Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen in Höhe von 114.843,58 Euro betreffend den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. September 2015.

1. Der im Jahr 1968 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungssekretär im Dienst des Beklagten und war bei der Regierung von beschäftigt. Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

a) Zum 1. September 2008 stellte ihn die Stadt als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Zuvor hatte das Landratsamt - Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt) - am 25. April 2008 eine Einstellungsuntersuchung durchgeführt; auf die dabei gemachten Angaben des Klägers wird Bezug genommen. Dem Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 ist zu entnehmen, der Kläger sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet. Es gebe nur Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen. Mit E-Mail vom 11. April 2010 bewarb sich der Kläger bei der Regierung von , übersandte das Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 sowie seinen Schwerbehindertenausweis und führte aus, aufgrund eines Unfalls schwerbehindert zu sein. Nachfolgend ordnete ihn die Stadt zum 19. Juli 2010 an die Regierung von ab. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst mit der Prüfungsnote 1,77 (Platz 23 unter 201 Teilnehmern) ab. Zum 1. Oktober 2010 stellte ihn die Regierung von ein und ernannte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär.

b) Mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 entließ die Regierung von den Kläger wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an (Bescheid vom 26.10.2012). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 27.11.2012) und machte geltend, das ihm vorgeworfene Fehlverhalten habe keine charakterlichen, sondern gesundheitliche Ursachen. Er legte auszugsweise verschiedene Bescheide des Zentrums Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) vor und gab die in dem Bescheid vom 2. Oktober 2012 enthaltenen, neuen Feststellungen wieder (s.u. Nr. 2). Auf seinen Antrag hin (Schriftsatz vom 13.12.2012) stellte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den o.g. Bescheid befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her (B.v. 9.1.2013, Az. B 5 S 12.1008). Über den Widerspruch ist keine Entscheidung ergangen.

c) Am 20. März 2013 beauftragte die Regierung von das Gesundheitsamt mit einer Untersuchung und Begutachtung des Klägers im Rahmen des laufenden Entlassungsverfahrens auch in Hinblick auf eine mögliche Dienstunfähigkeit. Auf Hinweis des Gesundheitsamts hin (Schreiben vom 22.4.2013) bat die Regierung von um Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung (Schreiben vom 8.5.2013). Am 7. Juni 2013 erfolgte beim Gesundheitsamt die Untersuchung des Klägers im Hinblick auf seine physische Dienstfähigkeit. Weil der Kläger eine geplante psychiatrische Zusatzuntersuchung abgelehnt und gebeten hatte, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen (E-Mail vom 10.7.2013), erstellte das Bezirkskrankenhaus auf Anfrage des Gesundheitsamts (Schreiben vom 14.11.2013) am 2. September 2014 ein psychiatrisches Zusatzgutachten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege seit der Jugend eine Zwangserkrankung vor; sein Fehlverhalten habe nicht auf charakterlichen Mängeln beruht, sondern sei Folge der damals ausgeprägt bestehenden psychischen Erkrankung gewesen. Nachdem das Gesundheitsamt das Gutachten der Regierung von vorgelegt hatte (Schreiben vom 8.10.2014), teilte diese dem Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) unter dem 9. Dezember 2014 mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung führen könnten.

Nach Anhörung des Klägers nahm das StMIBV mit Bescheid vom 19. Mai 2015 dessen Ernennung zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurück (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um beim Amtsarzt und den Ernennungsbehörden einen Irrtum über seine gesundheitliche Eignung herbeizuführen.

Auf Antrag des Klägers stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den vorgenannten Bescheid wieder her (B.v. 21.7.2015; Az. B 5 S 15.423) und wies die Klage ab (U.v. 14.9.2015, Az. B 5 K 15.424); der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 2.3.2016, Az. 3 ZB 15.2401). Seine gegen den Beschluss vom 14. September 2015, mit dem das Gericht seinen Beschluss vom 21. Juli 2015 abgeändert und den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 abgelehnt hatte (Az. B 5 S 15.628), gerichtete Beschwerde nahm der Kläger zurück (BayVGH, B.v. 2.3.2016, Az. 3 CS 15.2283).

2. In Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Familie lassen sich den Akten folgende Angaben entnehmen:

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder (geboren 2003, 2005 und 2007); seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Die zuletzt, d.h. für September 2015 gezahlten Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A6, Stufe 6) betrugen 2.858,37 Euro zuzüglich Kindergeld (558 Euro); hiervon waren noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von über 500 Euro zu entrichten. Seit der Einstellung der Bezügezahlung (30.9.2015) lebt die Familie des Klägers von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 1.921,55 Euro zuzüglich Kindergeld. Anträge des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 lehnte das Jobcenter unter Hinweis auf das in § 11 Abs. 2 SGB II normierte Zuflussprinzip ab (Bescheide vom 5.8.2015, 30.9.2015 und vom 8.6.2016); diesbezüglich sind beim Sozialgericht Bayreuth im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren ruhend gestellte Verfahren anhängig.

