Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 L 1869/14
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die am Berufskolleg des Kreises L. ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 14.08.2014 gestellte, dem ersten Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
4Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, allein den Beigeladenen der Schulkonferenz zur Wahl vorzuschlagen und diesen nach erfolgreicher Wahl und Zustimmung des Schulträgers zum Oberstudiendirektor zu befördern. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden. Mangels Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers in den Vorschlag an die Schulkonferenz wird dessen Rechtsverfolgung bereits jetzt jedenfalls wesentlich erschwert.
5Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 05.08.2014, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, rechtsfehlerhaft ist.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Entscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
7Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
8Mit Schreiben vom 05.08.2014 teilte die Bezirksregierung E. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung unzulässig sei, weil er nicht über die in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW vorausgesetzte Verwendungsbreite verfüge. Allerdings könne seine Bewerbung dann noch in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, wenn er alsbald für drei Monate mit mindestens der Hälfte der Pflichtstundenzahl an einer anderen Schule tätig würde. Zwar mag das Schreiben vorwiegend als Angebot auf Erwerb der Verwendungsbereite gemeint gewesen sein; die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ergibt aber, dass das Schreiben hinsichtlich der aktuellen Zulässigkeit der Bewerbung des Antragstellers bereits eine ablehnende Entscheidung enthält.
9Diese Entscheidung, den Antragsteller – ohne Nachholung der Verwendungsbreite – nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, denn eine vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW unterblieben. Hingegen war eine Beteiligung des Personalrats noch nicht erforderlich, denn dieser hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW erst bei der Beförderung mitzubestimmen.
10Die Entscheidung vom 05.08.2014 steht ferner mit dem materiellen Recht nicht in Einklang, weil sie auf einem nichtigen Gesetz beruht. Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist mit Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 LVerf NRW) unvereinbar.
11Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 15.02.2008 – 2 L 2145/07, Rn. 6-35 Folgendes ausgeführt:
12„Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW prüft die obere Schulaufsichtsbehörde nach Ausschreibung einer Schulleiterstelle die eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz die geeigneten Personen. Für Hausbewerber trifft Satz 3 folgende Regelung: Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.
13[…]
14Indem die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG […] einen Hausbewerber nur dann zulässt, wenn dieser zuvor eine andere (gleichwertige) Tätigkeit an einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht ausgeübt hat, verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Außenbewerber zulässt, ohne von ihnen gleichermaßen den Nachweis einer derartigen „Verwendungsbreite" zu fordern.
15Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
16Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 - u.a., DVBl 2007, 1435, m.w.N.
17Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am weitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
18BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5, m.w.N.
19Dieser Maßstab ist hier anzuwenden. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG differenziert zwar seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haus- und Außenbewerbern, sondern befasst sich ausschließlich mit den Hausbewerbern. Damit enthält er aber der Sache nach eine Sonderregelung für Hausbewerber, weil weder Satz 3 noch die übrigen Bestimmungen des § 61 SchulG den Nachweis der Verwendungsbreite in der Form vergleichbarer anderweitiger Tätigkeiten an mindestens einer weiteren Schule oder in der Schulaufsicht gleichermaßen auch für Außenbewerber fordern. Da Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck eine Deutung dahingehend, der Außenbewerber müsse eine Verwendungsbreite in Form einer anderweitigen Tätigkeit ebenfalls nachweisen, nicht zulassen, ist auch eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führende (verfassungskonforme) Auslegung nicht möglich.
20Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, ZBR 2007, 381.
21Die Benachteiligung der Hausbewerber um eine Schulleiterstelle wird nicht durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
22Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung sind für den Hausbewerber durchaus beträchtlich, weil es dessen beruflichen Aufstieg in einem gewachsenen beruflichen und privaten Umfeld verhindert. Dieser Eingriff wird auch nicht dadurch entscheidend gemildert, dass dem Hausbewerber der Weg zu einer Schulleiterstelle an einer anderen Schule nicht verstellt ist. Denn durch das mit Satz 3 verbundene Hausbewerbungsverbot wird in das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und somit auch auf Berücksichtigung bei der Besetzung von Beförderungsämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen.
23Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147.
24§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG eröffnet die Möglichkeit, dass ein Hausbewerber, obwohl er (ansonsten) deutlich besser qualifiziert ist als der Außenbewerber, allein deshalb aus dem unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden Auswahlverfahren ausscheidet, weil er in der Vergangenheit nicht an einer anderen Schule unterrichtet hat.
25Die Unterschiede zwischen den unterschiedlich behandelten Personengruppen sind auch nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine so erhebliche Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Materialien zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz zeigen derartige Umstände nicht auf. Die Gesetzesfassung beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 19. Juni 2006 (LT-Drs. 14/2112), mit der der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung („Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden"; vgl. LT-Drs. 14/1572) abgeändert worden war. Bezüglich der ursprünglichen Fassung des Satzes 3 schweigt sich die Gesetzesbegründung aus. Die Begründung der geänderten Fassung des Satzes 3 macht die maßgeblichen Erwägungen gleichfalls nicht deutlich, beschränkt sich vielmehr lediglich auf den Hinweis, dass die Tätigkeit als Referendar nicht als Tätigkeit als Lehrkraft an einer anderen Schule ausreicht.
26Soweit der Antragsgegner den Gesetzeszweck zu erläutern versucht, vermögen seine Ausführungen einen tragfähigen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Haus- und Außenbewerber nicht aufzuzeigen. Der von ihm in Bezug genommene Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2007 (Az.: 212 - 1.13.03 - 4015) beleuchtet nicht die Hintergründe dieser Regelung, sondern gibt lediglich norminterpretierende Hinweise darauf, welche Anforderungen an den anderweitigen Einsatz zu stellen sind. Wenn der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung den mit § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG angestrebten Zweck darin sieht, Schulleitungsstellen mit möglichst berufs- und lebenserfahrenen Bewerbern zu besetzen, verkennt er, dass diese Norm genau das gegenteilige Ergebnis ermöglicht. Während nämlich ein Außenbewerber zugelassen wird, der außer dem Umstand, dass er bislang (zudem ausschließlich) an einer anderen Schule tätig war, weder hinsichtlich der mit einer Schulleiterstelle verbundenen besonderen Anforderungen noch in sonstiger Hinsicht eine besondere Qualifikation nachgewiesen haben muss, wird ein Hausbewerber von vornherein selbst dann ausgeschlossen, wenn er bereits (etwa als stellvertretender Schulleiter) Leitungserfahrung gesammelt und seine Eignung gerade auch bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, der Personalführung und in sonstigen Leitungsaufgaben nachgewiesen hat.
27Einzuräumen ist zwar, dass Außenbewerber aus dem bisherigen Umgang mit anderen Kollegen, Eltern und Schülern möglicherweise einen Erfahrungshintergrund besitzen, den sie in dem neuen Umfeld auch im Bereich der Schulleitung durch neue Ideen und sonstige Innovationen nutzbar machen können. Ob sich auch der Gesetzgeber hiervon hat leiten lassen, wenn er das Erfordernis der anderweitigen Tätigkeit anspricht und „damit" den Nachweis der „Verwendungsbreite" verbindet, ist offen. Jedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht eine generelle Ungleichbehandlung von Haus- und Außenbewerber.
28Allerdings gehört die „Verwendungsbreite" zu den leistungsbezogenen Kriterien, die bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese berücksichtigt werden können, weil sie Auskunft geben kann über Befähigung und Eignung eines Bewerbers.
29Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 13. Juni 1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl 1988, 1071; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 -, vom 26. Januar 2006 - 3 BS 255/05 -, vom 28. Juli 2005 - 3 BS 72/05 - und vom 26. Mai 2005 - 3 BS 48/05 -, jeweils Juris.
