Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.625

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.625
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Tenor

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Der 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1981 im Dienst des Beklagten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, zuletzt seit 1. Oktober 2000 im Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage I des Bayerischen Besoldungsgesetzes -BayBesG). Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleichgestellt (Bescheid der Agentur für Arbeit B. vom 26. April 2012).

Der Kläger war seit 1. September 1995 bei der ... Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) W. und ab 1. Dezember 2009 bei der ... BPA D. als Klassenleiter in der Ausbildung tätig. Mit Wirkung vom 1. November 2010 erfolgte seine Versetzung zur ... BPA N. aus persönlichen Gründen unter gleichzeitiger Rückabordnung zur ... BPA D. bis 28. Februar 2011. Dem lag zugrunde, dass zum 1. September 2011 bei der ... BPA die Aufstellung des 30. Ausbildungsseminars erfolgte und dort eine wunschgemäße Verwendung des Klägers als Klassenleiter möglich war. Darüber hinaus beabsichtigte der Kläger, um insbesondere familiären Fürsorgeverpflichtungen nachzukommen, gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin seinen Lebensmittelpunkt in den Raum B. zu verlegen. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz im Oktober 2010 nach H. Nach dem Ende seiner Rückabordnung sollte der Kläger zunächst ab 1. März 2011 im Aufbaustab des 30. Ausbildungsseminars verwendet werden. In der Zeit vom 7. März 2011 bis 6. November 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 25. April 2011 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf ein am 20. April 2011 mit dem stellvertretenden Abteilungsführer geführtes Gespräch mit, es sei ihm von mehreren Fachärzten attestiert worden, dass Situationen in Form von Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS), auch bei längeren Autofahrten, unbedingt zu vermeiden seien. Die täglichen Fahrzeiten von rund einer Stunde einfache Strecke zwischen Dienst- und Wohnort seien aufgrund der sitzenden Zwangshaltung Ursache der derzeitigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Er beantrage daher die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle in B. oder der näheren Umgebung seines Wohnsitzes im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Bereits unter dem 31. März 2011 hatte die ... BPA beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) die polizeiärztliche Untersuchung des Klägers in Hinblick auf dessen bisherigen Krankheitszeiten und dessen Leistungsfähigkeit beantragt. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach polizeiärztlich untersucht.

Im Gesundheitszeugnis (organmedizinisch) vom 16. September 2011 gelangte MOR Dr. G. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine erhebliche krankhafte Veränderung der Wirbelsäule vorliege. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit zunächst vierstündiger täglicher Arbeitszeit sei unter Beachtung der vorhandenen krankheitsbedingten dauerhaften Einschränkungen des Klägers möglich. Eine Verwendung bei Tätigkeiten, die mit der Gefahr einer erhöhten Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule oder Widerstandshandlungen einhergingen, sei nicht möglich. Der Kläger könne dauerhaft nur noch im Innendienst oder im leichten Außendienst ohne die genannten Gefahren sowie ohne Einwirken extremer Witterungseinflüsse eingesetzt werden. Längere Zwangshaltungen seien zu vermeiden; ohne wesentliche Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien Autofahrten von 20 bis 30 Minuten möglich. Der Arbeitsplatz des Klägers erfordere einen höhenverstellbaren Schreibtisch und eine geeignete Bestuhlung. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen gehender, stehender und sitzender Arbeitsposition müsse ermöglicht werden. Der Kläger sei aufgrund der dauerhaften Einschränkungen als polizeidienstunfähig zu beurteilen. Aus organmedizinischer Sicht sei das Führen von Dienst-Kfz ohne Einsatz von Sonderrechten sowie das Führen von Waffen möglich. Die derzeitigen Therapiemaßnahmen seien angemessen. Unter Beachtung der genannten dauerhaften Verwendungseinschränkungen sei voraussichtlich auch wieder eine vollzeitige Dienstausübung möglich.

Unter dem 21. September 2011 forderte das BPP den Kläger über dessen Bevollmächtigten unter Hinweis auf disziplinar- und beamtenrechtliche Konsequenzen auf, ab dem 26. September 2011 den Dienst bei der ... BPA wieder anzutreten bis anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft worden seien. Es bestehe für den Kläger die Möglichkeit, in einem Gästezimmer im Stabsgebäude zu übernachten. Der Kläger legte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. K. vom 23. September 2011 vor.

Mit Wirkung vom 7. November 2011 wurde der Kläger zur Polizeiinspektion E.-Stadt abgeordnet. Der Wiedereingliederungsplan (Zeitraum 8.11.2011 bis 30.1.2012) der Gemeinschaftspraxis Dr. K. sah vor, dass der Kläger beginnend mit dem 8. November 2011 seine berufliche Tätigkeit zunächst mit einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich wieder aufnimmt. Unter dem 3. Februar 2012 teilte die PI E.-Stadt dem BPP mit, dass der Kläger seine Wiedereingliederungsphase abgeschlossen habe. In der Folgezeit kam es im Februar 2012 erneut zu krankheitsbedingten Fehlzeiten. Am 1. Juni 2012 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von H. nach R. (Landkreis B.), wobei sich die Fahrtstrecke zum Dienstort um 20 Kilometer verlängerte. In den Monaten Juni, Juli, August und Oktober 2012 folgten zeitweise weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers. In der Zeit vom 24. Oktober 2012 bis 21. November 2012 führte der Kläger eine stationäre Reha-Behandlung durch. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 bot das Polizeipräsidium (PP) Mittelfranken dem Kläger die Durchführung eines BEM an. In der Zeit vom 4. bis 12. Dezember 2012 sowie vom 14. Januar 2013 bis 10. Februar 2013 war der Kläger wiederum dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte das PP Mittelfranken dem BPP mit, dass eine Verwendung des Klägers bei der PI E.-Stadt seinen gesundheitlichen Einschränkungen (wegen der Anfahrtszeit von 45 Minuten) nicht hinreichend Rechnung trage. Eine Aufhebung der Abordnung des Klägers werde angeregt.

