Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Jan. 2016 - B 5 K 14.494

published on 19/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Jan. 2016 - B 5 K 14.494
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.494

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19.01.2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1335 13

Hauptpunkte:

Auslagenersatz;

Fahrtkostenerstattung und Mietkostenzuschuss;

Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes;

Wegstreckenvergleich

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Umzugskosten)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem Januar 2012 Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren.

1. Der Kläger stand seit 1991 zunächst als Angestellter, seit 1996 als Beamter im Dienst des Beklagten; er befindet sich seit Februar 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach einem Einsatz an der „Forschungs- und Informationsstelle der Kontinentalen Tiefbohrung“ in Windischeschenbach (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) war er seit 1996 in der Außenstelle Bamberg und ab November 1999 in der Außenstelle Marktredwitz des Bayerischen Geologischen Landesamts (GLA) tätig. Im April 2002 erfolgte seine Versetzung an das GLA in München. Im November 2002 zog er von P. (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) nach München; hierfür gewährte der Beklagte antragsgemäß Umzugskostenvergütung.

Unter dem 28. November 2005 teilte das zum 1. August 2005 u. a. aus dem GLA hervorgegangene Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) dem Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit, dass er ab 1. Juni 2006 seinen Dienst an der Außenstelle des LfU in Hof zu verrichten habe. Auf Antrag des Klägers nahm das LfU die Umzugskostenzusage zurück und gewährte ihm Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG (Bescheid vom 16.8.2006). Für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle zu seinem Wohnort nach München erhalte er Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten werde, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Daneben erhalte er einen Mietkostenzuschuss von bis zu 250 Euro pro Monat. Beide Leistungen erhalte er längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels.

Am 20. Dezember 2006 beantragte der Kläger beim LfU die Gewährung des Auslagenersatzes für den Monat Juni 2006. In dem Formblattantrag nannte er als Wohnort „P.“. Den Weg von dort zur neuen Dienststelle in Hof - kürzeste Straßenverbindung: 87 km - lege er im eigenen Kraftfahrzeug zurück. Am neuen Dienstort habe er eine Unterkunft angemietet. Für die Fahrten von der Wohnung - insoweit findet sich auf dem Antrag der handschriftliche Zusatz: „von Zweitwohnung München“ - zur bisherigen Dienststelle habe er öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Zudem fügte er in der Rubrik „Änderungen“ handschriftlich ein: „Verlagerung bzw. Auflösung - neue Zweitwohnung in Hof“. Daraufhin gewährten ihm das LfU und später das Landesamt für Finanzen (LfF) von Juni 2006 bis Dezember 2011 Auslagenersatz in Form von Fahrtkostenerstattung und Mietzuschuss.

Einem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass das LfU bei der Gewährung von Auslagenersatz als „alte Strecke“ den Weg zwischen der Wohnung in München und der dortigen Dienststelle des GLA angesetzt habe. Eine weitere Wohnung des Klägers befinde sich in P., wo er nach Auskunft des Einwohnermeldeamts seit April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei; dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt. Demnach hätte als „alte Strecke“ die Entfernung zwischen P. und der Dienststelle in München angesetzt werden müssen. Weil diese Strecke länger sei als die Strecke von P. zur neuen Dienststelle in Hof, bestehe kein Anspruch auf Auslagenersatz.

