Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 L 2769/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW einzubeziehen,
4hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5hat insgesamt keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den gestellten Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, ist rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
9Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 2 L 1830/13 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.
13Dies zugrunde legend ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht über eine mindestens zweijährige durchgängige Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde verfügt, rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei diesem Erfordernis um ein rechtmäßiges konstitutives Anforderungsmerkmal (1.), das der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt hat (2.) und von dem zu seinen Gunsten keine Ausnahme zu machen ist (3.).
141. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 m. w. N.
16Danach stellt die hier streitige Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde ein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Es ergibt sich aus dem in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen und als Anlage dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 16. Dezember 2011 – Az. 403-59.03.04 – beigefügten „Eckpunktepapier Personalentwicklung PVB hD – Grundsätze für die Besetzung von Führungspositionen in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16“ (Eckpunktepapier), mit dem ein Personalentwicklungskonzept für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des höheren Dienstes aufgestellt wurde. Dort wird unter Ziffer 2. a) Abs. 2 gefordert, dass der Beamte vor einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO grundsätzlich mindestens zwei – nach Möglichkeit drei – der nachfolgend aufgeführten Verwendungen im höheren Dienst in mindestens zwei Behörden aus den beiden danach beschriebenen Blöcken absolviert hat. Im ersten Block werden eine Leitungsfunktion in der Linie (insbesondere als Direktionsleiter/-in Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalität oder Verkehr, Leiter/-in einer Polizeiinspektion, Kriminalinspektion, Verkehrsinspektion oder Staatsschutz) oder eine Stabsfunktion (insbesondere als Leiter/-in der Führungsstelle Gefahrenabwehr und Einsatz, der Führungsstelle Polizeiinspektion, der Führungsstelle Kriminalität, der Führungsstelle Verkehr, des Leitungsstabs) genannt. In Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 wird festgelegt, dass die jeweiligen Tätigkeiten in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfassen sollen, soweit nicht andere Zeitvorgaben (wie z. B. die dreijährige Mindestverweildauer in der Erstverwendung des höheren Dienstes) einzuhalten sind. Diese Kriterien sind objektiv überprüfbar und lassen sich unschwer feststellen; sie waren außerdem angesichts des Umstandes, dass nach dem Text der Stellenausschreibung (Seite 1, Absatz 4) die im Eckpunktepapier „formulierten Anforderungen […] auch im Rahmen dieser Ausschreibung [gelten]“, von den Bewerbern zwingend zu erfüllen gewesen.
17Das somit konstitutive Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es muss sich zunächst nicht an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts messen lassen, wonach eine Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf und Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff.
19Das hier in Rede stehende Merkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde stellt nämlich keine Anforderungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen; vielmehr ist es Teil des allgemein in allen Auswahlverfahren für sämtliche der nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Beförderungsstellen im höheren Polizeivollzugsdienst geltenden Personalentwicklungskonzepts und zielt auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im höheren Polizeivollzugsdienst mit dem angestrebten Statusamt „A 15“ typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 20 zum Anforderungsmerkmal einer Auslandsverwendung.
21Hiervon ausgehend ist das vorliegend angewandte Ausschlusskriterium einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde rechtlich nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig, so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 22 und Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
23Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen werden im Bereich der Kreispolizeibehörden in NRW ausreichend Funktionsstellen regelmäßig nach Ausschreibung zur Verfügung gestellt, auf denen die nötige Verwendungsbreite erworben werden kann. Zum anderen steht das Erfordernis einer Bewährung in einer (Führungs-) Funktion bei einer Kreispolizeibehörde im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Beförderungsstelle. Denn es dient der Gewährleistung einer besseren Befähigung für eine höherwertige Führungsfunktion (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Allgemeinen wie für die vom Antragsteller angestrebte Funktion beim Landesamt für A. NRW (M. ) als Dezernatsleiter 12 im Besonderen. Dessen Aufgabe ist nach den Angaben in der Ausschreibung neben der Wahrnehmung klassischer Leitungsfunktionen wie die Führung von Mitarbeitern und die Steuerung/Koordinierung von Projekten und Arbeitsprozessen gerade auch das Entwickeln einer landesweit übergreifenden IT-Architektur sowie die Beratung der Kreispolizeibehörden bei der Nutzung und Weiterentwicklung polizeilicher Informationstechnik und IT-Rahmenplanung, wodurch der nötige Zusammenhang zwischen vorausgesetzter Verwendung und Beförderungsstelle besonders deutlich wird. Außerdem vermittelt die hier in Rede stehende Verwendung dem Antragsgegner eine sicherere Grundlage für die anzustellende Prognose zur Bewährung des Antragstellers im angestrebten höheren Amt.
24Schließlich ist auch die festgelegte Dauer der geforderten Verwendung von regelmäßig drei, mindestens jedoch zwei Jahren rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Wartezeit steht dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
26Die hier in Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers vorgesehene Wartezeit von mindestens zwei und regelmäßig drei Jahren übersteigt zum einen nicht den für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren.
27Vgl. Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW S. 677 ff.
