Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. März 2014 - 2 L 1997/13
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die an der Realschule an der K. in W. ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf sein Schreiben vom 14.03.2014 eine Fristverlängerung zu gewähren, denn er wird durch die Entscheidung nicht beschwert.
3Der am 07.10.2013 gestellte, dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
5Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden.
6Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20./24.06.2013 rechtsfehlerhaft ist.
7Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
9Die Auswahlentscheidung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
10Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung E. hat ihre wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. In dem Besetzungsvermerk vom 20./24.06.2013 hat die Bezirksregierung die Auswahl des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser als einziger Bewerber über eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ verfüge. Die Konkurrentenmitteilung vom 19.09.2013 weist als Auswahlerwägung ebenfalls den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus. Ob diese alleinige Erwägung dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht wird, ist für das formelle Dokumentationserfordernis unerheblich; denn dieses verlangt nur, dass die tatsächlich angestellten Auswahlerwägungen wahrheitsgemäß niedergelegt werden.
11Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß am 26.06. und am 12.09.2013 beteiligt. Die Personalvertretung wurde ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat mit der Vorlage vom 12.09.2013 den Personalrat um Zustimmung zu der Stellenbesetzung gebeten und dieser hat unter dem 18.09.2013 zugestimmt.
12Die Auswahlentscheidung steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
13Allerdings war der Antragsgegner nicht gehalten, die Beurteilung des Antragstellers vom 22.07.2013 heranzuziehen, weil diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 20./24.06.2013 noch nicht vorlag.
14Weiterhin durfte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.06.2013 stützen, denn diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
16Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass als Beurteilungsanlass die „Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung aufgrund der Rechtsprechung des OVG-Verfahrens 6 A 1991/11 (Urteil vom 21.06.2012)“ ausgewiesen wird. Denn das Dokument vom 18.06.2013 stellt eine vollständig neu erstellte Beurteilung dar, die zwar an denselben Durchlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens am 02./03.07.2009 anknüpft wie die aufgehobene Beurteilung vom 04.05.2010, im Unterschied zu dieser aber auf zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen beruht. Der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unschädlich. Er dient lediglich der Erläuterung, wieso die Beurteilung vom 04.05.2010 aufgehoben wurde.
17Entsprechend den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW in dem soeben genannten Urteil aufgestellt hat, wurden die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsverfahren zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung gemacht.
18Ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 18.06.2013 keinen aktuellen Leistungsbericht des inzwischen pensionierten Schulleiters angefordert hat. Allerdings muss grundsätzlich auch ein im Ruhestand befindlicher Schulleiter noch zur Erstellung eines Leistungsberichts herangezogen werden, um Erkenntnisse über den Zeitraum bis zu dessen Pensionierung zu gewinnen. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten; der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
19BVerwG, Urt. v. 16.10.2008 – 2 A 9/07 –, Rn. 35; Beschl. v. 16.04.2013 – 2 B 134/11 –, Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13 –, Rn. 5; VG E. , Beschl. v. 07.08.2013 – 2 L 628/13 –, Rn. 49 (jeweils zitiert nach juris).
20Der Antragsgegner durfte ausnahmsweise auf einen Leistungsbericht für den Zeitraum seit dem letzten Bericht vom 30.03.2010 bis zur Pensionierung des Schulleiters am 31.01.2013 verzichten, weil die Einholung eines Leistungsberichts nicht möglich erschien. Denn der vormalige Schulleiter war bereits seit 2010 häufiger länger und zunehmend schwer erkrankt, so dass er seine dienstlichen Pflichten insbesondere im Beurteilungswesen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen konnte. Seit dem 27.08.2012 war er bis zum Eintritt in den Ruhestand durchgängig dienstunfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der pensionierte Schulleiter mittlerweile wieder in der Lage wäre, einen Leistungsbericht über den Antragsteller zu verfassen.
21Der dienstlichen Beurteilung liegen auch hinreichende Erkenntnisse über die Leistung des Antragstellers seit dem 30.03.2010 zugrunde, denn die Beurteilerin hat von dem Antragsteller selbst einen Tätigkeitsbericht angefordert und außerdem die Erkenntnisse der Schulaufsicht über die Leistung des Antragstellers als stellvertretender und später kommissarischer Schulleiter einfließen lassen.
22Jedoch erweist sich die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15.05.2013 als rechtswidrig und bietet somit keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung.
