Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 3337/14
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. April 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die am 0. Dezember 1971 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2014 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die Klägerin absolvierte in den Fächern evangelische Religionslehre, Deutsch und Mathematik am 30. Oktober 1996 ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Gesamtnote „befriedigend“, 3,1) und am 2. November 1998 ihre Zweite Staatsprüfung (Gesamtnote „befriedigend“, 3,4). Am 12. April 2000 ist ihr Sohn Michel geboren worden.
4Nachdem die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hatte, hörte die Bezirksregierung E sie mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, in das Beamtenverhältnis auf Probe dürfe nur übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, weil sie die Höchstaltersgrenze bereits am 1. Dezember 2011 erreicht habe. Zwar dürfe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in Fällen, in denen sich die Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert habe, die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dies setze aber voraus, dass die Geburt und die Betreuung eines Kindes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Übernahme gewesen seien. Eine Überprüfung der fiktiven Einstellungschancen ab dem Zeitpunkt der Geburt des Sohnes der Klägerin habe indes ergeben, dass im vorliegenden Fall keine Kausalität zwischen der Kinderbetreuungszeit und der verzögerten Übernahme bestanden habe. Selbst wenn sich die Klägerin durchgängig bis jetzt beworben hätte, hätte sie aufgrund ihres Ranglistenplatzes zu keinem früheren Zeitpunkt ein unbefristetes Einstellungsangebot erhalten. Die Klägerin habe vor dem Hintergrund ihrer Fächerkombination und ihrer Ordnungsgruppe erst im Einstellungsverfahren für das Schuljahr 2013/2014, und zwar zum 1. Februar 2014 berücksichtigt werden können. Nach alledem seien die von der Klägerin erzielten Leistungen kausal für die erst jetzt vorgenommene Einstellung in den öffentlichen Schuldienst.
5Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 und trug unter anderem vor, dass sie während der Kinderbetreuungszeit keine Möglichkeit gehabt habe, (befristete) Arbeitsverträge abzuschließen, um in der Ordnungsgruppe beziehungsweise Rangliste aufzusteigen. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, Vertretungsstellen mit höherer Stundenanzahl anzunehmen, um ihre Chancen für eine Einladung zu Auswahlgesprächen zu verbessern.
6Mit Bescheid vom 28. April 2014, zugestellt am 2. Mai 2014, lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wesentlichen aus den Gründen des angeführten Anhörungsschreibens ab und wiederholte ihre Auffassung, dass die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin nicht kausal für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen seien. Davon abgesehen sei die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung am 1. Februar 2014 bereits 43 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Sie habe damit auch unter Berücksichtigung einer Kinderbetreuungszeit von drei Jahren die maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten.
7Die Klägerin hat am 19. Mai 2014 Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Der Ablehnungsbescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Bezirksregierung fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sie im Zeitpunkt der Einstellung bereits 43 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei. Tatsächlich sei sie zu diesem Zeitpunkt erst 42 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Überdies erfolgten weniger als 5 vom Hundert der Stellenbesetzungen im öffentlichen Schuldienst im Wege des sogenannten Listenverfahrens. Im Ausschreibungsverfahren käme es – im Gegensatz zum Listenverfahren – gerade nicht allein auf „Ordnungsgruppen“ und „Listenplätze“ an. Im Ausschreibungsverfahren werde vielmehr auch die Persönlichkeit des Bewerbers berücksichtigt und geprüft, welcher Bewerber am Besten in das Kollegium sowie zum Schulprofil passe. Dafür, dass die Klägerin in einem solchen Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre, trage das beklagte Land die Beweislast.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. April 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Bezirksregierung verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Auch bei schulscharfen Auswahlverfahren trage grundsätzlich der Bewerber die Beweislast für sein Vorbringen, dass er eine reelle Einstellungschance gehabt hätte. Denn es sei schlechterdings unmöglich zu rekonstruieren, ob bei einer fiktiven Teilnahme an einem Auswahlverfahren eine Nichteinstellung aus Gründen erfolgt wäre, die allein dem Bewerber zuzuschreiben wären (etwa Wissensstand, Auftreten, Erscheinungsbild, „fachliche Tagesform“). Über derartige Umstände könne das beklagte Land keinen Beweis erbringen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist begründet.
16Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 28. April 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17Dem Begehren der Klägerin steht insbesondere nicht die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Januar 2014, in Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22), entgegen.
18Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung der Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Relevanz gemacht habe, fehle es letztlich an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung.
19Im Ergebnis nichts anderes gilt für die im Streitfall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze, sodass diese der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
20Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.
23Beschluss:
24Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
25Gründe:
26Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.