Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen L. M. Q. . Von 2003 bis August 2011 lebte L. M. im Haushalt des Klägers. Während dieser Zeit brach L. M. sowohl die Schulausbildung als auch die praktische Ausbildung ohne Abschluss ab, beging diverse Straftaten, darunter auch Eigentumsdelikte zum Nachteil des Klägers, und litt unter Alkohol- und Drogenmissbrauch. Nachdem L. M. Mitte August 2013 stationär in der B. Klinik X. in S. zur Suchtentwöhnung untergebracht worden war, beantragte sein Betreuer unter dem 16. Oktober 2013 beim Jugendamt der Beklagten die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe. Am 9. Januar 2014 ging bei der Beklagten ein Arztbericht der B. Klinik und Kostenübernahmeantrag für stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ein. Die L. M. behandelnden Fachärzte stellten darin die Diagnosen „Cannabisabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit und paranoide Schizophrenie“. Ferner wurde in dem Arztbericht festgestellt, dass ein Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest bei L. M. einen unterdurchschnittlichen IQ von 92 ergeben habe und er bei weiteren spezifischen Intelligenzuntertests überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe. Unter dem 22. Januar 2014 leitete die Beklagte den Antrag von L. M1. auf Gewährung von Jugendhilfe an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Sozialhilfeträger mit der Bitte um Übernahme des Falles weiter, welche dieser ablehnte.
3Am 11. Februar 2014 begann die Unterbringung von L. M. im Schloss C. in S1. , einer Einrichtung zur psychischen sozialen und beruflichen Rehabilitation. Mit Schreiben vom gleichen Tag, zugestellt am 12. Februar 2014, informierte die Beklagte den Kläger über die Durchführung der Maßnahme und klärte ihn gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes für die Dauer der Hilfegewährung ruhe und er keine Unterhaltszahlungen zu erbringen habe. Er wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Der Kläger legte daraufhin Nachweise über seine Einkommensverhältnisse vor. Mit weiterem Schreiben wies er die Beklagte darauf hin, dass der Kreis Kleve mit Bescheid vom 5. Mai 2014 bei L. M. ab dem 22. Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 wegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Suchtmittelmissbrauchs festgestellt habe. Aufgrund dessen würden für L. M. tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, so dass maximal ein Kostenbeitrag in Höhe von 26,- Euro monatlich von ihm verlangt werden dürfe.
4Mit Bescheid vom 29. September 2014 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 510,- Euro monatlich für die Zeit ab dem 12. Februar 2014 heran.
5Dagegen hat der Kläger hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Kostenbeitrag sei zu Unrecht erhoben, weil es sich bei der gewährten Hilfe um keine Jugendhilfe, sondern Sozialhilfe nach § 53 SGB XII handele. Die Beklagte habe nicht dargelegt, warum die Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr von L. M. hinaus zu verlängern sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass L. M. geistig behindert sei. Im Übrigen entspreche es im Hinblick auf das Verhalten von L. M. gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit und unter Berücksichtigung dessen, dass sich L. M. ausschließlich durch den von ihm willentlich herbeigeführten Drogenmissbrauch in seine jetzige Lage gebracht habe, in Anlehnung an § 1611 BGB der Billigkeit, von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag abzusehen.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie verteidigt den Bescheid und führt insbesondere aus, dass die Anforderungen der §§ 41, 35a SGB VIII im Fall von L. M. erfüllt seien. Die Verfehlungen von L. M. hätten persönliche und wirtschaftliche Interessen des Klägers nicht so tiefgreifend beeinträchtigt, dass seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte bedeutete. Außerdem sei L. M. Verhalten teilweise auch krankheitsbedingt und ihm damit nicht vorwerfbar.
11Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Mai 2015 den Kostenbeitrag des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 auf 510,- Euro monatlich festgesetzt. Über den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Die Heranziehung des Klägers für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für seinen Sohn L. M. hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. c, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –.