23Allerdings ist diese Beurteilung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie erst knapp 14 Monate nach dem Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens am 20./21.03.2012 erstellt wurde. Zwar schreibt Nr. 10 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 25.11.2008 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 625) vor, dass Lehrkräfte unverzüglich nach erfolgreichem Absolvieren des Eignungsfeststellungsverfahrens dienstlich beurteilt werden, hierbei handelt es sich aber um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Beurteilung vom 15.05.2013 ist erforderlich geworden, nachdem die im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren erstellte Beurteilung vom 04.06.2012 aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben worden war.
24Die dienstliche Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen wurde jedoch von einem unzuständigen Beurteiler erstellt.
25Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO NRW) sind für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen die Schulämter im Bereich derjenigen Schulen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben; im Übrigen werden dienstliche Beurteilungen von den oberen Schulaufsichtsbehörden erstellt. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen nur der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG NRW von der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Somit ist die Bezirksregierung zuständig für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen.
26Diese Rechtslage beruht auf Art. II Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 394), der am 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Nach der vorher geltenden Fassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SchulG NRW hatte das Schulamt auch die Dienstaufsicht über die Hauptschulen ausgeübt und war daher für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig gewesen.
27Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen kann nicht der zuständigen Bezirksregierung zugerechnet werden, denn der Beurteilerin fehlte die Rechtsmacht, für die Bezirksregierung zu handeln. Die Beurteilung wurde durch Schulamtsdirektorin C. erstellt, die als schulfachliche Aufsichtsbeamtin dem Schulamt für den Kreis O. angehörte.
28Eine Abordnung der Schulamtsdirektorin an die Bezirksregierung war nicht erfolgt. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung die Schulamtsdirektorin zuletzt unter dem 06.06.2012 allgemein mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Das Schreiben richtet sich an die Schulamtsdirektorin persönlich und weist als Betreff „Unterstützung der Bezirksregierung“ aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Maßnahme stellt keine Teilabordnung im Sinne des § 24 LBG NRW dar. Das Schreiben vom 06.06.2012 ordnet weder wörtlich eine Abordnung an, noch nimmt es Bezug auf die Rechtsgrundlagen einer Abordnung. Es ist aber anzunehmen, dass die Bezirksregierung die Unterstützung durch die Aufsichtsbeamtin des Schulamts ausdrücklich als Abordnung ausgestaltet hätte, wenn diese Maßnahme dort und bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wirklich gewollt gewesen wäre. Das Schreiben erfüllt auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abordnung, insbesondere lässt es in keiner Weise erkennen, dass die Maßnahme nur vorübergehend vorgesehen war, wie es § 24 Abs. 1 LBG NRW vorsieht. Diesbezüglich ist bei der Auslegung des Schreibens der Umstand zu berücksichtigen, dass die Dienstaufsicht über die Hauptschulen bereits im Jahre 2008 von den Schulämtern auf die Bezirksregierung übergegangen war, alle schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter seither zur Unterstützung der Bezirksregierung herangezogen wurden und nicht erkennbar ist, dass die oberste Schulaufsicht Maßnahmen getroffen hätte, um die Bezirksregierung langfristig mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen schulfachlichen Personal auszustatten. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass eine Aufstockung des schulfachlichen Personals der Bezirksregierung zur Übernahme der zuvor in den 15 Schulämtern des Regierungsbezirks wahrgenommenen Personalverwaltungsaufgaben nicht vorgesehen war und auch nicht erfolgte. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die generelle Beauftragung der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen den Charakter einer nicht auf Dauer angelegten Verwendung wahren würde.
29Auch konnte die Bezirksregierung ihre Zuständigkeit und Befugnis zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht wirksam auf das Schulamt oder auf die Schulamtsdirektorin persönlich übertragen. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung das Schulamt für den Kreis O. mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Das Schreiben vom 05.03.2013 ist nicht an einen konkreten Aufsichtsbeamten adressiert und enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Beurteilung durch einen (vermeintlich) zur Bezirksregierung abgeordneten Beamten erstellt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 388 f. der Beiakte Heft 5 Bezug genommen. Diese speziell auf den Beigeladenen bezogene Beauftragung konnte weder die Zuständigkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf das Schulamt oder die Schulamtsdirektorin persönlich delegieren, noch wurde dadurch dem Schulamt oder der Schulamtsdirektorin persönlich die Rechtsmacht verliehen, für die Bezirksregierung zu handeln. Sowohl eine derartige Zuständigkeitsverlagerung als auch eine derart abgeleitete Rechtsmacht entbehren der erforderlichen Rechtsgrundlage und stehen außerdem im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers, der die Dienstaufsicht über die Hauptschulen und die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für diese Schulform bewusst von den Schulämtern auf die Bezirksregierung verlagert hat.
