Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2015 - 14 BV 14.1493

published on 12/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2015 - 14 BV 14.1493
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 14 BV 14.1493

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Oktober 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 3. Juni 2014, Az.: W 1 K 14.57)

14. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1335

Hauptpunkte:

Umzugskostenvergütung;

Nebenwohnung;

Beibehaltung des Familienwohnsitzes.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Umzugskosten;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winter ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die vom Kläger beantragte Umzugskostenvergütung.

Der Kläger steht als Justizvollzugsbeamter im Dienste des Beklagten. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2013 in eine Planstelle bei der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg eingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall, dass er nicht am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohne, Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG zugesagt. Der Kläger bezog zum 1. August 2013 eine Nebenwohnung in Aschaffenburg unter Beibehaltung seines Familienwohnsitzes in Bamberg. Auf das Schreiben des Klägers vom 4. September 2013 mit der Bitte um Versetzung zur Justizvollzugsanstalt Ebrach oder alternativ zu den Justizvollzugsanstalten Bamberg oder Nürnberg wurde ihm mit Schreiben vom 23. September 2013 mitgeteilt, dass dem Versetzungsgesuch derzeit aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden könne, dass dieses aber im Zusammenhang mit der Zuteilung der Nachwuchskräfte der Qualifikationsprüfung im Jahr 2014 überprüft werde.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2013 auf Erstattung der Umzugskostenvergütung (Pauschvergütung für Beförderungsauslagen in Höhe von 400 Euro sowie Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von 660,40 Euro) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur dann bestehe, wenn der Beamte nach der Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet verlege. Die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts am bisherigen Wohnort und die Begründung eines Zweitwohnsitzes begründeten keinen Anspruch auf Zahlung der Umzugskostenvergütung. Nach den Angaben des Klägers sei die bisherige Wohnung als Familienwohnsitz beibehalten worden. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 als unbegründet zurück.

