Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2015 - 1 K 1369/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin meldete für den 12. Januar 2015, 18:45 bis 22:00 Uhr eine Versammlung zu dem Thema „Düsseldorferer gegen die Islamisierung des Abendlandes – E. “ in Düsseldorf bei dem Polizeipräsidium Düsseldorf an.
3Am 7. Januar 2015 wurde auf der offiziellen Internetseite der Beklagten, www.duesseldorf.de, ein Text mit der Überschrift
4„Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“
5veröffentlicht, in dem u.a. ausgeführt wurde:
6„Neben dem Rheinturm wird an weiteren markanten Gebäuden am Montagabend, 12. Januar, die Beleuchtung ausgeschaltet
7Anlässlich der für Montagabend, 12. Januar, in F angemeldeten Demonstration der ‚E. ‘-Bewegung (Anmelderin N. E1. ), ruft Oberbürgermeister U. H. alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer, örtliche Unternehmen und Geschäftsleute dazu auf, ‚Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus‘ zu setzen und die Beleuchtung ihrer Gebäude (ausgenommen sicherheitsrelevante Lichter) am Montagabend ab 18.25 Uhr auszuschalten.
8Oberbürgermeister U. H. : ‚Das ist das richtige Signal, dass in Düsseldorf kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments ist. Düsseldorf ist eine weltoffene Stadt, in der jeder willkommen ist.‘
9(…)
10Zudem bittet Oberbürgermeister U. H. , sich der Gegendemonstration ‚Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt – Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass‘ anzuschließen. (…)“
11Die Kammer gab einem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. Januar 2015 mit Beschluss vom selben Tag – 1 L 54/15 – teilweise statt und gab der Beklagten auf, die oben zitierte Erklärung von der Internetseite www.duesseldorf.de zu entfernen und keine Weisung vorzunehmen oder aufrecht zu erhalten, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt Düsseldorf am 12. Januar 2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet war. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Beschluss der Kammer mit Beschluss vom 12. Januar 2015– 15 B 45/15 – ab und lehnte den Antrag der Klägerin insgesamt ab.
12Die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichte Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ wurde am 9. Januar 2015 leicht modifiziert und ergänzt, wobei die oben zitierten Passagen im Wesentlichen unverändert blieben. Am 11. Januar 2015 wurde die Erklärung von der Internetseite entfernt und am 12. Januar 2015 durch einen Beitrag mit der Überschrift
13„Düsseldorf setzt Zeichen für Weltoffenheit“
14ersetzt.
15Die von der Klägerin angemeldete Versammlung wurde am 12. Januar 2015 durchgeführt. Zugleich wurde die Beleuchtung des Rathauses, des Schlossturms, des Rheinturms und weiterer öffentlicher Gebäude ausgeschaltet.
16Die Klägerin führte an den folgenden Montagen weitere Versammlungen zu demselben Thema durch und kündigte an, diese Demonstrationen jeweils montags bis Ende des Jahres 2015 fortzusetzen. Anlässlich der weiteren Veranstaltungen kam es nicht zu einer Wiederholung des Ausschaltens der Beleuchtung öffentlicher Gebäude.
17Die Klägerin hat am 23. Februar 2015 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Veröffentlichung der oben zitierten Erklärung „Lichter aus!“ und das Abschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude am 12. Januar 2015 rechtswidrig waren.
18Ab April 2015 haben die angekündigten Versammlungen nicht mehr stattgefunden. Im Juni 2015 hat die Klägerin alle weiteren Termine bis Ende des Jahres abgesagt.
