Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.826

published on 13/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.826
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung von Wasser- und Kanalgebühren für die Jahre 1993 bis 2010 in Höhe von 3.340,00 EUR.

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens im Gemeindegebiet, das an die öffentliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist. Er erhält seit 1993 Gebührenabrechnungen, basierend auf einem Wasseranschluss mit zwei Zählern.

Beim turnusmäßigen Auswechseln der Wasserzähler stellte der Wasserwart des Beklagten am 21.10.2015 fest, dass das Wasser, das durch den Zähler Nr. fließt, bereits von dem Wasserzähler Nr. erfasst wird. Für den Wasserbezug 2015 erfolgte eine Korrektur dahingehend, dass mit Bescheid vom 11.12.2015 die im Laufe des Jahres 2015 für den zweiten Zähler erhobenen Vorauszahlungen in Höhe von 156,00 EUR dem Kläger gutgeschrieben und ausgezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 17.11.2015 forderte der Kläger die Rückerstattung sämtlicher Gebühren für den Zähler

Nach Befassung im Marktgemeinderat in der Sitzung vom 14.12.2015 erließ der Beklagte den Bescheid vom 08.02.2016, mit dem die Bescheide über Wasser- und Kanalgebühren für den Zähler Nr. für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 zurückgenommen wurden und die Erstattung der in diesen Bescheiden berechneten Gebühren in Höhe von insgesamt 742,36 EUR bestimmt wurde (Ziff. 1 und 2). Die vor dem 01.01.2011 erlassenen Bescheide über Wasser- und Kanalgebühren wurden nicht zurückgenommen (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Gebührenbescheide ab 1993 seien hinsichtlich des zweiten Wasserzählers fehlerhaft gewesen. Gegen diese Bescheide, bis einschließlich den vom 04.11.2014, seien aber keine Rechtsmittel erhoben worden. Eine Nichtigkeit der Verwaltungsakte liege nicht vor, da es sich zwar um einen schweren jedoch nicht um einen offenkundigen Fehler gehandelt habe. Die Rücknahme unanfechtbarer Bescheide und die Erstattung von darin festgesetzten Gebühren, lägen im Ermessen der Behörde. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei entschieden worden, dass die Gebühren der im Bereich der Festsetzungsverjährungsfrist gelegenen Bescheide vollständig erstattet würden. Eine Erstattung der Gebühren aus weiter zurückliegenden Bescheiden sei rechtlich nicht möglich. Es gelte der Gedanke der Rechtssicherheit und des gegenseitigen Vertrauensschutzes. Auch habe ein Bescheidempfänger eine gewisse Kontrollpflicht und könne daher nicht eine vollständige rückwirkende Erstattung von Zahlungen auf rechtswidrig erlassene, aber unanfechtbare Bescheide erwarten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Telefax vom 08.03.2016 Widerspruch, den das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2016 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, den der Bevollmächtigte des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 24.10.2016 erhalten hat, wird Bezug genommen.