Der Kläger ist schwerbehindert. In dem Bescheid vom 24. August 1999 stellte das Versorgungsamt Bayreuth folgende Behinderungen fest: seelische Störung sowie Funktionsbehinderungen des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule; der Grad der Behinderung (GdB) wurde mit 30 veranschlagt. Mit Änderungsbescheid vom 1. März 2005 erhöhte die Behörde den GdB auf 40; mit Bescheid vom 8. September 2006 stellte das ZBFS wiederum die vorgenannten Behinderungen fest und veranschlagte einen GdB von 50. Mit vom Kläger nur auszugsweise vorgelegtem Bescheid vom 2. Oktober 2012 setzte das ZBFS den GdB ab dem 25. November 2011 auf 70 fest und stellte - nach Angaben des Klägers (Widerspruchsschreiben vom 27.11.2012, vgl. VG Bayreuth, B.v. 9.1.2013, Az. B 5 S 12.1008, S. 8) - folgende Behinderungen fest: „schwere Zwangsneurose mit schweren sozialen Anpassungsstörungen, Angstzustände, Begleitdepression, chronischer Erschöpfungszustand, Panikstörungen, schwere depressive Verstimmung mit kognitiven Wahrnehmungsstörungen, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, kognitive Verzerrungen und dysfunktionale Kognitionen, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 50)“. Aus dem vom Kläger, der sich sowohl in den Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren einer Beiziehung der Akten des ZBFS widersetzt hatte, nur auszugsweise vorgelegten Bescheid des ZBFS vom 26. März 2014 geht hervor, dass ab dem 29. Oktober 2012 ein GdB von 90 festzusetzen sei.

3. Nach Anhörung forderte das Landesamt für Finanzen (LfF) mit Bescheid vom 14. Februar 2017 vom Kläger die im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. September 2015 gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 114.843,58 Euro zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, der Rückforderungsanspruch stütze sich auf Art. 15 Abs. 2 des Bayer. Besoldungsgesetzes (BayBesG). Aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme der Ernennung zum Regierungssekretär bestehe kein Anspruch auf Besoldung, so dass der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2015 ohne Rechtsgrund Dienstbezüge in Höhe von 188.037,62 Euro erhalten habe, die er zurückzuzahlen habe. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil er die Beschäftigungsbehörde bei der Einstellung über seine persönliche Eignung arglistig getäuscht habe. Daher sei ihm die Fehlerhaftigkeit der Ernennung und damit der Mangel des rechtlichen Grundes für die Bezügezahlung bekannt gewesen. Man könne nicht aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung absehen. Dafür spreche zwar die wirtschaftliche Situation des Klägers, der den Lebensunterhalt seiner Familie aus seinem Einkommen bestreite. Andererseits habe er durch die arglistige Täuschung den Grund für die Überzahlung gelegt und damit schwerwiegend gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen. Demgegenüber trete seine schwierige persönliche Situation in den Hintergrund. Daher falle auch die nach Art. 21 Abs. 4 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG) zu treffende Ermessensentscheidung zu seinen Lasten aus. Für die Zeit der Dienstleistung (1.10.2010 - 31.10.2012) könne man ihm unter dem Gesichtspunkt des faktischen Beamtenverhältnisses die Dienstbezüge in Höhe von 73.194,04 Euro belassen. Ab dem 1. November 2012 habe er aufgrund einer Erkrankung keinen Dienst mehr geleistet. Seine mehrfachen Arbeitsangebote habe der Beklagte wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu Recht abgelehnt. Zurückgeforderte Beträge seien grundsätzlich in einer Summe zurückzuzahlen. Weil die wirtschaftliche Situation des Klägers vom Ausgang des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens maßgeblich beeinflusst werde, sehe man von der Festlegung eines Zahlungstermins vorerst ab und behalte die Regelung der Zahlungsmodalitäten einem gesonderten Bescheid vor.

4. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2017, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Februar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger vortragen (Schriftsätze vom 4.5.2017, 28.6.2017, 9.10.2017 und 19.2.2018), der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil er die Rückzahlungsmodalitäten offenlasse. Es liege keine eindeutige und erkennbare Teilregelung vor. Im Tenor des Bescheids sei keine Fälligkeitsregelung enthalten, so dass die Aufforderung zur Rückzahlung sofort fällig sei und vollstreckt werden könne. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig und könne nicht auf Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG gestützt werden. Der Kläger könne sich selbst bei verschärfter Haftung wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil die Regierung von das StMIBV nicht frühzeitig über die Möglichkeit einer Rücknahme der Ernennung informiert habe. Dem Dienstherrn sei spätestens mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013 klar gewesen, dass auch eine Rücknahme der Ernennung in Betracht komme; letztere sei aber erst mit dem Bescheid vom 19. Mai 2015 erfolgt. Das Vertrauen des Klägers sei auch geschützt, weil sich der Beklagte gegenüber seiner Krankenkasse geäußert habe, keine Dienstbezüge zurückfordern zu wollen. Zudem hätte der Beklagte aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung absehen müssen, weil der Kläger nicht gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen habe. Er habe bei der Einstellungsuntersuchung keine Dienstpflicht verletzt, weil er zu diesem Zeitpunkt in keinem Beamtenverhältnis gestanden habe. Zudem habe der Beklagte die tatsächliche Situation des Klägers in seiner Familie zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht berücksichtigt. Der Kläger habe die aufgrund des Beschlusses vom 9. Januar 2013 vorläufig gewährten Bezüge mangels anderer Einnahmequellen verbrauchen müssen. Er sei trotz Ablehnung seiner Arbeitsangebote zur Dienstleistung verpflichtet geblieben und hätte sich auch keine andere Arbeitsstelle suchen können. Das Jobcenter habe die Gewährung von Sozialleistungen unter Hinweis auf das Zuflussprinzip abgelehnt, weil es nicht auf die Rechtssicherheit der erzielten Einnahmen ankomme. Zudem habe der Beklagte Zahlungstermin und -modalitäten offengelassen, obwohl er selbst davon ausgehe, dass der Kläger allenfalls geringe Raten zahlen könne. Seine Lebensumstände ließen weder jetzt noch künftig eine Rückzahlung zu. Sowohl seine Schwerbehinderung als auch die Ablehnung der Gewährung von Sozialleistungen seien unberücksichtigt geblieben. Der Beklagte habe die Vorschrift des Art. 21 Abs. 4 BayBG fehlerhaft angewandt. Dass der Kläger im November und Dezember 2012 krankheitsbedingt keinen Dienst habe leisten können, dürfe man nicht zu seinen Lasten werten. Ferner habe er dem Beklagten mehrfach seinen Dienst angeboten; er sei arbeitsfähig und das Vertrauensverhältnis sei nicht endgültig zerstört gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen

und trug vor, der Rückforderungsbescheid sei formell rechtmäßig.

