Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.712
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bauvorbescheid, der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten durch die Beigeladene betrifft.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zu errichten. Das Grundstück der Klägerin (FlNr. ... der Gemarkung ...), welches mit einem Einfamilienhaus mit Nebengebäuden bebaut ist, grenzt nördlich an das Baugrundstück an. Beide Grundstücke liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt ... sind sie der Darstellung eines Wohngebietes zugeordnet. Dies entspricht auch der tatsächlichen Nutzung in der westlichen, nördlichen sowie östlichen Bebauungsumgebung. Südlich grenzt gemischte Bebauung an; es handelt sich dabei um das Gelände einer früheren Polstermöbelherstellung bzw. eines Polstermöbelhandels, welches aktuell nur noch teilweise genutzt wird (Lagergebäude und Glasveredelung im südlichen Betriebsbereich). Die Stadt ... hat zu dem Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 31.07.2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zu den Fragen des Immissionsschutzes sowie des Brandschutzes und der Rettungswege liegen fachliche Stellungnahmen vom 13.08.2014 bzw. vom 01.08.2013 vor. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 19.09.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bauvorbescheid der Beklagten vom
Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den erteilten Vorbescheid nicht erkennbar sei. Die verfahrensrechtliche Prüfung des geplanten Bauvorhabens habe sich auf die Anforderungen, die nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu stellen sind, beschränkt. Auf dem knapp über 1.000 m² großen Baugrundstück solle ein Mehrfamilienwohnhaus mit einer überbauten Hauptnutzfläche von ca. 220 m² für zwei Zweizimmer-, zwei Dreizimmerwohnungen sowie zwei Dachgeschossstudios errichtet werden. Die Traufhöhe des in II+D-Bauweise mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss geplanten Gebäudes solle ca. 6,3 m betragen, die Gesamtgebäudehöhe 11,25 m. Als Dachform sei ein 30° geneigtes Satteldach vorgesehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb dieser Baukörper gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergebende Einfügungsgebot hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verstoßen solle, nachdem sich diesbezügliche Entsprechungen in der Bebauung in der näheren und weiteren Umgebung fänden. Das Baugrundstück grenze rückwärtig an eine gewerbliche Bebauung größeren Umfangs. Auch in der weiteren Umgebung fänden sich zum Teil gewerbliche oder gewerblich genutzte Bauten, die einen einheitlichen städtebaulichen Rahmen durchbrechen würden. Das Grundstück der Klägerin und die umliegenden Anwesen seien zwar teilweise eher kleinteilig bebaut, würden allerdings aufgrund der jeweils geringen Grundstücksgröße baulich sehr intensiv genutzt. Diese Umgebungsbebauung habe sich vor Jahrzehnten entwickelt und entspreche in ihrer Größe eher weniger den Raumansprüchen heutiger Bauvorhaben. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass sich vorhandene, bisher unbebaute Flächen diesem Nutzungsmaß unterordnen müssten und sich daraus ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine andersartige Nachbarbebauung formulieren ließe, zumal sich das Baugrundstück in einem Randbereich unterschiedlicher Nutzungsarten befände, der zumindest städtebaulich unterschiedliche Entwicklungen zulasse und die Flächennutzungsplandarstellung insoweit lediglich indizielle Wirkung entfalte. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehe auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die nähere Umgebung keine „erdrückende“ Wirkung aus, die sich als rücksichtlos gegenüber dem klägerischen Grundstück darstelle. Letztendlich müssten sich die nachbarlichen Abwehransprüche insoweit auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen beschränken. Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Bauvorhaben.
