Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Sept. 2015 - B 2 K 15.493

published on 16/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Sept. 2015 - B 2 K 15.493
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 04.12.2013 zu verpflichten, eine Fällungsgenehmigung für die als Naturdenkmal ausgewiesene „Dill-Eiche“ zu erteilen sowie hilfsweise seinem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes der Baumkrone um 30% zu entsprechen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...Straße ... in Kulmbach (FlNr. ... der Gemarkung ...), welches er im Jahr 1974/75 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Auf dem Nachbargrundstück, FlNr. ... der Gemarkung ..., befindet sich in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks eine Eiche, welche durch Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach in der Fassung vom 10.10.1997 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Die erstmalige Unterschutzstellung der genannten Eiche erfolgte durch Bescheid vom 25.11.1983. Der Ast- und Kronenwuchs der Eiche reicht grenzüberschreitend auf das klägerische Grundstück herüber. Im 1. Obergeschoss mit vorgesetztem Balkon befinden sich herausragende Äste ca. einen Meter vom Gebäude bzw. Balkon des Klägers entfernt und überschreiten die Grundstücksgrenze um etwa 3 m. Zuletzt wurde die Baumkrone in den Jahren 2013 sowie 2015 zurückgeschnitten. Der Kläger stellte durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.09.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung /Genehmigung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i. V. m. § 6 der o. g. Verordnung hinsichtlich der dort unter Schutz gestellten „Dill-Eiche“. Dieser wurde durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 04.12.2013, dem Kläger am 16.12.2013 zugestellt, abgelehnt.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16.01.2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage auf Erteilung der Fällgenehmigung und trug zur Begründung vor, dass der Beklagte die beantragte Genehmigung zu Unrecht abgelehnt und hierbei unzutreffender Weise vorliegende Gründe des öffentlichen Wohls verneint habe. Seit erstmaliger Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ sei es zu einer massiven Ausweitung des Astwerkes und der Baumkrone gekommen. Infolgedessen trete ab den Mittagsstunden eine vollständige Verschattung der südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des klägerischen Wohngebäudes nebst Balkon sowie der südlichen Grundstücksfreifläche ein, die bis in die Nachtstunden andauere. Überdies werde die Sicht des Klägers nach Südwesten und Westen von dessen Wohnzimmer aus sowie dem dort vorgebautem Balkon durch eine dichte „grüne Wand“ in einem Abstand von nur wenigen Metern blockiert. Auch seien die sich direkt unter der Baumkrone befindlichen Freiflächen des klägerischen Grundstücks völlig ausgetrocknet und einer gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich. Ferner würde wegen des überwiegend herrschenden Westwindes ein wesentlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das Grundstück des Klägers fallen. Die Beseitigung und Abfuhr sowie die zusätzliche Dachrinnenreinigung erforderten einen jährlichen Aufwand von mindestens 50 Arbeitsstunden. Zudem sei die Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage aufgrund der nur vormittags vorhandenen Besonnung wirtschaftlich nicht möglich. Schließlich führe das Wurzelwerk der Eiche zu Schäden am Abwasserkanal des Klägers. Im Rahmen einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 sei an dem in unmittelbarer Nähe zur Eiche befindlichen Kanalstrang an zwei Stellen starker Wurzeleinbruch festzustellen gewesen. Die weiter entfernte, zweite Kanalleitung sei hingegen nicht beschädigt gewesen. Zur Behebung des Wurzeleinwuchses wären dem Kläger Kosten in Höhe von 2.100,60 € entstanden. Eine Entschädigung durch den Beklagten sei trotz entsprechender Antragstellung nicht erfolgt. Auch seien künftige Beeinträchtigungen der Abwasserkanalleitungen durch das Wurzelwerk der Eiche zu befürchten. Weiter weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Stamm der Eiche im Bereich der sich aufteilenden beiden Hauptäste einen Riss aufweise, welcher bei orkanartigen Stürmen das Risiko einer Astabsprengung und damit Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs in der ...Straße darstelle. Auch begründe die nie auszuschließende Gefahr, dass bei Bäumen erheblichen Alters und beträchtlicher Höhe morsche oder sonst vom Wind gebrochene Äste herabfallen und Menschen verletzen könnten, einen beachtlichen Belang. Wegen der exponierten Lage der Eiche bestehe zudem eine deutlich erhöhte Gefahr eines Blitzeinschlags und ein damit einhergehendes Risikos für die beiden Wohnhäuser. Dabei handele es sich nicht lediglich um ein allgemeines Risiko „höherer Gewalt“. Infolge der exponierten Stellung des Baumes mitten in einem vor Unterschutzstellung zugelassenen Wohngebiet liege ein deutlich erhöhtes Risiko vor, welches von Seiten des Beklagten gegenüber naturschutzrechtlichen Zielen nicht hinreichend abgewogen worden sei. Daher liege eine unzumutbare Härte /Belastung vor. Eine solche sei nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Beschattung durch geschützte Bäume ein derartiges Ausmaß erreicht habe, dass Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Für ein freistehendes Ein-Familienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet sei bereits eine Beschattung im vorliegend gegebenen Umfang, durch welche das Wohngebäude von den Mittags- bis in die Nachtstunden von Licht und Luft abgeschnitten werde und damit insbesondere während der Zeiträume der wesentlichen Gebrauchs- und Freizeitnutzung, als nicht mehr zumutbar zu erachten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers folge darüber hinaus aus dem Wurzelwachstum des geschützten Baumes, welches zu nicht ganz unerheblichen Schäden am klägerischen Gebäude (Versorgungsleitungen) führe. Dieser Schadenseintritt könne nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen verhindert werden. Daher führe jedenfalls die Gesamtschau der klägerischen Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit. Schließlich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die geringe Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Baumes zu berücksichtigen. Die Eiche sei weder selten noch weise sie besondere Eigenarten oder gar eine hervorragende Schönheit auf. Bäume gleicher oder ähnlicher Art fänden sich zahlreich in der näheren Umgebung. Daher hätte der Beklagte jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag auf eine deutliche Einkürzung des Baumes stattgeben müssen. Er könne sich diesbezüglich nicht auf die ZTV-Baumpflege berufen, da es sich insoweit lediglich um Vertragsbedingungen und vergaberechtliche Richtlinien handle. Die erfolgten Rückschnitte in den Jahren 2000 und 2010 seien durch das zwischenzeitliche Wachstum bereits wieder kompensiert worden und erneut überfällig.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2013 (Az. ...) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger die gem. Ziff. 1 des vorbezeichneten Bescheides verweigerte Fällungsgenehmigung der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ zu erteilen, hilfsweise: dem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes von 30% der Baumkrone stattzugeben.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 20.02.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die vollumfängliche Ablehnung der Anträge des Klägers dessen Rechte nicht verletze. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Die Eiche sei trotz eines oberflächlichen Risses nach wie vor in einem guten Gesamtzustand und standsicher. Der Zustand des Baumes sei regelmäßig von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden und werde auch künftig geprüft. Überdies sei die Krone im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert worden. Herabfallende Äste sowie möglicher Blitzeinschlag begründeten kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Baumes. Derartige Gefahren seien bei keinem Baum ganz auszuschließen. Für eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahrenlage sei nichts dargetan. Die durch die Eiche bedingten Einschränkungen des Klägers in der Nutzung seines Grundstücks erreichten bei Weitem nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit; sie seien vielmehr im Rahmen der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Hohe Bäume neben einer Bebauung im bauplanungsrechtlichen Innenbereich stellten noch keine außergewöhnliche Situation dar, sondern seien vielmehr üblich und städtebaulich erwünscht.

