Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 L 2769/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW einzubeziehen,
4hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5hat insgesamt keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den gestellten Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, ist rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
9Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 2 L 1830/13 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.
13Dies zugrunde legend ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht über eine mindestens zweijährige durchgängige Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde verfügt, rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei diesem Erfordernis um ein rechtmäßiges konstitutives Anforderungsmerkmal (1.), das der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt hat (2.) und von dem zu seinen Gunsten keine Ausnahme zu machen ist (3.).
141. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 m. w. N.
16Danach stellt die hier streitige Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde ein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Es ergibt sich aus dem in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen und als Anlage dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 16. Dezember 2011 – Az. 403-59.03.04 – beigefügten „Eckpunktepapier Personalentwicklung PVB hD – Grundsätze für die Besetzung von Führungspositionen in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16“ (Eckpunktepapier), mit dem ein Personalentwicklungskonzept für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des höheren Dienstes aufgestellt wurde. Dort wird unter Ziffer 2. a) Abs. 2 gefordert, dass der Beamte vor einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO grundsätzlich mindestens zwei – nach Möglichkeit drei – der nachfolgend aufgeführten Verwendungen im höheren Dienst in mindestens zwei Behörden aus den beiden danach beschriebenen Blöcken absolviert hat. Im ersten Block werden eine Leitungsfunktion in der Linie (insbesondere als Direktionsleiter/-in Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalität oder Verkehr, Leiter/-in einer Polizeiinspektion, Kriminalinspektion, Verkehrsinspektion oder Staatsschutz) oder eine Stabsfunktion (insbesondere als Leiter/-in der Führungsstelle Gefahrenabwehr und Einsatz, der Führungsstelle Polizeiinspektion, der Führungsstelle Kriminalität, der Führungsstelle Verkehr, des Leitungsstabs) genannt. In Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 wird festgelegt, dass die jeweiligen Tätigkeiten in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfassen sollen, soweit nicht andere Zeitvorgaben (wie z. B. die dreijährige Mindestverweildauer in der Erstverwendung des höheren Dienstes) einzuhalten sind. Diese Kriterien sind objektiv überprüfbar und lassen sich unschwer feststellen; sie waren außerdem angesichts des Umstandes, dass nach dem Text der Stellenausschreibung (Seite 1, Absatz 4) die im Eckpunktepapier „formulierten Anforderungen […] auch im Rahmen dieser Ausschreibung [gelten]“, von den Bewerbern zwingend zu erfüllen gewesen.
17Das somit konstitutive Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es muss sich zunächst nicht an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts messen lassen, wonach eine Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf und Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff.
19Das hier in Rede stehende Merkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde stellt nämlich keine Anforderungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen; vielmehr ist es Teil des allgemein in allen Auswahlverfahren für sämtliche der nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Beförderungsstellen im höheren Polizeivollzugsdienst geltenden Personalentwicklungskonzepts und zielt auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im höheren Polizeivollzugsdienst mit dem angestrebten Statusamt „A 15“ typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 20 zum Anforderungsmerkmal einer Auslandsverwendung.
21Hiervon ausgehend ist das vorliegend angewandte Ausschlusskriterium einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde rechtlich nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig, so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 22 und Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
23Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen werden im Bereich der Kreispolizeibehörden in NRW ausreichend Funktionsstellen regelmäßig nach Ausschreibung zur Verfügung gestellt, auf denen die nötige Verwendungsbreite erworben werden kann. Zum anderen steht das Erfordernis einer Bewährung in einer (Führungs-) Funktion bei einer Kreispolizeibehörde im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Beförderungsstelle. Denn es dient der Gewährleistung einer besseren Befähigung für eine höherwertige Führungsfunktion (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Allgemeinen wie für die vom Antragsteller angestrebte Funktion beim Landesamt für A. NRW (M. ) als Dezernatsleiter 12 im Besonderen. Dessen Aufgabe ist nach den Angaben in der Ausschreibung neben der Wahrnehmung klassischer Leitungsfunktionen wie die Führung von Mitarbeitern und die Steuerung/Koordinierung von Projekten und Arbeitsprozessen gerade auch das Entwickeln einer landesweit übergreifenden IT-Architektur sowie die Beratung der Kreispolizeibehörden bei der Nutzung und Weiterentwicklung polizeilicher Informationstechnik und IT-Rahmenplanung, wodurch der nötige Zusammenhang zwischen vorausgesetzter Verwendung und Beförderungsstelle besonders deutlich wird. Außerdem vermittelt die hier in Rede stehende Verwendung dem Antragsgegner eine sicherere Grundlage für die anzustellende Prognose zur Bewährung des Antragstellers im angestrebten höheren Amt.
24Schließlich ist auch die festgelegte Dauer der geforderten Verwendung von regelmäßig drei, mindestens jedoch zwei Jahren rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Wartezeit steht dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
26Die hier in Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers vorgesehene Wartezeit von mindestens zwei und regelmäßig drei Jahren übersteigt zum einen nicht den für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren.
27Vgl. Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW S. 677 ff.
28Zum anderen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 dargelegt, dass ein Beamter einen Dienstposten bei einer Kreispolizeibehörde in seiner vollen Breite erst nach drei Jahren, frühestens nach zwei Jahren kennen gelernt und sich das gesamte Aufgabenspektrum erschlossen hat. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass erst die Wahrnehmung sämtlicher in einer Funktion anfallender Aufgaben den Erwerb der notwendigen Führungserfahrung, polizeifachlichen Kenntnisse und direktions-/behördenübergreifenden Sichtweisen ermöglicht. Diese Erwägungen stellen plausible und nachvollziehbare sachliche Gründe für die Bemessung der Wartezeit dar, die vom personalpolitischen Spielraum und von der Organisationsgewalt des Antragsgegners gedeckt sind. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, er verfüge auch ohne Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, ist dies unsubstantiiert und scheint zuvörderst auf die nach der Ausschreibung erforderlichen IT-Fachkenntnisse abzustellen; ein etwaige Nichterfüllung solcher fachbezogenen Kriterien war allerdings nicht der Grund für den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren, der nach den eindeutigen Ausführungen im Auswahlvermerk vom 23. Juni 2015 und in der Konkurrentenmitteilung vom selben Tag allein aufgrund der fehlenden Verwendungsbreite erfolgt ist.
292. Der Antragsteller hat das danach rechtmäßige (konstitutive) Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt. Die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Tätigkeit als Leiter des Leitungsstabes beim Polizeipräsidium N. nahm er lediglich von Dezember 2012 bis Dezember 2013 und mithin etwa ein Jahr wahr, die Funktion als Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz beim Polizeipräsidium N. hat er erst seit Januar 2014 inne und damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. Juni 2015 erst knapp eineinhalb Jahre. Dass der Antragsteller letztgenannte Tätigkeit inzwischen seit Januar 2016 länger als die erforderlichen zwei Jahre ausübt, ist rechtlich ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten Behörden-) Entscheidung, die hier der 23. Juni 2015 getroffen wurde, maßgeblich ist.
30Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N.
31Vergeblich beruft sich der Antragsteller darauf, dass er bei einer Addition der jeweiligen Dauer seiner Tätigkeiten als Leiter des Leitungsstabs und der besagten Führungsstelle die erforderliche Wartezeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt habe. Nach Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers soll die „jeweilige“ der in den zwei Blöcken aufgelisteten Tätigkeiten, zu denen auch die Leitung des Leitungsstabs und einer Führungsstelle gehören, in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfasst haben. Angesichts dessen reicht eine Zusammensetzung verschiedener Tätigkeiten zu einer länger als zwei Jahre dauernden Zeitspanne nicht aus. Im Übrigen hat der Antragsgegner – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar dargelegt, warum eine mindestens zwei- und regelmäßige dreijährige Verwendung auf demselben Dienstposten erforderlich ist.
323. Von den nach Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers erforderlichen Verwendungen ist keine Ausnahme zugunsten des Antragstellers zu machen.
