Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 5 E 16.711

published on 15/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 5 E 16.711
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Tenor

1. Die an den Antragsteller gerichtet dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 findet bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller eine Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem vierten Kalendertag durch ein polizeiärztliches Attest nachzuweisen hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag.

Der 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1981 im Dienst des Beklagten bei der …, zuletzt seit 1. Oktober 2000 im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12). Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleichgestellt. Ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Stellenausschreibung sowie eines Schreibens des … vom 21. September 2010 (Bl. 57 ff. der Behördenakte) war er zuletzt als Zugführer beim *. Zug der … Einsatzhundertschaft (BPH/E) der … Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) … eingesetzt, dabei wurde er aber als Polizeifachlehrer des dort angegliederten Ausbildungsseminars verwendet.

Mit Verfügung des … vom 6. August 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 K 14.625). Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht die Ruhestandsversetzung auf. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am 7. April 2014 sowohl im Innen- und allgemeinen Verwaltungsdienst, als auch im Ermittlungsdienst (mit einer Tätigkeit ohne Konfrontationsrisiko) einsatzfähig gewesen sei. Somit habe beim Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhestandsversetzung die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Sinne des Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgelegen. Dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, einen Dienstort aufzusuchen, der von seinem Wohnort mehr als 30 Autominuten entfernt liegt, sei dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes nicht zu entnehmen. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeuge Medizinaldirektor (MedD) Dr. H. habe zudem erläutert, dass eine zeitliche Obergrenze, ab der aus medizinischen Gründen eine Anfahrt zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre, nicht angegeben werden könne.

In der Folge forderte das … den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2016 auf, seinen Dienst bei seiner Dienststelle, der … BPA … zum 11. Juli 2016 anzutreten. Daraufhin sandte der Antragsteller dem … eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis 1. August 2016.

Das … ordnete mit Schreiben vom 13. Juli 2016 eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers am 15. Juli 2016, 9.00 Uhr beim Medizinischen Dienst der Bayerischen Polizei in München an. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Juli 2016 ließ der Antragsteller mitteilen, dass er aufgrund nachgewiesener Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sei, der Anordnung Folge zu leisten. Er legte ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 14. Juli 2016 vor, wonach er seit dem 11. Juli 2016 für mindestens drei Wochen arbeitsunfähig und aufgrund des Krankheitsbildes auch reiseunfähig sei.

In der Folge legte der Antragsteller dem … eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 16. August 2016 vor.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. August 2016 an das …forderte der Antragsteller die Umsetzung auf einen leidensgerechten, somit wohnortnahen Dienstposten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum 1. September 2016 nach …verlegt habe.

Der Antragsteller legte dem … nochmals eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 6. September 2016 vor.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 wies das … den Antragsteller an, seinen Dienst am 7. September 2016 bei der … BPA … anzutreten und sich an diesem Tag um 8.00 Uhr beim Abteilungsführer zu melden. Außerdem wurde angeordnet, dass der Antragsteller, soweit er nach eigener Einschätzung über den 6. September 2016 hinaus infolge Krankheit dienstunfähig sei, die Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest nachzuweisen hat. Dienstort des Antragstellers sei nach wie vor die … BPA …, dort stehe ein Dienstposten zur Verfügung, der den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers entspreche. Die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle seien der privaten Lebensführung zuzurechnen. An der Selbsteinschätzung der Dienstfähigkeit durch den Antragsteller bestünden aufgrund der Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchungen Zweifel.

Der Antragsteller legte dem …daraufhin eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 11. Oktober 2016 vor.

Mit Schreiben vom 8. September 2016 bat das … dem Antragsteller die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an.

Unter dem 14. September 2016 führte der Bevollmächtigte des Antragsteller aus, es sei fürsorgepflichtwidrig, vom Antragsteller eine Vollzeittätigkeit ab dem 7. September 2016 zu erwarten, ohne die Möglichkeit einer Wiedereingliederung zu erwähnen. Der derzeitige Dienstposten als Zugführer einer Einsatzeinheit sei keinesfalls als leidensgerecht anzusehen. Der Antragsteller sei nicht nach eigener Einschätzung, sondern aufgrund der Beurteilung des behandelnden Arztes dienstunfähig erkrankt. Dennoch habe sich der Antragsteller um einen Termin beim Amtsarzt des Landratsamtes … bemüht, dieser habe eine Terminvereinbarung mangels Zuständigkeit abgelehnt. Zweifel an der Selbsteinschätzung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers dürften im Übrigen nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern müssten durch konkrete Umstände belegt sein, die hier aber nicht erkennbar seien. Es werde im Rahmen einer Remonstration gegen die dienstliche Weisung um eine Überprüfung und Klarstellung gebeten.

