Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 14.255

published on 18/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 14.255
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

B 5 K 14.255

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18.08.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

..., P-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 1997 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.

Nachdem es in den Jahren 2008 und 2009 zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers gekommen war, veranlasste der Beklagte eine Begutachtung des Klägers bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... Im Gesundheitszeugnis vom 14. August 2009 wird ausgeführt, beim Kläger liege seit Jahren eine Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet vor, die sich in Symptomen wie einer deutlichen Minderung der psychophysischen Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen äußere. Die Beweglichkeit des Klägers sei aufgrund einer Wirbelkörperverblockung im Jahre 2003 noch eingeschränkt. Es werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe noch nicht. Weitere psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung erscheine notwendig. Nach der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements von April bis September 2010 kam es erneut zu krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Seit 14. März 2011 war der Kläger durchgängig krankheitsbedingt dienstunfähig.

Aufgrund dieser erneuten krankheitsbedingten Ausfallzeiten ersuchte der Dienstvorgesetzte die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... mit Schreiben vom 29. März 2011 um Nachuntersuchung des Klägers. Im Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 kam die Medizinische Untersuchungsstelle zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Erkrankungen aus dem nervenärztlichen und orthopädischen Bereich leide, wodurch die körperliche und psychophysische Belastbarkeit beeinträchtigt sei. Der Kläger befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung wegen einer wiederkehrenden Erkrankung des Gemüts mit Herabsetzung der Stimmung, Schlafstörungen, Angstzuständen und Panikattacken. Es habe sich eine auffällige Persönlichkeitsstruktur symptomatisch gezeigt. Die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit seien gleichwohl noch nicht gegeben, es werde ein neuer Wiedereingliederungsversuch an einem geeigneten Arbeitsplatz empfohlen.

Unter dem 6. Oktober 2011 forderte der Dienstvorgesetzte den Kläger zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes seines behandelnden Arztes auf. Mit am 2. November 2011 bei der JVA ..., welcher die JVA ... organisatorisch zugeordnet ist, eingegangenem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl. Med. H. ließ der Kläger mitteilen, dass er aufgrund der gerade begonnenen Therapie nicht in der Lage sei, eine Wiedereingliederung durchzuführen.

Daraufhin veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers dessen erneute Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... am 1. Dezember 2011. Zusätzlich fand am 11. Januar 2012 eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers mit psychologischer Testung statt. Im Gesundheitszeugnis vom 15. Mai 2012 führt die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... aus, beim Kläger bestünden Erkrankungen aus dem psychiatrischen und in geringem Ausmaß auch orthopädischen Fachgebiet. Die psychische Erkrankung zeige sich in einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit und eingeschränkter Stressresistenz. Es könnten Stimmungsschwankungen, Ängste und Albträume auftreten. Es bestehe eine Persönlichkeitsdisposition, die mit Einschränkungen in Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, interpersoneller Kompetenz und Konfliktlösungsfähigkeit einhergehe. Auch die körperliche Belastbarkeit sei noch eingeschränkt. Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit lägen nicht vor, es bestehe keine dauernde Dienstunfähigkeit. Die dienstliche Tätigkeit solle unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen im Rahmen einer Wiedereingliederung aufgenommen werden, wobei Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, der Poststelle oder auch im Sozialdienst in Betracht kämen.

Nachdem der Dienstvorgesetzte den Kläger unter dem 31. Mai 2012 wegen der empfohlenen Wiedereingliederung angeschrieben hatte, stellte er fest, dass der Kläger zwischenzeitlich nach Berlin verzogen war. Auf ein erneutes Anschreiben teilte der Kläger mit, er sei weiterhin krankheitsbedingt dienstunfähig und sehe sich aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, an einer Wiedereingliederung teilzunehmen. Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... wurde daher erneut um Begutachtung des Klägers ersucht. Einen anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger ab und bat darum, die amtsärztliche Untersuchung in Berlin durchführen zu lassen. In der Folge beauftragte der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 22. August 2012 die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Als Ergebnis der am 18. Dezember 2012 durchgeführten Begutachtung wurde im Gesundheitszeugnis der ZMGA vom 5. Februar 2013 festgestellt, dass beim Kläger mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörungen des untersuchten Fachgebiets mit einem erheblichen Grad der Chronifizierung festgestellt werden konnten. Mit der Wiederherstellung der beruflich erforderlichen Belastbarkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es liege eine starke Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit mit Aufhebung der dienstlichen Leistungsfähigkeit vor. Bereits im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 sei in Aussicht gestellt worden, dass eine frühzeitige Pensionierung möglicherweise nicht zu umgehen sei. Aus fachärztlicher Sicht bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in ca. 12 Monaten bestehe einige Wahrscheinlichkeit. Behandlungsmöglichkeiten, die zu einer Wiederherstellung binnen der nächsten sechs Monate führen könnten, seien nicht erkennbar. Es bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der beschriebenen Pflichten für mehr als sechs Monate. Eine gesundheitliche Eignung für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 informierte der Dienstvorgesetzte den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2013 Einwendungen. Unter anderem führte er darin aus, die Ruhestandsversetzung verstoße gegen Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Er verwies auf ein Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatzes aufgrund von Diskriminierung und machte überdies Verstöße gegen § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie gegen die Fürsorgepflicht, insbesondere die Fürsorgerichtlinien des Freistaates Bayern, geltend.