Die Regelungen über die Anforderungen an die Erschließung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Zudem werde das Grundstück der Klägerin selbst nicht über die Ortsstraße „...-weg“ erschlossen, so dass sie insofern keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könne. Darüber hinaus seien die damit verbundenen Fragen in diesem Vorbescheidsverfahren und zwei weiteren Baugenehmigungsverfahren, die direkt oder indirekt Gegenstand der Klageverfahren B 2 K 14.559 und 14.560 seien, ausführlich geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass der ...-weg lediglich eine Breite von knapp über 3,60 aufweise. Allerdings diene er bereits jetzt als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Zufahrtsstraße für die an ihm liegenden Anwesen. Diese Funktion werde durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt. In dem Stichbereich, der durch die künftigen Bewohner der Wohnanlagen genutzt werde, betrage seine Länge ca. 40 m. Er sei in diesem Abschnitt sowohl von der ...-straße, von der er abzweige, als auch vom Grundstück der Beigeladenen aus gut einsehbar. Auch nach der Rechtsprechung genüge eine Zufahrt mit dieser Breite den verkehrlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung. Die Stadt ... habe im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens richtigerweise bestätigt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Ferner sei die Geeignetheit der Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst geprüft worden. Insoweit hätten sich keine grundsätzlichen Bedenken ergeben. Gleiches gelte für die Frage einer ordnungsgemäßen Müllabfuhr.
Die Beigeladene könne im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen nachwesen. Deren Lage im südwestlichen Bereich des Baugrundstücks werfe keine immissionsfachlichen Probleme auf. Das Wohnhaus der Klägerin sei zu diesen Stellplätzen durch das geplante Bauvorhaben weitgehend abgeschirmt. Den Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße müsse sich die Beigeladene zudem rechtlich nicht anlasten lassen. Die Stellplatzfrage zähle im Übrigen nicht zum Prüfumfang des Art. 59 BayBO, nachdem die Stadt Lichtenfels keine eigene Stellplatzsatzung erlassen habe. Es sei nicht erkennbar, weshalb durch den infolge des geplanten Wohnhauses ausgelösten Fahrverkehrs der Gebietsgewährleistungsanspruch tangiert sein solle. Durch das Bauvorhaben entstehe lediglich Ziel- und Quellverkehr wie er in Wohngebieten oder in für das Wohnen bestimmten Mischgebietsbereichen typisch sei. Die Fragen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung seien - auch im Hinblick auf die Nachbarschaft - im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Stadt ... habe erklärt, dass die Abwasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation gesichert sei. Unter Ziffer 3.2 der Nebenbestimmungen des angefochten Bescheides sei ein Sickernachweis gefordert. Die Stadt ... werde zu gegebener Zeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfen, inwieweit sich hieraus Bedenken hinsichtlich der Frage einer gesicherten Erschließung ergeben und dies bei ihrer Einvernehmensentscheidung berücksichtigen. Das Starkregenereignis im September 2014 sei für die Frage der Entwässerung des Bauvorhabens ohne Bedeutung. Bei Einbau der satzungsgemäß vorgeschriebenen Rückstauklappen seien keine Beeinträchtigungen des städtischen Kanals zu erwarten. Nachdem das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere, könnten auch insoweit keine Nachteile für die Klägerin entstehen, deren Erschließung zudem von der ...-Straße erfolge und durch das Bauvorhaben nicht berührt werde.
