Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Apr. 2015 - B 5 E 14.859
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Dienstposten eines Gruppenleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen.

1. Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Polizeioberkommissars (POK), Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist Angehöriger der Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Selb, Bundespolizeirevier …, im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion (BPOLD) München. Derzeit wird er als Kontroll-/Streifenbeamter - KSB (AF) - auf einem nach A 9g/10 BBesO bewerteten Dienstposten verwendet.

Im Jahr 2004 wurde der Antragsteller zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen, den er 2006 abschloss. Seine Ernennung zum Polizeioberkommissar erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Vom 13. August 2007 bis 31. August 2008 war der Antragsteller zum Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum (AFZ) N. und hiernach vom 1. September 2008 bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. abgeordnet, wo er als Polizeifachlehrer tätig war. Während der Abordnungszeit, mit Wirkung vom 1. August 2009, wurde ihm der Dienstposten eines KSB (AF) bei der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, übertragen. Nach Beendigung der Abordnung war der Antragsteller für drei Monate im Bundespolizeirevier … als Vertreter des Gruppenleiters eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er von der Bundespolizeidirektion Pirna, BPOLI Klingenthal, zur Bundespolizeidirektion München, BPOLI Selb, Bundespolizeirevier Hof versetzt.

2. Für den Antragsteller existieren zum Stichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 1. Oktober 2012) zwei Regelbeurteilungen, zum einen die in der Personalakte befindliche Beurteilung der BPOLI Klingenthal, zum anderen die im Gerichtsverfahren vorgelegte Beurteilung des AFZ O. In der Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Die Funktion des Antragstellers war mit KSB bei der BPOLI Klingenthal bezeichnet. Das Einzelleistungsmerkmal 1.1 (Qualität und Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses) ist mit 8, das Merkmal 2 (Fachkenntnisse) mit 9, das Merkmal 4.2 (Zuverlässigkeit) mit 8 und das Merkmal 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) ebenfalls mit 8 bewertet. Eine Bewertung der Leistungsmerkmale 5.1 bis 5.5 des Punktes 5 (Führung) erfolgte nicht. Bei den Befähigungsmerkmalen ist das Merkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ gestrichen. Unter VII (Besondere Bemerkungen) heißt es unter anderem, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum bis 29. Februar 2012 zum AFZ O. als Fachlehrer abgeordnet gewesen sei; der dortige Beurteilungsbeitrag sei berücksichtigt worden.

Auch nach der - nicht in der Personalakte befindlichen - Regelbeurteilung des AFZ O. erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 8. Als seine Funktion ist Polizeifachlehrer angegeben. Das Leistungsmerkmal 5.2 (Anleitung und Aufsicht) ist - ebenso wie alle anderen Einzelmerkmale des Punktes 5 (Führung) - beurteilt, und zwar mit der Einzelnote 7. Das Befähigungsmerkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ ist gestrichen. Im Aktuellen Leistungsnachweis/Feststellungsvermerk vom 4. Januar 2014 (Stichtag 1. Oktober 2013) der nunmehrigen Dienststelle BPOLI S. heißt es, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 mit der Gesamtnote 8 werde aufgrund des unveränderten Leistungs- und Befähigungsbildes in allen Punkten aufrechterhalten. Bei der vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 war der Antragsteller mit der Gesamtnote 7 bewertet worden.

3. Mit Formblattantrag vom 29. Juli 2014 bewarb sich der Antragsteller unter anderem um den in der Stellenausschreibung Nr. BPOLD M/BPOLI N - 134/2014 ausgeschriebenen Dienstposten eines Gruppenleiters (Besoldungsgruppe A 9g-11 BBesO, Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes) beim Bundespolizeirevier I., Dienstort I. In der Stellenausschreibung sind als obligatorische Anforderungen a) die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und b) eine mindestens 2-jährige Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst genannt. Fakultative Anforderungen sind c) die Anforderungen übertreffende Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln, d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht, e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern, f) stärker ausgeprägtes Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen sowie g) Englischkenntnisse der Leistungsstufe 1.

