Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 5 E 15.705

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 7.482,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Fortzahlung seiner Bezüge.

Der Antragsteller stand als ... im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst des Antragsgegners. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 nahm der Antragsgegner die Ernennung des Antragstellers zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 (Verfahren B 5 S 15.423) stellte das Gericht auf Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 16. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (Verfahren B 5 K 15.424) gegen die Rücknahmeverfügung wieder her.

In der mündlichen Verhandlung über die Klage am 14. September 2015 stellte der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom21. Juli 2015 und Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Urteil vom 14. September 2015 wies das Gericht die Klage des Antragstellers ab. Mit Beschluss (Verfahren B 5 S 15.628) vom gleichen Tag lehnte das Gericht gem. § 80 Abs. 7 VwGO unter Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 2015 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis am 30. September 2015 zugestellt. Eine Zustellung an den Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis blieb erfolglos, da dieser sich laut Auskunft seiner Kanzlei seit dem 18. September 2015 bis zum 1. November 2015 wegen Urlaubs im Ausland befinde und sein Referat betreffend die generelle Weisung erteilt habe, während seiner Abwesenheit keine Empfangsbekenntnisse zu unterschreiben. Daher wurde der Beschluss der Kanzlei des Antragstellerbevollmächtigten zunächst am 29. September 2015 per Telefax übersandt und schließlich mit Postzustellungsurkunde unter dem 8. Oktober 2015 erneut zugestellt.

Mit E-Mail vom 28. September 2015 an den Antragsteller teilte das Landesamt für Finanzen für den Antragsgegner mit, dass aufgrund des Änderungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. September 2015 nunmehr wieder die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung vom 19. Mai 2015 greife und daher eine Bezügezahlung für den Monat Oktober 2015 an den Antragsteller nicht erfolgen werde.

Der Antragsteller wandte sich mit Telefax vom 2. Oktober 2015 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte unter anderem, die Bezügestelle zu verpflichten, die Bezügezahlung vorzunehmen. Mit weiterem Telefax vom 5. Oktober 2015 führte der Antragsteller klarstellend aus, das sein Begehren vom 2. Oktober 2015 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darstelle, der sich gegen die sofortige Einstellung der Bezügezahlungen richte.

Er beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Bezügezahlungen bis zur Rechtskraft des Änderungsbeschlusses vom 14. September 2015 aufrecht zu erhalten.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die sofortige Einstellung der Bezügezahlungen sei rechtswidrig. Gegen den Abänderungsbeschluss vom 14. September 2015 werde Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner habe im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung der Bezüge nichts Schriftliches in Händen gehabt. Überdies sei die Entscheidung nicht hinreichend begründet. Dem Antragsteller und seiner Familie drohten bei Ausbleiben der Bezügezahlungen existenzielle Nachteile. ALG-II-Leistungen seien nachrangig und würden erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten und Rechtsmittel erbracht. Überdies müsse diesbezüglich eine entsprechende Bearbeitungszeit abgewartet werden. Das Fehlen jeglichen Einkommens über mehrere Wochen führe zu einer Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG widersprechenden Situation. Insofern sei das Handeln des Antragsgegners unverhältnismäßig, zumal die Zahlungen lediglich einen Tag vor Auszahlung der Oktober-Bezüge eingestellt worden seien.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 7. Oktober 2015,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 13. Oktober 2015, beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, auch in den Verfahren B 5 S 15.423, B 5 K 15.424 und B 5 S 15.628, Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig.

a) Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufrechterhaltung der Bezügezahlungen bis zur Rechtskraft des Änderungsbeschlusses vom 14. September 2015, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahmeverfügung im Ergebnis abgelehnt wurde. Somit erstrebt er im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Fortzahlung seiner Bezüge bis zu einer das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abschließenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 14. September 2015.

b) Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist unstatthaft.

Im Rechtsschutzsystem der §§ 80 ff. VwGO stellt sich der vom Antragsteller verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als systemwidrig dar. Der Antragsteller begehrt die Fortzahlung seiner Bezüge. Ein Anspruch auf Zahlung von Beamtenbezügen setzt indes gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ein bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis voraus. Mit Änderungsbeschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 14. September 2015 wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten abgelehnt, so dass aufgrund der wiederhergestellten sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung kein wirksames Dienstverhältnis mehr besteht. Der Antragsteller ist der rechtsirrigen Annahme, der zuvor ergangene Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2015 gem. § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage zunächst wiederhergestellt worden war, entfalte bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Abänderungsbeschluss vom 14. September 2015 weiterhin Wirkung. Dies ist indessen - wie sich insbesondere auch aus § 149 Abs. 1 VwGO ergibt - nicht der Fall. Hinsichtlich des vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzbegehrens, das sich im Kern gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme seiner Ernennung und somit gegen die ergangene Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO richtet, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO der statthafte Rechtsbehelf. Deren besondere Voraussetzungen können nicht über den Weg einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgangen werden.