33Ziffer 4 Abs. 2 des Eckpunktepapiers sieht die Möglichkeit vor, von den erwarteten Verwendungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. Die Annahme einer solchen Ausnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb geboten, weil sein vorzeitiger Wechsel vom Leiter des Leitungsstabs zum Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz im Januar 2014 aus dienstlichen Gründen erfolgt ist. Dass einem Wechsel des Dienstpostens dienstliche Gründe zugrunde liegen, stellt den Regelfall dar und rechtfertigt nicht die Bejahung eines begründeten Ausnahmefalls. Auch mit Blick auf das Schreiben von Polizeipräsident U. an das Landesamt für B. der Polizei NRW (M1. ) – Herr T. – vom 16. Dezember 2013 liegen keine Umstände vor, die zu einer Ausnahme von der geforderten Verwendung führen. In diesem Schreiben bittet Polizeipräsident U. , die nur einjährige Verwendung des Antragstellers als Leiter des Leitungsstabs als nach dem Eckpunktepapier erwartete Verwendung anzuerkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das M1. für die Erteilung eines Dispenses von den Vorgaben des Eckpunktepapiers zuständig ist. Darüber hinaus ist eine positive Rückmeldung im Sinne einer rechtserheblichen Zusicherung des Antragsgegners, im Falle des Antragstellers eine Ausnahme von der geforderten Verwendungsbreite zu machen, weder seitens des M1. noch seitens des wohl eigentlich zuständigen Ministeriums für J. NRW erfolgt. Die Umsetzung des Antragstellers wurde vielmehr Anfang Januar 2014 vollzogen, ohne eine Stellungnahme der zuständigen Stelle abzuwarten. Überdies hat nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 Herr T. vom M1. angegeben, keine dem im Schreiben vom 16. Dezember 2013 formulierten Ansinnen entsprechende Aussage getätigt zu haben. Der Antragsgegner hat mithin zu Recht an den in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers niedergelegten Anforderungen zur Verwendungsbreite festgehalten.
34Schließlich rügt der Antragsteller vergeblich, er sei bei der Auswahlentscheidung benachteiligt worden, weil der Beigeladene zu 2. von der Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers nach dessen Ziffer 4 Abs. 4 aufgrund seines Alters befreit gewesen sei. Es spricht zunächst Vieles dafür, dass für die vorgenannte Regelung ein sachlicher Grund vorliegt und sich der Antragsgegner mit ihr innerhalb seines personalpolitischen Ermessens und seiner Organisationshoheit bewegt. Denn der Bestimmung in Ziffer 4 Abs. 4 des Eckpunktepapiers dürfte die Erwägung zugrunde liegen, das Personalentwicklungskonzept nur auf jüngere Beamte anzuwenden, die ihre Karriere noch entsprechend den dort aufgestellten Anforderungen planen können und noch ausreichend Gelegenheit haben, die Kriterien, insbesondere zur Verwendungsbreite, zu erfüllen. Unabhängig davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2. die in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers genannten Anforderungen zur Verwendungsbreite zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt hat.
35Erweist sich die angefochtene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als rechtmäßig, bleibt auch dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 L 2769/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 L 2769/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2016 - 2 L 2769/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21), die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.458,01 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Der erstinstanzlich sinngemäß zuletzt gestellte Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
5ist nicht begründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die insoweit maßgebliche Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert. Es ist auch keine Grundlage für die Annahme erkennbar, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund aus anderen als den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gründen glaubhaft gemacht.
7Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen führt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der (angesichts der bereits seit Anfang Februar 2015 vorliegenden Beschwerdebegründung nahezu unzumutbar spät vorgelegten) Beschwerdeerwiderung nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
8Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs mit der folgenden Begründung angenommen: Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin fehlerhaft schon nicht in das „Betrachterfeld“ einbezogen. Es sei vorliegend nicht zulässig, im Sinne eines zwingenden Anforderungsprofils nur solche Beamten in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die – anders als die Antragstellerin – ihre Verwendungsbreite durch Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung (Teilnahme an der sog. Rotation, vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD) nachgewiesen hätten. Denn solche Erwägungen dürften im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei einem Anforderungsprofil für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens eine Rolle spielen, nicht aber im Fall der hier gegebenen Topfwirtschaft, im Rahmen derer die Antragstellerin bereits auf einem gebündelt bis Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei.
9Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern bzw. unter den bei – wie hier – unterbliebener Ausschreibung zu betrachtenden Beamten, welche hier ungeachtet des Fehlens einer Bewerbung ebenfalls als „Bewerber“ bezeichnet werden sollen. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 19 bis 22.
12Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23; zur Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils (Auslandsdienstverwendungsfähigkeit) vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N.
14In Anwendung dieser Grundsätze ist die – im Beförderungsvermerk vom 11. Dezember 2013 (dort: S. 2 oben, Absätze 1 und 2) hinsichtlich ihrer Gründe klar und deutlich dokumentierte – Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des – unstreitigen – Fehlens jeglicher Auslandsstandzeit nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, nicht zu beanstanden.
151. Zunächst trifft es nicht zu, dass dieses Vorgehen durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – gehindert wird.
16BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18 und 31 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 19 f.
17Nach dieser Rechtsprechung ist ein Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten mit Vorwirkung auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne das Bewerberfeld anhand zwingender Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens einengt und die entsprechende Vorgabe nicht als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt ist. Sie findet ihren Grund darin, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung eines konkret zu besetzenden Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht im Einklang. Denn danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls all diejenigen Dienstposten auszufüllen, die dem innegehabten oder dem nächsthöheren Statusamt entsprechen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die konkreten, mit diesen Dienstposten verbundenen Aufgaben einzuarbeiten. Ferner verbietet sich grundsätzlich eine Auswahlentscheidung anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auch deshalb, weil die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss; auszuwählen ist deswegen grundsätzlich derjenige Bewerber, der für jeden Dienstposten am besten geeignet ist, der für einen Inhaber des angestrebten höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Schließlich birgt die Einengung des Bewerberfeldes anhand dienstpostenbezogener Anforderungen die Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen unabhängigen Ämtervergabe.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 28 f., m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff.
19Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig.
20Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen der sogenannten „Topfwirtschaft“ getroffenen Entscheidung über die Beförderung von insgesamt 91 Beamten in das Statusamt nach A 13 BBesO ausweislich des Beförderungsvermerks vom 11. Dezember 2013 ein gestuftes Verfahren angewendet. Sie hat hierbei in den auf der zweiten Prüfungsstufe stattfindenden Leistungsvergleich nur diejenigen „Bewerber“ einbezogen, die ihre „Verwendungsbreite durch Teilnahme an der Rotation, d.h. Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung“ als Angehörige der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes nachweisen mussten und dies auch konnten, also dieses auf der ersten Prüfungsstufe als zwingend verlangte Merkmal erfüllten; von den der Sonderlaufbahn angehörenden Beamten ist lediglich die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung dieses Merkmals nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen worden.
21Das in Rede stehende Merkmal stellt aber keine solchen Anforderungen, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen. Es zielt, wie schon die soeben zitierte Formulierung im Beförderungsvermerk zeigt, vielmehr auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im Auswärtigen Dienst mit dem angestrebten Statusamt A 13, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist, und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereit weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
222. Das vorliegend angewendete Ausschlusskriterium (mindestens eine Auslandsstandzeit) ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG.
23Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig (hier: bestimmte Vorverwendungen in Gestalt mindestens eines mehrjährigen Auslandseinsatzes), so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 35 (für das im Personalentwicklungskonzept der dortigen Antragsgegnerin geforderte Merkmal der Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen).
25Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26Grundsätzlich besteht für jeden entsprechend qualifizierten Bediensteten des gehobenen Dienstes im Auswärtigen Amt die Möglichkeit, eine reguläre Auslandsverwendung zu absolvieren. Alle voraussichtlich zu dem jährlich wiederkehrenden „einheitlichen Versetzungstermin“ frei werdenden Posten des allgemeinen Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland bis zur Besoldungsgruppe B 3 werden in Ausschreibungslisten („Vakanzenlisten“) im Jahr zuvor allen betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht (Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst, Februar 2002, Gliederungspunkt VII. 2., S. 22; vgl. ferner die Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2014, S. 2). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder in Frage kommende Beamte die Gelegenheit erhält, zu den „einheitlichen Versetzungsterminen“ eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Für die bisher nicht im Ausland verwendete Antragstellerin bedeutet dies, dass sie grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich noch unter Punkt 4. dieses Beschlusses zu erörternder Besonderheiten, jährlich die Gelegenheit gehabt hat (und weiterhin haben wird), eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Dass das geschilderte Verfahren geeignet ist, jedem entsprechend qualifizierten Beamten die Erfüllung der Eignungsvorgabe zu ermöglichen, wird im Übrigen eindrücklich durch den Umstand belegt, dass von den 294 betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, soweit diese (in ganz überwiegender Zahl) der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes angehören, nach Kenntnis des Senats lediglich die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerin des Verfahrens 1 B 4/15 (die nur versehentlich nicht aus dem zu betrachtenden Bewerberkreis vorab ausgeschieden worden war) noch keine Auslandsstandzeit nachweisen können.
