Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. März 2015 - 1 K 1032/14
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die von dem Kläger am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
3Der geborene Kläger ist seit 2012 als Kriminalhauptkommissar im Kriminalkommissariat T. der Kreispolizeibehörde E. tätig. Sein aktuelles Dezernat ist insbesondere für Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte zuständig. Davor war er in dem für Einbruchsdelikte zuständigen Kriminalkommissariat beschäftigt.
4Seit 2004 nahm der Kläger, durchgängig als genehmigte Nebentätigkeit, an zahlreichen TV Produktionen als Nebendarsteller teil. Er stellte in den Sendungen jeweils einen ermittelnden Kriminalpolizisten dar. Die Ausstrahlung dieser Sendungen erfolgte über Privatsender wie RTL, RTL II und Kabel 1. Zuletzt war die Nebentätigkeit des Klägers durch den Dienstherrn mit Bescheid vom 23. August 2012 „global“ und befristet bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt worden. Diese Genehmigung war am 30. Oktober 2012 mit der Auflage versehen worden, dass der Kläger die jeweiligen Produktionen anzeigen sollte, bei denen er mitwirken wollte.
5Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014, um in den RTL Produktionen „Familien im Brennpunkt" und „Verdachtsfälle“ als Kommentator tätig werden zu können. In den betreffenden Produktionen solle er nicht schauspielerisch tätig werden, sondern kriminalpräventive Kommentare bzw. Ratschläge vor der Kamera geben. Angedacht sei lediglich eine Einblendung seines Namens und seiner Amtsbezeichnung, nicht jedoch des Dienstortes.
6Mit Bescheid vom 30. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er an, bei den Produktionen handele es sich nach der Bewertung des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Bei diesen Formaten werde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Dokumentation und nicht um ein auf fiktiven Geschehnissen basierendes Format. Dabei hätten gerade junge Zuschauerinnen und Zuschauer Schwierigkeiten, zwischen Realität und Inszenierung unterscheiden zu können, sodass das Geschehene nicht mehr als das erkannt werde, was es eigentlich sei: reine Fiktion. Da diese Formate nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit entsprächen, unterstütze die Polizei Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Produktionsfirmen nicht.
7Der Kläger hat am 3. Juni 2014 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus, es bestehe kein tragfähiger Versagungsgrund. Soweit der Beklagte sich auf die Bewertung des LAFP NRW und damit mittelbar auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. November 2011 „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ berufe, verkenne er das Verhältnis seines subjektiven Anspruchs auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu den selbstgesetzten Regeln für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Einsatz eigener Mittel der Polizei. Sofern dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt würden, habe der Beamte einen Anspruch auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Während im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW danach zu fragen sei, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade, komme es für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei darauf an, ob die fragliche Produktion im eigenen Interesse der Polizei läge. Während also die Unterstützung durch eine Polizeibehörde ausschließlich dann im Betracht komme, wenn diese dienstliche Interessen explizit fördere, reiche es für die Genehmigung der Teilnahme eines einzelnen Polizeibeamten an einer solchen Produktion aus, wenn diese dienstlichen Interessen nicht zuwiderlaufe.
9In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, dass er auch zukünftig an vergleichbaren Fernsehproduktionen teilnehmen möchte.
10Der Kläger, dessen ursprüngliches Begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung war, beantragt nunmehr,
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die von ihm am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung beruft er sich zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Weiterhin führt er aus, für den Zuschauer sei es bei solchen Formaten schwer erkennbar, ob es sich um reale Situationen unter Beteiligung der im staatlichen Auftrag handelnden Polizeibeamten oder um rein fiktionale Darstellungen handele. Die Glaubwürdigkeit der Protagonisten würde auf die Glaubwürdigkeit der Handlung übertragen. Die im Sinne der Unterhaltung gesetzten Akzente verfälschten das Bild der polizeilichen Realität. Die tatsächliche Polizeiarbeit habe mit der Darstellung nicht viel gemeinsam und führe daher zu einem großen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund habe die Polizei bereits im Jahr 2009 eine bis dahin bestehende Zusammenarbeit für die Produktion "Schneller als die Polizei erlaubt" beendet und das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW im Jahr 2010 die Zusammenarbeit mit einer Produktion gleicher Machart für einen anderen Fernsehsender abgelehnt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Über den Rechtsstreit kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist. Er wurde form- und fristgerecht geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Der Beklagte hat kurzfristig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren konnte nach Ablauf des streitigen Genehmigungszeitraums zulässigerweise in ein Fortsetzungs-feststellungsbegehren umgestellt werden. Dabei handelt es sich gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO nicht um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr - der Kläger wurde bereits für ein ähnliches Format erneut angefragt - ebenfalls gegeben.
20Die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Der Kläger besaß einen Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung, da kein Versagungsgrund vorlag.
22Gemäß § 49 Abs. 1 LBG NRW bedarf der Beamte, soweit er nicht nach § 48 LBG NRW zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
23[…]
243. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes […].
