Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.570
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte (Schuldner) darf die Vollstreckung durch die Klägerin (Gläubiger) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin (Gläubiger) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am
Die Klägerin legte 1993 die Erste juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ (7,76 Punkte) sowie im Jahr 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ (7,70 Punkte) ab. Im Juli 1998 wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Promotion erfolgte im Jahre 2007. Mit Schreiben vom 26. September 2007 bewarb sie sich auf die am 23. August 2007 von der FH ... ausgeschriebene Professur nach Besoldungsgruppe W 2 für das Lehrgebiet ... im Studiengang .... In der Ausschreibung ist vermerkt, dass eine Berufung ins Beamtenverhältnis bis zum 52. Lebensjahr möglich sei.
Eine von der FH ... am 20. Februar 2008 beim Stadtgesundheitsamt ... in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Eignung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ergab am
Im Zentralregisterauszug der Klägerin vom
Nach einem Schriftwechsel zwischen der FH ... und dem BayStMWFK, in dem man übereinkam, die Klägerin wegen des Inhalts des Gesundheitszeugnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen, wurde sie mit Dienstvertrag vom 2. April 2008 nach Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) als Professorin für das Lehrgebiet... eingestellt. Ihre Aufgaben richteten sich nach den für beamtete Professoren geltenden Bestimmungen.
Eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit durch das Landratsamt ..., Abteilung Gesundheitswesen,
Ausweislich der Behördenakten wurde die FH ... über Gehaltspfändungen der Klägerin durch Mitteilungen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, Bezügestelle Arbeitnehmer, beginnend mit einer Mitteilung vom 12. März 2010, informiert. Den Gehaltspfändungen liegen mit Ausnahme der Pfändung vom 25. September 2012 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ...) Forderungen des Finanzamts ... zugrunde.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pfändungen der Arbeitnehmerbezüge der Klägerin:
Datum |
Schuldsumme |
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193,32 EUR |
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42.043,19 EUR |
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2.775,30 EUR |
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85,82 EUR |
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63,82 EUR |
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239,32 EUR |
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6.280,87 EUR |
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7.902,37 EUR |
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1.374,78 EUR |
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5.395,23 EUR |
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Gesamt: 66.354,02 EUR |
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur persönlichen Eignung der Klägerin wurde dargelegt, dass laut einem Eintrag in der Auskunft aus dem Zentralregister vom
Mit einem am
Unter Abänderung des Bescheids der Hochschule für Angewandte Wissenschaften ...
hilfsweise,
unter Abänderung des Bescheids der Hochschule für Angewandte Wissenschaften ...
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbeamtung. Das Ermessen des Beklagten habe sich auf Null reduziert, nachdem die Frage der gesundheitlichen Eignung geklärt sei. Die persönliche Eignung der Klägerin könne ernsthaft nicht bezweifelt werden. Die Pfändungen beruhten auf einer für viele Bürger nicht ungewöhnlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in der Vergangenheit. Spätestens mit dem Einkommenssteuerbescheid 2012 seien diese Auseinandersetzungen beendet gewesen. Dieser weise ein Guthaben für die Klägerin aus, die Vorauszahlungen für das Jahr 2013 stünden auf „Null“. Die fachliche und gesundheitliche Eignung der Klägerin stehe außer Zweifel. Es habe den Anschein, als ob der Beklagte versuche, wegen der angeführten Pfändungen die persönliche, also charakterliche Eignung der Klägerin zu bezweifeln. Insoweit fehlten aber vollständig die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Für das klägerische Begehren fehle jegliche Rechtsgrundlage. Art. 33 Abs. 2 GG garantiere ein Recht zur Bewerbung um ein vorhandenes öffentliches Amt und auf eine sachgerechte Entscheidung darüber. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Die Gleichheit des Zugangs zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der öffentlichen Gewalt, unabhängig von der Art der rechtlichen Ausgestaltung, sei zu gewährleisten. