Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2016 - B 5 E 16.131
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin des Beruflichen Schulzentrums H. II, Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule H. und Staatliche Wirtschaftsschule H. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandkräftig entschieden wurde.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen.
Die Antragstellerin steht als Lehrkraft für Sozialpädagogik und Katholische Religionslehre im Amt einer Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A15z) an der Beruflichen Oberschule C. im Dienst des Antragsgegners. Sie übt seit dem Schuljahr 2012/2013 die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters aus. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 wurde sie mit dem Gesamtergebnis „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) beurteilt.
Mit Bekanntmachung vom
„Für die Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Schulleitern und Schulleiterinnen der Führungseignung beigemessen. Bewerbungen von Schulleitern und Schulleiterinnen werden nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn die bisherige Funktion als Schulleiter bzw. Schulleiterin weniger als fünf Jahre ausgeübt wurde.“
Hierauf bewarben sich die Antragstellerin und der Beigeladene.
Der Beigeladene ist ebenfalls Lehrkraft für Sozialpädagogik und Katholische Religionslehre im Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A15) an der Beruflichen Oberschule B. In seiner letzten periodischen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 erzielte er das Gesamtergebnis „BG“.
Der Auswahlvermerk des Antragsgegners vom
Mit Schreiben vom
Auf Widerspruch der Antragstellerin vom
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle der Schulleiterin des Beruflichen Schulzentrums H., Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule H. und Staatliche Wirtschaftsschule H., nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.
Zur Begründung wird vorgetragen, nach dem Inhalt des Auswahlvermerks vom 23. Dezember 2015 hätten beide Bewerber „uneingeschränkt überzeugen“ können, so dass der Beigeladene keinen Vorsprung aufweise. Auch im Rahmen der Binnendifferenzierung ergebe sich ein solcher nicht, insbesondere in Hinblick auf das maßgebliche Kriterium „Führungseignung“ im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, welchem dem Ausschreibungstext zufolge bei Schulleitern und Schulleiterinnen besonderes Gewicht beigemessen werde. Der Beigeladene weise lediglich bei den allenfalls nachrangigen Superkriterien „Belastbarkeit“ und „Berufskenntnisse“ einen leichten Vorsprung auf, die Antragstellerin dagegen bei dem wesentlichen Kriterium „Entscheidungsvermögen“ und vor allem bei dem entscheidenden Kriterium „Führungsverhalten“ (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Leistungslaufbahngesetz - LlbG - und Anforderungsprofil), welches beim Beigeladenen nicht bewertet worden sei. Ein Anordnungsgrund liege vor, da mit der Besetzung der streitbefangenen Stelle der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem nicht einzuholenden Vorsprung der Antragstellerin bei dem entscheidenden Auswahlkriterium „Führungserfolg/Führungspotential“, das bei der Auswahlentscheidung überhaupt keine Rolle gespielt habe. Dies könne in Hinblick auf die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu dem erfolgten Vorstellungsgespräch, welches nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht relativiert werden. Das Außerachtlassen eines wesentlichen Auswahlkriteriums führe zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Auf die Nichtberücksichtigung des höheren Statusamtes der Antragstellerin komme es daher gar nicht mehr an.
Mit Beschluss des Vorsitzenden vom
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Stellenausschreibung lege fest, dass - entsprechend der Regelung in Art. 15 LlbG - bei annähernd gleichen Leistungsbildern mehrerer Bewerber die Auswahlentscheidung auf Basis eines strukturierten Auswahlgesprächs getroffen werde. Die angewandten Superkriterien seien grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, so dass es keine nachrangigen oder wesentlichen Superkriterien gebe. Das Superkriterium „Führungseignung“ sei dann von besonderer Bedeutung, wenn alle annähernd gleich leistungsfähigen Bewerber darin über eine Beurteilung verfügten. Verfüge ein Bewerber nicht über eine Beurteilung dieses Kriteriums, könne dies nicht von vornherein zu einem Ausschluss aus dem Leistungsvergleich führen. Funktionsträger, die bisher keine Führungsaufgaben sondern lediglich fachliche Funktionen wahrgenommen hätten - dies sei die überwiegende Zahl der an beruflichen Schulen tätigen Funktionsträger - würden sonst aus dem Bewerberkreis ausscheiden. Dies könne indes allenfalls in der Ausschreibung geschehen, nicht hingegen durch eine einschränkende Auslegung der Verwaltungsvorgaben für die dienstliche Beurteilung. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Dienstherr sei sich bei der Auswahlentscheidung der Bedeutung der Frage nach Führungseignung und Führungspotential bewusst gewesen, was sich an der Auseinandersetzung damit im Auswahlvermerk zeige. Das höhere Statusamt der Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da nach Abschnitt A Nr. 4.5.3 der Beurteilungsrichtlinien eine Anlassbeurteilung aufgrund einer erfolgten Beförderung nicht veranlasst sei, wenn der Betreffende in dem Beförderungsamt nicht mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Beförderungsamt keinen relevanten Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Amt A15 erreicht habe.
