Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Jan. 2015 - 1 L 54/15
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
- die Erklärung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Internetseite www.E.de zu entfernen und
- keine Weisung vorzunehmen oder aufrecht zu halten, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt E. am 00.0.0000 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. Januar 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3den Antragsgegner – im Wege einstweiliger Anordnung – zu verpflichten,
4- die Erklärung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“ aus der Internetseite www.E.de zu entfernen,
5- die künftige Wiedereinstellung dieser Erklärung zu unterlassen,
6- künftige Aufrufe zur Unterstützung der Gegendemonstration zur angemeldeten Versammlung der Antragstellerin am 00.0.0000 zu unterlassen und
7- durch Ausschöpfung seiner Rechte, die ihm aus dem Amt des Oberbürgermeisters erwachsen, sicherzustellen, dass die öffentliche Beleuchtung der Stadt E. am 00.0.0000 so eingeschaltet wird bzw. bleibt wie immer,
8ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO).
10Die Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entfernung der Erklärung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Internetseite www.E.de und darauf zu, dass der Antragsgegner keine Weisung vornimmt oder aufrecht hält, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt E. am 00.0.0000 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist.
11Als Hoheitsträger hat der (Ober-)Bürgermeister kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Grundrechte sind genuin Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie gewähren den Bürgern auch die Freiheit, ihre Meinung in politisch umstrittenen Fragen – frei von staatlicher Einflussnahme und Druck – kundzutun. Es wäre eine Verkennung des für den freiheitlichen Staat konstitutiven Grundsatzes, wenn sich ein Hoheitsträger oder dessen Organ unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gegen die Grundrechtsausübung durch die Bürger wenden könnte. Äußert sich ein Hoheitsträger in amtlicher Funktion und nimmt er dabei die ihm in dieser Funktion zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch, darf er grundsätzlich nicht in einem allgemeinen politischen Meinungskampf zugunsten einer von mehreren widerstreitende Standpunkte vertretenden Gruppen Partei ergreifen.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 25.
13Insoweit gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern, wenngleich sie sich unmittelbar auf die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb beziehen, entsprechend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt ein Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot, wenn es im politischen Wettbewerb Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird.
14Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 55.
15Dies schließt allerdings nicht jede Äußerung der Organe einer Gemeinde zu Angelegenheiten mit kommunalem Bezug aus. Den Organen einer Gemeinde ist aber umso größere Zurückhaltung geboten, je geringer der örtliche Bezug der betroffenen Angelegenheit ist.
16Zudem unterliegt der (Ober-)Bürgermeister nicht dem Neutralitätsgebot, soweit er als Parteipolitiker oder Privatperson am politischen Diskurs teilnimmt.
17Vgl. BVerfG, a.a.O.
18An diesen Grundsätzen gemessen hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Entfernung der Mitteilung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Internetseite www.E.de. Mit dieser unter dem 7. Januar 2015 veröffentlichten Mitteilung hat der Antragsgegner zulasten der Antragstellerin gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Der Antragsgegner hat für diese Mitteilung auf die Mittel zurückgegriffen, die ihm in seiner amtlichen Funktion zur Verfügung stehen. Er hat die Mitteilung auf der offiziellen Internetseite der Stadt E. und unter Bezugnahme auf sein Amt als Oberbürgermeister verbreitet. Mit der Äußerung hat er in den öffentlichen Diskurs, in dem sich – jeweils von der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützt – die widerstreitenden Auffassungen der Antragstellerin und der Bewegung „E. gegen die Islamisierung des Abendlandes (DÜGIDA)“ einerseits und der Gegenbewegung „Eer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt – Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“ andererseits gegenüberstehen, zulasten der Antragstellerin eingegriffen, indem er sich gegen deren Anliegen ausgesprochen und für die Teilnahme an der Gegendemonstration geworben hat. Dabei wiegt das berechtigte Interesse der Gemeinde und ihrer Organe, zu Angelegenheiten mit kommunalem Bezug Stellung zu beziehen, an den oben dargelegten Kriterien gemessen gering. Das mit der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung verfolgte Anliegen knüpft an die von Dresden ausgehende Bewegung „Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes (PEGIDA)“ an und betrifft – wie sich aus einem exemplarisch dem Antrag beigefügten Flugblatt einer Veranstaltung der „Bonner gegen die Islamisierung des Abendlandes (BOGIDA)“ ergibt – im Wesentlichen über den örtlichen Bereich hinausgehende Fragen des Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerrechts. Ein kommunaler Bezug wurde lediglich seitens der Antragstellerin durch die auf E. bezogene Bezeichnung „DÜGIDA“ und den Versammlungsort in E. hergestellt.
19Es kann offen bleiben, ob das Recht des Antragsgegners zur Äußerung in amtlicher Funktion weiter gehen würde, wenn Grund zu der Annahme bestünde, anlässlich der Versammlung würden auf dem Gebiet der Stadt E. Bestrebungen entfaltet, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 25.
21Weder aus der Bestätigung der Anzeige der geplanten Versammlung am 00.0.0000 durch das Polizeipräsidium E. vom 8. Januar 2015 noch aus dem Flugblatt zu einer früheren Veranstaltung der „BOGIDA“, dem die inhaltliche Ausrichtung der Versammlung in E. am 12. Januar 2015 nach Angaben der Antragstellerin zu entnehmen ist, sind Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu entnehmen.
22Ferner kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner keine Weisung vornimmt oder aufrecht hält, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt E. am 12. Januar 2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist. Sie hat dagegen keinen Anspruch auf aktive Sicherstellung der üblichen Beleuchtung durch den Antragsgegner. Ausweislich seiner Erklärung vom 7. Januar 2015 beabsichtigt der Antragsgegner, durch das Ausschalten der Beleuchtung verschiedener öffentlicher Gebäude ein Zeichen gegen die von der Antragstellerin angemeldete und nicht untersagte Versammlung zu setzen. Damit verstößt er gegen das Neutralitätsgebot. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf aktive Herstellung einer bestimmten Beleuchtung. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht ersichtlich ist, ob der Antragsgegner bezüglich der Beleuchtung aller in Rede stehenden Gebäude weisungsbefugt ist.
23Die Antragstellerin hat dagegen keinen Anspruch darauf, dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Internetseite der Stadt E. zu entfernende Erklärung künftig nicht wieder auf die Internetseite einzustellen und künftige Aufrufe zur Unterstützung der Gegendemonstration zu unterlassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Die Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass der Antragsgegner der Entscheidung des Gerichts zuwiderhandeln würde. Solche Anhaltspunkte sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
24Soweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, hat sie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit Blick auf das unmittelbare Bevorstehen der angemeldeten Versammlung am 00.0.0000 ist der Antragstellerin das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.