Mit Telefax vom 22.11.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2016 wird in Ziffer 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Wasser- und Kanalgebühren für den Zähler Nr. für die Jahre 1993 bis 31.12.2010 zu erstatten.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, unstreitig sei der Wasserbezug im Anwesen des Klägers durch den zweiten Zähler doppelt erfasst worden. Der Kläger habe das Anwesen im Februar 1993 erworben und umgebaut. Während der Bauphase habe sich ein Mitarbeiter des Beklagten in das Anwesen begeben, habe dort im Büro einen nicht geeichten Wasserzähler bemerkt und ohne Rücksprache mit dem Kläger und ohne weitere Überprüfungen einen geeichten Wasserzähler eingebaut. Der Kläger habe daraufhin jährlich, wie vom Beklagten aufgefordert, die entsprechenden Zählerstände durchgegeben. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass bis zum Jahr 1993 das gesamte Objekt durch einen einzigen Wasserzähler abgerechnet worden sei und erst ab dem Kauf des Anwesens durch den Kläger plötzlich zwei Zähler vorhanden gewesen seien. Der Mitarbeiter des Beklagten habe ohne weitere Prüfung und damit zumindest bedingt vorsätzlich darauf bestanden, einen geeichten Wasserzähler einzubauen. Demzufolge seien die Bescheide seit dem Jahr 1993 nichtig. Bei Aufhebung von Abgabenbescheiden habe der Abgabenschuldner einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde. Maßgeblich sei dafür die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist. Darauf komme es aber in erster Linie nicht an, da bereits die Nichtigkeit der Abgabenbescheide geltend gemacht werde.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird vorgetragen, es sei im Gemeindegebiet nichts Ungewöhnliches, dass ein Grundstück über mehrere Wasseranschlüsse versorgt werde und über mehrere Wasserzähler verfüge. Zwischen den Beteiligten sei aber unstreitig, dass im Fall des Klägers die für den zweiten Zähler geltend gemachten Wasser- und Abwassergebühren eine Doppelberechnung darstellten und deshalb die diesbezüglichen Bescheide rechtswidrig seien. Für den Zeitraum vor 2011 sei die Aufhebung der unanfechtbaren Bescheide und eine Rückerstattung abgelehnt worden. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 AO sei eine Ermessensvorschrift. Die Abwägung sei zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden anderseits vorzunehmen. Grundsätzlich seien die Rechtsbehelfsverfahren und deren Fristen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips dafür vorgesehen, die materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen. Umgekehrt seien die Interessen des Klägers einzustellen, Wassergebühren nicht doppelt zu bezahlen und etwaig bezahlte zurückerstattet zu erhalten. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger als Eigentümer des Anwesens bezüglich der örtlichen Gegebenheiten und der Situation sachnäher sei als der Beklagte. Er habe die seit 1993 erhaltenen Gebührenbescheide unanfechtbar werden lassen und sie bezahlt. Hätte der Kläger die bestehende Problematik früher vorgebracht, wäre diese überprüft und korrigiert worden. Der Beklagte habe auch unter Berücksichtigung hierzu ergangener Rechtsprechung seine Ermessensentscheidung dahingehend betätigt, dass nur die Gebührenbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährungsfrist zurückgenommen worden seien. Entsprechend seien die Gebühren erstattet worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine Aufrechterhaltung der unanfechtbaren Gebührenbescheide schlechterdings unerträglich wäre und ein Beharren auf der Bestandskraft der Bescheide als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheine. Das sei vorliegend nicht der Fall. Deswegen habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass er gegenüber dem Kläger nur für vier Jahre die Bescheide aufhebe und die Gebühren erstatte.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, es könne dahingestellt bleiben, ob es im Gemeindegebiet des Beklagten nicht ungewöhnlich sei, dass ein Grundstück über mehrere Wasseranschlüsse verfüge. Beim Kläger habe es darauf aber keine Hinweise gegeben. Der Kläger habe vor dem Erwerb des Anwesens keine entsprechenden Abrechnungen vorliegen gehabt, so dass er keine Anhaltspunkte gehabt habe, um an der Richtigkeit der Abrechnungen zu zweifeln. Es werde bestritten, dass die Doppelabrechnung dem Beklagten bis zum 21.10.2015 nicht bekannt gewesen sei. Dem Beklagten hätte es auffallen müssen, dass seit 1993 zwei geeichte Zähler abgerechnet wurden. Es sei der eigene Mitarbeiter des Beklagten gewesen, der den zweiten geeichten Zähler installiert habe. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Der Beklagte habe doppelte Gebühren beansprucht und auch erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten, da dem keinerlei Leistung gegenübergestanden habe. Auf die Sachnähe des Klägers könne nicht abgestellt werden. Er habe keine Veranlassung gehabt, davon auszugehen, dass der Einbau des neuen geeichten Zählers nicht zutreffend gewesen sei. Vielmehr wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, bereits 1993 eine genaue Überprüfung anzustellen. Es liege demnach auf Seiten des Beklagten ein eklatanter Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die entsprechenden Bescheide seien daher vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig falsch erstellt worden und seien grundsätzlich nichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Ziff. 3 des Bescheids des Beklagten vom 08.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der im Zeitraum von 1993 bis 2010 für sein Anwesen erlassenen Wasser- und Abwassergebührenbescheide. Folglich kann ihm keine Erstattung der hierauf gezahlten Gebühren zugesprochen werden.

