Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 5 K 14.416

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 5 K 14.416
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.416

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24.11.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1312

Hauptpunkte:

- Dienstpostenübertragung;

- Dokumentationspflicht des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Direktion Bundesbereitschaftspolizei Niedervellmarsche Str. 50, 34233 Fuldatal

- Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Dienstposten)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2015 folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten „Sachbearbeiter/-in, BesGr. A9g - 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizeiabteilung ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten und wird als Sachbearbeiter beim Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in der Außenstelle ... eingesetzt. Mit der Stellenausschreibung BPOLD BP/36-2013 der Direktion Bundesbereitschaftspolizei wurde für den Dienstort ... der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) mit der Besoldungsgruppe A 9g - 11 BBesO (gehobener Polizeivollzugsdienst) zur Besetzung ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2013.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2014 ließ der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2014 und 17. März 2014 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Mit Beschluss vom 29. April 2014 (Az. B 5 E 14.119) wurde das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen der Antrag abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten sich insgesamt fünf Beamte auf den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Der Beigeladene sei als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt worden. Die Auswahlentscheidung sei auf Grundlage einer tabellarischen Übersicht erfolgt, die dem Klägerbevollmächtigten übersandt worden sei. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene seien im selben statusrechtlichen Amt als Polizeioberkommissar mit der Höchstnote von insgesamt 9 Punkten bewertet worden. Aufgrund der aktuellen Leistungsgleichheit seien Subsidiaritätsmerkmale für den Leistungs- und Eignungsvergleich heranzuziehen gewesen. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene hätten sowohl die obligatorischen Anforderungsmerkmale a) bis d) als auch die Fakultativmerkmale e) bis h) in gleicher Weise erfüllt. Das Fakultativmerkmal i) „Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD in einer Bundespolizeiabteilung“ hätte indes nur der Beigeladene, nicht aber der Kläger, erfüllt. Aus der Erfüllung aller Fakultativmerkmale hätten sich somit die Eignungsvorzüge zugunsten des Beigeladenen ergeben, so dass dieser als leistungsstärker einzustufen gewesen sei. Die Auswahlentscheidung sei unter allen Bewerbern unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. Juni 2014 zu.

Mit Telefax vom 20. Juni 2014 erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen:

1. Der Bescheid vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte unter dem 29. Juli 2014 aus, die Nichtberücksichtigung des Klägers sei rechtswidrig, da die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche. Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Dienstpostenbesetzungsverfahrens schriftlich hinreichend zu dokumentieren. Dadurch habe sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Die Feststellungen der Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung seien, ungeachtet des eröffneten Beurteilungsspielraums, in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Diese seien vorliegend nicht zur Auswahlakte gelangt. Zwar seien die abschließenden Gesamturteile der Beurteilungen in den Akten enthalten und ergäben eines Beurteilungsgleichstand. Dadurch sei dem Dienstherrn jedoch lediglich die Möglichkeit der Heranziehung anderer leistungsbezogener Kriterien bei seiner Entscheidung eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich wegen des Mangels an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, gar nicht möglich sei. Die bloße Benennung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Mitbewerbers in der Bewerberauswahlakte genüge nicht, da damit eine beweiskräftige Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens eines Beamten nicht möglich sei. Eine Prüfung, ob das Gesamturteil zutreffend aus den Einzelmerkmalen hergeleitet werden könne, sei ebensowenig möglich. Der Beurteilung des Beigeladenen komme hier insoweit entscheidende Bedeutung zu, als diese einen erheblichen und äußerst ungewöhnlichen Leistungssprung (6 auf 9 Punkte trotz Beförderung) zwischen der vorletzten und der aktuellen Beurteilung beschreibe. Die Heranziehung des gleichen Beurteilungsmaßstabs bei der Beurteilung des Klägers und des Beigeladenen liege in Anbetracht der dargestellten Beurteilungsentwicklung fern. Die Beurteilung des Beigeladenen sei bei lebensnaher Betrachtung explizit in Hinblick auf die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle erstellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es für die Rüge einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus der Beurteilung eines Mitbewerbers aus, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken könne, was vorliegend der Fall sei. Die Heranziehung des Fakultativmerkmals einer Vorbeschäftigung auf exakt dem ausgeschriebenen Dienstposten sei unzulässig, da dies bereits kein leistungsbezogenes Merkmal darstelle und im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei Dokumentation in der Auswahlakte enthalten sei. Zunächst sei die Auswahl des Klägers als bestgeeignetem Bewerber dem Gesamtpersonalrat bei der Bundesbereitschaftspolizei vorgelegt worden (Blatt 16 der Auswahlakte), anschließend sei jedoch ohne ordnungsgemäße Dokumentation nach einem Sachbearbeiterwechsel die Auswahl des Beigeladenen mitgeteilt worden (Blatt 21 der Auswahlakte). Darüber hinaus sei auch die unterlassene Beiziehung der Beurteilungen bei der Entscheidung über das ausschlaggebende Kriterium offensichtlich fehlerhaft. Die Ermessensentscheidung, andere leistungsbezogene Kriterien als die Beurteilungen bzw. deren Binnendifferenzierung anzuwenden, erfordere zumindest eine Sachverhaltsermittlung dahingehend, ob gegebenenfalls anhand der vollständigen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsvorsprung festzustellen sei.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 beantragte der Vertreter der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei auf der Grundlage leistungsbezogener Kriterien erfolgt. Nach Feststellung der Leistungsgleichheit zwischen Kläger und Beigeladenem sei im Rahmen des bestehenden Ermessens in Bezug auf die Festlegung nachrangiger Subsidiärmerkmale die Auswahlentscheidung anhand der Erfüllung der Fakultativmerkmale der Stellenausschreibung getroffen worden. Dabei sei das Fakultativmerkmal i) nur vom Beigeladenen erfüllt worden. Der vorangegangene Vergleich sei sachgerecht allein auf Grundlage der Gesamtnoten und nicht darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Einzelnoten durchgeführt worden, da die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung bereits für die Frage des Erfüllens der fakultativen Anforderungsmerkmale von Bedeutung gewesen sei. Die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung seien, wenn auch in tabellarischer Form, hinreichend dargelegt worden. Der Umstand, dass beim Beigeladenen ein Leistungssprung um drei Notenstufen vorliege, sei zutreffend und sachgerecht. Wenn auch nicht alltäglich, könne eine derartige Leistungssteigerung gleichwohl nicht ausgeschlossen werden und müsse im Einzelfall auch Berücksichtigung finden. Der Vorwurf eines speziellen Zuschnitts der Leistungsfeststellung des Beigeladenen auf die Stellenausschreibung müsse zurückgewiesen werden.