Dem Stellenbesetzungsbericht vom 29. September 2014 ist Folgendes zu entnehmen: Auf die Stellenausschreibung 134/2014 hätten sich 48 Bewerber beworben, unter anderem der -letztlich ausgewählte - Beigeladene des hiesigen Verfahrens. Nach der Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 sowie der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 seien der Antragsteller und der Beigeladene besser als sämtliche Mitbewerber beurteilt, so dass lediglich diese beiden Bewerber verblieben seien. Diese seien zum Stichtag 1. Oktober 2013, 1. Oktober 2012 und auch 1. Oktober 2010 im gleichen statusrechtlichen Amt gleich beurteilt. Die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) seien beim Antragsteller im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 nicht bewertet worden, während beim Beigeladenen die fakultativen Anforderungskriterien c) bis f) aufgrund seiner Verwendung als Gruppenleiter bei der Bundespolizeiinspektion Würzburg, Bundespolizeirevier B., bewertet worden seien. Für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilungen seien deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale 1.1, 2, 4.2 und 4.3 herangezogen worden, woraus sich bei Bildung des arithmetischen Mittels ein leichter Vorsprung von 0,25 Punkten für den Antragsteller (Antragsteller: 8,25 Punkte; Beigeladener: 8,00 Punkte) ergeben habe. Allerdings sei der Beigeladene für den Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 bereits als Gruppenleiter verwendet worden. Der Antragsteller habe lediglich eine Beauftragung mit der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter für den Zeitraum vom 15. Januar 2013 bis 14. Juli 2013 vorzuweisen, so dass der Beigeladene zehn Monate länger mit der Funktion als Gruppenleiter beauftragt gewesen sei. Deshalb werde vorgeschlagen, den Beigeladenen für den Dienstposten auszuwählen.

Der Gesamtpersonalrat meldete in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 Erörterungsbedarf an, weil die Auswahlentscheidung nach der zugunsten des Antragstellers ausgefallenen Bildung des arithmetischen Mittels hätte beendet werden müssen. Bei der weiteren Sitzung des Gesamtpersonalrats im November 2014 wurde vorgetragen, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleiter durch den Beigeladenen höher zu gewichten sei. Zudem sei der Beigeladene im Beurteilungszeitraum in der Funktion als Gruppenleiter beurteilt worden, während der Antragsteller als KSB beurteilt worden sei und nur sechs Monate eine Beauftragung als Gruppenleiter vorweisen könne. Der Gesamtpersonalrat stimmte daraufhin der Personalmaßnahme zu.

Ausweislich der Personalakte wurde der im Jahr 1961 geborene Beigeladene mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 zum POK (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) ernannt, nachdem er den Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst absolviert hatte. Vom 1. März 2008 bis 30. September 2009 war er mit der Wahrnehmung der Funktion eines Gruppenleiters bei der BPOLI S. beauftragt. Vom 3. Mai 2012 bis 14. September 2014 war er zur BPOLI Würzburg, Bundespolizeirevier B., zur Verwendung als Gruppenleiter vorübergehend umgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller mit, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Schreiben wurde dem Antragsteller am 30. November 2014 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dem Beigeladenen am 20. Dezember 2014 ausgehändigt, setzte die Bundespolizeidirektion München den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zur BPOLI Nürnberg, Bundespolizeirevier I., um und übertrug ihm dort mit gleicher Wirkung den Dienstposten „Gruppenleiter“. Mit Telefax vom 19. Dezember 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2014 erheben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

5. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. Dezember 2014 eingegangen, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die von der Bundespolizeidirektion München ausgeschriebene Stelle 134/2014 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 auf die Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014. Der Dienstantritt des Beigeladenen erfolge am 4. Januar 2015. Eine endgültige Besetzung dieses Dienstpostens sei damit aber noch nicht verbunden, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könnte im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden.

Mit Gerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 erweiterte der Antragsteller sein Begehren um den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die tatsächliche Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 durch den Beigeladenen durchführen zu lassen.

