Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1655/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger war Studierender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2014).
4Am 9. September 2015 wiederholte er die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 3 (Einsatzlehre). Ihm wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 bekannt gegeben, dass die Klausur mit der Note nicht ausreichend (5,0) benotet und damit wegen des endgültigen Nichtbestehens des Moduls GS 3 die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden bewertet wurde.
5Unter dem 14. Oktober 2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Erstkorrektorin, Frau C. -E. , habe bei der Korrektur seiner Bearbeitung der unter Ziffer 2.1 der Klausur gestellten Aufgabe die (Nicht-) Berücksichtigung von solchen Sachverhaltsangaben bemängelt, die sich erst aus der Lagefortschreibung in Ziffer 3 der Klausur ergäben und demnach bei der Aufgabe gemäß Ziffer 2.1 der Klausur nicht hätten berücksichtigt werden können.
6Daraufhin holte die Fachhochschule von beiden Korrektoren eine Stellungnahme ein. Sowohl die Erstkorrektorin in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 als auch der Zweitkorrektor in seinem Gutachten vom 15. Januar 2016 verblieben jeweils bei der Bewertung der Klausur mit der Note nicht ausreichend. Die Zweitkorrektorin teilte mit, dass die Argumentation des Klägers, die Lagefortschreibung habe bei der Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur nicht einbezogen werden müssen, richtig sei; eine dies berücksichtigende erneute Korrektur führe jedoch zu keinem erheblich besseren Ergebnis bei der Aufgabe 2.1, welche im Folgenden insgesamt auch keine ausreichende Gesamtleistung ergebe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies die Fachhochschule den Widerspruch unter Hinweis auf die neuerlich eingeholten Korrekturen zurück.
8Der Kläger hat am 18. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Zurückweisung des Widerspruchs nicht überzeuge, da sich die Fachhochschule mit seinen Einwendungen lediglich pauschal auseinandersetze und die damaligen Korrekturen formelhaft übernommen habe.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 14. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klausur des Klägers vom 9. September 2015 (Wiederholungsklausur Modul GS 3) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.
11Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist es auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids sowie auf die im Klageverfahren erneut eingeholten Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 8. Juni 2016.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 3 vom 9. September 2015. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 14. Oktober 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 20. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung) der Klausur im Modul GS 3 mit nicht bestanden bewertet mit der Folge, dass der Kläger von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen war (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung). Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
18Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 7.
20Hiervon ausgehend bleiben die vom Kläger erhobenen Rügen ohne Erfolg. Wenn er in Ziffer I. der Klagebegründung moniert, die Erstkorrektorin habe die Trennung des chronologisch zweigeteilten Sachverhalts nicht beachtet und daher zu Unrecht die Nichtberücksichtigung von sich erst nach der Lagefortschreibung unter Ziffer 3 der Klausur ergebenden Sachverhaltsangaben bei Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur bemängelt, so ist diesem Umstand bei der erneuten Korrektur im Rahmen der im Widerspruchs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 abgeholfen worden. In diesen Stellungnahmen hat die Erstkorrektorin die Missachtung der Sachverhaltschronologie eingeräumt und eine neue, dies berücksichtigende Korrektur durchgeführt. Dass die Erstkorrektorin dabei weiterhin die Klausur als nicht ausreichend bewertet hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich. Es ist auch in Ansehung der ursprünglichen Korrektur plausibel und nachvollziehbar, dass die Leistung des Klägers auch ohne die fälschlicherweise bemängelte Sachverhaltsberücksichtigung als nicht ausreichend benotet wurde. Die dort (vgl. Blatt 28 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) enthaltene und ebenfalls in den Randbemerkungen zum Ausdruck kommende Kritik, auffallend sei insgesamt die Bearbeitung von Kriterien, die bereits im Sachverhalt benannt seien, fügt sich ein in die Benennung einer Vielzahl von Leistungsmängeln, namentlich die nicht ausreichende Bearbeitung der Lagefelder Wetter, Störer und Gefahr (Absatz 1), nicht nur lückenhafte, sondern fachsprachliche auch inkorrekte Folgerungen (Absatz 2) sowie die nicht reichende Beschreibung der Aktionsphase, die in einen taktisch nicht vertretbaren Transport zu Angehörigen führe und schließlich eine lückenhafte Bearbeitung des Gefangenentransports (Absatz 3). Angesichts dieser weiteren erheblichen Mängel ist es bei einer Gesamtschau nicht unschlüssig, wenn die Erstkorrektorin auch bei Nichtberücksichtigung der irrtümlich beanstandeten Sachverhaltsauswertung nach wie vor von einer insgesamt nicht ausreichenden Leistung ausgeht, zumal sie in den weiteren Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 die Gründe für ihre Bewertung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers erneut dargelegt und erläutert hat.