Der Kläger wurde in der Folgezeit erneut polizeiärztlich untersucht.

Mit Verfügung des BPP vom 5. Juli 2013 wurde die Abordnung des Klägers zur PI E.-Stadt mit Wirkung vom 14. Juli 2013 aufgehoben und der Kläger mit Wirkung vom 15. Juli 2013 bis 14. Juli 2014 zu den Operativen Ergänzungsdiensten (OED) B. abgeordnet, welche dem PP Oberfranken zugeordnet sind. Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 an das BPP teilte der Kläger mit, er sei vom Vertreter des Leiters der OED B. informiert worden, dass er nach dessen Kenntnisstand außendienstfähig sei und für Einsätze und Streifenfahrten herangezogen werden könne, was insbesondere der letzten und auch den vorangegangenen polizeiärztlichen Begutachtungen widerspreche. Auf Bitte des PP Oberfranken veranlasste das BPP eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers in Hinblick auf die Verwendung bei den OED B. In seinem Gutachten vom 5. August 2013 führt MD Dr. U. aus, die in der beigelegten Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten im Außendienst seien für den Kläger nicht durchführbar und würden zu einer Verschlimmerung seines Leidens führen. Eine Tätigkeit als Erhebungs- und Ermittlungsbeamter wie bei der PI E. wäre möglich, da es hier allenfalls zu leichten Widerstandshandlungen komme. Die Feststellungen des Dr. G. vom 16. September 2011 zur Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gälten weiterhin. Der polizeidienstunfähige Kläger könne nur noch im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt werden, wobei es sehr fraglich sei, ob es zu einer Reduktion der krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen werde. Überwiegend sitzende Tätigkeiten seien für den Kläger ebenso nicht geeignet. Auch in diesem Bereich müsste weiterhin mit krankheitsbedingten Fehlzeiten, die das übliche Maß weit übersteigen, gerechnet werden. Mit E-Mail vom 5. August 2013 teilte das PP Oberfranken dem BPP mit, dass nach Durchsicht des Gesundheitszeugnisses vom 5. August 2013 für den Kläger bei den OED B. und auch bei sämtlichen Dienststellen der Landespolizei derzeit keine amtsangemessene Beschäftigung möglich sei, und bat um Aufhebung der Abordnung. Daraufhin hob das BPP die Abordnung des Klägers mit Verfügung vom 6. August 2013 mit Ablauf des 7. August 2013 auf.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 kündigte das BPP gegenüber dem Kläger die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens an, da man den Kläger insbesondere aufgrund der letzten Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes für nicht mehr dienstfähig halte. Gleichzeitig wurde dem Kläger gem. § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Der Kläger ließ mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 12. August 2013 Widerspruch gegen die Befreiung von der Dienstleistungspflicht einlegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erheben. Der Kläger sei nicht dauernd dienstunfähig, insoweit lägen keine Anhaltspunkte vor. Es gebe hinreichend Möglichkeiten der Verwendung des für den Innendienst voll dienstfähigen Klägers, die im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als milderes Mittel ebenso wie etwa ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorrangig zu prüfen seien.

Unter dem 19. August 2013 stellte das BPP beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) einen Antrag auf Zustimmung zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens für den Kläger. Mit Schreiben vom 18. September 2013 gab das BPP der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bei der ... BPA Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung. Der Kläger war in der Folge mit Attesten der Gemeinschaftspraxis Dr. K. bis einschließlich 6. Mai 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 23. September 2013 bat das BPP den Polizeiärztlichen Dienst um ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 5. August 2013 zu der Frage, ob bei dem derzeitigen Sachstand, dass ein wohnortnaher Einsatz nicht verfügbar sei und auch prognostiziert in unmittelbar nächster Zeit nicht verfügbar sein werde, von einer dauernden Polizeidienstunfähigkeit des Klägers - im Vollzugs- und Innendienst - ausgegangen werden könne, wobei die Einschätzung eine prognostische Aussage bezüglich der Verwendung innerhalb der nächsten zwei Jahre beinhalten solle. Weiter wurde um Stellungnahme bezüglich einer Verwendung in der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebeten, wobei hier erst ein einjähriges Anerkennungsjahr im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme mit Besuch mehrerer Lehrgänge und Seminare an der Bayerischen Verwaltungsschule und Fachhochschule Hof nötig wäre.

Unter dem 27. September 2013 richtete das BPP eine Anfrage bezüglich der Übernahme des Klägers an die Regierung von Oberfranken, die unter dem 14. Oktober 2013 mitteilte, dass eine Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die örtliche Schwerbehindertenvertretung mit, dass aus ihrer Sicht der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nichts entgegenstehe.