Zur Begründung des Antragsbegehrens wurde unter Vorlage einer vom AFZ O. ausgestellten dienstlichen Beurteilung (Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Abordnungen zum AFZ N. und zum AFZ O. für 4,5 Jahre die Aufgaben eines Polizeifachlehrers (Besoldungsgruppe A 11/12 BBesO) und damit eine höherwertige, zur mittleren Führungsebene gehörende Tätigkeit wahrgenommen habe, während die Tätigkeit des Gruppenleiters der unteren Führungsebene zugeordnet sei. Dementsprechend seien in der dienstlichen Beurteilung auch Bewertungen für das Leistungsmerkmal „Führung“ enthalten. Mit der Feststellung in der Auswahlentscheidung, dass beim Antragsteller die fakultativen Anforderungskriterien d) und e) nicht bewertet worden seien, werde diese Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten verkannt. Zum Anordnungsgrund wurde ausgeführt, dass in absehbarer Zeit mit einer - dann nicht mehr rückgängig zu machenden - Beförderung des Beigeladenen zu rechnen sei. Überdies gewinne der Beigeladene durch die Dienstpostenbesetzung einen Erfahrungsvorsprung, der sich bei einer erneuten Auswahlentscheidung auswirken könnte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 ausgeführt, dass die Tätigkeit eines - nach A 11/12 BBesO bewerteten - Fachlehrers nach den früheren Verwendungsgrundsätzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Tat der mittleren Führungsebene zugeordnet gewesen sei, die des Gruppenleiters, bewertet nach A 9-11 BBesO, hingegen der unteren Führungsebene. Diese Zuordnungen hätten im Zeitpunkt der Stellenbesetzungsentscheidung jedoch nicht mehr gegolten, da die genannten Verwendungsgrundsätze vom Bundesministerium des Innern mit Wirkung vom 25. März 2014 durch ein neues Personalentwicklungskonzept ersetzt worden seien. Unabhängig davon habe man bei der Stellenbesetzungsentscheidung maßgeblich - bei faktisch gleichen Beurteilungen in den Jahren 2013, 2012 und 2010 - auf die praktischen Erfahrungen der beiden zuletzt in der engeren Auswahl befindlichen Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt. Diese seien eine besonders geeignete Entscheidungsgrundlage, zumal für die Funktion eines Gruppenleiters am Sitz eines Reviers, da der jeweilige Dienstgruppenleiter als nächsthöherer Vorgesetzter regelmäßig seinen Dienst räumlich entfernt am Sitz der jeweiligen Bundespolizeiinspektion verrichte. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe der Beigeladene 92,5 Monate die Funktion eines Gruppenleiters ausgeübt, der Antragsteller lediglich 18 Monate. Selbst wenn man die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer (54,5 Monate) als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde ein deutlicher Vorsprung des ausgewählten Bewerbers (92,5 Monate gegenüber dann 69,5 Monaten beim Antragsteller). Tatsächlich existierten für den Antragsteller zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012, die beide durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Auch unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. ergebe sich aber kein anderes Ergebnis. Angesichts des annähernd gleichen Leistungsbildes der beiden Bewerber über Jahre hinweg sei es ermessensgerecht und naheliegend gewesen, den Beigeladenen aufgrund dessen Erfahrungsvorsprungs mit der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters dem Antragsteller vorzuziehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erwiderten, es erschließe sich nicht, warum die Ausübung der Funktion eines Gruppenleiters von mehr als 18 Monaten einen entscheidenden Erfahrungsvorsprung darstelle, da ab einem gewissen Zeitraum ein Erfahrungs- und Wissenszuwachs in merklichem Umfang nicht mehr stattfinde. Hinsichtlich des Antragstellers sei überdies zu berücksichtigen, dass er zusätzlich über die Erfahrung eines Fachlehrers verfüge. Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass neben der unterschiedlichen Dauer auch die unterschiedliche Zusammensetzung der Erfahrungszeiten der Bewerber zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 23. März 2015 und 9. April 2015 nahm die Antragsgegnerin unter Vorlage ergänzender Unterlagen erneut zum Verfahren Stellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitbefangene Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die (nicht nur kommissarische, sondern insoweit endgültige) Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu untersagen, hat der Antrag mit Blick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es bereits am notwendigen Anordnungsgrund. Ein solcher läge vor, wenn der verfassungsrechtlich geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde, dass einem Mitbewerber eine höher bewertete Stelle aufgrund der angegriffenen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dies wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass eine Beförderung des tatsächlichen Stelleninhabers noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erfolgt, die aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Behörde zusagt, einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens die beabsichtigte Maßnahme zu unterlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 m. w. N.).