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses stelle im Verhältnis zur Verbeamtung nicht etwa ein Minus, sondern ein Aliud dar. Art. 33 Abs. 2 GG habe nicht den Zweck, dem Einzelnen den Zugang zu einem von ihm persönlich als vorzugswürdig empfundenen persönlichen Rechtsstatus zu sichern. Bei der Frage, ob einem Bewerber um eine Professorenstelle eine Berufung in das Beamtenverhältnis oder ein privatrechtlicher Dienstvertrag angeboten werde, handele es sich um eine Frage der Bewirtschaftung des Stellenplans, der im Organisationsermessen der Verwaltung stehe und nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt sei. Art. 33 Abs. 4 GG enthalte lediglich eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung und begründe keine individuellen Ansprüche. Art. 8 BayHSchPG sehe ausdrücklich eine Beschäftigung im privatrechtlichen Dienstverhältnis vor. Die Klägerin sei mit dem Abschluss eines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses einverstanden gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin weder zugesichert noch mit ihr vereinbart, dass sie nach Fortfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe zu verbeamten oder über diese Verbeamtung zumindest erneut zu entscheiden sei. Trotzdem habe der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung behandelt. Die Klägerin verfüge nicht über die für eine Ernennung nötigen Voraussetzungen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bildeten eine wesentliche Grundlage für die Eignung eines Beamten, wobei es auf das Verhalten ankomme, das zu dem Zustand etwaiger ungeordneter Verhältnisse geführt habe. Die Klägerin habe in der Vergangenheit in erheblicher Weise steuerliche und damit elementare staatsbürgerliche Pflichten nicht oder jedenfalls alles andere als ordnungsgemäß erfüllt. Außerdem habe sie Verbindlichkeiten begründet, die sie bei Fälligkeit nicht habe bedienen können. Dies lasse befürchten, dass sie der Verantwortung des Professorenamtes nicht gerecht werde. Ihr bisheriges außerdienstliches finanzielles Gebaren widerspreche den Anforderungen an das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten einer beamteten Professorin. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich Vergleichbares in Zukunft nicht wiederholen werde. Angesichts der Vielzahl und der Gesamthöhe der Pfändungen stehe nach der Lebenserfahrung fest, dass die Klägerin über eine längere Zeit in erheblichem Umfang steuerliche Pflichten verletzt haben müsse. Dabei komme es nicht darauf an, die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin im Einzelnen aufzuklären. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt niemanden in der vorliegenden Art und Weise mit Pfändungen überziehe, der sich mit angemessener Sorgfalt um die Einhaltung seiner Pflichten als Steuerzahler bemühe. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 3. September 2012 habe eine Pfändung über 7.902,37 EUR wegen der Forderung eines privaten Gläubigers zugrunde gelegen. Durch den vorgelegten Einkommensteuerbescheid werde nicht belegt, dass die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt inzwischen beendet sei. Der Entscheidung des Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin weiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde. Es sei bereits fraglich, ob § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auch im Angestelltenverhältnis gelte. Im Falle einer Verbeamtung würde sich der Beklagte auf andere Weise an die Klägerin binden, als er es mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages getan habe. Eine Prognose müsse auch die dargestellten weiteren Umstände in den Blick nehmen, die Seiten in der Persönlichkeit der Klägerin offenbart hätten, die einem positiven Ergebnis dieser Prognose entgegenstünden.
Mit Schriftsatz vom
Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. und
Mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
1. Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 8 BayHSchPG und § 9 BeamtStG darauf, dass über ihren Antrag vom 17. April 2012 auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut entschieden wird (hierzu unten a). Ein darüber hinausgehender Anspruch darauf, dass das bestehende Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis umgewandelt und sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wird, steht ihr nicht zu, so dass die Klage in diesem Umfang abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und § 114 VwGO). Dieses Klagebegehren findet weder in Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayH SchPG noch in Art. 33 Abs. 4 GG eine Rechtsgrundlage (hierzu unten b).
