Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - 2 K 7993/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrag
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1990 geborene Kläger wurde im Jahr 2011 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt.
3Von den Leistungsüberprüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) des Moduls „Berufspraktisches Training“ bestand der Kläger im Jahr 2012 das 200-Meter-Schwimmen, den Hochsprung und den 100-m-Lauf, im Jahr 2013 das Kugelstoßen. Darüber hinaus erfüllte er in beiden Jahren die Anforderungen für die Rettungsübung Schwimmen.
4Am 6. März 2014 absolvierte der Kläger den vorgesehenen 3000-m-Lauf, scheiterte jedoch mit benötigten 15:23 Minuten am Zeitlimit von 13:00 Minuten (Sollzeit). Freiwillige Abnahmeangebote am 12. und 18. März 2014 nahm der Kläger an und erzielte dabei Zeiten von 14:24 bzw. 14:06 Minuten.
5Der Wiederholungsprüfung unterzog sich der Kläger am 11. September 2014 gegen 11:00 Uhr. Auf Nachfrage erklärte er, gesundheitlich prüffähig zu sein und bestätigte seine Aussage durch Ankreuzen eines vorgefertigten Kästchens mit „ja“ auf dem Dokumentationsbogen. Darunter befindet sich seine eigenhändige Unterschrift. Die äußeren Bedingungen wurden wie folgt beschrieben: 15 Grad Außentemperatur, Zustand der Laufbahn: trocken, griffig, ideale Bedingungen. Die Messergebnisse lagen bei 14:32:48 bzw. 14:32:56 Minuten. Dem Kläger wurde sodann die Prüfungsentscheidung schriftlich unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7, Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), DSA-Gruppe 5: 3000-m-Lauf, nicht bestanden, damit in dem betroffenen Teilmodul den Leistungsschein endgültig nicht erworben, und damit insgesamt das Modul „Berufspraktisches Training“ und Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe.
6Gegen die Prüfungsentscheidung vom 11. September 2014 legte der Kläger unter dem 22. September 2014 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren gab er unter dem 29. September 2014 gegenüber dem Beklagten eine Erklärung ab. Danach habe er sich am Prüfungstag wegen eines beginnenden Mageninfekts nicht wohl gefühlt. Aufgrund des Prüfungsdrucks habe er erklärt, gesundheitlich prüfungsfähig zu sein, und nachfolgend die Laufbahnprüfung abgelegt. Im Anschluss an die Prüfung habe er einen Polizeiarzt und seinen Hausarzt aufgesucht. Die entsprechenden Atteste werde er seiner Widerspruchsbegründung beifügen. Dies geschah am 9. Oktober 2014. Der Kläger berief sich auf ein beigefügtes polizeiärztliches Attest des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium N. vom 15. September 2014. Danach habe er sich nach dem 3000-m-Lauf dort vorgestellt und sich einer eingehenden Untersuchung unterzogen, die nach den erhobenen Befunden zu dem Ergebnis geführt habe, dass er sich am Prüfungstag nicht in der gesundheitlichen Lage befunden habe, an dem Modul teilzunehmen. Zudem wurde für den 11. September 2014 eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bescheinigt. Aus der inzwischen beigezogenen polizeiärztlichen Dokumentation zum Untersuchungstag 11. September 2014 geht hervor, dass am Prüfungstag ein Magen-Darm-Infekt bzw. eine Magenverstimmung vorlegen habe. Gegenüber der Polizeiärztin gab der Kläger an, er habe heute morgen gesagt, dass er den Lauftest absolvieren könne, aber er habe sich nicht gut gefühlt. Er habe nichts essen können; ihm sei schlecht gewesen. Er sei sieben- bis achtmal auf der Toilette gewesen. Bei seinem Hausarzt stellte sich der Kläger ausweislich eines Attestes am 12. September 2014 vor. Dort habe er über seit dem Vortag bestehende Beschwerden eines akuten viralen Magen-Darm-Infekts geklagt, begleitet von akuter Übelkeit, epigastrischen Beschwerden sowie Durchfällen seit dem Vortag. Diese bereits am Vortag bestehende Symptomatik lasse von diesem Zeitpunkt an auf eine deutliche Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit schließen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In seiner Begründung stellte er die Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Danach sei es zu vermeiden, dass sich einzelne Prüflinge den unberechtigten Vorteil zusätzlicher Prüfungsversuche verschafften. Auch bei objektiv verminderter Leistungsfähigkeit müsse sich ein Prüfling diesen Nachteil zurechnen lassen, wenn er seine gesundheitliche Beeinträchtigung kenne und das Risiko eines Misserfolges auf sich nehme. Diese Konstellation lasse einen anerkennenswerten Rücktritt nicht zu. Aufgrund der persönlichen Erklärung des Klägers vom 29. September 2014 treffe dies auf ihn zu. Zudem habe der Kläger mit dieser Erklärung seinen Rücktritt im Sinne der einschlägigen Studienordnung nicht unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht.
8Am 22. Oktober 2014 hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Von dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2014 an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen.