Hierauf erwiderte das … mit Schreiben vom 20. September 2016 und ordnete eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers am 28. September 2016, 9.30 Uhr beim Medizinischen Dienst der Bayerischen Polizei in München an. Ausweislich der aktuellen Gesundheitszeugnisse des polizeiärztlichen Dienstes vom 8. April 2014 sei der Antragsteller verwaltungs- und innendiensttauglich. Im Übrigen habe der Polizeiarzt bestätigt, dass sich die Wirbelsäulenschäden des Antragstellers zurückentwickelt hätten. Einer Wiedereingliederung stehe das …nicht entgegen, auf das Schreiben vom 8. September 2016 werde verwiesen.

Der Antragsteller teilte dem … am 27. September 2016 telefonisch mit, dass er zur Wahrnehmung der ärztlichen Untersuchung am 28. September 2016 einen Liegendtransport nach München und zurück benötige. Ein ärztliches Attest für die Notwendigkeit eines Liegendtransportes könne er wegen des Urlaubs seines behandelnden Arztes nicht vorlegen. Der Liegendtransport des Antragstellers wurde daraufhin von Beamten der … BPA … am 28. September 2016 mit einem Krankentransportwagen durchgeführt. Im Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. vom 28. September 2016 (Bl. 78 ff. der Behördenakte) führte dieser aus, der Antragsteller sei nach eigenen Angaben in einem Schreiben vom 11. Februar 2014 in orthopädischer Hinsicht seit 2011 weitgehend beschwerdefrei und ohne Behandlungsnotwendigkeit. Unabhängig davon, ob eine solche zeitliche Obergrenze medizinisch begründbar wäre, könne jedenfalls nunmehr nicht daran festgehalten werden, dass dem Antragsteller eine Anfahrtszeit von mehr als 30 Minuten zwischen Wohnort und Dienststelle nicht zugemutet werden könne. Der Antragsteller sei als Polizeifachlehrer dienstfähig, eine gegebenenfalls praktische Ausbildungstätigkeit mit potentiell realer Widerstandsgefahr solle dabei vermieden werden. Er sei außerdem innenbeziehungsweise verwaltungsdienstfähig, es müsse aber der Wechsel zwischen Stehen und Sitzen möglich sein. Bei fortbestehend gutem Gesundheitszustand sei der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt dienstfähig. Er könne aus medizinischer Sicht auch am Standort … Dienst leisten, eine wohnortnähere Verwendung sei aber wünschenswert. Aufgrund der fixierten Verweigerungshaltung des Antragstellers könne ihm der Wiedereinstieg durch eine Wiedereingliederung mit zunächst vier Stunden, die in zweiwöchentlichen Abständen um je eine Stunde bis zur Vollschicht gesteigert werden, erleichtert werden. Sollte sich dabei eine nicht vollschichtige Leistungsgrenze abzeichnen, wäre eine begrenzte Dienstfähigkeit zu prüfen. Therapiemaßnahmen seien aus somatischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Ein Liegendtransport zur Untersuchung sei aus ärztlicher Sicht nicht notwendig gewesen. Im Gesundheitszeugnis der MedDin Dr. K. vom 29. September 2016 (Bl. 82 der Behördenakte) wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach psychiatrischer Beurteilung im Innen- und Verwaltungsdienst vollschichtig dienstfähig und für eine Verwendung als Polizeifachlehrer geeignet sei. Er könne aus psychiatrischer Sicht seinen Dienst in … verrichten, therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Der Antragsteller legte dem … nochmals eine weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 8. November 2016 vor.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 forderte das … den Antragsteller abermals zum Dienstantritt bei der … BPA … auf und ordnete an, dass der Antragsteller ab dem ersten Krankheitstag ein polizeiärztliches Attest vorzulegen hat. Sollte der erste Krankheitstag ein dienstfreier Tag sein, habe die Vorlage am nächsten Arbeitstag zu erfolgen. Für die aktuelle Abwesenheit wurde die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ausstellung des Empfangsbekenntnisses gefordert. Aufgrund der aktuellen Gesundheitszeugnisse bestünden begründete Zweifel an der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. Oktober 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch erheben. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls am 19. Oktober 2016, stellte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragte,

die dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 betreffend Anordnung der Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Bei der dienstlichen Weisung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt-persönliche Weisung. Es sei wissenschaftlich nicht seriös, unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Antragstellers aus dem Jahr 2014 festzustellen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei sei. Auch die weiteren Feststellungen des Dr. H. gründeten auf dem Schreiben vom 11. Februar 2014 und könnten daher nicht begründen, weshalb der Antragsteller bei einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule zu einer derartigen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, dass er nunmehr dienstfähig sei. Im Übrigen sei es dem Antragsteller schlicht unmöglich, im Falle einer selbst oder durch privatärztliche Bescheinigung festgestellter Dienstunfähigkeit eine Dienstreise von mehr als 50 km zu unternehmen, um sich am ersten Krankheitstag polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Dies sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Die dienstliche Weisung sei außerdem unbestimmt, da das Schreiben vom 14. Oktober 2016 unter der Überschrift „Aufforderung zum Dienstantritt“ stehe.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 erwiderte das … für den Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Weisung sei Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG, § 21 Abs. 2 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV). In welcher Weise der Beamte seiner Nachweispflicht nachzukommen habe, stehe im Ermessen des Dienstherrn. An der vom Antragsteller behaupteten Dienstunfähigkeit lägen begründete Zweifel vor, insoweit werde auf die Gesundheitszeugnisse vom 28. und 29. September 2016 verwiesen. Die Einschätzung des Dr. H. sei nicht unseriös, vielmehr habe dieser lediglich die Krankheitsgeschichte des Antragstellers geschildert. Die Dienstfähigkeit des Antragstellers sei nicht wiederhergestellt, sondern noch immer vorhanden. Nach seinen eigenen Angaben sei der Antragsteller die letzten zwei Jahre über dienstfähig gewesen. Ein positiver Krankheitsverlauf sei auch bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule möglich. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den polizeiärztlichen Feststellungen und der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Dabei komme der amtsärztlichen Beurteilung ein höherer Beweiswert zu, zumal die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinerlei Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Antragstellers enthielten. Dem Privatarzt könnten aber keine besseren Kenntnisse als dem Polizeiarzt unterstellt werden. Vielmehr komme der amtsärztlichen Einschätzung im Hinblick auf den speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen und der Neutralität und Unabhängigkeit des Polizeiarztes besonderes Gewicht zu. Zwar sei die Fahrt zum Polizeiarzt wesentlich weiter als zum Hausarzt des Antragstellers. Daraus ergebe sich aber noch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Die Feststellungen des Privatarztes und des Polizeiarztes seien keine gleichwertigen und damit austauschbaren Beweismittel. Daher könne aus der unterschiedlichen Fahrtstrecke nicht auf die Unverhältnismäßigkeit geschlossen werden. Ebenso ergebe sich aus der Anordnung der Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag keine Unverhältnismäßigkeit, dies sei vielmehr eine gesetzlich geregelte Nachweismöglichkeit.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, aus der Aussage des Dr. H. in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 habe sich ergeben, dass eine Verwendung als Polizeifachlehrer nicht leidensgerecht sei. Das Verlangen eines polizeiärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag sei schlicht unzumutbar. Die Sachkunde eines Amtsarztes sei nur dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachen beruhe und in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Da die Gesundheitszeugnisse vom 28. September 2016 keinen Bezug auf die Krankschreibung durch den Hausarzt des Antragstellers nähmen, könnten sie auch keinen Zweifel an der dadurch bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers begründen. Dem Antragsgegner lägen keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die Gesundheitszeugnisse und auch die Anordnungen des … bezögen sich ausschließlich auf die Vorgeschichte. Die Krankschreibung durch den Hausarzt sei aufgrund einer Neuerkrankung erfolgt, die auch zur Reiseunfähigkeit führte. Insoweit stünden die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nicht im Widerspruch zu den früheren Gesundheitszeugnissen der