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung über ihren Antrag auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. § 9 BeamtStG konkretisiert dabei diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften dienen zunächst dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Gleichzeitig gewährleisten sie aber auch die Chancengleichheit für Bewerber um ein solches Amt. Jeder Bewerber soll nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben. Ein Bewerber hat deshalb einen gerichtlich nachprüfbaren Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung sachgerecht und fehlerfrei auf der Grundlage des Leistungsprinzips getroffen wird (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Einstellungsbehörde hat ihre Entscheidung anhand der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, einfachrechtlich konkretisiert in § 9 BeamtStG, zu treffen und dabei zu bewerten, inwieweit ein Bewerber dem von ihr im Rahmen ihrer Organisationsgewalt aufgestellten Anforderungsprofil entspricht. Diese Regelungen begründen daher grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Entscheidung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf eine Ernennung, resultieren hieraus nicht. Nur ausnahmsweise kann sich in bestimmten Fallkonstellationen ein Anspruch auf Ernennung ergeben, so z. B. bei einer schriftlichen Zusicherung oder einer Ermessenreduzierung auf Null, d. h. wenn sich aus ganz besonderen Umständen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Ernennung als fehlerhaft erweisen würde und damit rechtswidrig wäre (BVerwG, U.v. 4. November 1976, Az. II C 59.73
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um die Frage der persönlichen Eignung der Klägerin. Der Begriff der Eignung umfasst neben den geistigen Anlagen und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung auch die charakterliche Eignung und die Persönlichkeit eines Bewerbers. Abzustellen ist auf die Anforderungen, die das konkrete Amt von seinem Inhaber fordert. Dabei handelt es sich um Eignungskriterien und Verhaltensweisen, die in positiver oder negativer Hinsicht für den Dienst und für die Achtung und das Vertrauen in die Person und die Amtsführung von Bedeutung sind. In negativer Hinsicht geht es vor allem darum, ob ein Bewerber bisher ein Verhalten gezeigt hat, das begründete Zweifel hervorruft, ob er der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) gerecht werden wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I. Rn. 33 und 53 zu § 9 BeamtStG). Der Dienstherr ist verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel an der Eignung eines Bewerbers nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend abzuklären. Bestehen aufgrund der Ermittlungen Zweifel, sind diese abzuklären, wobei eine persönliche Anhörung des Bewerbers zweckmäßig ist. Der Bewerber wiederum hat eine besondere Mitwirkungslast. Ihm obliegt es in erster Linie, möglicherweise nur ihm bekannte Umstände darzutun, die zu einer umfassenden Beurteilung der Sachlage notwendig sind und die dem Dienstherrn die erforderliche Entscheidungsgrundlage bieten (BVerwG, U.v. 27. November 1980, Az. 2 C 38/79, -juris-, Rn. 33). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen und sich eine Überzeugung davon zu bilden, ob der Bewerber die geforderten Eigenschaften in persönlicher Hinsicht besitzt. Dieser zusammenfassenden Bewertung der ermittelten Umstände, die zugleich eine Prognose enthält, ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent.
Aufgrund des vom Gesetzgeber dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums gilt hinsichtlich des Prüfungsumfangs und -maßstabs des Gerichts dabei Folgendes: Der Sachverhalt, auf den der Dienstherr sein Werturteil einer fehlenden Eignung stützt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Der vom Dienstherrn gezogene Schluss von einem festgestellten Sachverhalt auf die Eignung oder Nichteignung unterliegt jedoch, ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn, nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte "Regel", wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei, nicht uneingeschränkt gilt. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der vom Dienstherrn getroffenen Beurteilung unter Berücksichtigung der ihm zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt. Ob sie sich zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweist, könnte allenfalls in einem neuen, weiteren Einstellungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. BVerwG
Daher kommt es für die Frage, ob der Beklagte die beantragte Verbeamtung auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt hat, auf den Sachverhalt und dessen Würdigung durch den Beklagten im Zeitpunkt der von ihm getroffenen Entscheidung an. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob der ermittelte Sachverhalt, auf den der Beklagte sein Werturteil stützte, richtig und vollständig ermittelt worden ist. Die vom Beklagten daraus gezogenen Schlussfolgerungen einschließlich des Prognoseurteils unterliegen dem gegenüber einem nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang. Daraus folgt aber auch, dass die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten vorgetragenen weiteren Sachverhalte (Erkundigung beim Vermieter wegen vermuteter Zahlungsprobleme, Kündigung des Arbeitsvertrags) für die Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Entscheidung vom 25. Juli 2013 irrelevant sind.