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 teilte MD Dr. U. mit, der Kläger sei polizeidienstunfähig und es sei nicht zu erwarten, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von 2 Jahren wiedererlange. Er sei gesundheitlich nicht geeignet für eine Funktion im Innendienst einschließlich erforderlicher Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, was sich zum einen aufgrund des eingeschränkten Einsatzbereichs des Klägers (keine wohnortnahe Verwendung verfügbar bzw. absehbar) und zum anderen daraus ergebe, dass wegen des vorliegenden Krankheitsbildes eines sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sei mit weit über das übliche Maß hinausreichenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen. Auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei der Kläger gesundheitlich nicht geeignet.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das StMIBV mit, dass gegen eine Ruhestandsversetzung des Klägers keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 19. November 2013 hörte das BPP den Kläger zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an. Unter dem 29. November 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung sowie des Bezirkspersonalrats. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wurden der Bezirkspersonalrat sowie der örtliche Personalrat bei der IV. BPA über den Vorgang unterrichtet. Unter dem 18. Dezember 2013 nahm das BPP gegenüber dem StMIBV zu einer Anfrage des vom Kläger eingeschalteten Abgeordneten MdL R. Stellung. Durch die Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung wurde mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 die Durchführung eines Präventionsverfahrens mit dem Integrationsamt Bayreuth angeregt.

Mit Telefax vom 19. Dezember 2013 erhob der Klägerbevollmächtigte Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung sei materiell rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig und ohne Ausschöpfung milderer Mittel wie die Durchführung eines BEM und die Begutachtung durch einen unabhängigen Arzt erfolgt sei, zumal die Ausführungen des Dr. U. (Stellungnahmen 5.8.2013 und 1.10.2013) sich konträr gegenüberstünden. Im Übrigen habe die behauptete umfangreiche Überprüfung entsprechender Verwendungsmöglichkeiten des Klägers im Umkreis einer 20-30 minütigen Fahrzeit nach Aktenstand nicht stattgefunden.

Unter dem 28. Januar 2014 leitete das BPP mit Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken (Integrationsamt) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX ein. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Bezirkspersonalrat unter dem 12. Februar 2014 dahingehend Stellung, dass die dargestellten Gründe einer fehlenden Verwendungsmöglichkeit im räumlichen Nahbereich nachvollziehbar erschienen und eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht erkennbar sei. Unter dem 18. März 2014 fand beim Integrationsamt Bayreuth ein Präventionsgespräch statt mit dem Ergebnis, dass eine erneute Begutachtung des Klägers durch bislang unbeteiligte Polizeiärzte in Erwägung gezogen werde.

Der Kläger wurde in der Folge am 27. März 2014 und am 8. April 2014 durch Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes bei der I. BPA München begutachtet. Im Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 (organmedizinisch) legt MD Dr. H. dar, dass sich die Wirbelsäulenschäden des Klägers laut der vorliegenden bildgebenden Diagnostik im Zeitraum 21.12.2004 bis 9.3.2011 eher zurückentwickelt und nicht verstärkt hätten. Der Kläger sei, wie im Gutachten von Dr. G. vom 16. September 2011 festgestellt und begründet, polizeidienstunfähig. Die Wirbelsäulenproblematik bestehe zwar weiter, habe sich jedoch gut konsolidiert. Die notwendigen Therapiemaßnahmen würden, soweit erforderlich, offensichtlich wahrgenommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Dienstverrichtung im Innen- und Verwaltungsdienst, ggf. mit Verwendung eines Stehpults, oder eine Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko im Ermittlungsdienst möglich. Zur angesprochenen sofortigen Dienstaufnahme in N. am Folgetag sehe sich der Kläger wegen der Anfahrt nicht in der Lage. Rückenprobleme seien nicht nur organmedizinisch, sondern auch durch psychische, psychosomatische Faktoren, Belastungen und Motivationen bestimmt. Vom BPP sei am Untersuchungstag auf Rückfrage mitgeteilt worden, dass sämtliche Versetzungsmöglichkeiten geprüft worden seien und über die bereits angebotenen Verwendungsmöglichkeiten hinaus weitere wohnortnähere Stellen nicht zugewiesen werden könnten. Gehe man davon aus, dass die privatärztliche Krankschreibung von psychiatrischer Seite gerechtfertigt sei, müsse, da eine wesentliche Änderung der Dienst-Rahmenbedingungen nicht erwartet werden könne, von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Die Behauptung der Dienstfähigkeit bei gleichzeitiger Dauerkrankschreibung stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar.

MDin Dr. K. legt im Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 (psychiatrisch) dar, der Kläger habe am Untersuchungstag ihr gegenüber erklärt, er könne sich eine künftige Diensttätigkeit ausschließlich im Raum B. vorstellen. Nach einen Telefonat mit dem BPP sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass dem Kläger in absehbarer Zeit eine entsprechende Diensttätigkeit angeboten werden könne. Aufgrund dieser Situation und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte könne nach polizeiärztlichem Dafürhalten mit einer Dienstaufnahme in einem absehbaren Zeitraum nicht gerechnet werden. Daher liege beim Kläger zusätzlich zur Polizeidienstunfähigkeit auch Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG vor, nachdem er in den vergangenen sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr geleistet habe und aus polizeiärztlicher psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine realistische Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Die durchgeführten Therapiemaßnahmen seien im Sinne der beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht angemessen. Bei unveränderter Stellensituation seien Reaktivierungsprüfungen aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt.

Mit E-Mail vom 28. April 2014 stimmte die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei nach Rücksprache mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bei der ... BPA N. der Ruhestandsversetzung des Klägers zu.

Unter dem 9. Mai 2014 nahm der Klägerbevollmächtigte zum Gesundheitszeugnis vom 8. April 2014 Stellung und erhob Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung. Die Beurteilung von Dr. K. sei sowohl in der Begründung als auch in der Schlussfolgerung nicht tragfähig. Die Dienstfähigkeit werde davon abhängig gemacht, inwieweit der Dienstherr willens bzw. in der Lage ist, einen geeigneten Dienstposten zur Verfügung zu stellen. Dies habe mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Erstellung eines Gesundheitszeugnisses nichts gemein. Aus der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Dienstunfähigkeit; vielmehr werde diese aus der auf ungeprüften Auskünften beruhenden fehlenden Verwendungsmöglichkeit rückgeschlossen.

