Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. März 2015 - 6 B 150/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag zu Recht abgelehnt. Dieser ist bereits unzulässig.
4Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das zur Begründung des Eilantrags beigefügte Schreiben des Polizeipräsidiums X. vom 16. Januar 2015 enthält keine Aufforderung zu einer Untersuchung durch einen Amtsarzt. Es beschränkt sich auf die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich wegen seiner seit dem 21. September 2014 ununterbrochen andauernden Krankheit bei der Polizeiärztin Dr. X1. vorzustellen und gegebenenfalls untersuchen zu lassen, um eine Prognose bezüglich seiner weiteren Verwendung zu erhalten. Eine auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Weisung, sich wegen Zweifel über die Dienstunfähigkeit durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, enthält es offenkundig nicht. Wegen des eindeutigen Wortlauts des Hauptantrags und der sich ausdrücklich auf die Gutachtensanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW beziehenden Antragsbegründung scheidet eine abweichende Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 VwGO aus.
5Kann der Hauptantrag daher allenfalls als vorbeugendes Rechtsschutzgesuch – gerichtet gegen eine künftige Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung - verstanden werden, liegen die nur in Ausnahmefällen anzunehmenden prozessualen Voraussetzungen für ein solches Rechtsschutzgesuch nicht vor. Insoweit hat der Antragsteller nicht dargelegt und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine etwaige zukünftige Untersuchungsanordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unzumutbare Nachteile entstehen könnten, insbesondere effektiver Rechtsschutz in diesem Falle zu spät käme.
6Vor diesem Hintergrund bleibt auch das erstinstanzlich mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren – sofern man es überhaupt noch als im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ansieht - erfolglos, weil es sich ebenfalls auf eine – hier nicht ergangene - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bezieht.
7Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag,
8„dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller beim Polizeiarzt zur Stellungnahme hinsichtlich der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers vorzustellen beziehungsweise ihn entsprechend untersuchen zu lassen“,
9unterliegt ebenfalls prozessualen Bedenken. Mit ihm wird der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nachträglich erweitert, ohne dass die Voraussetzungen einer nach § 91 Abs. 1 VwGO analog möglichen Antragsänderung vorliegen dürften.
10Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag unbegründet. Die an einen Polizeivollzugsbeamten, der krankheitsbedingt längere Zeit seinen Dienst nicht wahrgenommen hat, gerichtete Aufforderung des Dienstvorgesetzten, sich beim örtlichen Polizeiarzt vorzustellen, dient der Vorbereitung evtl. weiterer Maßnahmen, wie etwa einer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW möglichen Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit. Die Berechtigung des Dienstvorgesetzten zu dieser vorbereitenden Maßnahme folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die Vorstellung beim Polizeiarzt ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, zu ermitteln. Nur auf diese Weise kann der Dienstherr den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NW gestellten Anforderungen, auf die die Antrags- und Beschwerdebegründung Bezug nehmen,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 -, juris,
12entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung entscheiden, ob weitere Anordnungen zu treffen oder von ihnen abzusehen ist. Auf den Charakter als erste Aufklärungsmaßnahme hat bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. Seite 2 des Beschlusses). Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen. Ob Zweifel an der Polizeidienst-/Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, soll gerade erst durch das mit dem Polizeiarzt zu führende Gespräch festgestellt werden.
13Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufforderung an den Antragsteller, sich bei der Polizeiärztin Dr. X1. vorzustellen, unverhältnismäßig ist. Der Antragsteller ist bereits seit dem 21. September 2014 ununterbrochen krankgeschrieben, so dass ein hinreichender Anlass zu einer ersten Klärung seines Gesundheitszustandes besteht. Es besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass der polizeiärztliche Vorstellungstermin nicht über die Vorstellung als solche, d.h. über ein Gespräch mit der Ärztin, hinausgehen darf. Mehr kann für die Zwecke einer ersten Orientierung über den Grund der langen Fehlzeiten des Antragstellers nicht verlangt werden. Zu mehr hat ihn der Antragsgegner mit der Verfügung vom 16. Januar 2015 auch nicht verpflichtet. Zwar ist dort nicht nur von einer Vorstellung, sondern auch davon die Rede, dass „ggf. (eine) Untersuchung“ stattfinde. Im Weiteren heißt es aber, dass „konkrete Untersuchungsmaßnahmen … bei Bedarf (erst) in einem weiteren Termin durchgeführt“ werden. Bei verständiger Würdigung kann dies aus der Perspektive des Adressaten nur so verstanden werden, dass über konkrete Untersuchungsmaßnahmen eine gesonderte Entscheidung des Antragsgegners zu treffen sein wird, gegen die der Antragsteller erforderlichenfalls erneut um Rechtsschutz nachsuchen kann.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.