Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Aug. 2015 - 14 A 2119/14
Gericht
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wiederholte Anfang des Jahres 2010 im Rahmen eines Verbesserungsversuchs die Zweite Juristische Staatsprüfung. Am 12.1.2010 schrieb sie im Gebäude des Oberlandesgerichts Hamm die Klausur Strafrecht 2 - S 2 -. Der Bearbeitungsvermerk zu dieser Klausur enthielt einen Tippfehler. Er nahm Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund, das in dem Aktenauszug enthalten und unter dem 29.12.2009 ergangen war. Während auch an anderer Stelle des Aktenauszugs das Urteil mit dem Datum "29.12.2009" bezeichnet wurde, versah der Bearbeitungsvermerk das Urteil mit dem Datum "29.11.2009". Etwa 45 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit wies eine Mitarbeiterin des Prüfungsamtes die Prüflinge auf den Tippfehler in dem Bearbeitungsvermerk hin. Eine Schreibzeitverlängerung wurde nicht gewährt. Die Klausur der Klägerin wurde mit 5 Punkten (ausreichend) bewertet. Am 21.5.2010 erhielt die Klägerin die Ladung zur mündlichen Prüfung am 10.6.2010. Mit Prüfungsbescheid vom 10.6.2010 wurde ein Gesamtergebnis von 7,90 Punkten festgestellt.
3Am 12.7.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Gegen die Bewertung der Klausur S 2 wandte die Klägerin ein, aufgrund des fehlerhaften Bearbeitungsvermerks sei sie davon ausgegangen, dass die zu prüfende Revision nicht mehr fristgerecht eingelegt werden könne. Sie habe daher ein Hilfsgutachten zur Begründetheit der Revision verfasst. Nach der Mitteilung des Prüfungsamtes habe sie ihre Bearbeitung korrigiert und die fehlerhaften Ausführungen entfernt. Diese Umstände sollten bei einer Neubewertung positiv berücksichtigt werden. Die Prüfer hielten an ihrer Bewertung fest.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. Aufgrund des geltend gemachten Verfahrensfehlers könne die Klägerin keine Neubewertung, sondern nur eine Neuanfertigung der Klausur begehren. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Klägerin den Fehler weder während der Klausur zu Protokoll der Aufsichtsperson gerügt noch gemäß § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) binnen eines Monats schriftlich geltend gemacht habe.
5Gegen den am 9.3.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 11.4.2011, Klage erhoben und einen Anspruch auf Neubewertung der Klausuren ÖR 2 und S 2 geltend gemacht. Sie hat sich hinsichtlich der Klausur S 2 wegen des Datumsfehlers auf einen Verfahrensfehler berufen, dem ausnahmsweise durch eine Neubewertung Rechnung getragen werden sollte. In Anbetracht des hierdurch entstandenen Zeitverlusts sei der Erwartungshorizont der Prüfer unangemessen. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Neuanfertigung der Klausur. Eine Rüge des Datumsfehlers während der Klausur sei entbehrlich gewesen, da er von der Aufsichtsperson um 13:16 Uhr korrigiert und eine Schreibzeitverlängerung abgelehnt worden sei. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, mit der Aufsichtsperson in eine Diskussion über eine dennoch zu gewährende Schreibzeitverlängerung einzutreten. Nach der Klausur sei die Klägerin zur Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm gegangen und habe dort ihren Zeitverlust wegen des Datumsfehlers gerügt. Eine Ergänzung des Protokolls sei abgelehnt worden, da ein entsprechender Vermerk über den Fehler im Bearbeitungsvermerk bereits enthalten gewesen sei.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes von 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihr nach angemessener Vorbereitungszeit die nochmalige Anfertigung der S 2- Klausur gestattet wird, und die Prüfungsentscheidung erneut festzusetzen, soweit bei der nochmaligen Anfertigung der S 2- Klausur ein höheres Ergebnis als 5 Punkte erzielt wird.
8Das beklagte Land hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es hat unter Bezugnahme auf die Begründungen der Prüfer und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geltend gemacht, die Klägerin hätte den Datumsfehler bereits während der Klausur rügen müssen, da es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe und eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit daher nicht offensichtlich gewesen sei.
11Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 3.9.2014 antragsgemäß verpflichtet. Bei dem Datumsfehler im Bearbeitungsvermerk habe es sich um einen relevanten Verfahrensfehler gehandelt, ohne dass es einer ausdrücklichen Rüge der Klägerin während der Klausur bedurft hätte. Er hätte Ausgleichsmaßnahmen nach sich ziehen müssen, da er nach Art und Ausmaß eindeutig die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt habe. Er habe sich auch auf das Prüfungsergebnis der Klägerin ausgewirkt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls habe die Klägerin den Verfahrensfehler auch nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen müssen. Sie habe am Tag der Prüfung mündlich gegenüber dem Prüfungsamt angegeben, den Datumsfehler zu rügen, weil sie hierdurch viel Zeit verloren habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch den Fehler in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt gefühlt und den Fehler als nicht kompensiert betrachtet habe und die Prüfung daher nicht gewertet werden sollte. Eine schriftliche Rüge sei nicht erforderlich gewesen, da man ihr auf der Geschäftsstelle mitgeteilt habe, es sei nichts weiter zu veranlassen, es sei bereits alles im Protokoll notiert. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, die Klausur S 2 zu wiederholen, ohne das bisher erzielte Gesamtergebnis zu gefährden. Eine Neufestsetzung des Gesamtergebnisses habe nur im Falle eines besseren Klausurergebnisses zu erfolgen.
12Das beklagte Land hat gegen das ihm am 19.9.2014 zugestellte Urteil am 14.10.2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 16.11.2014 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10.3.2015 zugelassen.
13Zur Begründung seiner Berufung macht das beklagte Land rechtzeitig geltend, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neuanfertigung der Klausur S 2 zu, weil sie diesen nicht während der Klausur gerügt und sich auf den vermeintlichen Verfahrensfehler auch nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt berufen habe. Nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW hätte die Klägerin schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem zuständigen Landesjustizprüfungsamt erklären müssen, dass die Klausur wegen des Verfahrensfehlers nicht gewertet werden solle. Eine solche Erklärung habe die Klägerin nicht abgegeben. Die von der Klägerin behauptete Äußerung nach der Klausur auf der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes Hamm oder der Referendargeschäftsstelle erfülle weder die Schriftform noch sei sie gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. Die Prüflinge würden über die richtige Vorgehensweise vorab in einem Merkblatt informiert. Die Klägerin habe nach der geschilderten Auskunft der Geschäftsstelle auch nicht davon ausgehen können, dass nichts weiter zu veranlassen wäre. Denn die Erwähnung der Störung im Protokoll mache eine Erklärung der Klägerin, ob die Klausur gewertet werden soll oder nicht, nicht entbehrlich. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund des Tippfehlers Ausgleichsmaßnahmen des Prüfungsamtes "ohne jeden Zweifel" erforderlich gewesen seien. Für die Prüflinge sei vielmehr erkennbar gewesen, dass es sich bei der Datumsangabe im Bearbeitungsvermerk um einen Tippfehler gehandelt habe. Das richtige Datum sei im Klausursachverhalt insgesamt achtmal aufgeführt worden, insbesondere auf dem Urteil selbst und dem Sitzungsprotokoll. Die Datumsangabe im Bearbeitungsvermerk sei auch nicht plausibel gewesen, da die zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts dann bereits gut zwei Wochen später ergangen wäre. Da sich 236 von 237 Prüflingen durch diesen Tippfehler nicht beeinträchtigt gefühlt hätten, könne man nicht davon ausgehen, dass Ausgleichsmaßnahmen "ohne jeden Zweifel" erforderlich gewesen seien. Überdies sei die Darstellung der Klägerin, zunächst von dem Datum des Bearbeitungsvermerks ausgegangen zu sein und nach der Mitteilung des Prüfungsamtes die Klausurlösung umgeschrieben zu haben, nicht glaubhaft. Mit Blick auf den ursprünglich angekündigten Klageantrag hätte die Klägerin zudem teilweise die Verfahrenskosten tragen müssen.
