Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 4 C 17.992

published on 26/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 4 C 17.992
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Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegner zu 2. und 3. wird verworfen.

II. Es wird festgestellt, dass die gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 rechtswidrig war.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils zur Hälfte der Antragsteller und – als Gesamtschuldner – die Antragsgegner zu 2. und 3.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. April 2017 erließ das Verwaltungsgericht Bayreuth auf einen vom Antragsteller am 13. April 2017 gestellten Antrag hin eine auf die Hauptwohnung des Antragsgegners zu 1. bezogene vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die am 27. April 2017 vollzogen wurde.

Der Antragsgegner zu 1. und seine im selben Haus wohnenden Eltern, die Antragsgegner zu 2. und 3., wenden sich dagegen mit der am 11. Mai 2017 eingegangenen Beschwerde. Sie beantragen

festzustellen, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 ausgesprochene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig war.

Zur Begründung tragen sie vor, beschwerdeberechtigt seien als Eigentümer des Wohnhauses, in dem die Durchsuchung durchgeführt worden sei, auch die Antragsgegner zu 2. und 3., insbesondere im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche. Die Beschwerde sei begründet, da weder dem gerichtlichen Beschluss noch der Antragsschrift und den beigefügten Anlagen Tatsachen zu entnehmen seien, aus denen zu schließen sei, dass sich Beweismittel im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG an der zu durchsuchenden Stelle befänden. Dass der Antragsgegner zu 1. zur Ausübung des Schießsports über legale Schusswaffen verfüge und in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 viermal an Schießveranstaltungen teilgenommen habe, genüge insoweit nicht. Er gehöre weder zu den Führungspersonen des Vereins DBSSG e.V. noch unterhalte er Aktivitäten zu PEGIDA München e.V., sondern distanziere sich entschieden von den Zielen und Äußerungen dieses Vereins. Von der Verflechtung von Vorstandsmitgliedern seines Vereins zu PEGIDA München e.V. habe er absolut keine Kenntnis gehabt; er sei mit den anderen Mitgliedern auch nicht sehr gut persönlich bekannt gewesen. Er habe lediglich zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in München einen Verein gesucht, um sein Hobby des Schießsports zu betreiben, wobei ihm vom Verein Deutsche Schießsportunion e.V. der Verein DBSSG e.V. empfohlen worden sei. Rechtswidrig sei in jedem Falle die Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der legalen Waffen des Antragsgegners zu 1. Es seien auch die nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG geltenden Durchsuchungsbestimmungen der §§ 104 ff. StPO nicht vollständig eingehalten worden, da es bereits an der Unterschrift des Richters am Ende des Durchsuchungsbeschlusses fehle. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da die Antragsgegner zu 2. und 3. um 6.30 Uhr überfallartig durch Sturmklingeln geweckt worden seien. Gedemütigt und total schockiert hätten diese im Schlafanzug die Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung des Zimmers ihres Sohnes über sich ergehen lassen müssen, bei der nichts Verdächtiges gefunden worden sei. Aufgrund der Durchsuchung, an der sechs bis sieben Personen teilgenommen hätten und bei der dem Antragsgegner zu 2. sogar das Ankleiden untersagt worden sei, litten sie immer noch unter Schlafstörungen; außerdem seien sie in ihrer Kleinstadt in ihrem Ruf und ihrem Ansehen geschädigt.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Ausgangsverfahren verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist, soweit sie von den Antragsgegnern zu 2. und 3. erhoben wurde, mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Die Beschwerde richtet sich, wie dem Antrag vom 11. Mai 2017 zu entnehmen ist, ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 19. April 2017 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Da diese allein der Person des Antragsgegners zu 1. und dessen Wohnräumen bzw. sonstigen Sachen galt und keine Ermächtigung zu Eingriffen in Rechte der Antragsgegner zu 2. und 3. enthielt, können diese mangels eigener Betroffenheit nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf dagegen vorgehen. Soweit sie in der Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, dass durch den Vollzug der Anordnung am 27. April 2017 faktisch auch in ihr Eigentum sowie in ihre Gesundheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden sei, wenden sie sich gegen ein behördliches Handeln, das nur im Wege eines gesonderten Klageverfahrens etwa in Form einer Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden kann. Für einen solchen, bisher nicht anhängig gemachten Rechtsstreit wäre erstinstanzlich nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2009 – 5 E 1492/08 – juris Rn. 11 ff.).

2. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. April 2017 hat Erfolg, da die Voraussetzungen für eine gegen ihn gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorlagen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG können im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Räume, die Sachen und die Person eines Vereinsmitglieds durchsucht werden, wenn „hinreichende Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass diese Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel gemäß Satz 1 der Vorschrift beschlagnahmt werden können. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da keine konkreten Indizien darauf hindeuteten, dass sich in der Wohnung, dem Kraftfahrzeug oder in der Kleidung des Antragsgegners zu 1. beweisrelevante Schriftstücke oder sonstige Unterlagen oder Hinweise bezüglich einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung der DBSSG e.V. befinden konnten.

