; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit ihr zu besetzen. Sodann heißt es allerdings einschränkend:
11„Über die endgültige Entscheidung der Stellenbesetzung erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Verfügung.“
12Aus dieser Formulierung geht hervor, dass eine Stellenbesetzung mit der Antragstellerin lediglich beabsichtigt war, die („endgültige“) Entscheidung aber noch ausstand. Sodann ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 darüber unterrichtet worden, dass sich die „endgültige“ Besetzung der Stelle aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung verzögere. Schließlich erhielt sie unter dem 12. August 2014 die Mitteilung, es sei nunmehr beabsichtigt, die ausgeschriebene(n) Stelle(n) mit den beiden Beigeladenen zu besetzen; die ursprüngliche, zu ihren Gunsten getroffene Entscheidung könne leider nicht aufrechterhalten werden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie noch drei Wochen lang Gelegenheit habe, gerichtlich gegen die geplante Stellenbesetzung vorzugehen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch Einleitung des vorliegenden Verfahrens Gebrauch gemacht. Dieser Geschehensablauf lässt Mängel der Information oder Beratung nicht erkennen.
13Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein solcher Mangel insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht erneut dienstlich beurteilt worden und auf die Konsequenzen der unterbliebenen Neubeurteilung nicht hingewiesen worden ist.
14Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihr eine Neubeurteilung angeboten wurde und sie dies abgelehnt hat. Klarstellend sei angemerkt, dass die Bezirksregierung L. nur dann, wenn die Antragstellerin nach der dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2013 neue Aufgaben übernommen hätte, ihr die Möglichkeit, sich „neu revidieren zu lassen“, eingeräumt hätte. Da dies auch nach der Auskunft der Antragstellerin nicht der Fall gewesen war, wurde lediglich die zu Unrecht in die Beurteilung aufgenommene Tätigkeit im Lehrerrat gestrichen. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist eine andere Gesamtnote dabei nicht erteilt worden. Die Antragstellerin hat die Neuausfertigung der Beurteilung nochmals unterschrieben.
15Dass darüber hinaus eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, die Antragstellerin vollständig neu zu beurteilen, ist nicht erkennbar. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt die Beurteilung vom 22. Oktober 2013 - nach ihrer Korrektur - nicht mehr dem Auswahlverfahren hätte zu Grunde gelegt werden dürfen.
16Es ist auch nicht anzunehmen, dass es im Rahmen der Korrektur der Beurteilung - bis auf die benannte Streichung ist der Beurteilungsinhalt unverändert geblieben - eines erneuten Beurteilungsgesprächs nach Nr. 5.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 (BRL) - bedurft hätte. Danach soll vor der Abfassung der Beurteilung mit der oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um ihre oder seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können. Eine „Abfassung“ einer Beurteilung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn eine schon vorhandene dienstliche Beurteilung eine lediglich marginale Änderung erfährt, die zudem für die zu beurteilende Lehrerin keine negative Veränderung mit sich bringt. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Unterzeichnung der Neuausfertigung selbst zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht kein Bedarf zu weitergehender Erörterung bestand.
172. Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit dem Einwand durch, der Antragsgegner habe die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft bewertet.