Zusätzlich legte der Beklagtenvertreter einen im Nachgang gefertigten Auswahlentscheidungsvermerk (Blatt 56 der Gerichtsakte) als Anlage vor.

Unter dem 22. Oktober 2014 trug der Bevollmächtigte des Beigeladenen - ohne einen Sachantrag zu stellen - vor, das Gericht habe in seinem Beschluss vom 29. April 2014 (B 5 E 14.119) ausgeführt, die Leistungssteigerung des Beigeladenen sei nicht als ungewöhnlich anzusehen. Substantiierter Vortrag, der die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in der letzten Beförderung des Beigeladenen in Frage stelle, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert. Im Übrigen sei durch den nunmehr vorgelegten Auswahlentscheidungsvermerk - vergleichbar mit der Heilung eines verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes gem. § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - ein etwaiger Dokumentationsmangel geheilt worden, was als fiktive Rückwirkung nunmehr die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung fingiere.

Mit Erklärungen vom 19. September 2014, 22. September 2014 und 22. Oktober 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 E 14.119 und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sie unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ergangen sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Die angegriffenen Entscheidungen erweisen sich als rechtswidrig, da das Auswahlverfahren an einem erheblichen formellen Mangel leidet. Die Beklagte hat es versäumt, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Dienstpostenbesetzungsverfahrens hinreichend zu dokumentieren.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a. a. O., Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - juris Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ergeben die dienstlichen Beurteilungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung von Bewerbern, kann der Dienstherr die Auswahl anhand weiterer sachgerechter Merkmale treffen und auf einzelne Gesichtspunkte wie etwa die dienstliche Erfahrung, die Verwendungsbreite oder die Leistungsentwicklung der Bewerber abstellen. Dabei muss er die diesen Aspekten zukommende besondere Bedeutung begründen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Auch steht es im Ermessen des Dienstherrn, eine innere Ausschöpfung der Beurteilung im Wege einer sogenannten Binnendifferenzierung vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 16.4.2015 - B 5 E 14.859 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, B. v. 29.4.2014 - B 5 E 14.119 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Darüber hinaus folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 - juris Rn. 21; ThürOVG, B. v. 24.10.2014 - 2 EO 457/14 - juris Rn. 37; OVG LSA, B. v. 15.9.2014 - 1 M 76/14 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Dokumentation der getroffenen Auswahlentscheidung als mangelhaft.