27Die geforderte, in der Regel vierjährige Auslandsverwendung steht auch in einem gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Zusammenhang mit der Beförderungsstelle. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass die Antragstellerin ohne Absolvierung einer Auslandsstandzeit mangels Verwendungsbreite nicht die Gewähr dafür biete, den Anforderungen der mit einer besonderen Verantwortung verbundenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. im In- und Ausland zu genügen. Zur Begründung hat sie in ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 6. Mai 2014 ins Einzelne gehend ausgeführt: Allen mit dem Endamt des gehobenen Dienstes bewerteten Dienstposten sei gemeinsam, dass sie mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und zudem einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes (vgl. § 1 GAD) nicht allein im Inland erwerben. Der Einsatz eines Beamten auf einer nach A 13 bewerteten Spitzenposition im Ausland (Leiter Rechts- und Konsularwesen, Leiter Verwaltung, Leiter eines Sachgebiets) scheide ohne eigene Erfahrungswerte aus dem Ausland ohne Weiteres aus. Diese Annahme hat im Falle der Antragstellerin eine besondere Berechtigung auch deshalb, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung derzeit (mangels hinreichender Fortbildung oder Dokumentation derselben in der Personalakte) noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) erfüllt. Aber auch, so die Antragsgegnerin weiter, eine Verwendung auf der weitaus überwiegenden Zahl der Inlandsposten im Statusamt A 13 g.D. sei ohne Auslandserfahrung nicht möglich. Spitzenpositionen im Inland gebe es überwiegend im Bereich des Protokolls, der Besucherbetreuung sowie im Rahmen eines referentenwertigen Einsatzes als Länderreferent. Die entsprechenden Posten verlangten entweder eine ausgeprägte Personalführungskompetenz, welche nur im Ausland – durch die dortige sukzessive Verwendung auf Posten mit steigender Personalverantwortung – erworben werden könne, oder aber erforderten Protokollerfahrung oder interkulturelle Kompetenz sowie Erfahrungen aus einer bestimmten Region im Ausland. Auch die zuletzt genannten drei Gesichtspunkte setzten einen solchen (auch sprachlichen) Erfahrungsschatz voraus, der nur bei einem Auslandseinsatz (oder mehreren Auslandseinsätzen) erworben werden könne.
28Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung nichts von Substanz entgegengesetzt.
293. Rechtlich unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist die vom Verwaltungsgericht – nicht tragend – der Sache nach angesprochene Frage, ob das angewendete zwingende Eignungskriterium bereits vor der Auswahlentscheidung hinreichend (im Personalentwicklungskonzept) verschriftlicht worden ist. Denn bei Beförderungsentscheidungen der vorliegenden Art, die im Rahmen der „Topfwirtschaft“ und ohne Ausschreibung und dementsprechend auch ohne Bewerbungen erfolgen, bedarf es einer vorgängigen verbindlichen und für die Betroffenen ersichtlichen Festlegung nicht.
30Zwar ist der Dienstherr, wenn er sich vorab in einer Stellenausschreibung durch die Vorgabe der von dem auszuwählenden Beamten zwingend verlangten oder auch nur erwünschten Qualifikationsmerkmale festgelegt und solchermaßen seine Auswahlentscheidung vorgeprägt hat, an diese Festlegung im weiteren Auswahlverfahren gebunden.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 32 und 49; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 62 und 83.
32Durch diese Bindung wird zweierlei erreicht: Zum einen werden die potentiellen Bewerber in die Lage versetzt, abschließend zu prüfen, ob eine Bewerbung erfolgversprechend ist oder nicht. Zum anderen wird durch die Beständigkeit der formulierten (zwingenden) Anforderungen verhindert, dass der Dienstherr über nachträgliche Eingrenzungen einzelne Bewerber willkürlich aus dem in die Bestenauswahl einzubeziehenden Bewerberkreis ausschließt oder über spätere Erweiterungen eigentlich auszuscheidende Bewerber in den Bewerberkreis einbezieht, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erlangen.
33Diese Gesichtspunkte greifen hier aber nicht. Bei einer Beförderungsentscheidung der vorliegenden Art, bei der auf der ersten Prüfungsebene sämtliche formal für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten einbezogen werden, gibt es keine Bewerbungen und deswegen auch nicht das Erfordernis, „Bewerbern“ eine sichere Prüfung zu ermöglichen, ob sie die erwarteten Mindestanforderungen erfüllen. Ferner besteht auch die Gefahr einer nachträglichen Manipulation des „Bewerberkreises“ nicht. Denn die (Ausschluss-) Kriterien, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt und pflichtgemäß dokumentiert hat, sind nach dieser Entscheidung nicht mehr veränderbar und unterliegen zudem hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit gerichtlicher Überprüfung.
34Unabhängig davon ergibt sich das fragliche allgemeine, hier zum Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis führende Eignungskriterium auch hinreichend aus dem – der Antragstellerin eingestandenermaßen jedenfalls seit der Rückkehr aus der Elternzeit bekannten – „Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst“ (Februar 2002). In diesem wird zunächst auf Seite 5 f. und auf Seite 7 in allgemeiner Form die Gesetzeslage dargestellt, nach welcher sich der Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten – also weltweit – bereitzuhalten hat (§ 14 Abs. 1 GAD) und nach welcher die Personalplanung im Auswärtigen Dienst durch den regelmäßig wechselnden Einsatz der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland – die „Rotation“ – geprägt ist (vgl. § 5 Abs. 1 GAD). Bei der Darstellung des – flexibel zu handhabenden – Karrieremodells für den gehobenen Dienst des allgemeinen Auswärtigen Dienstes (S. 28 ff.) wird sodann ein „Standardmodell“ (S. 31) des Karriereverlaufs in Form einer Pyramide (S. 32) dargestellt. Diesem Standardmodell ist zu entnehmen, dass auf dem Weg nach dem erfolgreichen Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Spitzenamt nach A 13 als Einsatzort mindestens ein Auslandsposten vorgesehen ist (Eintragung bei A 9). Aus der beigefügten Erläuterung ergibt sich, dass schon die Beförderung nach A 10 zwingend („müssen sie“) voraussetzt, dass der Beamte einen Auslandsposten bereits absolviert hat oder sich derzeit auf einem solchen Posten befindet.
354. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb in die Bestenauswahl einzubeziehen, weil sie – etwa wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung – „unverschuldet“ keine Auslandsverwendung nachweisen kann.
