Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Feb. 2016 - 2 L 277/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 1. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller im Hinblick auf seine Einsatz- und Verwendungsfähigkeit auf Grundlage der Verfügung vom 23. November 2015 untersuchen zu lassen,
4hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit vom 23. November 2015 rechtswidrig ist,
5hat insgesamt keinen Erfolg.
6Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO.
7Die an den Antragsteller in den Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2015 und 6. Januar 2016 gerichtete Aufforderung, sich mit dem örtlichen Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) zwecks Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und Erstellung einer Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes in Verbindung zu setzen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere muss sich die Aufforderung nicht an der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, juris) messen lassen. Denn die hier streitige Aufforderung hat nach ihrem eindeutigen Wortlaut die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und eine Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes zum Gegenstand; demgegenüber handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit bzw. die Erstellung einer Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes sollen zunächst in einem ersten Schritt über die gesundheitliche Situation des Antragstellers Aufschluss geben und sind damit weiteren Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt – wie eine etwaige auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse verfügte Aufforderung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW – vorgelagert. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, juris, Rn. 11; Beschluss der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2015 – L 2 232/15 –, juris, Rn. 7 ff.
9Ferner ist es widersprüchlich und erweckt den Anschein eines Rechtsmissbrauchs, wenn der Antragsteller unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung fordert, der Antragsgegner müsse konkrete Angaben zu den Gründen sowie zu Art und Umfang der Untersuchung machen, und er sich gleichzeitig der Klärung seines Gesundheitszustandes bereits auf der ersten Stufe durch eine Vorstellung beim örtlichen PÄD auch nach fast einjähriger Erkrankung verweigert. Wie der Antragsgegner in dieser Situation an die für substantiiertere Angaben notwendigen, über die ihm bekannte Tatsache der Krankschreibung und deren Dauer hinausgehenden Informationen ohne Mitwirkung des Antragstellers gelangen soll, ist unverständlich. Zudem ist der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich „der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses (einer weitergehenden Aufforderung; Anm. der Kammer) nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden [muss], in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.“
10BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 23.
11Dem trägt die hier mit Schreiben vom 23. November 2015 und 6. Januar 2016 verfügte Aufforderung gerade Rechnung.
12Die angegriffene Aufforderung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Es bestand für den Antragsgegner hinreichender Anlass zu einer ersten Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers, da dieser seit 6. Februar 2015 und mithin seit knapp einem Jahr dienstunfähig erkrankt ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.