Darüber hinaus sei die Beschattung ab dem Mittag bzw. frühen Nachmittag durch einen einzelnen Baum hinnehmbar. Gleiches gelte für die Einschränkung der Nutzung der Freiflächen vor dem klägerischen Wohngebäude. Überdies könnten diese durchaus gärtnerisch genutzt werden, was der Kläger auch tue. Eine wesentliche Freizeitnutzung komme in diesem Bereich schon aus topografischen Gründen kaum in Betracht. Zudem betreffe die Beschattung von Freiflächen durch die streitgegenständliche Eiche nur einen kleinen Teil des insgesamt über 1.300 m² großen Grundstücks des Klägers. Auch begründeten das Laub und die Eicheln eines einzelnen Baumes keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Eine Verstopfung der Dachrinnen lasse sich unschwer durch die Anbringung entsprechender Gitter verhindern. Auf die Nutzung seiner Dachflächen mit einer Solaranlage habe der Kläger keinen Anspruch. Bestritten werde weiter, dass das Wurzelwerk der Eiche den klägerischen Abwasserkanal im Jahr 2009 beschädigt habe oder künftig beschädigen könne. Auch die auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar über dem fraglichen Kanal vorhandenen Koniferen und Rhododendren könnten im Einzelfall mit ihren Wurzeln Tiefen erreichen, in denen der Kanal verlaufe. Da es sich bei der Eiche um einen Pfahlwurzler handele, erscheine es unwahrscheinlich, dass sich aus dem seit Jahrzehnten vorhandenen tiefreichenden Wurzelwerk Seitentriebe in Richtung des sechs Meter entfernten Kanals hätten entwickeln sollen. Der Kläger könne daher weder ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls noch eine unbeabsichtigte Härte bzw. eine unzumutbare Belastung geltend machen. Überdies sei die Eiche wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit zu Recht unter Schutz gestellt worden. In der näheren Umgebung fänden sich gerade keine vergleichbaren Bäume; die Eiche präge das Straßenbild maßgeblich und sei wegen ihres Alters und ihres Wuchses ein besonderer und erhaltenswerter Baum. Auch ein Rückschnitt der Baumkrone um 30% komme nicht in Betracht. Bei Schutz- und Pflegemaßnahmen von Naturdenkmälern orientiere sich der Beklagte an den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL). Die ZTV-Baumpflege seien das maßgebliche Regelwerk für Baumpflegearbeiten und würden auch als anerkannte Regeln der Technik im Rahmen der VOB gelten. Nach Nr. 3.1.9.3 ZTV-Baumpflege solle der Umfang einer Kronenkürzung höchstens 20% betragen. Der letzte Kronenrückschnitt der „Dill-Eiche“ sei im Jahr 2010 erfolgt, dabei sei der Kronenumfang um 7% reduziert worden. Bei einer etwa 100 Jahre alten Eiche sei von einem jährlichen Zuwachs von etwa 1% auszugehen, so dass der letzte Kronenrückschnitt bislang noch nicht kompensiert worden sei. Im Dezember 2012 seien auf Drängen des Klägers zudem zwei größere Äste im unteren Bereich der Baumkrone entfernt bzw. abgeleitet worden. Die durchgeführten Rückschnitte und Pflegemaßnahmen hätten dem aus naturschutzfachlicher Sicht Notwendigem und im Interesse der Erhaltung des Naturdenkmals Möglichen entsprochen. Der vom Kläger geforderte Rückschnitt um 30% sei geeignet, das Naturdenkmal in seiner Existenz zu gefährden.