19Die Klägerin nimmt zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:
20Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe Wiederholungsgefahr. Wie die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sei zwar eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen, es sei aber zu etwa 80 % wahrscheinlich, dass sie weitere Demonstrationen anmelden werde. Als Termin komme Anfang Oktober oder Anfang November in Betracht. Der Oberbürgermeister der Beklagten sei bis jetzt nicht von der Legitimität seines Handelns anlässlich der Versammlung am 12. Januar 2015 abgerückt. Die Erklärung des Oberbürgermeisters, in Düsseldorf sei „kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments“, verbunden mit dem Aufruf zur Gegendemonstration und dem Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude habe öffentlich den Eindruck der Illegitimität der von ihr – der Klägerin – angemeldeten Versammlung erweckt und sie diskriminiert. Zudem habe das OVG NRW im vorangegangenen Eilverfahren entschieden, die aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden. Da das Hauptsacheverfahren naturgemäß nicht vor der Versammlung durchgeführt werden könne, verstieße es gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), wenn die Klage in der Hauptsache unzulässig wäre.
21Die Klage sei auch begründet. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe mit der in amtlicher Funktion im Internet veröffentlichten Erklärung und durch das Veranlassen des Abschaltens der Beleuchtung an städtischen Gebäuden gegen die Neutralitätspflicht verstoßen und die Rechte der Klägerin aus Art. 8 GG verletzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Oberbürgermeister der Beklagten außerhalb seiner Befugnisse gehandelt habe, indem er sich zu der Demonstration geäußert habe. Denn als Versammlungsbehörde sei das Polizeipräsidium Düsseldorf, nicht der Oberbürgermeister der Beklagten zuständig gewesen. Mit dem Aufruf zur Gegenkundgebung habe der Oberbürgermeister der Beklagten darauf hingewirkt, dass die Versammlung der Klägerin nicht oder nicht wie beabsichtigt habe durchgeführt werden können. Aus Angst vor möglicher Gewalt durch Gegendemonstranten seien mindestens zwei – von der Klägerin namentlich benannte – Personen der Versammlung ferngeblieben. Das Abschalten der Beleuchtung bestimmter Gebäude sei das eigentliche politische Symbol gewesen. Den Bürgern habe verdeutlicht werden sollen, dass sie – die Klägerin – mit ihrer Versammlung sprichwörtlich in einem schlechten Licht stehe.
22Die Klägerin beantragt,
23festzustellen, dass
24– die Einstellung der Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ in die Internetseite www.duesseldorf.de vom 7. bis zum 11. Januar 2015 durch den Oberbürgermeister der Beklagten und
25– das Abschalten der Beleuchtung an den öffentlichen Gebäuden der Beklagten am 12. Januar 2015, namentlich am Rathaus, am Rheinturm und am Schlossturm, in Abweichung von der üblichen Beleuchtung
26rechtswidrig waren.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie nimmt ebenfalls auf ihren Vortrag in dem vorangegangenen Eilverfahren Bezug und trägt ergänzend vor:
30Die Klage sei unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Aktion „Lichter aus“ sei – wie die gleichartigen Maßnahmen in Köln – einmalig gewesen und würde durch Wiederholung an Wirkkraft verlieren. Der Oberbürgermeister beabsichtige nicht, diese Aktion anlässlich einer möglichen vergleichbaren Demonstration zu wiederholen. Er habe sich auch zu keiner der nach dem 12. Januar 2015 durchgeführten Versammlungen der Klägerin geäußert. Es sei auch keine Grundrechtsposition der Klägerin durch den Oberbürgermeister wesentlich beeinträchtigt worden. Er habe als Repräsentant der Beklagten einen sachlichen Beitrag zum Meinungskampf geliefert. Art. 8 GG schütze nicht das Recht auf eine von Gegenmeinungen unbehelligte Versammlung. Durch das Abschalten der Beleuchtung des Rathauses und des Schlossturms sei der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht berührt worden, da die Teilnehmer am etwa zwei Kilometer entfernten Versammlungsort das Abschalten der Beleuchtung nicht hätten wahrnehmen können.