36Sie hat schon erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 insoweit geltend gemacht, dass sie sich im Jahre 2000 erstmalig für eine Auslandsverwendung beworben habe, allerdings aus Rücksicht auf ihren berufseinsteigenden Ehemann nur auf sog. „A-Posten“. Diese Bewerbung sei negativ beschieden worden. Sodann habe sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit erneut bewerben wollen; es sei ihr aber signalisiert worden, dass sie nun erst die zwischenzeitlich geänderten Strukturen des Auswärtigen Amtes im Inland kennenlernen müsse. Diese Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat sich, wie die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz und auch in den Schriftsätzen vom 5. März 2014 und vom 2. Februar 2015 der Sache nach unwidersprochen erläutert hat, bei ihrer einzigen Bewerbung auf einen Auslandsposten (für 2001) nicht erlasskonform beworben. Sie hat nämlich ihre Bewerbung nur auf 15 sehr beliebte und hochattraktive „A-Posten“ in Nordamerika, Europa und Australien beschränkt, statt auch, wie es geboten gewesen wäre, „B- und C-Posten“ einzubeziehen, was zum – angekündigten – Misserfolg der Bewerbung geführt habe. Ob Kollegen andere Formen der Bewerbung (auf „Nachausschreibungslisten“) praktizieren und ob darin eine Umgehung der „Formvorgaben“ liegt, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung behauptet, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Sollte es auf diesem Wege – von der Antragsgegnerin akzeptiert – möglich sein, sich „punktgenau“ (und erfolgreich) auf einen bestimmten Auslandsposten zu bewerben, so fragt es sich, wieso die Antragstellerin nicht etwa im Zeitraum von 2009 bis 2014 (zu diesem Zeitraum sogleich) diesen – ihr ja bekannten – Weg gewählt hat, um eine geeignete und ihr genehme Auslandsverwendung zu erreichen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, die Antragstellerin nach einer Abwesenheit von sechs Jahren und zwischenzeitlichen Strukturveränderungen zunächst – nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Mai 2014: für zwei bis drei Jahre – im Inland einzusetzen. Das aber bedeutet zugleich, dass die Antragstellerin etwa ab 2009 und jedenfalls bis zu der angeblich von der Antragsgegnerin anerkannten Unabkömmlichkeit der Antragstellerin im Inland wegen der Teilnahme an einem SAP-Projekt seit 2014 oder 2015 (vgl. die Beschwerdeerwiderung, S. 10 f.: „zwischenzeitlich“) nicht mehr gehindert gewesen wäre, sich für eine Auslandsverwendung zu bewerben, was aber nicht geschehen ist. Dem steht auch nicht das mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geäußerte und in der Beschwerdeerwiderung erneuerte Argument der Antragstellerin entgegen, ihre seit der Rückkehr aus der Elternzeit gegebene Teilzeitbeschäftigung verhindere nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Verwendung im Ausland. Dem ist die Antragsgegnerin der Sache nach mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 entgegengetreten. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht das Gespräch gesucht habe, um die – danach eben doch gegebene – Möglichkeit einer Auslandsverwendung unter Teilzeitbedingungen zu besprechen. Dass eine solche Möglichkeit besteht, hat die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung selbst eingeräumt. Denn dort führt sie aus, dass eine Auslandsverwendung bei Teilzeitbeschäftigung nach der Erlasslage nur in der Regel ausscheide. Dass eine Ausnahme im Falle der Antragstellerin faktisch davon abhängt, dass sich ihr Ehemann am Verwendungsort (mit Unterstützung der Antragsgegnerin) eine Arbeitsstelle sucht, ist Folge der privaten Lebensentscheidungen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) und kann nicht zu Lasten des hier in Rede stehenden eignungsbezogenen Auswahlkriteriums in Ansatz gebracht werden. Dem weiteren Argument der Antragstellerin, ihre Besoldung wäre bei einer Fortführung der Teilzeitbeschäftigung im Ausland nicht auskömmlich, ist die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und überzeugend wie folgt entgegengetreten: Das Alimentationsprinzip werde abschließend durch das einschlägige Besoldungsrecht konkretisiert. Außerdem trage sie (familiären) Belangen, welche besondere Arbeitszeitmodelle bei Auslandsverwendungen verlangten, u.a. mit dem Angebot flexibler Arbeitszeiten oder von Teleheimarbeit (siehe insoweit auch die grundsätzliche Bestätigung dieses Vorbringens in der Beschwerdeerwiderung, S. 8) Rechnung und helfe Ehepartnern bei der Suche einer Arbeitsstelle im Ausland. Mehr könne nicht verlangt werden. Dem fügt der Senat die Erwägung hinzu, dass der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor in Teilzeit arbeitet, auf deren autonome Entscheidung zurückzuführen ist und deshalb nicht der Antragsgegnerin angelastet werden kann. Unabhängig von allem Vorstehenden ist zudem letztlich allein maßgeblich, dass die Antragstellerin keine Auslandsstandzeit nachweisen kann: Aus welchen Gründen die Auslandsstandzeit nicht absolviert wurde, ist im Allgemeinen letztlich irrelevant, weil diese Gründe nicht die Frage der Eignung des betreffenden Beamten für die Wahrnehmung der mit dem Spitzenamt seiner Laufbahn verbundenen Dienstposten berührt. Hierin liegt auch keine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung. Das Begehren der Antragstellerin zielt vielmehr auf eine Dispensierung von dem in Rede stehenden eignungsbezogenen Erfordernis wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und damit auf eine Bevorzugung gegenüber solchen in Teil- oder Vollzeit beschäftigten Beamten ab, die sich der besonderen Belastung (mindestens) einer Auslandsverwendung bereits ausgesetzt haben.
375. Das Anordnungsbegehren kann schließlich auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, die Antragstellerin sei nicht die einzige der insgesamt betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, die nicht an der Rotation teilgenommen habe, wohl aber die einzige, die aus diesem Grund ausgeschieden worden sei. Dem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Denn von einem Angehörigen des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes, der zur Übernahme ausschließlich von Tätigkeiten im Inland eingestellt worden und auch nicht später in die Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes (vgl. § 12 GAD und Anlage 4 der Bundeslaufbahnverordnung: „Gehobener Auswärtiger Dienst“) gewechselt sei, könne – anders als von der am 1. Dezember 1992 als Konsulatssekretärin z.A. in die genannte Sonderlaufbahn übernommenen Antragstellerin – in seiner Laufbahn auch bei der Entscheidung über die Vergabe des Spitzenamtes keine Auslandsverwendung verlangt werden (Schriftsätze vom 6. und 23. Mai 2014).
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (12. Januar 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
40– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
41Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 57.832,04 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag, dem mit Blick auf einen Schreibfehler der Antragsgegnerin für die Monate Januar und Februar 2015 jeweils 0,10 Euro hinzuzusetzen sind), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.458,01 Euro.
42Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21), die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.458,01 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Der erstinstanzlich sinngemäß zuletzt gestellte Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
5ist nicht begründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die insoweit maßgebliche Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert. Es ist auch keine Grundlage für die Annahme erkennbar, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund aus anderen als den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gründen glaubhaft gemacht.
7Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen führt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der (angesichts der bereits seit Anfang Februar 2015 vorliegenden Beschwerdebegründung nahezu unzumutbar spät vorgelegten) Beschwerdeerwiderung nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
8Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs mit der folgenden Begründung angenommen: Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin fehlerhaft schon nicht in das „Betrachterfeld“ einbezogen. Es sei vorliegend nicht zulässig, im Sinne eines zwingenden Anforderungsprofils nur solche Beamten in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die – anders als die Antragstellerin – ihre Verwendungsbreite durch Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung (Teilnahme an der sog. Rotation, vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD) nachgewiesen hätten. Denn solche Erwägungen dürften im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei einem Anforderungsprofil für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens eine Rolle spielen, nicht aber im Fall der hier gegebenen Topfwirtschaft, im Rahmen derer die Antragstellerin bereits auf einem gebündelt bis Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei.
9Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern bzw. unter den bei – wie hier – unterbliebener Ausschreibung zu betrachtenden Beamten, welche hier ungeachtet des Fehlens einer Bewerbung ebenfalls als „Bewerber“ bezeichnet werden sollen. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 19 bis 22.
12Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23; zur Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils (Auslandsdienstverwendungsfähigkeit) vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N.
14In Anwendung dieser Grundsätze ist die – im Beförderungsvermerk vom 11. Dezember 2013 (dort: S. 2 oben, Absätze 1 und 2) hinsichtlich ihrer Gründe klar und deutlich dokumentierte – Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des – unstreitigen – Fehlens jeglicher Auslandsstandzeit nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, nicht zu beanstanden.
151. Zunächst trifft es nicht zu, dass dieses Vorgehen durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – gehindert wird.
16BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18 und 31 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 19 f.
17Nach dieser Rechtsprechung ist ein Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten mit Vorwirkung auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne das Bewerberfeld anhand zwingender Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens einengt und die entsprechende Vorgabe nicht als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt ist. Sie findet ihren Grund darin, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung eines konkret zu besetzenden Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht im Einklang. Denn danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls all diejenigen Dienstposten auszufüllen, die dem innegehabten oder dem nächsthöheren Statusamt entsprechen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die konkreten, mit diesen Dienstposten verbundenen Aufgaben einzuarbeiten. Ferner verbietet sich grundsätzlich eine Auswahlentscheidung anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auch deshalb, weil die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss; auszuwählen ist deswegen grundsätzlich derjenige Bewerber, der für jeden Dienstposten am besten geeignet ist, der für einen Inhaber des angestrebten höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Schließlich birgt die Einengung des Bewerberfeldes anhand dienstpostenbezogener Anforderungen die Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen unabhängigen Ämtervergabe.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 28 f., m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff.
19Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig.
20Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen der sogenannten „Topfwirtschaft“ getroffenen Entscheidung über die Beförderung von insgesamt 91 Beamten in das Statusamt nach A 13 BBesO ausweislich des Beförderungsvermerks vom 11. Dezember 2013 ein gestuftes Verfahren angewendet. Sie hat hierbei in den auf der zweiten Prüfungsstufe stattfindenden Leistungsvergleich nur diejenigen „Bewerber“ einbezogen, die ihre „Verwendungsbreite durch Teilnahme an der Rotation, d.h. Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung“ als Angehörige der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes nachweisen mussten und dies auch konnten, also dieses auf der ersten Prüfungsstufe als zwingend verlangte Merkmal erfüllten; von den der Sonderlaufbahn angehörenden Beamten ist lediglich die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung dieses Merkmals nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen worden.
21Das in Rede stehende Merkmal stellt aber keine solchen Anforderungen, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen. Es zielt, wie schon die soeben zitierte Formulierung im Beförderungsvermerk zeigt, vielmehr auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im Auswärtigen Dienst mit dem angestrebten Statusamt A 13, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist, und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereit weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
222. Das vorliegend angewendete Ausschlusskriterium (mindestens eine Auslandsstandzeit) ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG.
23Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig (hier: bestimmte Vorverwendungen in Gestalt mindestens eines mehrjährigen Auslandseinsatzes), so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 35 (für das im Personalentwicklungskonzept der dortigen Antragsgegnerin geforderte Merkmal der Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen).
25Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26Grundsätzlich besteht für jeden entsprechend qualifizierten Bediensteten des gehobenen Dienstes im Auswärtigen Amt die Möglichkeit, eine reguläre Auslandsverwendung zu absolvieren. Alle voraussichtlich zu dem jährlich wiederkehrenden „einheitlichen Versetzungstermin“ frei werdenden Posten des allgemeinen Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland bis zur Besoldungsgruppe B 3 werden in Ausschreibungslisten („Vakanzenlisten“) im Jahr zuvor allen betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht (Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst, Februar 2002, Gliederungspunkt VII. 2., S. 22; vgl. ferner die Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2014, S. 2). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder in Frage kommende Beamte die Gelegenheit erhält, zu den „einheitlichen Versetzungsterminen“ eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Für die bisher nicht im Ausland verwendete Antragstellerin bedeutet dies, dass sie grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich noch unter Punkt 4. dieses Beschlusses zu erörternder Besonderheiten, jährlich die Gelegenheit gehabt hat (und weiterhin haben wird), eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Dass das geschilderte Verfahren geeignet ist, jedem entsprechend qualifizierten Beamten die Erfüllung der Eignungsvorgabe zu ermöglichen, wird im Übrigen eindrücklich durch den Umstand belegt, dass von den 294 betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, soweit diese (in ganz überwiegender Zahl) der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes angehören, nach Kenntnis des Senats lediglich die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerin des Verfahrens 1 B 4/15 (die nur versehentlich nicht aus dem zu betrachtenden Bewerberkreis vorab ausgeschieden worden war) noch keine Auslandsstandzeit nachweisen können.
27Die geforderte, in der Regel vierjährige Auslandsverwendung steht auch in einem gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Zusammenhang mit der Beförderungsstelle. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass die Antragstellerin ohne Absolvierung einer Auslandsstandzeit mangels Verwendungsbreite nicht die Gewähr dafür biete, den Anforderungen der mit einer besonderen Verantwortung verbundenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. im In- und Ausland zu genügen. Zur Begründung hat sie in ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 6. Mai 2014 ins Einzelne gehend ausgeführt: Allen mit dem Endamt des gehobenen Dienstes bewerteten Dienstposten sei gemeinsam, dass sie mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und zudem einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes (vgl. § 1 GAD) nicht allein im Inland erwerben. Der Einsatz eines Beamten auf einer nach A 13 bewerteten Spitzenposition im Ausland (Leiter Rechts- und Konsularwesen, Leiter Verwaltung, Leiter eines Sachgebiets) scheide ohne eigene Erfahrungswerte aus dem Ausland ohne Weiteres aus. Diese Annahme hat im Falle der Antragstellerin eine besondere Berechtigung auch deshalb, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung derzeit (mangels hinreichender Fortbildung oder Dokumentation derselben in der Personalakte) noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) erfüllt. Aber auch, so die Antragsgegnerin weiter, eine Verwendung auf der weitaus überwiegenden Zahl der Inlandsposten im Statusamt A 13 g.D. sei ohne Auslandserfahrung nicht möglich. Spitzenpositionen im Inland gebe es überwiegend im Bereich des Protokolls, der Besucherbetreuung sowie im Rahmen eines referentenwertigen Einsatzes als Länderreferent. Die entsprechenden Posten verlangten entweder eine ausgeprägte Personalführungskompetenz, welche nur im Ausland – durch die dortige sukzessive Verwendung auf Posten mit steigender Personalverantwortung – erworben werden könne, oder aber erforderten Protokollerfahrung oder interkulturelle Kompetenz sowie Erfahrungen aus einer bestimmten Region im Ausland. Auch die zuletzt genannten drei Gesichtspunkte setzten einen solchen (auch sprachlichen) Erfahrungsschatz voraus, der nur bei einem Auslandseinsatz (oder mehreren Auslandseinsätzen) erworben werden könne.
28Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung nichts von Substanz entgegengesetzt.
293. Rechtlich unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist die vom Verwaltungsgericht – nicht tragend – der Sache nach angesprochene Frage, ob das angewendete zwingende Eignungskriterium bereits vor der Auswahlentscheidung hinreichend (im Personalentwicklungskonzept) verschriftlicht worden ist. Denn bei Beförderungsentscheidungen der vorliegenden Art, die im Rahmen der „Topfwirtschaft“ und ohne Ausschreibung und dementsprechend auch ohne Bewerbungen erfolgen, bedarf es einer vorgängigen verbindlichen und für die Betroffenen ersichtlichen Festlegung nicht.
30Zwar ist der Dienstherr, wenn er sich vorab in einer Stellenausschreibung durch die Vorgabe der von dem auszuwählenden Beamten zwingend verlangten oder auch nur erwünschten Qualifikationsmerkmale festgelegt und solchermaßen seine Auswahlentscheidung vorgeprägt hat, an diese Festlegung im weiteren Auswahlverfahren gebunden.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 32 und 49; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 62 und 83.
32Durch diese Bindung wird zweierlei erreicht: Zum einen werden die potentiellen Bewerber in die Lage versetzt, abschließend zu prüfen, ob eine Bewerbung erfolgversprechend ist oder nicht. Zum anderen wird durch die Beständigkeit der formulierten (zwingenden) Anforderungen verhindert, dass der Dienstherr über nachträgliche Eingrenzungen einzelne Bewerber willkürlich aus dem in die Bestenauswahl einzubeziehenden Bewerberkreis ausschließt oder über spätere Erweiterungen eigentlich auszuscheidende Bewerber in den Bewerberkreis einbezieht, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erlangen.
33Diese Gesichtspunkte greifen hier aber nicht. Bei einer Beförderungsentscheidung der vorliegenden Art, bei der auf der ersten Prüfungsebene sämtliche formal für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten einbezogen werden, gibt es keine Bewerbungen und deswegen auch nicht das Erfordernis, „Bewerbern“ eine sichere Prüfung zu ermöglichen, ob sie die erwarteten Mindestanforderungen erfüllen. Ferner besteht auch die Gefahr einer nachträglichen Manipulation des „Bewerberkreises“ nicht. Denn die (Ausschluss-) Kriterien, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt und pflichtgemäß dokumentiert hat, sind nach dieser Entscheidung nicht mehr veränderbar und unterliegen zudem hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit gerichtlicher Überprüfung.
34Unabhängig davon ergibt sich das fragliche allgemeine, hier zum Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis führende Eignungskriterium auch hinreichend aus dem – der Antragstellerin eingestandenermaßen jedenfalls seit der Rückkehr aus der Elternzeit bekannten – „Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst“ (Februar 2002). In diesem wird zunächst auf Seite 5 f. und auf Seite 7 in allgemeiner Form die Gesetzeslage dargestellt, nach welcher sich der Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten – also weltweit – bereitzuhalten hat (§ 14 Abs. 1 GAD) und nach welcher die Personalplanung im Auswärtigen Dienst durch den regelmäßig wechselnden Einsatz der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland – die „Rotation“ – geprägt ist (vgl. § 5 Abs. 1 GAD). Bei der Darstellung des – flexibel zu handhabenden – Karrieremodells für den gehobenen Dienst des allgemeinen Auswärtigen Dienstes (S. 28 ff.) wird sodann ein „Standardmodell“ (S. 31) des Karriereverlaufs in Form einer Pyramide (S. 32) dargestellt. Diesem Standardmodell ist zu entnehmen, dass auf dem Weg nach dem erfolgreichen Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Spitzenamt nach A 13 als Einsatzort mindestens ein Auslandsposten vorgesehen ist (Eintragung bei A 9). Aus der beigefügten Erläuterung ergibt sich, dass schon die Beförderung nach A 10 zwingend („müssen sie“) voraussetzt, dass der Beamte einen Auslandsposten bereits absolviert hat oder sich derzeit auf einem solchen Posten befindet.
354. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb in die Bestenauswahl einzubeziehen, weil sie – etwa wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung – „unverschuldet“ keine Auslandsverwendung nachweisen kann.