Polizeiärzte. Aufgrund der neuerlichen Auseinandersetzung mit dem … habe sich außerdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers ergeben, er sei inzwischen von seinem Hausarzt an eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden. Der Antragsteller legte einen Überweisungsschein seines Hausarztes vom 11. Oktober 2016 mit der Diagnose „reakt. depr. Verstimmung“ sowie eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 20. Oktober 2016 vor, wonach der Antragsteller am 19. Oktober 2016 eingehend körperlich untersucht worden sei. Danach leide er an einer Kreislaufdisregulation, die aufgrund des seit längerem bestehenden Wirbelsäulen-Syndroms während einer Autofahrt aufgetreten sei. Er habe über massive Schmerzattacken im Lendenwirbelsäulenbereich, Schweißausbrüche und Cephalgien mit Schwindelattacken geklagt. Außerdem legte der Antragsteller neben einer weiteren privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2016 bis zum 28. November 2016 ein nervenärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. November 2016 vor, wonach der Antragsteller an einer ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung leide, die seine Belastbarkeit in hohem Maße einschränke und die durch die seit Jahren bestehende berufliche Konfliktsituation ausgelöst worden sei. Diese Erkrankung sei aktuell eskaliert, der Antragsteller habe eine völlige psychische Dekompensation erlebt. Aus dem Attest ergebe sich auch, dass aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers am selben Tag von einem Polizeiarzt in … bestätigt werden müsse. Aufgrund seiner derzeitigen Erkrankung sei dem Antragsteller zusätzlicher Stress nicht zuzumuten und schon deshalb eine sofortige Anreise nach … nicht möglich.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens B 5 K 14.625 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig; er ist insbesondere statthaft. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO, welche insoweit Vorrang genießen, als es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2016, mit dem dieser den Antragsteller verpflichtet, ab dem ersten Tag einer Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Attest vorzulegen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Insoweit fehlt es am Merkmal der nach Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderlichen unmittelbaren Außenwirkung (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.2.2006 - Au 2 K 04.716 - juris Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 14.4.2008 - AN 1 S 08.00242 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, B.v. 13.3.2015 - B 5 E 15.35 - juris Rn. 23; a.A. Summer in: Weiß, Niedermaier, Summer, Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Stand Juli 2015, Art. 95 BayBG, Rn. 33). Die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests betrifft vorwiegend das Innenverhältnis des Antragstellers zu seinem Dienstherrn. Die Weisung bezieht sich auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses, wodurch der Antragsteller gerade in seiner Funktion als Amtsträger betroffen ist. Sie tangiert den Antragsteller nicht in seiner Rechtsstellung als Person, sondern konkretisiert lediglich seine Mitwirkungspflicht als Beamter bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit. Hieran ändert auch die Möglichkeit dienstrechtlicher Konsequenzen im Fall der Nichtvorlage eines entsprechenden Attests nichts, da ein damit verbundener Rechtseingriff nicht bereits durch die als Grundlage möglicher späterer Ahndung fungierende Weisung, sondern erst durch weitere Schritte seitens des Dienstherrn - wie etwa die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen - erfolgt. Mithin ist die streitgegenständliche Anordnung mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber verwaltungsinternen Maßnahmen des Dienstherrn ist aber nur im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und nicht durch eine über § 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auf Nicht-Verwaltungsakte erstreckte „aufschiebende Wirkung“ des Widerspruchs im Wege des § 80 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. NdsOVG B.v. 3.8.1999 - 5 M 2250/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Zwar kann hier vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Anordnung nach obigen Ausführungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, es dem Antragsteller aber nicht zuzumuten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bei jeder krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab dem ersten Tag ein polizeiärztliches Zeugnis beizubringen und den damit im Vergleich zur Beschaffung eines privatärztlichen Attests höheren Aufwand in Kauf zu nehmen.

