Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 14.69

published on 20/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 14.69
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist derzeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften - Fachhochschule ... (im Folgenden: FH ...) als Professorin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Parteien streiten in einem weiteren Verfahren um einen Anspruch der Klägerin auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Anwaltskosten geltend, die durch ein gegenüber der FH ... betriebenes Verfahren auf Abgabe einer Unterlassungserklärung entstanden sind.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Bescheid vom 25. Juli 2013 ab und begründete dies mit bestehenden Zweifeln an ihrer persönlichen Eignung. Hiergegen hat die Klägerin am 8. August 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben (Verfahren B 5 K 13.570).

Mit Schreiben vom 18. September 2013 an den Präsidenten der FH ... führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass am 3. September 2013 der Justiziar der FH ... beim Vermieter der Klägerin angerufen und erklärt habe, dass die Hochschule die finanzielle Zuverlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf ein laufendes Verfahren prüfe. Ein derart unglaubliches Vorgehen verletze die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre der Klägerin in nicht hinnehmbarer Weise. Der Präsident der FH ... werde aufgefordert, bis spätestens zum 25. September 2013 schriftlich zu bestätigen, dass die Hochschule ab sofort derartige „Aktivitäten“ unterlassen und die Privatsphäre der Klägerin in vollem Umfang achten werde. Gehe die notwendige Erklärung nicht fristgerecht ein, sei man gezwungen, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Daraufhin erwiderte die FH ... mit Schreiben vom 19. September 2013, dass ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht vorliege. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde aber gerne bestätigt, dass die Hochschule „Aktivitäten“ der beschriebenen Art unterlassen werde.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 übersandten die Klägerbevollmächtigten an die FH ... ihre Kostennote in Höhe von 489,45 Euro und baten, diesen Betrag kurzfristig zu überweisen. Als Rechtsgrundlage wurde § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) angegeben.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 ließ die Klägerin zunächst im Verfahren B 5 K 13.570 im Weg einer Klageerweiterung Klage erheben und unter Ziffer II des Schriftsatzes beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 489,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beklagte in dem (aussichtslosen) Versuch, seine prozessuale Lage zu verbessern, dazu habe hinreißen lassen, am 3. September 2013 bei dem Vermieter der Klägerin anzurufen, um Informationen über deren finanzielle Situation zu erhalten, weil - wie er erklärt habe - die Hochschule ihre finanzielle Zuverlässigkeit im Hinblick auf ein laufendes Verfahren prüfe. Die mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 eingeforderten angefallenen Kosten seien trotz Fristsetzung nicht erstattet worden. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 45 BeamtStG.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erklärten sich die Klägerbevollmächtigten bereit, diesen Klageanspruch in einem eigenständigen Verfahren weiterzuverfolgen. Das Verfahren wurde sodann unter dem vorliegenden Aktenzeichen angelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Rechtswegzuständigkeit unzulässig. § 45 BeamtStG sei nicht einschlägig. Einzig ein Amtshaftungsanspruch komme in Betracht, scheide aber mangels Rechtswidrigkeit des Telefonats vom 3. September 2013 aus.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Februar 2014 führte der Beklagte aus, dass kein Rechtsverstoß vorliege. Die Art und Weise, wie die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Verbeamtung betrieben habe, habe die Bedenken gegen ihre Eignung vertieft. Der Vermieter der Klägerin habe die Mietschuldenproblematik dem Präsidenten der Hochschule gegenüber von sich aus zur Sprache gebracht. Mit dem Anruf habe man den genauen Inhalt eines früheren Gesprächs des Präsidenten der FH ... mit dem Vermieter der Klägerin zu eruieren versucht. Dem nachweisbaren außerdienstlichen Verhalten der Klägerin komme für die Beurteilung ihrer Eignung entscheidende Bedeutung zu. Die Mietschuldenproblematik sei nur am Rande und gewissermaßen zur Abrundung des Bildes von Interesse gewesen sei. Die Höhe der geforderten Vergütung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hätte als ... und ehemalige Rechtsanwältin der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht bedurft.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert.

Abschließend hat der Klägerbevollmächtigte

den Antrag in Ziffer II aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2014 gestellt und hilfsweise die Verweisung an das Landgericht ... beantragt.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2015 wurde der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz, soweit eine Amtspflichtverletzung im Raum steht, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen B 5 K 15.45 fortgeführt. Im Verfahren B 5 K 15.45 erfolgte durch Beschluss vom gleichen Tag eine Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht ...