30An der Unzuständigkeit und fehlenden Rechtsmacht der Schulamtsdirektorin vermag auch der Hinweis des Antragsgegners auf Nr. 2.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW vom 02.01.2003 (ABl. NRW. S. 7) nichts zu ändern. Danach übernimmt im Auftrag des Dienstvorgesetzten in der Regel der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Diese Verwaltungsvorschrift regelt schon von ihrem Sinn her ausschließlich die Frage, welcher Beamte innerhalb der zuständigen Behörde die Erstellung der Beurteilung übernehmen soll. Die Beurteilung soll demnach nicht von einem verwaltungsfachlichen, sondern von einem schulfachlichen Aufsichtsbeamten erstellt werden. Mit dem Attribut „zuständig“ nimmt die Vorschrift ferner Bezug auf die gegenüber den Beurteilungsrichtlinien ranghöheren Zuständigkeitsregelungen in Gesetz und Verordnung, von deren ausdrücklichem Inhalt durch Verwaltungsvorschrift auch nicht abgewichen werden kann.
31Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen habe zwingend durch das Schulamt erfolgen müssen, weil nur dieses im Rahmen der unmittelbaren Fachaufsicht über die Hauptschulen die nötigen Erkenntnisse über den Beigeladenen gewinnen könnte, mag dies Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Auseinanderfallens von Fach- und Dienstaufsicht begründen, rechtfertigt aber nicht, gegen die ausdrücklichen Regelungen in § 1 Abs. 7 ZustVO NRW und § 88 SchulG NRW eine Zuständigkeit der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter anzunehmen. Sollten der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber an ihren bisherigen Regelungen festhalten, müsste die Bezirksregierung Mittel und Wege finden, um sich die für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erforderlichen, aber dort nicht vorhandenen Kenntnisse zu verschaffen.
32Die Unzuständigkeit der Beurteilerin ist ein durchgreifender Fehler der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zuständige Beurteiler zu einem anderen Urteil gelangen wird.
33Ferner ist die Auswahlentscheidung deshalb materiell rechtswidrig, weil sie auf unzureichenden Erwägungen beruht. Der Antragsgegner hätte in seine Auswahlerwägungen einstellen müssen, dass der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern dienstlich beurteilt wurden.
34Dieser Unterschied im Statusamt der Konkurrenten war in die Auswahlerwägungen einzustellen, weil auch dienstliche Beurteilungen, die im Anschluss an ein Eignungsfeststellungsverfahren erstellt werden, nicht völlig ohne Bezug zum innegehabten Statusamt stehen. Allerdings kommt der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist,
35vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 22 (zitiert nach juris),
36bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 404) erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Zumindest der Leistungsbericht ist aber auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen.
37VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12 –, Rn. 40 (zitiert nach juris).
38Außerdem führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist. Dieses Kolloquium dürfte ebenfalls nicht völlig losgelöst von dem innegehabten Statusamt erfolgen können.
39Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil,
40vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2008 – 6 B 1124/08 –, Rn. 6 (zitiert nach juris),
41sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen,
42s. VG E. , Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13 –, Rn. 56; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 16.09.2011 – 1 L 253/11 – Rn. 18-22 und nachgehend OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2011 – 6 B 1205/11 –, Rn. 9-11 (jeweils zitiert nach juris),
43Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wurde. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen. Während das von dem Beigeladenen inngehabte Amt eines Konrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern – der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG zugeordnet ist, bekleidet der Antragsteller das nach A 14 ÜBesG zuzüglich einer Zulage besoldete Amt eines Realschulkonrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern.
44Der Antragsgegner wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, welche Bedeutung er dem Umstand bemisst, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Unterschied zu derjenigen des Beigeladenen Aussagen zu Leistungen in einem Statusamt trifft, das derselben Schulform angehört wie das zu besetzende Statusamt (Realschulrektor – an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern), zumal in der Stellenausschreibung Realschulerfahrung ausdrücklich erwünscht wurde.
45Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
48Büchel Sternberg Dr. Riedel
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.