Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 11. Aug. 2015 - VG 36 K 228.14
Gericht
Submitted by
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn A
Klägers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler,
Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
g e g e n
das Land Berlin, vertreten durch den Leiter der Berliner Feuerwehr, Voltairestraße 2, 10179 Berlin,
Beklagten,
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 36. Kammer, im schriftiichen Verfahren am 11. August 2015 durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hennecke als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenom men hat.
Im Übrigen wird die Klage - soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat - abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/7 und dem Beklagten zu 5/7 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch den jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils voll streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstre ckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kiäger begehrt jetzt noch einen Geldausgleich für Zuvielarbeit für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nebst Zinsen).
Der Kläger ist seit 1992 Beamter bei der Feuerwehr im Land Berlin. Sein Dienst schließt in der Feuerwache zu verrichtenden Bereitschaftsdienst ein. Ab dem21. 2001 leistete der Kläger seinen Dienst im 24 Stunden Modell. In einem Zeitraum von einem Monat fielen dabei durchschnittlich 55 Stunden Dienst pro Wo che an. Die wöchentlich über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wurde zunächst nicht ausgeglichen. Mit Schreiben vom 1. November 2006 beantragte der Kläger bei der Berliner Feuerwehr unter Berufung auf den Beschluss des Europäischen Ge richtshofs vom 14. Juli 2005 seine rechtswidrig zu viel angeordneten und von ihm geleisteten Stunden gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) mit einem Betrag von 11,77 Euro pro Stunde zu vergüten, hilfsweise, die zu viel geleisteten Stunden in Freizeit auszuglei chen. Mit Schreiben vom 3. November 2006 bestätigte der Polizeipräsident in Berlin den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass die abschließende Bearbeitung der Angelegenheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Eine weitere Reakti on erfolgte zunächst nicht.
Am 27. September 2007 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage als Untätig keitsklage erhoben und dabei zunächst Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsver gütung rückwirkend ab dem 21. Februar 2001 verlangt. Am 2. Januar 2008 erging daraufhin ein ablehnender Bescheid des Beklagten, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2008 Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Zwischenzeitlich wurde das Verfahren im Hinblick auf mehrere anhängige Parallel verfahren ruhend gestellt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 einen Betrag von 13.369,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Septem ber 2007 zum Ausgleich der Klageforderung für diesen Zeitraum und erklärte, für den Anerkenntniszeitraum die Kosten zu übernehmen. Die Beteiligten haben den
Rechtsstreit daraufhin für diesen Zeitraum und für diesen Betrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Für die vor dem 1. Januar 2004 geltend gemachten Ansprüche hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger verlangt nunmehr noch Geldausgleich für Zuvielarbeit für das Jahr 2003. Er begründet das unter Berufung auf ein Urteil des VG Berlin vom 24. April 2013 (VG 26 K 577.12} damit, der Beklagte habe sich in unzulässiger Weise auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Beklagte habe mit dem Schreiben vom 2. Januar 2008 bei dem Kläger die Vorstellung geweckt, er habe alles Erforderliche getan, um seine Ansprüche zu sichern. Deshalb sei es dem Beklagten verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu beziehen, auch soweit dies bereits verjährte Ansprüche betreffe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Rücknahme aller übrigen bereits gestellten An träge,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2003 Geldausgleich für Zuvielarbeit von 26,25 Stunden pro Ka lendermonat nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis zinssatz seit dem 27. September 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung und. dem der Einlegung des Widerspruchs am 2. Februar 2008 die Ansprüche für den geltend ge machten Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bereits verjährt gewesen seien. Die Verjährung werde nur mit Einlegung eines Widerspruchs bzw.
mit Klageerhebung gehemmt. Das Schreiben vom 2. Januar 2008 habe sich allen falls auf Zeiträume beziehen können, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Der Dienstherr habe den Beamten zu keinem Zeitpunkt veranlasst, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu unterlassen.
Durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit der Be richterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte so wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zur Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (vg!. § 101 Abs. 2 V1.vGO}.
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Die Klage ist zulässig, aber - soweit sie noch offen ist - nicht begründet.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit für das Jahr 2003 weil ein solcher Anspruch verjährt ist. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjäh rung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des betreffenden Jahres (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70/11 - und OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2015 - 0VG 6 N 25.15 - beide in Juris). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch einen vorgeschalteten Wider spruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Vorliegend wurde die Verjährung frü hestens durch Erhebung der im Jahre 2007 erhobenen Klage gehemmt, so dass Ansprü che aus der Zeit vor dem 1. Januar 2004 - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren, in dem die Klage ebenfalls im Jahr 2007 erhoben worden war - verjährt sind.
In der Berufung auf die Verjährung durch den Beklagten liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine unzulässige Rechtsausübung. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger nicht durch irgendwelche Handlungen an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rech te gehindert. Dies gfft vor allem für den Bescheid vom 2. Januar 2008, denn die Ansprü che für das Jahr 2003 waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits verjährt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich verpflichtet ist, gegenüber Besoldungs und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls kann die Geltendmachung der Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werden und damit unzulässig sein. Erforderlich ist dabei ein qualifiziertes Fehlverhalten, das vorliegend nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, waren die Kosten dem Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis aufzuerlegen. Die übrigen Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen, teils weil er die Klage zurückgenommen hat, teils weil er in der Sache unter legen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
Hennecke
moreResultsText
Annotations
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.