Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2015 - 11 K 1640/14.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 00.0.1987 geborene und am 1. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14. Oktober 2013 einen Asylantrag.
3Am 2. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen für den Kläger an die Republik Italien und nahm darin Bezug auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO), das von den italienischen Behörden unbeantwortet blieb.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an.
5Der Kläger hat am 6. März 2014 Klage erhoben.
6Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien sei eine Überstellung dorthin rechtswidrig. Sein Asylantrag müsse von der Beklagten geprüft werden.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, Az. 5 679 764 – 221, zugestellt am 28. Februar 2014, aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, weshalb nach ihrer Auffassung das Asylsystem Italiens keine systemischen Mängel aufweise, dass eine Prüfung des Asylantrages des Klägers dort erfolgen müsse und seine Überstellung nach Italien somit rechtmäßig sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die Klage hat Erfolg.
16Sie ist zulässig und begründet.
17Der Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der Asylantrag des Klägers ist nicht mehr gemäß § 27a AsylVfG unzulässig.
19Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Klägers gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) Anwendung, weil sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.
20Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens, die ursprünglich gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Dublin II-VO bei der Republik Italien lag, ist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellung des Klägers nach Italien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO).
21Die Frist begann im vorliegenden Fall am 2. Januar 2014 zu laufen, weil gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO von der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die Republik Italien an diesem Tag auszugehen ist.
22Für den Fristbeginn ist hier die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens maßgeblich und nicht die Entscheidung über den Rechtsbehelf, weil dieser keine aufschiebende Wirkung hatte,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347714.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -; Urteil vom 23. Mai 2014 – 2 K 719/14.A -.
24Die somit an dem Tag der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens beginnende Frist von sechs Monaten ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Anhaltspunkte für eine Verlängerung dieser Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO liegen nicht vor.
25Die auf Grundlage der §§ 34a Abs. 1, 27a AsylVfG ausgesprochene Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers und damit auch die angeordnete Überstellung nach Italien sind aus den vorgenannten Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig.
26Dies verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der erkennende Einzelrichter ist aus den in den nachstehend zitierten Entscheidungen ausgeführten überzeugenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, der Auffassung, dass sich der Asylantragsteller auf den Zuständigkeitsübergang kraft Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO im Klagewege berufen kann,
27vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 –, juris Rn. 45; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, juris Rn. 38 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, juris Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 23. September 2014 – 10 K 717/14.A –, juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 –, juris Rn. 28 f.; VG Münster, Urteil vom 19. November 2014 – 1 K 1136/14.A –, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 – A 5 K 2026/14 –, juris Rn. 24. Zur anderen Ansicht: vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 975/14.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13 –, juris, und vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, juris Rn. 34 ff.
28Entgegenstehendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Dessen Ausführungen, in einer Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, könne der Asylbewerber der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen geltend macht,
29vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, Juris, Rn. 60; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn 7, vom 15. April 2014 – 10 B 17/14 – juris, Rn 12 , vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14-, juris, und vom 14. Juli 2014 – 1 B 9/14, 1 PKH 10/14 -, juris,
30betrafen nur die (vorgelagerte) Frage der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums für die Bestimmung des nach Kapitel III der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates, nicht aber den (nachgelagerten) Ablauf der Überstellungsfrist. In jenem Verfahren hatte das zuständige Gericht des Mitgliedstaats im Eilverfahren gerade die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet, so dass die Überstellungsfrist erst nach dem der EuGH-Entscheidung folgenden Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen begann und der EuGH daher insoweit keine Rechtsfrage zu beantworten hatte.
31Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-VO dem Ausländer kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Denn die Rechtsstellung eines Antragstellers im Sinne der Dublin-Verordnungen wird nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss.
32Der - fruchtlose – Ablauf der Überstellungsfrist führt aber nach dem klaren Wortlaut des Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO zu einer Beendigung der Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaates zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Klägers zwecks Durchführung des Asylverfahrens und zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte. Mit der Berufung auf Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO macht der Asylbewerber daher keinen – durch die Dublin-Verordnungen nicht geschützten – Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags in einem von ihm bevorzugten anderen als nach den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III an sich zuständigen Mitgliedstaates geltend, sondern vielmehr die Prüfung seines Asylbegehrens in dem einzigen, zu diesem Zeitpunkt nach der Dublin II-Verordnung gewährleisteten zuständigen Mitgliedstaat.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
34Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.