Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Aug. 2016 - B 1 S 16.535*
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Vertreterin der „...“. Mit einer Versammlungsanzeige vom
Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom
Die Antragsgegnerin bat die Regierung von ... (als Betreiberin der ARE II) sowie die Polizeiinspektion ... Stadt um eine Gefährdungseinschätzung. Beide teilten daraufhin mit, dass sie aus diversen sicherheitsrechtlichen Gründen den begehrten Versammlungsort nicht für geeignet hielten. Die Polizei übermittelte ferner die polizeilichen und staatsschutzmäßigen Erkenntnisse über die Antragstellerin (Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion ..., Kommissariat Staatsschutz, Bl. 68/69 der Behördenakte) sowie eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zu der geplanten Protestaktion (Bl. 70 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
Mit Bescheid vom
„2.1 Versammlungsort
Abweichend von der Versammlungsanzeige findet die stationäre Versammlung in ... auf dem asphaltierten Parkplatz vor der Festwiese des ... an der ... Straße statt. (...)
2.2 Versammlungsleitung
Frau ... (...) wird als Versammlungsleiterin abgelehnt.
Zur Versammlungsleiterin wird Frau ... (...) bestimmt.
Bis zum
Der Bescheid wurde hinsichtlich dieser Beschränkungen folgendermaßen begründet:
Die Versammlungsbehörde könne nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) die angemeldete Versammlung beschränken, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung vorliege. Dabei habe die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt und als Grundlage konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte ermittelt.
Zur Notwendigkeit der Verlegung des Versammlungsorts wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus der Wahl des Versammlungsortes im öffentlichen Raum unmittelbare Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Rechtspositionen der Bewohner der ARE II, der Anlieger, der Gewerbetreibenden und unbeteiligter Dritter ergäben. Im Rahmen der näheren Begründung zur räumlichen Verlegung wurden im Wesentlichen die Gründe dargelegt, die inhaltlich auch den Stellungnahmen der Regierung von ... und der Polizeiinspektion ... Stadt entsprechen:
Eine Versammlung unmittelbar vor der ARE II komme aus Sicht der Versammlungsbehörde nicht in Betracht. Die ... sei die einzige mögliche Zufahrt von öffentlichem Grund auf das Gelände der Einrichtung, die sowohl von den Mitarbeitern als auch vom Caterer, der die Versorgung der Asylbewerber sicherstelle, genutzt werde. Auch von BRK, Polizei und Feuerwehr werde diese Zufahrt als Rettungsweg in Anspruch genommen, wobei gerade in Notfällen jede Sekunde zähle, so dass die Versammlung als eine Gefahr für die Bewohner und auch für die Behördenvertreter vor Ort anzusehen sei.
Recherchen in den sozialen Netzwerken hätten ergeben hätten, dass bundesweit eine Mobilisierung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolge. Es sei mit einer unbestimmt großen Anzahl von Personen aus der gewaltbereiten linksautonomen Szene zu rechnen, was die erhebliche Gefahr von Sicherheitsstörungen wie Sachbeschädigungen, Blockaden etc. mit sich bringe. Zudem werde die Versammlung aus Gründen der Lärmbelästigung abgelehnt, die den Gesundheitszustand der zum Teil traumatisierten Bewohner negativ beeinflussen könnte. Diese könnten nicht unterscheiden, ob es sich bei der Veranstaltung - mit zu erwartenden Ausschreitungen - um eine Veranstaltung zu ihren Gunsten handle oder nicht. Auch der Schutz der Privatsphäre sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner der ARE II (teilweise mit kleinen Kindern) stehe der Durchführung der Versammlung unmittelbar vor der Einrichtung entgegen.
Zudem sei bei solchen Veranstaltungen nicht auszuschließen, dass es zu einem Aufeinandertreffen zwischen Demonstranten der rechten und linken Szene komme, was die vorstehend genannten Störungen noch verstärke. Auch der Schutz der Anwohner spräche gegen eine Versammlung in unmittelbarer Nähe der ARE II, die sich bereits gegen jedwede Demonstration in diesem Bereich ausgesprochen hätten. Bei der Zulassung einer solchen Veranstaltung an dem begehrten Ort bestehe zudem die Gefahr, dass in Zukunft Anmeldungen nicht mehr begrenzt werden könnten.
Mit Blick auf die zu erwartenden Gruppierungen aus dem linksextremen Spektrum bestehe vor allem eine Gefährdung für die Gebäude der öffentlichen Verwaltung auf dem Gelände der ARE II sowie für dort arbeitendes Personal. Durch Geschosse wie Steine oder Farbbeutel aus den Reihen der Demonstrationsteilnehmer könne es zu Sachschäden an Fahrzeugen des Behörden- und Gerichtspersonals sowie zu Personenschäden kommen. Unter anderem die Bewerbung des Protestcamps im Internet lasse erkennen, dass sich postautonome, antirassistische und antinationale Kreise stark mit den Aktionen rund um das „...-Camp“ identifizierten. Nach der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz seien „antirassistische“ Aktivitäten der linksextremen Szene immer wieder gewalttätig. Es komme hiernach im Zusammenhang mit Asyl- und Flüchtlingspolitik immer wieder zu Sachbeschädigungen und Anschlägen durch Stein- und Farbbeutelwürfe auf kommunale oder staatliche Einrichtungen. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials sei auch darauf hinzuweisen, dass seitens der linksextremistischen Gruppierungen die Protestaktion in ... „in einem Atemzug“ mit dem „...-Camp“ in ... beworben werde, bei dem das Rathaus sowie das Gebäude der Internationalen Organisation für Migration beschädigt worden sei (wird weiter ausgeführt).
Die getroffene örtliche Beschränkung sei zur Abwehr der genannten Gefahren auch angemessen. Die Beschwer halte sich in Grenzen, zumal die räumliche Distanz zwischen der ... und der Fläche auf dem Parkplatz vor dem ... gering sei (die Versammlung werde lediglich um 314 Meter Luftlinie verlegt). Folglich könne die Versammlung ebenfalls innerorts abgehalten werden, der zu erwartende Beachtungserfolg sei ein ähnlicher. Es sei zwar ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Versammlungsmotto und geplantem Versammlungsort gegeben. Die Sicherheit der Bewohner der ARE II und des Behördenpersonals werde insoweit jedoch höher bewertet als das Interesse der Antragstellerin, die Versammlung an einem bestimmten Ort durchzuführen. Bewohnern der ARE II stehe die Teilnahme an der Veranstaltung frei. Der gewählte Parkplatz weise eine große, zusammenhängende Fläche auf und gestalte sich für das Begehren einer gemeinsamen Meinungskundgabe als günstig. Im Gegensatz dazu befänden sich in der ... Verkehrsinseln, die Hindernisse bildeten und in Notfällen ein zusätzliches Gefährdungspotential mit sich brächten.