36Sie hat schon erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 insoweit geltend gemacht, dass sie sich im Jahre 2000 erstmalig für eine Auslandsverwendung beworben habe, allerdings aus Rücksicht auf ihren berufseinsteigenden Ehemann nur auf sog. „A-Posten“. Diese Bewerbung sei negativ beschieden worden. Sodann habe sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit erneut bewerben wollen; es sei ihr aber signalisiert worden, dass sie nun erst die zwischenzeitlich geänderten Strukturen des Auswärtigen Amtes im Inland kennenlernen müsse. Diese Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat sich, wie die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz und auch in den Schriftsätzen vom 5. März 2014 und vom 2. Februar 2015 der Sache nach unwidersprochen erläutert hat, bei ihrer einzigen Bewerbung auf einen Auslandsposten (für 2001) nicht erlasskonform beworben. Sie hat nämlich ihre Bewerbung nur auf 15 sehr beliebte und hochattraktive „A-Posten“ in Nordamerika, Europa und Australien beschränkt, statt auch, wie es geboten gewesen wäre, „B- und C-Posten“ einzubeziehen, was zum – angekündigten – Misserfolg der Bewerbung geführt habe. Ob Kollegen andere Formen der Bewerbung (auf „Nachausschreibungslisten“) praktizieren und ob darin eine Umgehung der „Formvorgaben“ liegt, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung behauptet, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Sollte es auf diesem Wege – von der Antragsgegnerin akzeptiert – möglich sein, sich „punktgenau“ (und erfolgreich) auf einen bestimmten Auslandsposten zu bewerben, so fragt es sich, wieso die Antragstellerin nicht etwa im Zeitraum von 2009 bis 2014 (zu diesem Zeitraum sogleich) diesen – ihr ja bekannten – Weg gewählt hat, um eine geeignete und ihr genehme Auslandsverwendung zu erreichen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, die Antragstellerin nach einer Abwesenheit von sechs Jahren und zwischenzeitlichen Strukturveränderungen zunächst – nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Mai 2014: für zwei bis drei Jahre – im Inland einzusetzen. Das aber bedeutet zugleich, dass die Antragstellerin etwa ab 2009 und jedenfalls bis zu der angeblich von der Antragsgegnerin anerkannten Unabkömmlichkeit der Antragstellerin im Inland wegen der Teilnahme an einem SAP-Projekt seit 2014 oder 2015 (vgl. die Beschwerdeerwiderung, S. 10 f.: „zwischenzeitlich“) nicht mehr gehindert gewesen wäre, sich für eine Auslandsverwendung zu bewerben, was aber nicht geschehen ist. Dem steht auch nicht das mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geäußerte und in der Beschwerdeerwiderung erneuerte Argument der Antragstellerin entgegen, ihre seit der Rückkehr aus der Elternzeit gegebene Teilzeitbeschäftigung verhindere nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Verwendung im Ausland. Dem ist die Antragsgegnerin der Sache nach mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 entgegengetreten. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht das Gespräch gesucht habe, um die – danach eben doch gegebene – Möglichkeit einer Auslandsverwendung unter Teilzeitbedingungen zu besprechen. Dass eine solche Möglichkeit besteht, hat die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung selbst eingeräumt. Denn dort führt sie aus, dass eine Auslandsverwendung bei Teilzeitbeschäftigung nach der Erlasslage nur in der Regel ausscheide. Dass eine Ausnahme im Falle der Antragstellerin faktisch davon abhängt, dass sich ihr Ehemann am Verwendungsort (mit Unterstützung der Antragsgegnerin) eine Arbeitsstelle sucht, ist Folge der privaten Lebensentscheidungen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) und kann nicht zu Lasten des hier in Rede stehenden eignungsbezogenen Auswahlkriteriums in Ansatz gebracht werden. Dem weiteren Argument der Antragstellerin, ihre Besoldung wäre bei einer Fortführung der Teilzeitbeschäftigung im Ausland nicht auskömmlich, ist die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und überzeugend wie folgt entgegengetreten: Das Alimentationsprinzip werde abschließend durch das einschlägige Besoldungsrecht konkretisiert. Außerdem trage sie (familiären) Belangen, welche besondere Arbeitszeitmodelle bei Auslandsverwendungen verlangten, u.a. mit dem Angebot flexibler Arbeitszeiten oder von Teleheimarbeit (siehe insoweit auch die grundsätzliche Bestätigung dieses Vorbringens in der Beschwerdeerwiderung, S. 8) Rechnung und helfe Ehepartnern bei der Suche einer Arbeitsstelle im Ausland. Mehr könne nicht verlangt werden. Dem fügt der Senat die Erwägung hinzu, dass der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor in Teilzeit arbeitet, auf deren autonome Entscheidung zurückzuführen ist und deshalb nicht der Antragsgegnerin angelastet werden kann. Unabhängig von allem Vorstehenden ist zudem letztlich allein maßgeblich, dass die Antragstellerin keine Auslandsstandzeit nachweisen kann: Aus welchen Gründen die Auslandsstandzeit nicht absolviert wurde, ist im Allgemeinen letztlich irrelevant, weil diese Gründe nicht die Frage der Eignung des betreffenden Beamten für die Wahrnehmung der mit dem Spitzenamt seiner Laufbahn verbundenen Dienstposten berührt. Hierin liegt auch keine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung. Das Begehren der Antragstellerin zielt vielmehr auf eine Dispensierung von dem in Rede stehenden eignungsbezogenen Erfordernis wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und damit auf eine Bevorzugung gegenüber solchen in Teil- oder Vollzeit beschäftigten Beamten ab, die sich der besonderen Belastung (mindestens) einer Auslandsverwendung bereits ausgesetzt haben.
375. Das Anordnungsbegehren kann schließlich auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, die Antragstellerin sei nicht die einzige der insgesamt betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, die nicht an der Rotation teilgenommen habe, wohl aber die einzige, die aus diesem Grund ausgeschieden worden sei. Dem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Denn von einem Angehörigen des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes, der zur Übernahme ausschließlich von Tätigkeiten im Inland eingestellt worden und auch nicht später in die Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes (vgl. § 12 GAD und Anlage 4 der Bundeslaufbahnverordnung: „Gehobener Auswärtiger Dienst“) gewechselt sei, könne – anders als von der am 1. Dezember 1992 als Konsulatssekretärin z.A. in die genannte Sonderlaufbahn übernommenen Antragstellerin – in seiner Laufbahn auch bei der Entscheidung über die Vergabe des Spitzenamtes keine Auslandsverwendung verlangt werden (Schriftsätze vom 6. und 23. Mai 2014).
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (12. Januar 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
40– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
41Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 57.832,04 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag, dem mit Blick auf einen Schreibfehler der Antragsgegnerin für die Monate Januar und Februar 2015 jeweils 0,10 Euro hinzuzusetzen sind), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.458,01 Euro.
42Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21), die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.458,01 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Der erstinstanzlich sinngemäß zuletzt gestellte Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
5ist nicht begründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die insoweit maßgebliche Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert. Es ist auch keine Grundlage für die Annahme erkennbar, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund aus anderen als den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gründen glaubhaft gemacht.
7Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen führt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der (angesichts der bereits seit Anfang Februar 2015 vorliegenden Beschwerdebegründung nahezu unzumutbar spät vorgelegten) Beschwerdeerwiderung nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
8Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs mit der folgenden Begründung angenommen: Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin fehlerhaft schon nicht in das „Betrachterfeld“ einbezogen. Es sei vorliegend nicht zulässig, im Sinne eines zwingenden Anforderungsprofils nur solche Beamten in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die – anders als die Antragstellerin – ihre Verwendungsbreite durch Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung (Teilnahme an der sog. Rotation, vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD) nachgewiesen hätten. Denn solche Erwägungen dürften im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei einem Anforderungsprofil für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens eine Rolle spielen, nicht aber im Fall der hier gegebenen Topfwirtschaft, im Rahmen derer die Antragstellerin bereits auf einem gebündelt bis Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei.
9Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern bzw. unter den bei – wie hier – unterbliebener Ausschreibung zu betrachtenden Beamten, welche hier ungeachtet des Fehlens einer Bewerbung ebenfalls als „Bewerber“ bezeichnet werden sollen. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 19 bis 22.
12Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23; zur Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils (Auslandsdienstverwendungsfähigkeit) vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N.
14In Anwendung dieser Grundsätze ist die – im Beförderungsvermerk vom 11. Dezember 2013 (dort: S. 2 oben, Absätze 1 und 2) hinsichtlich ihrer Gründe klar und deutlich dokumentierte – Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des – unstreitigen – Fehlens jeglicher Auslandsstandzeit nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, nicht zu beanstanden.
151. Zunächst trifft es nicht zu, dass dieses Vorgehen durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – gehindert wird.
16BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18 und 31 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 19 f.