21Die unter Ziffer II. der Klagebegründung vorgebrachten Einwände vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie betreffen fachliche Fragen, hinsichtlich derer eine Überschreitung des den beiden Korrektoren zukommenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nicht erkennbar ist. Sie wurden vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht und waren Gegenstand der weiteren Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 15. Januar 2016 und 8. Juni 2016, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat.
22Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag mit folgendem Wortlaut:
23„Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung wird zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, die Vernehmung der Zeugin C. -E. beantragt.“
24wird abgelehnt. Dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, dürfte bereits keine geeignete Beweistatsache, sondern eine rechtliche Subsumtion und Wertung darstellen. Unabhängig davon ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tatsachen und Gründe, die Frau C. -E. ihrer Bewertung der streitigen Klausur zugrunde gelegt hat, insbesondere nach ihren weiteren schriftlichen Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 hinreichend geklärt und es handelt sich bei dem vorgenannten Antrag um einen Ausforschungsantrag.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Beschluss:
27Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
28Gründe:
29Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 E 847/14 –, juris.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1655/16
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1655/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Neubewertung der im Rahmen der (Wiederholungs-)Staatsprüfung 2011 für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes angefertigten, jeweils mit der Note “mangelhaft“ bewerteten Klausuren in den Prüfungsfächern “Staatsrecht“ und “Verwaltungsrecht“ nicht beanspruchen. Soweit er bezüglich seiner Klausur “Staatsrecht“ rüge, die zahlreichen positiven Randbemerkungen stünden zu der erteilten Note in einem unauflösbaren Widerspruch, könne dem nicht gefolgt werden. Aus einer Gesamtschau von Randbemerkungen und Bewertungsvermerk ergebe sich eindeutig, dass für die Bewertung der Klausur mit der Note “mangelhaft“ die von den Prüfern als wesentlich eingeschätzten Aufbaufehler bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde ausschlaggebend gewesen seien. Dies habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals deutlich gemacht. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ausführungen zum Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG seien vertretbar gewesen und hätten nicht als „unzutreffend“ bewertet werden dürfen, sei auch dem nicht zu folgen. Die Bewertung der Klausur “Verwaltungsrecht“ lasse ebenfalls keine Beurteilungsfehler erkennen. Dass die Ermächtigungsgrundlage unvollständig benannt sei, bestreite auch der Kläger nicht. Die alleinige Nennung des § 59 VwVG NRW habe auch in Würdigung des Aufsatzes von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) nicht, wie der Kläger meine, als vertretbar angesehen werden müssen.
7Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 A 170/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635 ff., 874 ff.
10Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht anzunehmen, dass die Bewertung der beiden in Rede stehenden Klausuren einen die jeweils begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist.
11Bezüglich der staatsrechtlichen Klausur wendet der Kläger ein, die in § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die 10. Ände-rungsverordnung vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie sei daher als Grundlage der Leistungsbewertung nicht geeignet und nichtig. Dieser Einwand greift nicht durch.
12Nach § 19 Abs. 1 VAPgD ist eine Einzelleistung mit der Note “mangelhaft“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt der Notendefinition erschließt sich aus dem Zweck der Staatsprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren, die die hierfür erforderliche Qualifikation aufweisen.
13Vgl. zur gleichlautenden Definition der Note “mangelhaft“ in § 48 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW und in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) i.d.F. vom 1. Dezember 2006, GV. NRW 2006 S. 593: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris.
14Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu vermitteln (vgl. § 7 VAPgD). Er soll durch den Vorbereitungsdienst in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben in dieser Laufbahn gerecht zu werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 26 Abs. 1 LVO NRW). Die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VAPgD), dient der Feststellung, ob der Kandidat für seine Laufbahn befähigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 VAPgD). Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfasst, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet (vgl. § 16 Abs. 2 VAPgD). Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, dass er sich auf neue Aufgaben einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann (vgl. § 16 Abs. 3 VAPgD).
15In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726, und Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, juris, und vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 304.
17Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsanforderungen darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer in der Lage sind und die Gewähr dafür bieten, entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Prüfung durchzuführen und die Prüfungsleistung zu bewerten.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2003 - C 22.02 -, a.a.O., und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, DÖV 2003, 724; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
19Dass die vorliegend von den Prüfern - deren Qualifikation mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird - für die Bewertung der streitbefangenen Prüfungsleistungen heranzuziehenden Notendefinitionen des § 19 Abs. 1 VAPgD unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten bzw. ihre jeweiligen Definitionen dürfen nicht isoliert gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 14 A 1899/10 -, juris, und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
21Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend anmerkt, in Anbetracht der in der Definition der Note “mangelhaft“ enthaltenen, für den Prüfling günstigen Einschätzung, die festgestellten Mängel könnten in absehbarer Zeit behoben werden, sei es verfassungsrechtlich geboten, ihm eine Chance zur Bewährung einzuräumen, lässt er unberücksichtigt, dass ein Prüfling, der - wie er - in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note “mangelhaft“ oder “ungenügend“ erhalten und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ), nach § 27 Abs. 1 VAPgD die nicht bestandene Staatsprüfung einmal wiederholen kann. Davon hat der Kläger - wenngleich erfolglos - auch Gebrauch gemacht.
22Nach alledem entbehrt der Einwand des Klägers, aus der Notendefinition resultiere die Problematik, dass „der Bewertungsmaßstab intransparent“ sei bzw. dass der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur nicht habe transparent machen können, an welchem abstrakten Maßstab er seine Notengebung orientiert habe, einer tragfähigen Grundlage. Der Umstand, dass der Erstkorrektor, wie der Kläger weiter geltend macht, „in seinen Anmerkungen oder aber in seinem Schlussvotum“ nicht abstrakt die erwarteten Grundkenntnisse und die darüber hinaus zu erfüllenden Anforderungen beschrieben hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Bewertung der Klausur knüpfe nicht an § 19 Abs. 1 VAPgD bzw. die dortige Definition der Note “mangelhaft“ an.
23Soweit der Kläger im Weiteren anführt, der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur habe im Widerspruchsverfahren angemerkt, den Bewertungsmaßstab setze jeder Prüfling selbst, gibt er die Ausführungen nur verkürzt bzw. nicht im Kontext und damit unzutreffend wieder. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren gerügt, die sechzehn Spalten umfassende Klausur sei mindestens sieben Mal mit der Randbemerkung „gut“ versehen worden, was - neben Weiterem - dafür spreche, dass „die Bearbeitung insgesamt in der Notenstufe zu niedrig eingeschätzt“ worden sei. Diesbezüglich hat der Erstkorrektor unter dem 21. Oktober 2011 u.a. Folgendes erläutert:
24„Mit der Bemerkung ‚gut‘ pflegt der Unterzeichnende Textpassagen zu kennzeichnen, die er, sei es im Hinblick auf die Subsumtion des Sachverhaltes unter den Gesetzestext oder die Begründung einer Rechtsauffassung, jedenfalls für über dem Durchschnitt liegend bewertet. Die Bewertung einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung knüpft aber in erster Linie an das Leistungsniveau an, welches der jeweilige Verfasser im Zuge seiner gesamten Ausführungen und damit selber setzt. In der Regel ist damit kein Leistungsvergleich zu den Lösungen anderer Verfasser verbunden. Es handelt sich mithin nicht zwingend um eine über dem Durchschnitt aller in dem jeweiligen Durchgang bewerteten Klausuren liegende Leistung. Die Textpassagen heben sich lediglich vom Niveau des gesamten Textes dieses Verfassers ab.