Das Gericht hat am 22.09.2014 die örtlichen Verhältnisse durch die beauftragte Richterin in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 verständigen sich die Beteiligten dahingehend, den nächsten Rückschnitt der „Dill-Eiche“ im Juni 2015 abwarten zu wollen und beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Dabei sicherten die Vertreter des Beklagten zu, dass der allgemeine Rückschnitt ca. 10% des Kronenvolumens erfassen und dass hinsichtlich der zum Kläger weisenden Äste ein verstärkter Rückschnitt erfolgen soll. Mit Beschluss vom 25.09.2014 wurde sodann das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 20.07.2015 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 16.07.2015 unter neuem Aktenzeichen wieder aufgenommen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der von Beklagtenseite durchgeführte Kronenrückschnitt im Wesentlichen darauf beschränkt habe, dass im unteren Bereich der Eiche ein stärkerer Ast (Durchmesser ca. 15 cm) direkt am Stamm entfernt sowie zwei weitere Äste (Durchmesser der Schnittstelle ca. 5 cm) Richtung des klägerischen Grundstück beseitigt worden seien. Der vereinbarte Kronenrückschnitt sei nicht durchgeführt worden. Auch seien die auf das Nachbargrundstück gerichteten Äste nur in geringem Maße entfernt worden. Daher bestünden die verfahrensgegenständlichen Beeinträchtigungen in nahezu unverändertem Umfang fort. Das klägerische Grundstück werde während des gesamten Kalenderjahres durch vom Baum abfallende Teile erheblich beeinträchtigt. Dies betreffe Wege, Treppen sowie den Balkon des Klägers.