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsgegner erwiderte unter dem
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte unter dem
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 16 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - RiA 2015, 89 = juris Rn. 20).
b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Dieser Leistungsgrundsatz findet auch in den einfachgesetzlichen Regelungen des § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) seinen Niederschlag. Jeder Bewerber um einen Dienstposten hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07
Bei einer danach im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BayVGH
Art. 16 Abs. 1 LlbG konkretisiert die oben dargestellten Prinzipien in Hinblick auf die Übertragung von höherwertigen Dienstposten. Danach ist bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren, wobei zu erwarten sein muss, dass der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen ist zu beachten. Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden in diesem Sinne verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.
Gemessen hieran erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig.
Der Antragsgegner hat die dienstliche Beurteilung der Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Er hat entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 LlbG zunächst die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegt, wobei sich ein Gleichstand ergab, da sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „BG“ bewertet worden waren. Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LlbG sieht in einem solchen Fall eine Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen dahingehend vor, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber zu stellen. Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 64 Satz 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigene Richtlinien für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte erlassen (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Ferner hätte der Antragsgegner, auch wenn die Beurteilungsrichtlinien in Teil A Nr. 4.5.3 eine Anlassbeurteilung im Falle der Bewerbung auf eine Funktionsstelle nur dann erfordern, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war, und der Antragstellerin erst zum 1. August 2015 das höhere Statusamt einer Studiendirektorin (A 15z) verliehen wurde, vorliegend berücksichtigen müssen, dass sie die (Führungs-)Funktion als ständige Vertreterin des Leiters einer beruflichen Schule bereits seit dem Schuljahr 2012/2013 und somit seit August 2012 innehat.
Auch in Hinblick auf den Text der Stellenausschreibung, dem zufolge bei Schulleitern und Schulleiterinnen der Führungseignung besonderes Gewicht beigemessen werde, begegnet die getroffene Auswahlentscheidung erheblichen Bedenken. Das Gericht versteht diese Formulierung in der Weise, dass auf das Vorhandensein dieser Eigenschaft bei sämtlichen Bewerbern um eine Schulleiterstelle besonderer Wert gelegt wird. Dabei stellt „Führungseignung“ kein in einer dienstlichen Beurteilung zu bewertendes Einzelkriterium dar. Gleichwohl besteht insoweit mit dem Superkriterium „Führungsverhalten“ ein gewisser Zusammenhang, als einem Bewerber, der über eine (sehr) gute Bewertung in diesem Merkmal verfügt auch eine entsprechende Führungseignung nicht abgesprochen werden kann. Auch insoweit hätte es bei der Auswahlentscheidung einer konkreten und eingehenden Auseinandersetzung mit der in der dienstlichen Beurteilung erfolgten Bewertung der Antragstellerin im Superkriterium „Führungsverhalten“ und den daraus folgenden Konsequenzen für ihre Führungseignung bedurft. Der pauschale Hinweis auf die durchgeführten Auswahlgespräche, wonach der Beigeladene, der - ausweislich der dienstlichen Beurteilung - bislang keine Führungsposition wahrgenommen hat, „als Führungspersönlichkeit etwas gereifter gewirkt“ habe, vermag nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung zumindest seit dem Schuljahr 2012/2013 als ständige Vertreterin des Schulleiters Führungsaufgaben wahrnimmt und hinsichtlich ihres Führungsverhaltens mit dem zweitbesten Prädikat bewertet worden ist, eine solche Würdigung nicht zu ersetzen.
Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der durchgeführten Auswahlgespräche rechtliche Bedenken. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG sieht vor, dass Grundlage der Entscheidung des Dienstherrn auch wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren wie systematisierte Personalauswahlgespräche sein können, sofern sie von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Auswahlgespräche den sich aus der genannten Vorschrift in Verbindung mit dem Leistungsgrundsatz ergebenden Anforderungen gerecht werden. Es wird nicht deutlich, auf welchen rechtlichen Regelungen die durchgeführten Personalauswahlgespräche beruhen und ob es als wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren qualifiziert werden kann. Es bleibt offen, ob es sich um einen auf das konkrete Gespräch mit den Beteiligten zugeschnittenen oder allgemeingültigen Fragenkatalog handelt. Es ist aus der vorgelegten Dokumentation heraus nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welchem zeitlichen Rahmen die Gespräche stattgefunden haben und ob die Bewerber gleichzeitig oder separat befragt wurden. Auch die Zusammensetzung der Auswahlkommission ist nicht dokumentiert. Es ist für das Gericht letztlich nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, ob das Personalauswahlgespräch mit dem Prinzip einer an Eignung, Leistung und fachlicher Befähigung der Bewerber orientierten Auswahlentscheidung in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Mängel im Rahmen der Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung für den Beigeladenen, welche sich letztlich allein auf das Ergebnis der Auswahlgespräche stützt, als rechtlich nicht haltbar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris;
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.