Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2016 - 10 CS 16.1524

bei uns veröffentlicht am07.08.2016

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2016 hinsichtlich Nrn. 2.1 und 2.2 dieses Bescheids mit der Maßgabe angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufstellungsfläche im südlichen Bereich der Birkenallee zuweisen hat, die nur eine der beiden (abgetrennten) Fahrbahnen umfasst und die Wendeschleife an der Zufahrt zur ARE II freihält.

II.

Unter Abänderung von Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 2016 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einzelne Beschränkungen der von ihr für den 4. August 2016 angezeigten stationären Versammlung weiter.

Die Antragstellerin hatte mit Anzeige vom 30. Juni 2016 eine Versammlung unter dem Thema „Solidaritätskundgebung für Menschen, die in der ARE leben. Es gibt keine sicheren Herkunftsländer!“ für den 4. August von 13:00 Uhr bis 20:30 Uhr in der Birkenallee nördlich der Pödeldorfer Straße in Bamberg angezeigt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 bestätigte die Antragsgegnerin die Anzeige, verfügte jedoch unter Nummer 2.1 die Beschränkung, dass die Versammlung auf dem asphaltierten Parkplatz vor der Festwiese des Fuchsparkstadions an der Pödeldorfer Straße gemäß des beiliegenden Lageplans stattzufinden habe. Zudem wurde die Antragstellerin als Versammlungsleiterin abgelehnt. Als neue Versammlungsleiterin wurde die angegebene stellvertretende Versammlungsleiterin bestimmt (2.2).

Am 28. Juli 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Beschränkungen in Nummer 2.1 und 2.2 des Bescheids und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Verlegung des Versammlungsortes sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten. Bei dem angemeldeten Versammlungsort handle es sich um die einzige Zufahrt zum Gelände der ARE II. Dies sei zugleich die einzige Zufahrt für Rettungsfahrzeuge bei Notfällen. Daran bestünden nach den Stellungnahmen des Stadtbrandrats M. sowie der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt keine Zweifel. Für den Fall, dass die Versammlung am angezeigten Ort stattfinde, wäre die Freihaltung der Rettungswege nicht gewährleistet und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Die Gefahr bestehe nicht nur für die Bewohner und die Bediensteten der ARE II, sondern auch für die Demonstrationsteilnehmer. Die Birkenallee sei nicht nur als Zu- und Abfahrtsweg, sondern auch als „Bereitstellungsraum“ für nachrückende und vorzuhaltende Einsatzkräfte freizuhalten. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin angegebenen, zu erwartenden 100 Personen, sei vielmehr die Prognose der Antragsgegnerin als schlüssig zu beurteilen, wonach mit ca. 875 Teilnehmern zu rechnen sei. Die Versammlung sei Teil einer Protestaktion mit einer Vielzahl von Einzelveranstaltungen. Die Teilnehmer sollten sich nicht nur vereinzelt Kundgebungen anschließen, sondern an möglichst vielen Programmpunkten teilnehmen. Die Protestaktion werde auch als Einheit beworben. Im vorliegenden Fall gehe die drohende Beeinträchtigung von Rettungsfahrzeugen über hinzunehmende bloße Unannehmlichkeiten hinaus. Vielmehr erscheine die Zufahrt zum Gelände für Rettungsfahrzeuge bei der großen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern auf der Birkenallee nicht mehr sichergestellt. Bei mehreren hundert Demonstranten sei die Verweisung auf einen Teil der Fahrbahn sowie Anordnungen im Fall eines Einsatzes, den Rettungsweg freizugeben, nicht als erfolgversprechend anzusehen. Die Freihaltung des notwendigen Rettungsweges erfordere nicht, dass die Zufahrt und Abfahrt der Rettungsfahrzeuge gleichzeitig möglich sei. Die Entfernung des im Bescheid bestimmten Versammlungsorts zum angezeigten Versammlungsort betrage nur 314 Meter (Luftlinie), so dass der Bezug zur Einrichtung ARE II gewahrt sei.