9Der Kläger vertieft seinen vorprozessualen Vortrag. Er habe zwar Beschwerden bemerkt, diese aber nicht einordnen können, insbesondere nicht in Verbindung mit der viralen Magen-Darm-Erkrankung bringen können. Während des Laufs habe er sich auf einmal plötzlich äußerst unwohl gefühlt. Deshalb habe er sich unverzüglich nach Beendigung des Laufs in polizeiärztliche Behandlung begeben. Das polizeiärztliche Attest sein im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. Die darin bescheinigte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit durch eine besonders befugte Polizeiärztin zeige, dass die Prüfung mit einem Mangel behaftet gewesen sei.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 9. Oktober 2014 zu verurteilen, ihm eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 3.000-Meter-Lauf zu gewähren,
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt vor, der Kläger habe seine Gründe für einen Rücktritt nicht unverzüglich geltend und glaubhaft gemacht. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine gesundheitlichen Beschwerden vor, während oder direkt nach dem Lauf gegenüber den Prüfern vor Ort oder im unmittelbaren Anschluss an den Lauf gegenüber dem Prüfungsamt zu artikulieren. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, den auf dem Prüfungsgelände am Prüfungstag bis 15:00 Uhr erreichbaren PÄD aufzusuchen. Zudem sei der Kläger bereits vor Prüfungsantritt über seine gesundheitliche Beeinträchtigung im Klaren gewesen. Das folge aus der von ihm am 29. September 2014 abgegebenen Erklärung. Aus der dennoch erfolgten Prüfungsteilnahme folge, dass er willentlich einen möglichen Misserfolg in Kauf genommen habe.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 3.000-Meter-Lauf. Denn der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 9. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Insbesondere beruht er auf einer gültigen Rechtsgrundlage und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen aus rechtswidrig.
19Das OVG NRW hat im Anschluss an seinen Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 -, juris, zum 3000- Meter-Lauf im Rahmen des Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen) ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (VAPPol II Bachelor a.F.) die Leistungsüberprüfung einer Leistung aus der Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden könne.
20OVG NRW. Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, juris.
21Das erkennende Gericht schließt sich der obergerichtlichen Auffassung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an.
22Zunächst kann an einer kausalen Prüfungsunfähigkeit des Klägers zum Prüfungszeitpunkt ernsthaft gezweifelt werden. Vergleicht man die Messergebnisse am 11. September 2014 mit den anderweitigen aktenkundigen Messergebnissen, so zeigt sich, dass der Kläger zuletzt den 3000-Meter-Lauf in einer Zeit absolviert hat, die wohl seinem objektiven Leistungsvermögen ohne relevante Erkrankung entsprechen dürfte. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden.
23Der Kläger ist jedenfalls von dieser Prüfung nicht mit der Folge wirksam zurückgetreten, dass er die in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nochmals nutzen könnte. Gemäß Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 – 6 B 27.92 -, juris.
25Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Erstmals am 29. September 2014, mithin 18 Tage nach dem gescheiterten Prüfungsversuch, hat er gegenüber dem Beklagten eine Erklärung zu seiner gesundheitlichen Situation am Prüfungstag abgegeben. Wiederum ließ er eine nicht unerhebliche Frist verstreichen, um am 9. Oktober 2014 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Atteste vom 12. und 15. September 2014 vorzulegen. Nachvollziehbare Gründe, warum die aufgezeigten Verzögerungen bei Anzeige und Glaubhaftmachung der relevanten Gründe eingetreten sind, hat der Kläger nicht genannt. Sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des konkreten Einzelfalls. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der dem noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des VG Minden vom 9. Januar 2015 – 4 K 1112/14 – zugrunde gelegen hat. Die Klägerin in diesem Verfahren hat sich nach Abgabe einer Modulklausur am Folgetag an das Prüfungsamt gewandt und ihre Lage geschildert.
26Auch fehlt es an nachvollziehbaren Gründen, warum der Kläger nicht den PÄD auf dem Prüfungsgelände konsultiert hat, obwohl es ihm seinen Angaben zufolge schon vor dem Lauf nicht gutgegangen sein will. Stattdessen hat er sich von Selm nach N. begeben, um sich der dortigen Polizeiärztin vorzustellen.
27Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine – insoweit unterstellte – Prüfungsunfähigkeit des Klägers für die Prüfer ohne Weiteres erkennbar gewesen ist und die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht es geboten hätte, ihm zu einem Rücktritt zu raten und/oder die Prüfung von Amts wegen abzubrechen.
28Vgl. zu dieser Konstellation, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 14 A 699/14 -, juris.
29Der Kläger selbst hat dazu nichts vorgetragen. Aus der polizeiärztlichen Dokumentation vom 11. September 2014 und der Erklärung des Klägers vom 29. September 2014 geht hervor, dass dem Kläger vor dem Lauf bewusst gewesen ist, dass er sich nicht wohl fühlt. Äußerlich erkennbare Anzeichen sind offenbar nicht aufgetreten. Seiner Fürsorgepflicht hinreichend genügend, hat er den Kläger zur Frage seiner Prüfungsfähigkeit explizit befragt und die Antwort schriftlich bestätigen lassen. Mehr kann im konkreten Fall von Rechts wegen nicht verlangt werden.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
32BESCHLUSS
33Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
34Gründe:
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.