Vorliegend steht eine endgültige Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen nicht im Raum. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass mit der Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung vom 15. Dezember 2014 keine endgültige Besetzung des Dienstpostens verbunden ist, weil der Dienstpostenübertragung nicht - auch nicht zeitnah - automatisch eine Beförderung folge. Die Dienstpostenübertragung könne im Fall eines Obsiegens des Antragstellers noch rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht daher bezüglich des zunächst gestellten Antrags nicht. Im Übrigen ist es angesichts der zeitlichen Abläufe des Verfahrens nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2014 eine Umsetzungs- und Dienstpostenübertragungsverfügung erlassen hat. Schließlich hatte die Bundespolizeidirektion München dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20. November 2014 - ausgehändigt am 30. November 2014 - mitgeteilt, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

b) Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen (weiterhin kommissarisch) mit der tatsächlichen Tätigkeit auf dem Dienstposten 134/2014 zu betrauen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, weil in diesem Fall zumindest im Raum steht, dass der Beigeladene durch die kommissarische Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten einen - für eine etwaige weitere Auswahlentscheidung relevanten - Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen kann bzw. dass sich ein solcher weiter verfestigt (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist und er dadurch in seinem Recht auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Ein Bewerber kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, ausgewählt zu werden, offen sind (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR - 857/02 - NVwZ 2003, 200). Hieran gemessen vermochte der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen.

aa) Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 21 f.). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 39; st. Rspr.).

bb) Ausweislich des Stellenbesetzungsberichts vom 29. September 2014 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung primär auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen - die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 sowie ihre Fortschreibung im Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 - abgestellt. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass hiernach der Antragsteller und der Beigeladene besser als all ihre Mitbewerber beurteilt worden sind, so dass lediglich die beiden Bewerber im Auswahlverfahren verblieben sind. Die maßgeblichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich auf dasselbe statusrechtliche Amt beziehen, sind beim Vergleich der Gesamturteile - jeweils Gesamtnote 8 - identisch, so dass die Antragsgegnerin daraus zutreffend keinen Beurteilungsvorsprung einer der beiden Bewerber abzuleiten vermochte.

Durchgreifende Zweifel an der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ergeben sich auch nicht daraus, dass für den Antragsteller nach den Erkenntnissen im Gerichtsverfahren zwei Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 vorliegen, die ihm jeweils auch eröffnet worden sind. Die in der Personalakte befindliche Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal verweist auf die Abordnung des Antragstellers zum AFZ O. im Beurteilungszeitraum und darauf, dass der dortige Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden sei. Die im Gerichtsverfahren zunächst vom Antragsteller als Kopie und später von der Antragsgegnerin im Original vorgelegte Regelbeurteilung des AFZ O. bezieht sich auf die Tätigkeit des Antragstellers als Polizeifachlehrer und enthält, anders als die Beurteilung der Stammdienststelle, Aussagen zu den führungsbezogenen Leistungsmerkmalen. Offenbar sind beide Regelbeurteilungen in Bestandskraft erwachsen, ohne dass die Frage ihrer Gültigkeit bzw. Maßgeblichkeit einer Klärung zugeführt worden wäre.