17Nach dieser Rechtsprechung ist ein Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten mit Vorwirkung auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne das Bewerberfeld anhand zwingender Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens einengt und die entsprechende Vorgabe nicht als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt ist. Sie findet ihren Grund darin, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung eines konkret zu besetzenden Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht im Einklang. Denn danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls all diejenigen Dienstposten auszufüllen, die dem innegehabten oder dem nächsthöheren Statusamt entsprechen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die konkreten, mit diesen Dienstposten verbundenen Aufgaben einzuarbeiten. Ferner verbietet sich grundsätzlich eine Auswahlentscheidung anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auch deshalb, weil die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss; auszuwählen ist deswegen grundsätzlich derjenige Bewerber, der für jeden Dienstposten am besten geeignet ist, der für einen Inhaber des angestrebten höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Schließlich birgt die Einengung des Bewerberfeldes anhand dienstpostenbezogener Anforderungen die Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen unabhängigen Ämtervergabe.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 28 f., m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff.
19Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig.
20Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen der sogenannten „Topfwirtschaft“ getroffenen Entscheidung über die Beförderung von insgesamt 91 Beamten in das Statusamt nach A 13 BBesO ausweislich des Beförderungsvermerks vom 11. Dezember 2013 ein gestuftes Verfahren angewendet. Sie hat hierbei in den auf der zweiten Prüfungsstufe stattfindenden Leistungsvergleich nur diejenigen „Bewerber“ einbezogen, die ihre „Verwendungsbreite durch Teilnahme an der Rotation, d.h. Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung“ als Angehörige der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes nachweisen mussten und dies auch konnten, also dieses auf der ersten Prüfungsstufe als zwingend verlangte Merkmal erfüllten; von den der Sonderlaufbahn angehörenden Beamten ist lediglich die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung dieses Merkmals nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen worden.
21Das in Rede stehende Merkmal stellt aber keine solchen Anforderungen, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen. Es zielt, wie schon die soeben zitierte Formulierung im Beförderungsvermerk zeigt, vielmehr auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im Auswärtigen Dienst mit dem angestrebten Statusamt A 13, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist, und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereit weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
222. Das vorliegend angewendete Ausschlusskriterium (mindestens eine Auslandsstandzeit) ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG.
23Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig (hier: bestimmte Vorverwendungen in Gestalt mindestens eines mehrjährigen Auslandseinsatzes), so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 35 (für das im Personalentwicklungskonzept der dortigen Antragsgegnerin geforderte Merkmal der Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen).
25Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26Grundsätzlich besteht für jeden entsprechend qualifizierten Bediensteten des gehobenen Dienstes im Auswärtigen Amt die Möglichkeit, eine reguläre Auslandsverwendung zu absolvieren. Alle voraussichtlich zu dem jährlich wiederkehrenden „einheitlichen Versetzungstermin“ frei werdenden Posten des allgemeinen Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland bis zur Besoldungsgruppe B 3 werden in Ausschreibungslisten („Vakanzenlisten“) im Jahr zuvor allen betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht (Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst, Februar 2002, Gliederungspunkt VII. 2., S. 22; vgl. ferner die Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2014, S. 2). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder in Frage kommende Beamte die Gelegenheit erhält, zu den „einheitlichen Versetzungsterminen“ eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Für die bisher nicht im Ausland verwendete Antragstellerin bedeutet dies, dass sie grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich noch unter Punkt 4. dieses Beschlusses zu erörternder Besonderheiten, jährlich die Gelegenheit gehabt hat (und weiterhin haben wird), eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Dass das geschilderte Verfahren geeignet ist, jedem entsprechend qualifizierten Beamten die Erfüllung der Eignungsvorgabe zu ermöglichen, wird im Übrigen eindrücklich durch den Umstand belegt, dass von den 294 betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, soweit diese (in ganz überwiegender Zahl) der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes angehören, nach Kenntnis des Senats lediglich die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerin des Verfahrens 1 B 4/15 (die nur versehentlich nicht aus dem zu betrachtenden Bewerberkreis vorab ausgeschieden worden war) noch keine Auslandsstandzeit nachweisen können.
27Die geforderte, in der Regel vierjährige Auslandsverwendung steht auch in einem gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Zusammenhang mit der Beförderungsstelle. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass die Antragstellerin ohne Absolvierung einer Auslandsstandzeit mangels Verwendungsbreite nicht die Gewähr dafür biete, den Anforderungen der mit einer besonderen Verantwortung verbundenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. im In- und Ausland zu genügen. Zur Begründung hat sie in ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 6. Mai 2014 ins Einzelne gehend ausgeführt: Allen mit dem Endamt des gehobenen Dienstes bewerteten Dienstposten sei gemeinsam, dass sie mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und zudem einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes (vgl. § 1 GAD) nicht allein im Inland erwerben. Der Einsatz eines Beamten auf einer nach A 13 bewerteten Spitzenposition im Ausland (Leiter Rechts- und Konsularwesen, Leiter Verwaltung, Leiter eines Sachgebiets) scheide ohne eigene Erfahrungswerte aus dem Ausland ohne Weiteres aus. Diese Annahme hat im Falle der Antragstellerin eine besondere Berechtigung auch deshalb, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung derzeit (mangels hinreichender Fortbildung oder Dokumentation derselben in der Personalakte) noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) erfüllt. Aber auch, so die Antragsgegnerin weiter, eine Verwendung auf der weitaus überwiegenden Zahl der Inlandsposten im Statusamt A 13 g.D. sei ohne Auslandserfahrung nicht möglich. Spitzenpositionen im Inland gebe es überwiegend im Bereich des Protokolls, der Besucherbetreuung sowie im Rahmen eines referentenwertigen Einsatzes als Länderreferent. Die entsprechenden Posten verlangten entweder eine ausgeprägte Personalführungskompetenz, welche nur im Ausland – durch die dortige sukzessive Verwendung auf Posten mit steigender Personalverantwortung – erworben werden könne, oder aber erforderten Protokollerfahrung oder interkulturelle Kompetenz sowie Erfahrungen aus einer bestimmten Region im Ausland. Auch die zuletzt genannten drei Gesichtspunkte setzten einen solchen (auch sprachlichen) Erfahrungsschatz voraus, der nur bei einem Auslandseinsatz (oder mehreren Auslandseinsätzen) erworben werden könne.
28Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung nichts von Substanz entgegengesetzt.
293. Rechtlich unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist die vom Verwaltungsgericht – nicht tragend – der Sache nach angesprochene Frage, ob das angewendete zwingende Eignungskriterium bereits vor der Auswahlentscheidung hinreichend (im Personalentwicklungskonzept) verschriftlicht worden ist. Denn bei Beförderungsentscheidungen der vorliegenden Art, die im Rahmen der „Topfwirtschaft“ und ohne Ausschreibung und dementsprechend auch ohne Bewerbungen erfolgen, bedarf es einer vorgängigen verbindlichen und für die Betroffenen ersichtlichen Festlegung nicht.
30Zwar ist der Dienstherr, wenn er sich vorab in einer Stellenausschreibung durch die Vorgabe der von dem auszuwählenden Beamten zwingend verlangten oder auch nur erwünschten Qualifikationsmerkmale festgelegt und solchermaßen seine Auswahlentscheidung vorgeprägt hat, an diese Festlegung im weiteren Auswahlverfahren gebunden.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 32 und 49; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 62 und 83.
32Durch diese Bindung wird zweierlei erreicht: Zum einen werden die potentiellen Bewerber in die Lage versetzt, abschließend zu prüfen, ob eine Bewerbung erfolgversprechend ist oder nicht. Zum anderen wird durch die Beständigkeit der formulierten (zwingenden) Anforderungen verhindert, dass der Dienstherr über nachträgliche Eingrenzungen einzelne Bewerber willkürlich aus dem in die Bestenauswahl einzubeziehenden Bewerberkreis ausschließt oder über spätere Erweiterungen eigentlich auszuscheidende Bewerber in den Bewerberkreis einbezieht, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erlangen.
33Diese Gesichtspunkte greifen hier aber nicht. Bei einer Beförderungsentscheidung der vorliegenden Art, bei der auf der ersten Prüfungsebene sämtliche formal für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten einbezogen werden, gibt es keine Bewerbungen und deswegen auch nicht das Erfordernis, „Bewerbern“ eine sichere Prüfung zu ermöglichen, ob sie die erwarteten Mindestanforderungen erfüllen. Ferner besteht auch die Gefahr einer nachträglichen Manipulation des „Bewerberkreises“ nicht. Denn die (Ausschluss-) Kriterien, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt und pflichtgemäß dokumentiert hat, sind nach dieser Entscheidung nicht mehr veränderbar und unterliegen zudem hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit gerichtlicher Überprüfung.