Auch die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Bescheid die Rechtsgrundlage der Maßnahme nicht genannt habe, vermöge deren Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Art. 13 Abs. 5 BayVersG sei die einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme. Jedenfalls sei der Begründungsmangel geheilt. Die Ablehnung der Antragstellerin fuße nicht auf einer elf Jahre zurückliegenden Verurteilung. Vielmehr sei die Antragstellerin seit dem Jahr 2005 mehrfach staatschutzrechtlich in Erscheinung getreten. Vor allem ihre Verbundenheit zu den schwarzen Blöcken, aus denen heraus bei Versammlungen immer wieder Straftaten verübt würden, biete einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Friedlichkeit der Versammlung könne durch die Antragstellerin als Versammlungsleiterin gefährdet werden. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sei unerheblich. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich 2013 im „…umsGanze“-Block aufgehalten habe, stehe nach Aktenlage fest. Sie habe dadurch gezeigt, dass sie gewaltbereite und unfriedliche Personen unterstütze. Sie habe sich mehrfach unfriedlicher Mittel bedient, um ihre politischen Ziele durchzusetzen, ohne die Rechtsgüter Dritter zu achten. Bei dem Thema der Versammlung sowie der gesamten Protestaktion sei mit einer aufgeheizten Stimmung zu rechnen, was im besonderen Maße die gewissenhafte Erfüllung der Leitungspflicht erfordere. Auch dass die Antragstellerin im polizeilichen Informationssystem als „Straftäterin links motiviert“ geführt werde, führe in der Gesamtschau dazu, dass sie keine hinreichende Gewähr für einen friedlichen Verlauf der Versammlung biete. Auch die Bestimmung der stellvertretenden Versammlungsleiterin zur Versammlungsleiterin sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies entspreche letztlich dem Wunsch der Antragstellerin, da die Stellvertreterin im Falle der Verhinderung der Antragstellerin die Versammlungsleitung übernehmen solle.

Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 2.1. und 2.2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2016 anzuordnen.

Die von der Antragsgegnerin genannte Teilnehmerzahl sei unrealistisch, da kein Protestcamp stattfinde. Die Zufahrt zum Gelände der ARE II sei für Rettungsfahrzeuge möglich, da die Versammlung auf eine bestimmte Fläche beschränkt werden könne. Es werde auch auf die Zufahrt über die Kastanienstraße verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist nochmals auf die in der ersten Instanz vorgelegten Stellungnahmen zur Freihaltung des Rettungswegs. Das Gelände der Bundespolizei dürfe nicht von Externen befahren werden. Bei der Gefahrenprognose sei bezüglich der Teilnehmerzahl von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses auszugehen.

Die Landesanwaltschaft beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, verzichtete aber auf die Abgabe einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkungen überwiegt und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Denn die in Nummer 2.1 und 2.2 des Bescheids angeordneten Beschränkungen, wonach die Versammlung auf dem im Bescheid näher gekennzeichneten Platz auf dem asphaltierten Parkplatz vor der Festwiese des Fuchsparkstadions stattfinden soll und die Antragstellerin als Versammlungsleiterin abgelehnt wird, werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) darf die Behörde dabei allerdings keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315/353 f.).

Die Antragsgegnerin hat ihre Gefahrenprognose, bei Durchführung der stationären Versammlung am angezeigten Ort seien die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Zu- und Abfahrt für Rettungsdienste sowie Rechtspositionen Dritter unmittelbar gefährdet, nicht mit hinreichend konkreten Anhaltspunkten untermauert.

Die Antragsgegnerin geht von 875 Personen aus, die an der von der Antragstellerin angezeigten Kundgebung teilnehmen wollen. Diese Anzahl errechnet sie aus den von den Veranstaltern diverser Dauerkundgebungen, die im Zeitraum 4. bis 7. August 2016 in Bamberg stattfinden sollen, angegebenen Teilnehmerzahlen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sämtliche Camp-Teilnehmer auch die Kundgebung der Antragstellerin besuchen werden. Diese Einschätzung der Antragsgegnerin ist jedoch nach Auffassung des Senats unrealistisch. Die Einrichtung von Dauercamps scheitert schon daran, dass die Veranstalter kein Gelände gefunden haben, auf dem ein Camp errichtet werden könnte, so dass die ursprünglich prognostizierten Teilnehmerzahlen deshalb nicht erreicht werden. Selbst die Polizeiinspektion Bamberg geht nur noch von ca. 500 Teilnehmern an der von der Antragstellerin angezeigten Versammlung aus, ohne jedoch genauer darzulegen, wie sie zu dieser Einschätzung kommt. Das Argument der Antragsgegnerin, für ihre Prognose zur Anzahl der Teilnehmer bei der streitbefangenen stationären Versammlung dürfe nur auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgestellt werden, weitere Entwicklungen wie insbesondere andere Behördenentscheidungen dürften dabei nicht mit berücksichtigt werden, greift im konkreten Fall nicht. Denn wenn die Antragsgegnerin als zuständige Versammlungsbehörde bei ihren Entscheidungen über mehrere zum selben Thema angezeigte Versammlungen im Abstand nur weniger Tage weitere erhebliche Beschränkungen der angezeigten Veranstaltungen (insbesondere dem Protest-Campingplatz) vornimmt, ist dies von ihr auch in diese Prognose mit einzubeziehen. Dies hat die Antragsgegnerin aber offensichtlich bewusst nicht gemacht, sondern vielmehr eine auch im Übrigen nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbare Maximalzahl von 875 Teilnehmer bei der streitbefangenen Kundgebung angenommen. Die Einschätzung, dass alle Camp-Teilnehmer auch zur Kundgebung gekommen wären, hält der Senat überdies für unrealistisch. In den Protestcamps waren parallel zur Veranstaltung der Antragstellerin workshops und Veranstaltungen geplant.