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten unter Aufhebung des o. g. Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids verpflichtet, dem Kläger Umzugskostenvergütung in beantragter Höhe einschließlich Prozesszinsen zu bewilligen. Der Kläger habe hierauf einen Anspruch. Das Bayerische Umzugskostengesetz enthalte keinen Anknüpfungspunkt für die Auslegung, dass ein Umzug im Sinne der umzugskostenrechtlichen Vorschriften die Verlagerung des Lebensmittelpunkts erfordere. Art. 4 BayUKG setze lediglich voraus, dass der Umzug aus den dort genannten dienstlichen Anlässen stattfinde und -in bestimmten Fällen -, dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet bereits bestehe. Die Betonung der dienstlichen Gründe für den Umzug in Art. 4 BayUKG spreche dafür, dass keine Umzugskostenvergütung im Rahmen eines ausschließlich oder überwiegend privat veranlassten Umzugs erfolgen solle. Da Beamte und ihre Familienangehörigen nach geltender Rechtslage keine Residenzpflicht treffe, müsse es ihnen erst recht möglich sein, sich ohne Nachteile gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Dienstort zu entscheiden und deshalb am neuen Dienstort lediglich einen Nebenwohnsitz zu begründen. Alles andere widerspräche den praktischen Lebensbedürfnissen der heutigen Zeit, in der Flexibilität und Mobilität immer mehr an Bedeutung gewännen. Das Umzugskostenrecht konkretisiere die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausgleich dafür, dass der Dienstherr den Beamten innerhalb des gesamten bayerischen Staatsgebiets versetzen könne. Im Vordergrund stehe nicht die Erleichterung des Zusammenlebens des Beamten mit seiner Familie durch Gewährung der Umzugskostenvergütung. Diese familienpolitische Erwägung stelle einen Nebeneffekt, nicht aber den Hauptzweck der Umzugskostenvergütung dar, was schon der Umstand belege, dass deren Gewährung nicht vom Familienstand abhängig sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 - (BVerwGE 120, 350), da diese sich ihrem Gesamtzusammenhang nach in erster Linie auf die Frage beziehe, ob eine Umzugswilligkeit des berechtigten Beamten vorliege, wenn die Umzugswilligkeit der Familienangehörigen zweifelhaft sei.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, schon der Wortsinn lege nahe, dass von dem Begriff des „Umzugs“, jedenfalls bei einer Person mit einem einzigen Wohnsitz, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sei, stets die komplette Verlagerung des Hauptwohnsitzes umfasst werde. Zudem deute der Umstand, dass die erstmalige Begründung eines Nebenwohnsitzes im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werde, darauf hin, dass dieser Fall nicht erfasst werden solle. Auch das Bundesverwaltungsgericht lege in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung dieses Begriffsverständnis zugrunde. Es treffe zwar zu, dass dieses Urteil in erster Linie die Frage der Umzugswilligkeit betreffe, diese Problematik müsse aber vor dem Hintergrund der Auslegung des Begriffs „Umzug“ gesehen werden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht darlege, dass der Berechtigte dann uneingeschränkt umzugswillig sei, „wenn er die Absicht hat, seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort endgültig zu verlegen“, erscheine es wenig überzeugend, ein Begriffsverständnis zugrunde zu legen, das einerseits als „Umzug“ die Begründung eines neuen Nebenwohnsitzes und damit gerade nicht die Verlagerung des Lebensmittelpunkts genügen lasse, bei der darauf bezogenen Umzugsbereitschaft aber andererseits die Verlagerung eben dieses Lebensmittelpunkts fordere. Aus der Systematik der Art. 5 ff. BayUKG sowie aus dem jeweiligen Regelungsgehalt lasse sich ebenfalls ableiten, dass der Gesetzgeber von dem dargelegten Verständnis des Begriffs „Umzug“ ausgegangen sei. Art. 6 BayUKG impliziere beispielsweise, dass eine Verlagerung des gesamten Hausstands erfasst werden solle. Typischerweise sei dagegen die Begründung eines (neuen) Nebenwohnsitzes bei Beibehaltung der bisherigen Hauptwohnung kaum mit einer vollständigen oder auch nur teilweisen Räumung der bisherigen Wohnung verbunden. Auch Art. 7 BayUKG gehe von der Vorstellung aus, dass es zu einer „Umzugsreise“ des Berechtigten und seiner Familie komme, für die Fahrtkosten erstattet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese für einen Familienangehörigen gewährt werden sollte, wenn nur der Berechtigte selbst einen neuen Wohnsitz begründe. Auch aus der Zielsetzung des Gesetzes ergebe sich, dass bei einem Umzug stets auf die Verlagerung des Lebensmittelpunkts abzustellen sei. Der Dienstherr mache bei Zusage der Umzugskostenvergütung deutlich, dass er den baldigen Umzug des Berechtigten und somit die Beendigung der Trennung von Familie und Wohnung für zweckmäßig und sinnvoll erachte, dass er also, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - (BVerwGE 81,149/152) ausführe, die „alsbaldige Beendigung der Trennung für geboten hält und sie durch die Umzugskostenzusage unterstützen will“. Bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung könne das Ziel, ein Zusammenleben von Eheleuten oder Familien zu fördern, auch nicht als Nebeneffekt qualifiziert werden. Dadurch würde die Schutzwirkung des Art. 6 GG ausgeblendet, die von der Fürsorge mitumfasst sei und durch die Regelungen des Bayerischen Umzugskostengesetzes ausgestaltet werde. Für Beamte, die sich nicht auf Art. 6 GG berufen könnten, stehe allein die allgemeine Fürsorgepflicht im Hintergrund der Umzugskostenregelungen. Dies ändere jedoch nichts an der grundrechtlich gebotenen Sichtweise in Fällen, in denen der Schutzbereich des Art. 6 GG eröffnet sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Wortsinn führe nicht zu der vom Beklagten angenommenen Auslegung des Begriffs „Umzug“. Auch die Auflösung einer Nebenwohnung und Begründung einer neuen Wohnung könnten einen Umzug darstellen. Es seien keine Umstände erkennbar, die auf einen Willen des Gesetzgebers schließen ließen, eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnung im Hinblick auf die Umzugskostenvergütung vorzunehmen. Auch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayUKG, wonach Umzugskostenvergütung nicht gewährt werde, wenn eine Versetzung an einen solchen Ort erfolge, an dem eine Wohnung des Umzugskostenberechtigten bestehe, differenziere nicht danach, ob es sich um eine Haupt- oder Zweitwohnung handele, sondern stelle allein darauf ab, dass eine irgendwie geartete Wohnung bestehe. Der Beklagte könne für die Auslegung auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 heranziehen, da sich eine entsprechende Verwendung des Begriffs der „uneingeschränkten Umzugswilligkeit“ im Regelungsbereich für die Umzugskostenvergütung nicht befinde. Dies ergebe sich aus der Betrachtung der differenzierenden Zweckrichtung von Trennungsgeld und Umzugskosten. Die Regelungen in Art. 5 ff. BayUKG gäben ebenfalls keine Erkenntnis dafür, dass unter einem Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes ausschließlich die Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu verstehen sei. Werde eine Nebenwohnung aufgelöst, stelle sich ebenso die Frage, was mit dem darin befindlichen Mobiliar geschehe, sofern eine neue Wohnung - und sei es auch ein Nebenwohnsitz - begründet werde. Auch hier werde man ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Beamte das Mobiliar als Umzugsgut in die neue Wohnung verbringe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben, da dieser einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Umzugskostenvergütung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Umzugskostenvergütung in Höhe einer Pauschvergütung für Beförderungsauslagen von 400 Euro sowie der Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von 660,40 Euro ist vorliegend Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayUKG. Die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUKG erforderliche Umzugskostenvergütungszusage war dem Kläger unter dem 24. Juni 2013 wegen seiner dienstlich veranlassten Versetzung zur Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BayUKG unter der Voraussetzung erteilt worden, dass er nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohne. Bis zu seiner Versetzung hatte der Kläger ausschließlich in Bamberg einen (Familien-)Wohnsitz. Das Verwaltungsgericht hat die allein im Streit befangene Frage, ob durch das Beziehen einer Nebenwohnung in Aschaffenburg unter Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bamberg ein Umzug im Rechtssinne vorliegt, zutreffend bejaht.