Mit Telefax vom 15. Mai 2014 stimmte der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei der Ruhestandsversetzung des Klägers zu.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das Integrationsamt Bayreuth mit, dass derzeit keine Möglichkeit gesehen würde, in diesem Fall weitere Unterstützung anzubieten.

Unter dem 17. Juli 2014 leitete das BPP eine Umfrage hinsichtlich einer möglichen Verwendung des Klägers bei sämtlichen im Umkreis des klägerischen Wohnorts gelegenen Behörden ein, die ohne positives Ergebnis blieb.

Mit E-Mail vom 13. August 2014 teilte das BPP dem StMIBV mit, dass das angeregte Präventionsverfahren mit Schreiben vom 7. Juli 2014 abgeschlossen worden sei. Das BPP habe erfolglos 125 Behörden und Dienststellen im Umkreis von 30 Minuten Fahrzeit vom Wohnort des Klägers angeschrieben und um Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit gebeten, so dass keine andere Möglichkeit bestehe, als den Kläger in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Verfügung des BPP vom 6. August 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ergebnisse der untersuchenden Polizeiärzte Dr. H. und Dr. K. dienten als weitere Grundlage der bereits Ende 2013 getroffenen Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, wobei berücksichtigt worden sei, dass eine Verwendung bei der Bayerischen Polizei im Verwaltungsdienst im vom Kläger gewünschten Umkreis nicht möglich sei. Die Dienstunfähigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet habe (Krankschreibung 19.8.2013 bis 6.5.2014) und keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten bestehe. Im Rahmen der Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit seien im Umkreis von 30 Fahrminuten von der Wohnung des Klägers aus 125 Behörden und Dienststellen abgefragt worden mit dem Ergebnis, dass eine Verwendung nicht möglich sei.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 10. September 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantrage zuletzt:

Der Bescheid vom 6. August 2014, Versetzung in den Ruhestand, wird aufgehoben.

Der Kläger lässt ausführen, die Bitten um die Durchführung eines BEM seien ohne Reaktion geblieben. Der Kläger sei trotz entgegenstehender privatärztlicher und polizeiärztlicher Gutachten, die aufgrund der damit verbundenen Zwangshaltungen eine maximale Fahrzeit von 20-30 Minuten empfohlen hätten, zur PI E.-Stadt abgeordnet worden. Trotz der Bemühungen des Klägers um einen wohnortnahen Dienstposten sei die Abordnung zur PI E.-Stadt verlängert worden, wobei weder Schwerbehindertenvertretung noch Personalvertretung oder Integrationsamt eingeschaltet worden seien. Bis April 2013 sei in sämtlichen ärztlichen Gutachten keine Dienstunfähigkeit und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit attestiert worden. Die Abordnung zu den OED B. sei ohne Berücksichtigung der attestierten Verwendungseinschränkungen sowie Beteiligung der mitbestimmungspflichtigen Stellen erfolgt, was die Abordnung insoweit formell fehlerhaft mache. Auch in materieller Hinsicht sei diese Abordnung fehlerhaft gewesen, da eine Außendiensttätigkeit im Widerspruch zu sämtlichen Gutachten gestanden habe. Der Dienstvorgesetzte habe trotz Hinweises darauf beharrt, dass der Kläger im Streifendienst verwendet und zu polizeilichen Einsätzen herangezogen werde. Ein vom Kläger gefordertes Präventionsverfahren sei erst nach Einschaltung des obersten Dienstvorgesetzten sowie des Büros der Beauftragten der Bayer. Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung durchgeführt worden. Da die Abordnung des Klägers zu den OED B. letztlich Anlass für dessen Ruhestandsversetzung gewesen sei, komme deren Rechtswidrigkeit maßgebliche Bedeutung zu. Sie verletze zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherren.

