Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - 2 K 7993/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrag
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1990 geborene Kläger wurde im Jahr 2011 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt.
3Von den Leistungsüberprüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) des Moduls „Berufspraktisches Training“ bestand der Kläger im Jahr 2012 das 200-Meter-Schwimmen, den Hochsprung und den 100-m-Lauf, im Jahr 2013 das Kugelstoßen. Darüber hinaus erfüllte er in beiden Jahren die Anforderungen für die Rettungsübung Schwimmen.
4Am 6. März 2014 absolvierte der Kläger den vorgesehenen 3000-m-Lauf, scheiterte jedoch mit benötigten 15:23 Minuten am Zeitlimit von 13:00 Minuten (Sollzeit). Freiwillige Abnahmeangebote am 12. und 18. März 2014 nahm der Kläger an und erzielte dabei Zeiten von 14:24 bzw. 14:06 Minuten.
5Der Wiederholungsprüfung unterzog sich der Kläger am 11. September 2014 gegen 11:00 Uhr. Auf Nachfrage erklärte er, gesundheitlich prüffähig zu sein und bestätigte seine Aussage durch Ankreuzen eines vorgefertigten Kästchens mit „ja“ auf dem Dokumentationsbogen. Darunter befindet sich seine eigenhändige Unterschrift. Die äußeren Bedingungen wurden wie folgt beschrieben: 15 Grad Außentemperatur, Zustand der Laufbahn: trocken, griffig, ideale Bedingungen. Die Messergebnisse lagen bei 14:32:48 bzw. 14:32:56 Minuten. Dem Kläger wurde sodann die Prüfungsentscheidung schriftlich unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7, Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), DSA-Gruppe 5: 3000-m-Lauf, nicht bestanden, damit in dem betroffenen Teilmodul den Leistungsschein endgültig nicht erworben, und damit insgesamt das Modul „Berufspraktisches Training“ und Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe.
6Gegen die Prüfungsentscheidung vom 11. September 2014 legte der Kläger unter dem 22. September 2014 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren gab er unter dem 29. September 2014 gegenüber dem Beklagten eine Erklärung ab. Danach habe er sich am Prüfungstag wegen eines beginnenden Mageninfekts nicht wohl gefühlt. Aufgrund des Prüfungsdrucks habe er erklärt, gesundheitlich prüfungsfähig zu sein, und nachfolgend die Laufbahnprüfung abgelegt. Im Anschluss an die Prüfung habe er einen Polizeiarzt und seinen Hausarzt aufgesucht. Die entsprechenden Atteste werde er seiner Widerspruchsbegründung beifügen. Dies geschah am 9. Oktober 2014. Der Kläger berief sich auf ein beigefügtes polizeiärztliches Attest des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium N. vom 15. September 2014. Danach habe er sich nach dem 3000-m-Lauf dort vorgestellt und sich einer eingehenden Untersuchung unterzogen, die nach den erhobenen Befunden zu dem Ergebnis geführt habe, dass er sich am Prüfungstag nicht in der gesundheitlichen Lage befunden habe, an dem Modul teilzunehmen. Zudem wurde für den 11. September 2014 eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bescheinigt. Aus der inzwischen beigezogenen polizeiärztlichen Dokumentation zum Untersuchungstag 11. September 2014 geht hervor, dass am Prüfungstag ein Magen-Darm-Infekt bzw. eine Magenverstimmung vorlegen habe. Gegenüber der Polizeiärztin gab der Kläger an, er habe heute morgen gesagt, dass er den Lauftest absolvieren könne, aber er habe sich nicht gut gefühlt. Er habe nichts essen können; ihm sei schlecht gewesen. Er sei sieben- bis achtmal auf der Toilette gewesen. Bei seinem Hausarzt stellte sich der Kläger ausweislich eines Attestes am 12. September 2014 vor. Dort habe er über seit dem Vortag bestehende Beschwerden eines akuten viralen Magen-Darm-Infekts geklagt, begleitet von akuter Übelkeit, epigastrischen Beschwerden sowie Durchfällen seit dem Vortag. Diese bereits am Vortag bestehende Symptomatik lasse von diesem Zeitpunkt an auf eine deutliche Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit schließen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In seiner Begründung stellte er die Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Danach sei es zu vermeiden, dass sich einzelne Prüflinge den unberechtigten Vorteil zusätzlicher Prüfungsversuche verschafften. Auch bei objektiv verminderter Leistungsfähigkeit müsse sich ein Prüfling diesen Nachteil zurechnen lassen, wenn er seine gesundheitliche Beeinträchtigung kenne und das Risiko eines Misserfolges auf sich nehme. Diese Konstellation lasse einen anerkennenswerten Rücktritt nicht zu. Aufgrund der persönlichen Erklärung des Klägers vom 29. September 2014 treffe dies auf ihn zu. Zudem habe der Kläger mit dieser Erklärung seinen Rücktritt im Sinne der einschlägigen Studienordnung nicht unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht.