Unter dem 20. Februar 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (StMJ) das Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 14. April 2013 erklärte der örtliche Schwerbehindertenvertreter die Zustimmung zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken - Integrationsamt - teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2013 mit, dass nach Mitwirkung im Rahmen des durchgeführten Präventionsverfahrens derzeit keine Möglichkeit gesehen werde, im Fall des Klägers weitere Unterstützung anzubieten.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen des Klägers und des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers erneut dessen amtsärztliche Untersuchung durch die ZMGA Berlin. Unter dem 9. Oktober 2013 wurde der Kläger schließlich ein weiteres Mal medizinisch begutachtet.

In seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 gelangte der ärztliche Gutachter der ZMGA unter Einbeziehung einer in Auftrag gegebenen fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung beim Kläger zu folgenden Diagnosen: schwere Depression mit paranoiden Zügen, somatoforme Schmerzstörung, Z.n. Spondylodese bei Spondylolisthesis, chronisches Schmerzsyndrom mit Lumboischialgien, Synkopen unklarer Genese, Differenzialdiagnose cerebrales Anfallsleiden. Es sei eine schwere Depression mit paranoiden Zügen festgestellt worden. Weiter zeige sich eine unsichere und ängstliche neurasthenische Persönlichkeit. Körperlich bestehe im Bereich der Wirbelsäule ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Scherzüberlagerung. Krankheitsführend sei ein depressives paranoides Syndrom mit starkem Rückzugsverhalten und erheblicher Minderbelastbarkeit. Vereinzelt träten unklare cerebrale Anfälle auf. Umstellungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben und das Reaktionsvermögen sowie der Überblick über die Arbeitsaufgaben seien vermindert. Die Teamfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt und seine psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben. Die dienstliche Leistungsfähigkeit werde als schwer eingeschränkt beurteilt. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, auch später werde diese als sehr unwahrscheinlich beurteilt. Eine (teil)stationäre Behandlung sei sinnvoll. Die vom Kläger avisierte tiefenpsychologische ambulante Psychotherapie sei als sinnvoll zu beurteilen, wenngleich eine wesentliche Stabilisierung nicht erwartet werde. Beim Kläger bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, auch für andere dienstliche Verwendungen sei keine ausreichende Belastbarkeit gegeben. Eine Nachuntersuchung könne aus fachärztlicher Sicht entfallen.

Unter dem 3. Dezember 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz erneut sein Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 setzte der Dienstvorgesetzte den Kläger erneut über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung in Kenntnis.

Dieser erhob hiergegen unter dem 16. Januar 2014 Einwendungen und verwies auf eine zwischenzeitlich erhobene Klage wegen Diskriminierung. Diese war zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht und von dort an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen worden und wird unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.106 geführt. Weiter machte der Kläger neben den bereits im Schreiben vom 9. Mai 2013 angeführten Gesichtspunkten unter anderem geltend, es sei eine neuerliche Beteiligung von Integrationsamt, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung erforderlich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab mit Schreiben vom 3. Februar 2014 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erklärte unter dem 27. Februar 2014 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Vorgehensweise.

Mit Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. April 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei seit 14. März 2011 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 15. November 2013 ergebe sich, dass bei dem Kläger von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten. Auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Der Kläger werde daher gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, eingegangen am 15. April 2014, erhob der Kläger gegen die Ruhestandsversetzung Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine vorangegangenen Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand. Diese sei diskriminierend und beruhe auf einem Gutachten, das wegen mangelnder Objektivität als befangen zurückzuweisen sei. Unter dem 17. April 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Beklagte nahm unter dem 12. Mai 2014 zur Klage Stellung und beantragte

Klageabweisung.