25Die Genehmigung ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Gemäß Satz 2 liegt ein solcher Versagungsgrund insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit,
26[…]
276. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
28Nach dem Wortlaut soll bereits die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichen, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamten- und Richterstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23/13 -, DVBl 2014, 1257-1259, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32/04 -, BVerwGE 124, 347-356, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544/95 -, juris Rn. 10.
30Sind nachteilige Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstpflicht nicht zu besorgen, d.h. sind nachteilige Auswirkungen der Nebentätigkeit auf das Hauptamt bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ernsthaft möglich, darf der Dienstherr die Nebentätigkeit nicht untersagen, da der Beamte einen Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hat.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23/13 -, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544/95 -, juris Rn. 9.
32Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung zu Unrecht verweigert.
33Zunächst handelt es sich bei der geplanten Tätigkeit des Klägers um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LBG NRW. Danach bedarf es u.a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung. Da der Kläger - gegen Vergütung - lediglich als Kommentator tätig werden soll und damit keine schauspielerische Leistung verbunden ist, unterfällt die geplante Nebentätigkeit nicht § 51 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 LBG NRW. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW ist eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit nicht genehmigungspflichtig.
34Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW abträglich sein kann.
35Eine Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn sie geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen, das der Bürger dem Amt entgegenbringt, zu schädigen. Der Beamte ist auch außerhalb der Ausübung seines Amtes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
36Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2002 - 2 A 10067/02 -, NVwZ-RR 2002, 860-861, juris Rn. 24; Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 99 Rn. 15
37Soweit das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter "scripted-reality"-Formate eingestellt bzw. nicht aufgenommen hat, kann das dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Denn es ist zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahme an solchen Sendungen durch einen einzelnen Beamten zu unterscheiden.
38Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 25. September 2013 - 19 L 1236/13 -, juris Rn. 24.
39Die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei ist gezielt darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit (eines bestimmten Kreises) von Personen auf die Polizei und ihre Arbeit zu ziehen. Hingegen ist die Auswirkung auf die Polizei als solche bei der Mitarbeit eines Polizeibeamten im Rahmen einer "scripted-reality"-Sendung - insbesondere wenn er lediglich durch die gelegentliche Einblendung seiner Amtsbezeichnung als solcher identifiziert wird - bestenfalls mittelbar. Dass die Zuschauer einen (negativen) Rückschluss von dem Verhalten des als objektiven und informierenden Kommentators auftretenden Klägers auf die gesamte Polizei respektive die öffentliche Verwaltung ziehen werden, ist nicht ersichtlich. Solange der Kläger sachlich korrekte und durch seine Erfahrung fundierte Hinweise und Ratschläge gibt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Durch die Einblendung des Klägers außerhalb des gespielten und fiktiven "Hauptgeschehens" sowie durch die objektive Kommentierung in Abgrenzung zu dem emotional aufgeladenen, gerne deutlich überzogenen Hauptgeschehen erfolgt eine hinreichende Abgrenzung zu dem fiktiven Teil der Sendungen. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass auch der Durchschnittsfernsehzuschauer durchaus in der Lage ist, das in den Sendungen dargestellte Geschehen als fiktiv einzuordnen. Eindeutige Anhaltspunkte sind die leicht als solche zu identifizierenden Laienschauspieler, die überzogenen Handlungen der dargestellten Personen, der Geschehensablauf, der durch die Verkettung sehr unwahrscheinlicher - zum Teil absurder - Geschehnisse auffällt, die Tatsache, dass es im Abspann eine Personalie "Storyliner" gibt sowie der im Abspann gezeigte Hinweis, dass alle handelnden Personen frei erfunden sind.
40Bereits in der Vergangenheit hat die Mitarbeit des Klägers in vergleichbaren TV-Formaten offensichtlich dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht geschadet, obwohl er auch dort mit Bezug zu seinem Amt als Kriminalhauptkommissar auftrat. Dass der Beklagte die Nebentätigkeitsgenehmigung in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht widerrufen hat, lässt darauf schließen, dass auch von der aktuell geplanten Nebentätigkeit keine Gefährdung für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung ausgeht.
41Ferner ist in Blick zu nehmen, dass es diverse weitere TV-Formate gibt, in denen nordrhein-westfälische Polizeibeamte - deutlich als solche erkennbar - mitwirken, ohne dass diesen Formaten Dokumentations- oder Reportage-Charakter zukäme. Wollte man der Argumentation des Beklagten, der sich im Wesentlichen auf die Regularien zur Öffentlichkeitsarbeit beruft, folgen, dürften zahlreiche dieser Formate nicht mehr unter Mitarbeit von Polizeibeamten produziert werden und müssten gegebenenfalls existente Nebentätigkeitsgenehmigungen widerrufen werden.
42Letztlich steht es dem Beklagten frei, im Falle einer tatsächlich eintretenden negativen Auswirkung der Nebentätigkeit des Klägers für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung diese jederzeit nach § 49 Abs. 4 LBG NRW zu widerrufen.
43Andere Versagungsgründe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.