31Die Klage sei auch unbegründet. Aus den vorgenannten Gründen sei der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit durch das Ausschalten des Lichts nicht berührt. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe auch durch den Aufruf zur Gegendemonstration nicht in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Klägerin eingegriffen. Er habe lediglich im Rahmen der für die öffentliche Meinungsbildung grundlegenden Rede und Gegenrede auf die Meinung der Klägerin erwidert. Sein Handeln sei jedenfalls gerechtfertigt. Er habe im Rahmen seines Aufgabenkreises und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen gehandelt. Der Oberbürgermeister habe ähnlich wie der Bundespräsident auf Bundesebene auf kommunaler Ebene die Aufgabe, die Einheit des Gemeinwesens zu fördern. Die Grenzen dieser Aufgabe habe er gewahrt, indem er sich nicht direkt gegen die Bewegung der Klägerin gewandt, sondern für Respekt und Toleranz geworben und damit Grundwerte der staatlichen Gemeinschaft verteidigt habe. Die Themen Zuwanderung, Flüchtlinge und Ausländerfeindlichkeit, zu denen der Oberbürgermeister einen sachlichen Beitrag geleistet habe, hätten angesichts zahlreicher ausländischer Einwohner, Flüchtlinge und Touristen in Düsseldorf einen kommunalen Bezug. Der Aufgabenkreis des Oberbürgermeisters sei durch die Wahl des Versammlungsortes und die Bezugnahme auf Düsseldorf in der Bezeichnung „E. “ hergestellt worden. Mit seiner Stellungnahme und der „Lichter aus“-Aktion habe der Oberbürgermeister verdeutlichen wollen, dass die Veranstaltung tatsächlich kaum von Düsseldorfer Bürgern getragen werde. Das Handeln sei auch verhältnismäßig gewesen. Zwar könne sich der Oberbürgermeister als Amtsträger nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Doch müsse er für alle Einwohner der Stadt handeln und deren Grundrechtspositionen – wenn nötig – schützen und zur Entfaltung bringen. Spräche man ihm das Recht zur Äußerung im gesellschaftlichen Meinungskampf ab, würde er zu einem reinen Fachbeamten degradiert und es würde der Stadtbevölkerung eine weitgehende politische Unmündigkeit unterstellt. Zudem verschiebe sich der zum Neutralitätsgebot entwickelte Maßstab vorliegend, weil das Handeln der Klägerin verfassungsfeindliche Tendenzen in die „E. “-Demonstrationen getragen habe. Dass die Einschätzung des Oberbürgermeisters der Beklagten bezüglich der Veranstaltung am 12. Januar 2015 richtig gewesen sei, habe der weitere Verlauf bestätigt. Der Klägerin sei aufgrund ehrverletzender und religionsfeindlicher Äußerungen gegenüber ausländischen Mitbürgern die Leitungsfunktion entzogen worden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren – 1 L 54/15 – und– 1 M 1/15 – Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist unzulässig.
35Es fehlt an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
36Das berechtigte Interesse in diesem Sinne schließt neben einem rechtlichen Interesse auch jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.
37Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, juris, Rn. 20.
38Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses decken sich weitgehend mit denjenigen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris, Rn. 17.
40Ein berechtigtes Interesse ist – soweit vorliegend relevant – insbesondere anzunehmen, wenn hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht, die Feststellung zur Rehabilitierung erforderlich ist oder wenn ein gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriff vorliegt und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache kaum erlangen kann.
41Vgl. im Überblick W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 136 ff.
42Wird – wie hier – ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geltend gemacht, sind die für das Feststellungsinteresse geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden.
43Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 36.
44Das berechtigte Interesse an der Feststellung kann vorliegend nicht auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden.
45Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es möglicherweise erneut anlässlich einer vergleichbaren Veranstaltung der Klägerin zu ähnlichen Maßnahmen des Oberbürgermeisters der Beklagten kommt. Dabei reicht es auf Seiten der Klägerin aus, wenn ihr Wille erkennbar ist, in Zukunft vergleichbare Versammlungen bzw. Aufzüge abzuhalten.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 41 f.
47Dieser Wille muss eine gewisse Konkretisierung aufweisen. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann eine ähnliche Situation eintreten könnte, genügt nicht.