Mit Beschluss der Kammer vom 17.08.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten B 2 K 14.50 sowie B 2 K 15.493 mit der Niederschrift über den Augenschein vom 22.09.2014 und den Sitzungsniederschriften vom 25.09.2014 und vom 16.09.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Eiche bzw. auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder Neuverbescheidung hierüber (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der zur Fällung beantragte Baum unterfällt der Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach vom 10. Oktober 1997 (Naturdenkmalverordnung). Die sogenannte „Dill-Eiche“ ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung unter der laufenden Nummer 7/7 aufgeführt. Nach § 4 Abs. 1 der Naturdenkmalverordnung ist es verboten, ohne Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach - untere Naturschutzbehörde - die Naturdenkmäler (§ 1) zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Eine (Ausnahme-)Genehmigung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung im Einzelfall erteilt werden, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - vereinbar ist.

Die Naturdenkmalverordnung ist zunächst nicht aufgrund der Neuregelungen des Naturschutzrechtes im Bund und im Freistaat Bayern außer Kraft getreten. Denn nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verlieren untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnungen, Satzungen) durch nachträgliche Änderungen oder das Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch ihre Gültigkeit (vgl. BVerfG v. 03.12.1958, Az. 1 BvR 488/52; v. 16.05.1961, Az. 2 BvF 1/60; v. 25.07.1962, Az. 2 BvL 4/62). Auch stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Naturdenkmalverordnungen nunmehr in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

Vorliegend ergibt sich kein Anspruch auf eine Fällgenehmigung oder einen Kronenrückschnitt bzw. Neuverbescheidung hierüber aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 der Naturdenkmalverordnung. Demnach kann eine entsprechende Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Verbleib des Baumes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Auch § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vermittelt dem Kläger nicht die geltend gemachten Rechtsansprüche. Die vorgenannte Vorschrift fordert für eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung in diesem Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Darüber hinaus erfordert § 67 BNatSchG für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen einer atypischen Sondersituation. Denn die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, die sich bei Anwendung einer Norm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Diesem Zweck entsprechend setzt die Möglichkeit der Befreiung stets einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus (vgl. BVerwG LKV 1999, 26; Landmann/Rohmer, UmweltR-Gellermann, § 67 BNatSchG, Rn. 10). Nach Umfang und Häufigkeit dürfen Befreiungen daher nicht dazu führen, „die Norm sozusagen in kleiner Münze aufzuheben“ (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, § 67 BNatSchG, Rn. 5). Die sich typischerweise mit einem solchen Verbot verbindenden Belastungen sind dem Norm-adressaten daher zumutbar und von ihm hinzunehmen. Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann somit nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheint (vgl. OVG Münster NuR 1989, 230 [231]; BayVGH NuR 1990, 175 [277], OVG Saarlouis RdL 1981, 323 [326]). Die gleichen Anforderungen stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Naturdenkmalverordnung auf, der insoweit von einer „im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigten Härte“ spricht.

Die von Seiten des Klägers geltend gemachten Beeinträchtigungen erreichen kein im vorgenannten Sinne unzumutbares Maß. Eine im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigte Härte kann im Hinblick auf die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auf das klägerische Anwesen nicht angenommen werden.

