Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 2 L 2958/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. September 2015 eingegangene Eilantrag mit den teilweise sinngemäßen Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig
3- 1.4
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Rolle als Schutzpolizist in einer Fernsehproduktion zu erteilen,
- 2.5
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung erneut zu entscheiden,
- 3.6
weiter hilfsweise festzustellen, dass die beantragte Nebentätigkeit keiner Genehmigung bedarf und dienstliche Interessen durch die beabsichtigte Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden,
hat insgesamt keinen Erfolg.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
9Der Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil sowohl die hauptsächliche Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dem Antragsteller vorläufig eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, als auch seine nachrangige Verpflichtung, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung erneut zu entscheiden, bzw. die Feststellung der Genehmigungsfreiheit in Verbindung mit der weiteren Feststellung, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt seien, in jedem Fall eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade eine solche Rechtsposition vermittelt werden, die er – wenn auch in abweichender Reihenfolge – bereits in seinem anhängig gemachten Klageverfahren 2 K 4352/15 vor dem erkennenden Gericht anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14 .Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 ‑ 6 B 1683/92 ‑ und vom 27. August 1992 ‑ 6 B 3300/92 ‑.
11Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht.
12Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
13Rechtsgrundlage für das Begehren zu 1. und 2. ist § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Danach bedarf der Beamte der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist. Die nähere Ausgestaltung der Genehmigung im Einzelfall erfolgt nach § 6 NtV NRW. Die Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen steht gemäß § 49 Abs. 2 LBG NRW der Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit zwingend entgegen. Davon abzugrenzen ist eine künstlerische Tätigkeit des Beamten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. LBG NRW, die genehmigungsfrei ausgeübt werden kann (Antrag zu 3.), sofern dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2 Satz 1). Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen (Abs. 2 Satz 2). Die Anzeigepflicht für eine künstlerische Tätigkeit gegenüber dem Dienstvorgesetzten folgt aus § 10 NtV NRW, wenn sie – wie hier - gegen Vergütung ausgeübt werden soll.
14Ob die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in Fernsehproduktionen genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig ist, lässt sich mit der erforderlichen Bestimmtheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht klären. In seinem Antrag vom 26. Februar 2015 beschreibt der Antragsteller die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit als „Komparserie für versch. TV- und Filmproduktionen“, deren Konkretisierung durch drei Schreiben der Produktionsfirma O. TV vom 17. Februar, 16. April und 11. August 2015 erfolgt. Danach soll der Antragsteller in den Formaten „ Der Blaulichtreport“ und „Einsatzbereit“ mitwirken. Es sollen Schutzpolizisten bei ihrer täglichen Arbeit begleitet werden. Dabei werden sie mit Situationen konfrontiert, die von Laiendarstellern gespielt werden. Die Beamten bekommen weder Regieanweisungen, noch müssen sie einem Drehbuch Folge leisten. Um den Polizeiberuf so authentisch wie möglich darzustellen, verhalten sie sich so, wie sie es in der jeweiligen Situation für angemessen halten und in Ausbildung und ihrer täglichen Arbeit gelernt haben.
15In einem Parallelverfahren
16- Beschluss vom 14. September 2015 – 6 B 960/15 -, noch nicht veröffentlicht -
17zu denselben TV-Formaten hat das OVG NRW wie folgt ausgeführt:
18„… Gegen einen Erfolg des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens spricht bereits die Unbestimmtheit des als „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" bezeichneten Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015. Diesem lässt sich die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Konkreter Angaben hierzu bedarf es, um prüfen zu können, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um - wie der Antragsteller meint - eine nicht genehmigungspflichtige, sondern lediglich anzeigepflichtige künstlerische Nebentätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW oder aber um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW handelt.
19Die Art der vom Antragsteller geplanten Nebentätigkeit ist mit dem Begriff des „Komparsen in Film-/Serienproduktionen beim Fernsehen" nicht hinreichend klar beschrieben. Er hat keinen eindeutigen Wortsinn, sondern wird bei Theater-, Film- und Fernsehproduktionen sowohl für Statisten (Figuranten), als auch für Klein- und Laiendarsteller verwandt. Unter der Tätigkeit eines „Komparsen" kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufgabe zu verstehen sein, bei der die Person des Komparsen nicht eigenmächtig oder individuell handelt, sondern nur Teil eines lebendigen Hintergrundbildes ist. In diesem Falle ist grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW anzunehmen. Denn das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
20Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213.
21Der Begriff des „Komparsen" erfasst aber auch Rollen, in denen es zu kleineren Interaktionen mit der Handlung kommt und der Darsteller daher eine eigenschöpferische Leistung vollbringt. Auch wenn diese die künstlerische Haupttätigkeit nur unterstützt oder ergänzt, kann sie Teil des gesamtkünstlerischen Geschehens sein und § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW unterfallen. Soweit der Antragsteller sich auf die Ausübung einer Komparsentätigkeit im letztgenannten Sinne beruft, weil er ohne Regievorgaben schauspielerisch auf Alltagssituationen reagieren müsse, und zur Glaubhaftmachung eine Tätigkeitsbeschreibung der O. TV Produktions-GmbH vom 13. April 2015 vorgelegt hat, übersieht er, dass sich dieses Schreiben nur zu einem „TV-Format" verhält, das für S. produziert und am Nachmittag circa 60 Min. (incl. Werbung) ausgestrahlt wird. Ein konkreter Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers im Rahmen der hier streitbefangenen Produktionen "Blaulicht" und „Einsatzbereit", die am 15. September 2015 beginnen sollen, geschweige denn eine konkrete Beschreibung der Inhalte dieser Aufgaben, findet sich nicht.