8Am 22. Oktober 2014 hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Von dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2014 an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen.
9Der Kläger vertieft seinen vorprozessualen Vortrag. Er habe zwar Beschwerden bemerkt, diese aber nicht einordnen können, insbesondere nicht in Verbindung mit der viralen Magen-Darm-Erkrankung bringen können. Während des Laufs habe er sich auf einmal plötzlich äußerst unwohl gefühlt. Deshalb habe er sich unverzüglich nach Beendigung des Laufs in polizeiärztliche Behandlung begeben. Das polizeiärztliche Attest sein im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. Die darin bescheinigte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit durch eine besonders befugte Polizeiärztin zeige, dass die Prüfung mit einem Mangel behaftet gewesen sei.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 9. Oktober 2014 zu verurteilen, ihm eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 3.000-Meter-Lauf zu gewähren,
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt vor, der Kläger habe seine Gründe für einen Rücktritt nicht unverzüglich geltend und glaubhaft gemacht. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine gesundheitlichen Beschwerden vor, während oder direkt nach dem Lauf gegenüber den Prüfern vor Ort oder im unmittelbaren Anschluss an den Lauf gegenüber dem Prüfungsamt zu artikulieren. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, den auf dem Prüfungsgelände am Prüfungstag bis 15:00 Uhr erreichbaren PÄD aufzusuchen. Zudem sei der Kläger bereits vor Prüfungsantritt über seine gesundheitliche Beeinträchtigung im Klaren gewesen. Das folge aus der von ihm am 29. September 2014 abgegebenen Erklärung. Aus der dennoch erfolgten Prüfungsteilnahme folge, dass er willentlich einen möglichen Misserfolg in Kauf genommen habe.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 3.000-Meter-Lauf. Denn der Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 9. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Insbesondere beruht er auf einer gültigen Rechtsgrundlage und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen aus rechtswidrig.
19Das OVG NRW hat im Anschluss an seinen Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 -, juris, zum 3000- Meter-Lauf im Rahmen des Teilmoduls 7 des Berufspraktischen Trainings (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen) ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (VAPPol II Bachelor a.F.) die Leistungsüberprüfung einer Leistung aus der Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden könne.
20OVG NRW. Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, juris.
21Das erkennende Gericht schließt sich der obergerichtlichen Auffassung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an.
22Zunächst kann an einer kausalen Prüfungsunfähigkeit des Klägers zum Prüfungszeitpunkt ernsthaft gezweifelt werden. Vergleicht man die Messergebnisse am 11. September 2014 mit den anderweitigen aktenkundigen Messergebnissen, so zeigt sich, dass der Kläger zuletzt den 3000-Meter-Lauf in einer Zeit absolviert hat, die wohl seinem objektiven Leistungsvermögen ohne relevante Erkrankung entsprechen dürfte. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden.
23Der Kläger ist jedenfalls von dieser Prüfung nicht mit der Folge wirksam zurückgetreten, dass er die in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nochmals nutzen könnte. Gemäß Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 – 6 B 27.92 -, juris.
25Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Erstmals am 29. September 2014, mithin 18 Tage nach dem gescheiterten Prüfungsversuch, hat er gegenüber dem Beklagten eine Erklärung zu seiner gesundheitlichen Situation am Prüfungstag abgegeben. Wiederum ließ er eine nicht unerhebliche Frist verstreichen, um am 9. Oktober 2014 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Atteste vom 12. und 15. September 2014 vorzulegen. Nachvollziehbare Gründe, warum die aufgezeigten Verzögerungen bei Anzeige und Glaubhaftmachung der relevanten Gründe eingetreten sind, hat der Kläger nicht genannt. Sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des konkreten Einzelfalls. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der dem noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des VG Minden vom 9. Januar 2015 – 4 K 1112/14 – zugrunde gelegen hat. Die Klägerin in diesem Verfahren hat sich nach Abgabe einer Modulklausur am Folgetag an das Prüfungsamt gewandt und ihre Lage geschildert.
26Auch fehlt es an nachvollziehbaren Gründen, warum der Kläger nicht den PÄD auf dem Prüfungsgelände konsultiert hat, obwohl es ihm seinen Angaben zufolge schon vor dem Lauf nicht gutgegangen sein will. Stattdessen hat er sich von Selm nach N. begeben, um sich der dortigen Polizeiärztin vorzustellen.
27Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine – insoweit unterstellte – Prüfungsunfähigkeit des Klägers für die Prüfer ohne Weiteres erkennbar gewesen ist und die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht es geboten hätte, ihm zu einem Rücktritt zu raten und/oder die Prüfung von Amts wegen abzubrechen.
28Vgl. zu dieser Konstellation, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 14 A 699/14 -, juris.
29Der Kläger selbst hat dazu nichts vorgetragen. Aus der polizeiärztlichen Dokumentation vom 11. September 2014 und der Erklärung des Klägers vom 29. September 2014 geht hervor, dass dem Kläger vor dem Lauf bewusst gewesen ist, dass er sich nicht wohl fühlt. Äußerlich erkennbare Anzeichen sind offenbar nicht aufgetreten. Seiner Fürsorgepflicht hinreichend genügend, hat er den Kläger zur Frage seiner Prüfungsfähigkeit explizit befragt und die Antwort schriftlich bestätigen lassen. Mehr kann im konkreten Fall von Rechts wegen nicht verlangt werden.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
32BESCHLUSS
33Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
34Gründe:
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - 2 K 7993/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 9) Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2013 stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings zu wiederholen.
5Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 2. Januar 2014 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des beklagten Landes, mit der dieses im Wesentlichen vorträgt, dass die zugrunde liegende Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) – VAPPol II Bachelor a.F.–, die eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung oder anderen Studienleistung vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – festgestellt, dass gegen die Regelung der VAPPol II Bachelor a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, es insbesondere nicht unverhältnismäßig sei, dem Prüfling – unabhängig von der Anzahl der bereits erbrachten Leistungsnachweise – lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Auf dieser Grundlage könne auch im vorliegenden Fall angenommen werden, dass das Nichtbestehen des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt biete. Gerade durch diese Prüfung sollten Fähigkeiten nachgewiesen werden, die als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Qualifikation im Polizeivollzugsdienst anzusehen seien. Wie der erkennende Senat bereits mit dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, bewege sich der Verordnungsgeber mit seiner Wertung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Es sei ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistung als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeibeamten zu stellenden Qualifikation zu sehen. Das Verwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich die Bewertung der körperlichen Leistungsfähigkeit als wesentliche Voraussetzung für den Polizeiberuf angesehen, jedoch in unzulässiger Weise seine Bewertung der Zumutbarkeit an die Stelle derer des zuständigen Normgebers gesetzt. Es sei vielmehr angesichts des hohen Stellenwertes dieser Modulprüfung gerechtfertigt, dass andere, vom Kläger erfolgreich absolvierte Module, unberücksichtigt blieben und das gesamte Modul als „nicht bestanden“ gewertet werde. Wie der Senat in dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, komme es auch nicht darauf an, dass die vorliegende Prüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abgelegt worden sei, bereits nachdem eine Vielzahl der geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sei. § 1 Abs. 2 Satz 1 VAPPol Bachelor II a.F. definiere als Ziel der Ausbildung, dass die Studierenden u.a. Aufgaben des Wachdienstes erfüllen könnten. Dies erfordere aufgrund der hohen körperlichen Belastungen eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit der Beamten, zu der insbesondere die Ausdauerleistung zähle. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger von der Wiederholungsprüfung am 29. Februar 2012 nicht wirksam zurückgetreten sei. Die Rücktrittsgründe seien erstmals mit der Widerspruchsbegründung am 23. März 2012 geltend gemacht worden, so dass der Rücktritt nicht unverzüglich i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO Teil A erfolgt sei.
6Das beklagte Land beantragt,
7das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er macht geltend, dass die Gewährung lediglich einer Wiederholungsmöglichkeit im vorliegenden Fall den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – aufgestellten Vorgaben nicht genüge. Danach dienten die Bestehensregeln dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen, die die fachlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. In diesem Zusammenhang stelle die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung nur deswegen keine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber dar, weil solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil ihm (dem Kläger) eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung wegen deren Einbettung in andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen nicht möglich gewesen sei. Auch verliere ein Prüfungsmisserfolg in einem Teilbereich mit Blick auf die hier abzulegende große Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen an Gewicht für den Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers. Er (der Kläger) habe in seinem bisherigen, schon weit vorangeschrittenen Bachelorstudium durch die erfolgreiche Absolvierung aller Teil- und Zwischenprüfungen unter Beweis gestellt, dass er für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten nicht als ungeeignet anzusehen sei. Auch seien bereits im Rahmen der von ihm erfolgreich abgelegten Einstellungsprüfung grundlegende Eignungskriterien abgefragt worden. Die Bedeutung einer nicht bestandenen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation werde mit der Zahl erfolgreich abgelegter Teilprüfungen immer geringer. Hinzu komme, dass der Zweck der Regelung des § 12 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderlichen Qualifikationen verfügten, bei Studierenden, die bereits den überwiegenden Teil der Prüfungen erfolgreich absolviert hätten, nicht mehr erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es – jedenfalls wenn bereits mehr als der Hälfte der zu erbringenden Modulprüfungen erfolgreich abgelegt worden sei – unzumutbar und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung bereits nach nur einmaliger erfolgloser Wiederholung festzustellen. Schließlich stehe die Besoldung der Beamten auf Widerruf während ihres Studiums in keinem Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
11II.
12Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
13Die Berufung hat Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings. Der Prüfungsbescheid der FHöV NRW vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
14Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und für den Ausschluss der vom Kläger beanspruchten zweiten Wiederholungsmöglichkeit des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings ist § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung (nur) einmal wiederholt werden. Für den Kläger ist diese Fassung maßgeblich, da nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor n.F. – für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II Bachelor a.F. Anwendung finden.
15Gegen die in dieser Regelung vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
16Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Daran ist auch für den hier in Rede stehenden 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings festzuhalten. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 ist die im Teilmodul 7 überprüfte körperliche Leistungsfähigkeit (hier die Ausdauerleistung nach Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens) eine wesentliche Voraussetzung, um den Polizeiberuf auszuüben und den dabei typischerweise auftretenden Situationen körperlicher Belastung im Dienst zu entsprechen. Insofern gehöre es zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, diese körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben, die einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten, vorzuhalten. Der Leistungsnachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit sei daher für den Polizeiberuf und die Laufbahnbefähigung von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade (auch) durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, keineswegs sachlich unvertretbar. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber eröffneten (weiten) Einschätzungsspielraums liegt nicht vor.
29Dass Kommissaranwärter, die sich wie der Kläger zum Zeitpunkt der hier interessierenden Wiederholungsprüfung im dritten Studienjahr befinden, bereits die überwiegende Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen mit Erfolg abgelegt haben, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Der Verordnungsgeber bewegt sich vielmehr innerhalb des ihm eröffneten Rahmens, wenn er gleichwohl verlangt, dass für die Qualifikation unerlässliche und nicht ausgleichsfähige Kenntnisse und Fähigkeiten, die erst im fortgeschrittenen Studienverlauf Prüfungsgegenstand sind, spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Denn die früher erfolgreich abgelegten Prüfungen besitzen schon wegen der abweichenden Inhalte und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade allenfalls begrenzte Aussagekraft dafür, inwieweit der Kommissaranwärter auch über die in der späteren Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Im Übrigen kann auch der Anzahl der zum Bestehen benötigten Prüfungsversuche eine Aussagekraft für die nachzuweisende Qualifikation zukommen. Mit der Einbeziehung dieses Umstandes im Wege der Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit überschreitet der Verordnungsgeber die Grenzen sachlicher Vertretbarkeit nicht.
30Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die beschränkte Wiederholbarkeit der hier in Rede stehenden Leistungsüberprüfung auch nicht deswegen eine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs dar, weil er abweichend von den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – erörterten Prüfungsregeln nicht die Möglichkeit einer zielgerichteten Vorbereitung auf das Prüfungsfach gehabt habe. Soweit er dies mit der Einbettung in verschiedene andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen begründet, verkennt er bereits den Bedeutungsgehalt des zum Beleg angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidender Gesichtspunkt für die Möglichkeit einer „zielgerichteten Vorbereitung“ ist danach, dass bei einer Einzelfachwiederholung lediglich ein (kleiner) Teilbereich des insgesamt für den Erwerb der Qualifikation zu beherrschenden Prüfungsstoffes abgefragt wird und dadurch der Vorbereitungsaufwand gegenüber dem bei einer Wiederholung einer Gesamtprüfung deutlich herabgesetzt ist. Unabhängig davon ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Leistungsüberprüfung im Ausdauerbereich von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb die dafür erforderliche Vorbereitung nicht parallel zur Prüfungsvorbereitung für andere (schriftliche oder fachpraktische) Modulprüfungen möglich sein soll.