Es stelle keinen Mangel hinreichender Bestimmtheit dar, wenn in einem Verwaltungsakt nur eine Teilregelung vorgenommen werde, so dass noch weitere Verwaltungsakte erforderlich seien, um den gesamten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens abzuarbeiten. Der Beklagte habe eine Ermessensentscheidung darüber getroffen, ob von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen sei, und mitgeteilt, dass man hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten in einem weiteren Bescheid eine ergänzende Ermessensentscheidung treffen werde. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe bei seiner Einstellung über seine persönliche Eignung arglistig getäuscht. Er sei bösgläubig und könne keine Entreicherung geltend machen. Der Kläger könne sich auch nicht ausnahmsweise auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Frist des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG sei gewahrt, weil die Regierung von das StMIBV erst unter dem 9. Dezember 2014 informiert habe, und weil das Ministerium am 19. Mai 2015 die Rücknahme der Ernennung verfügt habe. Zudem liege kein schützenswertes Vertrauen des Klägers vor, weil dieser bereits seit der Übergabe der Entlassungsverfügung am 29. Oktober 2012 gewusst habe, dass ihm - bei Eintritt der Bestandskraft - eine Rückzahlung für die ab Anfang 2013 gezahlten Bezüge drohe. Auch habe der Beklagte nicht gegenüber der Krankenkasse des Klägers geäußert, Dienstbezüge im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zurückfordern zu wollen. Ein Absehen von der Rückforderung scheide aus. Der Beklagte habe die persönliche Situation des Klägers, insbesondere seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Allerdings habe allein der Kläger den Grund für die Überzahlung gesetzt. Aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens komme auch ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht in Betracht. Zudem spreche der Rückforderungsbescheid die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II an und weise darauf hin, dass im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers vorerst kein Zahlungstermin festzulegen sei und dass die Zahlungsmodalitäten in einem gesonderten Bescheid geregelt werden könnten. Man habe die Schwerbehinderung des Klägers in die Ermessenserwägungen einbezogen. Die Rückforderung sei in aller Regel zwingend; es liege kein Ausnahmefall vor. Der Beklagte habe Art. 21 Abs. 4 BayBG rechtmäßig und ermessensfehlerfrei angewandt. Es werde bestritten, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 tatsächlich arbeitsfähig und -willig gewesen sei. Darüber hinaus sei das Vertrauensverhältnis zerstört gewesen.

5. Das Gericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei (B.v. 15.1.2018). Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.

6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren B 5 S 12.1008, B 5 S 15.423, B 5 K 15.424 und B 5 S 15.628 sowie die Gerichtsakten des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs betreffend das Zulassungsverfahren Az. 3 ZB 15.2401 und das Beschwerdeverfahren Az. 3 CS 15.2283 wurden beigezogen.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

2. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

a) Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig und verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2017 S. 16) insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Es mag zwar sein, dass der streitgegenständliche Bescheid die Rückzahlungsmodalitäten offen lässt. Eine Teilregelung dergestalt, dass noch weitere Verwaltungsakte zur Abarbeitung des gesamten Verfahrensgegenstandes eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, ist jedoch dann unschädlich, wenn es für den Adressaten erkennbar ist, dass es sich nur um eine Teilregelung handelt (vgl. Ruffert in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rn. 29 zu § 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Rn. 15 zu § 37 jeweils m.w.N.). Gemessen daran, unterliegt der Rückforderungsbescheid keinen durchgreifenden Zweifeln. Denn der Beklagte hat in Abschnitt II. Nr. 6 des Bescheids ausdrücklich klargestellt, dass im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Familie „von der Festlegung eines Zahlungstermins vorerst abgesehen (werde) und die Regelung der Zahlungsmodalitäten einem gesonderten Bescheid vorbehalten“ bleibe. Ergänzend hat der Beklagte weitere ausgeführt, dass „im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten (…) im Rahmen des oben genannten gesonderten Bescheides eine ergänzende Ermessensentscheidung getroffen“ werde. Damit war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte mit dem Bescheid nur eine Teilregelung vorgenommen hat.

b) Der Bescheid erweist sich aber als materiell rechtswidrig.

aa) Der Beklagte hat zwar sein Rückforderungsverlangen zu Recht auf Art. 15 Abs. 2 des Bayer. Besoldungsgesetzes (BayBesG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG) und mit § 818 Abs. 3 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt. Nach der erstgenannten Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Darüber hinaus können nach Art. 21 Abs. 4 BayBG im Falle einer auf § 12 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gestützten Rücknahme der Ernennung die Leistungen des Dienstherrn belassen werden.