25Der Erstkorrektor hat damit verdeutlicht, dass er mit der Verwendung der - freilich missverständlichen - Randbemerkung „gut“ lediglich einzelne Teilleistungen gekennzeichnet hat, die über dem Niveau des ansonsten in der Klausur gezeigten individuellen Leistungsbildes des Klägers liegen. Ein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass er sich bei der Bewertung der Gesamtleistung des Klägers nicht am abstrakten Maßstab des § 19 Abs. 1 VAPgD orientiert hat, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
26Fehl geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe versucht, die „Ambivalenz“ der Ausführungen des Erstkorrektors zu „egalisieren, indem es alle positiven Randbemerkungen gleichsam unter den Generalvorbehalt einer schlechten Gesamtleistung“ gestellt habe und „jeder positiven Beurteilung des Klägers mit prinzipieller Skepsis“ begegnet sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht neben den Randbemerkungen des Erstkorrektors zu Recht seinen abschließenden Bewertungsvermerk sowie - nicht zuletzt auch - seine Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 in den Blick genommen und in einer Gesamtschau gewürdigt.
27Zutreffend hat es ausgeführt, die positiven Randbemerkungen des Erstkorrektors bezögen sich zum Teil auf zutreffende Ansätze und Argumente, die dann jedoch durch weitere Randbemerkungen abgeschwächt würden. So seien die positiven Randbemerkungen auf den Seiten 1, 6, 8 bis 10 und 12 der Klausur unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die positiven Ansätze in einem unzutreffenden Prüfungsaufbau und -zusammenhang stünden. Weitere Randbemerkungen bezögen sich lediglich auf die Nennung zutreffender Rechtsgrundlagen, ohne auch die folgende Subsumtion zu erfassen.
28Bezüglich Letzterem rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht ersetze hier die Wertung des Prüfers in unzulässiger Weise durch eine eigene. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die positiven Randbemerkungen nicht isoliert betrachtet, sondern die jeweiligen Textpassagen der Klausur in den Blick genommen, auf die sich die Randbemerkungen des Erstkorrektors beziehen.
29Es hat ferner die Ausführungen des Erstkorrektors im Bewertungsvermerk sowie in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 berücksichtigt, die verdeutlichen, welche schwerwiegenden Mängel die Klausurlösung aufweist. In Anbetracht dieser Mängel und deren Erläuterung durch den Erstkorrektor drängt es sich auf, dass die positiven Randbemerkungen bei seiner Bewertung der Gesamtleistung nur von untergeordnetem Gewicht waren. In Anbetracht dessen gibt das Zulassungsvorbringen auch nichts Durchgreifendes für die bezüglich des Erstkorrektors geltend gemachte „mangelnde Stringenz des Transfers der festgestellten inhaltlichen Leistung zu der festgesetzten Notenstufe“ her.
30Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Klausursachverhalts ist nicht, wie der Kläger meint, zu entnehmen, dass seiner Annahme, er habe den Sachverhalt in vertretbarer Weise interpretiert, nur zu folgen sei, wenn seine Sach-verhaltsinterpretation die einzig denkbare sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, die Ausführungen des Klägers zu Art. 12 Abs. 1 GG könnten allenfalls dann als vertretbar zu beurteilen sein, wenn der Klausursachverhalt eindeutig dahin gestaltet wäre, dass durch die Weisung des Studienleiters allein die berufliche Tätigkeit des Dozenten betroffen wäre. Ein solches Sachverhaltsverständnis sei indes ausgeschlossen. Dagegen spreche eindeutig der Satz in der Klausur, dass die Äußerungen des Dozenten nichts mit dem zu vermittelnden Unterrichtsinhalt zu tun hätten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger annimmt, er könne sich hinsichtlich des der Klausurlösung zu Grunde zu legenden Sachverhalts auf seinen Antwortspielraum berufen, ist dies nicht nachvollziehbar.
