Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 6 B 865/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Stelle für eine Leitende Regierungsdirektorin oder einen Leitenden Regierungsdirektor (A 16) – Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, dem Beigeladenen den Vorzug bei der Stellenbesetzung zu geben, dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen („sehr gut“/“hervorragend geeignet unterer Bereich“) im Verhältnis zur aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers („gut“/“besonders gut geeignet“) von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Diese bereits vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers stützt sich die Auswahlentscheidung vom 12. März 2015 auf eine geeignete Tatsachengrundlage. Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sich auf einen längeren Beurteilungszeitraum erstreckt (8. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2014) als die Anlassbeurteilung des Antragstellers (21. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014) schließt ihre Vergleichbarkeit nicht aus.
7Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslese-grundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263.
9Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012
11- 6 B 181/12 -, a.a.O.
12Gemessen daran bildeten die unter dem 22. Januar 2015 für den Beigeladenen und am 12. März 2015 für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Sie waren, da beide Beurteilungszeiträume am 31. Dezember 2014 enden, zum Zeitpunkt der im März 2015 getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell und bieten angesichts der mehr als 2 ½-jährigen übereinstimmenden Beurteilungszeiträume eine hinreichende Vergleichsbasis für die vom Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 12. März 2015 getroffene Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der Bewerber. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss insoweit versehentlich von einer zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren spricht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die um rd. 9 Monate divergierenden Beurteilungszeiträume erklären sich zwanglos damit, dass die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenso wie die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zeitlich nahtlos an die jeweils vorangegangene Beurteilung anknüpft. Ungeachtet dessen würde die Annahme einer zeitlich zu großen Divergenz der Beurteilungszeiträume zur Herstellung der zeitlichen Kompatibilität der Beurteilungslage nur zur Einbeziehung der vorletzten Beurteilung des Antragstellers vom 24. Januar 2013 führen. Aus ihr kann sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten ergeben, weil sie sich zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers als Oberregierungsrat und damit einem niedrigeren Statusamt verhält und zudem ein mit der aktuellen Anlassbeurteilung identisches Gesamturteil ausweist.
13Die Annahme des Antragstellers, die Berücksichtigung des Zeitraums 8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012 in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen habe sich zu seinem – des Antragstellers – Nachteil ausgewirkt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners war für die Beurteilung der Leistung und Befähigung des Beigeladenen bedeutsam, dass dieser als Anstaltsleiter über nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum – mithin nicht nur zu Beginn des Beurteilungszeitraums – mehrere in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen notwendig gewordene Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen initiiert, umgesetzt und sodann auch mit Erfolg etabliert hat. Ob neben der Beschreibung der Aufgaben, die dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum übertragen waren, in dem für die Anlassbeurteilung verwandten Formular auf Seite 2 unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung (Nr. 4.1 der AV)“ mit der Formulierung: „Herr I. hat insbesondere in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und auch damit die Justizvollzugsanstalt H. in ‚ruhiges Fahrwasser‘ gebracht.“ auch eine Leistungsbewertung vorgenommen worden ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ohne rechtliche Relevanz. Diese Aussage betrifft inhaltlich das Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen, das in der Anlassbeurteilung darzustellen und zu bewerten ist. Ob sie – was möglicherweise näher gelegen hätte -, in der Begründung des Gesamturteils (vgl. Seite 6 der Beurteilung) getroffen wird oder an anderer Stelle, wirkt sich auf die mit dem Beschwerdevortrag beanstandete Vergleichbarkeit der im Übrigen in ihrer Struktur identischen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht aus.
14Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als taugliche Erkenntnisgrundlage für die Auswahlentscheidung ergeben sich auch nicht aus den weiteren Einwänden des Antragstellers.
15Unstreitig verfügte Ministerialdirigent T. , der am 1. Februar 2014 als Abteilungsleiter IV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) der Dienstvorgesetzte des seit dem 15. März 2013 die Justizvollzugsanstalt E. -I1. leitenden Antragstellers und des Beigeladenen wurde, nicht aus eigener Anschauung über sämtliche notwendigen Kenntnisse für die Erstellung der auch Zeiten vor seinem Dienstantritt erfassenden Anlassbeurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Beschluss auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragsgegners angenommen, dass der Beurteiler sich ein verlässliches Bild über die Leistungen und Befähigung nicht nur des Antragstellers, sondern aller von ihm zu beurteilenden Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein Westfalen verschafft hat. Er habe sowohl schriftliche Arbeitsergebnisse der zu Beurteilenden, wie z.B. deren Berichte an das JM NRW und die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, gesehen als auch in Gesprächen mit den Leitern der einzelnen Fachreferate die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung relevanten Tatsachen erörtert. Hinzu kämen Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen worden seien. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Soweit er meint, Ministerialdirigent T. sei verpflichtet gewesen, einen förmlichen Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juni 2012 bis 31. Januar 2014 einzuholen, gibt die von ihm zur Begründung seiner Auffassung angeführte Regelung in Nr. 3.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Professorinnen und Professoren (Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 32 -, im Folgenden: AV) hierfür nichts her. Diese bestimmt für den Fall einer mehr als sechs Monate dauernden Abordnung oder einer mehr als sechs Monate nach der letzten Beurteilung erfolgenden Versetzung, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller war während des Beurteilungszeitraums bei keiner anderen Dienststelle eingesetzt. Ungeachtet dessen betrifft die Regelung die Erstellung einer Beurteilung und nicht die Einholung eines Beurteilungsbeitrags.
16Die auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Forderung des Antragstellers nach einer besonderen Dokumentation der vom Beurteiler eingeholten Erkenntnisse geht im Übrigen zu weit. Der Dienstherr ist gehalten, die Grundlagen seiner Einschätzung der Leistung, Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden weiter zu erläutern, wenn dieser insoweit substantiierte Einwände erhebt. Das Gebot der Plausibilisierung der Beurteilung erstreckt sich auch auf die Erkenntnisquellen, anhand derer sich der Beurteiler das für die Erstellung der Beurteilung notwendige Bild von dem Beamten verschafft hat. Eine allgemeine Dokumentationspflicht besteht hingegen nicht. Eine solche sehen auch die Bestimmungen der AV nicht vor.
17Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sachwidrige Erwägungen Eingang in die Anlassbeurteilung des Antragstellers gefunden hätten. Der Umstand, dass der Beurteiler in dem am 4. März 2015 mit dem Antragsteller geführten Beurteilungsgespräch die Examensnoten des Antragstellers erwähnt hat, lässt mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere darauf Bezug nehmender Formulierungen in der Beurteilung selbst, nicht darauf schließen, diese seien in die Bewertung eingeflossen. Insoweit hat der Antragsgegner den Zusammenhang, in dem der Beurteiler im Verlauf des Gesprächs auf die Examensnoten hingewiesen hat, nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung weckt auch der das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Beschwerdevortrag nicht.
18Die Tätigkeit des Antragstellers als Lehrbeauftragter und Prüfer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist entsprechend der Regelung in Nr. 4.2 AV in seiner Beurteilung angegeben. Daher verhilft auch der Einwand, diese Nebentätigkeit hätte weitergehend berücksichtigt werden müssen, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
19Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.