Zur Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin wurde ausgeführt, dass bezüglich der Antragstellerin folgende polizeiliche Erkenntnisse vorlägen:
Am
Die Antragstellerin beteilige sich zudem regelmäßig an Kundgebungen, wie z. B. Weihnachten 2015 dem Protest gegen das Asylpaket 2. Sie sei als Aktivistin der sog. „Radikalen Linke“, jetzt „Interventionistische Linke ...“ bekannt und im polizeilichen Informationssystem als „Straftäterin links motiviert“ erfasst.
Die aufgezählten Delikte seien politisch motiviert gewesen, die Antragstellerin sei seit dem Jahr 2005 staatsschutzmäßig in Erscheinung getreten. Dass zwischen der länger zurückliegenden Verurteilung und der hier streitgegenständlichen Demonstration mehrere Jahre vergangen seien, sei unerheblich, da die Antragstellerin noch im Jahr 2013 nachweislich innerhalb eines linksradikalen, antinationalen Bündnisses antifaschistischer und postautonomer Gruppen (dem Bündnis „...“) aktiv gewesen sei. Die Tatsache, dass ihr die aus den Reihen dieses Blocks am 01.06.2013 verübten Straftaten trotz entsprechenden Verdachts nicht haben zugerechnet werden können, ändere nichts daran, dass sie sich zur Tatzeit in diesem Kreis aufgehalten habe. Diese sog. „...“ zeichneten sich gerade dadurch aus, dass sich die Aktivisten durch uniforme, schwarze Kleidung unter anderem deswegen vermummen, um die Identifizierung und Strafverfolgung zu erschweren.
In dieses Bild passe es, wenn sich die Antragstellerin nach wie vor regelmäßig als Aktivistin in den o.g. Gruppen beteilige. Aufgrund dieser Fakten biete die Antragstellerin keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und friedlichen Verlauf der Versammlung.
Die von ihr benannte Stellvertreterin werde zur Versammlungsleitung bestimmt, da nach gegenwärtigem Stand keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorlägen. Angesichts der beschriebenen Gefahrenlage sei es erforderlich, dass vorsorglich, falls die Versammlungsleitung ausfällt, wiederum ein Stellvertreter zur Verfügung stehe, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In Anbetracht des zeitlichen Aufwands für eine polizeiliche Prüfung sei eine rechtzeitige Benennung geboten.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Keiner der im Bescheid genannten Gründe sei geeignet, die Beschränkung in Hinblick auf den Versammlungsort (Ziff. 2.1) zu rechtfertigen. Von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG sei das Interesse des Veranstalters geschützt, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort. Erkläre der Veranstalter einen Versammlungsort, der einen besonders nahen Bezug zum Versammlungsthema habe, für unverzichtbar, dann dürfe diese Alternative nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ausgeschlossen werden, wenn keine polizeilich vertretbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Lage eines polizeilichen Notstands bestehe. Da sich die Antragsgegnerin auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt habe, sei erforderlich, dass die angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte biete, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ergäben. Die seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte erschöpften sich jedoch in bloßen Mutmaßungen und Allgemeinplätzen. In Bezug auf die Freihaltung der Rettungswege seien mildere Mittel gegeben. Die Kundgebung sei mit 100 Teilnehmern angemeldet. Zu der „bundesweiten Mobilisierung“ in „sozialen Netzwerken“, auf die von der Antragsgegnerin sehr vage verwiesen werde, führt die Antragstellerin aus, dass eine solche nicht stattfinde. Nach Kenntnis des Bevollmächtigten der Antragstellerin rechne das „...“-Camp insgesamt, d. h. über eine Dauer von vier Tagen, mit 300 Personen. Die streitgegenständliche Versammlung finde am Donnerstag, einem Werktag, statt, weswegen nicht mit mehr Teilnehmern zu rechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass ihre Einschätzungen zuträfen.
Die ... sei eine breite Straße mit Parkstreifen und zum Teil zweispurigem Verlauf und einer Art Wendeschleife. Problemlos sei daher die Freihaltung der Rettungswege auch bei einer stationären Kundgebung am begehrten Ort möglich.
Die Beschränkung könne auch nicht mit dem Schutz der Bewohner der ARE II begründet werden. Es sei nicht denkbar, dass die Bewohner der Einrichtung, die über feste Bauweise und schließbare Fenster und Türen verfüge, durch die Kundgebung beeinträchtigt werden könnten. Dazu sei auch nichts im Bescheid ausgeführt worden - eine Gefahrenprognose fehle insoweit. Dem Lärmschutz sei schon durch die anderen Auflagen im Bescheid Rechnung getragen worden, die nicht angegriffen worden seien. Es sei auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Bewohner nicht unterscheiden könnten, ob die Kundgebung sich gegen sie richte (wie insbesondere rechtsextremistische Veranstaltungen), oder zu ihren Gunsten erfolge. Die Kundgebung finde in mehreren Sprachen statt und werde im Vorfeld mittels Flugblättern angekündigt.
Der Bescheid nenne auch keinen konkreten Anhaltspunkt, aus dem sich auch nur der Verdacht einer rechten Gegenmobilisierung erkennen lasse. Ohnehin seien - falls sich die Störungen für die öffentliche Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens von Gegendemonstranten ergäben - die behördlichen Maßnahmen vorrangig gegen diese als Störer zu richten.
Fehl gehe auch der Verweis auf die Gefahr, dass künftig auch andere Veranstaltungen zugelassen werden müssten, zumal sich hierfür im Gesetz kein Anhaltspunkt finde und es sich gerade nicht um „den berühmten Schulfall der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen“ handle.
Sämtliche Ausführungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die zu erwartenden Ausschreitungen ergingen „ins Blaue hinein“ und genügten keinesfalls den Anforderungen, die an eine konkrete Gefahrenprognose zu stellen seien. Die Befürchtung, es werde zu Angriffen auf Gebäude, Personal und Fahrzeuge kommen, sei unbegründet. Auch wenn - wofür ein pauschaler Verweis auf „soziale Netzwerke“ nicht genüge - mit der Teilnahme von Angehörigen der linksautonomen Szene zu rechnen sei, begründe dies allein keinen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung. Auch hinsichtlich des angeblichen „szenetypischen Verhaltens“ in Form von Angriffen auf administrative Gebäude fehlten konkrete Hinweise. Eine Versammlung in Griechenland (das im Bescheid angeführte Camp in Thessaloniki) habe mit der gegenständlichen Versammlung oder mit der Antragstellerin nichts zu tun.
