Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Okt. 2015 - 18 K 7793/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Landrates des Kreises L. als Kreispolizeibehörde vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der 0000 in U. (Iran) geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und betreibt in den Niederlanden ein Ein-Mann-Unternehmen im Bereich sanitäre Installation. Am 7. April 2013 trafen Polizeibeamte des beklagten Landes den Kläger auf dem Parkplatz eines Gymnasiums in F. auf dem Beifahrersitz eines schwarzen Pkw E. -D. an. Auf dem Fahrersitz saß der Zeuge P., Eigentümer des Fahrzeugs und 0000 in U1. (Iran) geborener, in I. wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Im Fußraum hinter dem Beifahrersitz des Fahrzeugs fanden die Beamten eine Plastiktüte mit 150.000,- Euro Bargeld, größtenteils in 50-Euro-Scheinen. Die Beamten stellten die Plastiktüte mitsamt dem Bargeld sicher. Der Zeuge B., der die Polizei benachrichtigt hatte, gab an, ihm sei der schwarze Pkw aus I. auf dem Parkplatz aufgefallen. Dann sei ein weiterer Pkw mit niederländischem Kennzeichen auf dem Parkplatz eingetroffen. Aus diesem sei eine Person ausgestiegen, zu dem Pkw aus I. gegangen, auf der Beifahrerseite eingestiegen und habe eine Tasche an den Fahrer übergeben. Letzterer habe die Tasche entgegengenommen, hineingeschaut, ein Bündel Geldscheine entnommen, dieses dann wieder zurück in die Tasche gelegt und die Tasche hinter den Beifahrersitz in den Fußraum gestellt.
3Vor Ort befragt gab der Zeuge P. an, dass ihm der Kläger das Geld übergeben habe und es sich hierbei um eine Anzahlung für einen von ihm verkauften Generator handele. Er habe jedoch vor der Annahme des Geldes noch zu einer Bank fahren wollen, um dieses dort zwecks Überprüfung vorzulegen. Während der im Fahrzeug geführten Diskussion über die beabsichtigte Vorgehensweise sei die Polizei eingetroffen. Der Kläger gab zunächst an, das Geld von dem Zeugen P. erhalten zu haben. Bei einer späteren Befragung auf der Polizeiwache erklärte er, dass das Geld zum Teil von ihm selbst und zum Teil von seinem Bruder stamme und zur Bezahlung eines Generators diene.
4Die Staatsanwaltschaft L. leitete gegen den Kläger und gegen den Zeugen P. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Mit Beschluss vom 10. April 2013 (10 Gs-204 Js 519/13-474/13) ordnete das Amtsgericht L. die strafrechtliche Beschlagnahme des Bargeldbetrages von 150.000,- Euro auf der Grundlage von § 111b StPO an. Es bestehe der Verdacht, dass die wahre Herkunft des Geldes verschleiert werden solle. Die Stückelung, die widersprüchlichen Angaben zur Herkunft des Geldes, sowie die dubiose Auffindungssituation deuteten darauf hin, dass es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um Geld aus Drogen- oder anderen illegalen Geschäften handele.
5Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft L. das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sich der Verdacht einer Geldwäsche trotz fortbestehender Verdachtsmomente mangels einer zeitlich und örtlich konkretisierbaren Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 5 StGB nicht gerichtsfest habe erhärten lassen. In der Einstellungsnachricht an den Zeugen P. wird ausgeführt, dass eine Herausgabe der sichergestellten Bargeldes an diesen nicht in Betracht komme, da dieser das Geld nach eigenen Angaben noch nicht als Kaufpreiszahlung akzeptiert hatte und daher eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des §§ 929 S. 1 BGB nicht erfolgt sei. In der Einstellungsnachricht an den Kläger wird ausgeführt, dass eine Herausgabe des sichergestellten Bargeldes an diesen derzeit nicht in Betracht komme. Insoweit würden derzeit die Möglichkeiten einer präventiven polizeilichen Sicherstellung nach § 43 PolG geprüft.
6Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 ordnete die Kreispolizeibehörde L. die Sicherstellung der 150.000,- Euro auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gegenüber dem Kläger an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung zum Schutz des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsamsinhabers erforderlich sei. Das Bargeld könne bisher zwar nicht konkreten Straftaten zugeordnet werden, der Kläger sei aber auf Grund von Indiztatsachen und Erfahrungsgrundsätzen erwiesenermaßen nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber. Hierfür spreche, dass zur Herkunft des Geldes widersprüchliche Angaben vorlägen und die Stückelung des Geldes sehr ungewöhnlich für einen Kauf in einer solchen Größenordnung sei. Darüber hinaus habe der Kläger mehr als ein Jahr verstreichen lassen, um die nicht unerhebliche Summe einzufordern. Wörtlich wird ausgeführt: „Der Sicherstellung steht nicht entgegen, dass der/die Berechtigte/n nicht mehr ermittelt werden kann/können.“ Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Kläger als Besitzer auch Eigentümer der Sache sei, sei auf Grund von Indizien, die für einen nicht rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, widerlegt. Dies habe zur Folge, dass sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast umkehre und somit der von der Sicherstellung Betroffene den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums zu erbringen habe. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
7Am 24. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, Eigentümer des Geldes zu sein.
8Der Kläger beantragt,
9den Sicherstellungsbescheid des Landrates des Kreises L. als Kreispolizeibehörde vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. Ferner wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. mit dem Aktenzeichen 204 Js 519/13 verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid ist begründet. Der auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
16Der Landrat des Kreises L. als Kreispolizeibehörde hat die Sicherstellung auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen am 20. Oktober 2014 nicht vor. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Das beklagte Land hat keine hinreichenden Anhaltspunkte beigebracht, aus denen sich ergeben könnte, es gebe einen besseren Berechtigten an dem Bargeld außer dem Kläger und/oder dem Zeugen P.. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes, wie sie in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, nicht verpflichtet, sein Eigentum an dem Bargeld zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Denn um das Eigentum geht es vorliegend nicht, sondern nur um den unmittelbaren Besitz bzw. Gewahrsam. Die vormalige strafprozessuale Sicherstellung des Bargeldes auf der Grundlage von § 111 Buchst. b Abs. 1 StPO richtete sich nicht gegen das Eigentum, sondern gegen den Gewahrsam.
17Vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2014, - V ZR 90/13 -, juris.
18Auch die polizeiliche Sicherstellung auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW zielt nicht auf das Eigentum als Zugriffsobjekt, sondern nur auf den unmittelbaren Besitz bzw. den Gewahrsam. Dem gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer wird die Sache weggenommen, weil im Fall des § 43 Nr. 2 PolG NRW der Verdacht besteht, dass es einen noch zu ermittelnden besser Berechtigten an der Sache gibt. Hier ging die Polizei ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides aber bereits im Zeitpunkt der späteren polizeilichen Sicherstellung aufgrund einer zutreffenden, vom Gericht geteilten Würdigung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses des Verfahrens der Staatsanwaltschaft L. mit dem Aktenzeichen 204 Js 519/13 davon aus, dass ein besser Berechtigter als der Kläger und/oder der Zeuge P. nicht ermittelt werden konnte. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung lagen somit von Anfang an nicht vor.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010, - 5 A 1198/08 -, NRWE, ebenda Rz. 18.
20Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung des Bargelds zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestanden bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung nicht.
21Auf andere Ermächtigungsgrundlagen hat das beklagte Land die Sicherstellung nicht gestützt. Deren Voraussetzungen liegen auch nicht sich aufdrängend sonst vor.
22Aus gegebenem Anlass weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes (beziehungsweise einer Summe Bargeld in Euro im Nennwert von 150.000 EUR; das ursprünglich sichergestellte Bargeld existiert nach seiner zwischenzeitlichen Einzahlung auf ein Konto des beklagten Landes nicht mehr) an sich allein nicht verlangen kann, weil er nicht letzter alleiniger Besitzer des Bargeldes unmittelbar vor dem Zugriff der Polizei war. Er hatte es vielmehr dem Zeugen P. übergeben, der es an sich genommen und hinter den Beifahrersitz seines Fahrzeuges gestellt hatte. Der Zeuge P. war deshalb Mitbesitzer des Bargeldes geworden. Zugleich hatte der Kläger seinen vormaligen Alleinbesitz an dem Bargeld im Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht endgültig aufgegeben. Auch insoweit ergibt sich aus den Angaben des Zeugen P., dass bis zur endgültigen Annahme des Bargeldes durch diesen als Kaufpreiszahlung der Kläger ebenfalls noch von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über das Bargeld hatte. Mit befreiender Wirkung für das beklagte Land kann eine Erfüllung daher nur gemeinschaftlich an den Kläger und den Zeugen P. erfolgen,
23Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014, - 18 K 3377/14 -, NRWE, Rz.34
24wobei es ausreicht, dass einer der Berechtigten den Anderen zum Empfang des Geldes ermächtigt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 709 ZPO.
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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.