a. Der Begriff des Umzugs wird zwar im Bayerischen Umzugskostengesetz nicht definiert, das Gesetz setzt ihn aber voraus (BayVGH, U. v. 16.12.2009 -14 B 07.1373 -juris Rn. 19). Üblicherweise wird unter „Umzug“ ein Wohnungswechsel verstanden (BayVGH, U. v. 16.12.2009 a. a. O.). Die Auslegung des Begriffs „Umzug“ nach dem Wortsinn allerdings gibt nicht hinreichend Aufschluss darüber, ob unter einem Umzug auch die Verlagerung des Lebensmittelpunkts von der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung, bei einer Familienwohnung mithin die Verlagerung des Familienwohnsitzes an den neuen Dienstort zu verstehen ist, oder ob unter Umzug im Rechtssinne auch die Beibehaltung der Familienwohnung und die Begründung einer Nebenwohnung am neuen Dienstort gemeint sein kann. Der allgemeine Sprachgebrauch lässt beide Möglichkeiten zu, denn im landläufigen Sinn wird nicht nur die Verlagerung des Hauptwohnsitzes als Umzug verstanden, sondern beispielsweise auch die Auflösung einer Nebenwohnung (am bisherigen Dienstort) und die Begründung einer neuen Nebenwohnung (am neuen Dienstort). In einem solchen Fall sind die Kernbestandteile eines Umzugs, wie sie etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 1 A 1362/13 - (juris Rn. 13) betreffend Maklergebühren als Bestandteil der nach dem Bundesumzugskostengesetz zu gewährenden Umzugskostenvergütung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 BUKG) benannt hat, nämlich Auszug aus der bisher genutzten Wohnung und Einzug in eine neue Wohnung, ersichtlich erfüllt. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts ist in einem solchen Fall - jedenfalls bei Familien - nicht erfolgt. Nichts anderes kann bei der Erstbegründung eines Nebenwohnsitzes gelten. Auch hier wird ein weiterer Hausstand außerhalb des Familienwohnsitzes begründet.

Laut Duden werden als bedeutungsgleich mit „Umzug“ u. a. Auszug, Übersiedlung, Umsiedlung, Wohnortverlegung, Wohnungswechsel bzw. das Umziehen in eine andere Wohnung gesehen (http://www.duden.de./rechtschreibung/Umzug), wobei auch diese Begrifflichkeiten für die hier interessierende Frage kein eindeutiges Ergebnis herbeizuführen vermögen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 1. April 2009 - 10 A 11056/08 - (juris Rn. 4) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 A 1175/12 - (juris Rn. 15, 17) im Zusammenhang mit der Gewährung eines Ausstattungsbeitrags nach § 12 AUV von einem „Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland verbunden sind“ sprechen, gibt dies ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs „Umzug“ im Sinne der bayerischen Umzugskostenvergütungsvorschriften.