In Bezug auf die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin sei die Beschränkung bereits formell rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage genannt werde. Nach Art. 39 BayVwVfG seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Bescheid mitzuteilen, wozu auch die Rechtsgrundlage gehöre.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 BayVersG, der als einzige Norm in Betracht komme, nicht vor. Notwendig seien tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als Versammlungsleiterin die Friedlichkeit dieser Versammlung gefährde. Da diese strafrechtlich nicht in Form von schweren Gewaltverbrechen oder Waffendelikten in Erscheinung getreten sei, liege keine entsprechende Vorbelastung vor. Die elf Jahre zurückliegende (einzige) Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs könne weder als Gewaltverbrechen noch als waffenrechtliches Delikt angesehen werden. Die Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen sei in diesem Zusammenhang lächerlich. Auch die Aufzählung der Demonstrationen, an denen die Antragstellerin möglicherweise teilgenommen habe, erinnere an eine „Entscheidung aus Gesinnungsgründen“. Ihre Teilnahme und das, was andere Versammlungsteilnehmer dort getrieben hätten, habe mit der geplanten Solidaritätskundgebung nichts zu tun.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
In der Antragserwiderung wurde zunächst auf die Begründung des streitbefangenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kein „telefonisches Kooperationsgespräch“ stattgefunden habe. Vielmehr sei nur die mögliche Gefährdungslage angesprochen worden. Ferner wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die kurze Erwähnung etwaiger rechtsextremistischer Störer keine entscheidungsrelevante Aussage sei, auf die sich der Bescheid stütze, sondern vielmehr nur als möglicher gefahrerhöhender Aspekt zu sehen sei.
Unzutreffend sei, dass es angesichts der Rettungswegproblematik mildere Mittel gäbe. Die von der Veranstalterin angegebene Anzahl der Teilnehmer sei viel zu gering bemessen. Da das gesamte Protestcamp „...“ intensiv beworben werde und insgesamt von fünf Personen zeitgleich Veranstaltungen angemeldet worden seien, die alle diesem Camp zuzurechnen seien, müsse man von einer Anzahl von 875 Teilnehmern ausgehen. Diese würden sich am 04.08.2016 ebenfalls in ... - meist zu Dauerkundgebungen - in der Nähe der ARE II aufhalten. Für eine Teilnahme der Demonstranten der anderen Veranstaltungen an der streitgegenständlichen Versammlung spreche vor allem die gemeinsam beworbene Auftaktkundgebung durch die Initiatoren des Camps.
Dass eine Mobilisierung für die Protestaktion (wenn auch nicht durch die Antragstellerin selbst) erfolge, sei durch diverse Nachweise beim sozialen Netzwerk „Facebook“ zu belegen (die entsprechenden Internetseiten wurden in der Antragserwiderung genannt). Es fänden bundesweit Informationsveranstaltungen statt, ferner hätten sich mehrere Organisationen (ebenfalls bundesweit) für die Teilnahme ausgesprochen. Bei den Informationsveranstaltungen und Vorträgen, die zum Teil von der Antragstellerin gehalten worden seien, bestehe ein Bezug zur „Interventionistischen Linken ...“.
Bezüglich des Schutzes der Bewohner der ARE II wurde nochmals ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung dieser drohe, weil mit einer rein friedlichen Kundgebung nicht zu rechnen sei. Auch der Verweis auf eine mehrsprachige Kommunikation gehe fehl, zumal neuankommende Asylbewerber ggf. ohne Deutsch- und Englischkenntnisse (und evtl. ohne die Fähigkeit zu lesen) die Demonstration nicht einordnen könnten. Schwere Traumatisierungen könnten durch den entstehenden Lärm verstärkt werden. Die Verlegung auf den Parkplatz sei geeignet, diesen Gefahren vorzubeugen und ferner verhältnismäßig.
Der Hinweis darauf, dass zukünftige Versammlungen (auch eines anderen politischen Spektrums) gegebenenfalls nicht mehr verhindert werden könnten, sei zutreffend, da die Behörde nicht willkürlich den Maßstab für eine Gefahrenbewertung ändern dürfe. Die Voraussetzungen an die Begründung zur Gefahr von Ausschreitungen seien nicht zu hoch anzusetzen. Hier habe die Antragsgegnerin die tragenden Gründe erkennen lassen, nachdem einschlägige Quellen der jeweiligen Gruppierungen konsultiert worden seien (wird weiter ausgeführt).
Zur Ablehnung der Versammlungsleiterin wurde noch ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Begründung nachgereicht werden könne. Rechtsgrundlage sei Art. 13 Abs. 5 BayVersG, was die Antragstellerin offensichtlich erkannt habe. Die Ablehnung stütze sich keinesfalls nur auf eine elf Jahre zurückliegende Verurteilung. Die Behörde sei nicht darauf beschränkt, nur „harte“ strafrechtliche Erkenntnisse zugrunde zu legen, sondern könne auch außerhalb des Strafrechts liegende, aussagekräftige Ereignisse heranziehen. Diese lägen hier in Form einer andauernden Verbundenheit der Antragstellerin zu den gewaltbereiten sog. „Schwarzen Blöcken“ vor. Es sei auf Gewaltausbrüche, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abzustellen, bei denen sie inmitten dieser Gruppierungen angetroffen worden sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit E-Mail vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten und die beigezogene Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die versammlungsbeschränkenden Verfügungen in Ziffern 2.1 (Verlegung des Versammlungsorts) und 2.2 (Ablehnung als Versammlungsleiterin) des Bescheids der Stadt ... vom 26.07.2016. Dieser Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sowie hier insbesondere die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 des Grundgesetzes (GG).
1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen nach den Gesamtumständen des vorliegenden Sachverhalts hinreichende Gründe für eine Versammlungsbeschränkung in Form der Verlegung des Versammlungsorts (Ziff. 2.1 des Bescheids) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG vor.