18Ergibt der Vergleich der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
20Das Beschwerdevorbringen sieht einen deutlichen Vorsprung der Antragstellerin darin, dass diese sich bei den Tätigkeiten außerhalb des eigenen Unterrichts besonders hervorgetan habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht indessen zutreffend zum einen darauf hingewiesen, dass für den Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die Bewertung des Unterrichts der Lehrkräfte, also die Beurteilungsmerkmale „Leistung als Lehrerin“ und „Fachkenntnisse“, im Vordergrund gestanden hätten. Zum anderen hat es angenommen, dass bei den außerunterrichtlichen Tätigkeiten nicht deren Quantität, sondern deren Qualität von entscheidender Bedeutung sei. Dazu hat es festgestellt, dass die Antragstellerin hierbei keinen Vorsprung gegenüber den Beigeladenen aufweise. Mit diesen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
21Im Hinblick auf die Leitungs- und Koordinationstätigkeiten der Bewerberinnen hat das Verwaltungsgericht die Feststellung der Bezirksregierung L. im Auswahlverfahren geteilt, wonach sich in diesem Bereich die Beigeladene zu 1. deutlich abhebe, zumal sie schon mit klassischen Leitungsaufgaben aus dem Handlungsfeld einer Realschulkonrektorin betraut gewesen sei. Dagegen ist nichts zu erinnern und wendet sich die Beschwerde auch nicht. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene zu 2. stehe der Antragstellerin in diesem Punkt zumindest nicht nach, macht die Beschwerde ebenfalls nichts Durchgreifendes geltend. Ihr Hinweis, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2. enthalte in dem betreffenden Feld keine Eintragung, führt insoweit nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass sich für die Beigeladene zu 2. deren Vorsitz in den Fachkonferenzen für Englisch und Sport im Wechsel aus ihrer dienstlichen Beurteilung an anderer Stelle ergebe. Mit einem „Ergänzungsverfahren“, wie die Beschwerde meint, hat dies nichts zu tun. Soweit die Antragstellerin auf die zahlreichen von ihr durchlaufenen Fortbildungsveranstaltungen verweist, ist mangels weiterer Darlegungen nicht ersichtlich, dass diese in beurteilungsfehlerhafter Weise keinen hinreichenden Eingang in ihre Beurteilung vom 22. Oktober 2013 gefunden haben.
22Schließlich verfängt der Hinweis der Beschwerde nicht, die Antragstellerin habe ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung „sehr gute“ Fachkenntnisse in ihren Fächern und damit einen Vorsprung zumindest gegenüber der Beigeladenen zu 2. Soweit sie zur Begründung darauf verweist, bei der Beigeladenen zu 2. habe das Prädikat „sehr gut“ in diesem Zusammenhang keine Verwendung gefunden, folgt daraus keine Überschreitung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Der angefochtene Beschluss stellt auf die unterschiedlichen Stile der Beurteiler ab und zeigt auf, dass der Beigeladenen zu 2. in der dienstlichen Beurteilung „sehr fundierte“ Kenntnisse bescheinigt worden sind. Eine eindeutige Abstufung, die der Antragsgegner nicht hätte übergehen dürfen, ist zwischen den Bewertungen „sehr gut“ und „sehr fundiert“ nicht zu erkennen. Bei der Behauptung der Beschwerde, die der Beigeladenen zu 2. zugeschriebenen Kompetenzen hätten nicht die „Bedeutung“ der Kenntnisse, die der Antragstellerin bescheinigt worden seien, handelt es sich um die nicht maßgebliche subjektive Einschätzung der Antragstellerin. Sie ist im Übrigen ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I an der Städtischen Realschule am C. in T. (Stelle 75 b) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei durch die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; denn diese sei nicht auf der Grundlage ordnungsgemäßer Beurteilungen getroffen worden. Die Beurteilungspraxis des Antragsgegners erweise sich als fehlerhaft, weil sie ohne sachlichen Grund nicht ausreichend zwischen den Bewerbern
4um eine nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldete Stelle als Lehrer der Sekundarstufe I unterscheide. Da 83,6 % der von den Bewerbern vorgelegten Beurteilungen mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (Spitzennote) und 16,4 % mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ (zweitbeste Note) abschlössen, dränge es sich auf, dass die Beurteilungspraxis dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Gebot der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe und damit dem Gebot der Bestenauslese nicht gerecht werde. Es obliege daher dem Antragsgegner, den durch die Bestnotenhäufung entstandenen Eindruck einer Maßstabsverkennung zu entkräften. Dessen Ausführungen ließen indes den Schluss auf eine den Bestenauslesegrundsatz beachtende Beurteilungspraxis nicht zu. Schließlich erscheine es auch möglich, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erfolgreich sei.
5Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der im Beschwerdeverfahren (noch) zur Überprüfung stehende Antrag,
6dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Beförderungsdienstposten an der Städtischen Realschule am C. in T. (Stelle 75 b) mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
7unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren.
9Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 13. Januar 2014 zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ebenfalls beteiligt worden.
10Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen – bei gleicher Qualifikation – ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, m.w.N.
12Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle ist zu bejahen, wenn das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt.
13Die am Prinzip der Bestenauslese zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, und vom 11. Mai 2011, a.a.O.
15Die Beurteilungen können allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber treffen. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –, jeweils nrwe.de.
17Ausgehend von diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auf die mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ gleichlautenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 stützt. Es ist – jedenfalls unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners – nicht (mehr) anzunehmen, dass die fraglichen Anlassbeurteilungen keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, weil sie Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis sind.
18Es ist zwar zutreffend, dass eine gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um eine oder mehrere ausgeschriebene Beförderungsstellen den Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Beförderungspraxis erweckt. Eine solche Ausgangslage findet sich auch hier im Hinblick auf die zusammen mit der streitigen Stelle insgesamt 87 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule. Nach den (korrigierten) Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren gab es darauf zunächst 294 Bewerbungen von 181 Bewerbern; nachdem 29 Bewerber ihre Bewerbungen zurückgezogen haben sind nun noch 152 Bewerber im Verfahren verblieben. Für 147 dieser Bewerber liegen Beurteilungen vor, von denen 127 (83,6 %) mit der Bestnote abschließen und 20 (13,2 %) mit der zweitbesten Note; fünf Beurteilungen stehen noch aus. Den durch diese Häufung der Spitzennote erweckten Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr jedoch ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 und vom 22. Januar 2014, jeweils a.a.O.
20Dies ist dem Antragsgegner nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen weiter konkretisierten Angaben zum Beurteilungsverfahren gelungen. Zunächst zeigt er mit den erstmals beigebrachten Zahlen substantiiert und nachvollziehbar auf, in welchem anteiligen Verhältnis die mit der Spitzennote oder der zweitbesten Note beurteilten Bewerber auf die 87 ausgeschriebenen Stellen zu den insgesamt – nach ihren laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen – für die fraglichen Stellen in Betracht kommenden Lehrkräften stehen. Danach stehen hier den 127 Bewerbern mit der Bestnote bzw. 20 Bewerbern mit der zweitbesten Note 2.182 Lehrkräfte gegenüber, die die Voraussetzungen der Stellenausschreibungen – Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule (§ 20 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 LVO NRW), Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigung, Tätigkeit an öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk N. , unbefristetes Dienst-/Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen – verfügen. Davon derzeit bereits an Realschulen eingesetzt sind immerhin noch 649 Lehrkräfte. Folge dieser Verteilung ist, dass pro Schule – Kollegien zwischen 30 und 70 Lehrkräfte, von denen jeweils mindestens 60 % die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen – im Schnitt lediglich eine oder zwei Lehrkräfte mit der Bestnote beurteilt werden. Über diese reinen Zahlenwerte hinaus tritt der Antragsgegner dem Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis weiter mit seinen Erläuterungen zum tatsächlichen Ablauf der Bewerbungs- und Beurteilungsverfahren entgegen. Er trägt insoweit mit der Beschwerde vor, es sei unter den Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12 hinlänglich bekannt, dass – da es sich um die einzige Beförderung handele, die Lehrkräften der Sekundarstufe I in ihrer Laufbahn zuteil werde – eine Beförderungschance auf eine mit A 13 besoldete Stelle nur mit der Bestnote zu erhalten sei, so dass sich regelmäßig auf die ausgeschriebenen Stellen nur Kandidaten mit Spitzenprädikat bewürben. Dabei beruhe die Einschätzung, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, die Bestnote zu erhalten, (zumeist) auf einer vorab mit dem Schulleiter erfolgten Rücksprache. In anderen Fällen nehme der Bewerber seine Bewerbung zurück, womit auch der Anlass für eine Beurteilung entfalle, wenn sich im Laufe des Beurteilungsverfahrens herausstelle, dass die gewünschte Note nicht zu erreichen