Hinsichtlich des DBSSG e.V. lag allerdings ein – für vereinsrechtliche Aufklärungsmaßnahmen ausreichender – tatsachengestützter Anfangsverdacht in Bezug auf ein beabsichtigtes aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor. Die vom Vorsitzenden dieses Vereins in seiner Funktion als führendes Mitglied von PEGIDA München e.V. getätigten öffentlichen Äußerungen ließen sich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 im Parallelverfahren Az. 4 C 17.878 näher dargelegt hat, dahingehend verstehen, dass den staatlichen Organen generell die demokratische Legitimität abgesprochen und den Bürgern ein Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung in Form einer Bürgerwehr zuerkannt werden sollte (vgl. die Rede vom 19.10.2015: „Scheindemokratie“, „quasidiktatorisches System“, „Selbstjustiz ein legitimes Mittel“). Hieraus ergaben sich – zusammen mit weiteren Indizien wie den Austrittsschreiben früherer Vereinsmitglieder und der für einen Sportschützenverein ungewöhnlichen Art der Schusswaffen – konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf einen möglicherweise beabsichtigten Missbrauch der vereinseigenen Schusswaffen.

Die daraus folgende Befugnis zu Ermittlungen im Hinblick auf ein vereinsrechtliches Verbotsverfahren rechtfertigte zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG eine Durchsuchung von Räumen und Sachen nicht nur beim Vorsitzenden und den sonstigen Führungspersonen des DBSSG e.V., sondern grundsätzlich auch bei einfachen Mitgliedern dieses – nur eine geringe Anzahl von Personen umfassenden – Vereins, da mögliche Beweismittel etwa in Gestalt illegaler Schusswaffen oder geheimer Unterlagen sich nicht zwingend im Besitz des Vorstands befinden mussten. Voraussetzung dafür war jedoch, dass es sich um ein Mitglied handelte, von dem aufgrund objektiver Umstände zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer persönlichen Nähe zum Vereinsvorsitzenden oder zu den von diesem vertretenen politischen Anschauungen auszugehen war. Letzteres war insbesondere bei jenen Vereinsmitgliedern anzunehmen, die nach den Erkenntnissen des Antragstellers wiederholt an den Kundgebungen des unter Beobachtung des Verfassungsschutz stehenden Vereins PEGIDA München e.V. teilgenommen haben, an denen auch der Vorsitzende des DBSSG e.V. als Redner und zeitweiliger Versammlungsleiter maßgeblich beteiligt war.

Aus der bloßen (kurzzeitigen) Mitgliedschaft in dem Schützenverein DBSSG e.V. und dem damit verbundenen Besitz legaler Schusswaffen ergaben sich dagegen noch keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ für ein mögliches Auffinden verbotsrelevanter Gegenstände, die eine Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Person des Betreffenden rechtfertigen konnten. Denn angesichts der offiziell verfolgten rein schießsportlichen Zielsetzung des Vereins und seines regelmäßig stattfindenden Trainingsbetriebs lag die Annahme nahe, dass zumindest ein Teil der Mitglieder von den zusätzlichen politischen Aktivitäten der Führungsebene keine Kenntnis hatte und erst recht nicht in etwaige konspirative Planungen eingeweiht war. Für die gegenteilige Annahme, wonach der gesamte Verein als eine Art politischer Gesinnungsgemeinschaft organisiert sein könnte, geben die vom Antragsteller aufgrund langjähriger Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse nichts her.

Der Antragsgegner zu 1. als einfaches Vereinsmitglied gehörte hiernach aufgrund seines Werdegangs und seines aktuellen Verhaltens nicht zu denjenigen Personen, bei denen mit dem Auffinden verbotsrelevanter Beweismittel zu rechnen war. Er war als Sportschütze laut den Erkenntnissen des Antragstellers zunächst in verschiedenen oberfränkischen Vereinen aktiv und trat erst Anfang 2014 dem DBSSG e.V. bei, nachdem er im Herbst 2013 berufsbedingt im Großraum München einen Zweitwohnsitz begründet hatte. In dem vom Antragsteller erfassten Beobachtungszeitraum (1.1.2016 bis 31.1.2017) hat er lediglich an vier Schießveranstaltungen des DBSSG e.V. teilgenommen, so dass nicht ohne weiteres von engen persönlichen Kontakten zu den übrigen Vereinsmitgliedern oder zum Vereinsvorstand ausgegangen werden kann. Staatsschutzrelevante Erkenntnisse über den Antragsgegner zu 1. lagen den Behörden erklärtermaßen ebenfalls nicht vor; insbesondere bestanden ersichtlich keinerlei Kontakte zu PEGIDA München e.V. oder ähnlichen Organisationen.

Auch aus waffenrechtlicher Sicht finden sich in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen keine Auffälligkeiten, die einen Verdacht gegen den Antragsgegner zu 1. begründen könnten. Dass er über legale Schusswaffen verfügte und aufgrund seiner Mitgliedschaft berechtigt war, auch die Vereinswaffen zu nutzen, konnte weder die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner sonstigen Sachen noch die vom Verwaltungsgericht angeordnete Beschlagnahme der Waffen rechtfertigen, da aus deren bloßem Vorhandensein keine weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vereinsstrukturen und Vereinsziele des DBSSG e.V. gewonnen werden konnten.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 10/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag des Antragsge
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Annotations

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.