Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2014 - B 3 K 14.30290
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.
Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).
Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.
In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.
Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.
Mit Bescheid vom
Auf die Begründung des Bescheids, der am
Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.
Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart
Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.
Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).
1.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.
Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg
2.
Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
a.
Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:
Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).
aa.
Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen
- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo
Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014
keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.
Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.
Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).
Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038
bb.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG
Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 -
Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.
Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien
Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).
Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).
b.
Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:
Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.
In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).
aa.
Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).
Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.
Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).
Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).
Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).
Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.
bb.
Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).
Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.
Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.
3.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.