Danach kann eine Versammlung beschränkt werden kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist - d. h. wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter zu rechnen ist (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m. w. N.) - oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 -7 C 50.88 - juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 77). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. 1 BvR 341/81
Diesen Vorgaben entspricht die Verfügung in Ziff. 2.1 des angefochtenen Bescheids. Beim angemeldeten Versammlungsort (... im Bereich nördlich der ... Straße) handelt es sich um die einzige Zufahrt zum Gelände der ARE II. Dies ist zugleich die (einzige) Zufahrt für Rettungsfahrzeuge bei Notfällen, woran nach den Stellungnahmen des Stadtbrandrats ... sowie der Polizeiinspektion ...-Stadt aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen. Für den Fall, dass die Versammlung der Klägerin am angemeldeten Ort stattfindet, wäre die Freihaltung der Rettungswege nicht gewährleistet und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben (zur Freihaltung der Rettungswege als Grund einer versammlungsbeschränkenden Verfügung vgl. VG München, B. v. 05.06.2015 - M 7 S 15.2222 - juris Rn. 38). Diese Gefahr besteht nicht nur im Hinblick auf die Bewohner der ARE II und die dort beschäftigten Personen, sondern auch für die Demonstrationsteilnehmer selbst, falls ein Rettungseinsatz innerhalb des Versammlungsorts notwendig werden sollte. Diese von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung zur örtlichen Situation wird gestützt durch die Aussage des Stadtbrandrats ... (E-Mail auf Bl. 64 der Gerichtsakte), der die Birkenallee aus Sicht der Feuerwehr und sonstigen Rettungskräfte insoweit als „Nadelöhr“ einstuft und klarstellt, dass diese nicht nur als Zu- sondern auch als Abfahrtsweg sowie als sog. „Bereitstellungsraum“ für nachrückende und vorzuhaltende Einsatzkräfte freizuhalten ist.
Dem Gericht erscheinen die Sicherheitsbedenken und die Gefahreneinschätzung der Polizei und der Antragsgegnerin in Bezug auf den Versammlungsort überzeugend. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin angegebenen, zu erwartenden 100 Personen, ist vielmehr die Prognose der Antragsgegnerin als schlüssig zu beurteilen und daher zugrunde zu legen. Diese hat dargelegt, in welchem Umfang und in welchen Medien für die Protestaktion „...“ in ... geworben wird, deren Teil die streitgegenständliche Veranstaltung ist. Die genannten Aufrufe belegen, dass entgegen dem Bekunden der Antragstellerin durchaus eine Mobilisierung erfolgt. Dies zeigt exemplarisch und neben den in der Antragserwiderung genannten Nachweisen bei „Facebook“ die Internetseite „http://protestcamp-...antira.info/mobi/“, auf der sich explizit unter dem Schlagwort „Mobi“ ein Plakat, Aufkleber, Flyer/Aufruf und Spendenaufruf finden. Ferner enthält diese Seite die Aufforderung: „Wenn ihr Material zur Mobilisierung benötigt, meldet euch bei uns!“. Vor dem Hintergrund der seitens der Antragstellerin dargelegten bundesweiten Bewerbung des Protestcamps und seiner zugehörigen Veranstaltungen erscheint die in der Prognose der Antragsgegnerin genannte Zahl von ca. 875 Teilnehmern am 04.08.2016 in ... plausibel. Dem steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Versammlung der Antragstellerin an einem Donnerstag, d. h. einem Werktag, stattfindet. Die dargelegten Mobilisierungsmaßnahmen legen eine deutlich höhere als die angegebene Teilnehmerzahl nahe, zumal der Zeitraum des Protestcamps in den Schulferien zahlreicher Bundesländer, der vorlesungsfreien Zeit der Universitäten sowie generell der Urlaubszeit liegt.
Bei der Bewertung des Gefahrenpotentials der Versammlung hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgehoben, dass die streitgegenständliche Veranstaltung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern Teil einer großen Protestaktion mit einer Vielzahl von Einzelveranstaltungen ist. Die stattfindende Großveranstaltung ist gerade darauf angelegt, dass sich die Teilnehmer nicht nur vereinzelt Kundgebungen anschließen, sondern an möglichst vielen Programmpunkten teilnehmen. Auch der Aspekt, dass sich die Zeiträume der Einzelveranstaltungen teilweise überlappen, legt nicht nahe, dass einzelne Demonstrationsteilnehmer nur einer Veranstaltung zuzurechnen seien. Als nachvollziehbar erweist sich insofern die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich Personen, die sich zu dieser Zeit in Bamberg aufhalten und Teilnehmer einer mehrtägigen Veranstaltung sind, auch der streitgegenständlichen Versammlung anschließen werden. Hierauf ist die als Einheit beworbene und anzusehende Protestaktion mit ihren zahlreichen Einzelveranstaltungen (Kundgebungen, Workshops, etc.) gerade angelegt.
Es wird auch nicht verkannt, dass bei der Gefahrenprognose auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vorliegenden Erkenntnisse abzustellen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Die von der Antragsgegnerin als Tatsachengrundlage herangezogenen Erkenntnisse lagen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsbeschränkenden Verfügungen vor. Die unterstützenden Gruppierungen sowie die Maßnahmen der Mobilisierung (Veranstaltungen sowie Auftritte im Internet, insbesondere bei „Facebook“) waren durch den Aktenvermerk des Landesamts für Verfassungsschutz bekannt (Bl. 75 bis 77 der Behördenakte), der Entscheidung lag nicht zuletzt die „Linkliste - Aufruf/Erwähnungen des Protestcamps“ (Bl. 87 der Behördenakte) zugrunde. Nach der zitierten Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz sei für das Camp an sich (schon am 21.07.2016) mit 300 Zusagen zu rechnen gewesen. Man erhoffe sich seitens der „Interventionistischen Linken“ für dieses eine Mobilisierung von insgesamt 600 Personen, für die Großdemonstration am 05.08.2016 (Folgetag der streitgegenständlichen Veranstaltung) sogar 2.000 Teilnehmer. Somit liegt eine hinreichende und aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandende Tatsachengrundlage für die getroffene Gefahrenprognose vor. Diese zugrunde legend ist die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Blockierung der Zufahrt/Rettungswege nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Rekurs auf die freizuhaltenden Rettungswege steht auch nicht in Widerspruch zu den Maßgaben der Rechtsprechung, wonach ein Feuerwehr- oder Rettungsdiensteinsatz, der durch eine Veranstaltung (potentiell) behindert wird, eine derartige Auflage nicht rechtfertigt, wenn die Straße eine ausreichende Breite aufweist - zumal die Versammlungsteilnehmer ohnehin im Fall eines Rettungseinsatzes verpflichtet sind, den Weg freizugeben (etwa BayVGH, B. v. 23.02.2007 - 24 CS 07.459 - juris Rn. 12). Denn im vorliegenden Fall geht die drohende Beeinträchtigung von Rettungsfahrzeugen über (hinzunehmende) bloße Unannehmlichkeiten im Straßenverkehr hinaus, die bei einer Versammlung auf öffentlichen Straßen nahezu immer vorkommen. Vielmehr erscheint die Zufahrt zum Gelände für Rettungsfahrzeuge bei der großen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern auf der ... insgesamt nicht mehr sichergestellt zu sein.
Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass diese teils breit ausgebaut ist. Bei mehreren hundert Demonstranten sind Verweisungen auf einen Teil der Fahrbahn sowie Anordnungen im Fall eines Einsatzes, den Rettungsweg freizugeben, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erfolgversprechend anzusehen. Das Argument, dass wegen des breiten und teils zweispurigen Ausbaus der ... der Rettungsweg auf einem Teil der Fahrbahn sichergestellt werden könne, verfängt nicht. Die Freihaltung des notwendigen Rettungswegs erfordert nicht nur, dass Rettungsfahrzeuge nur in eine Richtung die ... befahren können. Vielmehr muss es aus sicherheitsrechtlicher Sicht möglich sein, dass die Zu- und Abfahrt nicht nur abwechselnd, sondern auch gleichzeitig möglich ist.
Deshalb kommt insoweit kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel als die Verweisung auf die Fläche des asphaltierten Parkplatzes vor dem ... in Betracht. Da sich dieser ebenfalls in der Nähe der Einrichtung befindet (Entfernung Luftlinie ca. 314 Meter), wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Der alternative Versammlungsort weist noch einen - wenngleich schwächeren - räumlichen Bezug zur Einrichtung ARE II auf.
2. Auch die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin (Ziff. 2.2 des Bescheids) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Bescheid die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nicht genannt hat, vermag nicht deren Rechtswidrigkeit zu begründen. Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erfordert, dass die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden. Dazu gehört die Rechtsgrundlage jedenfalls dann, wenn die Betroffenen und Gerichte sonst darüber im Unklaren gelassen würden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 39, Rn. 18a m. w. N.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall, da - wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin selbst ausführt - Art. 13 Abs. 5 BayVersG die einzige in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist. Jedenfalls aber wäre ein entsprechender Begründungsmangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt worden, dass die Rechtsgrundlage in der Antragserwiderung genannt wurde.
Nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG kann die zuständige Behörde den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Nach Art. 3 BayVersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt gemäß Art. 4 BayVersG den Ablauf der Versammlung; er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Darüber hinaus sind im Bayerischen Versammlungsgesetz keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13). Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O. unter Verweisung auf Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 16. Aufl., § 7, Rn. 8 m. w. N.).
Art. 13 Abs. 5 BayVersG knüpft allgemein an „Tatsachen“ an, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen. Nicht notwendig ist es, dass es sich dabei um strafrechtliche Verurteilungen handelt (auch in der zitierten Entscheidung des BayVGH, B. v. 26.10.2015 - 10 CS 15.2339 wird nur „insbesondere“ auf Gewaltverbrechen und waffenrechtliche Delikte rekurriert). Die Ablehnung der Antragstellerin fußt nicht auf ihrer elf Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs. Vielmehr ist die Antragstellerin - wie der Aktenvermerk des Kommissariats Staatsschutz der Kriminalpolizei ... (Bl. 68/69 der Behördenakte) belegt - seit dem Jahr 2005 mehrfach staatsschutzrechtlich in Erscheinung getreten. Vor allem ihre Verbundenheit zu den sog. „Schwarzen Blöcken“, aus denen heraus bei Versammlungen immer wieder Straftaten verübt werden, bietet einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Friedlichkeit der Versammlung könne durch die Antragstellerin als Versammlungsleiterin gefährdet werden. Unerheblich ist insoweit, dass das Strafverfahren wegen des Vorfalls im Jahr 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin im „...umsGanze“-Block aufgehalten hat, steht (jedenfalls) nach Aktenlage fest und ist somit eine anknüpfungsfähige Tatsache. Durch den Anschluss an diese Gruppierung auf der Versammlung im Jahr 2013 hat sie gezeigt, dass sie gewaltbereite und unfriedliche Personen in Versammlungssituationen unterstützt. Auch wenn die Straftaten nicht von ihr verübt worden sein sollten, so wurde diese Gruppierung, die für Gewaltausbrüche und die Verwirklichung strafbarer Handlungen bekannt ist, durch das Mitlaufen in deren Reihen bestärkt.
Auch ihr weiteres Verhalten in der Vergangenheit (unabhängig von der Frage strafrechtlicher Verfolgung oder der Höhe des Strafmaßes) zeigt, dass sie sich mehrfach unfriedlicher Mittel bedient hat, um ihre politischen Ziele durchzusetzen, ohne die Rechtsgüter Dritter zu achten. Bei dem Thema der Versammlung sowie der gesamten Protestaktion ist mit einer aufgeheizten Stimmung zu rechnen, da dem Thema „Asyl“ für die teilnehmenden linksextremistischen Gruppierungen eine „große mobilisierende und emotionalisierende Bedeutung“ zukommt (vgl. die Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz, Bl. 76 der Behördenakte), was in besonderem Maße die gewissenhafte Erfüllung der Leitungspflichten aus Art. 4 Abs. 1 BayVersG erfordert. Auch der Aspekt, dass die Antragstellerin im polizeilichen Informationssystem als „Straftäterin links motiviert“ geführt wird, lässt die Entscheidung der Versammlungsbehörde nicht willkürlich wirken, sondern führt in der Gesamtschau dazu, dass diese zulässigerweise aufgrund von Tatsachen als Versammlungsleitung abgelehnt werden konnte, da sie keine hinreichende Gewähr für einen friedlichen Verlauf der Versammlung bietet.
Auch die Bestimmung der (von vornherein als Stellvertreterin benannten) Frau ... zur Versammlungsleiterin sowie die Aufforderung, einen neuen stellvertretenden Versammlungsleiter zu bestimmen, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Benennung von Frau ... als Versammlungsleiterin entspricht letztlich dem Wunsch der Antragstellerin, da Frau ... im Fall der Verhinderung die Versammlungsleitung übernehmen sollte. Ein solcher Fall liegt hier wie ausgeführt wegen Art. 13 Abs. 5 BayVersG vor.
Aufgrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl und Stimmung der Versammlung ist eine Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versammlungsleitung in besonderem Maße geboten (vgl. dazu oben). Die Benennung eines Stellvertreters für die Versammlungsleitung ist deswegen gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit angezeigt, da im Fall der (ggf. sehr kurzfristigen) Verhinderung von Frau ... die Leitung der Versammlung nach Art. 4 BayVersG mit den entsprechenden Leitungsrechten und -pflichten (vor allem die Pflicht, bei der Versammlung für Ordnung zu sorgen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG) nicht sichergestellt wäre.
Die geforderte vorherige Benennung des stellvertretenden Versammlungsleiters erscheint ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die im Verhinderungsfall zum Versammlungsleiter aufrückende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und seitens der Versammlungsbehörde, falls dies nicht der Fall ist, rechtzeitig eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG getroffen werden kann.