Mit Beschluss vom 21.10.2014
Der Beigeladenenbevollmächtigte beantragt mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das geplante Mehrfamilienhaus aus zwei Etagen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehe. Es unterscheide sich kaum von den umgrenzenden Wohngebäuden. Nachdem sich höhenspezifisch bereits gleichartige Gebäude in der Nachbarschaft befänden, sei nicht ersichtlich, warum das geplante Wohnhaus nicht zur Umgebungsbebauung passen solle. Darüber hinaus bleibe das geplante Bauvorhaben hinter der Geschossflächenzahl der meisten umliegenden Wohngebäude zurück. Die geplante Bebauung sei zudem weitaus lockerer als die vorhandene Bebauung, wenn man insoweit die Grundfläche zur Größe des Gesamtgrundstücks ins Verhältnis setze. Der Umstand, dass das Baugrundstück im Süden an eine großräumige Industriebebauung grenze, mache das Vorbringen der Klägerin noch unverständlicher. Auch komme es nicht zu erschließungsrechtlichen Problemen, die zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasse das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht 14, sondern lediglich sechs Wohneinheiten. Die weiteren acht Wohneinheiten seien der Beigeladenen nicht zurechenbar. Bereits diese fehlerhafte Annahme führe dazu, dass die von der Klägerin vorgetragenen „Bedenken“ hinsichtlich der Zufahrtsstraße und der extremen Unterdimensionierung der Kanalisation nicht durchschlagen würden. Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten (zwei Zweizimmerwohnungen, zwei Dreizimmerwohnungen, zwei Dachgeschossstudios) füge sich in die ortsübliche Bebauung ein. Eine „erdrückende“ Wirkung gegenüber den Nachbaranwesen bestehe nicht. Auch hinsichtlich der Zufahrtsstraße bestünden keine Bedenken; insoweit werde auf die Ausführungen des Beklagten und der Stadt ... verwiesen. Starkregenereignissen würde mit dem Einbau von Rückstauklappen begegnet. Im Übrigen könne dieser Umstand nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen. Das geplante Bauvorhaben schließe lediglich eine Baulücke.
Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über den Augenschein vom
Gründe
Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch den Vorbescheid in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass der angefochtene Vorbescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da ihm drittschützende Wirkung zukommen kann.
Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes werden durch den erteilten Bauvorbescheid nicht verletzt.
Vor Einreichung des Bauantrages ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörden zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und stellt damit einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang dar.
Der Bauvoranfrage der Beigeladenen vom
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.
1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sind diese Einfügensvoraussetzungen für sich nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B.
Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (BayVGH, B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen gegeben. Entsprechend den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins wahrt das geplante Vorhaben den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Dies gilt insbesondere für die Zahl der Vollgeschosse und die geplante Höhe des Mehrfamilienhauses. Bereits aktuell sind in der näheren Umgebung Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu finden. Zudem ist bereits dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen, dass insbesondere entlang der ...-straße ähnliche bzw. höhere Grundflächenzahlen anzutreffen sind. Auch aus der geplanten Gesamtgebäudehöhe des Vorhabens von 11,25 m ergibt sich hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Abstandsflächen hin zum Klägeranwesen auf dem Baugrundstück eingehalten werden.
2. Ferner ergibt sich hinsichtlich der Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten.
Zum einen wurden Detailfragen zur Entwässerung im Rahmen des angefochtenen Vorbescheids, der im Wesentlichen die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens betraf, bereits nicht geprüft. So findet sich lediglich unter Ziffer 3.2 des streitgegenständlichen Bescheides die Nebenbestimmung, dass die anfallenden Abwässer (Schmutzwässer) der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, während sämtliche Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern sind und die Geeignetheit des Baugrundes für diese Versickerung mit dem Bauantrag nachzuweisen ist.
Zum anderen hat das Erfordernis der Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und des Bauordnungsrechts (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Es schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die Anforderungen an die Erschließung sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25).
Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Klägerin mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das streitgegenständliche 6-Familienhaus hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung. Die mit seiner Realisierung einhergehende Veränderung ist nicht so umfangreich, dass sie als unvorhersehbar oder willkürlich zu qualifizieren wäre. Im Übrigen wurde von Klägerseite lediglich vorgebracht, dass es im Falle starker Regenfälle zu Rückstauungen und damit einhergehenden Überflutungen komme. Da jedoch ausweislich der o.g. Nebenbestimmung zum angefochtenen Vorbescheid das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück zu versickern ist, führt der Anschluss des Mehrfamilienwohnhauses der Beigeladenen an die gemeindliche Kanalisation insoweit nicht zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustands. Zudem dürften kurzzeitige Überlastungen der Kanäle bei Starkregenereignissen zu erwarten und wohl auch hinzunehmen sein, solange es nicht zu regelmäßigen Überschwemmungen kommt. Genaue Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Überschwemmungen wurden von der Klägerin nicht vorgebracht.