171. Der Kostenbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden.
18a) Die Beklagte hat eine in den Anwendungsbereich der §§ 91 ff. SGB VIII fallende Maßnahme geleistet. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. c SGB VIII werden Kostenbeiträge unter anderem zu der vollstationären Leistung der Eingliederungshilfe für seelische behinderte junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen (§§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe erbringt die Beklagte, indem sie dem Sohn des Klägers L. M. seit dem 11. Februar 2014 eine Eingliederungshilfe im Rahmen einer stationären Unterbringung in einer Wohngemeinschaft gewährt. Als Elternteil kann der Kläger nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrags herangezogen werden.
19b) Gegen den auf den 12. Februar 2014 gelegten Beginn des Beitragszeitraums ist mit Blick auf die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Aufklärungspflicht nichts zu erinnern. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden.
20Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, juris Rdnr. 9 ff.
21Diese Informationen hat der Kläger in dem ihm am 12. Februar 2014 zugestellten Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2014 erhalten. Dabei ist er besonders darauf hingewiesen worden, dass während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme der Lebensunterhalt seines Sohnes sichergestellt sei, so dass er keinen Barunterhalt mehr, sondern möglicherweise einen Kostenbeitrag leisten müsse.
22Das Ende des Beitragszeitraums ist durch den Erlass des weiteren Bescheides vom 22. Mai 2015, durch den die Beklagte einen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 festgesetzt hat, mittelbar auf den 31. Dezember 2014 gelegt worden.
23c) Die den Kostenbeitrag auslösende Jugendhilfeleistung ist auch rechtmäßig gewährt worden.
24Die Rechtmäßigkeit, insbesondere Erforderlichkeit, der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
25Vgl. Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2013 – 12 A 892/13 –, juris Rdnr. 17, m. w. N.
26Die Voraussetzungen der Hilfegewährung lagen vor. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
27Die Hilfe für junge Volljährige durfte für L. M. zunächst aufgenommen werden, obwohl er zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 11. Februar 2014 bereits 20,5 Jahre alt und wahrscheinlich war, dass die Hilfemaßnahme länger als ein halbes Jahr, also bis zum Erreichen seines 21. Lebensjahres gewährt werden würde.
28Für einen Leistungsausschluss für junge Volljährige unter 21 Jahren gibt der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VIII nichts her. Der Gesetzgeber wollte mit der Hilfe für junge Volljährige gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass der Hilfebedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – etwa bei entsprechend spätem Ausbildungsantritt oder der vorherigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe – eintritt. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dementsprechend nicht voraus, dass bereits bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt lediglich, dass mit der Hilfe für den jungen Volljährigen nicht erst nach Erreichen seines 21. Lebensjahres begonnen werden darf. Für eine Differenzierung im darunterliegenden Alterssegment ist hingegen nichts ersichtlich. Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, den Beginn einer Hilfe schon nach der Vollendung des 18. Lebensjahres auszuschließen und damit nur noch die Möglichkeit von Fortsetzungshilfen zuzulassen, die an vor der Volljährigkeit begonnene Hilfemaßnahmen anknüpfen, sind im parlamentarischen Prozess gescheitert.
29Zwar mag es – wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 21. Mai 2012 (L 20 SO 608/10) angenommen hat – bei baldiger Vollendung des 21. Lebensjahres unter Umständen für die Gesetzesanwendungspraxis sinnvoll sein, die Leistung bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der – voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden – Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass § 41 Abs. 1 SGB VIII nach einhelliger Auffassung keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordert, sondern nur voraussetzt, dass die Hilfegewährung vor diesem Zeitpunkt „eingeleitet“ bzw. „erbracht“ worden ist, gibt die Zeitdauer bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres aber kein Kriterium ab, das – als außerhalb des Regelfalles liegend – den Rechtsanspruch auf die Hilfe ausschließen könnte.
30Erforderlich, aber auch ausreichend bei einem Hilfebeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.
31Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 43 ff., m. w. N.