In diesem Zusammenhang geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im Fall des Klägers eine Zuvielzahlung von Bezügen vorliegt, weil ein Rechtsgrund für ihre Zahlung nicht bestanden hat. Denn der dem Kläger mit der Ernennung zum 1. Oktober 2010 zustehende Besoldungsanspruch ist durch die mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erfolgte (rechtskräftige) Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Es bestand zwar für die Fortzahlung der Bezüge nach der Entlassung des Klägers aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 26. Oktober 2012 und seiner Klage gegen die Rücknahme der Ernennung mit Bescheid vom 19. Mai 2015 ein vorläufiger Rechtsgrund. Dieser Rechtsgrund ist jedoch mit dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. September 2015, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung seines Beschlusses vom 21. Juli 2015 abgelehnt hatte (Az. B 5 S 15.628), sowie dem rechtskräftigen Urteil des Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth vom 14. September 2015 (Az. B 5 K 15.424; vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 2.3.2016 - 3 ZB 15.2401 - juris), mit dem das Gericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 abgewiesen hat, mit rückwirkender Kraft entfallen (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 12.6.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92/98; BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - NJW 1983, 2042; BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 11/99 - BVerwGE 109, 365/369; vgl. auch: NdsOVG, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 10).

bb) Auch hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Kläger für die Zeit, in der dieser tatsächlich seinen Dienst verrichtet hat, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012, die erhaltenen Dienstbezüge in Höhe von 73.194 Euro zu belassen, und hat diese Entscheidung auf Art. 21 Abs. 4 BayBG gestützt. Denn nach dieser Vorschrift hat der Dienstherr in Fällen, in denen - wie hier - das von den Beteiligten beabsichtigte Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat, weil die Ernennung nichtig war oder zurückgenommen worden ist, im Zuge seiner Entscheidung über die Rückforderung der dem vermeintlichen Beamten gezahlten Bezüge zu entscheiden, welche Beträge diesem belassen werden. Diese Bestimmung ermächtigt den Dienstherrn nicht zur Rückforderung, sondern setzt die bei Nichtigkeit einer Ernennung grundsätzlich bestehende Rückforderbarkeit der rechtsgrundlos gezahlten Bezüge voraus. Maßgebend für die Entscheidung sind die Verhältnisse während des Zeitraums, für den Dienstbezüge gezahlt worden sind (so zur gleichlautenden Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW: BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 11/99 - BVerwGE 109, 365/368 ff.; vgl. auch: SächsOVG, U.v. 14.2.2017 - 2 A 169/16 - juris Rn. 20 ff.).

Gemessen daran, ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger (nur) die für die Zeit, in der dieser tatsächlich seinen Dienst verrichtet hat, d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2012, die erhaltenen Dienstbezüge zu belassen, sachgerecht. Denn Art. 21 Abs. 3 BayBG normiert den Rechtsgedanken, das, was in der Zeit der Dienstverrichtung des vermeintlichen Beamten im Verhältnis nach außen und im Innenverhältnis zum Dienstherrn geschehen ist, aufrechtzuerhalten. Die Vorschrift berücksichtigt demnach, dass der vermeintliche Beamte ebenso wie der wirksam ernannte Beamte seine Arbeitskraft dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung gestellt und Leistungen erbracht hat (BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 11/99 - BVerwGE 109, 365/368 f.; vgl. auch: SächsOVG, U.v. 14.2.2017 - 2 A 169/16 - juris Rn. 20 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, Rn. 19 zu § 15 BBG). Maßgebliches und sachgerechtes Kriterium für die Entscheidung über das Belassen der erhaltenen Dienstbezüge ist somit, dass der vermeintliche Beamte tatsächlich Dienst geleistet hat. Das war bei dem Kläger unstreitig bis zum 31. Oktober 2012 der Fall. Unabhängig von der Frage, ob und wann der Kläger für die Folgezeit (1.11.2012 - 30.9.2015) dienstfähig war oder nicht, und losgelöst von dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Aspekt, ob, wann und mit welchen Motiven der Kläger dem Dienstherrn in dieser Zeit seine Arbeitsleistung angeboten hatte und ob der Beklagte dieses Angebot zu Recht wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses abgelehnt hatte, fand in diesem Zeitraum unstreitig keine Dienstverrichtung im Sinne einer tatsächlichen Leistungserbringung für den Dienstherrn statt. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Bezüge aus diesem Grund nicht zu belassen, ist daher sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger für den erstgenannten Zeitraum (1.10.2010 - 31.10.2012) die Dienstbezüge auch für die in dieser Zeit unstreitig angefallenen Krankheitstage belassen hat, kann die Klägerseite keinen Anspruch auf Belassung der Bezüge auch für den Folgezeitraum (1.11.2012 - 30.9.2015) herleiten. Denn diese Entscheidung war ersichtlich von Fürsorgegesichtspunkten und von dem Aspekt der Verwaltungspraktikabiliät nicht aber von dem Gedanken getragen, generell von der tatsächlichen Dienstleistung als Voraussetzung für die Belassung der Dienstbezüge abzurücken.

cc) Weiterhin ist der Kläger zwar unstreitig entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB), weil er die Bezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung aufgebraucht hat. Der Kläger ist für drei Kinder unterhaltspflichtig; seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Zutreffend kommt aber der Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, weil er den Mangel des Rechtsgrundes kannte (§ 819 Abs. 1, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder kennen musste (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG). Denn dem Kläger waren unstreitig die der Rücknahme der Ernennung zugrunde liegenden Umstände bekannt. Er hat im Rahmen seiner Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt im April 2008 bewusst und gewollt und in der Absicht, auf diese Weise seine Ernennung zum Beamten herbeizuführen, zunächst gegenüber seinem ersten Dienstherrn, der Stadt und später gegenüber dem Beklagten als seinem zweiten Dienstherrn eine Fehlvorstellung über seine Gesundheit hervorgerufen (zu einer vergleichbaren Fallkonstellation siehe: BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 11/99 - BVerwGE 109, 365/370). Das erkennende Gericht hat rechtskräftig festgestellt (VG Bayreuth, U.v. 14.9.2015 Az. B 5 K 15.424), dass der Kläger seine Ernennung durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt hat.

