Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 13 L 2412/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmeaußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 15. Juli 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Stelle eines leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) - Leiter der Justizvollzugsanstalt F. - nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Einer Mitwirkung des Personalrates bedurfte es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 1. HS i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) nicht, da kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Besetzungsvorschlag am 8. Juni 2015 billigend zur Kenntnis genommen.
12Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein.
15Grundlagen des Bewerbervergleichs waren hier u.a. die nach Nr. 3.2.2 der vorliegend einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 ‑ Z.155) - JMBl. NRW S. 31 - (nachfolgend: AV) erstellten dienstlichen (Anlass‑)Beurteilungen des Antragstellers vom 12. Mai 2015 und der Beigeladenen vom 30. März 2015. In diesen Beurteilungen sind die Leistungen des Antragstellers mit „gut“ (14 Punkte) und die der Beigeladenen mit „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt worden. In Bezug auf die Beförderungseignung/Verwendungseignung sind der Antragsteller als „besonders gut geeignet“, die Beigeladene als „hervorragend geeignet unterer Bereich“ eingestuft worden.
16Dass der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 5. Juni 2015 im Hinblick auf diese Notendifferenzen die - überdies auch im höheren Statusamt beurteilte - Beigeladene und nicht den Antragsteller für die Besetzung der hier streitigen Stelle ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG.
17Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht dargelegt worden sei, nach welchen Kriterien das in der Ausschreibung (Bl. 2 f. des Besetzungsvorgangs) formulierte Anforderungsprofil umgesetzt worden sei, und sich eine Gewichtung der insoweit unter Punkt C I. als „wünschenswert“ bezeichneten Erfahrungen nicht erkennen lasse, weist der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hin, dass hier eine Gleichrangigkeit bestehe, die sich auch in den entsprechenden Formulierungen widerspiegle. So verfügt die Beigeladene zwar - anders als der Antragsteller - nicht über Erfahrungen im Bereich der Anstaltsleitung, dafür aber über aufsichtsbehördliche Erfahrungen. Es erschließt sich auch nicht, weshalb den Erfahrungen im Bereich der Anstaltsleitung zwingend ein höheres Gewicht beizumessen sein sollte als aufsichtsbehördlichen Erfahrungen.
18Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch nicht an der Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen.
19Insofern ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden. So wurden die Beurteilung des Antragstellers vom Leiter der Abteilung xx des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), Ministerialdirigent T. , und die der Beigeladenen von der stellvertretenden Leiterin der Abteilung x des JM NRW, Leitende Ministerialrätin T1. , unterzeichnet.
20Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn eine dienstliche Beurteilung erstellt, lassen sich zunächst weder § 93 LBG NRW noch § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) entnehmen. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10/13 -, juris; Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8/83 -, juris.
22Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. In den AV heißt es insoweit unter Nr. 5, dass die dienstliche Beurteilung der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzen im Sinne des § 1 Abs. Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (SGV. NRW 2030 - ZustVO JM) obliegt. Dienstvorgesetzter nach der genannten Vorschrift ist die jeweilige Leitung der Behörde.
23Der Antragsgegner hat sodann im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, wie sich die weitere Abgrenzung und Verteilung der Aufgaben innerhalb des JM NRW anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) und des hausinternen Geschäftsverteilungsplans des JM NRW (jeweils abrufbar über das Internet) im Einzelnen gestaltet und wie sich daraus die Zuständigkeit des Leiters der Abteilung xx einerseits und des Abteilungsleiters Z andererseits ergibt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 9. September 2015 und Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2015) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend dazu ist noch festzustellen, dass sich die hausinterne Zuständigkeit des Leiters der Abteilung xx für Planbeamte des höheren Dienstes im Bereich des Justizvollzugs aus Abschnitt IV B 2, lit. a) aa) des Geschäftsverteilungsplans des JM NRW ergibt. Dass jeweils letztlich der Behördenleitung, sprich dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, und damit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten die vom Leiter der Abteilung xx bzw. von der Vertreterin des Leiters der Abteilung x unterzeichneten Beurteilungen zuzurechnen sind, ergibt sich aus dem jeweils verwendeten Zusatz „im Auftrag“ (siehe dazu S. 5 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 9. September 2015). Die Vertreterin des Abteilungsleiters x durfte die Beurteilung der Beigeladenen unterzeichnen, da aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Abteilungsleiters, Ministerialdirigent Dr. S. , am 30. März 2015 ein Vertretungsfall vorlag.