22Angemerkt sei, auch wenn es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Nebentätigkeitsbeschreibung sich auch in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt erweist. Während der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zunächst auf eine Information der O. TV Produktions-GmbH beruft, wonach sich die Tätigkeit auf weniger als zwei Stunden im Monat beschränke, ist im Weiteren von einer Bezahlung für ganze Drehtage die Rede. …“
23Die Kammer verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall die Beschreibungen der Produktionsfirma konkreter sind. Eine abschließende Klärung hält sie aber nach wie vor nicht für möglich.
24Ungeachtet der einschlägigen Rechtsgrundlage spricht Einiges dafür, dass der beabsichtigten Nebentätigkeit dienstliche Interessen entgegenstehen, die sowohl im Falle der Genehmigungs- als auch der bloßen Anzeigepflicht den Begehren des Antragstellers entgegenstehen. Dazu bezieht der Antragsgegner sowohl in dem Ablehnungsbescheid als auch in seiner Antragserwiderung unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW beispielhaft aufgezählten Versagungsgründe konkret Stellung. Wenn er den in der Direktion Kriminalität tätigen Antragsteller im Bereich der Fahndung, der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des polizeilichen Staatsschutzes sowie im Zusammenhang mit Operativmaßnahmen, insbesondere im verdeckten Bereich, nicht mehr als umfassend einsetzbar erachtet, einer derartigen Einschränkung der Verwendungsfähigkeit auch aus Gründen seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht entgegenwirkt, weil sich der Antragsteller noch am Anfang seiner beruflichen Verwendungs- und Personalentwicklung befinde, zu befürchten sei, dass das Ansehen der öffentlichen Verwaltung beschädigt werden könnte, weil der Antragsteller im Gespräch mit der Personalstelle zur streitgegenständlichen Nebentätigkeit habe erkennen lassen, dass ihm derzeit noch eine hinreichende Emotionskontrolle in belastenden Situationen fehle, und er darauf hinweist, dass der Antragsteller aktuell bereits zwei genehmigte Nebentätigkeiten (Rollenspieler beim M. und Herstellung und Veredelung von Textilien) ausübe, so bleibt im gerichtlichen Eilverfahren festzustellen, dass der Antragsteller den substantiierten Ausführungen des Antragsgegners unter Berücksichtigung seiner Klagebegründung nur unvollständig und wenig überzeugend entgegengetreten ist. Neben anderen Wertungen vertritt er die unter rechtlichen Gesichtspunkten abwegige Auffassung, dass für einen Einsatz des Antragstellers in anderen Bereichen eine entsprechende Bewerbung des Antragstellers notwendig wäre. Dabei wird völlig außer acht gelassen, dass Personalmaßnahmen wie Versetzung, Abordnung oder Umsetzung auch gegen den Willen des Beamten durchgesetzt werden können.
25Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Urteil des VG Aachen vom 12. März 2015 – 1 K 1032/14 – auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Der Kläger dieses Verfahrens sollte in Fernsehproduktionen nicht schauspielerisch tätig werden, sondern kriminalpräventive Kommentare bzw. Ratschläge vor der Kamera geben. Angedacht war lediglich die Einblendung seines Namens und seiner Amtsbezeichnung, nicht jedoch des Dienstortes.
26Vgl. das Dokument bei juris, Rnrn. 5 und 33.
27In einer Rolle als Kommentator mag es so sein, dass die Grenzen zwischen Fiktion und Wirklichkeit nicht verwischt werden. Davon unterscheidet sich der zur Entscheidung anstehende Fall erheblich. Dazu führt die Kammer folgendes aus:
28Obwohl sich der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf die Verfügung des M. NRW vom 15. Oktober 2010 – Gz.: 512-42.01.08-89/10 – beruft, sind die darin enthaltenen Wertungen auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Wenn dort ausgeführt wird, dass nachgestellte Belehrungs- und Verwarngespräche unter Verwendung von ProVida-Material angesichts ihrer Machart für den Zuschauer nur schwer erkennen lassen, ob es sich um reale Situationen unter Beteiligung im staatlichen Auftrag handelnder Polizeibeamter oder um rein fiktionale Darstellungen handele und Anträge auf Nebentätigkeitsgenehmigungen insbesondere aufgrund der zu befürchtenden Ansehensschädigung der Polizei einer kritischen Prüfung zu unterziehen seien, so ist dies auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Dem Antragsgegner muss es gerade erlaubt sein, sein Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu beeinflussen. Wenn er dem Gesichtspunkt der Objektivität einen hohen Stellenwert bemisst und die Ziele seiner Öffentlichkeitsarbeit darauf abstimmt, so ist daran nichts zu erinnern. Es liegt auf der Hand, dass die Polizei als staatliches Vollzugsorgan bei ihrer Aufgabenerfüllung auf ein breites Vertrauen in der Bevölkerung angewiesen ist. Dieses Vertrauen zu fördern und zu schützen ist von besonderer Bedeutung.
29Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Angesichts des unklaren Charakters der beabsichtigten Nebentätigkeit kann von einem Eingriff in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden. Dagegen erscheint ein Eingriff in den vom Antragsteller bemühten Art. 12 GG eher ausgeschlossen zu sein.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduktion des Auffangwertes abzusehen war.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.