Aus den von der Antragsgegnerin vorlegten Stellungnahmen der Polizeiinspektion Bamberg Stadt, des Stadtbrandrates M., des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und der Beschwerdeerwiderung ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht, dass eine stationäre Versammlung nicht in der Birkenallee stattfinden kann, ohne zugleich die Zufahrt zur ARE II für Rettungsfahrzeuge zu blockieren. Für die angeführten möglichen Sicherheitsstörungen durch die Demonstranten selbst sowie durch etwaige Gegendemonstranten aus dem rechten Spektrum wurden seitens der zuständigen Behörden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Aus der Tatsache, dass sich gewaltorientierte linksextremistische Gruppen unter den Unterstützern des Solidarity4all-Protestcamps befinden, kann nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass es auch bei der Versammlung der Antragstellerin zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen wird. Ein erhöhter Rettungskräfteeinsatz durch das Versammlungsgeschehen selbst ist folglich nicht erkennbar.

Der Rettungsweg im Falle eines Einsatzes in der ARE II ist im erforderlichen Umfang auch dann gesichert, wenn die Versammlung im südlichen Bereich der Birkenallee stattfindet und eine der beiden (doppelspurigen) Fahrbahnen freigehalten wird. Bis zum Zugang zur ARE II besteht die Birkenallee aus zwei Fahrbahnen, die in der Mitte durch einen Grünstreifen getrennt sind. Zumindest eine der beiden Fahrbahnen ist zweispurig ausgebaut. Auch die Wendeschleife am Eingang der ARE II kann als Bereitstellungsfläche erhalten bleiben. Eine Zufahrt zur Birkenallee ist auch über „Im Kapellenschlag“ zumindest für einzelne Rettungsfahrzeuge möglich. Im Falle eines Großereignisses, bei dem in kurzer Zeit das gesamte Gelände der ARE II geräumt oder ärztlich versorgt werden müsste, wird auch die Bundespolizei ein Befahren mit Rettungsfahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen nicht verwehren können.

Um sicherzustellen, dass stets eine Fahrbahn der Birkenallee sowie die Wendeschleife frei von Demonstrationsteilnehmern gehalten werden, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine konkrete Aufstellfläche im südlichen Bereich der Birkenallee (bis zur Höhe der Einmündung „Im Kapellenschlag“) zuzuweisen. Die Fahrbahn der Birkenallee von der Pödeldorfer Straße bis zur Höhe der Einmündung „Im Kapellenschlag“ reicht für die Aufstellung auch einer weitaus größeren Anzahl als von der Antragstellerin angegebenen Demonstrationsteilnehmern aus.

Die Verlegung des Versammlungsortes auf den Parkplatz vor der Festwiese des Fuchsparkstadions erweist sich auch deshalb als unverhältnismäßig, weil trotz der nur geringen Entfernung zum angezeigten Versammlungsort ein räumlicher Bezug zur ARE II nicht mehr hinreichend gewahrt ist. Zwischen den beiden Versammlungs-orten liegt insbesondere die stark befahrene Pödeldorfer Straße, der trennende Wirkung zukommt.

Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Bewohner der ARE II durch die Versammlung ist nicht zu erwarten, da sich die Wohngebäude überwiegend im hinteren Bereich des Geländes an der Buchenstraße befinden.

Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin und die Bestimmung der Stellvertreterin zur Versammlungsleiterin richtet. Nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG kann die zuständige Behörde den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet (BayVGH, B. v. 26.10.2015 - 10 CS 15.2339 - juris Rn. 6 f.). Eine solche Gefährdung der Friedlichkeit der Versammlung ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere anzunehmen, wenn der Versammlungsleiter wegen Gewaltverbrechen oder waffenrechtlicher Delikte strafrechtlich vorbelastet ist (Begründung zu Art. 10 Abs. 4, LT-Drs. 15/10181 S. 18 r. Sp.). Eine entsprechende strafrechtliche Vorbelastung besteht bei der abgelehnten Versammlungsleiterin aber offensichtlich nicht.

Ausreichend konkrete und belastbare, nachvollziehbare Tatsachen und Anhaltspunkte für die Annahme, dass die heutige Versammlung aufgrund des Verhaltens der Versammlungsleiterin und des ihr zurechenbaren Verhaltens anderer Versammlungsteilnehmer „einen aufrührerischen Verlauf nehmen“ werde und die „Friedlichkeit dauerhaft nicht gewährleistet“ sei, vermag der Senat den Gründen des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Die regelmäßige Teilnahme an Versammlungen, die dem linken politischen Spektrum zuzuordnen sind, reicht dafür noch nicht aus. Die Erfassung „als Straftäterin links motiviert“ ist anscheinend der Verurteilung vor elf Jahren und der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geschuldet. Belastbare Rückschlüsse darauf, dass ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung drohe, der der Antragstellerin kausal zuzurechnen ist, ergeben sich daraus aber nicht.

Art. 13 Abs. 5 BayVersG ermächtigt im Übrigen die Versammlungsbehörde nicht dazu, selbstständig eine Ersatzversammlungsleitung zu bestimmen. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 (1 S 257/13 - juris) ist vorliegend schon deshalb nicht maßgeblich, weil sie die Ablehnung eines Versammlungsleiters nach § 15 VersG betrifft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2016 - 10 CS 16.1524

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2016 - 10 CS 16.1524

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2016 - 10 CS 16.1524 zitiert 10 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2016 - 10 CS 16.1524 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 10 CS 15.2339

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beschränkungen in Nr. 1 (örtliche Verlegung) und Nr. 3 (Ablehnung des Versammlungsleiters) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 anzuordnen, soweit diese Beschränkungen die für den 26. Oktober 2015 angemeldete Versammlung des Antragstellers betreffen, ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Auch wenn dies in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, beziehen sich - wohl aufgrund einer entsprechenden (mündlichen) Klarstellung des Rechtsschutzbegehrens durch den Antragsteller - seine Anfechtungsklage vom 23. Oktober 2015 und der darauf bezogene zeitgleiche Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein auf die (erste) Versammlung am 26. Oktober 2015 (so jedenfalls nach dem vom Verwaltungsgericht auf Seite 3 seiner Entscheidung festgehaltenen Klageantrag). Streitgegenstand dieser Anfechtungsklage ist damit (nur) die Behauptung des Antragstellers, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 sei hinsichtlich der Beschränkungen der Versammlung vom 26. Oktober 2015 in Nr. 1 (örtliche Verlegung) und Nr. 3 (Ablehnung des Versammlungsleiters) rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und der dabei vorgenommenen Interessenabwägung auch konsequenterweise zugrunde gelegt.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten dieser Klage zu treffende Abwägungsentscheidung führt auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das gesetzlich bestimmte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (s. Art. 25 BayVersG) der angefochtenen Beschränkungen bezüglich des Versammlungsortes und des Versammlungsleiters überwiegt. Denn auch wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufgrund der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine eindeutige Aussage über die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, treffen lässt, ist zumindest tendenziell eher ein Erfolg dieses Rechtsmittels wahrscheinlich. Demzufolge kommt (auch) nach Auffassung des Senats dem Vollzugsinteresse letztlich ein entsprechend geringeres Gewicht zu.