Die Klageerwiderung stützt sich im Wesentlichen auf die den Ausgangsbescheid tragenden Gründe. Es wird ausgeführt, sowohl das Bayerische Staatsministerium der Justiz als auch der Leiter der JVA ... hätten den Kläger aufgrund der vorliegenden Gesundheitszeugnisse für dienstunfähig gehalten. Versuche der Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen seien gescheitert, so dass der Kläger nach Anhörung des zuständigen Integrationsamtes und der Zustimmung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dem Kläger die Weisung erteilt worden, die amtsärztlicherseits empfohlenen therapeutischen Maßnahmen durchzuführen. Überdies sei entgegen der ärztlichen Einschätzung ein Nachuntersuchungstermin für Oktober 2016 vorgemerkt. Es stehe dem Kläger darüber hinaus offen, während des Ruhestands bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit seine Reaktivierung zu beantragen. Die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) seien eingehalten worden, was sich unter anderem am Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie an der Anhörung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zeige. Auch in Hinblick auf die Dauer und Intensität des Prüfungsverfahrens seit 14. März 2011 bis zur endgültigen Ruhestandsversetzung am 1. Mai 2014 werde die Wahrung der Sorgfaltspflicht offenbar. Die Behauptungen des Klägers, ihm sei ein seiner Gesundheit entsprechender Dienstposten verwehrt worden, seien haltlos, vielmehr seien ihm bereits ab Frühjahr 2010 geeignete Dienstposten angeboten worden. Der Beklagte verfahre bei der Prüfung jeder Ruhestandsversetzung stets nach dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Versorgung“. Im Übrigen seien die erhobenen Diskriminierungsvorwürfe unsubstantiiert und daher zurückzuweisen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 20. April 2015 ab. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vertiefte der Kläger seine Ausführungen und betonte erneut den Zusammenhang der Ruhestandsversetzung mit den über Jahre andauernden Diskriminierungen gegen seine Person, deren Schlusspunkt die angegriffene Verfügung darstelle. Weiter machte er geltend, ein betriebliches Eingliederungsmanagement auf einem seiner Schwerbehinderung entsprechenden Dienstposten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, im Gegenteil sei ihm ein behindertengerechter Arbeitsplatz verwehrt worden. Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend). Die Akten des Verfahrens B 5 K 14.106 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.

Der Bescheid vom 3. April 2014 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig, Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG. Dem Kläger wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung vom Beklagte mit Gründen mitgeteilt, Art. 66 Abs. 1 BayBG; er wurde mit seinen Einwendungen gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG gehört. Eine Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hat der Kläger, soweit ersichtlich, nicht beantragt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat mit der Erklärung des Einverständnisses durch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst unter dem 27. Februar 2014 stattgefunden. Einer erneuten Beteiligung des Integrationsamts nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2013 bedurfte es nicht. Insoweit war die Äußerung des Integrationsamts vom 14. Juni 2013, man sehe für den Kläger im Rahmen des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine weitere Unterstützungsmöglichkeit, abschließend. Das Gutachten vom 15. November 2013 enthält keine Feststellungen, aufgrund derer das Integrationsamt zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können oder müssen. Einer Zustimmung des Integrationsamts zur Ruhestandsversetzung des Klägers nach §§ 85, 92 SGB IX bedurfte es nicht. Insofern fehlt es im Rahmen der Versetzung in den Ruhestand bereits an einer „Kündigung“ oder „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Auch besteht zwischen den Fällen der beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung und den arbeitsrechtlichen Konstellationen der §§ 85, 92 SGB IX eine unterschiedliche Interessenlage, die eine (analoge) Anwendung auf das Zurruhesetzungsverfahren verbietet (vgl. BAG U.v. 24.5.2012 - 6 AZR 679/10 - juris; OVG NRW, U.v. 13.9.2012 - 1 A 644/12 - juris). Ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde dem Kläger bereits im Jahr 2010 angeboten und durchgeführt. Dennoch kam es in der Folge zu weiteren erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Der Versuch einer erneuten betrieblichen Eingliederung in den Jahren 2011 und 2012 blieb erfolglos, da der Kläger zunächst die Vorlage eines entsprechenden Wiedereingliederungsplans unter Verweis auf eine gerade begonnene Therapie ablehnte und im Nachgang der amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis der Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... vom 15. Mai 2012 nach Berlin verzogen war und eine Wiedereingliederung in Hinblick auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand ablehnte. Im Übrigen stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015).