Die Auswahlentscheidung erfolgte ausweislich der vorgelegten Auswahlakte anhand einer tabellarischen Bewerberübersicht. Daraus gehen die Bewerber, die Gesamtergebnisse ihrer letzten und aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie die Erfüllung der obligatorischen und fakultativen Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung hervor. Danach sind drei der fünf Bewerber in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote 9 Punkte bewertet worden. Von diesen erfüllen jedoch lediglich der Kläger sowie der Beigeladene sämtliche obligatorische Anforderungsmerkmale. Hinsichtlich der Erfüllung der fakultativen Merkmale besteht zwischen beiden einzig der Unterschied, dass der Beigeladene sämtliche fakultative Merkmale erfüllt, während der Kläger das Anforderungsmerkmal i) „Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD“ nicht erfüllt. Mit dieser Begründung hat letztlich die Beklagte den Beigeladenen ausgewählt. Das Vorgehen der Beklagten, bei einem Gleichstand der Bewerber anhand der Gesamtergebnisse ihrer dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung die Anforderungsmerkmale des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils heranzuziehen, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Es bleibt jedoch mangels entsprechender Dokumentation bereits offen, warum das fakultative Anforderungsmerkmal i) in die Stellenausschreibung aufgenommen wurde. Aus der Auswahlakte ergibt sich, dass zwei Fassungen der Stellenausschreibung existieren. So finden sich auf Blatt 2 der Auswahlakte unter der Rubrik „fakultative Anforderungen“ lediglich die Merkmale e) bis h). In einer zweiten Version auf Seite 5 der Auswahlakte wurden die fakultativen Anforderungen dann um das Merkmal i) ergänzt, welches eine Verwendungserfahrung als Sachbearbeiter PÄD in einer Bundespolizeiabteilung fordert. Hierbei handelt es sich somit um die Anforderung der Verwendungserfahrung auf exakt einem solchen Dienstposten wie dem ausgeschriebenen. Es geht aus den Unterlagen nicht hinreichend deutlich hervor, was Anlass für die Aufnahme dieses Anforderungsmerkmals war. Gerade in Hinblick auf das im Nachhinein betrachtet möglicherweise entstehende Bild, das Anforderungsprofil könnte auf den Beigeladenen „zugeschnitten“ worden sein, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, die für die Aufnahme des Merkmals maßgebenden Gesichtspunkte in der Auswahlakte näher darzulegen. Weiter fehlt es vorliegend an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung, warum gerade diesem Anforderungsmerkmal ausschlaggebende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung beigemessen wurde. Nachdem an dem Anforderungsmerkmal behördeninterne Kritik aufgekommen war (vgl. Blatt 26 der Auswahlakte), wäre der Dienstherr in besonderem Maße verpflichtet gewesen, das Festhalten hieran in sachdienlicher Weise und in der gebotenen Ausführlichkeit zu begründen. Es hätte in Anbetracht dieser Sachlage besonderer Begründung bedurft, warum nicht auch ein Abstellen auf andere Vergleichskriterien wie etwa eine mögliche Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen in Erwägung gezogen wurde. Ein entsprechender Auswahlvermerk wurde indessen nicht gefertigt. Es wird darüber hinaus auch nicht hinreichend deutlich, warum zunächst der Kläger als bestgeeigneter Bewerber ermittelt worden und der Personalvertretung vorgeschlagen worden war (Schreiben vom 1.8.2013, Blatt 16 der Auswahlakte), bevor die Auswahlentscheidung dann geändert und die Personalvertretung schließlich um Zustimmung hinsichtlich einer Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen ersucht wurde (Schreiben vom 5.11.2013, Blatt 21 der Auswahlakte). Schließlich hätte es, nachdem die Beklagte das Anforderungsmerkmal der Vorverwendung als Sachbearbeiter im Polizeiärztlichen Dienst bei einer Bundespolizeiabteilung als letztentscheidend ansah, einer intensiven Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit die Verwendungserfahrung des Klägers als Sachbearbeiter im Arbeitsmedizinischen Dienst mit einer solchen im Polizeiärztlichen Dienst vergleichbar ist und inwieweit hierdurch möglicherweise ein Eignungsgleichstand in Bezug auf die mit diesem Anforderungsmerkmal verbundenen Fähigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht.

Über die aufgezeigten gravierenden Dokumentationsmängel vermag auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Auswahlentscheidungsvermerk vom 8. September 2014 nicht hinwegzuhelfen. Unabhängig von der Frage, ob der im Nachhinein gefertigte Vermerk, wie vom Bevollmächtigten des Beigeladenen vorgetragen, im Sinne einer Heilung rückwirkend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung fingieren kann, erschöpft er sich in einer textlichen Wiedergabe der tabellarischen Bewerberübersicht. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zur Beseitigung der oben aufgezeigten Dokumentationsmängel beitragen könnten, sind nicht enthalten. Es verbleibt damit bei der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und somit auch der streitgegenständlichen Bescheide.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt wird. Seine diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind derzeit jedenfalls offen. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist er an den Verfahrenskosten nicht zu beteiligen. Es entspricht jedoch der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf und dem Kläger daher nicht zugemutet werden konnte, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.