Ausweislich der - nach wie vor geltenden - Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS) war tatsächlich das AFZ O. und nicht die Stammdienststelle für die Beurteilung des Antragstellers zuständig. Nach Ziff. 4.5.1 werden bei Abordnungen, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten übersteigen, die Beurteilungen durch die für die neue Dienstelle oder Organisationseinheit zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war die Beurteilung des AFZ O. den für die Erstellung des Aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2013 zuständigen Beurteilern der BPOLD München, BPOLI S., bekannt. Die Antragsgegnerin führt weiterhin aus, dass beide Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 durch einen Bestätigungsvermerk ohne jede Änderung als Aktueller Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 perpetuiert worden seien. Beide Regelbeurteilungen schließen mit der Gesamtnote 8 ab und wurden mit dieser Gesamtbewertung in den Aktuellen Leistungsnachweis „überführt“. Insoweit bleibt es dabei, dass aus dem Vergleich des Gesamturteils der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen kein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber abzuleiten ist.

cc) Sind die Bewerber nach den dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen und auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, deren besondere Bedeutung er begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 31). Auch steht es im Ermessen des Dienstherrn, bei Pattsituationen nach dem Vergleich der Gesamturteile eine innere Ausschöpfung der Beurteilung im Wege einer sogenannten Binnendifferenzierung vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 29.4.2014 - B 5 E 14.119 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Ausweislich des Besetzungsberichts hat die Antragsgegnerin zunächst einen Vergleich der fakultativen Anforderungen der Stellenausschreibung vorgenommen, wobei sich die Kriterien „d) die Anforderungen übertreffende Anleitung und Aufsicht“ und „e) stärker ausgeprägte Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern“ auf Führungsaspekte beziehen. Hier hat sie für den Antragsteller wohl „mittelbar“ die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal zugrunde gelegt, wenn sie ausführt, diese Anforderungskriterien seien bei ihm im Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 1. Oktober 2013 - also in dem vom Aktuellen Leistungsnachweis abgedeckten Zeitraum - nicht bewertet worden. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Antragsgegnerin aus dem Fehlen dieser Kriterien wohl keine Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern ohne weiteres zur Betrachtung der besonders wichtigen Einzelmerkmale übergegangen ist. Doch selbst wenn man bei den führungsbezogenen Merkmalen die Beurteilung des AFZ O. zugrunde gelegt bzw. die Lücke durch entsprechende „Auffüllung“ der dort beurteilten Merkmale geschlossen hätte, hätte dies angesichts der vom AFZ O. vergebenen Werte nicht zu einer besseren Bewertung des Antragstellers im Vergleich zum Beigeladenen geführt.

In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin für die weitere Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung deren für die Bundespolizei besonders wichtige Einzelleistungsmerkmale herangezogen und aus der Bildung des arithmetischen Mittels im Aktuellen Leistungsnachweis 2013 einen leichten Vorsprung des Antragstellers abgeleitet. Auch insoweit wurde wohl zu Unrecht die Regelbeurteilung der BPOLI Klingenthal mittelbar herangezogen. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis wiederum nicht aus, da unter Zugrundelegung der Beurteilung des AFZ O. hinsichtlich der Einzelleistungsmerkmale sogar eine Pattsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen eingetreten wäre.

dd) Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass beim streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren in Gestalt des Antragstellers und des Beigeladenen zwei sehr leistungsstarke Bewerber miteinander konkurriert haben, die sich mit deutlichem Vorsprung gegenüber den zahlreichen anderen Mitbewerbern durchgesetzt haben und zwischen denen angesichts ihrer sowohl im Gesamturteil als auch in den Details annähernd gleichen Beurteilungen eine sehr enge Auswahlsituation vorgelegen hat. Angesichts dieses „Kopf-an-Kopf-Rennens“ ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums im letzten Schritt der Auswahlentscheidung auf die praktischen Erfahrungen der beiden Bewerber in der konkret ausgeschriebenen Funktion eines Gruppenleiters abgestellt hat. Bei diesem für die Stellenbesetzung aus Sicht des Dienstherrn zentralen Punkt hat sich ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergeben. Selbst wenn man, wie die Antragstellerseite vorträgt, ungeachtet des nunmehrigen Personalentwicklungskonzepts auch die Zeiten des Antragstellers als Polizeifachlehrer als dem Gruppenleiter gleichzusetzende Funktionszeiten anerkennen würde, bestünde nach wie vor ein deutlicher Vorsprung des Beigeladenen. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht.

2. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Auffangstreitwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang in voller Höhe festgesetzt wird (vgl. etwa BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 26).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.