32Gemessen an diesen Maßstäben war die Eignung der Jugendhilfe für L. M. in dem Zeitraum von ihrem Beginn am 11. Februar 2014 bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres am 6. August 2014 nicht völlig ausgeschlossen. Es ist sogar ein positiver Entwicklungsprozess in seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung erkennbar geworden. Ausweislich des Arztberichtes der B. Klinik am X. 11. Dezember 2013, der die Grundlage für die Bewilligung der Jugendhilfe bildete, verlief die dortige stationäre Unterbringung positiv. L. M. habe sich motiviert und veränderungsbereit gezeigt. Um seine Therapieziele zu erreichen, sei eine weitere therapeutische Unterstützung nötig. Ausgehend davon war es gerechtfertigt, die Jugendhilfemaßnahme einzuleiten. Ausweislich des Hilfeplanes vom 11. März 2014 stagnierte die weitere Entwicklung von L. M. nicht, sondern er erzielte weitere Teilerfolge: So kommt er in seinem Alltag gut zurecht. Er ist arbeitsfähig und bereitet sich auf eine Ausbildung vor. Er kommt gut mit seinem Mitbewohner zurecht. Gleichzeitig sieht er für sich selbst noch ein hohes Risiko ohne Unterstützung rückfällig in der Sucht zu werden. Dazu sei auch erforderlich, dass er noch feste Freizeitinhalte entwickele.
33Die Hilfegewährung wurde auch nicht ab dem 6. August 2014 mit der Vollendung von L. M. 21. Lebensjahr und damit im Hinblick auf den Kostenbeitrag für den Beitragszeitraum vom 6. August bis zum 31. Dezember 2014 rechtswidrig geworden. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber zwar erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 73 ff., m. w. N., und vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rdnr. 42.
35Es genügt, wenn Notizen erkennen lassen, dass der junge Volljährige zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und ausweislich der Auflistung konkreter Ziele und Maßnahmen in vieler Hinsicht weiterhin Verbesserungen erreichbar erscheinen. Die Erwartung einer spürbaren Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung setzt nicht die Aussicht auf erhebliche Fortschritte voraus. Auf die Geschwindigkeit, mit der der junge Mensch mehr Selbständigkeit erlangt, kommt es so lange nicht an, als das innerhalb des Maßnahmezeitraumes erreichbar erscheinende Zielstadium als eine jedenfalls merkliche Nachreifung der Persönlichkeit wahrzunehmen ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 75 ff., m. w. N.
37Auch diesem erhöhten Maßstab ist L. M. Entwicklung ab dem 6. August 2014 bis zum hier allein maßgeblichen Ende des Beitragszeitraums am 31. Dezember 2014 gerecht geworden. Aus dem nächsten Hilfeplan vom 8. September 2014 geht hervor, dass L. M. weitere Fortschritte gemacht hat: Demnach ist er in der Trainingswerkstatt gut integriert. Sein Arbeitsmeister ist mit seinen Leistungen zufrieden und befürwortet die Ausbildung zum Maler und Lackierer. Aufgrund dessen wird als weiteres Ziel eine Nachmeldung zur Ausbildung genannt. In seiner Wohngruppe ist L. M. gut angekommen und integriert. Seine Dienste in der Wohngruppe erledigt er gewissenhaft und selbstständig. Da er weiterhin Sicherheit in lebenspraktischen Bereichen erlernen und festigen müsse, sei die Unterstützung durch die gewährte Maßnahme weiter erforderlich. Im Hinblick darauf, dass er aber bereits Teilerfolge erreicht hat und seine Entwicklung nicht stagniert, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch sein weiterer Entwicklungsprozess zur Erreichung der weiteren Ziele führen wird.
38Vor diesem Hintergrund scheitert der Anspruch von L. M. auf Verlängerung der Hilfe für junge Volljährige über sein 21. Lebensjahr hinaus auch nicht am Vorliegen eines „begründeten Einzelfalles“, in dem nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Hilfe „für einen begrenzten Zeitraum“ fortgesetzt werden soll.
39Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein. Einen solchen Ausnahmecharakter trägt gerade auch die dadurch problembelastete Lebenslage, dass durch eine – durch Suchterkrankung und ihre Folgeerscheinungen (hier paranoide Schizophrenie) – gestörte Biographie die Entwicklung von Unabhängigkeit und Autonomie erst verzögert und in ganz kleinen Schritten einsetzen lässt.
40Für die Dauer des „begrenzten Zeitraumes“ enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums – erforderlich bleibt. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung kommt regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 82 ff., m. w. N.
42Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit Blick auf die – wie dargelegt – weiterhin gegebene positive Entwicklung von L. M. , die allerdings noch nicht am Ende angelangt ist, indem sämtliche Ziele erreicht worden wären, sein Fall als begründeter Einzelfall eingestuft werden, in dem eine Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt erscheint.