Auch soweit das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern versickert werden soll, ist keine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten erkennbar. Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) bewirkt“ (BVerwG
Der erteilte Bauvorbescheid verletzt das Eigentumsrecht der Klägerin nicht im vorgenannten Sinne. Es steht nicht zu befürchten, dass Abwässer des Baugrundstücks über ihr Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt bestehen für eine Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation keine Anhaltspunkte. Überdies ist hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Versickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen. Die Beigeladene hat insoweit mit dem Bauantrag einen Sickernachweis vorzulegen. Überdies führte der Vertreter der Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Augenscheins aus, dass die Errichtung von Sickerschächten geplant sei. Dass die geplante Entwässerungsmethode unzureichend bzw. von vornherein nicht funktionstüchtig sei, ist anhand des derzeitigen Sachstandes nicht ersichtlich; zumal aktuell lediglich ein Bauvorbescheid vorliegt und das eigentliche Baugenehmigungsverfahren noch aussteht.
Ferner ergibt sich aus der Lage des Baugrundstücks im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains keine Rechtsverletzung der Klägerin. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 24.06.2014 im Verfahren B 2 K 14.560 befindet sich der Standort des Vorhabens im ausgedeichten Gebiet der Stadt ... und hat damit seine Funktion als Rückhaltefläche verloren. Ein Ausgleich für verloren gehenden Retentionsraum ist daher nach Auffassung der Fachbehörde nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961;
Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Klägerin unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH
3. Die Nachbarrechte der Klägerin werden auch nicht durch eine unzureichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens verletzt. Für die Anforderungen des Art. 4 BayBO folgt dies bereits daraus, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO und damit denknotwendig auch im Rahmen des entsprechenden Vorbescheidsverfahrens nicht zum Prüfprogramm gehören; im Übrigen bestehen die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse, dienen jedoch nicht dem Nachbarschutz.
Auch für die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt nichts anderes. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat, wenn dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, da die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB kann nämlich bereits deshalb nicht entstehen, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über eine öffentliche Straße (...-weg) erfolgt, die an der engsten Stelle unstreitig eine Breite von 3,60 m aufweist und damit geeignet ist, den durch das Bauvorhaben ausgelösten Zufahrtsverkehr aufzunehmen.
4. Ferner liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge unzumutbarer Lärmeinwirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs vor.
Die Klägerin hat im Rahmen des durchgeführten Augenscheins zugestanden, dass sich die Lärmsituation im Hinblick auf den Zu-, Abfahrts- sowie Parkverkehr hinsichtlich ihres Anwesens günstiger darstelle als bei den unmittelbaren Anliegern des auf dem Grundstück FlNr. ... geplanten Mehrfamilienhauses. Denn während das Grundstück der Klägerin durch die ...-Straße erschlossen wird, fungiert für das Vorhabengrundstück der ...-weg als Erschließungsstraße. Auch die für das Vorhaben geplanten Stellplätze befinden sich im südwestlichen, von der Klägerin durch das geplante Mehrfamilienwohnhaus abgeschirmten Grundstücksbereich. Mithin ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend für die Klägerin unzumutbare Lärmeinwirkungen ergeben sollten.
5. Auf eine etwaig unzureichende Erreichbarkeit des Baugrundstücks durch Rettungskräfte (Art. 5 BayBO) sowie Fragen einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Art. 41 BayBO) kann sich die Klägerin bereits nicht berufen. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten durch den angefochtenen Vorbescheid, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH
Im Übrigen liegt hinsichtlich der Erreichbarkeit des Baugrundstücks durch Einsatzkräfte der Feuerwehr eine positive Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Auch wurde die Befahrbarkeit des ...-weges mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen.
6. Schließlich vermag die von Klägerseite aufgeworfene Stellplatzfrage eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen. Denn auch die Anforderungen des Art. 47 BayBO sind nicht Teil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Mithin kann sich insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorbescheids ergeben.
Als unterlegener Beteiligter hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO insoweit nicht angezeigt.
moreResultsText
Annotations
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.