In nicht zu beanstandender Weise gelangt der Beklagte ferner zu der Einschätzung, dass sich der Kläger auch nicht ausnahmsweise auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Soweit die Klägerseite vorträgt, der Kläger könne sich wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil die Regierung von das StMIBV nicht frühzeitig über die Möglichkeit einer Rücknahme der Ernennung informiert habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 4.5.2017), führt das zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann die Rücknahme der Ernennung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Erforderlich für den Fristbeginn ist jedoch die sichere Kenntniserlangung aller subjektiven und objektiven gesetzlichen Voraussetzungen der Rücknahme durch die oberste Dienstbehörde, ohne dass es auf die Kenntnis anderer Behörden - hier also der Regierung von - ankäme (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2017, Rn. 12 zu Art. 21 BayBG). Gemessen daran, ist die Frist für die Rücknahmeerklärung hier aber eingehalten worden, weil die Regierung von das StMIBV erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 informiert und das StMIBV am 19. Mai 2015 die Rücknahme der Ernennung verfügt hat (vgl. insoweit auch: BayVGH, B.v. 2.3.2016 - 3 ZB 15.2401 - juris Rn. 4 f.).

dd) Die Rückforderung der nach Zustellung der Rücknahmeverfügung vom 19. Mai 2015 vom Beklagten geleisteten Dienstbezüge ist nicht wegen § 814 BGB ausgeschlossen, weil diese Norm im Bereich der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge nach Art. 15 BayBesG nicht gilt. Die Rückforderung regelt sich zwar gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. Der Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs greift jedoch nur soweit, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung benennt Art. 15 BayBesG mit der Formulierung „zuviel gezahlt“ eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den „Umfang der Erstattung“ (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG), sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrunds lässt Art. 15 Abs. 2 BBesG nicht zu (so zur gleichlautenden Vorschrift in § 12 Abs. 2 BBesG: BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18; vgl. auch SächsOVG, U.v. 14.2.2017 - 2 A 169/16 - juris Rn. 26).

ee) Zur Überzeugung des Gerichts begegnet jedoch die Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für diese Einschätzung sprechen folgende Erwägungen: Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Für die gleichlautende Vorschrift in § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt (U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930/932):

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.

(…)

Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (…). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (…) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (…). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.“

Dieser Rechtsprechung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Gemessen daran, erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten, dem Grunde nach an der Rückforderung in Höhe von 114.843,58 Euro festzuhalten, vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten bekannten finanziellen, familiären und gesundheitlichen Situation des Klägers als fehlerhaft.

Dabei ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte - in einem ersten Schritt - in nicht zu beanstandender Weise selbst von dem Vorliegen von Billigkeitsgründen ausgegangen ist. Die sich sodann - in einem zweiten Schritt - anschließende Ermessensausübung des Beklagten (zur Struktur der gleichlautenden Vorschrift in § 15 Abs. 2 Satz 3 BBesG als Koppelungstatbestand: Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2017, Rn. 118 zu § 15 BBesG m.w.N.) weist zur Überzeugung des Gerichts aber Ermessensfehler auf, weil der Beklagte zentrale Belange nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt bzw. unzutreffend gewichtet hat.

So hat der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung zwar zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger den Grund für die Überzahlung durch seine „arglistige Täuschung bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis gelegt habe“ und ist zu dem Ergebnis gekommen, dieses Verhalten wiege so schwer, dass seine „schwierige persönliche Situation demgegenüber in den Hintergrund tritt“. Bei dieser Einschätzung bleibt aber gänzlich unberücksichtigt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die in dem psychiatrischen Gutachten des Bezirkskrankenhauses vom 2. September 2014 diagnostizierte psychische Erkrankung Ursache für das Verhalten des Klägers sein könnte. Es mag zwar sein, dass das Gutachten - entsprechend dem Gutachtensauftrag - in erster Linie das Verhalten des Klägers, welches zu dem Verweis vom 26. März 2012 geführt hat, in den Blick genommen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist (vgl. Gutachten vom 2.9.2014, S. 13), das gerügte Fehlverhalten habe nicht auf charakterlichen Mängeln beruht, sondern sei Folge der damals ausgeprägt bestehenden psychischen Erkrankung (Zwangserkrankung, ICD 10: F 42.2). Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Gutachten - ebenso wie das dem Beklagten vom Kläger vorgelegte und von Frau Dr. erstellte nervenärztliche Attest vom 3. Januar 2013 - sowohl eine seit dem Jugendalter bei dem Kläger bestehende Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und -handlungen diagnostiziert (vgl. Gutachten vom 2.9.2014, S. 10) als auch eine seit dem Jahr 1998 erfolgte mehrjährige psychotherapeutische Intervention als „wenig erfolgreich“ einstuft (vgl. Gutachten vom 2.9.2014, S. 11). Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten (a.a.O., S. 12) aufgrund der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers „auffällige klinische Skalen“ vor allem in den Bereichen „Zurückgezogenheit“, „Depression“, „Hypochondrie“ und „Misstrauen“ feststellt und zugleich konstatiert, das korrespondiere „mit der Anamnese des sich wiederholt ungerecht behandelt Fühlens und des ‚Kämpfens gegen Ungerechtigkeiten‘“ (ebda.), liegt die Annahme nahe, dass dieses Krankheitsbild auch wesentliche (Mit-)Ursache für das zur Rücknahme der Ernennung führende Verhalten des Klägers war.