Das mit der Abordnung nun in Zusammenhang stehende Ruhestandsversetzungsverfahren leide an einer Vielzahl von Fehlern. Eine vorherige Beteiligung der mitbestimmungspflichtigen Stellen sei nicht erfolgt. Die Schwerbehindertenvertretung sei mit Schreiben vom 18. September 2013 erst im Nachgang in Kenntnis gesetzt worden, nachdem das StMIBV bereits am 19. August 2013 um Zustimmung gebeten worden sei. Weiter liege ein Verstoß gegen Ziffer 10 der Teilhaberichtlinien vor, wonach von einer Ruhestandsversetzung abzusehen sei, wenn anderweitige Einsatzmöglichkeiten bestünden, wie sie vom Polizeiarzt nach wie vor gesehen worden seien. Das Ruhestandsversetzungsverfahren stütze sich ausschließlich auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. H., in denen ohne Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers Dienstunfähigkeit angenommen werde. Beiden Gutachten seien unter dem Verweis auf das Fehlen wohnortnäherer Stellen nicht ausschließlich ärztliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt worden. Dr. U. habe in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 ausgeführt, eine Tätigkeit als Erhebungs- oder Ermittlungsbeamter wäre möglich. Eine Dienstunfähigkeit sei aus organmedizinischer Sicht auch von Dr. H. nicht attestiert worden. Aus der psychiatrischen Beurteilung ergebe sich ebenfalls keine Dienstunfähigkeit. Soweit die Dienstunfähigkeit darauf gestützt werde, dass der Kläger seit 19. August 2013 keine Diensttätigkeit mehr geleistet habe, werde verkannt, dass dem Kläger das Führen der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 7. August 2013 verboten worden sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden. Schließlich gehe die Begründung der Ruhestandsversetzung mit der Annahme, dass eine Verwendung des Klägers im näheren Umkreis von maximal 30 Fahrminuten nicht möglich sei, fehl. Dies werde zunächst bestritten. Darüber hinaus habe der Dienstherr nur das Vorhandensein offener Stellen geprüft. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei der Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung eine geeignete Stelle freizumachen. Das durchgeführte Anschreiben von über 100 Behörden mit der Anfrage bezüglich einer Verwendungsmöglichkeit des Klägers reiche für die Erfüllung der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Ermittlungspflicht nicht aus. Eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel gebotene Weiterverwendung vor Versorgung sei vom Beklagten rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen worden. Gegebenenfalls sei auch die Übertragung einer niedrigwertigeren Tätigkeit oder die Möglichkeit einer Umschulung in Betracht zu ziehen. Auch sei ein Wechsel innerhalb verschiedener Polizeiverbände, etwa in den Bereich des PP Oberfranken, nicht geprüft worden.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014. Die formellen Voraussetzungen des Zwangspensionierungsverfahrens lägen vor, insbesondere seien sämtliche Beteiligte in das Verfahren einbezogen worden. Aufgrund der Stellungnahme des Dr. U. vom 5. August 2013 habe der Beklagte die Möglichkeit einer leidensgerechten Verwendung des Klägers bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei und im Bereich des - räumlich ausschließlich in Betracht kommenden - PP Oberfranken erfolglos geprüft, so dass die Notwendigkeit eines Ruhestandsversetzungsverfahrens und des damit zwingend verbundenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestanden habe. In der Folge sei das StMIBV um Zustimmung ersucht worden, die mit Schreiben vom 4. November 2013 erteilt worden sei. Eine Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit bei der Regierung von Oberfranken sei erfolglos verlaufen. Mit Schreiben vom 18. September 2013 sei die örtliche Schwerbehindertenvertretung - unverzüglich nach Bekanntwerden der zum Ruhestandsverfahren führenden Umstände - informiert worden, welche keine Einwendungen erhoben habe. Zur Sicherheit sei eine erneute Stellungnahme von Dr. U. angefordert worden, der am 1. Oktober 2013 festgestellt habe, dass der Kläger nicht nur polizeidienstunfähig, sondern auch für die Verwendung im Innendienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Grundlage der Entscheidung über die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien allein die genannten Gutachten des Dr. U. Die klägerseitig vorgetragene Vorgeschichte um die Abordnungen zur PI E.-Stadt und zu den OED B. seien hierfür unerheblich und nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Deren Rechtmäßigkeit sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides über die Ruhestandsversetzung. Nach Bekanntwerden der Wirbelsäulenschäden und der damit zusammenhängenden Fahrzeitproblematik habe man sich durch die Abordnung zur PI E.-Stadt um eine leidensgerechte heimatnahe Verwendung des Klägers bemüht. Nach dessen - in Kenntnis der gesundheitlichen Problematik erfolgten - Umzug nach R. im Juni 2012 habe sich die Fahrzeit zum Dienstort verlängert, so dass durch die Abordnung zu den heimatnahen OED B., welche das Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten BEM-Verfahrens gewesen sei, eine Anpassung der dienstlichen Situation an die private Situation des Klägers stattgefunden habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 19. November 2013 zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört worden. Auf dessen Antrag hin sei der Bezirkspersonalrat und der örtliche Personalrat eingeschaltet worden. Im Ergebnis eines durchgeführten Präventionsverfahrens sei es zur (erneuten) polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers durch Dr. H. und Dr. K. gekommen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der durch diese erstellten Gesundheitszeugnisse zu zweifeln. Im Anschluss daran sei die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung durch die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayer. Bereitschaftspolizei sowie den Bezirkspersonalrat erfolgt. Das Integrationsamt habe mitgeteilt, keine weitere Unterstützung anbieten zu können. Die Durchführung eines BEM sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung sei auch materiell rechtmäßig, da sämtliche Gesundheitszeugnisse und Stellungnahmen den Kläger als dauerhaft polizeidienstunfähig und dienstunfähig ansehen würden und eine anderweitige Verwendung nicht möglich gewesen sei. Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sei festgestellt worden, er dürfe sich insbesondere keinen Widerstandshandlungen aussetzen, was bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Ermittlungsbeamter jedoch in gewissen Umfang im Außendienst vorkommen könne, so dass diese Tätigkeit nicht geeignet sei. Nach den polizeiärztlichen Aussagen sei er gesundheitlich auch nicht für den Innen-/Verwaltungsdienst geeignet, wie sich aus der Stellungnahme Dr. U. vom 1. Oktober 2013 ergebe. Im Übrigen seien (im für den Kläger erreichbaren Bereich der Bayerischen Bereitschaftspolizei) keine entsprechenden Dienstposten verfügbar, ebenso wenig beim PP Oberfranken. Auch im BPP selbst gebe es keinen leidensgerechten Dienstposten bzw. könnte ein solcher nicht freigemacht oder geschaffen werden. Es würden unabhängig von der festgestellten (Polizei-)Dienstunfähigkeit polizeiärztlicherseits auch für die Zukunft das übliche Maß weit übersteigende krankheitsbedingte Ausfallzeiten gesehen, worunter die Funktionsfähigkeit des BPP, das besonders auf ein reibungsloses Funktionieren angewiesen sei, erheblich leiden würde. Im Übrigen wäre eine Tätigkeit im Sachgebiet Aus- und Fortbildung mit einer hohen Reisetätigkeit verbunden, welche der Kläger gesundheitlich nicht bewältigen könnte. Ebenso scheide eine Verwendung im Sachgebiet Einsatz aus, da hier die Teilnahme an Einsätzen erforderlich sei. Das Sachgebiet Polizeitechnik erfordere ebenso wie ein Einsatz in den Stabsabteilungen Personal oder Versorgung spezielle Kenntnisse. Eine Verwendung in der Verwaltung würde einen Laufbahnwechsel erfordern, der aufgrund der erforderlichen Ausbildung ebenfalls vorübergehend eine erhebliche Reisetätigkeit erfordern würde. Sämtliche Behörden im fahrbaren Umkreis hätten hinsichtlich einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger Fehlanzeige erstattet. Es sei alles Mögliche unternommen worden, um eine Ruhestandsversetzung zu vermeiden. So sei dem Kläger etwa die Übernachtung in einem Gästezimmer bei der ... BPA N. angeboten worden. Ebenso habe man mit den erfolgten Abordnungen seinen gesundheitlichen Problemen begegnen wollen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte Stellung zur Klageerwiderung und führte aus, der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er seiner Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten nachgekommen sei. Es sei nicht hinreichend nach Einsatzmöglichkeiten gesucht worden bzw. seien solche mit unhaltbarer Argumentation abgelehnt worden. Dies betreffe etwa Innendiensttätigkeiten, die Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten, Umschulungsmöglichkeiten, die Möglichkeit einer Abordnung anstelle einer Versetzung und den Wechsel zu einem anderen Landespolizeipräsidium. Die Behauptung des Beklagten, alle polizeiärztlichen Stellungnahmen sehen den Kläger als dienstunfähig an, sei falsch. Bis April 2013 habe keines der Gutachten die Klarstellung einer dauernden Dienstunfähigkeit enthalten. Die Mutmaßung, dass in Zukunft krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu erwarten seien, widerspreche dem Attest des Dr. H., wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe.