c) Im Übrigen wäre für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, legte man ihn strikt dergestalt aus, dass er auf die bloße Bezügefortzahlung gerichtet ist, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits dargestellt, wäre Voraussetzung für einen derartigen Zahlungsanspruch das Fortbestehen des Dienstverhältnisses des Antragstellers. Dem steht indes die (erneute) sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung hinsichtlich der Ernennung des Antragstellers infolge der Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gerade entgegen.

3. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.494,29 EUR (BesGr A 6 /Stufe 8).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 5 E 15.705

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 5 E 15.705

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 5 E 15.705 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Sept. 2015 - B 5 S 15.628

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Juli 2015 wird in Ziffer 1 abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird abgelehn

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Juli 2015 - B 5 S 15.423

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt.

Referenzen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom 19. Mai 2015 ausgesprochene Rücknahme der Ernennung als Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der am ... geborene Antragsteller stand als Regierungssekretär im Dienst des Antragsgegners und war bei der Regierung von Oberfranken beschäftigt. Er wurde am 1. September 2008 von der Stadt ... als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, nachdem er zuvor eine Zusage hinsichtlich der Einstellung unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung erhalten hatte. Die Einstellungsuntersuchung erfolgte am 25. April 2008 durch das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt ...) - auf Veranlassung der Stadt ... Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, dem damals ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Dauer zuerkannt worden war, auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Es gebe lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen.

Mit E-Mail vom 11. April 2010 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stellenausschreibung der Regierung von Oberfranken. In der Folge wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 19. Juli 2010 von der Stadt ... zur Regierung von Oberfranken abgeordnet. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst ab und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt und bei der Regierung von Oberfranken eingestellt.

Mit Verfügung der Regierung von Oberfranken vom 26. Oktober 2012 (BA II Bl. 174) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 27. November 2012 Widerspruch und machte geltend, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine charakterlichen, sondern vielmehr gesundheitliche Ursachen habe. Über den Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen.

Auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az. B 5 S 12.1008) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014, eingegangen am 10. Dezember 2014, teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung des Antragstellers führen könnten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung zum Staatsbeamten an. Der Schwerbehindertenvertretung der Regierung von Oberfranken wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Hauptschwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Mai 2015 gegeben.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19. Mai 2015 wurde die Ernennung des Antragstellers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um im Einstellungsverfahren beim Amtsarzt und anschließend den Ernennungsbehörden den Irrtum herbeizuführen, er sei gesundheitlich geeignet. Die Ernennung sei somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zurückzunehmen. Darüber hinaus sei es auch geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner blieb ohne Erfolg.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 erheben (Az. B 5 K 15.424). Gleichzeitig ließ er beantragen,

nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 2. Juli 2015 aus, Anfechtungsgründe für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei der Einstellungsuntersuchung nicht arglistig getäuscht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen,

und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 S 12.1008, B 5 K 15.424 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 ist formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt eine hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe erschöpfen sich nicht in bloß formelhaften Wendungen und sind auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 80 Rn. 84 ff.).

Die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage erweisen sich bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung nach derzeitiger Lage nach Einschätzung der Kammer als nicht vollständig überschaubar, da der zugrundeliegende Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig qualifiziert werden kann. Daher ist vorliegend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Dabei gilt als zentraler Maßstab, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker wiegt und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 77; BVerwG, B. v. 14.4.2005 - BVerwGE 123, 241).