Auf Anfrage des LfF teilte der Kläger unter dem 16. August 2013 mit, dass er in P. seit 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dort bestehe weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Nach seiner Verbeamtung seien Versetzungen nach Bamberg und Marktredwitz ohne Änderung des Hauptwohnsitzes erfolgt. Die Wohnung in Hof sei als Zweitwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung nach München sei von einer Zusammenlegung verschiedener Landesämter nicht die Rede gewesen. Damals sei die Wohnung in München nur mittelfristig als „Verbleibewohnung“ gedacht gewesen. Nach Bekanntwerden der Verwaltungsreform habe er von einer Wohnsuche in München Abstand genommen. Weil er an den Mietvertrag in München bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei, der Umzug nach Hof aber vorher habe erfolgen müssen, sei er gleichzeitig an drei verschiedenen Adressen gemeldet gewesen. Das sei auch der Grund für die Formulierung in dem Abrechnungsantrag für Juni 2006 gewesen, in Hof „eine neue Zweitwohnung“ zu haben. Dessen ungeachtet sei die Wohnung in P. bis heute als Hauptwohnsitz bestehen geblieben.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 lehnte das LfF die Gewährung von Auslagenersatz ab dem 1. Januar 2012 ab. Durch die Verlegung der Dienststelle nach Hof seien dem Kläger keine Mehrbelastung entstanden; für die Wegeberechnung sei die Wohnung in P. (Lebensmittelpunkt) maßgeblich. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger wie folgt begründen (Schriftsatz vom 24.4.2014): Der Widerspruch richte sich nicht gegen die Feststellung, wonach von einer Rückforderung der bisherigen Leistungen abgesehen werde. Der Kläger habe nach der zum 1. April 2002 erfolgten Versetzung eine Wohnung in München angemietet, weil er dort von einer längerfristigen Tätigkeit ausgegangen sei. Er habe diese Wohnung nur so lange nutzen wollen, bis er dort eine adäquate Wohnung gefunden habe. Die Wohnungssuche habe er nach Bekanntwerden der Pläne zur Zusammenlegung verschiedener Landesämter zurückgestellt. Daher sei er ununterbrochen in P. gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Auslagenersatzes lägen unverändert vor. Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts sei die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend dem Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei. Hierbei könne es sich auch um eine Zweitwohnung handeln. Demnach sei auf die Wohnung in München abzustellen; deren Auflösung und die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach P. führe zu keiner Änderung. Auslagenersatz werde anstelle der Umzugskostenvergütung gewährt. Letztere scheide aus, sofern eine Versetzung an einen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet erfolge, an dem der Beamte eine Neben- oder Zweitwohnung besitze. Das sei nicht der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 wies das LfF den Widerspruch zurück. In den Fällen, in denen ein Zweitwohnsitz am bisherigen Dienstort bestehe und in denen dieser Zweitwohnsitz anlässlich einer durch Verwaltungsreform bedingten Maßnahme an den neuen Dienstort verlegt werde, handele es sich weder um einen Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes - ein solcher setze die Verlagerung des Lebensmittelpunkts und damit des Hauptwohnsitzes an den neuen Wohnort voraus - noch um ein Anwendungsfall des Art. 12 BayUKG. Voraussetzung wäre, dass die bisher für die Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit maßgebliche Wohnung in München beibehalten und von hier aus die Tätigkeit am neuen Dienstort (Hof) nachgegangen würde. Somit scheide die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Auslagenersatz aus. Bei der Berechnung der Strecke zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle abzüglich der Strecke zwischen der Wohnung und der alten Dienststelle hätten sich keine Mehrkilometer ergeben. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 aufzuheben, soweit darin festgestellt werde, dass Auslagenersatz für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 nicht gewährt werden könne,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2014 nahm der Kläger zur Begründung auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 24. April 2014 Bezug. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers ununterbrochen in P. bestanden habe, und begründe das mit der Meldung als Hauptwohnsitz. Das gehe jedoch an den Tatsachen vorbei; Wohnung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG sei allein die Wohnung in in München gewesen. Zudem lasse sich die Rechtsauffassung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur ableiten.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG beziehe sich auf Fahrten von der bisherigen Wohnung zur neuen Dienststelle. Die Fahrtkostenerstattung solle nur die infolge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen abgelten, die durch die längere Wegstrecke von der Wohnung zur neuen Dienststelle entstünden. Daher könne dem Kläger kein Auslagenersatz gewährt werden. Er habe die Wohnung in München, von der aus er zur früheren Dienststelle in München gefahren sei, im September 2006 aufgegeben, obwohl er an den Mietvertrag bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei; bereits vorher, nämlich ab 1. Juni 2006, habe er einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung am neuen Dienstort in Hof geschlossen. Wegen der Aufgabe der Wohnung in München überschreite die Wegstrecke von der Wohnung (München) zur neuen Dienststelle (Hof) nicht die Wegstrecke von dieser Wohnung zur Dienststelle in München. Dem Kläger seien keine Mehraufwendungen hinsichtlich der Wegstrecke von der bisherigen Wohnung in München zur neuen Dienststelle in Hof entstanden, weil er diese Wegstrecke seit langem nicht mehr zurücklege. Das entspreche auch der Regelung im Bescheid vom 16. August 2006, wonach das LfU dem Kläger für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle (Hof) zum Wohnort nach München Fahrtkostenerstattung gewähre. Mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung (in München) seien die wöchentlichen Heimfahrten zum Wohnort nach München, für die der Auslagenersatz hätte gewährt werden sollen, weggefallen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss.