Der Beklagte ergänzte seinen bisherigen Vortrag mit Schriftsatz vom 26. März 2015 und führte aus, eine wohnortnahe Verwendung des Klägers im Bereich des PP Unterfranken sei geprüft worden, dieses habe mitgeteilt, dass in der dem klägerischen Wohnort nächstgelegenen Region S... aufgrund der dort vorherrschenden Altersstruktur eine Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 ordnete das Gericht das Erscheinen der sachverständigen Zeugen MDin Dr. K. und MD Dr. H. in der mündlichen Verhandlung an.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erläuterten die sachverständigen Zeugen die Gesundheitszeugnisse vom 8. April 2014. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte den schriftsätzlich gestellten Antrag. Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der formell rechtmäßige Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken. Insbesondere stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48), so dass die mangelnde Durchführung eines weiteren betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids führt.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX ordnungsgemäß beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung der IV. BPA wurde mit Schreiben vom 18. September 2013 angehört. Diese erhob keine Einwände (Schreiben vom 30. September 2013). Auch die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte mit E-Mail vom 28. April 2014 der Versetzung in den Ruhestand zu.

2. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2016 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig in diesem Sinne können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder eine anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Die vorstehenden Vorschriften finden im Falle der Polizeidienstunfähigkeit (Art. 128 Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG) entsprechende Anwendung.

Maßstab für die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit ist nicht der vom Beamten konkret inne gehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten im Polizeivollzugsdienst ist in Art. 128 BayBG besonders geregelt. Polizeidienstunfähig ist ein Beamter nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht genügt und zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsmöglichkeit innerhalb zweier Jahre nicht wiedererlangt wird. Dies bedeutet, dass jeder Polizeivollzugsbeamte unabhängig von dem von ihm bekleideten Dienstposten besonders hohe gesundheitliche Anforderungen zu erfüllen hat, um in vollem Maße polizeidienstfähig zu sein. Wird diese Polizeidienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt, so ist für diesen Beamten zu prüfen, ob er in eine andere Funktion im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBG zugewiesen werden kann - also in eine Funktion, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG) oder ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG i. V. m. § 27 BeamtStG vorliegt. Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung des Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherren übertragen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Art. 128 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Für Polizeivollzugsbeamte ist die der Ruhestandsversetzung vorgehende Pflicht zum Laufbahnwechsel in Art. 128 Abs. 3 BayBG durch die dort vorgenommene Verweisung auf § 26 Abs. 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - ZBR 2015, 87, 89 - juris; VG München, U. v. 03.02.2016 - M 5 K 15.323 - juris Rn. 23). Eine Suchpflicht des Dienstherrn für eine dementsprechende Verwendung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, B. v. 6.11.2014 a. a. O. Rn. 15).

Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, somit auf den 6. August 2014 an. Es ist darauf abzustellen, ob die zuständige Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine Dienstunfähigkeit im vorgenannten Sinne anzunehmen hatte (BVerwG U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Nach dem für den Bescheid maßgeblichen aktuellen Gesundheitszeugnis des MD Dr. H. vom 8. April 2014 befand sich der Kläger in einem guten klinischen Zustand, weshalb er für eine Tätigkeit im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst sowie im Ermittlungsdienst aus medizinischer Sicht einsetzbar war. Dieses Gutachten wurde vom sachverständigen Zeugen MD Dr. H. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Erläuterung des Gesundheitszeugnisses des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf. Auch der Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen. Für das Gericht steht daher fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. April 2014 sowohl im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst, als auch im Ermittlungsdienst (mit einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) einsatzfähig war. Somit lag beim Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG vor.