Der Rechtsgrund für die vom Kläger geleisteten Gebührenzahlungen für 1993 bis 2010 besteht in den bestandskräftigen Bescheiden des Beklagten aus diesen Jahren.

Diese Bescheide sind nicht nichtig.

Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 AO ist zu verneinen, weil die Gebührenbescheide zwar unstreitig rechtswidrig sind, aber bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht an einem offenkundigen Fehler leiden. Zwei Wasserzähler im Anwesen des Klägers mussten nicht automatisch zu der Schlussfolgerung führen, dass eine Doppelberechnung vorliegt. Das Gericht bezweifelt nicht, dass es im Gemeindebereich des Beklagten Grundstücke gibt, die über mehrere Wasseranschlüsse verfügen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einer aktuellen Überprüfung der Grundstücksanschlüsse im Bereich des klägerischen Anwesens im öffentlichen Grund zwei Wasserschieber vorgefunden wurden. Zwar ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich nur über einen Wasseranschluss verfügt, es bestätigt aber die Angaben des Beklagten, dass Mehrfachanschlüsse im Gemeindegebiet durchaus vorkommen. Wie der Bauhofleiter in der mündlichen Verhandlung angab, habe sein 1993 zuständiger Vorgänger ihm mitgeteilt, er sei damals vom Hauseigentümer angerufen worden, weil man bei Umbaumaßnahmen im Büro einen Wasserzähler vorgefunden habe. Diesen ungeeichten Wasserzähler habe er gegen einen geeichten ausgetauscht. Der Wasserwart hatte bei dieser Gelegenheit keine Veranlassung, von sich aus das Wasserversorgungssystem des Hauses zu überprüfen. Die Wasserleitungen und Anlagenteile in den Grundstücken und Gebäuden hinter der Übergabestelle (außer den Wasserzählern selbst) gehören laut Satzungsrecht (vgl. §§ 10 ff. WAS vom 24.10.2005) zu den Anlagen des Grundstückseigentümers und unterliegen nicht der Verantwortlichkeit der Gemeinde. Damit liegt eine Offenkundigkeit des Fehlers nicht vor.

§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO greift nicht, da die Erhebung der Wassergebühren im konkreten Fall nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat. Für eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Schädigung des Gebührenschuldners durch den Beklagten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Beklagte hat unverzüglich reagiert, als aufgrund des Wasserrohrbruchs beim Auswechseln der Wasserzähler am 21.10.2015 die Doppelberechnung erkannt wurde.

Da von einer Nichtigkeit der Gebührenbescheide nicht auszugehen ist, hat der Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die (teilweise) Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide für die Veranlagungszeiträume vor 2015. Diesen Anspruch hat der Beklagte voll erfüllt, als er, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO die Gebührenbescheide für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 zurückgenommen hat. Das sind die von der Festsetzungsverjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), Abs. 2 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO umfasstenvier Jahre (nicht zu verwechseln mit der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO).

Eine darüber hinaus gehende Rücknahme für die Veranlagungszeiträume vor 2011 kommt nicht in Betracht. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), Abs. 2 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Festsetzung, Aufhebung oder Änderung einer Abgabe nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt. D. h. es wird dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen und ausnahmslos der Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt (VG Saarlouis, U. v. 10.03.2010 – 11 K 848/09, juris Rn. 44; VG Greifswald, U. v. 10.08.2011 – 3 A 141/08, juris Rn. 22).

Die Klage war daher abzuweisen.

2. Als Unterliegender hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
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published on 10/08/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.