3. Mit Schriftsätzen vom 17. und 18. November 2015 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2015 Auslagenersatz gem. Art. 12 BayUKG zu gewähren.

Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz gemäß Art. 12 BayUKG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayUKG für die Zeit vom 1. Januar 2012 hat. Nach diesen Vorschriften erhalten Berechtigte, wenn in Fällen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bei einer der dort genannten Änderungen des Dienstorts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet wurde, für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro pro Monat.

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Kläger im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG wirksam auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2006 auf Antrag des Klägers hin die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 28. November 2005 gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG zurückgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Regelung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln.

Die weitere Voraussetzung, wonach Fahrtkostenerstattung für die durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur neuen Dienststelle nur dann zu gewähren ist, wenn die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, ist dagegen nicht erfüllt. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, dass für den von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG geforderten Wegstreckenvergleich auf den Hauptwohnsitz des Berechtigten, hier also des Klägers, abzustellen ist. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen:

Die Regelung in Art. 12 Abs. 2 BayUKG ist weitgehend inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung Art. 2 Abs. 8 BayUKG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Abs. 7 BayUKG in der seit dem 1. Juli 1972 gültigen Fassung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18.3.2005, LT-Drs. 15/3058 S. 10 f.: „Art. 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.“). Bei dieser Regelung handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Härtefallregelung und damit eine (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift (so zu Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.: VG Augsburg U. v. 26.1.2009 - Au 7 K 08.1296 - Juris Rn. 42; VG München U. v. 24.10.2006 - M 5 K 05.1981 - Juris Rn. 32). Der Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung liegt darin, für die betroffenen Beamten Härten, die im Rahmen eines Dienstortwechsels durch Verlegung oder Auflösung der Dienststelle oder durch Versetzung im Rahmen und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ämterneugliederung entstehen, zu mildern. Zu diesem Zweck wird unter den gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BayUKG) - anders als im Regelfall bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (vgl. Art. 4 BayUKG) - die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt und statt dessen Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 BayUKG gewährt.

Die (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen berechtigter persönlicher Gründe des Bediensteten für den Verzicht auf eine Umzugskostenzusage gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG und damit für die Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG beziehen sich erkennbar und ausschließlich auf Härtefallkonstellationen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt und somit den Hauptwohnsitz des berechtigten Beamten.

So lässt sich bereits der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform vom 14. Februar 1972 (LT-Drs. 7/2032 S. 11) im Hinblick auf die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 7 BayUKG a. F. entnehmen, dass als berechtigte persönliche Gründe, bei deren Vorliegen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann, u. a. das Bewohnen eines eigenen Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer besonders preisgünstigen Wohnung, die Absicht, am neuen Dienstort ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben, die Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten, die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder Gesundheitsschäden angesehen werden können. Diese für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien haben in den Verwaltungsvorschriften ihren Niederschlag gefunden (vgl. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 der Bek. des StMF vom 24.3.1977, Vollzug des Art. 2 Abs. 8 des BayUKG, FMBl 1977, S. 174; so auch Nr. 2.3 der Vollzugshinweise des StMF vom 15.1.2007 zum BayUKG, FMBl 2007, S. 2). Ergänzend heißt es in § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des StMF vom 24.3.1977, dass in anderen als den vorgenannten Fällen „andere berechtigte Gründe“ anerkannt werden könnten, „ wenn die Lebensführung des Beamten durch den Umzug in gleicher Weise so empfindlich beeinträchtigt werden würde, wie in den Fällen des Absatzes 1“. Diese Fallgruppen beziehen sich zur Überzeugung des Gerichts erkennbar und ausschließlich auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz des Beamten. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch die in Art. 12 Abs. 1 BayUKG enthaltene Altersregelung (Vollendung des 50. Lebensjahrs), die sich - frei nach dem Motto „Einen alten Baum verpflanzt man nicht“ - erkennbar nur auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz und die dortige familiäre bzw. soziale Verwurzelung des Beamten beziehen kann.