b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller aber nur zum Teil glaubhaft machen können. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der in Rede stehenden Weisung des Beklagten bestehen hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit nur teilweise Bedenken.

aa) Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. § 21 Abs. 1 Satz 2 UrlV bestimmt, dass die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen sind. § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV regelt für den Fall einer länger als drei Kalendertage dauernden Dienstunfähigkeit, dass spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen ist. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 UrlV ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 aufgegeben, ab dem ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen. Somit liegt eine Weisung nach § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrlV vor.

bb) Dass diese Weisung in einem Schreiben mit der Betreffzeile „Aufforderung zum Dienstantritt“ enthalten war, macht sie nicht unbestimmt. Denn bei verständiger Würdigung des Schreibens vom 14. Oktober 2016, das mit weniger als zwei Seiten Text auch nicht unübersichtlich gestaltet war, war die hier streitgegenständliche Weisung ohne weiteres zu erkennen.

cc) Tatbestandlich setzt die Nachweisverpflichtung voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (vgl. BVerwG B.v. 23.3.2006 - 2 A 12/04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr 29; B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr 1; BayVGH, B.v. 14.7.2008 - 3 ZB 07.2138 - juris Rn. 4). Dabei gibt der Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen ausreichend Anlass, an einer privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit zu zweifeln und einen Nachweis in entsprechender Form zu fordern (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2006 a.a.O.).

Hier liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der aktuellen polizeiärztlichen Untersuchung vom 28. September 2016 und den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dabei greift der Einwand des Antragstellerbevollmächtigten, das Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. sei wissenschaftlich unseriös, weil es sich maßgeblich auf eine Selbsteinschätzung des Antragstellers aus dem Jahr 2014 stütze, nicht durch. In dem Gesundheitszeugnis wird zu Beginn zunächst der Sachverhalt und die Krankengeschichte des Antragstellers erläutert und in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Antragstellers vom 11. Februar 2014 verwiesen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der Fragen des … auf Basis dieser Selbsteinschätzung des Antragstellers erfolgte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gesundheitszeugnis vom 28. September 2016 lediglich um eine zusammenfassende gutachterliche begründete Beurteilung und Wertung handelt, die insbesondere nicht die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden konkreten Untersuchungsbefunde enthält. Diese werden - darauf wird zu Beginn des Gesundheitszeugnisses ausdrücklich hingewiesen - im Gutachten beschrieben. Das Gesundheitszeugnis enthält damit neben der Sachverhaltsdarstellung lediglich das Ergebnis der polizeiärztlichen Begutachtung. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Antragsteller außer der - wie dargestellt - unzutreffenden Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters keine substantiierten inhaltlichen Bedenken vorgetragen. Dass, wie von Antragstellerseite vorgetragen, der Polizeiarzt bei seiner Untersuchung am 28. September 2016 nicht auf das angeblich bestehende Sulcus-ulnaris-Syndrom eingegangen ist, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht dazu, dass das Gesundheitszeugnis des Dr. H. nicht verwertbar sei. Der Antragsteller hat schon keine ärztliche Bestätigung dafür vorgelegt, dass ein solches Syndrom bei ihm vorliegt; er hat lediglich an Eides statt versichert, dies gegenüber dem Polizeiarzt MedD Dr. H. behauptet zu haben. Darin liegt aber keine Glaubhaftmachung für das tatsächliche Bestehen einer solchen Erkrankung. Im Übrigen wird diese Symptomatik auch in der ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes des Antragstellers vom 20. Oktober 2016 nicht erwähnt, die den ärztlichen Befund nach „einer eingehenden körperlichen Untersuchung“ wiedergibt und dabei gerade keine Neuerkrankung belegt. Der Antragsteller hat damit keine im Verfahren des Eilrechtsschutzes erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft gemacht, dass das Gesundheitszeugnis des MedD Dr. H. von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre und deshalb nicht zugrunde gelegt werden könnte. Die Einschätzung des MedD Dr. H. in seinem Gesundheitszeugnis vom 28. September 2016 deckt sich im Übrigen auch mit seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage als sachverständiger Zeuge im Verfahren B 5 K 14.625 in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016, die die Kammer ihrem Urteil vom selben Tag maßgeblich zugrunde gelegt hat. Für das Gericht ergeben sich somit keine Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses des MedD Dr. H. vom 28. September 2016. Entsprechendes gilt für das Gesundheitszeugnis von MedDin Dr. K. vom 29. September 2016. Insoweit hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er die Polizeiärztin, die als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Beurteilung des Antragstellers aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen hatte, auf eine akut bestehende depressive Erkrankung hingewiesen hätte. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers hat er lediglich MedD Dr. H. einen entsprechenden Hinweis gegeben.