Gemessen daran hat der Beklagte seine Entscheidung auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, der auch auf das von ihm getroffene Prognoseurteil durchschlägt. Der Beklagte begründet sein Urteil einer fehlenden persönlichen Eignung mit den ihm vom Landesamt für Finanzen in den Jahren 2010 bis 2013 mitgeteilten Gehaltspfändungen, denen zum weit überwiegenden Teil Forderungen des Finanzamts ... zugrunde liegen. Lediglich unter dem 25. September 2012 ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... wegen einer privatrechtlichen Forderung vermerkt. Inwieweit in die damalige Entscheidung des Beklagten auch die Eintragung im Zentralregisterauszug eingeflossen ist, ist dem Bescheid selbst nicht zu entnehmen, da hierzu außer der bloßen Sachverhaltsdarstellung keine Ausführungen gemacht wurden.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bilden eine wesentliche Grundlage für die Frage der Eignung eines Beamten und das Vertrauen in seine Amtsführung und können daher auch im Fall einer Berufung in ein Beamtenverhältnis eine Rolle spielen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das Verhalten des Beamten an, das zu dem Zustand der Überschuldung oder Verschuldung geführt hat, und wie er sich bei der Schuldentilgung verhält (vgl. hierzu Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 228 zu § 34 BeamtStG; BVerwG, U.v. 22. April 1991, Az. 1 D 62/90 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11. August 2010, Az. 16a D 09.1161, - juris -, Rn. 91 ff.). Obwohl der Beklagte diese Pfändungen als tragenden Grund für seine ablehnende Entscheidung heranzog, hat er zu keiner Zeit den Kontakt zur Klägerin gesucht und sie zur Aufklärung dieser Vorgänge aufgefordert. Dies wäre aber angesichts der herausgehobenen Stellung als Professorin an einer Universität, noch dazu im Fachbereich Wirtschaftsrecht, und der sich über mehrere Jahre erstreckenden Pfändungen von nicht unerheblicher Höhe angebracht gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im April 2012 ihre Verbeamtung beantragte und dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Pfändung mit einer Gesamtsumme von 42.043,19 EUR bekannt gewesen ist, hätte es nahe gelegen, von der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung zu verlangen. Aber auch in der Folgezeit, als weitere Pfändungen hinzutraten und erst recht unmittelbar vor der Entscheidung vom 25. Juli 2013 hätte der Beklagte die Klägerin angesichts der Höhe der Schuldsummen und der Vielzahl der Pfändungen anhören müssen, um diese nicht alltäglichen Vorgänge einordnen und bewerten zu können.
Die im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen möglichen Erklärungen für die Steuerverbindlichkeiten bleiben Vermutungen. Es erscheint durchaus plausibel, dass diese Verbindlichkeiten aus der Zeit resultieren, als die Klägerin noch als Rechtsanwältin tätig war. Ein Schluss von bestehenden Verbindlichkeiten auf deren Ursachen und ein zukünftiges Verhalten ist ohne Kenntnis der genauen Umstände jedoch nicht möglich. Die Angaben des Beklagten hierzu sind spekulativ.
Andererseits sind aber auch die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben zu den Gehaltspfändungen nicht geeignet, ein abschließendes Bild zu geben. Allein die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides erscheint nicht ausreichend, die gesamten Umstände so erschöpfend zu erläutern, dass der Beklagte die für ihn notwendigen Schlüsse daraus ziehen kann. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Klägerin, wonach es zu den Pfändungen deswegen gekommen sei, weil sie ihre Steuererklärungen zu spät abgegeben habe, was zu einer Schätzung seitens des Finanzamts geführt habe, spricht nicht gerade für einen sorgfältigen Umgang mit ihren steuerlichen Pflichten. Auch die weiteren Ausführungen, das Finanzamt habe wegen angenommener Nebentätigkeiten eine monatliche Vorauszahlung von 1.000 EUR festgesetzt, was zu den Pfändungen geführt habe, ist ohne nähere Darlegungen nicht ohne weiteres geeignet, bestehende Zweifel zu beseitigen. Die Pfändung in Höhe von 42.043,19 EUR zwei Jahre nach Beginn der Tätigkeit erscheint bei der Klägerin, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt, bei den von ihr angegebenen Vorauszahlungsverpflichtungen von 1.000 EUR monatlich wegen Nebentätigkeit nicht plausibel. Abgesehen davon hätte wohl durchaus die Möglichkeit bestanden, durch geeignete Nachweise das Finanzamt zu veranlassen, die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid erwähnt, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts widerrufen worden ist, hat er hieraus im Bescheid selbst keine Schlüsse gezogen. Die von der Klägerin zu diesem Punkt gegebene Erklärung erscheinen - ohne nähere Erläuterungen - nicht überzeugend, da der Widerruf bereits am 23. Februar 2007, die Ausschreibung der Stelle erst am 23. August 2007 und der Abschluss des Arbeitsvertrages am 2. April 2008 erfolgte.
