Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 17.295
Tenor
I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein ... e V)wird
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1. die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ...
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2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...
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3.die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher), sowie
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4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein ... ( ... e V) von Bedeutung sein können durch die ... und/oder von ihr beauftragte Dienststellen der Landespolizei angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
Diese Anordnung bezieht sich insbesondere auf
– Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,
– Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,
– Unterlagen, die auf Verbindungen des ... e.V. zu ... M. e. V. hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,
– sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,
– alle legal besessenen Schusswaffen sowie
– sämtliche illegalen Waffen.
II. Herrn ... sind eine Ausfertigung dieser Anordnung und ein Abdruck der Antragsschrift der ... vom ... vor Beginn der Durchsuchung gegen Zustellungsurkunde zuzustellen, sofern er anwesend ist.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
-
1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ...,
-
2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen
-
3. die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher),
-
4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den ... e.V. von Bedeutung sein können,
anzuordnen.
– Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,
– Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,
– Unterlagen, die auf Verbindungen des ... e.V. zu ... M. hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,
– sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,
– alle legal besessenen Schusswaffen sowie
– sämtliche illegalen Waffen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 17.295
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 17.295 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
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des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
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die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
Tenor
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Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs 74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3 Gs 14/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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...
Gründe
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A.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
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I.
- 2
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1. Der Beschwerdeführer ist Trainer einer japanischen Kampfsportart in einem Sportverein (B... e.V.). Nach seinen Angaben ist Bestandteil des Trainings auch das gelegentliche Üben mit Nachbildungen von japanischen Waffen. Der Sportverein sei auch im Besitz einiger richtiger Waffen, die verschlossen aufbewahrt würden und lediglich zur Ansicht oder für Schauübungen dienten; trainiert werde mit diesen Waffen jedoch grundsätzlich nicht.
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2. Das Bundeskriminalamt (BKA) erließ auf Antrag des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) am 13. Oktober 2009 einen Feststellungsbescheid, wonach es sich bei einem sogenannten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG handele. Die Zweckbestimmung als Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, bestehe auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien beziehungsweise die Waffeneigenschaft hierfür verneint werde.
- 4
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3. Der Beschwerdeführer legte dagegen Widerspruch ein. Er sei im Besitz eines kleinen Waffenscheines, welcher zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen berechtige. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit sei es damit auch anderen Personen erlaubt, diese Waffen zu besitzen, soweit dies in einem befriedeten Besitztum geschehe. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in den Waffenschein eine Ergänzung hinsichtlich des Kyoketsu-Shogei - welches sich im Besitz des Vereins befinde - eintragen zu lassen, damit dieser Gegenstand, sollte er endgültig als Waffe bewertet werden, weiterhin im Verein genutzt werden könne. Daneben sollten zwei weitere Gegenstände eingetragen werden, um auch insoweit das Führen innerhalb des Vereins und das gelegentliche Training zu ermöglichen: Nach dem Waffenrecht verbotene Wurfsterne und ein Schwert, welches in einem Gehstock versteckt sei. Der Beschwerdeführer und der Verein seien noch nicht im Besitz dieser Gegenstände gewesen; im Hinblick auf die erwartete Erlaubnis sei jedoch damit begonnen worden, den Gehstock und das Schwert anzufertigen.
- 5
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4. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt, den übersandten Originalwaffenschein entsprechend zu ergänzen.
- 6
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5. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. April 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Trainingsräume des B...-Dojo nach "Shuriken (Wurfsterne), einem Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge (Waffe, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung u.a. dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen), Shikomizue (verstecktes Schwert, das als Gehstock getarnt ist)" an. Es bestehe "aufgrund der bisherigen Ermittlungen" der Verdacht, der Beschwerdeführer bewahre diese waffenrechtlich als verbotene Gegenstände einzuordnenden Waffen in seiner Wohnung oder in den Trainingsräumen auf, obwohl die Gegenstände verboten und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt worden seien. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung.
- 7
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6. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden keine Gegenstände aufgefunden. In den Räumen des Vereins wurden das noch nicht fertig gestellte Shikomizue mit abgestumpftem Schwert, zwei Shuriken (Wurfsterne) aus Gummi/Kunststoff und vier Kyoketsu-Shogei sichergestellt.
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7. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Der angefochtene Beschluss genüge den formellen Voraussetzungen nicht. Er enthalte keinerlei Begründungen und Darlegungen der Ermittlungen. Es sei lediglich auf die Ermittlungen anderer Behörden Bezug genommen worden. Weder aus den Akten noch aus dem Beschluss ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der verbotenen Gegenstände befunden habe. Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
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8. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei zwar knapp gefasst und beschränke sich auf die wesentlichen Informationen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - reichten jedoch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben für die Eingrenzungsfunktion aus. Der Tatvorwurf sei in Kombination von Begründung, den näher beschriebenen und zu beschlagnahmenden Gegenständen und der aufgeführten Strafnorm hinreichend dargestellt und der äußere Rahmen der Durchsuchung abgesteckt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch den vollziehenden Beamten klar gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und nach welchen Gegenständen gesucht werde.