48An diesem erkennbaren Willen der Klägerin zur Durchführung einer vergleichbaren Versammlung auf Düsseldorfer Stadtgebiet fehlt es. Nach Presseberichten hat sie die bis Ende des Jahres 2015 einmal wöchentlich angemeldeten Versammlungen im Juni 2015 abgesagt.
49Vgl. etwa „‘E. ‘ sagt alle Demonstrationen bis Jahresende ab“ vom 9. Juni 2015, www.rp-online.de.
50Diese Angaben hat sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat die Kammer nicht zu überzeugen vermocht, dass sie nunmehr den hinreichend konkreten Willen hat, zukünftig wieder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
51Die Darlegung des Willens zur Durchführung vergleichbarer Veranstaltungen, der eine innere Tatsache darstellt, obliegt dem jeweiligen Kläger. Wenn ein Kläger – wie hier – von dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, weitere Demonstrationen durchzuführen, zunächst Abstand nimmt, später seine Meinung ändert und den Willen fasst, die Demonstrationen wieder aufzunehmen, sind an die Darlegung erhöhte Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung, weitere Versammlungen durchführen zu wollen, genügt nicht. Vielmehr hat der Kläger insbesondere die Umstände, auf denen die beabsichtigte erneute Aufnahme der Demonstrationen beruht, und ggf. die Umstände, in denen sich der nunmehr gefasste Wille bereits nach außen erkennbar niedergeschlagen hat, darzulegen.
52Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, es bestünden Überlegungen, ob weitere Demonstrationen stattfinden sollten; dies sei noch nicht endgültig entschieden; es sei zu etwa 80 % wahrscheinlich, dass sie weitere Demonstrationen anmelden werde; wenn weitere Demonstrationen stattfinden würden, werde dies Anfang Oktober oder Anfang November sein. Diese Angaben blieben aber sehr allgemein. Daran ändert auch die Angabe einer „80 % Wahrscheinlichkeit“ nichts, die nicht durch weitere Umstände unterlegt worden ist. Zu der Frage, wann eine etwaige weitere Demonstration stattfinden solle, hat sich die Klägerin erst auf weiteres Befragen durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung geäußert. Die Gründe für das Wiederaufleben der Demonstrationsabsicht blieben offen. Daher spricht in dem für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vieles dafür, dass die erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ankündigung der Klägerin, die „E. “-Demonstrationen wieder aufzunehmen, vornehmlich das Ziel verfolgte, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen und der vorliegenden Klage zum Erfolg zu verhelfen.
53Unabhängig davon, dass es danach bereits an dem für die Wiederholungsgefahr erforderlichen hinreichend konkreten erkennbaren Willen der Klägerin zur Wiederaufnahme der Demonstrationen fehlt, besteht bezüglich des symbolischen Ausschaltens der Beleuchtung städtischer Gebäude auch deshalb keine Widerholungsgefahr, weil die Beklagte glaubhaft dargelegt hat, dass das Ausschalten der Beleuchtung am 12. Januar 2015 eine einmalige Maßnahme gewesen sei, die anlässlich der in der Folgezeit durchgeführten weiteren „E. “-Versammlungen nicht wiederholt worden und deren Wiederholung auch nicht beabsichtigt sei.
54Dagegen kommt dem Umstand, dass die Beklagte nicht ausgeschlossen hat, dass der Oberbürgermeister sich anlässlich einer etwaigen künftigen Demonstration in ähnlicher Weise wie mit der angegriffenen Erklärung vom 7. Januar 2015 äußern werde, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da die Klägerin den erkennbaren Willen zur Durchführung weiterer Demonstrationen nicht hinreichend dargelegt hat. Die Kammer hat einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin, der eine Äußerung des Oberbürgermeisters der Beklagten anlässlich einer weiteren, nach dem 12. Januar 2015 durchgeführten „E. “-Versammlung zum Gegenstand hatte, aus diesem Grund und deshalb abgelehnt, weil dieser nicht auf ein zulässiges Beweisthema gerichtet war.
55Es besteht auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung.
56Ein Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung, dass eine staatliche Maßnahme rechtswidrig war, als „Genugtuung“ oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies wird insbesondere angenommen, wenn die staatliche Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 47 m.w.N.
58Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 15/12 –, juris, Rn. 29 m.w.N.
60Auch Maßnahmen mit Bezug zu einer Versammlung können diskriminierenden Charakter haben, insbesondere wenn sich – etwa in der Begründung einer Maßnahme – Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters finden.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 47.
62Diese mit Blick auf Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze können auf das tatsächliche Handeln des Oberbürgermeisters, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, entsprechend angewendet werden. Unabhängig von der Frage, ob die veröffentlichte Erklärung des Oberbürgermeisters, insbesondere der Aufruf zur Gegendemonstration, und das Ausschalten der Beleuchtung in Ansehung der Rechte der Klägerin auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtmäßig waren, entfalteten diese keine die Klägerin diskriminierende Wirkung. Die Klägerin hat keine bis in die Gegenwart fortwirkende Stigmatisierung erfahren, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Mit der Erklärung „Lichter aus!“ und dem Ausschalten der Beleuchtung wandte sich der Oberbürgermeister der Beklagten gegen die inhaltlichen Positionen, die seiner Erwartung nach bei der „E. “-Versammlung von deren Teilnehmern geäußert und verbreitet werden würden, und gegen diese Versammlung als solche. Diese Zielrichtung ergibt sich daraus, dass er dazu aufrief, anlässlich der Demonstration „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen, erklärte, in Düsseldorf sei „kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments“, und zur Gegendemonstration aufrief. Die Klägerin wurde in der Erklärung zwar namentlich als Anmelderin der Versammlung genannt und war damit von den negativen Aussagen zu der von ihr angemeldeten Demonstration mittelbar betroffen. Die Erklärung betraf aber im Kern nicht ihre Person und beeinträchtigte sie damit nicht wesentlich in ihrem Persönlichkeitsrecht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich selbst mit teilweise provokanten Äußerungen in die Öffentlichkeit begeben hat und damit ein höheres Maß an – auch öffentlich geäußerter – Kritik hinnehmen muss als eine nicht in gleicher Weise öffentlich hervorgetretene Person.
63Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angesprochenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – (juris). Darin führte das Bundesverfassungsgericht u.a. aus, eine versammlungsbehördliche Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht würden, behindere den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung sei – zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasse – geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten.
64Vgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 15.
65Diese Erwägungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Mit einer polizeilichen Durchsuchung wird unmittelbar in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen. Findet die Durchsuchung für jedermann sichtbar im öffentlichen Raum statt, kann der Durchsuchte zudem durch die Maßnahme diskriminiert werden. Demgegenüber wirkte der Aufruf des Oberbürgermeisters – flankiert durch das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude – zulasten der Versammlung der Klägerin auf die öffentliche Meinung und damit mittelbar auf die Versammlung, aber nicht unmittelbar auf die einzelnen Versammlungsteilnehmer ein. Diese waren durch den Aufruf in wesentlich geringerer Intensität betroffen, als dies bei einer körperlichen Durchsuchung der Fall gewesen wäre. Die Versammlungsteilnehmer waren deshalb nicht wesentlich in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen.
66Schließlich liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Fällen sich typischerweise schnell erledigender Maßnahmen die Eröffnung nachträglichen Rechtsschutzes gebietet.
67Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz folgt ein Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 28 m.w.N.
69Wie versammlungsrechtliche Maßnahmen im engeren Sinne erledigen sich auch die hier angegriffenen Äußerungen und tatsächlichen Handlungen eines Hoheitsträgers in Bezug auf eine Versammlung typischerweise innerhalb einer Zeitspanne, in der eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen ist. So verhielt es sich auch vorliegend. Der Klägerin wurde zwar bis zum Tag der angemeldeten Versammlung am 12. Januar 2015 vorläufiger Rechtsschutz gegen die am 7. Januar 2015 veröffentlichte Erklärung des Oberbürgermeisters der Beklagten durch Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2015 – 1 L 1 L 54/15 – und Beschluss des OVG NRW vom 12. Januar 2015 – 15 B 45/15 – gewährt. Eine Entscheidung in der Hauptsache war aber innerhalb von nur fünf Tagen naturgemäß nicht zu erlangen.
