Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2014 - 2 L 2204/14
Gericht
Tenor
- 1.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die am G. -Gymnasium L. ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.
- 3.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 23.09.2014 sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird,
4hat in Gestalt des ersten Entscheidungssatzes Erfolg.
5Das Gericht legt den Antrag gemäß § 88 i. V. mit § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller vorläufig die Ernennung des Beigeladenen verhindern möchte, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
7Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden ist und die Bezirksregierung bereits der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. den Beigeladenen und den Studiendirektor Dr. M. als geeignete Personen für die Stelle des Schulleiters vorgeschlagen hat. Nachdem der Studiendirektor Dr. M. seine Bewerbung zurückgezogen hat, ist der Beigeladene als einzig wählbarer Bewerber verblieben. Der Antragsgegner hat außerdem die Absicht, die in Streit stehende Stelle nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde der vom Antragsteller geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Dieser hat auch keine Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsschutz zu suchen, da er nach der Konkurrentenmitteilung vom 03.09.2014 keine weitere Nachricht vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens erhält.
8Der Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung rechtswidrig ist.
9Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
11Diesen Anforderungen genügt der im Auswahlvermerk vom 01.09.2014 niedergelegte Bewerbervergleich nicht.
12Die Ausführungen der Bezirksregierung reichen bereits deshalb nicht aus, weil der erforderliche Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht erfolgt ist. Vielmehr werden zunächst lediglich der Antragsteller mit dem Studiendirektor Dr. M. und dieser sodann mit dem Beigeladenen verglichen. Aus diesen beiden Vergleichen lassen sich hinreichende rechtmäßige Überlegungen für das Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen aber nicht erkennen.
13So sind bereits die angestellten Überlegungen nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar scheint die Bezirksregierung hinsichtlich des Verhältnisses des Antragstellers zum Studiendirektor Dr. M. zu erkennen, dass jener ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage gemäß Fußnote 7 i. V. mit Anlage IX ÜBesG NRW) als der Studiendirektor Dr. M. (Besoldungsgruppe A 15 ohne Amtszulage) bekleidet, denn sie führt aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Studiendirektor Dr. M. „eine höhere Funktion als stellvertretender Schulleiter“ habe. Jedoch bestehe für die Berücksichtigung eines „Vorsprungs“ des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung kein Raum, da dessen im (höheren) Amt gezeigte Eignung, Leistung und Befähigung bereits in der dienstlichen Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten.
14Dabei lässt die Bezirksregierung außer Acht, dass einer Beurteilung im höheren statusrechtlichen Amt bei einer Auswahlentscheidung im Grundsatz größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt.
15Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 13 (zitiert nach juris).
16Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden.
17OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13, Rn. 13 (zitiert nach juris).
18Ferner geht hinsichtlich des Verhältnisses des Studiendirektors Dr. M. zum Beigeladenen die Annahme der Bezirksregierung fehl, dass die beiden nicht in einer Beförderungshierarchie stünden, da sie „in unterschiedlichen Laufbahngruppen angesiedelt [seien] (Studiendirektor A 15 höherer Dienst, Hauptschulrektor A 14 gehobener Dienst).“ Vielmehr gehört auch das Amt des Rektors einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 14) dem höheren Dienst an. Da das Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG NRW i. V. mit § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG NRW für die Bestellung von Schulleitern nicht gilt, leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, wieso eine Beförderungshierarchie zwischen dem Studiendirektor Dr. M. und dem Beigeladenen nicht vorliegen sollte, zumal die Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung gerade dazu führt, dass die beiden in Beförderungskonkurrenz um die Stelle des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16) stehen können.
19Im Wesentlichen leidet der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 schließlich daran, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, ausgeblieben ist.
20Die Kammer hat bereits in der früheren Entscheidung in dieser Sache darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sein Ermessen dazu auszuüben hat, ob der „laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen.“
21VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13, Rn. 56 (zitiert nach juris).
22Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil, sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wird. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen.
23VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 38-42 (zitiert nach juris).
24Diesbezüglich enthält der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 den überzeugenden Ansatz, dass die „statusrechtliche Besserstellung“ des Studiendirektors Dr. M. gegenüber dem Beigeladenen „durch die besonderen Anforderungen im Bereich einer Schule der Sekundarstufe II gerechtfertigt“ sei, so dass dies eine „Aussagekraft hinsichtlich des maßgeblichen Auswahlkriteriums (Leitung eines Gymnasiums)“ habe. Dieser Gedanke müsste dann aber erst recht für den Antragsteller als ständigen Vertreter des Leiters eines Gymnasiums Geltung beanspruchen. Hingegen gehört das Statusamt des Beigeladenen nicht der gymnasialen Schulform an und bringt auch keine Anforderungen im Bereich der Sekundarstufe II mit sich. Diese Unterschiede hat die Bezirksregierung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter eines Gymnasiums zu würdigen.
25In die Überlegungen, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, hat die Bezirksregierung auch den Umstand einzubeziehen, dass der Antragsteller über eine dienstliche Beurteilung nach Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens verfügt, während der Beigeladene (als Schulleiter) ein Eignungsfeststellungsverfahren nicht durchlaufen musste.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12, Rn. 40 (zitiert nach juris).
27Während die Beurteilung des Beigeladenen ausschließlich an dessen (niedrigeres) Statusamt anknüpft, steht die Beurteilung des Antragstellers nur teilweise in Bezug zum innegehabten Statusamt.
28Denn der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, kommt bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216, ABl. NRW. S. 404 erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Hingegen sind der Leistungsbericht und das schulfachliche Gespräch auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen.
29VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 33-37 (zitiert nach juris).
30Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil eine Benennung des Antragstellers als geeignete Person für die Stelle des Schulleiters noch möglich erscheint.
31Zwar kann sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung kein größeres Gewicht beimisst als einer Beurteilung in einem niedrigeren Amt; hierzu bedarf es aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers – einer besonderen Plausibilisierung etwa mit Blick auf die spezifischen Anforderungen des zu besetzenden Beförderungsamtes.
32OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 15 (zitiert nach juris).
33Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber und im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
34Die weiteren Angriffe des Antragstellers auf die Auswahlentscheidung und auf seine dienstliche Beurteilung sind nicht entscheidungserheblich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat und zudem in der Sache unterlegen ist.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden.
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Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.