31Schließlich ist nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – der Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderliche Qualifikation verfügten, bei ihm aufgrund des Studienfortschritts nicht mehr erreicht werden könnte. Denn die Erreichung dieses Zwecks – unterstellt er liegt der fraglichen Regelung überhaupt zu Grunde – wird nicht bereits dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass auch gegen Ende des Studiums abgelegte Teilprüfungen noch zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen können. Vielmehr gewährleistet das dem Bachelorstudium zu Grunde liegenden System der Abschichtung von Prüfungs- und Studienleistungen auch für im fortgeschrittenen Studium zu absolvierende Leistungsüberprüfungen, dass die Nichterfüllung von Qualifikationsanforderungen – insbesondere im Gegensatz zu erst nach dem vollständigen Studienabschluss abzulegende Abschlussprüfungen – „möglichst früh“ festgestellt wird. Dass mit Blick auf die (erst) im Verlauf des Studiums zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht sämtliche Prüfungen bereits in den ersten Studienabschnitten erfolgen können, liegt auf der Hand. Unabhängig davon folgt im Fall des Klägers der späte Zeitpunkt der hier fraglichen Leistungsüberprüfung daraus, dass der Kläger mehrfach von den angesetzten Wiederholungsprüfungen zurückgetreten ist. Den ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch hatte er hingegen schon am 28. September 2010 unmittelbar zu Beginn des dritten Studienjahres absolviert und damit noch nahezu ein Jahr vor Abschluss der insgesamt nach § 11 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. drei Jahre dauernden Ausbildung.
32Die danach verfassungsrechtlich unbedenklich auf einen Versuch beschränkte Wiederholungsmöglichkeit hat der Kläger bereits mit der am 29. Februar 2012 durchgeführten Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings in Anspruch genommen.
33Der Kläger ist von dieser Prüfung auch nicht mit der Folge wirksam zurückgetreten, dass er die in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a.F. vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nochmals nutzen könnte. Insoweit sieht der Senat nach § 130 b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 bis 15 des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat dazu im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Bescheide der G. für W. vom 26. März 2014 - dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 - und vom 7. April 2014 werden aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 - "Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die geborene Klägerin nahm im Rahmen ihrer Ausbildung zur L. an der G. für öffentliche W. am 26. Februar 2014, einem Mittwoch, an der Wiederholungprüfung für Modulklausur HS 1.1 (Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum) teil. In der Vorwoche war sie wegen eines Magen-Darm-Infektes krankgeschrieben gewesen. Nach dem Wochenende fühlte sie sich nach ihren Angaben wieder besser und nahm ab Montag wieder am Lehrbetrieb teil, obwohl ihr Hausarzt sie angeblich gewarnt und ihr geraten hatte, die Folgen der Erkrankung nicht zu unterschätzen.
3Am Morgen des Prüfungstages war sie nach ihren Angaben noch geschwächt, fühlte sich aber "leidlich gut". Sie habe keinen Zweifel daran gehabt, die Prüfung durchstehen zu können. Nach Prüfungsbeginn hätten sich aber gravierende Symptome gezeigt, sie habe ein Zittern verspürt, später seien starker Schwindel und Kopfschmerz hinzugekommen. Nach am selben Tag stellte sie sich um 16 Uhr beim ärztlichen Notfalldienst vor und wurde bis (voraussichtlich) zum 28. Februar 2014 erneut krankgeschrieben.
4In einem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes, Dr. I. in C. , vom 31. März 2014 heißt es zu der Behandlung am 26. Februar 2014: "Die damalige körperliche Untersuchung zeigt eine geschwächte, leicht desorientierte Patientin in reduziertem Allgemeinzustand mit blass-grauem Hautkolorit. Diagnosen: Gastroenteritis, Dehydrierung, Schwindel, Kreislaufdysregulation. … Aus medizinischer Sicht war bei der Patientin an dem Untersuchungstag keine Prüfungsfähigkeit gegeben."
5Mit Schreiben vom Folgetag (27. Februar 2014) wandte sich die Klägerin an das Prüfungsamt und schilderte ihre Lage. Sie sei die Klausur "völlig zittrig und unterzuckert aus falschen Ehrgeiz" angegangen und habe gedacht, ein frühzeitiger Abbruch werde automatisch zu einer Bewertung mit "ungenügend" führen. Deshalb habe sie "die Zähne zusammengebissen" und versucht, die Klausur zu einem Ende zu bringen. Es sei ihr durchaus bewusst, dass es noch gar keine Klausurergebnisse gebe, es sei ihr aber wichtig, dass das Prüfungsamt von ihrem Fall Kenntnis erlange.
6Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2014 erklärte die Klägerin, ihren Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsversuch erneuern zu wollen. Den Rücktritt vom Prüfungsversuch habe sie bereits mit ihrem Anschreiben vom 27. Februar 2014 erklärt. Eine telefonische Rückfrage habe aber ergeben, dass sich das Schreiben nicht bei den Prüfungsakten befinde. Ihr Rücktritt sei wirksam, denn er sei ohne schuldhaftes Zögern erklärt worden. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, bereits im Verlauf der Prüfung zurückzutreten. Eine solche Erklärung bedürfe der Überlegung, für die während des Laufs einer Prüfung wegen des bestehenden Zeitdrucks keine ausreichende Gelegenheit bestehe.