14Das beklagte Land beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie macht geltend, das Landesjustizprüfungsamt habe während der Klausur nicht nur den Tippfehler korrigiert, sondern auch mitgeteilt, dass keine Schreibzeitverlängerung gewährt werde. Es sei der Klägerin - auch in Anbetracht der verbliebenen Bearbeitungszeit - nicht zumutbar gewesen, mit der Aufsichtsperson in eine Diskussion über eine zu gewährende Schreibzeitverlängerung einzutreten, zumal die Aufsichtsperson dies nicht hätte selber entscheiden können, sondern mit dem Landesjustizprüfungsamt hätte Rücksprache nehmen müssen. Da das Landesjustizprüfungsamt selbst den Fehler erkannt und berichtigt habe, sei eine Rüge der Klägerin während der Klausur und ein späteres Geltendmachen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe auch davon ausgehen können, dass die Referendarabteilung am Oberlandesgericht Hamm unmittelbar nach der Klausur für die Entgegennahme von Rügen zuständig gewesen sei. Deren Auskünfte und die fehlende Protokollierung der Erklärung der Klägerin müsse sich das Landesjustizprüfungsamt zurechnen lassen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Berufung ist zulässig und begründet.
22Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Anfertigung der Klausur S 2.
23Zwar kann bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit die oder der Vorsitzende des Landesjustizprüfungsamtes einzelnen Prüflingen die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit ermöglichen (§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 JAG NRW). Während der Anfertigung der Klausur S 2 kam es auch zu einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins. Denn nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 JAG NRW stehen dem Prüfling für jede Aufsichtsarbeit an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Diese Zeitspanne wurde aufgrund der Korrektur des Tippfehlers während der Bearbeitungszeit nicht eingehalten. Der korrigierte Aufgabentext stand den Prüflingen nicht fünf Stunden lang zur Verfügung.
24Die Klägerin kann sich auf die Störung nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 3 JAG NRW jedoch nicht mehr berufen, da sie sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat. Die "Berufung" auf die Störung gemäß § 13 Abs. 4 S. 3 JAG ist von der auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht während der Prüfung zu unterscheiden, die die Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt. Der Prüfling muss nach der vorgenannten Vorschrift nicht nur innerhalb einer Ausschlussfrist, sondern auch in schriftlicher Form gegenüber dem beklagten Amt erklären, ob er rechtliche Konsequenzen aus einer (relevanten und - nach seiner Auffassung - nicht ausgeglichenen) Störung ziehen will, bis zu der er also erklärt haben muss, ob er die gestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2012 - 14 E 580/12 -; Beschluss vom 9.10.2008 - 14 A 3388/07 -, juris, Rn. 11, 15.
26Die Ausschlussfrist wahrt damit auch die Chancengleichheit, die es einem Prüfling verwehrt, mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel so lange zu warten, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 22.8.2012 - 14 E 580/12 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
28In Anwendung dieser Grundsätze hat sich die Klägerin mit ihrer - hier allein in Betracht kommenden - Erklärung - gegenüber wem auch immer in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts Hamm - nach Abgabe der Klausur S 2 nicht auf die Störung berufen. Ihre Erklärung wahrt nicht die in § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 3 JAG NRW angeordnete Schriftform und wurde auch nicht gegenüber dem nach § 48 JAG NRW zuständigen Landesjustizprüfungsamt abgegeben.
29Die Klägerin war von dieser Rügeobliegenheit auch nicht wegen der von ihr geschilderten Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin befreit. Denn die Klägerin durfte sich auf diese Auskunft nicht verlassen. Es gehört zu den Obliegenheiten jedes Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 - 14 E 848/12 -, juris, Rn. 2.
31Dies gilt erst recht, wenn aufgrund einer bereits eingetretenen Störung des Prüfungsverfahrens hierzu konkreter Anlass bestand. Die Klägerin hätte sich daher über den weiteren Verfahrensablauf informieren müssen und durfte aufgrund der Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin nicht darauf vertrauen, nichts weiter veranlassen zu müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Klägerin die Einhaltung dieser Obliegenheit auch zumutbar. Eine "belastende Prüfungssituation" mag für die Zeit der Klausuranfertigung anzuerkennen sein. Hier hatte die Klägerin jedoch ihre Klausurprüfungen mit der letzten Klausur am 15.1.2010 beendet und hatte für die Störung im Termin am 12.1. bis zum 12.2.2010 Zeit, sich über die Konsequenzen aus der Störung klar zu werden. Von einer die Einhaltung der Obliegenheit hindernden belastenden Prüfungssituation kann daher keine Rede sein.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
33Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.