2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Der Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Art. 65 Abs. 1 BayBG bestimmt für diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2012, § 26 BeamtStG Rn. 14). Dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61 - BVerwGE 16, 285 ff.). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 12).

Hieran gemessen gelangte der Beklagte ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.

Bereits im Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2013 kam die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Bereich gegeben sei, die dazu führe, dass die für seine Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst erforderliche berufliche Belastbarkeit in absehbarer Zeit nicht erwartet werde und dass die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben sei. Zur Erfüllung der im Gutachtensauftrag beschriebenen tätigkeitsbezogenen Pflichten sei der Kläger dauerhaft unfähig. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sah der medizinische Gutachter binnen sechs Monaten nicht als erreichbar an, binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten wurde damals noch von einiger Wahrscheinlichkeit für das Wiedererreichen der Dienstfähigkeit ausgegangen.

Gleichwohl kam es in der Folge auch innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nicht zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

Das auf der Grundlage der letzten Untersuchung des Klägers vom 9. Oktober 2013 sowie der Beiziehung eines psychiatrischen Vorgutachtens vom Januar 2013 sowie des fachpsychiatrischen Befundberichts der Dipl.-Med. H. aus dem Jahr 2011 durch die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin erstellte Gesundheitszeugnis vom 15. November 2013 gelangt zu der Einschätzung, dass aufgrund der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen - insbesondere jener aus dem nervenärztlichen Bereich wie unter anderem einer schweren Depression mit paranoiden Zügen und einer unsicheren, ängstlichen, neurasthenischen Persönlichkeit - von einer erheblichen Minderbelastbarkeit des Klägers auszugehen sei. Seine Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben sei vermindert und seine Teamfähigkeit eingeschränkt. Seine dienstliche psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben und seine Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Selbst bei intensivierten Behandlungsmaßnahmen wie einer stationären Behandlung werde nicht mit der Herstellung einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers gerechnet. Dem Kläger wird eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Pflichten attestiert. Auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien laut dem Gutachten nicht erkennbar, da eine ausreichende Belastbarkeit des Klägers für eine andere dienstliche Verwendung nicht mehr gegeben sei. Der Gutachter hält aus fachärztlicher Sicht selbst eine Nachuntersuchung des Klägers für entbehrlich, was die Dauerhaftigkeit der festgestellten Dienstunfähigkeit unterstreicht.

Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Die Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar und fügen sich in das Gesamtbild der bisherigen medizinischen Stellungnahmen ein. Insbesondere sind die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, den Gutachten mangele es an der erforderlichen Objektivität, da diese vom Beklagten in Auftrag gegeben worden und damit befangen seien, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der in § 108 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, seine Überzeugung auch auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, soweit diese im Prozess nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 108 Rn. 4 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, die Gutachten seien vom Beklagten bezahlt und somit befangen, auch, weil sie keine Feststellungen hinsichtlich einer weiteren möglichen Verwendung des Klägers, etwa im Bereich Sozialdienst, Wirtschaftsverwaltung, Poststelle etc., zu der sich der Kläger selbst im Stande sieht, enthielten, ist aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des letzten Gutachtens zu begründen. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass für den Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankungen neben der bisherigen dienstlichen Verwendung auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Überdies war es der Kläger selbst, der den Beklagten um eine Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt an seinem Aufenthaltsort in Berlin gebeten hat. Warum das dort gewonnene Untersuchungsergebnis nun in Hinblick auf seine Objektivität vom Kläger hinterfragt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch im Übrigen enthält der klägerische Vortrag keine Ausführungen, welche die Feststellungen des Gutachtens substantiiert in Zweifel zu ziehen vermögen.

Ausgehend von diesen oben dargestellten ärztlichen Feststellungen durfte der Beklagte die nach § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Prognose in Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Darauf beruhend ist auch die getroffene Rechtsfolgenentscheidung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem letzten ärztlichen Gutachten ergibt, kam für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG noch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht. Auch § 27 Abs. 1 BeamtStG, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger, wie festgestellt, die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht (mehr) besitzt.

Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe hinsichtlich einer Vielzahl über Jahre hinweg andauernder Diskriminierungen, deren Schlusspunkt die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung aus seiner Sicht darstellt, sind für die Frage der hier in Rede stehenden Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Ursachen ankommt.

Die angegriffene Verfügung vom 3. April 2014 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 32.277,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge von 2.689,82 EUR (Besoldungsgruppe A 7 Stufe 9).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensers
published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R
published on 10/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D
published on 05/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder
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published on 24/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensers
published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R
published on 10/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.