43Die Erforderlichkeit der weiteren Hilfegewährung und damit Kostenbeitragserhebung über den hier streitgegenständlichen 31. Dezember 2014 hinaus hängt von der an den hier ausgeführten Grundsätzen zu bewertenden weiteren Entwicklung von L. M. ab.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rdnr. 45 ff.
45d) Der Kostenbeitrag ist auch nicht deshalb dem Grunde nach rechtswidrig von der Beklagten festgesetzt worden, weil die für L. M. gewährte Maßnahme im Hinblick auf eine – wie der Kläger behauptet – bei L. M. vorliegenden geistigen Behinderung vorrangig vom Sozialhilfeträger nicht als Jugendhilfe, sondern als Sozialhilfe zu bewilligen gewesen wäre.
46Ein derartiger etwaiger Vorrang der Sozialhilfe ändert an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts. Denn unabhängig vom Bestehen eines vorrangigen Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII ist entscheidend, welche Leistung tatsächlich gewährt worden ist. Hier hat die Beklagte in Gestalt ihres Jugendamtes Leistungen der Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe für junge Volljährige (§§ 41, 35a SGB VIII) gewährt und gewähren wollen.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203/07 –, juris Rdnr. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 4 LC 57/11 –, juris Rdnr. 42; nach VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 7 K 122/12 –, juris Rdnr. 28, fehlt es bei einem Vorrang der Sozialhilfe bereits an einer jugendhilferechtlichen Maßnahme, für die Kosten erhoben werden könnten.
48Allerdings sind nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die dem Grunde nach Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenen Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Derartige Kosten bzw. Aufwendungen, die dem grundsätzlich Kostenbeitragspflichtigen in Rechnung gestellt werden können, verbleiben dem Jugendhilfeträger aber nicht, wenn er diese vorrangig von einem anderen Erstattungspflichtigen vollständig ersetzt verlangen kann.
49Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 4 LC 57/11 –, juris Rdnr. 44.
50Solange ein anderer Erstattungspflichtiger dem Leistenden dessen entstandenen Aufwendungen noch nicht erstattet hat, sind die Kosten dem Jugendhilfeträger zwar noch verblieben. Die gesetzliche Formulierung „zu den Kosten“ ist bei systematischer und teleologischer Auslegung aber einschränkend so auszulegen, dass bereits die Möglichkeit einer anderen, vorrangigen Kostenerstattung genügt, um die Kostenbeitragspflicht entfallen zu lassen. Denn wenn auf der einen Seite die Leistungsträger untereinander im Wege des Erstattungsanspruchs den Zustand herstellen können, der eingetreten wäre, wenn die Zuständigkeiten richtig verteilt worden wären, so gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört, dass der Kostenbeitragspflichtige so gestellt wird, als wäre seinem Kind Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt worden und er dann auch nur einen (regelmäßig niedrigeren) Kostenbeitrag nach SGB XII hätte zahlen müssen.
51Vgl. Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2014 – 10 K 5189/13 –, n. v.; ebenso in der Begründung: VG Stuttgart, aaO, juris Rdnr. 41; vgl. auch die Begründung des Niedersächsisches OVG, aaO, juris Rdnr. 45 unter Bezugnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
52Hier hat die Beklagte als Träger der Jugendhilfe gegen den LVR als Träger der Sozialhilfe aber keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Hilfegewährung entstandenen Aufwendungen. Es kann insoweit offen bleiben, welche Rechtsgrundlage für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch vorliegend überhaupt anwendbar wäre. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der allen Anspruchsgrundlagen gemeinsamen Voraussetzung, der vorrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers.
53Ein Vorrang der Sozialhilfe folgt insbesondere nicht daraus, dass L. M. – wie vom Kläger behauptet – geistig behindert wäre. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch – also der Jugendhilfe – vor. L. M. ist aber weder körperlich noch geistig behindert noch von einer solchen Behinderung bedroht.
54Für eine körperliche Behinderung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
55Nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) liegt eine (leichte) geistige Behinderung erst dann vor, wenn – in Abgrenzung zur bloßen „Lernbehinderung“ – der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ weniger als 70 beträgt.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 30, m. w. N.