24Aus dem oben zitierten Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 (2 A 10/13) lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine andere Bewertung im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beigeladenen herleiten. In der Entscheidung wird zunächst die bereits angesprochene Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers betont. Der vom Antragsteller wiedergegebene Leitsatz des Urteils, wonach ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, nicht (Erst-)Beurteiler sein kann, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt, darf sodann nicht losgelöst von dem konkret zugrunde liegenden Fall betrachtet werden. Diesem lagen die - hier nicht einschlägigen - Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) zugrunde. In der entsprechenden Passage der Urteilsgründe (juris, Rn. 18) ging es, wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 zutreffend dargelegt, allein um die Frage der verfahrensfehlerhaften Anwendung der Nr. 8.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND. Weitere verallgemeinerungsfähige Grundsätze zur Beurteilerzuständigkeit lassen sich daraus nicht entnehmen, vor allem lässt sich aus der Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht herleiten, dass auch für die Beurteilung der Beigeladenen der Abteilungsleiter xx zuständig gewesen wäre. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Seiten 2 f.) überdies nachvollziehbar dargelegt, dass ungeachtet dessen auch die inhaltlichen Anforderungen, die das BVerwG in der genannten Entscheidung aufstellt, durch die Zuständigkeitsverteilung im JM NRW erfüllt werden.
25Auch im Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Vergleichbarkeit der hier in Rede stehenden Beurteilungen. Insbesondere bedurfte es zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe keiner - in den AV nicht vorgesehenen - Beurteilerkonferenz. Soweit der Antragsteller hier rügt, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass jeweils die gleichen Beurteilungsmaßstäbe herangezogen worden seien, ergibt sich dies jedenfalls aus den Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. So wird auf den Seiten 5 f. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 9. September 2015 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, auf welche Weise sich im JM NRW - gerade auch für den Bereich des höheren Dienstes - einheitliche Beurteilungsmaßstäbe etabliert hätten, die in ständiger Praxis bei jeder dienstlichen Beurteilung im Hause gleichermaßen angewandt würden. Im Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Seiten 3 f.) hat der Antragsgegner dies noch näher erläutert. Die dort konkret beschriebenen Maßnahmen (etwa Fertigung eines Beurteilungsentwurfs durch den Leiter der Abteilung xx) erscheinen zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes geeignet und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
26Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, wenn er vor allem bei dem Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen deswegen als nicht gegeben erachtet, weil er und die Beigeladene im Beurteilungszeitraum eine jeweils - quantitativ – andere Führungsverantwortung wahrgenommen hätten. Bei der Ausschreibung einer Behördenleiterstelle bewerben sich nicht zwingend ausschließlich Personen mit eigener Erfahrung in diesem Bereich. Solche Erfahrungen setzt das Anforderungsprofil auch hier nicht als notwendig voraus (s.o.). Dass dennoch eine Bewertung des Merkmals „Führungsverhalten“ auch bei der Beigeladenen möglich ist, wenn auch im Umgang mit weniger Personen, räumt der Antragsteller letztlich selbst ein. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb insoweit eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gewährleistet sein soll. Der Antragsgegner weist auch zu Recht darauf hin, dass die Zahl der einer Führungskraft unterstellten Personen kaum allein maßgeblich sein kann und insbesondere nicht für sich genommen eine bessere Bewertung der Merkmale „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ rechtfertigen muss.
27Ein Fehler im Auswahlverfahren resultiert auch nicht daraus, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar wären.
28Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ 13 L 1577/11 -, NRWE und juris.