28Zum anderen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 dargelegt, dass ein Beamter einen Dienstposten bei einer Kreispolizeibehörde in seiner vollen Breite erst nach drei Jahren, frühestens nach zwei Jahren kennen gelernt und sich das gesamte Aufgabenspektrum erschlossen hat. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass erst die Wahrnehmung sämtlicher in einer Funktion anfallender Aufgaben den Erwerb der notwendigen Führungserfahrung, polizeifachlichen Kenntnisse und direktions-/behördenübergreifenden Sichtweisen ermöglicht. Diese Erwägungen stellen plausible und nachvollziehbare sachliche Gründe für die Bemessung der Wartezeit dar, die vom personalpolitischen Spielraum und von der Organisationsgewalt des Antragsgegners gedeckt sind. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, er verfüge auch ohne Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, ist dies unsubstantiiert und scheint zuvörderst auf die nach der Ausschreibung erforderlichen IT-Fachkenntnisse abzustellen; ein etwaige Nichterfüllung solcher fachbezogenen Kriterien war allerdings nicht der Grund für den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren, der nach den eindeutigen Ausführungen im Auswahlvermerk vom 23. Juni 2015 und in der Konkurrentenmitteilung vom selben Tag allein aufgrund der fehlenden Verwendungsbreite erfolgt ist.
292. Der Antragsteller hat das danach rechtmäßige (konstitutive) Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt. Die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Tätigkeit als Leiter des Leitungsstabes beim Polizeipräsidium N. nahm er lediglich von Dezember 2012 bis Dezember 2013 und mithin etwa ein Jahr wahr, die Funktion als Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz beim Polizeipräsidium N. hat er erst seit Januar 2014 inne und damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. Juni 2015 erst knapp eineinhalb Jahre. Dass der Antragsteller letztgenannte Tätigkeit inzwischen seit Januar 2016 länger als die erforderlichen zwei Jahre ausübt, ist rechtlich ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten Behörden-) Entscheidung, die hier der 23. Juni 2015 getroffen wurde, maßgeblich ist.
30Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N.
31Vergeblich beruft sich der Antragsteller darauf, dass er bei einer Addition der jeweiligen Dauer seiner Tätigkeiten als Leiter des Leitungsstabs und der besagten Führungsstelle die erforderliche Wartezeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt habe. Nach Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers soll die „jeweilige“ der in den zwei Blöcken aufgelisteten Tätigkeiten, zu denen auch die Leitung des Leitungsstabs und einer Führungsstelle gehören, in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfasst haben. Angesichts dessen reicht eine Zusammensetzung verschiedener Tätigkeiten zu einer länger als zwei Jahre dauernden Zeitspanne nicht aus. Im Übrigen hat der Antragsgegner – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar dargelegt, warum eine mindestens zwei- und regelmäßige dreijährige Verwendung auf demselben Dienstposten erforderlich ist.
323. Von den nach Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers erforderlichen Verwendungen ist keine Ausnahme zugunsten des Antragstellers zu machen.
33Ziffer 4 Abs. 2 des Eckpunktepapiers sieht die Möglichkeit vor, von den erwarteten Verwendungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. Die Annahme einer solchen Ausnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb geboten, weil sein vorzeitiger Wechsel vom Leiter des Leitungsstabs zum Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz im Januar 2014 aus dienstlichen Gründen erfolgt ist. Dass einem Wechsel des Dienstpostens dienstliche Gründe zugrunde liegen, stellt den Regelfall dar und rechtfertigt nicht die Bejahung eines begründeten Ausnahmefalls. Auch mit Blick auf das Schreiben von Polizeipräsident U. an das Landesamt für B. der Polizei NRW (M1. ) – Herr T. – vom 16. Dezember 2013 liegen keine Umstände vor, die zu einer Ausnahme von der geforderten Verwendung führen. In diesem Schreiben bittet Polizeipräsident U. , die nur einjährige Verwendung des Antragstellers als Leiter des Leitungsstabs als nach dem Eckpunktepapier erwartete Verwendung anzuerkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das M1. für die Erteilung eines Dispenses von den Vorgaben des Eckpunktepapiers zuständig ist. Darüber hinaus ist eine positive Rückmeldung im Sinne einer rechtserheblichen Zusicherung des Antragsgegners, im Falle des Antragstellers eine Ausnahme von der geforderten Verwendungsbreite zu machen, weder seitens des M1. noch seitens des wohl eigentlich zuständigen Ministeriums für J. NRW erfolgt. Die Umsetzung des Antragstellers wurde vielmehr Anfang Januar 2014 vollzogen, ohne eine Stellungnahme der zuständigen Stelle abzuwarten. Überdies hat nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 Herr T. vom M1. angegeben, keine dem im Schreiben vom 16. Dezember 2013 formulierten Ansinnen entsprechende Aussage getätigt zu haben. Der Antragsgegner hat mithin zu Recht an den in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers niedergelegten Anforderungen zur Verwendungsbreite festgehalten.
34Schließlich rügt der Antragsteller vergeblich, er sei bei der Auswahlentscheidung benachteiligt worden, weil der Beigeladene zu 2. von der Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers nach dessen Ziffer 4 Abs. 4 aufgrund seines Alters befreit gewesen sei. Es spricht zunächst Vieles dafür, dass für die vorgenannte Regelung ein sachlicher Grund vorliegt und sich der Antragsgegner mit ihr innerhalb seines personalpolitischen Ermessens und seiner Organisationshoheit bewegt. Denn der Bestimmung in Ziffer 4 Abs. 4 des Eckpunktepapiers dürfte die Erwägung zugrunde liegen, das Personalentwicklungskonzept nur auf jüngere Beamte anzuwenden, die ihre Karriere noch entsprechend den dort aufgestellten Anforderungen planen können und noch ausreichend Gelegenheit haben, die Kriterien, insbesondere zur Verwendungsbreite, zu erfüllen. Unabhängig davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2. die in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers genannten Anforderungen zur Verwendungsbreite zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt hat.
35Erweist sich die angefochtene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als rechtmäßig, bleibt auch dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.