Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Okt. 2014 - 14 A 699/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Das Vorbringen der Klägerin, auch ohne unverzügliche Rücktrittserklärung einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts von der Prüfung am 14.12.2012 zu haben, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und die Prüfung abbrechen müssen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin am Tag der Prüfung infolge der von ihr geltend gemachten Beschwerden (Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Fieber) überhaupt prüfungsunfähig war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die vorgenannten Beschwerden die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich bereits während der Prüfung oder unmittelbar danach Klarheit über die eigene Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Von dieser Obliegenheit war die Klägerin auch nicht deshalb befreit, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und ihr zu einem Rücktritt raten und/oder die Prüfung von Amts wegen abbrechen müssen. Die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet derartige Maßnahmen nur dann, wenn die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings offensichtlich ist und dem Prüfling die Möglichkeit eines Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit nicht bekannt ist und auch nicht sein muss oder er infolge der Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, seine eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.
6Der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, juris.
8Das Unvermögen, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, kann zunächst auf der unverschuldet fehlenden Kenntnis des Rücktrittsrechts beruhen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein offensichtlich prüfungsunfähiger Prüfling von der Möglichkeit eines Rücktritts keine Kenntnis hat, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn entsprechend zu informieren.
9Vgl. zu Hinweispflichten der Prüfungsbehörde: BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris.
10Unterbleibt ein solcher Hinweis, leidet die Prüfung nur dann unter einem Verfahrensfehler, wenn die Unkenntnis des Prüflings unverschuldet ist.
11In einer solchen Situation befand sich die Klägerin jedoch nicht. Vor Beginn der Klausur hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, gesundheitlich in der Lage zu sein, an der Prüfung teilzunehmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie des weiteren während der Prüfung erwogen, sich wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an die Aufsicht zu wenden. Die Möglichkeit eines Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen war ihr folglich bekannt.
12Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, ihre eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Nur in einem solchen Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen und nur in einem solchen Fall und nur für die Dauer dieses Zustands ist der Prüfling von seiner Obliegenheit entbunden, sich über seine Prüfungsfähigkeit selbst Klarheit zu verschaffen und ggfs. den Rücktritt unverzüglich zu erklären. Denn die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt eine Ausnahme nur dann, wenn jemand aus Krankheitsgründen außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1984 - 7 B 198.84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206.
14An einer solchen eigenverantwortlichen Entscheidung war die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder während der Prüfung noch unmittelbar danach gehindert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, dass auch die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit erkannt hätten, ändert nichts an ihrer aus eigener Erkenntnis resultierenden Obliegenheit, selbst den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Selbst wenn die Klägerin während der Prüfung nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über den Rücktritt in der Lage gewesen wäre, läge kein Verfahrensfehler vor, da - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Klägerin unmittelbar nach der Prüfung über ihre Prüfungsfähigkeit keine Klarheit hätte verschaffen können.
15Wann im Einzelfall eine für den Prüfer offensichtliche und zweifelsfreie Prüfungsunfähigkeit den Prüfling von der Obliegenheit unverzüglicher Rücktrittserklärung entbindet,
16vgl. zu einer solchen Konstellation für eine psychische Erkrankung BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 ‑ 6 C 22.02 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 403 S. 58 f.; wohl zu weitgehende Folgerungen aus der Fürsorgepflicht ziehen Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 274,
17kann hier dahinstehen. Ein Prüfungsabbruch durch die Prüfungsbehörde wegen Prüfungsunfähigkeit ohne die eigenverantwortliche Entscheidung des Prüflings, einen Rücktritt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn dessen Entscheidung über Rücktritt oder Fortsetzung der Prüfung keine rechtliche Bedeutung zukommt, also praktisch nur dann, wenn er nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung in der Lage ist. Das ist, wie oben ausgeführt, bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch die Frage, ob die Prüfungsbehörde auf eine Erklärung des Rücktritts hätte hinwirken müssen, ist zu verneinen, da dies nur dann prüfungsrechtlich erforderlich sein kann, wenn dem Prüfling die Rücktrittsmöglichkeit unbekannt ist oder er zur eigenverantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage ist.
18Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Aufklärung, ob den Prüfern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin während der Prüfung bekannt waren. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterbliebener Aufklärung liegt damit ebenfalls nicht vor.
19Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts aus Gleichheitsgründen. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr angeführten Personen, denen die Beklagte einen Rücktritt von der Prüfung nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses genehmigt habe, sich in einer vergleichbaren Situation (insb. hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung und des Nachweises einer Erkrankung) befunden hätten.
20Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
21Schließlich kommt der Rechtssache auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer erkennbaren Einschränkung der Prüfungsfähigkeit Prüfer oder Aufsichtspersonen gehalten sind, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen oder auf einen Rücktritt hinzuwirken, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht in diesen Fällen hat, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013).
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.