Darüber hinaus hat der Beklagte nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass, selbst wenn von einem nicht krankheitsbedingten, zur Rücknahme der Ernennung führenden Fehlverhalten des Klägers auszugehen sein sollte, gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG (vgl. auch § 78 Satz 1 BBG) eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht. Es mag zwar sein, dass Inhalt und Umfang dieser Fürsorgepflicht für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses maßgeblich davon bestimmt werden, auf welche Art und Weise das Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat (Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, Rn. 52 zu § 78 BBG). Jenseits der vorgenannten Erwägung, dass das Fehlverhalten des Klägers möglicherweise krankheitsbedingt war, hätte der Beklagte aber im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, dass einem früheren Beamten selbst in Fällen eines gravierenden, disziplinarrechtlich zu einer Dienstentfernung führenden Fehlverhaltens in Gestalt eines Dienstvergehens (§ 47 BeamtStG) für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen, gewährt wird (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Bayer. Disziplinargesetzes (BayDG), wobei zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ausdrücklich möglich ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG).

Zudem hätte der Beklagte - ebenfalls unter dem Aspekt seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht - auch zwingend berücksichtigen müssen, dass eine nachträgliche Bewilligung von Sozialleistungen aufgrund des in § 11 Abs. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelten Zuflussprinzips ausscheiden könnte. Entsprechende Erwägungen hat das Landesamt für Finanzen zwar in seinem ersten Entscheidungsvorschlag, von einer Rückforderung in voller Höhe abzusehen (Stellungnahme des LfF vom 22.8.2016), angestellt, diesen Umstand in seinem zweiten Entscheidungsvorschlag, der Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid war, jedoch nicht aufgeführt (Stellungnahme des LfF vom 27.10.2016). Der Verweis des Klägers (und seiner Familie) auf den Bezug der mit den o.g. Unwägbarkeiten behafteten Sozialleistungen erweist sich vor allem im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als problematisch (so für den Fall der Verweisung des früheren Beamten bei nichtiger Ernennung auf Gewährung reiner Ermessensleistungen: Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2017, Rn. 24 f. zu § 11 BeamtStG).

Schließlich hätte der Beklagte - wiederum im Sinne seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht - auch in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen, ob angesichts der Tatsache, dass das zur Rücknahme der Ernennung führende Fehlverhalten ausschließlich auf den Kläger zurückzuführen war, zwingend auch die familienbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge, d.h. insbesondere der Familienzuschlag für die minderjährigen Kinder zurückzufordern waren.

Bei den vorstehenden Aspekten handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um zentrale, die Ermessensausübung entscheidend prägende Erwägungen. Ein nachträgliches Einführen dieser fehlenden bzw. fehlerhaft gewichteten Ermessenserwägungen scheidet zur Überzeugung des Gerichts aus, weil es sich hierbei nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe handelt.

Der Beklagte wird im weiteren Verfahrensgang zu prüfen haben, ob angesichts dieses Gesamtbildes nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass jede andere Ermessensentscheidung, als das gänzliche Absehen von einer Rückforderung rechtswidrig wäre. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte auf der Grundlage weitestgehend identischer, auch dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Erkenntnisgrundlagen und Zukunftsprognosen im Vorfeld seiner - wie oben dargelegt - ermessensfehlerhaften Entscheidung zunächst zu dem Ergebnis gekommen war, von einer Rückforderung in voller Höhe abzusehen (Stellungnahme des LfF vom 22.8.2016), später hiervon aber vollumfänglich abgerückt war (Stellungnahme des LfF vom 27.10.2016), hat. Bereits in diesem Zusammenhang hatte das Landesamt für Finanzen selbst in seinem zweiten Entscheidungsvorschlag vom 27. Oktober 2016 - insoweit gleichlautend mit dem ersten Entscheidungsvorschlag vom 22. August 2016 - ausdrücklich festgestellt:

„Auch in Zukunft ist nicht zu erwarten, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie (…) verbessert. Aufgrund der verschiedenen Gerichtsverfahren ist die Familie überschuldet. Die Möglichkeit, dass Herr (…) nochmals eine Arbeitsstelle findet, bei der das Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie und zur Schuldentilgung ausreicht, ist aufgrund seines Alters, seiner psychischen Erkrankung bzw. Behinderung und eines Lebenslaufes sehr unwahrscheinlich.“

Diese Einschätzung teilt das Gericht vollumfänglich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195 zitiert 30 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

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(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 12 Rücknahme der Ernennung


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(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Erne

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 3 ZB 15.2401

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt G

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Juli 2015 - B 5 S 15.423

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 2 C 15/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom 19. Mai 2015 ausgesprochene Rücknahme der Ernennung als Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der am ... geborene Antragsteller stand als Regierungssekretär im Dienst des Antragsgegners und war bei der Regierung von Oberfranken beschäftigt. Er wurde am 1. September 2008 von der Stadt ... als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, nachdem er zuvor eine Zusage hinsichtlich der Einstellung unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung erhalten hatte. Die Einstellungsuntersuchung erfolgte am 25. April 2008 durch das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt ...) - auf Veranlassung der Stadt ... Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, dem damals ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Dauer zuerkannt worden war, auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Es gebe lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen.