Insgesamt überwiegt daher im Rahmen der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Vollzug der versammlungsbeschränkenden Verfügungen gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin.
3. Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für versammlungsbeschränkende Verfügungen ist (in der Hauptsache) gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 - Az. 10 C 13.897).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Aug. 2016 - B 1 S 16.535*
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(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. April 2003 - 11 K 671/02 -, soweit darin die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 in dem Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 1. März 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - abgewiesen wird, und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2004 - 5 A 2764/03 -, soweit darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wird, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidungen werden in dem vorgenannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
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...
Gründe
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG zum Gegenstand haben, aufgrund derer die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer meldete aus Anlass der vom 27. Januar bis zum 17. März 2002 in Bielefeld gezeigten Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht. Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 - 1944" (im Folgenden: Wehrmachtsausstellung) für den 2. März 2002 in Bielefeld eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Motto "Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher" an. Mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung vom 18. Februar 2002 verbot das Polizeipräsidium Bielefeld die Versammlung. Die hiergegen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten blieben erfolglos (vgl. VG Minden, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2002 - 5 B 388/02 -, juris).
- 3
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2. Mit Beschluss vom 1. März 2002 stellte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung wieder her (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, S. 982).
- 4
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3. Mit Bescheid vom 1. März 2002 ordnete das Polizeipräsidium Bielefeld daraufhin für die Durchführung der Versammlung eine Reihe von Auflagen an, darunter auch die Auflage Nr. 4:
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"Die Teilnehmer der Versammlung werden vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht".
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4. Im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern der einen Monat zuvor am 2. Februar 2002 durchgeführten, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor (im Folgenden: Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002). Darin schilderten die zwei Teilnehmer, dass ihnen auf der Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern, insbesondere zu verhindern, dass eventuell Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse die Fenster beschädigten. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Nur den Ordnern der Versammlung sei es zu verdanken gewesen, dass die Teilnehmer der Versammlung von einer berechtigten Notwehrreaktion hätten zurückgehalten werden können. Einmal sei eine Polizeikette gegen die Teilnehmer vorgegangen, als sie sich hätten verteidigen wollen.
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5. Mit angegriffenem Urteil vom 16. April 2003 wies das Verwaltungsgericht - unter anderem - die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 im Auflagenbescheid vom 1. März 2002 ab. Für seine Gefahrenprognose gemäß § 15 Abs. 1 VersG stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass die zwei Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse befürchtet hätten. Außerdem bezog das Verwaltungsgericht den Umstand mit ein, dass es laut der eidesstattlichen Versicherung des Teilnehmers der Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig tatsächlich zu Gewalttätigkeiten durch Gegendemonstranten gekommen sei. Ebenso wie die beiden Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 die Bereitschaft zu gewalttätigem (Angriffs- oder Abwehr-)Verhalten aus den Reihen der Gegenversammlung für möglich gehalten hätten, habe das Polizeipräsidium Bielefeld Vergleichbares bei der geplanten Versammlung vier Wochen später befürchten müssen, und zwar bei den Teilnehmern der vom Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung genauso wie bei den Gegendemonstranten, zumal zu beiden Versammlungen am 2. März 2002 jeweils zahlreiche, in der Menge schwer zu kontrollierende Teilnehmer erwartet worden seien (der Beschwerdeführer sei bei der Anmeldung seiner Versammlung von 1.000 bis 2.000 Teilnehmern ausgegangen). Unter diesen Umständen hätten objektive Anhaltspunkte für das Auffinden sicherstellbarer Gegenstände bestanden, welche das Polizeipräsidium Bielefeld dazu berechtigt hätten, pauschal im Wege einer Auflage die polizeiliche Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer vor dem Veranstaltungsbeginn anzuordnen. Eines konkreten Verdachts gegen bestimmte Versammlungsteilnehmer, insbesondere gegen den Beschwerdeführer, habe es insoweit nicht bedurft.
- 8
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Oktober 2004 wies das Oberverwaltungsgericht - unter anderem - den auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich der Auflage Nr. 4 zurück. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. Im Übrigen sei die Auflage Nr. 4 verhältnismäßig, weil sie dazu beitrage, die nach dem Versammlungsgesetz gebotene Gewaltlosigkeit der Versammlung und damit letztlich die Versammlung selbst zu sichern.
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7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
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8. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Polizeipräsidium Bielefeld als Beklagter des Ausgangsverfahrens und der für das Versammlungsrecht zuständige Sechste Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Das Polizeipräsidium hält die Auflage für durch eine hinreichende Gefahrenprognose gerechtfertigt. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen in jeder Hinsicht mit der Versammlungsfreiheit übereinstimmen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung der Versammlungsfreiheit bei der Gefahrenprognose im Rahmen von Entscheidungen der Behörden und Gerichte anhand von § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; speziell zu versammlungsrechtlichen Auflagen: Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>), namentlich in der Konstellation von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegendemonstranten (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>) und von polizeilichen Kontrollen im Vorfeld von Versammlungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 84, 203 <209>).
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
- 14
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a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet, da die Auflage, dass die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, den freien Zugang zu einer bevorstehenden Versammlung betrifft. Der gesamte Vorgang des Sich-Versammelns unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>).
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b) Die Auflage bedeutet auch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst - geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten.
- 16
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c) Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt.
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aa) Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141).
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Wenn sich der Veranstalter und sein Anhang allerdings friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von Gegendemonstrationen ausgehen, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>).
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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG , Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, S. 2078 <2079>; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 <142>).
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Zwar sind die Feststellung der Tatsachen, auf die sich die Gefahrenprognose gründet, sowie die Würdigung dieser Tatsachen grundsätzlich Sache der Fachgerichte und entziehen sich einer Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat allerdings zu überprüfen, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss der Versammlungsfreiheit hinreichend beachtet worden ist. Eine solche Prüfung verlangt eine intensivierte Kontrolle, ob die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen vermögen (vgl. BVerfGE 84, 203 <210>).
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bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
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(1) Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, eine von der Versammlung selbst ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nahezulegen, die den Erlass einer gegenüber der Versammlung belastenden Auflage hätte rechtfertigen können.
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Zwar durfte das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Verlauf der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 als Indiz heranziehen, da sie wegen der Zielrichtung, hier der Propagierung einer bestimmten Interpretation der jüngeren deutschen Geschichte, des Ortes und der zeitlichen Nähe Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aufwies. Die zwei Teilnehmer dieser Versammlung haben in ihren von dem Verwaltungsgericht angeführten eidesstattlichen Versicherungen indes lediglich organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker Gegendemonstranten beschrieben. Diese Aussagen privater Personen zu ihrerseits lediglich verdachtsgeleiteten Handlungen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor allem lässt sich dieser Aussage nicht ansatzweise entnehmen, dass sich die Teilnehmer der Versammlung bei dieser Gelegenheit nicht rechtstreu verhalten haben.