70Die Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes genügt den Anforderungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 29; Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 15/12 –, juris, Rn. 36; Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 C 1/13 –, juris, Rn. 11.
72Die im Internet veröffentlichte Erklärung, insbesondere der Aufruf zur Gegendemonstration, und das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude begründen aber keinen gewichtigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und – damit zusammenhängend – die Meinungsfreiheit der Klägerin.
73Nach der vom Bundesverfassungsgericht für versammlungsrechtliche Maßnahmen entwickelten Systematik gebietet die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist, da derartige Eingriffe die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit sind. Ferner ist nachträglicher Rechtsschutz zu eröffnen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber z.B. infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Dagegen liegt kein gewichtiger, nachträglichen Rechtsschutz gebietender Grundrechtseingriff vor, wenn die z.B. durch versammlungsbehördliche Auflagen begründeten Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 37 f.
75Diese Grundsätze können im vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Äußerung und das tatsächliche Handeln des Oberbürgermeisters der Beklagten keine die Klägerin belastenden Verwaltungsakte und damit keine unmittelbaren Eingriffe in die Versammlungsfreiheit waren. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt.
76Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 50, 58; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 10.
77Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris, Rn. 70; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 12.
79Der im Internet veröffentlichten Erklärung des Oberbürgermeisters der Beklagten und dem Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude kam eine faktische Wirkung mit Eingriffsqualität zu, da der Oberbürgermeister öffentlich gegen die von der Klägerin initiierte Versammlung und für die Gegendemonstration eintrat. Spürbare beeinträchtigende Auswirkungen auf die von der Klägerin angemeldete Versammlung erscheinen möglich, wie sich nicht zuletzt aus der breiten Resonanz ergibt, die der Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten in der Presse und der Öffentlichkeit gefunden hat.
80Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris, Rn. 14.
81Dem faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und – damit verbunden – in die Meinungsfreiheit kam aber nicht das nötige Gewicht zu. Die Handlungen des Oberbürgermeisters der Beklagten sind hinsichtlich der Art der Einwirkung in der dargestellten Systematik des Bundesverfassungsgerichts mit versammlungsbehördlichen Maßnahmen vergleichbar, die die Durchführung der Versammlung unberührt lassen, diese aber beschränken. Dabei betrafen die Erklärung und das symbolische Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude, das sich nicht unmittelbar auf die Beleuchtung des Versammlungsweges auswirkte, nicht nur die äußeren Modalitäten der Versammlung, wie es etwa bei Auflagen, die das Mitführen von Fackeln verbieten oder den Weg eines Aufzugs beschränken, der Fall sein dürfte, sondern den kommunikativen Kern derselben. Denn der Oberbürgermeister trat den (vermuteten) Meinungsäußerungen der Teilnehmer der Versammlung entgegen. Gleichwohl hatte der faktische Eingriff nur geringes Gewicht, da der Oberbürgermeister nicht unmittelbar durch Verwaltungsakt, sondern nur mittelbar auf die Versammlung einwirkte, indem er die öffentliche Meinung zu Ungunsten dieser Versammlung zu beeinflussen versuchte und zur Teilnahme an der Gegendemonstration aufrief.
82Danach hat die Klägerin, obgleich die Kammer weiterhin die streitigen Maßnahmen des Oberbürgermeisters der Beklagten aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Januar 2015 – 1 L 54/15 – (juris) für rechtswidrig erachtet, kein rechtlich anerkanntes Interesse an der begehrten – über die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinausgehenden – rechtskräftigen Feststellung in einem Hauptsacheverfahren.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
84Entgegen der Anregung der Klägerin ist die Sprungrevision nicht zuzulassen (§§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Klage sind nicht klärungsbedürftig, da diese ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden können,
85vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 10,
86wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).
87Beschluss:
88Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
89Gründe:
90Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.