sei. Im Hinblick auf die hier insgesamt ausgeschriebenen 87 Stellen hätten immerhin 29 der zunächst 181 Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen. Schließlich legt der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dar, dass er mit sachgerechten Maßnahmen auf die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe durch die verschiedenen Beurteiler – jeweils der Schulleiter des Bewerbers – hinwirkt. Er verweist insoweit darauf, dass mindestens einmal im Jahr in allen Schulformen mit allen Schulleitungen Dienstbesprechungen durchgeführt würden, in denen regelmäßig – und nicht erst seit 2012 – auch die Beurteilungsrichtlinien, die zu vergebenden Notenstufen und die Notwendigkeit zur gleichmäßigen Vergabe von Noten angesprochen würden. In diesen Besprechungen hätten die Schulleitungen Gelegenheit, generelle Fragen, aber auch Einzelfälle zur dienstlichen Beurteilung zu klären, wovon auch reger Gebrauch gemacht werde. Der Antragsgegner nimmt ferner Bezug auf die an die Schulleitungen gerichteten Verfügungen der Bezirksregierung N. vom 27. September 2012 und vom 28. April 2014, in denen insbesondere auch die (strengen) Anforderungen an die Vergabe der Spitzennote konkretisierend niedergelegt sind. Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass diese Maßstäbe – wie der Antragsgegner vorträgt – auch schon vor den genannten Verfügungen anzuwenden waren, den Beurteilern hinreichend vermittelt worden sind und damit auch den Beurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 bzw. des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 zugrunde gelegen haben. Dass es noch anderweitiger Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will. In Betracht kommen neben Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien gerade auch – wie hier erfolgt – regelmäßige Beurteilerbesprechungen und –schulungen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris.
22Dem entsprechend ist auch in Nr. 4.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02, ABl. NRW S.7) lediglich vorgesehen, dass der Dienstvorgesetzte „durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen [hat], dass bei der Anwendung der vorgenannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird“.
23Auf der Grundlage der danach in Anwendung einer nicht zu beanstandenden Beurteilungspraxis erstellten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen durfte der Antragsgegner auch von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen beiden Bewerbern ausgehen.
24Sowohl die Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 26. Juni 2012 schließen mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ab. Der Antragsgegner überschreitet in diesem Zusammenhang nicht den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, wenn er ausweislich des Vermerks vom 5. November 2013 zu einem „Beurteilungsgleichstand“ kommt. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
25OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris.
26Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft,
27vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 B 276/12 –, nrwe.de,
28wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers feststellen kann. Unabhängig davon erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers, sämtliche Formulierungen der Einzelmerkmale wiesen eine bessere Eignung des Antragstellers im Vergleich zu derjenigen des Beigeladenen aus, in einer nicht näher belegten Behauptung.
29Es ist ferner rechtlich unbedenklich, wenn der Antragsgegner aufgrund der Fachleitereigenschaft des Antragstellers nicht zu dem Ergebnis kommt, dieser sei für die fragliche Stelle besser geeignet. Der Antragsteller nimmt damit gerade kein höherwertiges Amt wahr, welches bei gleichlautendem Gesamtergebnis wegen der damit verbundenen höheren Leistungsanforderungen grundsätzlich geeignet ist, die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs zu begründen.
30Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt mit Beschluss vom 7. Mai 2014 – 6 B 383/14 –, nrwe.de mit weiteren Nachweisen.
31Inwieweit gerade die als Fachleiter wahrgenommenen Tätigkeiten und gewonnenen Erfahrungen ihn für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als den Beigeladenen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
32Lässt sich an Hand der Beurteilungen kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers feststellen, ist es weiter nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung auf ein Auswahlgespräch stützt.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 98, und Beschluss vom 12. Dezember 2005, a.a.O., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
34Dabei überschreitet der Dienstherr nicht sein Auswahlermessen, wenn er seine Entscheidung insoweit maßgeblich von der Eignung des Bewerbers für eine in der Stellenausschreibung näher bezeichnete Sonderaufgabe stützt, auch wenn diese nicht dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zuzurechnen sein dürfte.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2014 – 6 B 712/14 – und vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, jeweils nrwe.de.