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Nach Abtrennung des auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten ist die insoweit noch anhängige Klage auf Ersatz der Aufwendungen auf der Grundlage einer geltend gemachten Fürsorgepflichtverletzung zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 BeamtStG ist für Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die spezielle Zuweisungsnorm des § 54 BeamtStG umfasst alle Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Sie gilt auch für Schadensersatzansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn aus Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) oder einer anderen Dienstherrnpflicht. Darüber hinaus ist im Vorfeld der (möglichen) Begründung eines Beamtenverhältnisses der Verwaltungsrechtsweg dann gegeben, wenn ein Bewerber die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Rn. 76 zu § 40). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass sich der Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zwar zulässig wäre, die aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann, ist der Rechtsstreit zu verweisen, wenn kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, B. v. 15. Dezember 1992, Az. 5 B 144/91).

Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausdrücklich auf eine Fürsorgepflichtverletzung im Vorfeld der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Damit problematisiert sie die Reichweite der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist damit nicht von vornherein gänzlich auszuschließen. Vielmehr bedarf es einer vertieften Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Anspruchsgrundlage, zumal die Klägerin lediglich eine hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits unter amtshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten beantragt hat. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist für den Klageanspruch, soweit er sich auf eine beamtenrechtliche Anspruchsgrundlage stützt, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gegeben.

b. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der für das Tätigwerden ihres Bevollmächtigten entstandenen Aufwendungen aus einer Fürsorgepflichtpflichtverletzung nach § 45 BeamtStG.

Die einfachrechtlich in § 45 BeamtStG statuierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört zu den über Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums. Sie bezeichnet eine Seite der wechselseitigen Treueverpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis und steht in Beziehung zur Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Damit ist die Fürsorgepflicht eine Folge der Ernennung. Die Fürsorgepflicht setzt ein aktives Beamtenverhältnis oder ein Ruhestandsbeamtenverhältnis voraus, denn erst durch die Ernennung werden die wechselseitigen Treuepflichten begründet.

Eine Erstreckung der Fürsorgepflicht in den zeitlichen Vorraum der Ernennung in dem Umfang, wie sie einem bereits ernannten Beamten gegenüber besteht, ist nicht geboten. Zwar ist anerkannt, dass ein Bewerber um ein öffentliches Amt dann einen Schadensersatzanspruch gegen einen potentiellen Dienstherrn hat, wenn dieser seinen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren verletzt hat (Bewerbungsverfahrensanspruch, s. o.), weitergehende Ansprüche im Vorfeld einer Bewerbungssituation z. B. durch die Annahme eines besonderen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehen jedoch nicht. Ein Bewerber, der eine Rechtsverletzung außerhalb der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs rügt, ist darauf zu verweisen, wie jeder Staatsbürger Schadensersatzansprüche im Rahmen von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend zu machen (VG Ansbach, U. v. 11. Oktober 1983, Az. AN 1 K 83.96 - juris -, nachfolgend BayVGH, U. v. 16. Juli 1984, Az. 3 B 93 A.3114 in ZBR 1985,167).

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass auch bei der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses eine Haftung aus culpa in contrahendo in Anlehnung an die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze vorstellbar sei (so Battis: Culpa in Contrahendo im Beamtenrecht, in ZBR 1971, 300 ff.), ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2002 (Az. 4 B 72/01) zu verweisen. Danach sind für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, U. v. 3. Oktober 1985, Az. III ZR 60/84, in NJW 1986, 1109).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Anspruch aus § 45 BeamtStG nicht zu. Ein Anspruch auf Verletzung der Fürsorgepflicht aus einem bestehenden Beamtenverhältnis steht unstreitig nicht im Raum. Die Klägerin macht auch keinen Anspruch auf Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend. Ihr geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, dass ihr der Zugang zu einem Beamtenverhältnis durch eine unzutreffende Würdigung ihrer Eignung, Leistung und Befähigung verwehrt worden wäre. Vielmehr begehrt sie den Ersatz von Aufwendungen zur Abwehr eines Angriffs auf ihre Persönlichkeitsrechte, so dass an einen Anspruch aus §§ 823, 249 BGB, resultierend aus einer Amtspflichtverletzung oder der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen des Beklagten, zu denken wäre. Dem Klagebegehren wurde unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt durch die Verweisung an das Landgericht Hof Rechnung getragen. Für einen Anspruch aus Fürsorgepflichtverletzung ist jedoch kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ge
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Annotations

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.