Dass bei Westwind ein beträchtlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das klägerische Grundstück fallen und es infolgedessen zu Verstopfungen der Dachrinne kommen kann, muss vom Kläger hingenommen werden. Gleiches gilt für den infolge des Habitus der Eiche beschränkten Ausblick. Diese Umstände begründen keinen Härtefall im Sinne der o. g. Vorschriften, da es sich insoweit um übliche Begleiterscheinungen eines Baumes handelt, die bereits seitens des Verordnungsgebers vorhergesehen und gebilligt wurden. Diese „natürlichen Lebensäußerungen“ eines Baumes mögen zwar vom jeweils Betroffenen als belästigend empfunden werden, sie sind aber als regelmäßige Folge der Unterstutzstellung hinzunehmen. Im Übrigen lässt sich eine Verstopfung der Dachrinne durch zumutbare Kompensationsmaßnahmen (Anbringung entsprechender Gitter) vermeiden. Auch der Einwand des Klägers, er könne infolge der Auswirkungen der Eiche seinen Lebensabend im eigenen Heim und Garten nicht ohne Einschränkungen genießen, begründet keinen Härtefäll. Denn diesbezüglich handelt es sich um eine rein personenbezogene Härte. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Naturdenkmalverordnung ist jedoch bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (vgl. BayVGH v. 25.04.2012, Az. 14 B 10.1750).

Eine unzumutbare Beeinträchtigung folgt darüber hinaus auch nicht aus dem behaupteten Wurzeleinwuchs der Eiche in die klägerischen Versorgungsleitungen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eindringende Wurzeln in Fällen der vorliegenden Art überhaupt einen Härtefall darstellen können. Denn Kanalsysteme, die sich nur wenige Meter vom Stamm eines Baumes entfernt befinden, sind im städtischen Bereich nichts Außergewöhn-liches, so dass in derartigen Fällen die Annahme einer vom Normgeber nicht beabsichtigten Härte zweifelhaft erscheint. Zum anderen besteht auch insoweit mit der Einbringung eines glasfaserverstärkten Kunststoffschlauchs als sog. Inliner in das klägerische Kanalsystem eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit. Diese hat der Kläger entsprechend seiner Angaben im Augenscheintermin auch im Nachgang zu einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 bereits ergriffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er zudem, dass es seit 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit den Versorgungsleitungen gegeben habe.

Im Übrigen erscheint auch fraglich, ob der im Jahr 2009 festgestellte Wurzeleinwuchs tatsächlich von der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ herrührt.

Ferner kann keine unzumutbare Beeinträchtigung infolge der vom Baum ausgehenden Verschattung angenommen werden.

Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Schattenwurf geschützter Bäume (vgl. VGH BW v. 02.10.1996, NVwZ 1197, 2128). Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume erst dann vorliegt, wenn Wohngebäude so beschattet werden, dass dort befindliche Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Selbst der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass eine Verschattung im Hinblick auf seinen Balkon lediglich in den Nachmittagsstunden von 13.00 bis 17.30 Uhr gegeben sei. Auch konnte anlässlich des Augenscheintermins festgestellt werden, dass die südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des Klägers trotz der streitgegenständlichen Eiche in ausreichendem Maß belichtet werden, ohne dass während der Tagstunden auf künstliches Licht zurückgegriffen werden müsste. Im Hinblick auf den Balkon wurde durch das Gericht festgehalten, dass dieser sich über die gesamte Hauswand erstreckt und im hinteren Teil auch zur Nachmittagszeit nicht durch die streitgegenständliche Eiche verschattet wird.

Darüber hinaus geht mit dem Schattenwurf der Eiche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Kläger einher. Zur zumutbaren Grundstücksnutzung zählt sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch das Bestehen hinreichender Bepflanzungsmöglichkeiten. Jedoch sind zugunsten der mit der Naturdenkmalverordnung verfolgten Ziele Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Der Rahmen des Zumutbaren wäre demzufolge allenfalls dann überschritten, wenn die Einschränkungen auf dem Grundstück einer Waldsituation nahekommen. Von einem derartigen Ausmaß ist die Situation auf dem klägerischen Grundstück weit entfernt. Dem Kläger ist es trotz Vorhandensein des geschützten Baumes möglich seine vor dem Haus befindlichen Freiflächen ziergärtnerisch zu nutzen. Zwar findet eine Freizeitnutzung insoweit offenbar nicht statt, allerdings dürfte dies eher den topographischen Gegebenheiten (Hanglage) geschuldet sein als einer von der Eiche ausgehenden Verschattung. Dass der Kläger seinen Ziergarten wegen des dichten Habitus des Baumes, der kaum Regenwasser durchdringen lasse, vermeintlich häufiger händisch bewässern muss, ist als typische Begleiterscheinung des Baumes, die bereits bei Verordnungserlass vorhergesehen und gebilligt wurde, hinzunehmen. Infolge des Schattenwurfs der Eiche werden dem Kläger somit keine Nutzungseinschränkungen auferlegt, die durch die Ziele der Naturdenkmalverordnung nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Insoweit führt auch der Umstand, dass eine Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage infolge der eingeschränkten Besonnung wirtschaftlich nicht rentabel erscheint, nicht zur Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung bzw. eines nicht beabsichtigten Härtefalls. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt bereits keinen - auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Schutz vor Veränderungen und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, Az. 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81).