Ob die durch die Antragsgegnerin für die örtliche Verlegung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheids herangezogene Rechtsgrundlage des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) BayVersG diese Beschränkung der Versammlung am 26. Oktober 2015 tatsächlich trägt, ist zumindest zweifelhaft. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht. Dass der vom Antragsteller für die Versammlung am 26. Oktober 2015 angezeigte Versammlungsort - Platz vor der Feldherrnhalle in München - grundsätzlich ein solcher Ort mit gewichtiger Symbolkraft im Sinne dieser Bestimmung sein kann, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die ausdrückliche beispielhafte Benennung dieses Platzes in der Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG (LT-Drs. 15/10181 S. 22 r. Sp.) zu Recht festgestellt. Zusätzlich zur gewichtigen Symbolkraft des (Tages oder) Ortes verlangt Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG allerdings die Besorgnis einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen (so auch die Gesetzesbegründung, a. a. O.). Ob die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hierzu angestellte Gefahrenprognose den unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 315/353 f.) genügt, ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft. Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung letztlich zu Recht beanstandet, dass die Prognose bzw. Bewertung der Antragsgegnerin „noch wenig tatsächlich untermauert“ ist.

So wird etwa die Annahme, nach den Erfahrungen bei zurückliegenden Versammlungen des Antragstellers in München sei davon auszugehen, dass auch bei der Versammlung am 26. Oktober 2015 „erneut eine nicht unerhebliche Anzahl rechtsextremistischer Personen an der Versammlung teilnimmt“ und dass „diese rechtsextremen Teilnehmer, angespornt durch die Berichterstattung zu den letzten Versammlungen, erneut Straftaten und eine Verherrlichung des NS-Regimes planen“, wenig bzw. kaum durch konkrete und nachvollziehbare Tatsachen bzw. tatsächliche Anhaltspunkte gestützt. Auch eine abschließende eindeutige Bewertung der durch die Polizei bei einer PEGIDA-Veranstaltung am 19. Oktober 2015 festgehaltenen und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegten Äußerungen des Versammlungsleiters „Wollt ihr den totalen Krieg?“ und „schweinische Asylbewerber“, die die Antragsgegnerin als Beweis rechtsextremistischen Gedankenguts des Antragstellers und einer bewussten Provokation und Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus anführt, ist unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers in seiner Klage zum Kontext dieser Äußerungen, auf die die Antragsgegnerin bisher nicht eingegangen ist, derzeit nur schwer möglich. Schließlich begegnet die durch die Antragsgegnerin vorgenommene pauschale Zurechnung des Verhaltens einzelner Versammlungsteilnehmer bei früheren Veranstaltungen sowie von jüngsten Geschehnissen (Radikalisierung) bei PEGIDA-Veranstaltungen in Dresden rechtlichen Bedenken.

Rechtlich zweifelhaft ist aber auch die auf Art. 13 Abs. 5 BayVersG gestützte Ablehnung des Vorstands des Antragstellers als Versammlungsleiter für die Versammlung am 26. Oktober 2015. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Eine solche Gefährdung der Friedlichkeit der Versammlung ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere anzunehmen, wenn der Versammlungsleiter wegen Gewaltverbrechen oder waffenrechtlicher Delikte strafrechtlich vorbelastet ist (Begründung zu Art. 10 Abs. 4, LT-Drs. 15/10181 S. 18 r. Sp.). Eine entsprechende strafrechtliche Vorbelastung besteht beim abgelehnten Versammlungsleiter aber offensichtlich nicht.

Ausreichend konkrete und belastbare, nachvollziehbare Tatsachen und Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Versammlung am 26. Oktober 2015 aufgrund des Verhaltens des Versammlungsleiters und des ihm zurechenbaren Verhaltens anderer Versammlungsteilnehmer „einen aufrührerischen Verlauf nehmen“ werde und die „Friedlichkeit dauerhaft nicht gewährleistet“ sei, vermag der Senat den Gründen des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin jedoch nicht bzw. kaum zu entnehmen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die oben angeführte Problematik der endgültigen Bewertung früherer Äußerungen des Versammlungsleiters und der pauschalen Zurechnung des Verhaltens Dritter bei Veranstaltungen in München und vor allem bei PEGIDA-Veranstaltungen in Dresden zu verweisen. Belege bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die durch die Antragsgegnerin angeführten Kontakte des Antragstellers zur rechtsextremistischen Szene führt der streitbefangene Bescheid nicht auf. Die erforderliche Gefährdung der Friedlichkeit der Versammlung wird schließlich allein durch die von der Antragsgegnerin angeführte Duldung rechtsextremistischer Versammlungsteilnehmer (noch) nicht hinreichend begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.