36Die mit Blick auf eine hinreichende Dokumentation des Auswahlgesprächs vom Antragsteller erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das hier der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlgespräch.
37Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 1 WB 55.13 – und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, jeweils juris.
38Der Auswahlvorgang des Antragsgegners enthält über die 30minütigen Auswahlgespräche mit den beiden Bewerbern jeweils ein zwei Seiten umfassendes Protokoll, in dem die gestellten Fragen ausformuliert enthalten sind. Die Antworten der Bewerber sind darin durch jeweils mehrere Stichpunkte umfassende Notizen handschriftlich festgehalten. Darüber hinaus hat der das Auswahlgespräch durchführende Schulleiter das Gesprächsergebnis nochmals maschinenschriftlich auf gut einer halben Seite zusammengefasst und dieses dabei zur Eignung für die fragliche Sonderaufgabe („Aufbau, Implementation und unterrichtliche Nutzung einer Lernplattform“) in Bezug gesetzt. Angesichts dessen ist der Einwand des Antragstellers, die im Auswahlvorgang enthaltenen Notizen seien nicht nachvollziehbar, spiegelten das Bild des Auswahlgespräches nicht wider und gäben keinen Aufschluss über die wahre Qualifikation des Antragstellers – jedenfalls ohne weitere Substantiierung – nicht verständlich.
39Schließlich ist das Ergebnis des Auswahlgespräches, in dem sich der Beigeladene nach der Einschätzung des Antragsgegners für die zu bewältigende Sonderaufgabe „Aufbau, Implementation und unterrichtliche Nutzung einer Lernplattform“ als besser geeignet erwiesen hat, nicht rechtsfehlerhaft. Eine Überschreitung seines Entscheidungsspielraums ist nicht erkennbar. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, ein Auswahlfehler liege vor, weil der kommissarische Schulleiter H. , der das Auswahlgespräch durchgeführt habe, seine (des Antragstellers) gegenüber dem Beigeladenen eingeschränkte Eignung damit begründet habe, dass er wegen seiner Tätigkeit als Fachleiter der Schule nur eingeschränkt zur Verfügung stünde. Es ist zwar zutreffend, dass das Protokoll vom 18. Dezember 2013 bzw. die darin enthaltene zusammenfassende Begründung die auf der Fachleitertätigkeit beruhende eingeschränkte Anwesenheit des Antragstellers an der Schule zu dessen Lasten herausstreicht. In einem weiteren Vermerk vom 9. Januar 2014 hat der Antragsgegner jedoch ergänzt, dass der „Leistungsvorsprung“ des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller „bezogen auf die Aufgabenstellung“ auch ungeachtet der Frage der Präsenz an der Schule bestehe. Dass diese Einschätzung auf unsachlichen Erwägungen beruht oder sonst eine Überschreitung des Entscheidungsspielraums darstellt, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr lässt sich den Protokollen über die Auswahlgespräche bzw. den darin enthaltenen zusammenfassenden Begründungen entnehmen, dass der Schulleiter H. den Beigeladenen nach dem Auswahlgespräch auch mit Blick auf die dabei festgestellten Sachkenntnisse und inhaltlichen Ansätze als besser geeignet für die in Rede stehende Sonderaufgabe angesehen hat.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Nach § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier der Besoldungsgruppe A 13/Erfahrungs-stufe 9) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Personenstandsbezogene Zuschläge oder Sonderbeträge bleiben unberücksichtigt. Der sich danach ergebende Streitwert von 25.051,10 Euro (6 x 4.073,35 Euro Grundgehalt zuzüglich 611,00 Euro hälftige Sonderzahlung) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.525,55 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen.
42Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.