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Dagegen hat das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und inwieweit die Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aufwies und daher im Rahmen der Gefahrenprognose als Indiz herangezogen werden durfte. Außerdem hat der Teilnehmer der Versammlung in seiner von dem Verwaltungsgericht angeführten eidesstattlichen Versicherung lediglich Übergriffe gewalttätiger linker Gegendemonstranten beschrieben. Nach seiner Darstellung haben hauptsächlich die Ordner, in einem Fall die Einsatzkräfte der Polizei, die solchermaßen provozierten Teilnehmer der Versammlung erfolgreich im Zaum gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aus eigenem Antrieb die gewalttätige Auseinandersetzung mit den linken Gegendemonstranten gesucht hätten, ergeben sich aus dieser Aussage nicht.
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Auch soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose auf die Größe des zu erwartenden Teilnehmerkreises der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung abgestellt hat, trägt dieser Umstand die Auflage nicht. Denn allein aus der Größe einer Versammlung kann nicht auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer geschlossen werden.
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Insgesamt scheint die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts allein auf der - nicht ausgesprochenen - Vermutung zu gründen, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung könnten durch frühere Störungen von gewalttätigen linken Gegendemonstranten gereizt nunmehr zum Präventivschlag ausholen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage reichen jedoch, wie dargelegt, für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht aus. Der Umstand, dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung Störungen der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite linke Gegendemonstranten zu befürchten waren, hätte den zuständigen Behörden Anlass sein müssen, zuvörderst gegen die angekündigten Gegendemonstrationen Maßnahmen zu ergreifen. Das durch gewaltbereite Gegendemonstranten drohende Gefahrenpotential ist der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung nicht zurechenbar.
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(2) Als Nichtstörerin hätte die vom Beschwerdeführer veranstaltete Versammlung daher nur im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden können.
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Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes sind der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts indessen weder die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch Ansätze für deren notwendige rechtliche Würdigung zu entnehmen. Zwar dürfen die diesbezüglichen Anforderungen an Durchsuchungen, die letztlich nur der Ermöglichung einer friedlichen Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit dienen, in Situationen, die insgesamt durch drohende Gewalt geprägt sind, nicht zu hoch angesetzt werden. Jedoch bedarf es insoweit zumindest der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird und dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann. Hieran fehlt es indes. So fehlen insbesondere Ausführungen dazu, dass und inwieweit gegen die angekündigten Gegendemonstrationen gerichtete, behördliche Maßnahmen nicht ausgereicht haben, der gewaltbereiten Gegendemonstranten Herr zu werden und so der Gefahr einer etwaigen gewalttätigen Eskalation zu begegnen. Feststellungen hierzu hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Unter dem Gesichtspunkt der Eskalation fehlt es weiterhin an konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Teilnehmer der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung überhaupt unter Rückgriff auf mitgebrachte Gegenstände zur Schutz- und Trutzwehr übergehen würden.
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cc) Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts teilt den festgestellten Mangel des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Gründe des Verwaltungsgerichts ausdrücklich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen gemacht. Der über diese Bezugnahme hinausgehende pauschale Verweis auf die behauptete Verhältnismäßigkeit der Auflage erweist sich angesichts der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizite hinsichtlich der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und der notwendigen rechtlichen Würdigung als nicht tragfähig.
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dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen. Hierbei werden die Gerichte - neben den bereits angesprochenen Gesichtspunkten - zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Gegenstände die polizeiliche Durchsuchung der Teilnehmer bei der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 zutage gefördert wurden, die laut der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bielefeld in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits gegenüber dieser Versammlung angeordnet worden war.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob daneben weitere Grundrechte verletzt sind.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, die in Nummer 1.2.2 des Bescheides vom 28. Mai 2015 angeordnete Streckenänderung der Route 4 der Versammlung mit der Maßgabe aufzuheben, dass es einer Anzahl von bis zu 50 Versammlungsteilnehmern gestattet wird, sich in Hör- und Sichtweite des Schlosses E. aufzuhalten und dort Transparente zu zeigen und Sprechchöre (auch mit Hilfe von Handmegaphonen) anzustimmen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt unter der Auflage, dass weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen des Antragsgegners zu dulden sind, die dem Schutz von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern dienen, insbesondere dass sich die Versammlungsteilnehmer außerhalb des inneren Sicherheitsbereichs 1 auf einer ihnen vom Antragsgegner zugewiesenen Fläche aufzustellen haben und den gleichen Personenkontrollen unterliegen wie andere Personen (Journalisten u. a.), denen der Zutritt zu dem eingerichteten Sicherheitsbereich gewährt wird.
Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt 7/8, der Antragsgegner 1/8 der Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich sämtlicher mit ihr angegriffenen Regelungen wiederherzustellen.
„den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2015
I.“
bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 1 b (Autokorso) und
II.
bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Routen 4 und 5 aufzuheben.
II.a
den angegriffenen Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten
Streckenänderungen der Route 5 aufzuheben,
II.b.
hilfsweise zu Ziffer II.a., den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. ver-
fügten Streckenänderungen der Route 4 aufzuheben,
II.c.
hilfsweise zu Ziffer II.c. (gemeint dürfte sein II.b), den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass den Versammlungsteilnehmern aufgegeben wird, sich auf der ursprünglich von den Antragstellern angemeldeten Route 4 lediglich in Zweierreihen fortzubewegen,
II.d.
hilfsweise zu Ziffer II.d. (gemeint dürfte sein II.c), den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass den Versammlungsteilnehmern aufgegeben wird, sich auf der ursprünglich von den Antragstellern angemeldeten Route 4 lediglich in einer Reihe (sog. Gänsemarsch) fortzubewegen,
II.e.
hilfsweise zu Ziffer II.d., den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass lediglich einer Anzahl von bis zu 50 Versammlungsteilnehmern gestattet wird, sich bis in Ruf- und Sichtweite des Schlosses E. zu bewegen und dort Transparente zu zeigen und Sprechchöre (auch mithilfe von Handmegaphonen) anzustimmen.