7In einem Schreiben vom 24. März 2014 forderte die G. die Klägerin auf, zu ihrem Antrag auf Anerkennung des Rücktritts von der Prüfung die in einer E-Mail vom 21. März 2014 in Aussicht gestellten Dokumente (Ärztl. Attest, Gutachten etc.) bis zum 4. April 2014 zu übersenden.
8Mit Bescheid vom 26. März 2014 teilte die G. der Klägerin die Bewertung der Wiederholerklausur vom 26. Februar 2014 mit "5,0 nicht ausreichend" und damit das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung mit. Offenbar war der Klägerin das Ergebnis der Klausur vorab schon formlos mitgeteilt worden. Ebenfalls mit Bescheid vom 26. März 2014 entließ das Q. C. die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
9Unter dem 3. April 2014 übersandte die Klägerin das oben erwähnte Attest des Dr. I. vom 31. März und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. März 2014, mit dem ihr das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden war.
10Unter dem 7. April 2014 erhob die Klägerin auch Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 26. März 2014.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 wies die G. den Widerspruch gegen die Prüfungsbewertung zurück. Bewertungsfehler oder sonstige inhaltlich-fachliche Fehler seien nicht geltend gemacht worden.
12Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2014 lehnte die G. den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihres Rücktritts von der Prüfung ab. Ein triftiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung liege nicht vor. Für den Rücktritt geltend gemachte Gründe müssten dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die Klägerin habe in Kenntnis des Umstandes, dass sie an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankt war, und in Kenntnis ihrer hierauf beruhenden gesundheitlichen Beschwerden und der erheblichen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit sowie entgegen dem ausdrücklichen Rat ihres Arztes an der Prüfung teilgenommen. Ihr sei demnach bereits vor und zu Beginn der Prüfung bewusst gewesen, dass ihre Prüfungsfähigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt war, und sie habe mithin das Risiko eines Misslingens der Prüfung willentlich in Kauf genommen.
13Am 11. April 2014 stellte die Klägerin einen Eilantrag (4 L 296/14), mit dem sie begehrte, zur Wiederholung der Prüfungsarbeit am 16. April 2014 zugelassen zu werden. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2014 ab. Das OVG lehnte die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde mit Beschluss noch vom selben Tage ab (6 B 428/14). Die Klägerin habe auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es ihr krankheitsbedingt unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, dem Prüfungsamt die Gründe für ihren Prüfungsrücktritt unverzüglich anzuzeigen. Das angeführte Attest habe nur eine Prüfungsunfähigkeit der Klägerin festgestellt, nicht aber, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, dies unverzüglich geltend zu machen.
14Am 5. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und unter dem 10. November 2014 sowohl einen "Nachtrag zum Ärztlichen Attest" des Dr. I. vom 21. Juli 2014 als auch eine Stellungnahme des LRMD Dr. L1. vom Q. C. vom 25. Juli 2014 vorgelegt. In dem "Nachtrag" heißt es: " Das Gesamtbild der von der Patientin geschilderten und mit meinen objektiven Befunden im Einklang stehenden Beschwerden gibt mir Anlass, aus medizinischer Sicht die körperliche und geistige Konstitution der Patientin unmittelbar vor und während der Prüfung als erheblich eingeschränkt zu bewerten. Sie war nicht in der Lage, zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen, ob sie die Klausur absolvieren oder den Prüfungsversuch abbrechen sollte." Dr. L1. führt aus, dass nach seiner Erinnerung die Klägerin - vor der Klausur am 26. Februar 2014 - mit schweren Zeichen eines Infektes bei ihm in Behandlung war. Das ärztliche Attest des Dr. I. belege, dass die Klägerin am 26. Februar 2014 schwer erkrankt gewesen sei. Ihre körperliche und damit auch geistige Konstitution und Belastbarkeit sei im Verlaufe des Vormittags zunehmend so eingeschränkt gewesen, dass ihr selbst eine sachgerechte Einschätzung ihres Zustandes und eine sich daraus ergebende Entscheidung für einen Rücktritt von der Prüfung nicht möglich gewesen sei. Aus der von Dr. I. gestellten Diagnose "Gastroenteritis und Dehydrierung sowie Schwindel und Kreislaufdysregulation" ergebe sich medizinisch fachlich durchaus die Möglichkeit, dass ein davon betroffener Patient kurzfristig völlig desorientiert sein könne. Bei der Klägerin werde dies noch unterstützt durch den niedrigen Blutdruck, der deutlich im pathologischen Unterbereich gelegen habe. Aus polizeiamtsärztlicher Sicht teile er die Einschätzung, dass die Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit bei der Klägerin krankheitsbedingt, zumindest hochgradig mit bedingt, gewesen sei.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
161. den Bescheid der G. vom 26. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
172. den Bescheid der G. vom 7. April 2014 über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung des Rücktritts von der Prüfung aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 - "Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen.
18Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Klägerin zumutbar gewesen sei, zumindest noch während der Klausur Kontakt zur Aufsicht aufzunehmen oder unmittelbar nach der Klausur die W. oder das Prüfungsamt aufzusuchen.
21Sowohl Klägerin als auch Beklagter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 296/14 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
25Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der G. für öffentliche W. vom 26. März 2014 - dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 - und vom 7. April 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat ferner einen Anspruch darauf, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 - "Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" zugelassen zu werden.
26Die Klägerin ist wirksam vom Prüfungsteil "Modul(wiederholungs)klausur HS 1.1 - Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" zurückgetreten. Triftige Gründe für den Rücktritt lagen vor. Diese sind dem Prüfungsamt auch unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht worden (vgl. zu beidem Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der G. für öffentliche W. NRW - StudO BA -). Damit ist ihr Wiederholungskontingent nach Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Sätzen 3 und 4 StudO BA noch nicht ausgeschöpft. Vielmehr gilt die Prüfung nach Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudOBA als versäumt und ist bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen.
27Das Gericht hält an der im Eilbeschluss vom 15. April 2014 vertretenen Rechtsauffassung nach Vorlage des ärztlichen (Ergänzungs)Attestes vom 21. Juli 2014 und der polizeiamtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2014 nicht mehr fest. Es ist nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Unverzüglichkeit eines Rücktritts hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Anerkennung des Rücktritts zu bejahen sind. Die Klägerin hat, wie durch die erwähnten Atteste/Stellungnahmen belegt ist, die Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben, zu der sie von ihr zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
28Vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988
29- 7 C 8.88 -, juris.
30Wie im Eilbeschluss vom 15. April 2014 bereits ausgeführt, gilt: Im Falle einer Erkrankung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit durch die Krankheit erheblich beeinträchtigt ist und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar grundsätzlich vor Beginn, spätestens aber während der Prüfung. Wer sich in Kenntnis der eigenen Erkrankung ‑ und gegebenenfalls gegen einen ausdrücklichen ärztlichen Rat - einer Prüfung unterzieht, trifft eine bewusste Risikoentscheidung; das schließt das Risiko ein, dass die Leistungsfähigkeit infolge der Erkrankung während der Prüfung abnimmt. Er kann dann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass er aufgrund einer später eingetretenen Verschlimmerung der Krankheit keine freie Entscheidung über die weitere Teilnahme an der Prüfung habe treffen können.
31Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 - 14 B 982/13 -, juris, Rdn. 6, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2002 ‑ 9 S 1573/02 -, juris, Rdn. 2 und 4.
32Das Gericht geht aufgrund des - vom Polizeiarzt als plausibel erachteten und bestätigten - sog. Nachtrags vom 21. Juli 2014, nach dem „die körperliche und geistige Konstitution der Patientin unmittelbar vor und während der Prüfung als erheblich eingeschränkt zu bewerten ist“, davon aus, dass die Klägerin aufgrund der anhaltenden oder nachwirkenden Erkrankung bereits morgens nicht in der Lage war, eine sachgerechte Entscheidung dazu zu treffen, ob sie überhaupt an der Klausur teilnehmen konnte. Insofern hat sie keine „bewusste Risikoentscheidung“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung getroffen, die ihr nunmehr entgegengehalten werden könnte.
33Angesichts der Schwere ihrer Erkrankung, wegen derer nach den Worten des Polizeiarztes auch eine „kurzfristige völlige Desorientierung“ nicht ausgeschlossen werden kann, war es auch nicht fehlerhaft, im Anschluss an die Klausur nicht die W. oder das Prüfungsamt, sondern unmittelbar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Gleich am nächsten Tag, vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, und damit frei vom Verdacht eines Missbrauchs des Rücktrittsrechts, hat die Klägerin sinngemäß ihren Rücktritt von der Prüfung erklärt. Sie hat damit dem Prüfungsamt ihre Rücktrittsgründe im Sinne der Ausbildungsordnung „unverzüglich schriftlich angezeigt“ und auch hinreichend glaubhaft gemacht.
34Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid der G. vom 7. April 2014 über die Nichtanerkennung des Rücktritts aufzuheben und die Klägerin zu einer weiteren Wiederholungsklausur zuzulassen. Da die Klägerin somit wirksam von diesem Prüfungsteil zurückgetreten ist, kann auch die Bewertung der Klausur mit „nicht ausreichend“ keinen Bestand haben. Sowohl der Bescheid vom 26. März 2014 als auch der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 sind deshalb aufzuheben.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Das Vorbringen der Klägerin, auch ohne unverzügliche Rücktrittserklärung einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts von der Prüfung am 14.12.2012 zu haben, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und die Prüfung abbrechen müssen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin am Tag der Prüfung infolge der von ihr geltend gemachten Beschwerden (Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Fieber) überhaupt prüfungsunfähig war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die vorgenannten Beschwerden die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich bereits während der Prüfung oder unmittelbar danach Klarheit über die eigene Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Von dieser Obliegenheit war die Klägerin auch nicht deshalb befreit, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und ihr zu einem Rücktritt raten und/oder die Prüfung von Amts wegen abbrechen müssen. Die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet derartige Maßnahmen nur dann, wenn die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings offensichtlich ist und dem Prüfling die Möglichkeit eines Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit nicht bekannt ist und auch nicht sein muss oder er infolge der Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, seine eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.
6Der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, juris.
8Das Unvermögen, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, kann zunächst auf der unverschuldet fehlenden Kenntnis des Rücktrittsrechts beruhen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein offensichtlich prüfungsunfähiger Prüfling von der Möglichkeit eines Rücktritts keine Kenntnis hat, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn entsprechend zu informieren.
9Vgl. zu Hinweispflichten der Prüfungsbehörde: BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris.
10Unterbleibt ein solcher Hinweis, leidet die Prüfung nur dann unter einem Verfahrensfehler, wenn die Unkenntnis des Prüflings unverschuldet ist.
11In einer solchen Situation befand sich die Klägerin jedoch nicht. Vor Beginn der Klausur hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, gesundheitlich in der Lage zu sein, an der Prüfung teilzunehmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie des weiteren während der Prüfung erwogen, sich wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an die Aufsicht zu wenden. Die Möglichkeit eines Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen war ihr folglich bekannt.
12Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, ihre eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Nur in einem solchen Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen und nur in einem solchen Fall und nur für die Dauer dieses Zustands ist der Prüfling von seiner Obliegenheit entbunden, sich über seine Prüfungsfähigkeit selbst Klarheit zu verschaffen und ggfs. den Rücktritt unverzüglich zu erklären. Denn die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt eine Ausnahme nur dann, wenn jemand aus Krankheitsgründen außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1984 - 7 B 198.84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206.
14An einer solchen eigenverantwortlichen Entscheidung war die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder während der Prüfung noch unmittelbar danach gehindert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, dass auch die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit erkannt hätten, ändert nichts an ihrer aus eigener Erkenntnis resultierenden Obliegenheit, selbst den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Selbst wenn die Klägerin während der Prüfung nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über den Rücktritt in der Lage gewesen wäre, läge kein Verfahrensfehler vor, da - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Klägerin unmittelbar nach der Prüfung über ihre Prüfungsfähigkeit keine Klarheit hätte verschaffen können.
15Wann im Einzelfall eine für den Prüfer offensichtliche und zweifelsfreie Prüfungsunfähigkeit den Prüfling von der Obliegenheit unverzüglicher Rücktrittserklärung entbindet,
16vgl. zu einer solchen Konstellation für eine psychische Erkrankung BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 ‑ 6 C 22.02 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 403 S. 58 f.; wohl zu weitgehende Folgerungen aus der Fürsorgepflicht ziehen Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 274,
17kann hier dahinstehen. Ein Prüfungsabbruch durch die Prüfungsbehörde wegen Prüfungsunfähigkeit ohne die eigenverantwortliche Entscheidung des Prüflings, einen Rücktritt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn dessen Entscheidung über Rücktritt oder Fortsetzung der Prüfung keine rechtliche Bedeutung zukommt, also praktisch nur dann, wenn er nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung in der Lage ist. Das ist, wie oben ausgeführt, bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch die Frage, ob die Prüfungsbehörde auf eine Erklärung des Rücktritts hätte hinwirken müssen, ist zu verneinen, da dies nur dann prüfungsrechtlich erforderlich sein kann, wenn dem Prüfling die Rücktrittsmöglichkeit unbekannt ist oder er zur eigenverantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage ist.
18Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Aufklärung, ob den Prüfern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin während der Prüfung bekannt waren. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterbliebener Aufklärung liegt damit ebenfalls nicht vor.
19Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts aus Gleichheitsgründen. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr angeführten Personen, denen die Beklagte einen Rücktritt von der Prüfung nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses genehmigt habe, sich in einer vergleichbaren Situation (insb. hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung und des Nachweises einer Erkrankung) befunden hätten.
20Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
21Schließlich kommt der Rechtssache auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer erkennbaren Einschränkung der Prüfungsfähigkeit Prüfer oder Aufsichtspersonen gehalten sind, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen oder auf einen Rücktritt hinzuwirken, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht in diesen Fällen hat, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013).
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.