31Das Zulassungsvorbringen stellt auch die die verwaltungsrechtliche Klausur betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Benennung der Ermächtigungsgrundlage nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass in dem Aufsatz von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) „die Ermächtigungsgrundlage einmal verkürzt und einmal ausführlich zitiert werde“, und gefolgert, „die verkürzte Version“ sei falsch. Damit gibt der Kläger indes die Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Der genannte Aufsatz beginnt mit der Schilderung einer Abschleppmaßnahme. Der Adressat des anschließend ergangenen Kostenbescheides erhebt gegen diesen Klage. Der Verfasser des Aufsatzes gibt sodann Lösungshinweise zu seinem „Abschleppfall“ und prüft schließlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den Kostenbescheid. Mit der Frage nach der insoweit einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beginnt die Begründetheitsprüfung. Dort prüft, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Verfasser des Aufsatzes zunächst die Rechtsnatur der Abschleppmaßnahme. Er geht im Weiteren davon aus, dass es sich um eine Ersatzvornahme i.S.v. § 59 VwVG NRW handelt und führt anschließend an, Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme seien §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 55 ff., 59 VwVG NRW. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem genannten Aufsatz sei somit nicht zu entnehmen, dass es, wie der Kläger meint, vertretbar sei, allein § 59 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage zu benennen.
32Der Kläger lässt im Übrigen nach wie vor außer Acht, dass ein Schwerpunkt der Klausur in der Überprüfung der in § 55 Abs. 1 VwVG NRW geregelten Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gelegen hat. Hierauf haben zu Recht auch der Erst- und der Zweitkorrektor in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2011 und 1. Januar 2012 hingewiesen. Diese Überprüfung hat der Kläger im Rahmen seiner Klausur nicht vorgenommen. Er hat die Vorschrift noch nicht einmal genannt.
33Da die vorstehend dargestellten - selbstständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, bedarf es keiner Überprüfung der ergänzenden Anmerkung des Verwaltungsgerichts, im Übrigen habe das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem eingereichten Punkteschema lediglich drei zusätzliche Punkte für die zutreffende Benennung der Ermächtigungsgrundlage zu erreichen gewesen wären und der Kläger auch mit dann 35 Punkten nur die Note “mangelhaft“ erreicht hätte. Dieses Argument des Verwaltungsgerichts kann hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis seiner Entscheidung etwas änderte. Für die mit dem Zulassungsvorbringen für den Fall der Entscheidungserheblichkeit des Arguments geforderte genauere Betrachtung des Punkteschemas ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
342. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
35Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
36Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger führt an, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil § 19 Abs. 1 VAPgD wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig sei und daher nicht zur Grundlage einer Prüfungsentscheidung gemacht werden könne. Mit diesem Vorbringen wird schon keine Rechtsfrage aufgeworfen. Ungeachtet dessen ist im Vorstehenden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung dargestellt worden, aus welchen Gründen der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.
373. Schließlich verkennt der Kläger, dass eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Widerspruchsverfahren ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1
G r ü n d e :
2Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dass der Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ergangen ist, ändert hieran nichts; denn der Nichtabhilfebeschluss ist nicht die angefochtene Entscheidung. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) festgesetzten Streitwertes auf 7.500,- Euro kommt nicht in Betracht.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war eine Laufbahnprüfung, die der Kläger nicht bestanden hatte. Für einen solchen Streitgegenstand entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.
5Vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f.; zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2014- 6 A 1117/13 -, juris.
6Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Januar 2009 - 14 B 1888/08 -, wonach für einen Rechtsstreit um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung ein Streitwert von 7.500,- Euro anzunehmen ist, geht fehl. Gegenstand dieser Entscheidung war keine Laufbahnprüfung. Für eine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung oder Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, sieht Nr. 36.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500,- Euro vor. Demgegenüber unterfallen Laufbahnprüfungen den sonstigen Prüfungen, für den der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht. Daran ändert auch nichts, wenn eine solche Prüfung als „Bachelorprüfung“ bezeichnet wird.
7Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68
8Abs. 3 GKG).
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).