Überdies liegen im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs keine überwiegenden Gründe des allgemeinen Wohls vor, welche die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Naturdenkmalverordnung bzw. einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegend rechtfertigen würden. Denn die streitgegenständliche Eiche ist nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht in ihrer Stand- und Bruchfestigkeit gefährdet, sondern in gutem Zustand, gesund und standfest. Zwar weist der Baum einen Riss auf, gleichwohl wurde die Krone der Eiche bereits im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert. Im Übrigen hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, dass eine Abweichung vom Normalzustand - wie etwa eine übermäßige Schräglage, dürre Äste oder eine schüttere Baumkrone - vorliege, die auf einen Vitalitätsverlust hinweisen würde. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Zugegebenermaßen dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht überspannt werden. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass ein Sachverhalt vorgetragen wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ist aber nicht schon deswegen anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonst extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten und umstürzen oder abbrechen. Derartige Unglücksfälle sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die von Klägerseite geschilderten Szenarien ließen sich allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche abstrakt bestehende Gefahr stellt jedoch keine Gefahr dar, die eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung rechtfertigen würde. Ansonsten würde die gesetzlich ermöglichte Entscheidung des Verordnungsgebers für den Schutz von Naturdenkmälern unterlaufen (vgl. insoweit VG Ansbach v. 21.09.2005, Az. AN 15 K 05.01716).

Letztlich vermögen die von Klägerseite vorgetragenen Beeinträchtigungen auch in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der konkreten Schutzwürdigkeit der streitgegenständlichen Eiche die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Naturdenkmalverordnung bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zu rechtfertigen. Wie bereits dargestellt handelt es sich jeweils um Umstände, die bereits der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber vorhergesehen und als typische Begleiterscheinungen geschützter Bäume gebilligt hat. Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten dass die hier gegebenen Beeinträchtigungen in Anbetracht der geringen Schutzwürdigkeit der „Dill-Eiche“ ausnahmsweise den Rahmen des Zumutbaren überschreiten würden, kann nicht gefolgt werden. Bereits anlässlich der erstmaligen Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 25.11.1983 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Baum um eine „Einzelschöpfung der Natur“ handele. In der Begründung des vorgenannten Bescheids wird weiter ausgeführt: „Der Baum steht erhöht, geradezu herausgehoben und erhaben im Straßenbild und es gibt in der Nähe keinen vergleichbaren Konkurrenten, insbesondere bezüglich der Außenform und Schönheit des Baumes. Die Erhaltung dieser Eiche liegt wegen ihrer hervorragenden Schönheit im öffentlichen Interesse.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie der Feststellungen im Augenscheintermin vermag das Gericht der streitgegenständlichen Eiche ihre besondere Schutzwürdigkeit nicht abzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Eiche in einem bereits vor ihrer Unterschutzstellung festgesetzten Wohngebiet befindet. Denn das Vorhandensein von Bäumen erweist sich im städtischen Bereich als üblich und ist darüber hinaus städtebaulich wünschenswert. Da folglich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 der Naturdenkmalverordnung bzw. des § 67 Abs. 1 BNatSchG wegen Nichtvorliegens eines Härtefalls nicht gegeben sind, besteht weder ein Anspruch auf Fällung noch auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Somit kommt es auf die Frage, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Fällung oder lediglich eines Auslichtung des geschützten Baumes in Betracht kommt, bereits nicht mehr an. Denn wie oben festgestellt führen die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Schutzwürdigkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung für die bereits durchgeführte Umwand
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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.