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9. Am 6. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Feststellungsbescheid, mit dem das Kyoketso-Shogei als verbotener Gegenstand im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zu 1.3.8. zu § 2 Abs. 2-4 WaffG eingestuft wurde, und den Widerspruchsbescheid auf. Das Bundeskriminalamt beantragte die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen.
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10. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juli 2010, als unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ermittlungsrichterin habe die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme nicht eigenverantwortlich überprüft, sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Umschreibung des Tatvorwurfs und die konkrete Bezeichnung des zu suchenden Gegenstandes würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss im vorliegenden Fall durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben in ausreichendem Maße gerecht. Nach Aktenlage sei der Anfangsverdacht des Besitzes verbotener Gegenstände durchaus gerechtfertigt. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 16. März 2010 habe sich die naheliegende Möglichkeit des aktuellen Besitzes der dort genannten verbotenen Gegenstände ergeben. Da es sich um einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die Frage, ob weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich gewesen seien, von Bedeutung. Insoweit habe sich die Ermittlungsrichterin nachvollziehbar der von der Ordnungsbehörde gehegten Befürchtung angeschlossen, dass die Gegenstände im Falle einer einfachen Nachfrage und des Hinweises auf den möglichen Verstoß gegen das Waffengesetz dem behördlichen Zugriff entzogen werden könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Waffeneigenschaft neben dem Anfangsverdacht sei im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Vielmehr müssten sich die Ermittlungsbehörden mangels kriminaltechnischer Untersuchungskenntnisse eines Behördengutachtens bedienen. Da dieses kriminaltechnische Gutachten vom 4. Mai 2010 die Waffeneigenschaft - mit Ausnahme der Wurfsterne aus Gummi und Kunststoff - bestätigt habe, habe das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Beschlagnahme im Nichtabhilfebeschluss richterlich bestätigt.
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11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154d Satz 1 StPO im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig ein.
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II.
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Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) und Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil der Durchsuchungsbeschluss den formellen Anforderungen nicht genüge. Die Ermittlungsrichterin sei ihrer Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nachgekommen. Der Beschluss entspreche inhaltlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die Ermittlungsrichterin habe lediglich unterzeichnet. Die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfe nicht ungeprüft übernommen werden. Die Verletzung der Prüfungspflicht ergebe sich auch aus der Begründung des Anfangsverdachtes. Der Durchsuchungsbeschluss beschränke sich auf die Behauptung, aus den Ermittlungen ergebe sich ein solcher Verdacht. Der Inhalt der Akten weise jedoch darauf hin, dass es sich um eine bloße Vermutung handele. Das Amtsgericht hätte sich die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer selbst oder der Verein die in dem Antrag bezeichneten Gegenstände im Besitz habe. Die Gerichte hätten sich auch nicht mit der subjektiven Komponente auseinandergesetzt.
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2. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sei richterlich nicht geprüft worden. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv sei. Gegen ihn seien keine Verfahren anhängig. Er sei unbescholtener Bürger.
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3. Der Beschluss erfülle die notwendige Begrenzungsfunktion nicht. Er enthalte keinerlei Anhaltspunkte über die Beschaffenheit der aufzufindenden Gegen-stände. Dies werde auch im Nichtabhilfebeschluss nicht geheilt; dort werde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe erkennen können, was ihm zur Last gelegt werde. Aus dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wann ein Gegenstand nach der Rechtsansicht der Ermittlungsrichterin verboten sei. Eine Suche nach Gegenständen, die unter eine bestimmte Bezeichnung fielen, und eine anschließende waffenrechtliche Auswertung erfülle die Durchsuchungsvoraussetzungen nicht. Die Durchsuchung diene nicht der Suche nach einem Anfangsverdacht, sondern der Erhärtung durch Auffinden von Beweismitteln.
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4. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig; er begnüge sich mit einer formelhaften Wendung. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf das Auffinden der Gegenstände erforderlich gewesen sei, beantworte sich bereits aus der notwendigen Verneinung des subjektiven Tatbestandes. Es hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten wolle. Daher sei die nicht näher begründete Behauptung, er werde die Gegenstände dem Zugriff der Behörden entziehen, nicht mehr haltbar. Als milderes Mittel wäre eine einfache Frage an den Beschwerdeführer ausreichend gewesen. Auch die Begründung, die Gegenstände stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, treffe nicht zu. Das sei nur dann der Fall, wenn diese missbraucht würden. Dafür bestünden jedoch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
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III.
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1. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat davon keinen Gebrauch gemacht.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Pforzheim - 83 Js 571/10 - vorgelegen.
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B.
- 20
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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I.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Durchsuchung der Räume des Vereins wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Beschwerdeführer neben seiner Trainertätigkeit für den Verein wahrnimmt. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 21 BGB) und als solche selbst von der Durchsuchung ihrer Räume betroffen. Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung könnte daher allein der Vorstand als gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) erheben. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, Vorstand des Vereins zu sein, so dass er insoweit die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis nicht dargetan hat.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).
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bb) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 <2423>).
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cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
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b) Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen. Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht tatsachenfundiert.
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II.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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III.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.