30Die dienstliche Beurteilung umfasst im Falle des Antragstellers den Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 25. März 2015, im Falle der Beigeladenen den Zeitraum vom 15. Mai 2014 bis zum 25. März 2015. Es kann offen bleiben, ob mit der damit gegebenen zeitlichen Überschneidung von etwas mehr als 10 Monaten noch eine hinreichende Vergleichsbasis gegeben ist und ob die auch nur diesen Zeitraum umfassende Beurteilung der Beigeladenen im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen ist, dass über Leistung und Befähigung verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können.
31Denn jedenfalls fehlt es vorliegend in diesem Zusammenhang an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragstellers, inwieweit sich die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume bzw. die Überschneidung von nur gut 10 Monaten für ihn in Bezug auf seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 LBG NRW nachteilig ausgewirkt haben sollen. Ein etwaiger Rechtsfehler, der sich aus der Länge der Beurteilungszeiträume ergibt, kann nur dann zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen, wenn (gerade) bei anderweitiger Bestimmung des Beurteilungszeitraumes die Beigeladene entweder in ihrer Leistung minder qualifiziert zu betrachten wäre und/oder anzunehmen wäre, dass ihr der Eignungsvorsprung zu Unrecht zugesprochen wurde.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 B 46/10 -, juris.
33Ein solcher Nachteil wäre z.B. dann unter Umständen gegeben, wenn für den Bewerber mit dem kürzeren Beurteilungszeitraum (hier: die Beigeladene) ein deutlicher Leistungssprung im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung zu verzeichnen wäre. Dies ließe den Rückschluss zu, dass die Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sie sich auch für diesen Bewerber auf einen längeren Zeitraum erstreckt hätte.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris.
35Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene wurde in ihrer vorhergehenden Beurteilung vom 18. Juni 2014 - im Übrigen auch bereits in dem jetzigen Statusamt - für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 14. Mai 2014 hinsichtlich Leistung und Befähigung schon mit der Gesamtnote „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt. Insgesamt ergibt sich damit für einen gemeinsamen Zeitraum von über zwei Jahren jeweils ein einheitliches Leistungsbild, so dass eine - auch in zeitlicher Hinsicht - hinreichende und aussagekräftige Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
36Auch die vom Antragsteller im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
37Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Außerdem ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
38So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, NRWE und juris, Rdnr. 30 f. m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen.
40Es ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des Antragstellers auf eine hinreichende Erkenntnisgrundlage gestützt wurde. Über sämtliche notwendigen Kenntnisse verfügte zwar der Unterzeichner der Beurteilung, der Abteilungsleiter xx des JM NRW, der erst am 1. Februar 2014 der Dienstvorgesetzte des Antragstellers wurde, nicht aus eigener Anschauung. Er hat sich jedoch in nicht zu beanstandender Weise ein Bild über Leistungen und Befähigung des Antragstellers verschafft. Es bedurfte insoweit auch weder der Einholung eines formalen Beurteilungsbeitrages des Vorgängers von Ministerialdirigent T. im Hinblick auf den Zeitraum vom 16. März 2013 bis Ende Januar 2014 noch einer allgemeinen Dokumentation der anderweitig gewonnenen Erkenntnisse. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem in dem vorhergehenden Eilverfahren des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 29. Juni 2015 - 13 L 1131/15 - sowie in dem Beschluss des OVG NRW vom 30. Oktober 2015 - 6 B 865/15 -. Dort ging es zwar um die am 12. März 2015 erstellte Beurteilung des Antragstellers, bezogen auf den Zeitraum vom 21. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014. In der Sache gelten aber die gleichen Erwägungen auch für die hier in Rede stehende Beurteilung vom 12. Mai 2015. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren noch einmal im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise sich der Dienstvorgesetzte des Antragstellers und der der Beigeladenen die erforderlichen Kenntnisse zum Leistungs- und Befähigungsbild verschafft haben. Auf die Ausführungen auf den Seiten 9 f. des Schriftsatzes vom 9. September 2015 sowie auf den Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2015 wird Bezug genommen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat.
42Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.