b. Der Gesetzesbegründung lässt sich die Definition des Begriffs „Umzug“ ebenfalls nicht entnehmen. Danach liegt ein Umzug aus Anlass der aufgeführten Maßnahmen dann vor, wenn die neue Wohnung am neuen Dienstort (bzw. in dessen Einzugsgebiet) liegt oder in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Dienstort steht, d. h. die Berechtigten ihren Wohnort so wählen, dass sie in der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt sind (LT-Drucks. 15/3058 S. 8). Nachdem allerdings die Begründung - ebenso wie das Gesetz selbst - keine weiteren Kriterien für die zukünftige Wohnung und damit auch keinen Hinweis auf eine Notwendigkeit der Verlegung des Lebensmittelpunkts an den neuen Dienstort liefert, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass die dienstlich bedingte Begründung eines neuen Wohnsitzes mit einer Verlagerung des Familienwohnsitzes einhergehen muss.

c. Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm spricht dafür, dass für einen Umzug im Rechtssinn nicht auch der Familienwohnsitz verlagert werden muss, sondern für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung - anders als beim Trennungsgeld - die Begründung einer Nebenwohnung am neuen Dienstort unter Beibehaltung des Familienwohnsitzes ausreichend ist. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen:

Das Umzugskostenrecht konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausgleich dafür, dass der Dienstherr den Beamten innerhalb des gesamten bayerischen Staatsgebiets versetzen kann. Deshalb hat der Beamte im Gegenzug Anspruch auf Erstattung der durch einen dienstlich veranlassten Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen (so schon BVerwG, U. v. 8.3.1974 - BVerwG II C 48.72 - Buchholz 238.90 Nr. 53). Allerdings trifft den Beamten grundsätzlich keine Residenzpflicht, eine solche besteht ausnahmsweise nur dann, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, dass der Beamte die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat (Art. 74 Abs. 2 BayBG). Daher ergibt sich weder für den Beamten noch für seine Familie eine Pflicht zum Umzug an den neuen Dienstort (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Art 74 BayBG Rn. 8; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2015, § 28 BBG Rn. 18). Der Beamte ist lediglich verpflichtet, eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (Art. 74 Abs. 1 BayBG). Dieser - allein für den Beamten und nicht für seine Familie bestehenden - Pflicht kann er auch von einer Nebenwohnung am neuen Dienstort aus nachkommen, denn unter Wohnung im Sinn der Norm ist auch die als Familienwohnung ungeeignete Zweitwohnung zu verstehen (Summer a. a. O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 21.12.1998 - 10 A 2.95 - juris Rn. 30) spricht von einem „Umzug“, wenn der Dienstherr einen Beamten aufgrund des § 74 Abs. 2 BBG a. F. (jetzt § 72 Abs. 2 BBG n. F.), der inhaltsgleich mit Art. 74 Abs. 2 BayBG ist, zur Wohnsitznahme am neuen Dienstort zwingt.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht von der in die Personalmaßnahme (Versetzung, Abordnung etc.) eingeschlossenen und durch die Umzugskostenzusage fürsorglich unterstützten Erwartung, der Beamte werde seinen Familienwohnsitz sobald wie möglich an den neuen Dienstort verlegen, spricht (BVerwG, U. v. 9.1.1989 -6 C 47.46 - BVerwGE 81, 149; U. v. 21.12.1998 - 10 A 2.95 - juris Rn. 28), kann daraus nicht geschlossen werden, dass für einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung gemäß Art. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG auch die Verlegung des Familienwohnsitzes erforderlich ist. Den zitierten Entscheidungen lagen andere Fallgestaltungen zugrunde, denn es ging dort um die Bedeutung der Zusage der Umzugskostenvergütung für die Gewährung von Trennungsgeld, dem eine andere Zweckrichtung als der Umzugskostenvergütung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass beide Leistungen selbstständig geregelt und damit rechtlich voneinander unabhängige Leistungen sind, die auf unterschiedlichen Erwägungen beruhen, und allenfalls eine rein tatsächliche Beziehung zwischen Umzugskostenzusage und Gewährung von Trennungsgeld besteht (BVerwG, U. v. 21.12.1998, a. a. O., Rn. 23, 29). Auch in dem vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 - (BVerwGE 120, 350) ging es nur um die Voraussetzungen für eine Gewährung von Trennungsgeld, weil der Kläger im dortigen Verfahren - im Gegensatz zum Kläger hier - trotz der erteilten Umzugskostenvergütungszusage Trennungsgeld erhalten hatte und so die Frage der Umzugswilligkeit des Beamten und seiner Familie inmitten stand. Vorliegend geht es jedoch ausschließlich um die Frage, ob ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht, ohne jeglichen Bezug zur Gewährung von Trennungsgeld.