30Der Gesetzgeber hat aber in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG lediglich einen Teilaspekt der „Verwendungsbreite" in den Blick genommen und zugleich weitere Teilaspekte von höherem Gewicht außer Betracht gelassen. Abgestellt hat er nämlich in Wahrheit lediglich darauf, dass der Außenbewerber - anders als der Hausbewerber - durch seine Bewerbung an eine andere Schule zu erkennen gibt, dass er bereit ist, sich der erhöhten Belastung zu stellen, die mit der Einarbeitung in einen neuen Wirkungskreis verbunden ist. Damit ist aber lediglich der Gesichtspunkt der Flexibilität angesprochen. Insbesondere ist damit noch nicht der „Nachweis" der Verwendungsbreite, und zwar nicht einmal im Sinne der Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen, erbracht. Dies muss sich vielmehr auch bei einem Außenbewerber erst erweisen. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Gleichsetzung der „Verwendungsbreite" mit Flexibilität dieses Merkmal bei weitem nicht ausschöpft. Denn der Begriff Verwendungsbreite wird - bei aller Unschärfe dieses Terminus - im Wesentlichen davon geprägt, ob jemand bereits in Funktionen oder Aufgabengebieten tätig war, die sich deutlich voneinander unterscheiden und geeignet sind, breitgefächerte, für die neue (höherwertige) Funktion nutzbar zu machende Fähigkeiten zu vermitteln. Zudem kann durch derartige Erfahrungen der Gesichtspunkt der Flexibilität ohne weiteres kompensiert werden.
31Vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen als Vorsitzende Richter: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.
32Da die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG Hausbewerber nicht schlechthin ausschließt, diese vielmehr auch dann zulässt, wenn sie bereits seit vielen Jahren (wieder) der fraglichen Schule angehören, stützt sich die gesetzliche Regelung auch nicht auf die Erwägung, von schulinternen Bewerbern sei deshalb Abstand zu nehmen, weil diese - anders als die dem Kollegium nicht angehörenden Bewerber - durch alte Freundschaften oder Konflikte vorbelastet sein könnten und deshalb möglicherweise nicht mit der gebotenen Autorität und Distanz aufträten.
33Nach allem kann der Ausschluss des Hausbewerbers aus dem Auswahlverfahren allein deswegen, weil dieser sich bislang hinsichtlich eines Wechsels seiner Dienststelle nicht flexibel gezeigt hat, nicht auf einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund von solcher Art und solchem Gewicht stützen, dass die ungleiche Behandlung von Haus- und Außenbewerber gerechtfertigt wäre.
34Im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 1988, a.a.O.
35Erweist sich mithin die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG als nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, kann dahinstehen, ob sie auch gegen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, welcher für alle Berufe, die „öffentlicher Dienst" sind, als Sonderregelung die Anwendung des vom Antragssteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt.
36Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, Juris.
37[…]
38Das beschließende Gericht ist an einer stattgebenden Entscheidung nicht durch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Den Fachgerichten ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies - wie hier - nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird.
39BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, ZBR 1993, 372.“
40Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Beschluss vom 07.05.2008 – 6 B 408/08, Rn. 3 f. (zitiert nach juris) die Entscheidung der Kammer mit folgenden Ausführungen bestätigt:
41„Das hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW zu vermutende gesetzgeberische Ziel, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrungen - in der Regel an mehreren Schulen - gesammelt haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheint die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - misslungen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule tätig sind, an der die Schulleiterstelle zu besetzen ist. Ein Bewerber von Außen, der bislang nur an einer Schule tätig war, hat mit seiner Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu einem Schulwechsel zu erkennen gegeben, was allerdings regelmäßig angesichts der Umstände des beabsichtigten Wechsels - nämlich die angestrebte Beförderung - für sich genommen nur geringen Wert hat. Diese Form der Flexibilität vermag die nachgewiesene Verwendungsbreite im Sinne einer "Erfahrungsbreite", wie sie von den hausinternen Bewerbern gefordert wird, nicht aufzuwiegen.
42Soweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den Vordergrund rückt, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig gewesen sei, werde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter neue Impulse geben und festgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertigt dies die Schlechterstellung hausinterner Bewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet haben, nicht. Dieser Gesichtspunkt mag im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben, hat aber in der fraglichen Vorschrift letztlich keinen Niederschlag gefunden. Abgesehen davon, dass die Erwartung einer Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen keinen Aspekt der Verwendungsbreite beschreibt, taugt sie zu deren Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben nur eine bloße Erwartung ist. Handelt es sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der vor vielen Jahren und vielleicht sogar nur für einen kürzeren Zeitraum an einer anderen Schule tätig war, wird eine darauf fußende Erwartung innovativer Anstöße bei der Ausfüllung der Schulleiterstelle kaum begründet sein.“
43Eine geltungserhaltende Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW dahingehend, dass diese Norm nur bei Auswahlentscheidungen zwischen zwei Hausbewerbern anzuwenden wäre, erscheint nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck schwerlich vertretbar und wäre überdies ebenfalls sachwidrig. Denn eine derartige Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm hätte zur Folge, dass die Zulässigkeit der Bewerbung des Antragstellers von dem zufälligen Umstand der Existenz einer Außenbewerbung abhinge. Tatsächlich hatte sich auf die streitgegenständliche Stelle zunächst auch ein Studienrat eines anderen Berufskollegs beworben, seine Bewerbung später aber wieder zurückgezogen. Die Bewerbung des Antragstellers wäre demnach zeitweise – aufgrund der Außenbewerbung – zulässig gewesen, dann aber – nach Verbleib zweier Hausbewerbungen – wieder unzulässig geworden.
44Auch das Oberverwaltungsgericht NRW hatte sich in seinem Beschluss vom 07.05.2008 – 6 B 408/08, Rn. 5 (zitiert nach juris) mit der Konstellation zu befassen, dass der Beigeladene in der Vergangenheit an mehreren Schulen tätig war und somit den von hausinternen Bewerbern verlangten besonderen Erfahrungshorizont besaß. Es hat bekräftigt, dass dieser Umstand die Unanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nicht in Frage stellt, da die generelle Sachwidrigkeit der Norm dadurch nicht beseitigt wird.
45Schließlich erscheint eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls als möglich. Insbesondere liegt es nicht nahe, dass die Bewerbung des Antragstellers wegen der Hinweise in der Stellenausschreibung als unzulässig anzusehen wäre. Dort steht: „Die Bewerberin/der Bewerber sollte nicht durchgängig an der gleichen Schule tätig gewesen sein, sondern zumindest für drei Monate mit halber Stelle anderweitig (z. B. andere Schule, Schulaufsicht) eingesetzt worden sein.“ Zwar erfasst diese Formulierung Haus- und Außenbewerber gleichermaßen, so dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 LVerf NRW) hier nicht zu erkennen ist; die Auslegung des Hinweises nach den §§ 133, 157 BGB ergibt aber in Anbetracht des Verbs „sollte“, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende, sondern lediglich um eine wünschenswerte Anforderung handelt. Inwieweit ein möglicher Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen in dem noch durchzuführenden Auswahlverfahren den Ausschlag zu seinen Gunsten geben kann, ist offen, zumal der Schulleiter gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW von der Schulkonferenz gewählt wird und dieser gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG NRW möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen sind.
46Der weiter gestellte Antrag,
47dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zum zulässigen Bewerber um die Stelle des Oberstudiendirektors am Berufskolleg des Kreises L. zu erklären und die Bewerbung des Antragstellers in die Auswahlentscheidung einzubeziehen,
48hat keinen Erfolg.
49Soweit dieser Antrag darauf zielt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zum „zulässigen Bewerber“ erklärt, ist bereits keine Anspruchsgrundlage für eine derartige behördliche Entscheidung ersichtlich. Dem Begehren des Antragstellers, in die Auswahlentscheidung einbezogen zu werden, wird teilweise durch den ersten Entscheidungssatz dieses Beschlusses Rechnung getragen. Dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Antragsteller unter Berufung auf § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW aus dem Auswahlverfahren auszuschließen, ergibt sich bereits aus der in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts, die der Antragsgegner bei seiner erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers zu beachten hat. Auf eine darüber hinausgehende gerichtliche Entscheidung, die dem Antragsgegner die Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren aufgeben würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch. Denn es ist nunmehr zunächst Sache der Behörde, die Bewerbung des Antragstellers weiter zu prüfen und erneut darüber zu entscheiden.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.