Dass der Kläger aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, einen Dienstort aufzusuchen, der von seinem Wohnort mehr als 30 Autominuten entfernt war, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der sachverständige Zeuge erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass es eine Zeitgrenze, ab der aus medizinischen Gründen eine Anfahrt zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre, nicht gibt.

Die Frage, ob Versetzungsmöglichkeiten des Klägers zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz des Klägers ermöglicht werden konnte oder musste, obliegt nicht der amtsärztlichen Beurteilung. Der Beklagte hätte die vom Polizeiarzt gezogene Schlussfolgerung, die eine Dienstunfähigkeit allein aus dem Fehlen einer Verwendungsmöglichkeit in der Nähe des Heimatortes des Klägers ableitete, nicht übernehmen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Sache der Behörde. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um der Behörde die Fachkenntnis zu vermitteln, die für ihre Entscheidung erforderlich ist. Das Gutachten darf sich nicht darauf beschränken ein Untersuchungsergebnis festzuhalten, es muss die medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt und die daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen aus medizinischer Sicht enthalten (BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - NVwZ-RR 2015, 625). Davon ausgehend hätte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nur die medizinischen Feststellungen würdigen, nicht aber den nicht auf medizinischen Gründen beruhenden Schluss auf die Dienstunfähigkeit mangels Versetzungsmöglichkeit an wohnortnähere Stellen ziehen dürfen.

Selbiges gilt für das polizeiärztliche Gutachten von MDin Dr. K. vom 8. April 2014. Auch hier obliegt es nicht der Beurteilung der Fachärztin für Psychiatrie, ob eine Verwendung innerhalb des räumlichen Bereichs um B. möglich ist und ob der Kläger ausschließlich im räumlichen Bereich eingesetzt werden muss. Diese Schlussfolgerung muss vom Beklagten gezogen werden, er kann nicht die Schlussfolgerung der Ärztin übernehmen, wenn sich diese nicht auf ärztliche Erkenntnisse, sondern auf rechtliche Würdigungen bezieht. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim Kläger laut den Feststellungen von MDin Dr. K. im Gutachten vom 8. April 2014, denen sich das Gericht anschließt, eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Merkmalen einer narzisstischen Persönlichkeit vor. Sie erläuterte als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung, dass aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt ein Einsatz in E. oder N. möglich gewesen wäre. Die beim Kläger vorliegende Anpassungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden keine allgemeine Dienstunfähigkeit begründen. Das Gericht hat keinen Zweifel an diesen Feststellungen, sie wurden auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die sachverständige Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht nach der Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten befragt worden zu sein. Die Dienstunfähigkeit habe sie nur darauf gestützt, dass der Kläger seit geraumer Zeit keinen Dienst verrichtet hatte und dass die Nachfrage zum wohnortnäheren Dienstort bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei negativ beantwortet worden sei. Der Kläger habe in seiner Argumentation nicht vertreten, dass der anderweitige Wohnort ihn in seinem psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige, sondern nur, dass sein Familienleben darunter leide, was keine medizinischen Gründe seien. Die juristischen Schlussfolgerungen auf der letzten Seite der ausführlichen Fassung des Gutachtens (die dem Gericht erneut in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde) bzw. in der Kurzzusammenfassung des Gutachtens obliegen nicht der begutachtenden Ärztin, sondern sind vom Beklagten zu ziehen. Auf die Frage, ob die festgestellte psychiatrische Störung Grund für die Annahme der Dienstunfähigkeit ist und warum dieser Schluss gezogen wurde, geht das Gutachten nicht ein. Die sachverständige Zeugin ging auch ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht von einer Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Gebiet aus, welche zu einer Dienstunfähigkeit führen würde. Das Gutachten stützt sich somit allein auf die Weigerung des Klägers, fern seines Wohnortes eingesetzt zu werden, ohne hieraus medizinische Schlüsse zu ziehen. Dies genügt für die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

Da aus medizinischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt keine Gründe vorlagen, weswegen der Kläger nicht innerhalb der nächsten 6 Monate seinen Dienst hätte verrichten können, lagen auch die Voraussetzungen für die Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG nicht vor.

Das vom Beklagten eingeholten Gutachten des MD Dr. H. vom 8. April 2014, das dem BPP zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vorlag, überholte die Aussagen des MD Dr. U. vom 1. Oktober 2013. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit war dem Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung (am 7. April 2014) zuzumuten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Feststellungen im Gesundheitszeugnis des MD Dr. H. vom 8. April 2014 und der hierzu ergangenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Wirbelsäulenschaden aus organmedizinischer Hinsicht zurückentwickelt habe und eine Tätigkeit im Innen- und Verwaltungsdienst sowie im Ermittlungsdienst (bei einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) aus medizinischer Sicht möglich gewesen sei.

2.2. Darüber hinaus ist der Beklagte der gesetzlich festgelegten und ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche nach anderweitiger Verwendung nicht hinreichend nachgekommen.

