Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Juli 2015 - B 5 S 15.423

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom 19. Mai 2015 ausgesprochene Rücknahme der Ernennung als Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der am ... geborene Antragsteller stand als Regierungssekretär im Dienst des Antragsgegners und war bei der Regierung von Oberfranken beschäftigt. Er wurde am 1. September 2008 von der Stadt ... als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, nachdem er zuvor eine Zusage hinsichtlich der Einstellung unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung erhalten hatte. Die Einstellungsuntersuchung erfolgte am 25. April 2008 durch das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt ...) - auf Veranlassung der Stadt ... Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, dem damals ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Dauer zuerkannt worden war, auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Es gebe lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen.

Mit E-Mail vom 11. April 2010 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stellenausschreibung der Regierung von Oberfranken. In der Folge wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 19. Juli 2010 von der Stadt ... zur Regierung von Oberfranken abgeordnet. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst ab und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt und bei der Regierung von Oberfranken eingestellt.

Mit Verfügung der Regierung von Oberfranken vom 26. Oktober 2012 (BA II Bl. 174) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 27. November 2012 Widerspruch und machte geltend, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine charakterlichen, sondern vielmehr gesundheitliche Ursachen habe. Über den Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen.

Auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az. B 5 S 12.1008) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014, eingegangen am 10. Dezember 2014, teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung des Antragstellers führen könnten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung zum Staatsbeamten an. Der Schwerbehindertenvertretung der Regierung von Oberfranken wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Hauptschwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Mai 2015 gegeben.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19. Mai 2015 wurde die Ernennung des Antragstellers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um im Einstellungsverfahren beim Amtsarzt und anschließend den Ernennungsbehörden den Irrtum herbeizuführen, er sei gesundheitlich geeignet. Die Ernennung sei somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zurückzunehmen. Darüber hinaus sei es auch geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner blieb ohne Erfolg.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 erheben (Az. B 5 K 15.424). Gleichzeitig ließ er beantragen,

nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 2. Juli 2015 aus, Anfechtungsgründe für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei der Einstellungsuntersuchung nicht arglistig getäuscht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen,

und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 S 12.1008, B 5 K 15.424 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 ist formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt eine hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe erschöpfen sich nicht in bloß formelhaften Wendungen und sind auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 80 Rn. 84 ff.).

Die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage erweisen sich bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung nach derzeitiger Lage nach Einschätzung der Kammer als nicht vollständig überschaubar, da der zugrundeliegende Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig qualifiziert werden kann. Daher ist vorliegend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Dabei gilt als zentraler Maßstab, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker wiegt und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 77; BVerwG, B. v. 14.4.2005 - BVerwGE 123, 241).

Gemessen daran überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Der Antragsteller hat als Alleinverdiener den Unterhalt seiner Familie, d. h. seiner Ehefrau sowie der drei minderjährigen Kinder, welche selbst über keinerlei Einkünfte verfügen, sicherzustellen. Der Wegfall seiner Bezüge infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Rücknahme der Ernennung zum Regierungssekretär stellt in Hinblick auf die finanzielle Existenzsicherung der familiären Gemeinschaft eine erhebliche Belastung dar. Überdies steht der Antragsteller schon seit 2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis. Die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten bedeutet für ihn einen gravierenden Einschnitt in Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang, wobei auch das Alter des Antragstellers sowie seine gesundheitlichen Situation nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Entlassungsverfahren bei der Regierung von Oberfranken nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre - und damit einen erheblichen Zeitraum - andauert und noch immer nicht abgeschlossen ist. Die damit einhergehenden und den Antragsteller über diese lange Zeit begleitenden Belastungen hinsichtlich seiner beruflichen Existenz als Beamter sind im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit einzubeziehen. Demgegenüber müssen nach Auffassung der Kammer die vom Antragsgegner angeführten Belange einer möglichen Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Amtsführung sowie das geltend gemachte fiskalische Interesse an einer umgehenden Einstellung der Leistung von Bezügen zurücktreten. Insofern überwiegt das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Rücknahme seiner Ernennung. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist mithin wiederherzustellen.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.442,99 EUR (BesGr A 6 /Stufe 8).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Juli 2015 - B 5 S 15.423

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.