57Ein solcher Befund wurde bei L. M. nicht erhoben. Das bei ihm im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen während seines stationären Aufenthaltes in der B. Klinik X. gemessene allgemein-intellektuelle Gesamtpotenzial ergab bei dem am 22. August 2013 durchgeführten Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest einen IQ von 92. Dieser Wert liegt zwar im unteren Durchschnittsbereich, ist aber deutlich vom Bereich einer geistigen Behinderung entfernt. Bei den weiter durchgeführten spezifischen Intelligenzuntertests erzielte L. M. Ergebnisse, die oberhalb des Durschnitts bzw. im oberen Durchschnitt lagen (vgl. Beiakte, Heft 3, Bl. 20). Folglich stellten die ihn untersuchenden und behandelnden Fachärzte auch nicht die Diagnose einer geistigen Behinderung, sondern ausschließlich Diagnosen aus dem Bereich der seelischen Behinderung (Störungen durch Alkohol; Störungen durch Cannabinoide; paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission). Aus dem Bescheid des Kreis L2. vom 5. Mai 2014, durch den bei L. M. ab dem 22. Januar 2014 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde, ergibt sich nichts anderes. Der Grad der Behinderung wurde nicht etwa wegen einer geistigen Behinderung festgestellt, sondern allein wegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Suchtmittelmissbrauchs, also seelischer Behinderungen.
58Im Falle einer seelischen Behinderung kann zwar auch Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt werden. Allerdings greift in diesem Fall der Grundsatz des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vorgehen.
592. Der von der Beklagten auf monatlich 510,- Euro festgesetzte Kostenbeitrag ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insoweit keine Berechnungsfehler geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
603. Schließlich sind auch keine anderen Gründe dafür gegeben, den Kläger von dem Kostenbeitrag ganz oder teilweise freizustellen.
61Insbesondere würde ein etwaiges Entfallen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn L. M. gemäß § 1611 Abs. 1 BGB wegen einer von diesem durch dessen Drogensucht selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit oder von diesem gegenüber dem Kläger begangener Verfehlungen nicht zum Entfall der Kostenbeitragspflicht führen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob L. M. überhaupt im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 1611 Abs. 1 BGB durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Kläger schuldig gemacht hat.
62§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII weist darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeitragspflichtigen Personen im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich.
63Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 28, 41.
64Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Gleichwohl kann auch der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entflechtung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrechts vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt“.
65Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 28, 41.
66Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch liegt vor, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der so genannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, juris Rdnr. 14
68Dass darüber hinaus auch die Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB zu den „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehört, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon ist ihre Anwendung im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht jedenfalls deshalb nicht geboten, weil das der Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB zugrundeliegende persönliche Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht betroffen ist. Die Rechtfertigung des § 1611 Abs. 1 BGB für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nämlich dass der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat,
69vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12 –, juris Rdnr. 14,
70greift im Kostenbeitragsrecht nicht Platz. Denn wenn das Jugendamt den Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag heranzieht, ist kein „Familienband“ betroffen, das zerrissen sein könnte.
71Vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 –, juris Rdnr. 44, wonach sogar im Falle des § 94 SGB XII, in dem der unterhaltsrechtliche Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, § 1611 BGB grundsätzlich nicht anwendbar ist.
72Aus den gleichen Gründen könnte ein Entfall der Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 805/11 –, juris Rdnr. 8.
74Wie dargelegt entspricht es aber gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII, dass der Kostenbeitrag vom Jugendamt erhoben werden kann unabhängig von der Qualität der persönlichen Beziehung des Kostenbeitragspflichtigen zum Hilfeempfänger. Wäre dies anders, so wäre die Erhebung eines Kostenbeitrags bereits dann in Frage gestellt, wenn zwischen dem Hilfeempfänger und dem Kostenbeitragspflichtigen – wie nicht selten der Fall – keine persönliche Beziehung mehr besteht. Genauso wenig stellt es einen atypischen Fall dar, dass die Notwendigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme durch ein –diesem gegebenenfalls vorwerfbares – Verhalten des Jugendlichen oder jungen Volljährigen möglicherweise (mit-)verursacht wurde.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.