Die Verpflichtung zur Suche nach anderweitiger Verwendung ist gesetzlich festgelegt in Art. 128 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5, Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Über die dienstliche Verwendung eines Beamten mit eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann den Beamten in einer Funktion, die den gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, einsetzen (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG), ihm eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (Art. 128 Abs. 2 Satz 3 BayBG) oder ihm ein anderes Amt derselben oder einen anderen Laufbahn übertragen (Art. 128 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG). Dies bedeutet, dass sich der Dienstherr zunächst um eine Umsetzung auf einen geeigneten Dienstposten innerhalb des Polizeibereichs bemühen muss. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, aber auch die Fürsorgepflicht gegenüber Beamten mit nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit sprechen für die Verpflichtung des Dienstherrn zur Umsetzung anderer Beamter, die einen für den umzusetzenden Beamten geeigneten Dienstposten haben, solange dadurch die Effektivität des Polizeiapparates nicht in Frage gestellt wird. Der Beamte kann unter Beibehaltung seines Amts im statusrechtlichen Sinn auf einem geringerwertigen Dienstposten innerhalb der Polizeiverwaltung eingesetzt werden. Aus Fürsorgegründen sollte aber versucht werden, ihn status- und funktionsgemäß in einer anderen Laufbahn unterzubringen. Eine Weiterverwendung von polizeidienstunfähigen Beamten ist grundsätzlich in allen Laufbahnen und Fachrichtungen möglich. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit effektiv nachzukommen hat (Baßlsperger, PersV 2013, 164/173 f.).

Dieser Suchpflicht liegt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ zugrunde. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Die Suche muss sich auf den gesamten Bereich des Dienstherren erstrecken. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es nur dann, wenn die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt würden (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297). Die Suche muss sich auch auf Dienstposten beziehen, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind, wobei sich der zu betrachtende Zeitraum aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit ergibt. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherren bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei der Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (BVerwG, B. v. 06.03.2012 - 2 A 5/10 - IÖD 2012, 122 und BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - IÖD 2015, 134).

Diesen Grundsätzen entsprach das hierfür beweispflichtige Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nicht. Insbesondere das Anschreiben vom 17. Juli 2014, mit welchem 125 Behörden angeschrieben wurden, genügt diesen Anforderungen nicht, da das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit diesen Behörden nicht in dialogischen Kontakt getreten ist und nachgefragt hat, warum eine Übernahme im Einzelfall nicht möglich war.

Zudem handelte es sich zum großen Teil um Nachfragen, bei denen eine Verwendung des Klägers schon vorher offensichtlich nicht in Frage kam, da hierzu keine Laufbahnbefähigung vorlag (z. B. Nachfragen an die Finanzämter) oder bekanntermaßen für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 keine Stellen vorhanden waren (z. B. Internationales Künstlerhaus Villa Concordia B., Schloss und Gartenverwaltung) oder funktionsbezogen vergeben werden (z. B. Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht). Dass eine Übernahme auf diesem Weg von vornherein zum Scheitern verurteilt war, lässt auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr (StMIBV) vom 18. Januar 2016 (Az. IZ1-0501-1-19) erkennen, welches Hinweise zur aktuellen Praxis zur Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten liefert. Dort heißt es:

„Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wies darauf hin, dass im staatlichen Bereich nur die obersten Dienstbehörden/Ministerien kommunizieren. Dadurch könne bereits vom jeweiligen Ministerium sichergestellt werden, dass im eigenen Zuständigkeitsbereich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sei. Soweit in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht, wenden Sie sich bitte an das zuständige Personalsachgebiet des StMIBV bzw. des im Einzelfall zuständigen Ressorts.“

Dies zeigt, dass eine Nachfrage im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts ohnehin nur auf Ministeriumsebene abgefragt werden kann, so dass Anfragen an Finanzämter, an das Arbeitsgericht, an Behörden oder Gerichte im Ressort des Staatsministeriums der Justiz und an Schulen und Universitäten nicht erfolgsversprechend waren. Dem Schreiben kann auch entnommen werden, dass selbst für die Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit in Behörden im Zuständigkeitsbereich des StMIBV eine effektive Abfrage letztendlich nur über das StMIBV möglich ist. Zwar lag dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei diese Schreiben zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vor. Die entsprechende Verwaltungspraxis bestand aber schon zu diesem Zeitpunkt. So kann z. B. der Aktenlage und der Rückantwort des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juli 2014 entnommen werden, dass das Amt als staatliche Behörde der „Stellenbewirtschaftung unterliegt“ und „nicht ermächtigt ist, Mitarbeiter einzustellen.“ Die Schreiben an die Gemeinden mussten aufgrund der Tatsache fehlschlagen, dass es sich um kleine Gemeinden handelte, die für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 ohnehin keine Verwendungsmöglichkeit haben.

Die Formulierung des Anschreibens vom 17. Juli 2014 war zudem so gewählt, dass dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung‘“ nicht in effektiver Weise zur Umsetzung verholfen werden konnte. Die Formulierung „zwischenzeitlich kann er aus gesundheitlichen Gründen im Vollzugsdienst keinen Dienst leisten, eine Verwendung im Innendienst erscheint aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen“ impliziert schon, dass Zweifel an einer Verwendungsmöglichkeit im Innendienst bestehen. Nach der Rechtsprechung muss die Suchanfrage eine vorhandene Leistungsfähigkeit charakterisieren und sachlich kurz beschreiben, damit für die angefragte Behörde die Einschätzungsmöglichkeit besteht, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Frage kommt (BVerwG, U. v.19.03.2015 - 2 C 37/13 - - 2 C 37/13 - IÖD 2015, 134). Eine derartige sachliche Charakterisierung liegt hier gerade nicht vor.

2.3. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete rechtswidrige Abordnung zu den OED B. ist für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung nicht relevant, da diese eigenständig zu beurteilen ist und keinen Einfluss auf die Ruhestandsversetzung hatte.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr, 11, § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/02/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 2
published on 06/11/2014 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund des Darlegungserf
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Erholungsurlau
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Tenor 1. Die an den Antragsteller gerichtet dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 findet bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller eine Dienstunfähigkeit w
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.