Mit E-Mail vom 11. April 2010 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stellenausschreibung der Regierung von Oberfranken. In der Folge wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 19. Juli 2010 von der Stadt ... zur Regierung von Oberfranken abgeordnet. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst ab und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt und bei der Regierung von Oberfranken eingestellt.

Mit Verfügung der Regierung von Oberfranken vom 26. Oktober 2012 (BA II Bl. 174) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 27. November 2012 Widerspruch und machte geltend, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine charakterlichen, sondern vielmehr gesundheitliche Ursachen habe. Über den Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen.

Auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az. B 5 S 12.1008) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014, eingegangen am 10. Dezember 2014, teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung des Antragstellers führen könnten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung zum Staatsbeamten an. Der Schwerbehindertenvertretung der Regierung von Oberfranken wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Hauptschwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Mai 2015 gegeben.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19. Mai 2015 wurde die Ernennung des Antragstellers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um im Einstellungsverfahren beim Amtsarzt und anschließend den Ernennungsbehörden den Irrtum herbeizuführen, er sei gesundheitlich geeignet. Die Ernennung sei somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zurückzunehmen. Darüber hinaus sei es auch geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner blieb ohne Erfolg.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 erheben (Az. B 5 K 15.424). Gleichzeitig ließ er beantragen,

nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 2. Juli 2015 aus, Anfechtungsgründe für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei der Einstellungsuntersuchung nicht arglistig getäuscht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen,

und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 S 12.1008, B 5 K 15.424 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 ist formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt eine hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe erschöpfen sich nicht in bloß formelhaften Wendungen und sind auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 80 Rn. 84 ff.).

Die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage erweisen sich bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung nach derzeitiger Lage nach Einschätzung der Kammer als nicht vollständig überschaubar, da der zugrundeliegende Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig qualifiziert werden kann. Daher ist vorliegend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Dabei gilt als zentraler Maßstab, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker wiegt und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 77; BVerwG, B. v. 14.4.2005 - BVerwGE 123, 241).

Gemessen daran überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Der Antragsteller hat als Alleinverdiener den Unterhalt seiner Familie, d. h. seiner Ehefrau sowie der drei minderjährigen Kinder, welche selbst über keinerlei Einkünfte verfügen, sicherzustellen. Der Wegfall seiner Bezüge infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Rücknahme der Ernennung zum Regierungssekretär stellt in Hinblick auf die finanzielle Existenzsicherung der familiären Gemeinschaft eine erhebliche Belastung dar. Überdies steht der Antragsteller schon seit 2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis. Die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten bedeutet für ihn einen gravierenden Einschnitt in Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang, wobei auch das Alter des Antragstellers sowie seine gesundheitlichen Situation nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Entlassungsverfahren bei der Regierung von Oberfranken nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre - und damit einen erheblichen Zeitraum - andauert und noch immer nicht abgeschlossen ist. Die damit einhergehenden und den Antragsteller über diese lange Zeit begleitenden Belastungen hinsichtlich seiner beruflichen Existenz als Beamter sind im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit einzubeziehen. Demgegenüber müssen nach Auffassung der Kammer die vom Antragsgegner angeführten Belange einer möglichen Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Amtsführung sowie das geltend gemachte fiskalische Interesse an einer umgehenden Einstellung der Leistung von Bezügen zurücktreten. Insofern überwiegt das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Rücknahme seiner Ernennung. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist mithin wiederherzustellen.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.442,99 EUR (BesGr A 6 /Stufe 8).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begründung wird auf den in dieser Sache bereits ergangenen Beschluss vom 27. Januar 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren - PKH-Beschluss) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog; vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch in Kenntnis der Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2016 fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2015, mit dem die Ernennung des 1968 geborenen Klägers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 relevante Tatsachen für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbart und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkt.

1.1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Erklärung der Rücknahme der Ernennung nicht verfristet. Der Kläger hat in Kenntnis des PKH-Beschlusses vorgetragen, wesentliche Beweismittel seien unerwähnt geblieben. Das ist unzutreffend. Der Senat hat unter Rn. 4 des PKH-Beschlusses ausgeführt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) nach Aktenlage Kenntnis über die nachträglich bekannt gewordene „schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet“ und über die Anregung des Verwaltungsgerichts an die Regierung der Oberpfalz (Regierung) hatte, es müsse auch in den Blick genommen werden, seit wann die psychische Erkrankung bestehe, ob diese ggf. bereits zu Beginn des Beamtenverhältnisses vorhanden gewesen sei. Daraus kann mangels konkreter Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung nicht der Schluss gezogen werden, das Staatsministerium habe bereits vor dem 9. Dezember 2014 Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt. Vermutungen reichen hier, wie der Senat bereits unter Rn. 4 seines PKH-Beschlusses ausgeführt hat, nicht. Damit war das Staatsministerium auch nicht verpflichtet, bei der Regierung nachzufragen, ob eine Rücknahme in Betracht kommt.