III.
soweit es für die Durchführung der ursprünglich von den Veranstaltern beantragten Versammlungsrouten erforderlich ist, die am 5. Mai 2015 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2014 in den Nummern 1 und 2 aufzuheben.
den Antrag abzulehnen,
und machte in Erwiderung im Wesentlichen geltend, aufgrund jüngster Veröffentlichungen des von der Antragstellerin vertretenen Aktionsbündnisses sei von der konkreten Gefahr einer Blockade auszugehen, deren Auflösung bei einem Autokorso zeitaufwendig wäre und mehrere Abschleppwagen binden würde. Da eine selektive Blockade tatsächlich nicht möglich sei, würde sie zwangsläufig auch zur Behinderung von Rettungsfahrzeugen führen. Allein ein wesentlich langsamer als der allgemeine Verkehr fahrender Autokorso, der aufgrund seiner Länge von 1.250 m nicht ohne Gefahr überholt werden könne, führe zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung und verursache durch mögliche Stauungen eine Auffahrgefahr. Bezüglich des Antrags zu II. verkenne die Antragstellerin, dass die Einrichtung eines Ringverkehrs es mit sich bringe, sowohl die Route 4 als auch die Route 5 zu beschränken, umso mehr als die Route 4 zum Teil als Protokollstrecke belegt sei und dann - außer bei Lebensgefahr -auch nicht für die Fahrten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Verfügung stehe. In dieser Zeit diene die F-straße als Not- und Rettungsweg. Ihre Nutzung durch eine sich fortbewegende Versammlung würde sie für mindestens sechs Stunden blockieren. Die ...straße wäre bei einer Nutzung als Fußstrecke insgesamt etwa vier Stunden betroffen. In Abwägung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters mit den entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit sei letzteren der Vorrang einzuräumen. Durch die örtliche Beschränkung des Routenverlaufs bis zur Gabelung der Wanderwege Nr. 812 und 807 werde der kommunikative Zweck nicht unmöglich gemacht. Wenn auch keine Sichtweite zum Tagungshotel gegeben sein dürfte, so dürften sich die angezeigten 500 Versammlungsteilnehmer bei Nutzung der Megaphone zumindest in Hörweite befinden. Im Übrigen ende auch die begehrte Route 5 am Sicherheitsbereich im Wald. Weiter erläuterte das Landratsamt unter Verweis auf die Blockadegefahr und seine Stellungnahme vom 2. Juni 2015 die Notwendigkeit, die Route 4 in K. auf Höhe der B-hofstraße 4 und damit in 55 m Entfernung von der Engstelle auf Höhe des Gasthofs Post enden zu lassen. Eine Blockade der ...straße würde die Anbindung des Tagungsortes nach außen unmöglich machen. Die Einrichtung eines Ringverkehrs entspreche dem Standard zur Sicherstellung einer gleichzeitigen Ab- und Anfahrt von Einsatzkräften. Selbst im Gänsemarsch könnten Versammlungsteilnehmer stellenweise nicht mehr überholt werden; ein Begegnungsverkehr wäre nicht mehr gewährleistet. Der vom Landratsamt verfügte Sicherheitsbereich sei wesentlich kleiner als der in Heiligendamm. Den Versammlungsteilnehmern stehe es offen, sich dem Tagungsort bis auf wenige hundert Meter zu nähern. Die angezeigten Routen über Gr. (Route 2) und W-berg (Route 3) seien außerhalb des Ortsbereichs nicht beschränkt worden. Weitere Routen, z. B. über die E.er Alm seien möglich gewesen, seien aber von den Veranstaltern abgelehnt worden. Aufgrund der Lage des zentralen internationalen Medienzentrums in G. werde bereits mit den Veranstaltungen dort und in M. die Öffentlichkeit wirksam erreicht. Eine Beschränkung des Sternmarsches im Bereich der Ortsdurchfahrt von K. und bezüglich der F-straße sei auch zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Wohnbevölkerung erforderlich. Für den Hilfsantragantrag II.e. gebe es keine materielle Rechtsgrundlagen, insbesondere nicht Art. 8 GG oder § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, der ebenfalls eine materielle Befugnisnorm voraussetze. Bei einer Delegation handele es sich mangels freier Zugänglichkeit nicht mehr um eine Versammlung. Die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs mit einem Betretens- und Versammlungsverbot sei vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum G 8-Gipfel in Heiligendamm gebilligt worden (dort Verbotszone 1). Die verfassungsgerichtlichen Bedenken hätten sich nur gegen die Verbotszone 2 gerichtet. Zu einer „Delegationsregelung“ habe das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung bezogen. Es sei auch nicht vorstellbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine vertretbare und vollziehbare praktische Durchführung einer 50er-Delegation möglich sein solle. Unklar sei, wer die Personen festlegen und ggf. austauschen solle. Die Antragstellerin könne nicht für andere Versammlungsteilnehmer sprechen, auch nicht deshalb, weil nur das Aktionsbündnis eine Versammlung angezeigt habe, die den Sicherheitsbereich berühre. Die Zulassung einer Delegation werfe in praktischer und rechtlicher Hinsicht viele ungelöste und unlösbare Fragen auf. Die Polizei nahm dahingehend Stellung, dass die Freihaltung der ...straße und des gesamten Sicherheitsbereichs zwingende Voraussetzung dafür sei, die Veranstaltung, wie von der Bundesregierung geplant, durchzuführen. Die Abhaltung einer Versammlung inmitten einer anderen geplanten Veranstaltung sei aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht darstellbar. Die Auflösung einer Blockade von 50 Personen durch die Polizei würde mindestens 90 Minuten in Anspruch nehme. Die störungsfreie Durchführung einer Veranstaltung der Bundesrepublik Deutschland genieße verfassungsrechtlichen Schutz. Mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2015, auf die im Übrigen verwiesen wird, übermittelte das Landratsamt polizeiliche Erkenntnisse, wonach unter anderem am Samstag, den 6. Juni 2015 bei der Großdemonstration von 5.000 bis 7.000 Personen zu rechnen sei, darunter 2.000 bis 3.0000 gewaltorientierte Störer, nach vorsichtiger Schätzung ca. 600 Personen aus dem Ausland. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich ein Großteil dieser gewaltorientierten Störer sich anderen Demonstrationen, insbesondere dem Sternmarsch, anschließen werde. Aus diesem Grund erachte die Polizei die Zulassung von 50 Personen polizei- bzw. sicherheitsrechtlich zum Sicherheitsbereich nicht für verantwortbar. Aus dem friedlichen Verlauf der Demonstrationen in der Landeshauptstadt könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Proteste in G. gewaltfrei blieben. Es sei zu befürchten, dass sich gewaltbereite Demonstranten auf G. und E. fokussiert hätten. Es hätten sich am Morgen des 5. Juni 2015 konkrete Anhaltspunkte für die Vorbereitung von Gewalttaten ergeben.
II.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.