Der Sachverhalt, auf den der Beklagte seine Einschätzung zu stützen und sein Werturteil zu begründen hat, stellt sich damit auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als noch nicht hinreichend ermittelt dar, wobei, wie ausgeführt, es an der Klägerin ist, eine nachvollziehbare Erklärung für ihre finanziellen Schwierigkeiten in der Vergangenheit zu geben, damit der Beklagte die von ihm geforderte Eignungsprognose anstellen kann. Denn die Klägerin trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass bestehende Zweifel des Dienstherrn durch Tatsachen zerstreut werden können (BVerwG
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit für die Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG aufgrund des bislang nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalts ein Anspruch auf erneute Prüfung ihres Antrags auf Verbeamtung.
b) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit steht der Klägerin gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zu. Eine den Formvorschriften des Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprechende schriftliche Zusicherung auf Verbeamtung liegt nicht vor. Auch aus den Gesamtumständen des Einstellungsvorgangs im Jahre 2008 ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt abschließend in einer Weise gebunden hätte, dass das Angestelltenverhältnis nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung ohne weitere Sachprüfung des Vorliegens der geforderten weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein beamtenrechtliches Verhältnis umgewandelt werde. Die für ein solches Vorgehen adäquate Handlungsform wäre eine Zusicherung gewesen, die nicht vorliegt. Es ist damit kein Grund ersichtlich, von dem beamtenrechtlichen Grundsatz, dass die maßgeblichen Eignungskriterien im Zeitpunkt der Ernennung vorliegen müssen, abzurücken. Ebenso wenig wie es eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gibt (§ 8 Abs. 4 BeamtStG), kann grundsätzlich eine in der Vergangenheit liegende positive Prüfung beamtenrechtlicher Voraussetzungen geeignet und ausreichend sein, diese Eignungsfeststellung für eine (wie im vorliegenden Fall) Jahre später erfolgende Entscheidung auf Verbeamtung ohne ausdrückliche Zusicherung fortzuschreiben, wobei im vorliegenden Fall gar nicht dargetan ist, ob bzw. inwieweit der Beklagte diese Prüfung bereits im Jahr 2008 abschließend vorgenommen hat. Zwar ergibt sich aus der Stellenausschreibung und dem Einstellungsvorgang, dass vom Beklagten ursprünglich geplant war, die Klägerin im Beamtenverhältnis zu beschäftigen. Darauf deutet auch die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hin, dass die Klägerin haushaltsrechtlich auf einer Beamtenstelle geführt werde. Zumindest im der Einstellung nachfolgenden Jahr signalisierte der Beklagte auch noch durch die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, dass bei Vorliegen der gesundheitlichen Eignung eine Verbeamtung ins Auge gefasst werden könne. Aus dem Umstand, dass der Beklagte wohl von sich aus an das Gesundheitsamt herangetreten ist, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich insoweit gebunden hätte, dass bei einer Feststellung der gesundheitliche Eignung der Klägerin - wie schließlich mit Gesundheitszeugnis vom 29. Mai 2012 geschehen - diese zwingend zu verbeamten sei und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 9 BeamtStG unterbleiben werde.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den in Art. 8 BayHSchPG niedergelegten Grundsatz, wonach eine Beschäftigung von Professoren in der Regel im Beamtenverhältnis erfolgt. Denn auch dies steht unter dem Vorbehalt, dass ein Bewerber die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG. Insofern schränkt Art. 8 BayHSchPG lediglich den Handlungsspielraum eines Dienstherrn dergestalt ein, dass bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis ermöglicht werden muss. Lediglich in besonderen Fällen, insbesondere bei einer befristeten Tätigkeit, kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG).
Schließlich hat die Klägerin auch kein Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit aus Art. 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dieser verfassungsrechtlich angeordnete und für Bund und Länder vorgeschriebene „Funktionsvorbehalt“ ist ein Bestandteil der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Er bindet die Organisationsgewalt des Gesetzgebers und der Exekutive bei der Ordnung und Festlegung der Ämter und Dienstposten sowie die Dienstbehörde bei der Übertragung der Amtsbefugnisse im Einzelfall. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet jedoch kein Recht des Einzelnen auf Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO für die Klägerin bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.