34Unabhängig davon ergibt sich das fragliche allgemeine, hier zum Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis führende Eignungskriterium auch hinreichend aus dem – der Antragstellerin eingestandenermaßen jedenfalls seit der Rückkehr aus der Elternzeit bekannten – „Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst“ (Februar 2002). In diesem wird zunächst auf Seite 5 f. und auf Seite 7 in allgemeiner Form die Gesetzeslage dargestellt, nach welcher sich der Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten – also weltweit – bereitzuhalten hat (§ 14 Abs. 1 GAD) und nach welcher die Personalplanung im Auswärtigen Dienst durch den regelmäßig wechselnden Einsatz der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland – die „Rotation“ – geprägt ist (vgl. § 5 Abs. 1 GAD). Bei der Darstellung des – flexibel zu handhabenden – Karrieremodells für den gehobenen Dienst des allgemeinen Auswärtigen Dienstes (S. 28 ff.) wird sodann ein „Standardmodell“ (S. 31) des Karriereverlaufs in Form einer Pyramide (S. 32) dargestellt. Diesem Standardmodell ist zu entnehmen, dass auf dem Weg nach dem erfolgreichen Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Spitzenamt nach A 13 als Einsatzort mindestens ein Auslandsposten vorgesehen ist (Eintragung bei A 9). Aus der beigefügten Erläuterung ergibt sich, dass schon die Beförderung nach A 10 zwingend („müssen sie“) voraussetzt, dass der Beamte einen Auslandsposten bereits absolviert hat oder sich derzeit auf einem solchen Posten befindet.
354. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb in die Bestenauswahl einzubeziehen, weil sie – etwa wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung – „unverschuldet“ keine Auslandsverwendung nachweisen kann.
36Sie hat schon erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 insoweit geltend gemacht, dass sie sich im Jahre 2000 erstmalig für eine Auslandsverwendung beworben habe, allerdings aus Rücksicht auf ihren berufseinsteigenden Ehemann nur auf sog. „A-Posten“. Diese Bewerbung sei negativ beschieden worden. Sodann habe sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit erneut bewerben wollen; es sei ihr aber signalisiert worden, dass sie nun erst die zwischenzeitlich geänderten Strukturen des Auswärtigen Amtes im Inland kennenlernen müsse. Diese Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat sich, wie die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz und auch in den Schriftsätzen vom 5. März 2014 und vom 2. Februar 2015 der Sache nach unwidersprochen erläutert hat, bei ihrer einzigen Bewerbung auf einen Auslandsposten (für 2001) nicht erlasskonform beworben. Sie hat nämlich ihre Bewerbung nur auf 15 sehr beliebte und hochattraktive „A-Posten“ in Nordamerika, Europa und Australien beschränkt, statt auch, wie es geboten gewesen wäre, „B- und C-Posten“ einzubeziehen, was zum – angekündigten – Misserfolg der Bewerbung geführt habe. Ob Kollegen andere Formen der Bewerbung (auf „Nachausschreibungslisten“) praktizieren und ob darin eine Umgehung der „Formvorgaben“ liegt, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung behauptet, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Sollte es auf diesem Wege – von der Antragsgegnerin akzeptiert – möglich sein, sich „punktgenau“ (und erfolgreich) auf einen bestimmten Auslandsposten zu bewerben, so fragt es sich, wieso die Antragstellerin nicht etwa im Zeitraum von 2009 bis 2014 (zu diesem Zeitraum sogleich) diesen – ihr ja bekannten – Weg gewählt hat, um eine geeignete und ihr genehme Auslandsverwendung zu erreichen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, die Antragstellerin nach einer Abwesenheit von sechs Jahren und zwischenzeitlichen Strukturveränderungen zunächst – nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Mai 2014: für zwei bis drei Jahre – im Inland einzusetzen. Das aber bedeutet zugleich, dass die Antragstellerin etwa ab 2009 und jedenfalls bis zu der angeblich von der Antragsgegnerin anerkannten Unabkömmlichkeit der Antragstellerin im Inland wegen der Teilnahme an einem SAP-Projekt seit 2014 oder 2015 (vgl. die Beschwerdeerwiderung, S. 10 f.: „zwischenzeitlich“) nicht mehr gehindert gewesen wäre, sich für eine Auslandsverwendung zu bewerben, was aber nicht geschehen ist. Dem steht auch nicht das mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geäußerte und in der Beschwerdeerwiderung erneuerte Argument der Antragstellerin entgegen, ihre seit der Rückkehr aus der Elternzeit gegebene Teilzeitbeschäftigung verhindere nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Verwendung im Ausland. Dem ist die Antragsgegnerin der Sache nach mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 entgegengetreten. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht das Gespräch gesucht habe, um die – danach eben doch gegebene – Möglichkeit einer Auslandsverwendung unter Teilzeitbedingungen zu besprechen. Dass eine solche Möglichkeit besteht, hat die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung selbst eingeräumt. Denn dort führt sie aus, dass eine Auslandsverwendung bei Teilzeitbeschäftigung nach der Erlasslage nur in der Regel ausscheide. Dass eine Ausnahme im Falle der Antragstellerin faktisch davon abhängt, dass sich ihr Ehemann am Verwendungsort (mit Unterstützung der Antragsgegnerin) eine Arbeitsstelle sucht, ist Folge der privaten Lebensentscheidungen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) und kann nicht zu Lasten des hier in Rede stehenden eignungsbezogenen Auswahlkriteriums in Ansatz gebracht werden. Dem weiteren Argument der Antragstellerin, ihre Besoldung wäre bei einer Fortführung der Teilzeitbeschäftigung im Ausland nicht auskömmlich, ist die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und überzeugend wie folgt entgegengetreten: Das Alimentationsprinzip werde abschließend durch das einschlägige Besoldungsrecht konkretisiert. Außerdem trage sie (familiären) Belangen, welche besondere Arbeitszeitmodelle bei Auslandsverwendungen verlangten, u.a. mit dem Angebot flexibler Arbeitszeiten oder von Teleheimarbeit (siehe insoweit auch die grundsätzliche Bestätigung dieses Vorbringens in der Beschwerdeerwiderung, S. 8) Rechnung und helfe Ehepartnern bei der Suche einer Arbeitsstelle im Ausland. Mehr könne nicht verlangt werden. Dem fügt der Senat die Erwägung hinzu, dass der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor in Teilzeit arbeitet, auf deren autonome Entscheidung zurückzuführen ist und deshalb nicht der Antragsgegnerin angelastet werden kann. Unabhängig von allem Vorstehenden ist zudem letztlich allein maßgeblich, dass die Antragstellerin keine Auslandsstandzeit nachweisen kann: Aus welchen Gründen die Auslandsstandzeit nicht absolviert wurde, ist im Allgemeinen letztlich irrelevant, weil diese Gründe nicht die Frage der Eignung des betreffenden Beamten für die Wahrnehmung der mit dem Spitzenamt seiner Laufbahn verbundenen Dienstposten berührt. Hierin liegt auch keine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung. Das Begehren der Antragstellerin zielt vielmehr auf eine Dispensierung von dem in Rede stehenden eignungsbezogenen Erfordernis wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und damit auf eine Bevorzugung gegenüber solchen in Teil- oder Vollzeit beschäftigten Beamten ab, die sich der besonderen Belastung (mindestens) einer Auslandsverwendung bereits ausgesetzt haben.
375. Das Anordnungsbegehren kann schließlich auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, die Antragstellerin sei nicht die einzige der insgesamt betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, die nicht an der Rotation teilgenommen habe, wohl aber die einzige, die aus diesem Grund ausgeschieden worden sei. Dem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Denn von einem Angehörigen des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes, der zur Übernahme ausschließlich von Tätigkeiten im Inland eingestellt worden und auch nicht später in die Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes (vgl. § 12 GAD und Anlage 4 der Bundeslaufbahnverordnung: „Gehobener Auswärtiger Dienst“) gewechselt sei, könne – anders als von der am 1. Dezember 1992 als Konsulatssekretärin z.A. in die genannte Sonderlaufbahn übernommenen Antragstellerin – in seiner Laufbahn auch bei der Entscheidung über die Vergabe des Spitzenamtes keine Auslandsverwendung verlangt werden (Schriftsätze vom 6. und 23. Mai 2014).
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (12. Januar 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
40– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
41Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 57.832,04 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag, dem mit Blick auf einen Schreibfehler der Antragsgegnerin für die Monate Januar und Februar 2015 jeweils 0,10 Euro hinzuzusetzen sind), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.458,01 Euro.
42Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.