Das Schreiben vom 29. August 2013, das Abgabeschreiben vom 19. Februar 2013 und das Gnadengesuch hat der Senat in Rn. 4 des PKH-Beschlusses gewürdigt, wenngleich nicht im klägerischen Sinne. Auch aus den vom Kläger nochmals aufgezählten Kontaktmails, Aktenvermerken, Schreiben, Stellungnahmen und gegenseitigen Mitteilungen lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse über eine etwaige vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums gewinnen. Letztlich erschöpft sich die Argumentation des Klägers darin, es sei aufgrund der „Qualität und der Quantität“ der Kontakte zwischen Staatsministerium und Regierung „schlichtweg unglaubwürdig“, dass das Staatsministerium nicht bereits vor dem 9. Dezember 2014 die für die Rücknahmeentscheidung sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt habe. Allein mit der reinen Aufzählung diverser, mit der Erkrankung des Klägers nicht in Zusammenhang stehender, Kontakte beider Häuser kann der Kläger eine vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums nicht darlegen.

1.2 Der Kläger weist darauf hin, es sei auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits über zweieinhalb Jahre andauere. Diese Rechtsunsicherheit belaste ihn erheblich. Mit diesem Vortrag vertieft er sein bisheriges Vorbringen, zu dem sich der Senat bereits in Rn. 6 seines PKH-Beschlusses geäußert hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Dem Kläger schwebt bei einem „überlangen Verfahren“ offensichtlich eine „Sanktion“ im Sinne des Verbrauchs bzw. der Verwirkung der Rücknahmebefugnis vor. Eine solche „Sanktion“ ist aber weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber spezialgesetzlich geregelt. Sie ergibt sich auch nicht aus der einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht bzw. unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1.3 Der Senat ist in seinem PKH-Beschluss (Rn. 8) mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leidet. Hiergegen wendet sich der Kläger in zweierlei Hinsicht. Zum einem beruhe die seelische Störung, die in seinem Schwerbehindertenbescheid eingetragen sei, auf einer erektilen Dysfunktion, zum anderen seien in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Bezirksklinikums Bayreuth Äußerungen des Klägers möglicherweise fehlinterpretiert oder lediglich aus den fehlerhaften Attesten von Frau Dr. D. übernommen worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass der Kläger vom Amtsarzt noch im Jahr 2014 trotz der Zwangserkrankung als dienstfähig angesehen worden sei. Im Übrigen habe die zuständige Mitarbeiterin im Staatsministerium dem Kläger in einer E-Mail vom 27. Mai 2015 bestätigt, dass das fachpsychiatrische Gutachten für die Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung nicht relevant gewesen sei. Auch insoweit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das Verwaltungsgericht konnte - mangels Mitwirkung des Klägers (verweigerte Zustimmung zur Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales) - die medizinischen Feststellungen nicht aufklären, die den im Schwerbehindertenbescheid vom 8. September 2006 festgestellten Behinderungsleiden „Seelisch Störung, Dysfunktion“ zugrunde liegen. Entscheidend war der Umstand für das Verwaltungsgericht indes nicht, weil beim Kläger nach dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 und dem psychologischen Zusatzgutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 2. September 2014 seit dem Jugendalter eine Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen schwerpunktmäßig im Bereich Zählen, Wiederholen, zeitweise Ordnen und Befürchtungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlen besteht. Auf die vom Kläger nunmehr offenbarte erektile Dysfunktion kommt es mithin nicht an. An der Richtigkeit des fachpsychologischen Zusatzgutachtens bestehen keinerlei Bedenken. Die Einlassungen des Klägers, seine Äußerungen seien falsch verstanden worden, sind angesichts des ersten Anamnesegesprächs, in dem er unmissverständlich von Zwangshandlungen seit dem 25. Lebensjahr berichtet, als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Staatsministerium teilte dem Kläger zwar mit E-Mail vom 27. Mai 2015 mit, dass das Gutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth für die Entscheidung über die Rücknahme nicht relevant gewesen sei, gleichwohl erlaubt das Gutachten in der Gesamtschau mit dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger leide seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Der Umstand schließlich, dass der Kläger ausweislich des fachpsychologischen Zusatzgutachtens zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei unter Medikation deutlich reduzierter Symptomatik der bestehenden Zwangserkrankung dienstfähig war, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger unter einer Zwangsneurose leidet bzw. litt und hierüber dem Amtsarzt nicht berichtete. Der vom Kläger nunmehr vorgelegte Entlassungsbericht des Klinikums Staffelstein vom 23. Mai 2005 enthält zwar keine Einschränkungen zur geistigen/psychischen Belastbarkeit nach der Implantation von Bandscheibenprothesen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht an einer Zwangsstörung gelitten. Der Klammertext (zu beachten sind insbesondere Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge) macht deutlich, dass damit keine psychischen Erkrankungen erfasst werden sollten.

1.4 Der Kläger führt schließlich aus, er habe den Amtsarzt nicht bewusst getäuscht. Der Senat hat hierzu unter Rn. 11 seines PKH-Beschlusses ausgeführt, dass sich die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter geradezu aufdränge und für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sei. Aus diesem Grund hätte der Kläger seine Zwangsstörung/Zwangsneurose gegenüber dem Amtsarzt offenbaren müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.11.2006 - 4 B 11.06 - juris 48), ohne dass der Amtsarzt gezielt hätte nachfragen müssen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob die in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Sechs-Monats-Frist bereits mit der Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde zu laufen beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde diese Tatsachen kennt, jedoch keine weitergehenden Ermittlungen anstellt, sondern sich die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist verschafft, ist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.1 nicht klärungsfähig. Die oberste Dienstbehörde erhielt sichere Kenntnis von der Ernennung und dem Rücknahmegrund erst mit Schreiben der Regierung vom 9. Dezember 2014.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

29

5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.