Gemessen daran überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Der Antragsteller hat als Alleinverdiener den Unterhalt seiner Familie, d. h. seiner Ehefrau sowie der drei minderjährigen Kinder, welche selbst über keinerlei Einkünfte verfügen, sicherzustellen. Der Wegfall seiner Bezüge infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Rücknahme der Ernennung zum Regierungssekretär stellt in Hinblick auf die finanzielle Existenzsicherung der familiären Gemeinschaft eine erhebliche Belastung dar. Überdies steht der Antragsteller schon seit 2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis. Die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten bedeutet für ihn einen gravierenden Einschnitt in Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang, wobei auch das Alter des Antragstellers sowie seine gesundheitlichen Situation nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Entlassungsverfahren bei der Regierung von Oberfranken nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre - und damit einen erheblichen Zeitraum - andauert und noch immer nicht abgeschlossen ist. Die damit einhergehenden und den Antragsteller über diese lange Zeit begleitenden Belastungen hinsichtlich seiner beruflichen Existenz als Beamter sind im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit einzubeziehen. Demgegenüber müssen nach Auffassung der Kammer die vom Antragsgegner angeführten Belange einer möglichen Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Amtsführung sowie das geltend gemachte fiskalische Interesse an einer umgehenden Einstellung der Leistung von Bezügen zurücktreten. Insofern überwiegt das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Rücknahme seiner Ernennung. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist mithin wiederherzustellen.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.442,99 EUR (BesGr A 6 /Stufe 8).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Juli 2015 wird in Ziffer 1 abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.482,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt die Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 wiederhergestellt worden ist.

Der am ... geborene Antragsteller stand als Regierungssekretär im Dienst des Antragsgegners und war bei der Regierung von Oberfranken beschäftigt. Er wurde am 1. September 2008 von der Stadt ... als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, nachdem er zuvor eine Zusage hinsichtlich der Einstellung unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung erhalten hatte. Die Einstellungsuntersuchung erfolgte am 25. April 2008 durch das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt ...) - auf Veranlassung der Stadt .... Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, dem damals ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Dauer zuerkannt worden war, auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Es gebe lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen.

Mit E-Mail vom 11. April 2010 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stellenausschreibung der Regierung von Oberfranken. In der Folge wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 19. Juli 2010 von der Stadt ... zur Regierung von Oberfranken abgeordnet. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst ab und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt und bei der Regierung von Oberfranken eingestellt.

Mit Verfügung der Regierung von Oberfranken vom 26. Oktober 2012 (BA II Bl. 174) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 27. November 2012 Widerspruch und machte geltend, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine charakterlichen, sondern vielmehr gesundheitliche Ursachen habe. Über den Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen.

Auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 9. Januar 2013 (Az. B 5 S 12.1008) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014, eingegangen am 10. Dezember 2014, teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung des Antragstellers führen könnten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung zum Staatsbeamten an. Der Schwerbehindertenvertretung der Regierung von Oberfranken wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Hauptschwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Mai 2015 gegeben.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19. Mai 2015 wurde die Ernennung des Antragstellers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um im Einstellungsverfahren beim Amtsarzt und anschließend den Ernennungsbehörden den Irrtum herbeizuführen, er sei gesundheitlich geeignet. Die Ernennung sei somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zurückzunehmen. Darüber hinaus sei es auch geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner blieb ohne Erfolg.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 erheben (Az. B 5 K 15.424). Gleichzeitig ließ er beantragen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 2. Juli 2015 aus, Anfechtungsgründe für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei der Einstellungsuntersuchung nicht arglistig getäuscht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015, den Antrag abzulehnen, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Auf die Beschlussgründe (Verfahren B 5 S 15.423) wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung im Verfahren B 5 K 15.424 beantragte der Antragsgegner,

den Beschluss vom 21. Juli 2015 abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 abzulehnen.

Begründet wurde dies mit einer Änderung der rechtlichen Bewertung der Sache im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Mit Urteil vom 14. September 2015 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage vom 16. Juni 2015 im Verfahren B 5 K 15.424 ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift im Verfahren B 5 K 15.424 sowie den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 S 12.1008 und B 5 K 15.424 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat Erfolg.

a) Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die neue Regelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 224). Der Antragsgegner hat Umstände vorgetragen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Solche Umstände können - wie vom Antragsgegner dargelegt - in einer veränderten Prozesslage liegen (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 103; OVG MV, B.v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365).

b) Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist auch in der Sache erfolgreich. Wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei dieser Entscheidung entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Klage des Antragstellers und der erfolgten Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. ... ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller seine Ernennung zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. September 2015 im Verfahren B 5 K 15.424 wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Da das Begehren des Klägers in der Hauptsache somit ohne Erfolg bleibt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Klägers dessen privates Interesse an der vorübergehenden Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Mag die sofortige Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids für den Kläger finanziell auch einen erheblichen Einschnitt bedeuten, so kann der Allgemeinheit das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses mit Blick auf die sich klar darstellende Sach- und Rechtslage in Bezug auf sein arglistiges Handeln zur Erlangung seiner Rechtsstellung als Beamter nicht zugemutet werden.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.494,29 EUR (BesGr A 6 /Stufe 8).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.