Zwar spielt die Umzugskostenvergütungszusage sowohl bei der Erstattung von Umzugskosten als auch bei der Gewährung von Trennungsgeld eine entscheidende Rolle. Wegen der anderen Zweckrichtung kann aus den für das Trennungsgeld geltenden Grundsätzen nicht der Rückschluss gezogen werden, ein Umzug im Sinn der umzugsvergütungsrechtlichen Regelungen könne zwangsläufig nur bei Verlegung des Lebensmittelpunkts angenommen werden. Trennungsgeld wird einem versetzten oder abgeordneten Beamten gewährt, um ihn im angemessenen Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort deswegen entstehen, weil er als Folge der Versetzung oder Abordnung an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat (Art. 13 Abs. 1 BayUKG). Wird die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, lässt der Dienstherr damit erkennen, dass er einen Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort ausnahmsweise nicht erwartet. Damit nimmt er in Kauf, dass das Entstehen zusätzlicher Kosten durch die Trennung von Familie und Hausstand für die gesamte Dauer der dienstlichen Maßnahme auf diese zurückgeführt wird. Der Anspruch auf Trennungsgeld bleibt daher für diesen Zeitraum bestehen. Sagt der Dienstherr die Erstattung der Umzugskosten dagegen zu, macht er damit deutlich, dass er die alsbaldige Beendigung der Trennung für geboten hält und sie durch die Umzugskostenzusage unterstützen will (BVerwG, U. v. 21.12.1998 - 10 A 2.95 - juris Rn. 28); Trennungsgeld erhält der Beamte in diesem Fall nur dann, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets nicht umziehen kann (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayUKG). Dies erfordert zwangsläufig die Absicht des Beamten, seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Familienwohnsitz an den neuen Dienstort endgültig zu verlegen und so die doppelte Haushaltsführung, also die Trennung von seiner Familie, zu beenden. Vor dem Hintergrund der besonderen Zweckrichtung des Trennungsgelds gewinnt die Frage der uneingeschränkten Umzugswilligkeit und der Verlagerung des Familienwohnsitzes bei Zusage der Umzugskostenvergütung maßgebliche Bedeutung. In diesem Sinne liegt ein vollzogener Umzug folgerichtig dann vor, wenn der Beamte am neuen Wohnort eine Wohnung mit einer Einrichtung versehen hat, die ihm und seiner Familie das endgültige Wohnen ermöglicht, und wenn er die neue Wohnung in der Absicht bezogen hat, dort mit seiner Familie endgültig wohnen zu bleiben (BVerwG, U. v. 13.3.1980 - 1 D 101.78 - BVerwGE 63, 346; U. v. 27.4.2004 - 2 WD 4.04 - BVerwGE 120, 330). Verlegt der Beamte lediglich einen Nebenwohnsitz oder gründet einen neuen Nebenwohnsitz, ohne gleichzeitig den Familienwohnsitz zu verlagern, ist die kostenverursachende und dem Trennungsgeldrecht immanent vorausgesetzte doppelte Haushaltsführung nicht mehr der Personalentscheidung des Dienstherrn zuzurechnen, sondern der eigenen privaten Entscheidung des Beamten, die Trennung aufrecht zu erhalten, obwohl die Verlagerung des Familienwohnsitzes möglich wäre. Trennungsgeld kann in diesem Falle nicht gewährt werden. Im Falle der Gewährung von Umzugskosten spielt jedoch die Frage der trennungsgeldrechtlich relevanten doppelten Haushaltsführung keine Rolle, denn die Kosten für den Umzug fallen ohnehin an, damit der Beamte in der Nähe zum Dienstort wohnen und seine Dienstgeschäfte uneingeschränkt wahrnehmen kann. Insoweit unterscheidet sich der trennungsgeldrechtlich maßgebliche Umzug von dem für die Gewährung einer Umzugskostenvergütung maßgeblichen Umzug. Die erteilte Umzugskostenvergütungszusage, die Voraussetzung für die Gewährung der Umzugskostenvergütung ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUKG), enthält als Minus auch die Zusage für einen Umzug nur des Beamten.