Der Einwand des Klägers, nach der Kommentarliteratur (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, Rn. 271 zu Art. 4) sei Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend den Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei, wobei es sich auch um eine Neben- oder Zweitwohnung handeln könne, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es mag zwar sein, dass diese Literaturauffassung im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht, wonach ein Umzug, für den nach entsprechender Zusage eine Umzugskostenvergütung zu gewähren ist, auch dann vorliegt, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung seines nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts gelegenen Familienwohnsitzes eine Nebenwohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts begründet (BayVGH, U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Juris Rn. 18 ff.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch erkennbar ausschließlich auf den in Art. 4 BayUKG geregelten umzugskostenrechtlichen Regelfall der Erteilung einer Umzugskostenzusage im Fall einer Versetzung an einen anderen Dienstort aus dienstlichen Gründen. Konsequenz wäre demnach gewesen, dass dem Kläger aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung wohl ein Anspruch auf umzugskostenrechtliche Leistungen für einen Umzug von München nach P. oder nach Hof zugestanden hätte. Die hier streitgegenständliche Ausnahmefallgestaltung eines Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und eines Anspruchs auf Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG wird aus den oben dargelegten Gründen hiervon jedoch nicht umfasst.

Gemessen daran hat der Beklagte für den in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG vorausgesetzten Wegstreckenvergleich zutreffend auf die Wohnung des Klägers in P. abgestellt, weil sich dort - auch zur Überzeugung des Gerichts - seit 1992 ununterbrochen der Lebensmittelpunkt des Klägers befunden hat.

Das ergibt sich bereits aus dem Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung vom 20. Dezember 2006. Bereits in diesem, von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antrag hat der Kläger - insbesondere mit seinen handschriftlichen Zusätzen - unmissverständlich und zweifelsfrei angegeben, dass es sich bei seiner bis zum 30. November 2006 angemieteten Wohnung in München um eine „Zweitwohnung“ gehandelt habe. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erkenntnissen des Beklagten. So ist dem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 über ein Gespräch mit Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d. Waldnaab zu entnehmen, dass der Kläger in P. seit dem 9. April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Schließlich hat der Kläger dem Beklagten in seinem Schreiben vom 16. August 2013 auf Anfrage auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er seit 1992 „bis heute“ in P. mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und dass dort weiterhin der „Lebensmittelpunkt“ bestehe. Im Hinblick auf seinen im Jahr 2003 erfolgten Umzug nach München hat der Kläger dabei unmissverständlich klargestellt, dass die Wohnung in P. „dessen ungeachtet (…) bis heute als Hauptwohnsitz bestehen“ geblieben sei. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2003 Umzugskosten für den Umzug von P. nach München gewährt hat, steht dieser Einschätzung, wonach es sich bei Wohnung in München nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers gehandelt hat, nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Rn. 18 ff.) kommt - wie bereits dargelegt - die Gewährung von Umzugskosten auch für die Begründung eines Nebenwohnsitzes in Betracht.

Der auf dieser Grundlage durchgeführte Wegstreckenvergleich führt zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch seine zum 1. Juni 2006 erfolgte Versetzung von München nach Hof kein Mehraufwand entstanden ist, der zu einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG führt. Demgemäß hat der Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayUKG verneint.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/01/2016 00:00

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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.494 Im Namen des Volkes Urteil vom 19.01.2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 13 Hauptpunkte: Auslagenersatz; Fahrtkosteners
published on 25/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Die am … geborene Klägerin stan
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.