Nach den beiden polizeiärztlichen Gesundheitszeugnissen ist der Antragsteller jedenfalls für die konkret vorgesehene Verwendung als Polizeifachlehrer bei der … BPH/E der … BPA … dienstfähig. Dies widerspricht aber den vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Antragstellers. Der Dienstherr durfte deshalb aufgrund dieser Tatsachen Zweifel an der - auf privatärztliche Atteste gestützten - Selbsteinschätzung der Dienstunfähigkeit durch den Antragsteller haben, die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier streitgegenständlichen Anordnung lagen somit vor.

dd) Die Ausübung des dem Dienstherrn nach § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UrlV zustehenden Ermessen begegnet allerdings zum Teil im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten rechtlichen Bedenken.

Die Kammer sieht es dabei nicht als ermessensfehlerhaft an, ein Attest gerade eines Polizeiarztes zu fordern. Der polizeiärztliche Dienst ist nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) eine besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdiensts, soweit er für die Beschäftigten der bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. Soweit der Dienstherr berechtigte Zweifel an der akuten Dienstunfähigkeit des Antragstellers hat, ist die Frage seiner Dienstfähigkeit danach in erster Linie durch den polizeiärztlichen Dienst und nicht durch den Amtsarzt der Kreisverwaltungsbehörde zu beurteilen. Lediglich im Einzelfall kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die zuständige untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden, Art. 5 Abs. 4 Satz 2 GDVG. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass ein Polizeiarzt hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Polizeidienstes die bessere Sachkenntnis als ein Amtsarzt der Kreisverwaltungsbehörde hat. Zum anderen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem … mit Schreiben vom 14. September 2016 mitgeteilt, dass eine Terminvereinbarung auf Grundlage der zuerst ergangenen Anordnung vom 1. September 2016 (in der ein amtsärztliches Attest gefordert war), vom Amtsarzt des Landratsamtes … unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit abgelehnt worden war. Unter diesen Voraussetzungen war der Dienstherr nicht gehalten, die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes anzuordnen.

Bedenken begegnet aber die Verpflichtung zur Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes bereits ab dem ersten Krankheitstag. Weder der dienstlichen Weisung vom 14. Oktober 2016 noch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, in dem hierzu nach § 114 Satz 2 VwGO noch Ergänzungen möglich gewesen wären, lassen sich insoweit hinreichende Ermessenserwägungen entnehmen. Das … verweist im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 lediglich darauf, dass die Anordnung der Nachweispflicht ab dem ersten Tag nicht zur Unverhältnismäßigkeit der dienstlichen Weisung führe, sondern dies vielmehr eine gesetzlich geregelte Möglichkeit zum Nachweis der Dienstunfähigkeit darstelle. Dabei verkennt der Antragsgegner, dass die Verkürzung der Frist für den Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV im Ermessen des Dienstherrn steht und daher - ebenso wie die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 UrlV, ein amtsärztliches Attest vorzulegen - eine eigenständige Ermessensentscheidung erfordert. Dabei kann zwar die Attestvorlage zu einem früheren Zeitpunkt gefordert werden, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Vortäuschung einer Dienstunfähigkeit besteht; es genügt eine überdurchschnittliche Erkrankungshäufigkeit oder auch ein Erkranken zu bestimmten Konstellationen nach dem Kalender (vgl. Summer in: Weiß, Niedermaier, Summer, Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Stand Juli 2015, Art. 95 BayBG, Rn. 32 m.w.N.). Allerdings wurden vom Antragsteller in der Vergangenheit in erster Linie langfristige Dauererkrankungen geltend gemacht, so wie auch mit den aktuell vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Eine auffällige Häufung kurzzeitiger Erkrankungen oder Krankmeldungen zu bestimmten Tagen wurde weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Dementsprechend war dem Antrag insoweit stattzugeben, als vom Antragsteller die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes nur entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 UrlV erst ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung vorzulegen ist. Soweit hierzu zukünftig Anlass bestehen sollte, steht es dem Dienstherrn allerdings frei, eine entsprechende Anordnung auf dann neuer Grundlage zu treffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausschlaggebend für die Kostenverteilung war, dass Schwerpunkt der streitgegenständlichen dienstlichen Weisung die Verpflichtung zur Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes selbst war; der Zeitpunkt der Vorlage spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 6. August 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte dar
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.