d. Eine Auslegung im Sinne des Beklagten würde auch zu einer Benachteiligung von verheirateten gegenüber ledigen Beamten führen. In Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes (MeldeG) ist zwingend bestimmt, dass Hauptwohnung eines Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner ist. Es ist daher für verheiratete Beamte ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen. Dies führt dazu, dass ein Lediger im Gegensatz zu einem Verheirateten problemlos durch Bestimmung der von ihm überwiegend genutzten Wohnung am neuen Dienstort als Hauptwohnsitz Umzugskostenvergütung erstattet erhält, der Verheiratete hingegen nur, wenn die gesamte Familie an den neuen Wohnort mitumzieht (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.2005 -1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 zum Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bei Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet). Bei der im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 124 BV vorzunehmenden Auslegung des Begriffs „Umzug“ kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Grundrechte jede Ehe und Familie schützen und zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung garantieren, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Der Gesetzgeber muss Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Eine Eingrenzung der Erstattung der Umzugskosten ausschließlich für Familienumzüge könnte sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten auswirken und würde zu einer offenkundig unzulässigen Typisierung der „Alleinverdienerehe“ führen (vgl. BVerfG, B. v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 - BVerfGE 107, 27 zur Verwerfung der gesetzlichen Zweijahresfrist für die steuerliche Abzugsfähigkeit doppelter Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten). Auch diese Überlegung stützt nicht die Auffassung des Beklagten, das Zusammenleben der Familie an einem Familienwohnsitz sei der Hauptzweck der Umzugskostenvergütung, ganz abgesehen davon, dass Ledige ebenfalls Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben. Selbst wenn die in Bezug auf § 15 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 2 BUKG a. F. getroffene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. März 1980 - 1 D 101.78 - (BVerwG 63, 346), „ein Beamter ist im Sinne dieser Vorschriften an einen anderen Wohnort umgezogen, wenn er den Lebensmittelpunkt seiner Familie endgültig an diesen Ort verlegt hat“, dahingehend zu verstehen wäre, dass ein Umzug im Sinn des Umzugskostenrechts insgesamt nur bei Verlagerung des Lebensmittelunkts mit der Familie vorliegt, müsste diese heute im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders gesehen werden.

e. Diesem Befund widerspricht nicht, dass der Dienstherr mit der Umzugskostenvergütungszusage die Erstattung einer der in Art. 5 Abs. 1 BayUKG vorgesehenen Auslagen für einen Familienumzug verbindet, damit der Beamte den Umzug mit seiner Familie an den neuen Dienstort nicht deshalb unterlässt oder aufschiebt, weil er die damit verbundenen Aufwendungen nicht aufzubringen vermag. Denn über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinaus gebieten es Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 124 BV, dass dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt wird, mit seiner Familie an den neuen Dienstort zu ziehen. Diese durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 124 BV gebotene Erstattung des gesamten Familienumzugsguts kann aber im Umkehrschluss nicht dazu führen, den vom Umfang her weitaus geringeren Umzug nur des Beamten in eine Wohnung am neuen Dienstort nicht als Umzug im Rechtssinne anzusehen. Denn das Zusammenleben der Familie kann nicht wesentlicher Zweck der Umzugskostenvergütung durch den Dienstherrn sein. Dadurch würde die Schutzwirkung der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 124 BV einseitig auf eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens reduziert und es blieben die inzwischen weit ausgedehnte Berufstätigkeit beider Ehegatten, ihre rechtliche Gleichrangigkeit und die gestiegenen Anforderungen an die berufliche Mobilität der Beamten sowie aller Beschäftigten unberücksichtigt.

2. Im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9) verwiesen werden (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 5 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung der Pauschvergütung für Beförderungsauslagen von 400 Euro sowie der Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von 660,40 Euro gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayUKG nicht vorliegen, sind nicht ersichtlich.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.066,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.1493 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Oktober 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 3. Juni 2014, Az.: W 1 K 14.57) 14. Senat Sachgebietssc
published on 15/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.570,40 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der zulässige Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der
published on 15/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.818,30 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten e
published on 01/04/2009 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. August 2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der We
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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.494 Im Namen des Volkes Urteil vom 19.01.2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 13 Hauptpunkte: Auslagenersatz; Fahrtkosteners
published on 12/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.1493 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Oktober 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 3. Juni 2014, Az.: W 1 K 14.57) 14. Senat Sachgebietssc
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt

1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
andere Auslagen (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen nach § 11.

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(3) (weggefallen)

(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.

(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.

(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.

(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.

(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.

(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.

(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(3) (weggefallen)

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.